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KammerInfo
Ausgabe Nr. 7/2023 vom 19. Oktober 2023
 
Inhaltsverzeichnis
Neues Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer gewählt
Umfrage: Fremdbesitzverbot an Kanzleien – notwendig oder lockerungsbedürftig?
Justiz und Anwaltschaft im Dialog: Belastetes Vertrauensverhältnis?
BFB: Umfrage zum Geschäftsklima in den freien Berufen
Videoverhandlungen: BRAK nimmt Stellung zum Regierungsentwurf
Genossenschaftsrecht: gedämpfte Zustimmung zu geplanter Reform
Verwaltungsprozess: Anhebung aller Streitwerte dringend geboten
BRAK begrüßt Pläne zu modernem Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien
Abhilfeklage: neues Instrument für Verbraucherklagen in Kraft getreten
Zwangsvollstreckung: BRAK begrüßt weitere Digitalisierung und kritisiert verbleibende Medienbrüche
BGH: Weitergeben der beA-PIN führt zu unwirksamer Einreichung
Warnung vor Betrugsversuch mit einer angeblichen Rechnung der Justiz NRW
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Oktober 2023
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Neues Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer gewählt

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein neues Präsidium. In ihrer 165. Hauptversammlung, die am 13.10.2023 in München stattfand, waren nach Ablauf der vierjährigen Amtszeit des bisherigen Präsidiums turnusmäßig das Amt der Präsidentin bzw. des Präsidenten, der vier Vizepräsidentinnen bzw. -präsidenten sowie der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters neu zu besetzen.

Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels wurde einstimmig in seinem Amt als Präsident der BRAK bestätigt. Er ist Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm und gehörte dem Präsidium ab September 2015 als 2. Vizepräsident an. Seit September 2018 ist er Präsident der BRAK.

Zum 1. Vizepräsidenten wurde der Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke gewählt. Er gehört dem Präsidium seit 2019 an und war bislang unter anderem für die Bereiche Rechtsdienstleistungsrecht und besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zuständig. Zudem ist er Vorsitzender des Ausschusses „Future of the Legal Profession and Legal Services“ des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE).

2. Vizepräsident war und bleibt Rechtsanwalt André Haug, Präsident der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe. Haug wirkt seit 2018 im Präsidium der BRAK mit und war dort bislang unter anderem für das Berufsrecht sowie für internationale Beziehungen unter anderem mit Israel zuständig.

Zum 3. Vizepräsidenten wurde Rechtsanwalt und Notar Dr. Thomas Remmers gewählt. Er ist Präsident der Rechtsanwaltskammer Celle. Dem Präsidium der BRAK gehört er bereits seit 2015 an und war bislang unter anderem zuständig für das Brüsseler Büro der BRAK, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Legal-Tech und Digitalisierungsfragen.

Neu ins Präsidium gewählt wurde als 4. Vizepräsidentin die Dresdener Rechtsanwältin Sabine Fuhrmann. Sie ist seit 2017 Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Sachsen und seit April 2021 deren Präsidentin. Seit 2020 engagiert sie sich im Ausschuss Rechtsdienstleistungsgesetz der BRAK. Zudem ist sie stellvertretende Vorsitzende des Fördervereins Forum Recht e.V. und Mitglied im Verband deutscher Unternehmerinnen.

Neue Schatzmeisterin der BRAK ist Rechtsanwältin Leonora Holling. Sie ist seit Ende 2020 Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Zudem ist sie seit 2018 Bundesvorsitzende des Bundes der Energieverbraucher e.V., Vorsitzende des Beirats der Schiedsstelle Energie e.V. in Berlin und im Vorstand anderer gemeinnütziger Organisationen.

Weiterführende Links:
Presseerklärung Nr. 9/2023 v. 13.10.2023
Präsidium der BRAK
Informationen zur Organisation der BRAK
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Umfrage: Fremdbesitzverbot an Kanzleien – notwendig oder lockerungsbedürftig?

Aufgrund des in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Patentanwaltsordnung (PAO) verankerten Fremdbesitzverbotes ist es aktuell Rechts- und Patentanwaltskanzleien bzw. Anwältinnen und Anwälten in Deutschland nicht möglich, reine Kapitalgeber als Gesellschafter ins Boot zu holen. Denn BRAO und PAO gestatten nur eine gemeinsame Berufsausübung mit bestimmten, abschließend festgelegten Berufsgruppen. Zugleich setzt die gemeinsame Berufsausübung eine aktive Berufsausübung aller Gesellschafter in der Berufsausübungsgesellschaft voraus. Dies schließt eine reine Kapitalbeteiligung ohne Berufsausübung (Fremdbesitz) aus.

