Startseite - Rechtsanwaltskammer Hamm
͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ 
KammerInfo
Ausgabe Nr. 3/2023 vom 17. August 2023
 
Inhaltsverzeichnis
BRAK untersucht Cyberangriff auf ihr Brüsseler Büro
Wahl zur Vertreterversammlung des Versorgungswerks
Rechtsanwaltskammern empfehlen deutlich höhere Azubi-Vergütung
Freie Berufe: Fachkräftemangel zugespitzt und KI-Potenzial erkannt
Steuergestaltungen: geplante Meldepflicht verletzt anwaltliche Verschwiegenheit
Gerichtliche Zuständigkeiten: BRAK fordert sorgfältige Evaluation vor Umverteilung
Mediation: Ausbildung und Zertifizierung neu geregelt
Corona-Überbrückungshilfen: Frist für Schlussabrechnung endet am 31.8.
BVerfG: BRAK nimmt Stellung zu Gebühren für Polizeieinsatz bei Hochrisikospielen
Neu! Freischaltung von Webcam und Mikrofon bei Onlineseminaren der RAK Hamm
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm August 2023
beA-Newsletter
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Nachrichten aus Brüssel
 
BRAK untersucht Cyberangriff auf ihr Brüsseler Büro

Das Brüsseler Büro der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ist Opfer eines kriminellen Cyberangriffs geworden, infolgedessen es zu einem Ausfall der IT-Systeme gekommen ist.

Es handelt sich um eine Ransomware-Attacke auf einen am Brüsseler Standort betriebenen Server. Der Vorfall wurde am 2.8.2023 entdeckt. Daraufhin wurden umgehend sämtliche Netzwerkverbindungen getrennt. Mit einem externen Dienstleister für IT-Sicherheit arbeitet die BRAK derzeit an einer forensischen Analyse der IT-Systeme, um den Vorfall aufzuklären und die Schäden zu beheben. Zudem wird an einer Wiederherstellung der Systeme gearbeitet.

Die BRAK hat den Vorfall fristgerecht dem Bundesbeauftragten für Datenschutz gemeldet und steht in Kontakt sowohl mit der belgischen Polizei als auch dem Landeskriminalamt Berlin sowie dem Cyber Emergency Response Team des belgischen Centre for Cyber Security.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand wurden die Systeme des Brüsseler Büros, insbesondere der Mailserver, verschlüsselt. Im Rahmen des Angriffs ist, soweit derzeit bekannt, eine Datenmenge von ca. 160 GB abgeflossen. Die Angreifer drohen mit deren Veröffentlichung, aktuell liegt allerdings lediglich eine Aufforderung zur Kontaktaufnahme mit den Angreifern vor und es sind noch keine weiteren Schritte erfolgt.

Ob und in welchem Umfang Daten von mit dem Brüsseler Büro in Kontakt stehenden Personen – wie etwa Kontaktinformationen oder Kommunikationsverläufe – abgeflossen sind, wird noch eruiert. Die BRAK geht vorsorglich davon aus, dass auch solche Daten abgeflossen sind. Sollten sich weitere Erkenntnisse zu konkreten Personen ergeben, werden die Betroffenen darüber gesondert informiert.

Vorsichtsmaßnahmen: Wir bitten Sie vor diesem Hintergrund um erhöhte Aufmerksamkeit bei verdächtigen E-Mails und insbesondere solchen, die das Brüsseler Büro der BRAK als vermeintlichen Absender ausweisen und/oder in denen zu ungewöhnlichen Handlungen wie z.B. Überweisungen an geänderte Kontoverbindungen aufgefordert wird. Das gilt auch dann, wenn dabei womöglich an tatsächliche frühere E-Mail-Korrespondenz angeknüpft wird. Wir bitten zudem, nicht auf solche verdächtigen E-Mails zu antworten und Anlagen und Links auf keinen Fall zu öffnen.

Inzwischen ist das Brüsseler Büro der BRAK wieder unter den bekannten E-Mail-Adressen erreichbar. Die Wiederaufnahme des Normalbetriebs wird vorbereitet.

