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KammerInfo
Ausgabe Nr. 6/2023 vom 06. Oktober 2023
 
Inhaltsverzeichnis
Änderungen in BORA und FAO seit 1.10.2023 in Kraft
Transparenzregister: Auch Anwaltsgesellschaften sind meldepflichtig
100. Folge des BRAK-Podcasts erschienen
Umfrage: Nutzung von KI-Tools durch Anwältinnen und Anwälte
Soldan Moot: Gewinner-Teams aus Halle, Berlin und Münster
BRAK und DAV machen sich gemeinsam für höhere Anwaltsvergütung stark
Anwaltszulassung: BRAK äußert sich zu geplanter Versagung für Verfassungsfeinde
Bekämpfung von Finanzkriminalität: Nachbesserungsbedarf bei Plänen für neue Behörde
Strafrecht: Überlegungen zur Entkriminalisierung der Unfallflucht
Abhilfeklage kommt als neues Instrument für massenhafte Verbraucher-Schadensfälle
Vaterschaftsanfechtung: BRAK-Stellungnahme zu Verfassungsbeschwerde im Medienecho
Aufruf: Vorschläge zur Bestellung neuer Rechtsanwälte/innen beim BGH
34. Vortragsveranstaltung an der Hochschule für Finanzen NRW
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm September 2023
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Änderungen in BORA und FAO seit 1.10.2023 in Kraft

In ihrer 5. Sitzung am 8.5.2023 hat die 7. Satzungsversammlung sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Fachanwalts-Fortbildung befasst. Insbesondere beschloss sie Erleichterungen beim Nachweis der von Fachanwältinnen und Fachanwälten zu absolvierenden Fortbildungsstunden. Sowohl in § 4 FAO, der den erstmaligen Erwerb von Fachanwaltstiteln regelt, als auch in § 15 FAO, wonach jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildung zu absolvieren sind, wurde ergänzt, dass die notwendigen Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden können.

Außerdem beschloss die Satzungsversammlung einen neuen § 31 BORA, der die Einhaltung des Berufsrechts in Berufsausübungsgesellschaften sicherstellen soll. Die Neuregelung konkretisiert § 59e II BRAO, wonach die Gesellschaften durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden und dass auch nicht-anwaltliche Gesellschafter die Berufspflichten erfüllen.

Das Bundesministerium der Justiz hat mit einem Schreiben vom 17.7.2023 mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 8.5.2023 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen (vgl. § 191e I BRAO).

Die Beschlüsse wurden am 20.7.2023 auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und sind am 1.10.2023 in Kraft getreten. Die Beschlüsse sind außerdem dokumentiert in BRAK-Mitt. 2023, 245.

Weiterführende Links:
Beschlüsse der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung am 8.5.2023
Nachrichten aus Berlin 10/2023 v. 17.5.2023 (zur 5. Sitzung der Satzungsversammlung)
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Transparenzregister: Auch Anwaltsgesellschaften sind meldepflichtig

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist auf die gesetzlichen Pflichten zu Mitteilungen an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GwG) hin. In einem aktuellen Schreiben, das unter anderem an die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesnotarkammer und die Bundessteuerberaterkammer gerichtet ist, erinnert das Ministerium an die Notwendigkeit der Eintragung von Rechtseinheiten im Transparenzregister.

Das elektronisch geführte Transparenzregister wurde 2017 in Deutschland zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Es dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland zur Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen; diese werden als transparenzpflichtige Rechtseinheiten bezeichnet. Registerführende Stelle ist die vom BMF mit der hoheitlichen Aufgabe beliehene Bundesanzeiger Verlag GmbH.

Transparenzpflichtig sind nach § 20 I GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Sie müssen die an der jeweiligen Rechtseinheit wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister mitteilen. Auch Anwaltsgesellschaften in den in § 20 I GwG genannten Rechtsformen sind hiervon betroffen.

Das BMF weist darauf hin, dass bestimmte gesetzliche Eintragungsfristen galten. Falls diese versäumt wurden, kann das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen und die Bußgeldentscheidung öffentlich bekanntmachen. Dies kann teilweise noch vermieden werden, wenn die Eintragung rechtzeitig nachgeholt wird. Anwältinnen und Anwälte sollten daher umgehend prüfen, ob die Kanzleiform, in der sie tätig sind, transparenzpflichtig ist, und sollten ggf. die Eintragung schnellstmöglich nachholen.