Zweck des Fremdbesitzverbotes ist es, die Unabhängigkeit (patent-)anwaltlicher Beratung – unter anderem auch vor Einflussnahme durch reine Kapitalgeber – gesetzlich zu sichern. Gleichwohl stellt sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Frage, ob das Fremdbesitzverbot gelockert werden könnte. Teile der Anwaltschaft halten es mit Blick auf die Legal-Tech-Unternehmen für nicht mehr zeitgemäß. Andererseits sehen zahlreiche Anwältinnen und Anwälte die anwaltliche Unabhängigkeit in Gefahr. Sie fürchten eine Kommerzialisierung des Mandats und eine Einflussnahme von ausschließlich Rentabilitätsinteressen verfolgenden Kapitalgebern darauf, ob und wie Mandate geführt werden. Bislang fehlen allerdings Erkenntnisse dazu, wie stark diese sich diametral gegenüberstehenden Auffassungen in der deutschen Anwaltschaft vertreten werden.

Mit einer Umfrage möchte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ergründen, ob die Anwaltschaft als Rechtsanwender überhaupt einen Bedarf für die Beteiligung von reinen Kapitalgebern an (patent-)anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften sieht und wie Anwältinnen und Anwälte mögliche Konflikte mit der anwaltlichen Unabhängigkeit einstufen. Da die Antworten auf diese Fragen auch für die BRAK sowie die 28 Rechtsanwaltskammern von großem Interesse sind, hat sich die BRAK bereit erklärt, die Umfrage technisch zu begleiten und das Online-Umfragetool der BRAK für die Übermittlung der Fragen des BMJ zur Verfügung gestellt.

Wir bitten Sie daher, sich an der nachfolgenden Umfrage zu beteiligen. Die Beantwortung der Fragen erfolgt vollständig anonym und nimmt nur wenige Minuten in Anspruch.

Die Teilnahme an der Umfrage ist bis zum 26.11.2023 möglich.

Weiterführender Link:
Umfrage

Hinweis:
Die BRAK teilt mit, dass die Teilnahme mehrerer Personen an der Umfrage innerhalb eines Netzwerks Schwierigkeiten bereiten kann. Befinden Sie sich bei der Teilnahme im Kanzleinetzwerk, wird Ihnen möglicherwiese angezeigt, dass Sie an der Umfrage bereits teilgenommen haben, sollte vor Ihnen bereits eine Kollegin oder ein Kollege teilgenommen haben. Bitte nehmen Sie in diesem Fall über ein Mobilgerät teil, das nicht mit dem Büronetzwerk verbunden ist. Hintergrund der Umstände sind technische Vorgaben des Bundesjustizministeriums.

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Justiz und Anwaltschaft im Dialog: Belastetes Vertrauensverhältnis?

Seit Jahren gehen bei den Zivilgerichten immer weniger Verfahren ein. Ein vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenes Forschungsprojekt hat die Gründe für diesen Abwärtstrend untersucht. Im Frühjahr dieses Jahres wurden die Forschungsergebnisse veröffentlicht: Neben der Vielzahl an Ursachen, die dort für den Rückgang der Eingangszahlen genannt werden, wird auch das Verhältnis zwischen Richterschaft und Anwaltschaft thematisiert: Die Befragungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Richterinnen und Richter zeichneten das Bild eines belasteten Verhältnisses zwischen Justiz und Anwaltschaft.

Entspricht dieses Bild auch unserer Wahrnehmung? Welche Erfahrungen machen Praktikerinnen und Praktiker im Berufsalltag? Auf welche Weise können wir gegebenenfalls Vertrauen wieder stärken?

Wir sind überzeugt, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Richterinnen und Richtern ein wichtiger Baustein für eine funktionierende Justiz und damit auch für die Akzeptanz in der Gesellschaft ist. Gemeinsam mit dem Landgericht Bochum und dem Anwaltsverein Bochum möchten wir daher diesen Fragen nachgehen und mit den Kolleginnen und Kollegen in der Anwaltschaft und in der Richterschaft ins Gespräch kommen.