Ein Zusammenhang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist aufgrund der vollständig getrennten System- und Betriebsstrukturen ausgeschlossen. Gleiches gilt für das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) sowie für Korrespondenzen mit der BRAK in Berlin.

zum Inhaltsverzeichnis
nächster Eintrag
 
Wahl zur Vertreterversammlung des Versorgungswerks
Die Wahl zur Neunten Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen findet durch Briefwahl vom 05.09. bis 25.09.2023 statt.

Nehmen Sie teil, denn nur wer wählt, wirkt an seiner Altersvorsorge mit!

Die Vertreterversammlung nimmt wichtige Aufgaben wahr; so erlässt oder ändert sie die Satzung und schafft damit die  rechtlichen Grundlagen für die berufsständische Altersvorsorge; sie wählt den Vorstand und entscheidet über die Festsetzung der Beiträge und die Bemessung der Leistungen (Erhöhung der Renten und Rentenanwartschaften).

Für mehr Informationen schauen Sie unter https://www.vsw-ra-nw.de/wahl-zur-vertreterversammlung/.
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Rechtsanwaltskammern empfehlen deutlich höhere Azubi-Vergütung

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat eine aktualisierte Übersicht über die von den Rechtsanwaltskammern empfohlene Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReFa/ReNoFa) für das Jahr 2023 veröffentlicht. Die Tabelle enthält Empfehlungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Danach beträgt die durchschnittliche Vergütung im Bundesgebiet im ersten Ausbildungsjahr 833,48 Euro,im zweiten Jahr 932,91 Euro und im dritten Jahr 1.031,04 Euro.

Die Empfehlungen sind weiterhin regional stark unterschiedlich. Im Vergleich zur letzten Auswertung im Jahr 2021 haben die Rechtsanwaltskammern ihre Vergütungsempfehlungen zum Teil sogar deutlich erhöht. Sie reagieren damit auf den sich immer stärker abzeichnenden Fachkräftemangel.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm empfiehlt aktuell eine Ausbildungsvergütung

  • im ersten Ausbildungsjahr i. H. v. 1.000,00 €
  • im zweiten Ausbildungsjahr i. H. v. 1.050,00 €
  • im dritten Ausbildungsjahr i. H. v. 1.100,00 €.


Die Rechtsanwaltskammern sind gem. § 71 IV Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die berufliche Ausbildung der Fachangestellten zuständig. Ihre Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung haben insofern verbindlichen Charakter, als Ausbildende ihre Auszubildenden angemessen zu vergüten haben (§ 17 I BBiG). Wird die Vergütungsempfehlung der Kammer um mehr als 20 % unterschritten, gilt dies nach der Rechtsprechung als unangemessen. Ausbildungsverträge mit unangemessener Vergütung werden nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, die Auszubildenden können dann nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

Weiterführende Links:
BRAK-Übersicht über die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern 2023
BRAK-Übersicht über die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern 2021
Informationen der BRAK für Rechtsanwaltsfachangestellte
Kampagnenwebsite „recht clever“
Rechtsanwaltskammern
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Freie Berufe: Fachkräftemangel zugespitzt und KI-Potenzial erkannt
Der Fachkräftemangel in den freien Berufen spitzt sich zu. Immer mehr Freiberuflerinnen und Freiberufler gehen davon aus, in den nächsten zwei Jahren weniger Personal zu haben; inzwischen sind dies nach den gerade veröffentlichten Ergebnissen der Sommer-Konjunkturumfrage des Bundesverbands der Freien Berufe e.V. (BFB) fast 20 % der befragten Freiberuflerinnen und Freiberufler. BFB-Präsident Friedemann Schmidt sieht hierin ein Zeichen der Resignation, viele Freiberufler könnten bereits jetzt ihre Dienste aufgrund Personalmangels nur noch eingeschränkt anbieten.