Um eine Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen, muss man sich zwingend zuerst auf der Transparenzplattform (www.transparenzregister.de) registrieren. Die Registrierung sowie die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten sind kostenfrei.

Weiterführende Links:
BMF-Schreiben v. 18.9.2023
Website des Transparenzregisters
Fabian, BRAK-Magazin 2/2022, 17 (zu den Pflichten nach dem Transparenzregister)
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100. Folge des BRAK-Podcasts erschienen

Die Jubiläumsfolge des im Oktober 2020 gestarteten Podcasts „(R)ECHT INTERSANT!“ ist soeben als Dreifach-Folge erschienen. Alle drei Teile wurden bei den „Salongesprächen“ Mitte September live aufgezeichnet.

Zu Gast im ersten Teil ist Manon Heindorf, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht aus der Kanzlei „Plan A“ und regelmäßig in den Gerichtsshows „Ulrich Wetzel – Das Jugendgericht“ und „Das Strafgericht“ zu sehen. Sie brachte einen Test für das Publikum mit: Welche der skurrilen Fälle sind aus ihrer Praxis als Strafverteidigerin und welche aus dem Fernsehen? Zu beidem berichtete sie außerdem aus ihren Erfahrungen und beantwortete Fragen aus dem Publikum.

Der zweite Teil der Jubiläumsfolge dreht sich um Rechtsanwaltskammern und die anwaltliche Selbstverwaltung. Dr. Vera Hofmann, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Berlin, und Hans Ulrich Otto, Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, liefern sich nicht nur einen „Kammer-Battle“, sondern geben auch Einblicke in die vielfältigen Aufgaben der Kammern und räumen mit einigen Vorurteilen und Klischees auf.

Im dritten Teil spricht der True Crime-Bestsellerautor, Podcaster und Strafverteidiger Dr. Alexander Stevens über sein neues Projekt „2Crime – Richter versus Anwalt“, über Verdachtsberichterstattung und über Fälle, die besondere öffentliche Aufmerksamkeit erregen und Anwälte deshalb gelegentlich selbst zur Zielscheibe machen. Außerdem geht es darum, wie fehleranfällig die Lichtbildvorlage zur Täteridentifizierung ist, und auch Stevens beantwortet Fragen aus dem Publikum.

Weiterführende Links:
Podcast auf der Website der BRAK
Podcast auf Spotify
Podcast auf Deezer
Podcast auf Apple Podcasts
Podcast auf Google Podcasts
Podcast auf Amazon
Podcast auf Podimo
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Umfrage: Nutzung von KI-Tools durch Anwältinnen und Anwälte

Digitalisierung und künstliche Intelligenz sind aktuell in aller Munde und stellen auch Anwältinnen und Anwälte vor neue Herausforderungen. Im Rahmen eines Promotionsvorhabens soll der aktuelle Stand der Nutzung von KI-Tools, die Einschätzungen sowie die zukünftigen Arbeitsweisen in Anwaltskanzleien eruiert werden. Dadurch sollen Trends und Bedarfe in der Branche erkennbar gemacht und auch gezielte Strategien und Lösungsansätze entwickelt werden, um die Chancen der Digitalisierung optimal zu nutzen und Risiken zu minimieren.

Die Doktorarbeit wird in einem betriebswirtschaftlichen Studiengang an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in Potsdam erstellt und trägt den Titel  „Künstliche Intelligenz in mittelständigen Unternehmen: Chancen und Risiken bei der Verschmelzung von Mensch und Maschine, anhand eines Beispiels in der Rechtsbranche“. Der Autor ist geprüfter Rechtsfachwirt und zudem studierter Betriebswirt und Wirtschaftspsychologe, ferner ist er für einen Kanzleisoftwarehersteller tätig.

Die Umfrage richtet sich an Anwältinnen und Anwälte, aber auch an in Kanzleien tätige Rechtsfachwirtinnen und -fachwirte sowie an Fachangestellte. Die Teilnahme an der Umfrage nimmt etwa fünf Minuten in Anspruch und erfolgt vollständig anonym.

