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KammerInfo
Ausgabe Nr. 4/2023 vom 30. August 2023
 
Inhaltsverzeichnis
Soldan Moot: Unterstützen Sie den Studierenden-Wettbewerb als Richter, Jurorin oder Korrektor!
Geldwäscheprävention: Hinweise der FIU zu nicht meldepflichtigen Sachverhalten
Niederlassung in Deutschland für Anwält:innen aus Kenia und Kosovo ermöglicht
Massenklagen: Regierung beschließt Gesetzentwurf für neues Leitentscheidungsverfahren
Patentanwaltschaft fordert erweiterte Vertretungsbefugnis
Elektronischer Rechtsverkehr am Bundesverfassungsgericht: Regierungsentwurf beschlossen
Umfrage IFB NRW - digitale Transformation & Fachkräftesicherung
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Soldan Moot: Unterstützen Sie den Studierenden-Wettbewerb als Richter, Jurorin oder Korrektor!

Der Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis ist ein bundesweiter Moot Court-Wettbewerb für Studierende deutscher Jurafakultäten. Er wird von der Hans-Soldan-Stiftung, der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein, und dem Deutschen Juristen-Fakultätentag getragen und durch das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover organisiert.


Fünf Wochen haben die Teams Zeit, anhand der Fallakte als Interessenvertreter einen fiktiven Fall rechtlich zu studieren, zu analysieren, Beweismittel zu würdigen und Rechtsmeinungen zu formulieren. In den Schriftsätzen, die von Praktikerinnen und Praktikern bewertet werden, müssen sich die Studierenden mit den aufgeworfenen Fallfragen auseinandersetzen. Die zu bewertenden Klagen und Klageerwiderungen werden Anfang September zur Korrektur weitergeleitet. Die Korrekturen müssen bis Donnerstag, den 21.9.2023 erfolgen.


Die mündlichen Verhandlungen finden vom 28. bis 30.9.2023 statt. Dabei plädieren die Teams in simulierten Verhandlungen gegeneinander und versuchen, die Jurorinnen und Juroren zu überzeugen.

Gesucht werden interessierte Kolleginnen und Kollegen, die Interesse haben, den Wettbewerb als

  • Korrektor:in (Bewertung von Klage- und Klageerwiderungsschriftsätzen),
  • Juror:in (Bewertung der Leistungen in mündlichen Verhandlungen) oder
  • Richter:in (Leitung der mündlichen Verhandlungen)

zu unterstützen. Bitte melden Sie sich bei Interesse über das Kontaktformular des Soldan Moots an!

 
Weiterführende Links:
Anmeldung als Richter/in, Juror/in oder Korrektor/in
Website des Soldan Moot
Soldan Moot zu Gast im Podcast „(R)ECHT INTERESSANT!“
Weitere Informationen zum Soldan Moot
Nachrichten aus Berlin 13/2023 v. 28.6.2023
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Geldwäscheprävention: Hinweise der FIU zu nicht meldepflichtigen Sachverhalten

Nach § 43 I Geldwäschegesetz (GwG) müssen Verpflichtete bestimmte Fälle, in denen der Verdacht auf Geldwäsche naheliegt, unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion gilt das unter anderem, wenn diese aus einer Straftat stammen, die eine Vortat von Geldwäsche sein könnte, oder wenn sie im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte können in bestimmten, in § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählten Fällen Verpflichtete im Sinne des GwG sein.


Wann die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG eingreift, ist nicht immer leicht zu ermitteln. Um die Anwendung zu erleichtern, hat die Financial Intelligence Unit (FIU) in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Eckpunktepapier zur Bestimmung von Sachverhalten entwickelt, die grundsätzlich keine Meldepflicht nach § 43 I GwG auslösen. Auch der Expertenstab der Anti Financial Crime Alliance (AFCA) war an der Erarbeitung des Papiers beteiligt.

Das Eckpunktepapier (Stand: 30.5.2023) dient als Hilfestellung für die Verpflichteten. Es ist nur über den geschützten Bereich der FIU-Website (www.zoll.de/fiu-intern) für die Verpflichteten zugänglich.

Weiterführende Links:
Informationen zur FIU
Bluhm, BRAK-Magazin 6/2021, 14 (zur Verpflichteten-Eigenschaft nach § 2 GwG)
Bluhm, BRAK-Magazin 2/2022, 14 (zur Meldepflicht nach § 43 I GwG bei Verdachtsfällen)
Informationen der BRAK zur Geldwäscheprävention
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Niederlassung in Deutschland für Anwält:innen aus Kenia und Kosovo ermöglicht

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation können sich nach § 206 BRAO unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts ihres Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederlassen. Voraussetzung ist, dass sie in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Das erfordert, dass die ausländischen Anwältinnen und Anwälte einen Beruf ausüben, der in Ausbildung und Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach der BRAO entspricht. Für welche Herkunftsstaaten dies möglich ist, ist in der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO geregelt.


Durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung wurde der kenianische „Advocate“ und der kosovarische „Avokat“ bzw. „Advokat“ in die in Anlage 1 bzw. Anlage 2 der Verordnung enthaltene Liste aufgenommen. Seit dem 8.8.2023 können damit auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Kenia und dem Kosovo gem. § 206 I BRAO Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden.

Die BRAK hatte sich wie auch der DAV zuvor für eine Aufnahme von kenianischen und kosovarischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ausgesprochen.

Weiterführende Links:
BGBl. 2023 I Nr. 210 v. 10.8.2023
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Massenklagen: Regierung beschließt Gesetzentwurf für neues Leitentscheidungsverfahren

Massenhafte Einzelklagen etwa wegen Schadensersatz gegen Automobilhersteller, Banken oder Versicherungen belasten die Zivilgerichte erheblich. Dabei stellen sich in derartigen Verfahren meist dieselben entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Künftig soll der Bundesgerichtshof solche Rechtsfragen in Form einer Leitentscheidung klären können, und zwar auch dann, wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt. Die Leitentscheidung soll zwar keine formale Bindungswirkung für gleichgelagerte Verfahren bei den Instanzgerichten entfalten, gibt diesen aber eine Richtschnur. Dadurch sollen Betroffene schneller Rechtssicherheit erhalten und die Instanzgerichte gleichgelagerte Verfahren schneller erledigen können.


Den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof hat die Bundesregierung am 16.8.2023 beschlossen. Gegenüber dem Anfang Juni vorgelegten Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf keine wesentlichen Änderungen.

Die BRAK hatte sich bereits an anderer Stelle dafür ausgesprochen, zur besseren Bewältigung von Massenverfahren ein Vorabentscheidungsverfahren beim BGH einzuführen. Sie hat das Vorhaben daher in ihrer zum Referentenentwurf abgegebenen Stellungnahme ausdrücklich begrüßt, weist aber auch auf aus ihrer Sicht bestehende Unklarheiten hin. Sie fordert ein schlüssiges Gesamtkonzept, wie massenhafte Schäden und die daraus folgenden Klagen von der Justiz in einem praktikablen und gleichzeitig auch rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahren bewältigt werden können. Dazu gehört aus ihrer Sicht auch eine Evaluation, welchen messbaren Entlastungseffekt das neue Leitentscheidungsverfahren tatsächlich bringt.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird die BRAK intensiv begleiten.

Weiterführende Links:
Regierungsentwurf
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums v. 16.8.2023
Stellungnahme Nr. 33/2023 (zum Referentenentwurf)
Nachrichten aus Berlin 15/2023 v. 26.7.2023
Stellungnahme Nr. 17/2023 (zu Massenverfahren)
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Patentanwaltschaft fordert erweiterte Vertretungsbefugnis

Patentanwältinnen und Patentanwälte dürfen in Rechtsstreitigkeiten zu Patent- und Markensachen und anderen geistigen Schutzrechten nach § 4 Patentanwaltsordnung (PAO) nur vor Gericht auftreten, soweit keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten ist. In der Regel obliegt daher den Patentanwältinnen und -anwälten die vorgerichtliche Beratung und Vertretung, also etwa für die Anmeldung von Schutzrechten und in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Für gerichtliche Verfahren muss eine anwaltliche Vertretung hinzugezogen werden, Patentanwältinnen und -anwälte können am Verfahren mitwirken. Die Kosten der patentanwaltlichen Mitwirkung waren bislang für die obsiegenden Parteien voll erstattungsfähig. Diese Regelung wurde jedoch durch die jüngere Rechtsprechung des EuGH und des BGH gekippt. Danach hängt die Erstattung von einer Erforderlichkeitsprüfung im Einzelfall ab und ist damit nicht mehr in allen Fällen sichergestellt.


Der Bundesverband deutscher Patentanwälte (BDPA) fordert als Reaktion darauf, dass die Beschränkung der Patentanwältinnen und -anwälte auf eine bloße Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird. In einem an das Bundesjustizministerium gerichteten Schreiben fordert der BDPA stattdessen, Patentanwältinnen und -anwälten in den gewerbliche Schutzrechte betreffenden zivilgerichtlichen Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten eine alleinige Vertretungsbefugnis einzuräumen. Dies stützt der Verband u.a. darauf, dass die patentanwaltliche Ausbildung inzwischen auch ein Studium des allgemeinen Rechts an der Fernuniversität Hagen umfasst; daher seien Patentanwältinnen und -anwälte in der Lage, eine rechtlich qualifizierte Wahrnehmung der Interessen ihrer Mandantschaft in den betreffenden Verfahren auch ohne zwingende rechtsanwaltliche Vertretung sicherzustellen. Vergleichbare Befugnisse schweben dem BDPA auch für die Vertretung vor dem EuG und EuGH vor.

Das Bundesministerium der Justiz wird sich mit dem Vorbringen befassen und hat die BRAK um Stellungnahme dazu gebeten. Die BRAK wird sich intensiv mit der Fragestellung auseinandersetzen.