Die Umfrage ergab ferner, dass sich die Einschätzung der Geschäftslage gegenüber dem Vorjahr eingetrübt hat. 42,9 % der Befragten stufen ihre aktuelle Geschäftslage als gut ein, 39,3 % als befriedigend und 17,8 % als schlecht (Vorjahr: 45,6 % gut/41,8 % befriedigend/12,6 % schlecht). Im Vergleich zu den meisten der übrigen freien Berufe sind die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Freiberuflerinnen und Freiberufler dabei eher optimistisch. Besonders schlecht schätzen Solo-Selbstständige ihre Geschäftsaussichten ein.

Dabei gibt ein zunehmender Teil der Befragten an, überlastet zu sein (rund 37 %; Vorjahr: ca. 30 %). Und ein zunehmender Teil geht davon aus, in absehbarer Zeit überausgelastet zu sein. Als Grund dafür geben mehr als zwei Drittel der Befragten den Mangel an Fachpersonal an.

Ein Sonderteil der diesjährigen Sommer-Umfrage widmete sich den Chancen und Risiken des Einsatzes von künstlicher Intelligenz (KI). Für fast die Hälfte der befragten Freiberuflerinnen und Freiberufler überwiegt weder das eine noch das andere.

Gut 43 % sehen eine Arbeitsentlastung durch Übernahme von Routine-, Bürokratie- und Organisationsarbeiten, 24 % erwartet eine Qualitätssteigerung für ihre Dienstleistung, 23 % stehen Prozessoptimierung und Steigerung der Arbeitseffizienz im Vordergrund.

Mehr als ein Fünftel der Befragten sieht Grenzen des KI-Einsatzes darin, dass diese standardisierte Lösungen und Automatisierung ermöglicht, aber keine individuelle Betreuung oder persönlichen Kontakt. Rund 16 % haben Bedenken hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit.

Mehr als zwei Drittel der Befragten erwarten keine Verdrängungseffekte durch KI für ihren Beruf. Allenfalls Teilbereiche der Tätigkeit könnten betroffen sein; davon gehen etwa 19 % aus.

Rund ein Fünftel der Befragten sieht in KI ein Mittel, um dem Fachkräftemangel zu begegnen. Vor allem aber gehen gut zwei Drittel davon aus, ihr Fachpersonal durch KI entlasten und ihre hohe Arbeitsauslastung abfedern zu können.
Weiterführende Links:
Pressemitteilung des BFB v. 31.7.2023
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Steuergestaltungen: geplante Meldepflicht verletzt anwaltliche Verschwiegenheit
Zielgerichtete Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätssituation von Unternehmen und Investitionsimpulse für Unternehmen will das Bundesministerium der Finanzen mit seinem Mitte Juli vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachtstumschancengesetz) schaffen. Zugleich sollen Steuern vereinfacht und die Steuerfairness gestärkt werden.

Doch der Gesetzentwurf enthält auf den zweiten Blick einen Pflichtenkatalog für Beraterinnen und Berater sowie Steuerpflichtige, insbesondere schafft er Mitteilungspflichten bei nationalen Steuergestaltungen. Die BRAK übt scharfe Kritik an dem Entwurf, nicht nur wegen der äußerst kurzen Stellungnahmefrist, die ihr vom Ministerium eingeräumt wurde, und wegen des irreführenden Titels, der Begünstigungen für die Steuerpflichtigen verspricht, überwiegend aber schwerwiegende Verpflichtungen für sie sowie ihre Beraterinnen und Berater einführt.

Kategorisch lehnt die BRAK die geplante Erweiterung von Meldepflichten auf innerstaatliche Steuergestaltungen (§§ 138l ff. AO-E) ab. Darin sieht sie eine nicht verhältnismäßige, nicht hinreichend evaluierte und rechtsstaatsgefährdende Verletzung des Verschwiegenheitsprivilegs rechts- und steuerberatender Berufe, die in keinerlei akzeptablem Kosten-Nutzen-Verhältnis steht. Die BRAK wehrt sich weiterhin gegen den Generalverdacht gegenüber Anwältinnen und Anwälten, sich trotz legaler (Steuer-)Beratung an illegalen Aktivitäten ihrer Mandantschaft zu beteiligen; hierzu zählt auch die degradierende Bezeichnung als „professional enabler“.