Weiterführende Links:
Umfrage
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Soldan Moot: Gewinner-Teams aus Halle, Berlin und Münster

Bei den mündlichen Verhandlungen des 10. Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis, die vom 28.-30.9.2023 an der Leibniz Universität Hannover stattfanden, errang das Team 1 der Humboldt Universität zu Berlin den Preis der BRAK für den besten Klageschriftsatz. Das Team der Universität Münster gewann den Preis des Deutschen Anwaltvereins für die beste Beklagtenschrift. Den Hans Soldan Preis für die beste mündliche Leistung erkämpfte sich in einem knappen Finale das Team 2 der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gegen das Team 1 der Bucerius Law School. Die beste Einzelleistung bei den mündlichen Verhandlungen zeigte Carlotta Schmeding vom Team 2 der Bucerius Law School.

Bei dem Moot Court-Wettbewerb traten insgesamt 30 Teams von 20 juristischen Fakultäten aus ganz Deutschland gegeneinander an. Damit wurde eine neue Rekordzahl teilnehmender Fakultäten erreicht.

Anhand eines fiktiven Falls, der zivil- und berufsrechtliche Probleme enthält, wird dabei ein Gerichtsverfahren simuliert, um den Studierenden praxisnahe Einblicke in die anwaltliche Tätigkeit zu ermöglichen. Jeweils zwei Teams agieren als Kläger- bzw. Beklagtenvertreter. Sie verfassen dazu Schriftsätze und treten in mündlichen Verhandlungen auf. In diesem Jahr drehte sich der Fall um eine interprofessionelle „Naturheilkanzlei“, die von ihrer ehemaligen Mandantin in Regress genommen wird, und um rechtliche Probleme wie die Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, Reputationsschäden und Beweisverwertungsverbote.

Dem Soldan Moot traditionell vorgeschaltet war die Hannoveraner Anwaltskonferenz am 22.9.2023 , die sich mit den Themen des diesjährigen Falles, also insbesondere Anwaltshaftung und aktuellen berufsrechtlichen Fragen, befasste. Begleitend fand außerdem wieder eine Kanzleibörse statt.

Als Richter:innen, Juror:innen und bei der Korrektur der Schriftsätze wirkten zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit, ohne deren Einsatz der Wettbewerb nicht möglich wäre und für den die Veranstalter herzlich danken.

Wie üblich wurde der Soldan Moot von einem bunten Rahmenprogramm begleitet. Als Highlight brachte die Band BRAK Brothers, bestehend aus drei Kammerpräsidenten und einem Kammergeschäftsführer, die Studierenden zum Tanzen.

Weiterführende Links:
Soldan Moot Website
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BRAK und DAV machen sich gemeinsam für höhere Anwaltsvergütung stark

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein e.V. (DAV) haben sich mit einer gemeinsamen Stellungnahme erneut für eine zeitnahe lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung stark gemacht. Sie wollen damit eine Angleichung der gesetzlichen Anwaltsgebühren an die wirtschaftliche Entwicklung erreichen.

Die beiden Organisationen verweisen darauf, dass nicht nur generell die Kosten für den Unterhalt einer Kanzlei stetig steigen, sondern auch die enorm gestiegene Inflationsrate infolge der Corona-Pandemie sowie der Energiekrise aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine eine rasche Erhöhung erfordert. Zudem wurde bei der letzten Vergütungsanpassung durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 nur eine teilweise Angleichung an die wirtschaftliche Entwicklung seit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im August 2013 erreicht. Auch diese Differenz muss nach Ansicht der Anwaltsorganisationen dringend ausgeglichen werden.

BRAK und DAV schlagen zudem strukturelle Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor. Insbesondere soll aus Praktikabilitätsgründen das Schriftformerfordernis bei Anwaltsrechnungen in § 10 RVG – unabhängig von der Zustimmung von Mandantinnen und Mandanten – durch die Textform ersetzt werden. Auch die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV-RVG sollte laut BRAK und DAV dahingehend geändert werden, dass diese unabhängig von der Durchführung einer Beweisaufnahme bei der Teilnahme an mehr als zwei Terminen mit einer Gesamtdauer von insgesamt mehr als 120 Minuten entsteht. Daneben fordern sie die Einführung einer gesonderten Vergütung für die Tätigkeit im strafrechtlichen Zwischenverfahren und die Anhebung der Verfahrenswerte in Kindschafts- sowie Gewaltschutz- und Abstammungssachen.