Es diskutieren

Gudrun Schäpers, Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm
Hans Ulrich Otto, Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm
Prof. Dr. Dieter Coburger, Präsident des Landgerichts Bochum
Ruth Nobel, Vorsitzende des Bochumer Anwalt- & Notarverein e. V.

Wir laden herzlich ein, am

Montag, 13. November 2023 um 17:00 Uhr
im Landgericht Bochum

an der Diskussionsrunde teilzunehmen und bei einem anschließenden Get-together zusammen ins Gespräch zu kommen.

Wir bitten um vorherige Anmeldung per Mail an veranstaltungen@olg-hamm.nrw.de bzw. info@rak-hamm.de.    
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BFB: Umfrage zum Geschäftsklima in den freien Berufen

Die aktuelle und erwartete Geschäftslage der freien Berufe, ihre Personalplanung und der Grad ihrer Auslastung sind Gegenstand einer aktuellen Untersuchung, die das Nürnberger Institut für Freie Berufe im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe e.V. (BFB) derzeit durchführt. Die BRAK ist Mitglied im BFB und unterstützt die Konjunkturumfrage regelmäßig.

Die Konjunkturumfrage führt der BFB zweimal im Jahr durch. Neben den Fragen zur Einschätzung der aktuellen wirtschaftlichen Lage sowie der Konjunkturentwicklung gibt es einen Sonderteil, der sich diesmal mit dem Thema Fachkräfte- und Personalmangel in den freien Berufen befasst. Dabei geht es unter anderem um eine Bestandsaufnahme, um ergriffene Gegenmaßnahmen und deren Wirksamkeit sowie um potenzielle Entlastungsmöglichkeiten.

Um die Sicht der Anwaltschaft in der Untersuchung breit repräsentiert zu finden, ist eine Teilnahme von Anwältinnen und Anwälten besonders erwünscht. Die Umfrage läuft noch bis zum 5.11.2023. Die Teilnahme erfolgt anonym und nimmt etwa 10 Minuten in Anspruch.

Weiterführende Links:
BFB Konjunkturumfrage Winter 2023
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Videoverhandlungen: BRAK nimmt Stellung zum Regierungsentwurf
Mit dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten sollen an diesen Gerichten künftig verstärkt Videoverhandlungen etabliert werden. Den Regierungsentwurf dieses Gesetzes hat das Bundeskabinett Anfang Juni beschlossen.

In ihrer Stellungnahme dazu begrüßt die BRAK weiterhin uneingeschränkt die grundsätzliche Förderung von Videoverhandlungen. Denn Gerichtsverfahren müssten zukunftssicher gestaltet und das Digitalisierungsdefizit abgebaut werden. Die vermehrte Nutzung von Videokonferenztechnik lässt aus ihrer Sicht zudem eine deutliche Beschleunigung der Verfahren erwarten, da nicht nur lange Anreisewege entfallen, sondern auch die Anzahl von Verlegungsanträgen sinken dürfte.

An den konkreten Regelungsvorschlägen übt die BRAK jedoch weiterhin Kritik. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte sie sich für ein Konzept von Videoverhandlungen ausgesprochen, in dessen Zentrum die Dispositionsmaxime steht. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht gegen den Willen beider Parteien eine Onlineverhandlung anordnen oder nicht durchführen kann. Die im Referentenentwurf enthaltene Anordnungsbefugnis des Gerichts mit Beschwerdemöglichkeit wurde aus Sicht der BRAK den Parteiinteressen nicht gerecht und hätte zu Verfahrensverzögerungen geführt.

Der Regierungsentwurf enthält entscheidende Verbesserungen, die zwar nicht ganz der ursprünglichen Forderung der BRAK entsprechen, jedoch dem Schutz der Dispositionsmaxime hinreichend Rechnung tragen. Vorgesehen ist nunmehr ein Einspruch der Parteien gegen die richterliche Anordnung einer Videoverhandlung. Er bedarf keiner Begründung und führt unmittelbar dazu, dass mündlich zu verhandeln ist. Videoverhandlungen von Amts wegen gegen den Willen der Parteien kann es damit nicht mehr geben.