Es gehört zu den Aufgaben von Anwältinnen und Anwälten, für ihre Mandantinnen und Mandanten die Rechtslage zu prüfen und dann umzusetzen, was aufgrund dieser Rechtslage legal möglich ist; anderenfalls würden sie sich Regressansprüchen ihrer Mandantschaft aussetzen. Durch die Einführung der Meldepflicht müssten Anwältinnen und Anwälte also das melden, was ihre ureigenste Aufgabe ist, und zudem ihre – strafrechtlich sanktionierte – Verschwiegenheitspflicht verletzen. BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul findet dafür klare Worte: „Aus rein fiskalischen Interessen soll die Anwaltschaft zum Volksverpetzer gemacht und eine tragende Säule unseres Rechtsstaats abgesägt werden.“ Sie befürchtet einen massiven Vertrauensschaden für Rechtsuchende. Besonders prekär ist, dass der Gesetzentwurf außerhalb der EU ansässige Beraterinnen und Berater nicht erfasst – und damit letztlich nur dem außereuropäischen Beratungsmarkt Wachstumschancen verschafft.

Auch die geplante Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 1a KStG, der es bislang bestimmten Personengesellschaften ermöglicht, sich steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen, kritisiert die BRAK. Die Optionsmöglichkeit sei ein Fallstrick für Gesellschaften wie auch Beraterinnen und Berater und sei wegen der hohen Haftungsrisiken in der Praxis kaum relevant. Eine Ausweitung der Optionsmöglichkeit auf sämtliche Personengesellschaften verfolgt aus Sicht der BRAK eher einen Rechtfertigungszweck.

Die BRAK kritisiert ferner die in dem Entwurf vorgesehenen Regelungen zur elektronischen Rechnung. Zwingender Bestandteil einer Rechnung sind unter anderem die Angabe des Leistungsempfängers, also der Mandantin bzw. des Mandanten – sowie Angaben zur Leistung selbst. Beides unterfällt der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht von Anwältinnen und Anwälten.
Weiterführende Links:
Presseerklärung Nr. 6/2023 v. 26.7.2023
Stellungnahme Nr. 43/2023
Referentenentwurf
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Gerichtliche Zuständigkeiten: BRAK fordert sorgfältige Evaluation vor Umverteilung
Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder möchte den Streitwert, bis zu dem die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind, zeitnah von derzeit 5.000 Euro auf 8.000 Euro anheben. Zudem sollen unabhängig vom Streitwert Spezialzuständigkeiten bei den Amtsgerichten für Fluggastrechtesachen sowie Nachbarschaftsstreitigkeiten und bei den Landgerichten für Vergabesachen, und für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen sowie über Veröffentlichungen in den Medien geschaffen werden. Dies beschloss die Justizministerkonferenz in ihrer Frühjahrssitzung am 25./26.5.2023 in Berlin.

Beide Forderungen hätten erhebliche Folgewirkungen, warnt die BRAK, die auf Anfrage des Bundesministeriums der Justiz zu dem Beschluss der Justizministerkonferenz Stellung genommen hat. Einer Anpassung des Zuständigkeitsstreitwerts steht die BRAK aufgeschlossen gegenüber, schon weil die letzte Anpassung vor 30 Jahren erfolgte. Weil dadurch aber nach der Schätzung einer von der Justizministerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe rund 60.000 Verfahren jährlich von den Landgerichten auf die Amtsgerichte verlagert würden, mahnt die BRAK dringend an, dass eine Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts nicht ohne eine präzise Evaluierung möglicher Konsequenzen erfolgen darf.