Die beiden Anwaltsorganisationen fordern außerdem, dass die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV-RVG künftig auch das Einscannen von in Papierform vorliegenden Akten zur weiteren Bearbeitung als elektronische Akte erfassen sollte. Zudem soll die Fahrtkostenpauschale nach Nr. 7003 VV-RVG auf mindestens 0,50 Euro erhöht werden.

BRAK und DAV stehen im Gespräch mit den auf Bundes- und Länderebene beteiligten Akteuren.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 51/2023 (gemeinsame Stellungnahme von BRAK und DAV)
Vizepräsidentenschreiben v. 19.6.2023 (zur Änderung von § 10 RVG)
Nachrichten aus Berlin 13/2023 v. 28.6.2023 (zu § 10 RVG)
Nachrichten aus Berlin 20/2022 v. 6.10.2022 (zur RVG-Anpassung)
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Anwaltszulassung: BRAK äußert sich zu geplanter Versagung für Verfassungsfeinde

Im Rahmen ihrer Frühjahrskonferenz im März 2023 haben sich die Justizministerinnen und -minister der Länder dafür ausgesprochen, der Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst, die die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv bekämpfen, entgegenzutreten. Sie haben deshalb das Bundesministerium der Justiz (BMJ) um Prüfung gebeten, ob hierzu auch die Anpassung bundesgesetzlicher Regelungen notwendig ist. Die Prüfbitte bezieht sich ausdrücklich auf die in § 7 BRAO genannten Gründe, aus denen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen ist. Nach § 7 I Nr. 6 BRAO ist die Zulassung zu versagen, wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.

Auf Anfrage des BMJ hat die BRAK sich insbesondere zu aktuellen Überlegungen geäußert, die Einschränkung „in strafbarer Weise“ in § 7 I Nr. 6 BRAO zu streichen. Hiergegen äußert die BRAK erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Einschränkung stellt aus ihrer Sicht sicher, dass weder politische Meinungsäußerungen noch die Zugehörigkeit zu einer nicht vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei allein zur Versagung der Zulassung ausreichen. Wegen der besonderen Stellung der Anwaltschaft im Rechtsstaat dürfe die Zulassung nicht von einer Gesinnungsprüfung abhängen. Hierzu reflektiert die BRAK die verfassungsrechtliche Rechtsprechung betreffend den Zugang zum Anwaltsberuf und die Rolle der Anwaltschaft.

Aus Sicht der BRAK muss extremistischen Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gleich aus welcher Richtung entschieden Einhalt geboten und entgegengetreten werden. Doch dies müsse in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgen.

Eine Anpassung des § 7 I Nr. 6 BRAO in der nunmehr im Raum stehenden Weise kann nach Ansicht der BRAK nicht verfassungskonform erreicht werden. Vielmehr sollte der Bundesminister der Justiz nach der Auffassung einiger Kammern prüfen, ob er im Rahmen des Art. 72 II GG von der sog. Bedarfskompetenz zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse Gebrauch machen kann und sollte, um die uneinheitlichen Regelungen der Versagungsgründe für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst an die Vorschrift des § 7 I Nr. 6 BRAO anzupassen.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 55/2023
Beschluss der Justizministerkonferenz v. 25./26.3.2023
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Bekämpfung von Finanzkriminalität: Nachbesserungsbedarf bei Plänen für neue Behörde

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität zielt das Bundesministerium der Finanzen darauf, Finanzkriminalität in Deutschland schlagkräftiger bekämpfen zu können. Durch Errichtung eines neuen Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität sollen die Kräfte der Aufsichtsbehörden gebündelt werden. Der Entwurf regelt dazu unter anderem die Aufgaben und Befugnisse der neuen Behörde und passt die geldwäscherechtlichen Vorschriften unter anderem im Bereich der Geldwäscheaufsicht und Sanktionen an. Zudem enthält der Entwurf Regelungen für die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters.

In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK sich kritisch zu dem Entwurf. Der Entwurf wurde der BRAK erneut mit einer sehr knappen Frist übermittelt, so dass sich der befasste Ausschuss Geldwäscheprävention auf die Analyse der wichtigsten Punkte beschränken musste.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die für den risikobasierten Ansatz bei der Überwachung der Einhaltung von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erforderlichen aufsichtsrechtlichen Analysen erstellen, auch die Möglichkeit gemeinsamer Risikoanalysen haben sollen. Nicht ausdrücklich genannt sind diesbezüglich die Rechtsanwaltskammern. Nach Ansicht der BRAK sollte die Möglichkeit gemeinsamer Analysen jedoch auch auf Rechtsanwaltskammern erweitert werden.