Für unverständlich hält die BRAK hingegen, dass die Freiheit der Parteien nicht auch dann gleichermaßen schützenswert sein soll, wenn sie sich übereinstimmend für eine Onlineverhandlung aussprechen. Ihre insofern schon am Referentenentwurf geäußerte Kritik erhält die BRAK daher aufrecht. Das Gericht verfügt ihrer Ansicht nach über ausreichende Möglichkeiten der Verfahrensleitung, ohne sich über den übereinstimmenden Wunsch der Parteien nach einer Onlineverhandlung hinwegsetzen zu müssen. Die BRAK fordert daher mit Nachdruck eine Regelung, die eine Bindung des Gerichts an den Parteiwillen sicherstellt.

Die BRAK wird sich auch weiterhin aktiv in das parlamentarische Verfahren einbringen. Sie ist als Sachverständige für die am 18.10.2023 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags stattfindende Anhörung geladen.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 60/2023
Regierungsentwurf
Nachrichten aus Berlin 18/2023 v. 6.9.2023 (zum weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens)
Stellungnahme 5/2023 (zum Referentenentwurf)
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Genossenschaftsrecht: gedämpfte Zustimmung zu geplanter Reform
Das Bundesministerium der Justiz beabsichtigt, die Rechtsform der Genossenschaft attraktiver zu machen, da Genossenschaften einen wichtigen Teil des Wirtschaftslebens bilden. Es hat dazu Ende Juli Eckpunkte für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. Diese sehen vor, dass insbesondere die Digitalisierung gefördert und Schriftformerfordernisse abgebaut werden sollen. Zudem soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Rechtsform dadurch attraktiver gemacht werden. Als dritte Säule sind Maßnahmen geplant, um eine missbräuchliche Verwendung der Rechtsform zu verhindern. Dazu sollen vor allem die Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände erweitert werden.

Der Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen sieht unter anderem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientiertes Wirtschaften etwa durch Genossenschaften, Sozial- und Integrationsunternehmen vor. Das in dem Eckpunktepapier umrissene Gesetz dient insoweit der Umsetzung des Koalitionsvertrags.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Vorschläge des Eckpunktepapiers nur teilweise. Denn aus ihrer Sicht erreichen zahlreiche Eckpunkte den eigentlichen Zweck der Stärkung der Rechtsform der Genossenschaft nur bedingt oder verfehlen ihn gar.

Beispielsweise mögen aus Sicht der BRAK die Einführung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände oder die Verwendung von Formblättern für Gründungsgutachten zwar für die Beteiligten praktisch sein. Die Rechtsform der Genossenschaft wird dadurch aber weder gestärkt noch gefördert. Einige der Vorschläge hält die BRAK unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus für zweifelhaft. Auch mit den übrigen im Eckpunktepapier zur Diskussion gestellten Punkten setzt die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail auseinander und gibt zum Teil Anregungen für praxisgerechtere Regelungen.
Weiterführende Links:
Stellungnahme 56/2023
Eckpunkte des Bundesjustizministeriums
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Verwaltungsprozess: Anhebung aller Streitwerte dringend geboten
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichtshöfe und der Oberverwaltungsgerichte sowie der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) haben beschlossen, den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu überarbeiten. Hierzu haben sie im Juni 2023 eine Arbeitsgruppe unter Federführung des BVerwG eingerichtet. Zu dem von dieser sog. Streitwertkommission vorgelegten Entwurf für eine Überarbeitung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die BRAK auf Anfrage des BVerwG Stellung genommen.

Der Streitwertkatalog soll eine einheitliche Praxis der Streitwertfestsetzung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit erleichtern. Die BRAK hatte auch im Rahmen der letzten Überarbeitung des Streitwertkatalogs im Jahr 2011 Stellung genommen. Ihre damals geäußerten Anmerkungen sind nach wie vor aktuell.

In ihrer jetzigen Stellungnahme hält die BRAK aus Sicht der Anwaltschaft eine Aktualisierung des Streitwertkatalogs für dringend geboten. Dieser wurde zuletzt im Jahr 2013 angepasst. Eine Anhebung aller Streitwerte sei aufgrund der erheblichen Preissteigerungen in den letzten Jahren schon inflationsbedingt angezeigt.

Bei der Überarbeitung sollten aus Sicht der BRAK auch strukturelle Veränderungen überlegt werden. Zudem sollte überprüft werden, ob sich seit der Bekanntgabe des Streitwertkatalogs 2013 in der Streitwertrechtsprechung Änderungen ergeben haben, die eine Anpassung erforderlich machen.