In ihrer Stellungnahme weist sie zunächst darauf hin, dass eine Stärkung der Amtsgerichte gerade in ländlichen Regionen begrüßenswert sei, anderenorts aber zu einer Überlastung führen könne. Eine ausreichende Personalausstattung und mehr personelle Kontinuität in den einzelnen Verfahren hält sie daher für unabdingbar. Zudem sei zu bedenken, dass einige Landgerichte bereits jetzt nicht voll ausgelastet seien. Die Schließung von Gerichtsstandorten wäre aus ihrer Sicht auf keinen Fall hinnehmbar. Daher fordert sie eine differenzierte Betrachtung über das gesamte Bundesgebiet, insbesondere auf strukturschwächere Regionen.

Die BRAK weist zudem darauf hin, dass die Umverlagerung von Verfahren auf die Amtsgerichte auch Folgen für die richterliche Rechtsfortbildung durch die Oberlandesgerichte hätte, bei denen ebenfalls rund 20 % der Fälle wegbrächen. Sie fordert daher, die Auswirkungen auf Berufungsverfahren unbedingt ebenfalls zu untersuchen.

Auch die Auswirkungen einer Streitwertanhebung auf die Interessen der Mandanten müssten berücksichtigt werden. Die BRAK fordert, den bisherigen Wert für den sog. Postulationszwang, also den Wert, ab dem man sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen muss, beizubehalten. Denn Streitwerte über 5.000 Euro stellten gemessen am Durchschnittsverdienst von Vollzeitbeschäftigten ein erhebliches finanzielles Risiko dar. Der Anwaltszwang diene dem Schutz rechtsunkundiger Personen und stellt Waffengleichheit her.

Die Einrichtung von streitwertunabhängigen Spezialzuständigkeiten begrüßt die BRAK im Grundsatz. Denn eine Bündelung von Fachwissen und Expertise in Justiz wie Anwaltschaft könne auch zu einem schnelleren Ablauf der Verfahren beitragen. Allerdings sei gerade hier der Anwaltszwang mitzubedenken. Einige Rechtsanwaltskammern sehen die Zersplitterung gerichtlicher Zuständigkeiten mit Sorge, gerade für nicht anwaltlich vertretene Rechtsuchende. Die BRAK fordert, hinsichtlich jeder angedachten Spezialzuständigkeit gesondert zu prüfen, ob sie tatsächlich sachgerecht und erforderlich ist.

Schließlich weist die BRAK darauf hin, dass die Verschiebung der Zuständigkeiten auch für die Anwaltschaft zu einem spürbaren Verlust an Verfahren führe. In Anbetracht der noch immer ausstehenden Erhöhung der Anwaltsgebühren und nach Verlusten während der Corona-Pandemie könne dies gerade für Anwältinnen und Anwälte in der Fläche zu einem wirtschaftlichen Problem heranwachsen, das letztlich den Zugang zum Recht in der Fläche bedrohe.

Die BRAK hatte sich bereits Ende 2022 mit einem ausführlichen Positionspapier in die Diskussion eingebracht. Darin hatte sie ebenfalls auf die großen Folgewirkungen aufmerksam gemacht; zudem verwies sie auf die Bedeutung des Postulationszwangs. Auch in die weitere Diskussion wird die BRAK sich intensiv einbringen.
Weiterführende Links:
Schreiben von BRAK-Vizepräsident Then v. 27.7.2023
Beschluss der Frühjahrs-Justizministerkonferenz 2023
Stellungnahme Nr. 47/2022
Nachrichten aus Berlin 1/2023 v. 11.1.2023
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Mediation: Ausbildung und Zertifizierung neu geregelt
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) wurde am 18.7.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Änderungsverordnung soll zur Qualitätssicherung der Mediationsausbildung beitragen.

Die Neuregelung integriert im Wesentlichen die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier Praxisfälle sowie vier Supervisionen in die Ausbildung. Als „zertifiziert“ dürfen sich Mediatorinnen und Mediatoren künftig erst bezeichnen, wenn sie an einer entsprechenden Ausbildung teilgenommen haben und das Ausbildungsinstitut dies bescheinigt. Die Berechtigung, sich als „zertifiziert“ zu bezeichnen, entfällt, wenn die nach der Verordnung vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden. Ferner wurden als weitere Lerninhalte die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen eingeführt und die Ausbildungszeit entsprechend um 10 Stunden auf mindestens 130 Stunden erhöht.