Die BRAK fordert zudem eine Aufnahme in den „ressortübergreifenden Steuerungskreis“. Dieser soll laut Entwurf für die strategische Ausrichtung des risikobasierten Ansatzes gemäß § 3a I GwG sowie für die Koordinierung der nationalen Risikoanalyse nach § 3 II 1 GwG zuständig sein. Eine Aufnahme der BRAK erschient daher notwendig und sachgerecht.

Der Entwurf sieht derzeit eine Möglichkeit vor, vertretungsberechtigte Personen zu bestätigen. Soweit eine vertretungsberechtigte Person bestimmt wurde, kann aber nur noch diese allein Mitteilungen zur Eintragung im Transparenzregister nach §§ 20, 21 GwG vornehmen. Dies erfordert eine Korrektur, um den Interessen von Mandantinnen und Mandanten an einer Benennung eines rechtsberatenden Vertreters in jeder Lage des Verfahrens gerecht zu werden.

Auch hinsichtlich der Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) sieht die BRAK Nachbesserungsbedarf. So fordert sie die Sicherstellung einer differenzierten Sichtweise der ZfG bei der Koordinierung der Aufsichtstätigkeit, die den Besonderheiten der einzelnen Verpflichtetengruppen, bzw. im Rahmen der Verpflichtetengruppe des § 2 I Nr. 10 GwG jeder Berufsgruppe im Nichtfinanzsektor, Rechnung trägt.

Beim Bußgeldtatbestand mahnt die BRAK zur Beseitigung von Unklarheiten. So fehle es an einer Klarstellung bezüglich der Pflicht nach § 45 I 2 GwG. Zudem regt die BRAK die Aufnahme einer Übergangsvorschrift an.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 52/2023
Referentenentwurf
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Strafrecht: Überlegungen zur Entkriminalisierung der Unfallflucht

Das Bundesjustizministerium prüft derzeit, ob der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) entkriminalisiert werden kann. Insofern wird überlegt, den Tatbestand auf Unfallfluchten nach Personenschäden zu begrenzen und die Unfallflucht nach reinen Sachschäden als bloße Ordnungswidrigkeit einzustufen.

Die Vorschrift wird in Fachkreisen seit Längerem als reformbedürftig angesehen. Kritisiert wird dabei unter anderem, dass die Unfallflucht bei Bagatellunfällen wie etwa Parkremplern kriminalisiert wird und dadurch zu einer merklichen Belastung der Justiz führt. Ferner werden unter anderem die komplizierte Struktur des Tatbestands, bestehende Auslegungsschwierigkeiten und die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit sowie die unverhältnismäßig strengen Rechtsfolgen kritisiert.

Vor diesem Hintergrund begrüßt die BRAK die Reformüberlegungen zu § 142 StGB. Aus ihrer Sicht muss dabei der Schutz der zivilrechtlichen Interessen der Unfallbeteiligten systematisch und stimmig umgesetzt werden, und zwar auf Tatbestandsseite ebenso wie für die tätige Reue als Umkehrverhalten oder die Rechtsfolge.

Mit den einzelnen Reformüberlegungen setzt die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail auseinander und gibt Anregungen für eine aus ihrer Sicht praxisgerechte Umsetzung.

Bereits in der Vergangenheit hatte die BRAK sich für eine Reform von § 142 StGB ausgesprochen.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 49/2023
Stellungnahme Nr. 57/2021 (Positionspapier „Weniger ist mehr – den Rechtsstaat stärken durch Entkriminalisierung“)
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Abhilfeklage kommt als neues Instrument für massenhafte Verbraucher-Schadensfälle

Um die EU-Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher umzusetzen, soll mit dem Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) die Abhilfeklage als neues Klageinstrument eingeführt werden. Damit können Verbraucherverbände gleichartige Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gebündelt einklagen. Auf diese Weise soll die Zahl der Individualklagen verringert und die Verfahrensbeteiligten so entlastet werden. Ferner integriert das Gesetz die bereits bestehenden Regelungen zur Musterfeststellungsklage.

