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KammerInfo |
Ausgabe Nr. 4/2023 vom 30. August 2023 |
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Soldan Moot: Unterstützen Sie den Studierenden-Wettbewerb als Richter, Jurorin oder Korrektor! |
Der Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis ist ein bundesweiter Moot Court-Wettbewerb für Studierende deutscher Jurafakultäten. Er wird von der Hans-Soldan-Stiftung, der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein, und dem Deutschen Juristen-Fakultätentag getragen und durch das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover organisiert.
Fünf Wochen haben die Teams Zeit, anhand der Fallakte als Interessenvertreter einen fiktiven Fall rechtlich zu studieren, zu analysieren, Beweismittel zu würdigen und Rechtsmeinungen zu formulieren. In den Schriftsätzen, die von Praktikerinnen und Praktikern bewertet werden, müssen sich die Studierenden mit den aufgeworfenen Fallfragen auseinandersetzen. Die zu bewertenden Klagen und Klageerwiderungen werden Anfang September zur Korrektur weitergeleitet. Die Korrekturen müssen bis Donnerstag, den 21.9.2023 erfolgen.
Die mündlichen Verhandlungen finden vom 28. bis 30.9.2023 statt. Dabei plädieren die Teams in simulierten Verhandlungen gegeneinander und versuchen, die Jurorinnen und Juroren zu überzeugen.
Gesucht werden interessierte Kolleginnen und Kollegen, die Interesse haben, den Wettbewerb als
- Korrektor:in (Bewertung von Klage- und Klageerwiderungsschriftsätzen),
- Juror:in (Bewertung der Leistungen in mündlichen Verhandlungen) oder
- Richter:in (Leitung der mündlichen Verhandlungen)
zu unterstützen. Bitte melden Sie sich bei Interesse über das Kontaktformular des Soldan Moots an!
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Geldwäscheprävention: Hinweise der FIU zu nicht meldepflichtigen Sachverhalten |
Nach § 43 I Geldwäschegesetz (GwG) müssen Verpflichtete bestimmte Fälle, in denen der Verdacht auf Geldwäsche naheliegt, unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion gilt das unter anderem, wenn diese aus einer Straftat stammen, die eine Vortat von Geldwäsche sein könnte, oder wenn sie im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte können in bestimmten, in § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählten Fällen Verpflichtete im Sinne des GwG sein.
Wann die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG eingreift, ist nicht immer leicht zu ermitteln. Um die Anwendung zu erleichtern, hat die Financial Intelligence Unit (FIU) in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Eckpunktepapier zur Bestimmung von Sachverhalten entwickelt, die grundsätzlich keine Meldepflicht nach § 43 I GwG auslösen. Auch der Expertenstab der Anti Financial Crime Alliance (AFCA) war an der Erarbeitung des Papiers beteiligt.
Das Eckpunktepapier (Stand: 30.5.2023) dient als Hilfestellung für die Verpflichteten. Es ist nur über den geschützten Bereich der FIU-Website (www.zoll.de/fiu-intern) für die Verpflichteten zugänglich.
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Niederlassung in Deutschland für Anwält:innen aus Kenia und Kosovo ermöglicht |
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation können sich nach § 206 BRAO unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts ihres Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederlassen. Voraussetzung ist, dass sie in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Das erfordert, dass die ausländischen Anwältinnen und Anwälte einen Beruf ausüben, der in Ausbildung und Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach der BRAO entspricht. Für welche Herkunftsstaaten dies möglich ist, ist in der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO geregelt.
Durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung wurde der kenianische „Advocate“ und der kosovarische „Avokat“ bzw. „Advokat“ in die in Anlage 1 bzw. Anlage 2 der Verordnung enthaltene Liste aufgenommen. Seit dem 8.8.2023 können damit auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Kenia und dem Kosovo gem. § 206 I BRAO Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden.
Die BRAK hatte sich wie auch der DAV zuvor für eine Aufnahme von kenianischen und kosovarischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ausgesprochen.
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Massenklagen: Regierung beschließt Gesetzentwurf für neues Leitentscheidungsverfahren |
Massenhafte Einzelklagen etwa wegen Schadensersatz gegen Automobilhersteller, Banken oder Versicherungen belasten die Zivilgerichte erheblich. Dabei stellen sich in derartigen Verfahren meist dieselben entscheidungserheblichen Rechtsfragen. Künftig soll der Bundesgerichtshof solche Rechtsfragen in Form einer Leitentscheidung klären können, und zwar auch dann, wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise erledigt. Die Leitentscheidung soll zwar keine formale Bindungswirkung für gleichgelagerte Verfahren bei den Instanzgerichten entfalten, gibt diesen aber eine Richtschnur. Dadurch sollen Betroffene schneller Rechtssicherheit erhalten und die Instanzgerichte gleichgelagerte Verfahren schneller erledigen können.
Den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof hat die Bundesregierung am 16.8.2023 beschlossen. Gegenüber dem Anfang Juni vorgelegten Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf keine wesentlichen Änderungen.