Der Änderungsverordnung geht ein breiter Austausch des Bundesministeriums der Justiz mit Wissenschaft und Praxis voraus, an dem sich auch die BRAK intensiv beteiligt hat. Die Änderungsverordnung greift eine Vielzahl der Empfehlungen der BRAK auf. Sie hatte wiederholt die unzureichenden Praxisanforderungen und insbesondere die Nachlagerung der zu absolvierenden Praxisfälle als zentrale Schwachstelle der ZMediatAusbV benannt. Ferner hatte die BRAK auch Bedenken hinsichtlich der Selbstzertifizierung geäußert und vorgeschlagen, die Ausbildungsinstitutionen in den Zertifizierungsprozess einzubinden. Die von der BRAK angeregte Erweiterung der Ausbildung um die Bereiche Digitalkompetenz/Online-Mediation wurde vom Gesetzgeber in einem Umfang von zehn Ausbildungsstunden aufgegriffen.
Weiterführende Links:
BGBl. 2023 I Nr. 185 vom 18.07.2023
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz v. 13.7.2023
Stellungnahme Nr. 19/2023
Nachrichten aus Berlin 10/2023 v. 17.5.2023
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Corona-Überbrückungshilfen: Frist für Schlussabrechnung endet am 31.8.
Corona-Überbrückungshilfen und weitere Hilfen für Unternehmen, die von den Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie betroffen waren, konnten nur durch sog. prüfende Dritte beantragt werden. Die BRAK hatte erreicht, dass auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu den prüfenden Dritten zählen und dass sie sich an dem Portal für die Beantragung der Corona-Hilfsprogramme mithilfe der beA-Karte anmelden konnten. Dadurch war eine sichere Anmeldung am Portal und eine eindeutige Authentifizierung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte möglich.

Die Überbrückungs- bzw. November- und Dezemberhilfen wurden in der Regel auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wies darauf hin, dass prüfende Dritte bis zum 31.8.2023 Schlussabrechnungen auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten einreichen müssen. Nach Prüfung der Schlussabrechnung wird die endgültige Höhe der Förderung festgestellt, in der Folge können Rückforderungen oder Nachzahlungen anfallen.

Das BMWK teilte nunmehr auf Nachfrage mit, dass die Unterstützung der Anmeldung am Portal für die Beantragung der Corona-Hilfsprogramme mithilfe der beA-Karte Mitte Juli abgeschaltet wurde. Seitdem ist die Anmeldung über die beA-Karte nicht mehr möglich. Um Schlussabrechnungen einreichen zu können, müssen prüfende Dritte sich – nunmehr mittels Benutzername und Passwort –in dem Antragsportal anmelden und zwingend für die betreffenden Mandate ein sog. Organisationsprofil anlegen.

Die Frist für die Schlussabrechnung kann im Einzelfall bis zum 31.12.2023 verlängert werden. Zwingende Voraussetzung dafür ist nach Auskunft des BMWK, dass vor dem 31.8.2023 bereits ein Organisationsprofil für das betreffende Mandat angelegt wurde.
Weiterführende Links:
Überbrückungshilfe-Antragsportal
Informationen zur Schlussabrechnung
Leitfaden zur Schlussabrechnung für prüfende Dritte
Fristenübersicht
Nachrichten aus Berlin 10/2021 v. 20.5.2021 (zur Anmeldung per beA-Karte)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
BVerfG: BRAK nimmt Stellung zu Gebühren für Polizeieinsatz bei Hochrisikospielen
Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren Stellung genommen, in dem es um die seit Langem umstrittene Frage geht, ob Gebühren für Polizeieinsätze bei Hochrisiko-Fußballspielen erhoben werden dürfen.