Das Gesetzgebungsverfahren stand unter zeitlichem Druck, da die Frist zur Umsetzung der Richtlinie bereits im Dezember 2022 endete und die neuen Regelungen bis zum 25.6.2023 in Kraft treten mussten. Diese Frist wurde nicht eingehalten. Der Bundestag beschloss erst am 7.7.2023 das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz. In seiner Sitzung vom 29.9.2023 billigte nunmehr auch der Bundesrat das Gesetz, das wegen seiner besonderen Eilbedürftigkeit nicht zustimmungspflichtig war.

Zugleich wurde auch die weitere Geltung des befristeten Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bis zum 31.8.2024 beschlossen.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet und soll im Wesentlichen am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Weiterführende Links:
Bundesratsbeschluss zum VRuG (BR-Drs. 413/23 (Beschluss))
Nachrichten aus Berlin 7/2023 v. 5.4.2023 (zum Regierungsentwurf)
Stellungnahme Nr. 15/2023 (zum Referentenentwurf)
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Vaterschaftsanfechtung: BRAK-Stellungnahme zu Verfassungsbeschwerde im Medienecho

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verhandelte Ende September in dem viel öffentliche Aufmerksamkeit erregenden Verfassungsbeschwerdeverfahren eines leiblichen Vaters. Dieser hatte sich nach der Trennung von der Mutter nicht nur um den stetigen Umgang mit seinem inzwischen dreijährigen Sohn, sondern vergeblich auch um die rechtliche Vaterschaft bemüht. Denn in der Zwischenzeit hatte der neue Partner der Mutter die Vaterschaft mit deren Zustimmung anerkannt und der leibliche Vater unterlag mit seinen gerichtlichen Bemühungen zuletzt vor dem OLG Naumburg.

Zu dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hatte die BRAK detailliert Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für begründet, unter anderem, weil das OLG Naumburg sich nach ihrer Ansicht über frühere Rechtsprechung des BVerfG hinweggesetzt hat. Darin stellt das BVerfG in Rechnung, wenn der leibliche Vater in der Zeit, in der ihm die rechtliche Vaterschaft noch offenstand, alles getan hat, diese zu erlangen. Zudem führte die BRAK noch weitere Gesichtspunkte an, die hier zu berücksichtigen gewesen wären, u.a. den regelmäßigen Umgang des leiblichen Vaters mit seinem Kind. Im Ergebnis warnt die BRAK davor, dass in Fällen wie diesem eine Vaterschaftsanerkennung des neuen Partners missbraucht werden könne, um den leiblichen Vater aus dem Leben des Kindes und der Kindesmutter zu drängen. Sie nahm ferner aus Sicht der familienrechtlichen Anwaltspraxis zu ergänzenden Fragen des BVerfG Stellung genommen.

In einem ausführlichen Vorbericht zu der mündlichen Verhandlung des BVerfG am 26.9.2023 stellt die LTO die Hintergründe des Verfahrens dar. Dabei werden auch die die von der BRAK geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zur Überprüfung gestellte Entscheidung des OLG Naumburg und die möglichen sozialen Auswirkungen beleuchtet.

Weiterführende Links:
Suliak, LTO v. 25.9.2023
Stellungnahme Nr. 26/2023
Nachrichten aus Berlin 13/2023 v. 28.6.2023
Pressemitteilung des BVerfG v. 2.8.2023
Suliak, LTO v. 26.9.2023 (Bericht aus der mündlichen Verhandlung des BVerfG)
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Aufruf: Vorschläge zur Bestellung neuer Rechtsanwälte/innen beim BGH

Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs beabsichtigt, den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof einzuberufen und ihm die Neuwahl von Rechtsanwälten vorzuschlagen (§§ 165 Abs. 2, 168 Abs. 2 BRAO).

Die Wahl findet aufgrund von Vorschlagslisten statt, die von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgrund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern sowie der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof eingereicht werden können. In die Vorschlagslisten kann aufgenommen werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und den Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts seit mindestens 5 Jahren ohne Unterbrechung ausübt (§ 166 BRAO). Des Weiteren wird folgendes Anforderungsprofil vorausgesetzt:

  • weit überdurchschnittliche Kenntnisse des Zivil- und Verfahrensrechts mit der Bereitschaft, sich in bisher nicht vertieft bearbeitete Rechtsmaterien einzuarbeiten;
  • besondere, mehrjährige praktische forensische Erfahrung insbesondere in der Rechtsmittelinstanz;
  • Befähigung, Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisions- und zulassungsrechtlich relevanten sowie die die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte konzentriert herauszuarbeiten;
  • Fähigkeit zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Beurteilung der Rechtsfälle;
  • Fähigkeit zu hervorragender schriftlicher und mündlicher Darstellung;
  • ausgeprägte Kommunikationskompetenz;
  • hohe soziale Kompetenz;
  • ausgeprägtes Verständnis für wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;
  • geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;
  • ausgeprägte Fähigkeit zu einer sachgerechten und effizienten Organisation der Arbeitsabläufe