Weiterführende Links:
Stellungnahme des BDPA v. 4.8.2023
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Elektronischer Rechtsverkehr am Bundesverfassungsgericht: Regierungsentwurf beschlossen

Während in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten der elektronische Rechtsverkehr im wesentlichen seit dem 1.1.2022 für Anwältinnen und Anwälte genutzt werden muss, ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bislang nicht an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen. Mit dem Ende August von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BVerfG soll dies nachgezogen werden. Dazu sollen die Regelungen der Zivilprozessordnung und der übrigen Verfahrensordnungen auch in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz übernommen werden.

Der Regierungsentwurf entspricht dem Referentenentwurf, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte. Darin hatte sie die geplante Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch am BVerfG befürwortet. Sie wies jedoch darauf hin, dass nicht – wie bei den Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten – nur die Anwaltschaft einseitig zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BVerfG verpflichtet werden dürfe. Es sei erforderlich, dass auch das BVerfG ab sofort den elektronischen Rechtsverkehr aktiv in Richtung der Anwaltschaft nutze. Diese Forderung nach einem „elektronischen Rechtsverkehr auf Gegenseitigkeit“ wurde nicht in den Regierungsentwurf übernommen.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 38/2023
Referentenentwurf
Nachrichten aus Berlin Nr. 13/2023 v. 28.6.2023 (zum Referentenentwurf)
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Umfrage IFB NRW - digitale Transformation & Fachkräftesicherung

Das Institut Freier Berufe NRW (IFB NRW) untersucht derzeit die gegenwärtige Lage des Fachkräftemangels sowie den Wandel der Berufsbilder und Anforderungsprofile von Fachkräften und Auszubildenden in den Freien Berufen im Zuge der digitalen Transformation. Für die Forschung des Instituts sind besonders Ihre Erfahrungen als Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie die Sicht Ihrer Mitarbeitenden eine wichtige Erkenntnisquelle. Der Fragebogen nimmt je nach beruflicher Position ca. 5-10 Minuten Ihrer Zeit in Anspruch.

Sie können die Umfrage direkt unter dem nachfolgenden Link öffnen:  https://de.research.net/r/IFB_Umfrage_2  

Das IFB NRW ist eine unabhängige Forschungseinrichtung in der Trägerschaft des Verbandes Feier Berufe im Lande NRW. Das Forschungsprojekt wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt. Weitere Informationen zur Tätigkeit des IFB NRW finden Sie unter www.ifb-nrw.de 

Für Rückfragen steht Ihnen das IFB NRW über die E-Mail-Adresse umfrage@ifb-nrw.de gerne zur Verfügung.

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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Weiterführende Links:
Onlineseminar: Die Kündigung in der anwaltlichen Praxis - aktuelles Wissen am 01.09.2023 (Arbeitsrecht)
Präsenzseminar: Leistungsabänderungen und Änderungen der Vergütung nach §§ 650 b und 650 c BGB - ein Überblick aus rechtlicher und baubetrieblicher Sicht am 01.09.2023 (Bau- und Architektenrecht)
Onlineseminar: Die drei großen Reformen im Gesellschaftsrecht mit Auslandsbezug auch aus der Sicht des Anwaltsnotariats am 02.09.2023 (Handels- und Gesellschaftsrecht/Internationales Wirtschaftsrecht)
Präsenzseminar: Aktuelles zur Haftung der Anwaltschaft und Vermögensschadenshaftpflicht am 04.09.2023 (Versicherungsrecht)
Präsenzseminar: Einführung und Aktuelles zum Haftrecht und zur Pflichtverteidigung am 06.09.2023 (Strafrecht)
Onlineseminar: Aktuelle Probleme des Gesellschaftsrechts am 06.09.2023 (Handels- und Gesellschaftsrecht)
Onlineseminar: Das ärztliche Berufsrecht - Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung am 06.09.2023 (Medizinrecht/Verwaltungsrecht/Grundlagen)
Präsenzseminar: Haftung des Erben - Haftungsfallen für den Rechtsanwalt am 08.09.2023 (Erbrecht)
Onlineseminar: Steuerstrafrecht am 08.09.2023 (Steuerrecht/Strafrecht)
Onlineseminar: Verkehrsrechtliche Highlights - ein Update 2023 mit neuester Rechtsprechung in systematischer Form am 09.09.2023 (Verkehrsrecht)
Präsenzseminar: Gesellschafterstreit - Verlauf, Probleme und Reaktionen am 11.09.2023 (Handels- und Gesellschaftsrecht)
Online-Mitarbeiterseminar: RVG für Fortgeschrittene am 14.09.2023 (Seminar für Kanzleimitarbeiter)
Präsenzseminar: Die gesetzliche Pflegeversicherung - SGB XI am 15.09.2023 (Medizinrecht/Sozialrecht)
Onlineseminar: Querbeet durchs Verkehrsrecht - Aktuelle Rechtsprechung aus allen Bereichen des Verkehrsrechts (inkl. Versicherungsrecht) am 15.09.2023 (Verkehrsrecht/Versicherungsrecht)
Onlineseminar: Gewerberaummietrecht - neuere Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte am 16.09.2023 (Mietrecht)
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beA-Newsletter
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Nachrichten aus Brüssel
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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