Das zugrundeliegende Verfahren betrifft die Gebühren, die die Freie Hansestadt Bremen von der vom Deutsche Fußballliga e.V. gegründete Betreiber-GmbH als Mitveranstalterin eines Fußballspiels der ersten Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Jahr 2015 erhoben hatte. Dieses Spiel war als Hochrisikospiel eingestuft worden, bei dem Gewalthandlungen drohten und deshalb besonderer Polizeieinsatz erforderlich war. Das bremische Landesrecht (§ 4 IV BremGebBeitrG) sieht bei Großveranstaltungen mit zu erwartender Gewalt vor, dass Gebühren für die zusätzliche Bereitstellung von Polizeikräften vom Veranstalter erhoben werden.

Die Betreiber-GmbH hatte sich mit einer Klage gegen den Gebührenbescheid gewandt, der das Verwaltungsgericht Bremen stattgab. Die Berufung des Landes hatte bis auf einen geringen Teilbetrag Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hab die Berufungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) auf, weil dieses nicht beachtet hatte, dass auch gebührenpflichtige Ingewahrsamnahmen gegen einzelne Störer ergriffen worden waren. Noch während des Revisionsverfahrens hob die Freie Hansestadt Bremen den Gebührenbescheid insoweit auf. Nach der Zurückverweisung bestätigte das OVG die Aufhebung des ursprünglichen Urteils des VG und wies die Klage insgesamt ab. Dagegen – und mittelbar gegen die bremische Gebührenregelung für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen – wendet sich die Betreiber-GmbH mit ihrer Verfassungsbeschwerde.

Nach Auffassung der BRAK ist die Verfassungsbeschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet. Der im Ausgangsverfahren angefochtene Gebührenbescheid sowie die gleichfalls angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, mit denen die Klage gegen den Gebührenbescheid abgewiesen wurde, verletzten die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.

Insbesondere ist die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) verletzt. Nach Ansicht der BRAK haben die Verwaltungsgerichte zutreffend angenommen, dass der im Erlass des Kostenbescheids liegende Eingriff in Art. 12 I GG durch § 4 IV BremGebBeitrG gerechtfertigt ist. Diese Norm sei verfassungsmäßig und durch das OVG Bremen sowie das BVerwG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet worden. Der Gebührentatbestand des § 4 IV BremGebBeitrG verstößt nach Ansicht der BRAK weder gegen Art. 12 I GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 IGG. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erwägungen hält die BRAK für nicht stichhaltig.

Auch mit ihren weiteren verfassungsrechtlichen Rügen habe die Beschwerdeführerin keinen Verfassungsrechtsverstoß zu ihren Lasten durch die angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aufgezeigt.
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Neu! Freischaltung von Webcam und Mikrofon bei Onlineseminaren der RAK Hamm

Bei der Teilnahme an unseren Onlineseminaren haben Sie die Möglichkeit, nicht mehr nur mit der Chatfunktion mit dem Dozenten zu kommunizieren;  die Funktionen „Webcam“ und „Mikrofon“ können nun auch während des Seminars für die Teilnehmer freigeschaltet werden.

Für einen ungestörten Ablauf bitten wir Sie jedoch darauf zu achten, das Mikrofon nicht dauerhaft eingeschaltet zu lassen, sondern diese weitere Funktion nur zu nutzen, wenn Sie einen Wortbeitrag leisten möchten.

zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Weiterführende Links:
Präsenzseminar mit Interaktion: Umgang mit Lowperformern: Tatsächlich keine Handhabe? am 18.08.2023 (Arbeitsrecht)
Onlineseminar: Kindergeld in der anwaltlichen Praxis - materiell- und verfahrensrechtliche Hinweise zur Durchsetzung von Ansprüchen am 19.08.2023 (Familienrecht/Sozialrecht)
Präsenzseminar: Der Rechtsanwalt in der Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht - Grundlagen und aktuelle Probleme am 21.08.2023 (Handels- und Gesellschaftsrecht/Grundlagen)
Onlineseminar: Aktuelle Rechtsprechung und Tendenzen im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (Regel-/Verbraucherinsolvenzen) am 21.08.2023 (Insolvenzrecht)
Präsenzseminar: Wie gewonnen so zerronnen: Risiken bei der Zahlung in der Insolvenz - Anfechtung der Insolvenz am 23.08.2023 (Insolvenzrecht)
Onlineseminar: Unterhalt und Sozialhilfe - Anspruchsbegründung von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialleistungsträger am 23.08.2023 (Familienrecht/Sozialrecht)
Onlineseminar: Steuerliche Haftungsfallen in der rechtlichen Gestaltungsberatung am 25.08.2023 (Steuerrecht)
Präsenzseminar: Brennpunkte des Bank- und Kapitalmarktrechts am 25.08.2023 (Bank- und Kaptialmarktrecht)
Präsenzseminar: Haftung der Leitungs- und Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften am 28.08.2023 (Handels- und Gesellschaftsrecht)
Onlineseminar: Rechtsprechungsupdate Urheber-, Medien- und Lauterkeitsrecht - Aktuelle Urteile des BGH und der Oberlandesgerichte am 30.08.2023 (Urheber- und Medienrecht)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm August 2023
Die aktuelle Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für August 2023 finden Sie hier.
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
beA-Newsletter
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier.
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Weiterführende Links:
Onlineseminar: Die Kündigung in der anwaltlichen Praxis - aktuelles Wissen am 01.09.20213 (Arbeitsrecht)
Präsenzseminar: Leistungsabänderungen und Änderungen der Vergütung nach §§ 650 b und 650 c BGB - ein Überblick aus rechtlicher und baubetrieblicher Sicht am 01.09.2023 (Bau- und Architektenrecht)
Onlineseminar: Die drei großen Reformen im Gesellschaftsrecht mit Auslandsbezug auch aus der Sicht des Anwaltsnotariats am 02.09.2023 (Handels- und Gesellschaftsrecht/Internationales Wirtschaftsrecht)
Präsenzseminar: Aktuelles zur Haftung der Anwaltschaft und Vermögensschadenshaftpflicht am 04.09.2023 (Versicherungsrecht)
Präsenzseminar: Einführung und Aktuelles zum Haftrecht und zur Pflichtverteidigung am 06.09.2023
Onlineseminar: Das ärztliche Berufsrecht - Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung am 06.09.2023 (Medizinrecht/Verwaltungsrecht/Grundlagen)
Onlineseminar: Aktuelle Probleme des Gesellschaftsrechts am 06.09.2023 (Handels- und Gesellschaftsrecht)
Präsenzseminar: Haftung des Erben - Haftungsfallen für den Rechtsanwalt am 08.09.2023
Onlineseminar: Steuerstrafrecht am 08.09.2023 (Steuerrecht/Strafrecht)
Onlineseminar: Verkehrsrechtliche Highlights - ein Update 2023 mit neuester Rechtsprechung in systematischer Form am 09.09.2023 (Verkehrsrecht)
Präsenzseminar: Gesellschafterstreit - Verlauf, Probleme und Reaktionen am 11.09.2023 (Handels- und Gesellschaftsrecht)
Online-Mitarbeiterseminar: RVG für Fortgeschrittene am 14.09.2023 (Seminar für Kanzleimitarbeiter)
Onlineseminar: Querbeet durchs Verkehrsrecht - Aktuelle Rechtsprechung aus allen Bereichen des Verkehrsrechts (inkl. Versicherungsrecht) am 15.09.2023 (Verkehrsrecht/Versicherungsrecht)
Präsenzseminar: Die gesetzliche Pflegeversicherung - SGB XI am 15.09.2023 (Mediznrecht/Sozialrecht)
Onlineseminar: Gewerberaummietrecht - neuere Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte am 16.09.2023 (Mietrecht)
Onlineseminar: Die Kündigung in der anwaltlichen Praxis - aktuelles Wissen am 01.09.2023 (Arbeitsrecht)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Nachrichten aus Brüssel
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
   
 
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!