Entsprechend dem vorgenannten Anforderungsprofil bitten wir diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die eine Zulassung beim Bundesgerichtshof anstreben, um entsprechende Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer Hamm bis zum 15.11.2023. Die Einzelheiten zum Zulassungsverfahren ergeben sich aus den §§ 164 ff. BRAO.

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34. Vortragsveranstaltung an der Hochschule für Finanzen NRW
Das FORUM Steuerrecht  Schloss Nordkirchen e.V. lädt zur 34. Vortragsreihe am Donnerstag, 23.11.2023, von 14:00 - 16:00 Uhr im Festsaal der Oranienburg ("Nebenschloss") ein. 

Themenschwerpunkt ist die Finanzverwaltung NRW. Aus organisatorischen Gründen wird bis zum 20.11.2023 um Anmeldung per E-Mail an info@steuerforum-nordkirchen.de geebeten. Weitere Informationen finden Sie hier:
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm September 2023
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für September finden Sie hier:
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Weiterführende Links:
NEU! Praktikerseminar in Präsenz in der Handwerkskammer Neue Baustoffe am 25.10.2023 (FA Bau- und Architektenrecht/FA Miet- und WEG-Recht)
Präsenzseminar: Der Krach nach dem Crash: Zur Abwicklung von Verkehrsunfällen mit KH-Versicherern am 25.10.2023 (FA Verkehrsrecht/FA Versicherungsrecht)
Onlineseminar: Mangel der Mietsache und seine Konsequenzen für den Vermieter am 25.10.2023 (FA Mietrecht)
Präsenzseminar: Aktuelle Entwicklungen im Kindschaftsrecht am 27.10.2023 (FA Familienrecht)
Onlineseminar: Testamentsvollstreckung in der Anwaltspraxis am 27.10.2023 (FA Erbrecht)
Onlineseminar: Die (einseitige) Änderung von Arbeitsbedingungen am 28.10.2023 (FA Arbeitsrecht)
Präsenzseminar: Die Haftung für Steuerschulden nach den §§ 69 ff. AO am 30.10.2023 (FA Strafrecht/FA Steuerrecht)
Onlineseminar: Das neue Stiftungsrecht am 03.11.2023 (FA Erbrecht/FA Handels- und Gesellschaftsrecht/FA Verwaltungsrecht)
Präsenzseminar: Dienstverträge von Vorständen und Geschäftsführern am 03.11.2023 (FA Arbeitsrecht/FA Handels- und Gesellschaftsrecht)
Onlineseminar: Arbeitsrechtliche Bezugspunkte zum Sozialversicherungsrecht 2023/2024 am 04.11.2023 (FA Arbeitsrecht/FA Sozialrecht)
Onlineseminar: Mysterium Vor- und Nacherbschaft am 06.11.2023 (FA Erbrecht)
Präsenzseminar: Private Unfallversicherung - Grundlagen und Update 2023 am 06.11.2023 (FA Versicherungsrecht)
Online-Mitarbeiterseminar: Büroorganisation und Fristen der ZPO am 09.11.2023 (Seminar für Kanzleimitarbeiter)
Onlineseminar: Mangel der Mietsache und seine Konsequenzen für den Vermieter am 25.10.2023 (FA Mietrecht)
Präsenzseminar: Aktuelle Entwicklungen im Kindschaftsrecht am 27.10.2023 (FA Familienrecht)
Onlineseminar: Die (einseitige) Änderung von Arbeitsbedingungen am 28.10.2023 (FA Arbeitsrecht)
Präsenzseminar: Die Haftung für Steuerschulden nach den §§ 69 ff. AO am 30.10.2023 (FA Strafrecht/FA Steuerrecht)
Präsenzseminar: Dienstverträge von Vorständen und Geschäftsführern am 03.11.2023 (FA Arbeitsrecht/FA Handels- und Gesellschaftsrecht)
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beA-Newsletter
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier:
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Nachrichten aus Brüssel
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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