Die BRAK hatte sich bereits an anderer Stelle dafür ausgesprochen, zur besseren Bewältigung von Massenverfahren ein Vorabentscheidungsverfahren beim BGH einzuführen. Sie hat das Vorhaben daher in ihrer zum Referentenentwurf abgegebenen Stellungnahme ausdrücklich begrüßt, weist aber auch auf aus ihrer Sicht bestehende Unklarheiten hin. Sie fordert ein schlüssiges Gesamtkonzept, wie massenhafte Schäden und die daraus folgenden Klagen von der Justiz in einem praktikablen und gleichzeitig auch rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahren bewältigt werden können. Dazu gehört aus ihrer Sicht auch eine Evaluation, welchen messbaren Entlastungseffekt das neue Leitentscheidungsverfahren tatsächlich bringt.
Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird die BRAK intensiv begleiten.
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Patentanwaltschaft fordert erweiterte Vertretungsbefugnis |
Patentanwältinnen und Patentanwälte dürfen in Rechtsstreitigkeiten zu Patent- und Markensachen und anderen geistigen Schutzrechten nach § 4 Patentanwaltsordnung (PAO) nur vor Gericht auftreten, soweit keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten ist. In der Regel obliegt daher den Patentanwältinnen und -anwälten die vorgerichtliche Beratung und Vertretung, also etwa für die Anmeldung von Schutzrechten und in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Für gerichtliche Verfahren muss eine anwaltliche Vertretung hinzugezogen werden, Patentanwältinnen und -anwälte können am Verfahren mitwirken. Die Kosten der patentanwaltlichen Mitwirkung waren bislang für die obsiegenden Parteien voll erstattungsfähig. Diese Regelung wurde jedoch durch die jüngere Rechtsprechung des EuGH und des BGH gekippt. Danach hängt die Erstattung von einer Erforderlichkeitsprüfung im Einzelfall ab und ist damit nicht mehr in allen Fällen sichergestellt.
Der Bundesverband deutscher Patentanwälte (BDPA) fordert als Reaktion darauf, dass die Beschränkung der Patentanwältinnen und -anwälte auf eine bloße Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird. In einem an das Bundesjustizministerium gerichteten Schreiben fordert der BDPA stattdessen, Patentanwältinnen und -anwälten in den gewerbliche Schutzrechte betreffenden zivilgerichtlichen Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten eine alleinige Vertretungsbefugnis einzuräumen. Dies stützt der Verband u.a. darauf, dass die patentanwaltliche Ausbildung inzwischen auch ein Studium des allgemeinen Rechts an der Fernuniversität Hagen umfasst; daher seien Patentanwältinnen und -anwälte in der Lage, eine rechtlich qualifizierte Wahrnehmung der Interessen ihrer Mandantschaft in den betreffenden Verfahren auch ohne zwingende rechtsanwaltliche Vertretung sicherzustellen. Vergleichbare Befugnisse schweben dem BDPA auch für die Vertretung vor dem EuG und EuGH vor.
Das Bundesministerium der Justiz wird sich mit dem Vorbringen befassen und hat die BRAK um Stellungnahme dazu gebeten. Die BRAK wird sich intensiv mit der Fragestellung auseinandersetzen.
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Elektronischer Rechtsverkehr am Bundesverfassungsgericht: Regierungsentwurf beschlossen |
Während in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten der elektronische Rechtsverkehr im wesentlichen seit dem 1.1.2022 für Anwältinnen und Anwälte genutzt werden muss, ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bislang nicht an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen. Mit dem Ende August von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BVerfG soll dies nachgezogen werden. Dazu sollen die Regelungen der Zivilprozessordnung und der übrigen Verfahrensordnungen auch in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz übernommen werden.
Der Regierungsentwurf entspricht dem Referentenentwurf, zu dem die BRAK Stellung genommen hatte. Darin hatte sie die geplante Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch am BVerfG befürwortet. Sie wies jedoch darauf hin, dass nicht – wie bei den Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten – nur die Anwaltschaft einseitig zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BVerfG verpflichtet werden dürfe. Es sei erforderlich, dass auch das BVerfG ab sofort den elektronischen Rechtsverkehr aktiv in Richtung der Anwaltschaft nutze. Diese Forderung nach einem „elektronischen Rechtsverkehr auf Gegenseitigkeit“ wurde nicht in den Regierungsentwurf übernommen.
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Umfrage IFB NRW - digitale Transformation & Fachkräftesicherung |
Das Institut Freier Berufe NRW (IFB NRW) untersucht derzeit die gegenwärtige Lage des Fachkräftemangels sowie den Wandel der Berufsbilder und Anforderungsprofile von Fachkräften und Auszubildenden in den Freien Berufen im Zuge der digitalen Transformation. Für die Forschung des Instituts sind besonders Ihre Erfahrungen als Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie die Sicht Ihrer Mitarbeitenden eine wichtige Erkenntnisquelle. Der Fragebogen nimmt je nach beruflicher Position ca. 5-10 Minuten Ihrer Zeit in Anspruch.
Sie können die Umfrage direkt unter dem nachfolgenden Link öffnen: https://de.research.net/r/IFB_Umfrage_2
Das IFB NRW ist eine unabhängige Forschungseinrichtung in der Trägerschaft des Verbandes Feier Berufe im Lande NRW. Das Forschungsprojekt wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt. Weitere Informationen zur Tätigkeit des IFB NRW finden Sie unter www.ifb-nrw.de
Für Rückfragen steht Ihnen das IFB NRW über die E-Mail-Adresse umfrage@ifb-nrw.de gerne zur Verfügung. |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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beA-Newsletter |
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier: |
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Nachrichten aus Brüssel |
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier: |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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