Darüber hinaus fordert die BRAK eine Anpassung der Streitwerte an die realen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Bearbeitung verwaltungsrechtlicher Mandate ist bedingt durch umfangreiche Akteneinsichten, notwendige Behördengänge sowie in vielen Fällen zeitintensive Ortstermine deutlich aufwändiger als bei vom Gegenstandswert vergleichbaren zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten. Für die beteiligten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind die Verfahren oftmals sehr arbeitsintensiv und eine ordnungsgemäße anwaltliche Begleitung zu den üblichen RVG-Sätzen ist faktisch nicht kostendeckend möglich.

Um derartige Erfahrungswerte von vornherein einfließen lassen zu können, fordert die BRAK, dass auch die Anwaltschaft in der Streitwertkommission vertreten ist.

Die BRAK gibt ferner eine Reihe von Einzelhinweisen zum Streitwertkatalog 2013. Anhand von Beispielen stellt sie dar, dass der Streitwertkatalog auch in struktureller Hinsicht überarbeitungsbedürftig ist. Sie fordert insbesondere, dass der Auffangstreitwert von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden sollte und dass alle Streitwerte unter Zugrundelegung dieses erhöhten Auffangstreitwerts linear angepasst werden. Ferner fordert sie die Einführung eines Mindeststreitwerts sowie den Ansatz des vollen anstelle eines lediglich reduzierten Gegenstandswerts in Eilverfahren. Zu den einzelnen Ziffern des Streitwertkatalogs 2013 macht die BRAK zum Teil konkrete Änderungsvorschläge.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 58/2023
Stellungnahme Nr. 13/2011
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BRAK begrüßt Pläne zu modernem Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien
Das Bundesjustizministerium arbeitet an mehreren Reformprojekten im Familienrecht, unter anderem an einem moderneren Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien, das verheiratete und unverheiratete Eltern beim Betreuungsunterhalt gleichstellen soll. Eine Anpassung des Unterhaltsrechts und insbesondere eine Berücksichtigung verschiedener Formen abwechselnder Kinderbetreuung wird seit Langem gefordert und ist auch im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen als Ziel vereinbart.

Im August hat das Ministerium ein Eckpunktepapier für ein „faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien“ vorgelegt. Es identifiziert den Reformbedarf im Unterhaltsrecht und enthält Vorschläge, wie die Betreuungsanteile beider Eltern beim Kindesunterhalt, beim Betreuungsunterhalt und auch beim notwendigen Selbstbehalt des Unterhalt zahlenden Elternteils berücksichtigt werden können.

Grundsätzlich begrüßt die BRAK in ihrer Stellungnahme die vorgeschlagenen Änderungen zum Kindesunterhalt im asymmetrischen Wechselmodell. Die Erlangung eines paritätischen bzw. symmetrischen Wechselmodells zugunsten des Kindes und auch des mitbetreuenden Elternteils dürften so erleichtert werden, entsprechende mitunter hart geführte Verfahren könnten vermieden werden. Auch könnte die Hauptbetreuungsperson so in ihren Betreuungsleistungen entlastet werden. Der mitbetreuende Elternteil hätte für die erhöhte Betreuungsleistung zudem einen finanziellen Anreiz. Die BRAK befürwortet außerdem den Vorschlag, im symmetrischen Wechselmodell die sorgerechtliche Entscheidung und die Einbeziehung eines Ergänzungspflegers entfallen zu lassen.

Angesichts der zunehmenden nichtehelichen Lebensgemeinschaften begrüßt die BRAK die geplante Verbesserung der Rechtsstellung des nichtverheirateten Elternteils sowie die Angleichung des Betreuungsunterhalts von nichtverheirateten und geschiedenen Elternteilen. Letztere sieht sie jedoch in Teilen kritisch, insbesondere die Heranziehung der Einkommen beider Elternteile im Falle einer mit geschiedenen Eltern vergleichbaren Lebenslage. Das Kriterium der Vergleichbarkeit hält sie für kaum praktikabel, zahlreiche erbitterte Streitigkeiten dürften deshalb vorprogrammiert sein. Die Angleichung der weiteren Regelungen des Betreuungsunterhalts nichtverheirateter Eltern an die der geschiedenen Eltern sind aus Sicht der BRAK nicht durchgehend sachgerecht.

Schließlich regt die BRAK – auch wenn dies freilich nicht im BGB regelbar wäre – an, die Lebenssituationen nichtverheirateter Elternteile und geschiedener Elternteile in Bezug auf den Betreuungsunterhalt dahingehend zu vereinheitlichen, dass zukünftig auch der Betreuungsunterhalt nichtverheirateter Elternteile von den einkommensteuerrechtlichen Regelungen des sog. begrenzten Realsplitting erfasst wird.

Mit den Plänen zu einem Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien befasst sich auch die Vorsitzende des BRAK-Ausschusses Familien- und Erbrecht, Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens, in ihrem NJW-Editorial.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 59/2023
Eckpunktepapier „Ein faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien“
Niethammer-Jürgens, NJW 38/2023 – Editorial
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Abhilfeklage: neues Instrument für Verbraucherklagen in Kraft getreten

Die EU-Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine auf Schadensersatz oder sonstige Abhilfe gerichtete Verbandsklage einzuführen. Verbraucherinnen und Verbraucher, die durch dieselbe unerlaubte Geschäftspraktik geschädigt wurden, sollen dadurch ein kollektives Instrument zur Abhilfe erhalten. Zugleich sollen Unternehmen von unerlaubten Praktiken abgeschreckt, die gerichtliche Durchsetzung von Verbraucherinteressen beschleunigt und Gerichte von zahlreichen Einzelklagen entlastet werden.

Umgesetzt wird die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, als dessen Kernstück das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ein neues Klageinstrument einführt. Mit der neuen Abhilfeklage können Verbraucherinnen und Verbraucher, ähnlich wie mit der Musterfeststellungsklage, mithilfe bestimmter qualifizierter inländischer Verbraucherverbände ihre Ansprüche gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich geltend machen.

Das Gesetz bündelt dazu die bisher in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage und entwickelt sie fort. Daneben enthält es flankierende Änderungen in anderen Gesetzen, insbesondere im Unterlassungsklagegesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Um Gerichte zu entlasten, die mit Massenverfahren befasst sind, werden außerdem die in § 148 ZPO enthaltenen Möglichkeiten erweitert, Verfahren auszusetzen. Dadurch können parallele Sachverständigengutachten zu identischen Fragestellungen in mehreren Verfahren vermieden und Verfahren effizienter geführt werden.

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist am 12.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 13.10.2023 in Kraft getreten.

In das Gesetzgebungsverfahren hatte die BRAK sich mit einer Stellungnahme eingebracht, in der sie das Vorhaben begrüßte und ergänzende Anregungen gab.

Weiterführende Links:
BGBl. 2023 I Nr. 272 v. 12.10.2023
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums v. 12.10.2023
Stellungnahme Nr. 15/2023 (PDF)
Nachrichten aus Berlin 20/2023 v. 4.10.2023
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Zwangsvollstreckung: BRAK begrüßt weitere Digitalisierung und kritisiert verbleibende Medienbrüche
Bei Zwangsvollstreckungen sind nach derzeitiger Rechtslage häufig sog. hybride Anträge erforderlich, bei denen zwar der Vollstreckungsantrag elektronisch gestellt werden kann, aber der Vollstreckungstitel per Post hinterhergeschickt werden muss. Mit dem jüngst vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung will das Bundesministerium der Justiz erreichen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen künftig häufiger rein elektronisch beantragt werden können. Der Entwurf enthält dazu Änderungen der Zivilprozessordnung und weiterer Gesetze.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK das Bestreben, die Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung voranzutreiben und für alle Arten von Vollstreckungstiteln sowie in unbegrenzter Forderungshöhe die Einreichung der Schuldtitel als elektronisches Dokument vorzusehen, um künftig Medienbrüche nach Möglichkeit zu vermeiden. Zu dem Entwurf äußert sie eine Reihe von Anregungen und konkreten Änderungsvorschlägen.

Sie bedauert insbesondere, dass das hybride Verfahren trotz der geplanten Neuerungen nicht gänzlich abgeschafft werden soll. Denn für Anträge auf Erlass von Anordnungen nach § 758a ZPO sowie von Haftbefehlen soll weiterhin die vollstreckbare Ausfertigung in Papierform einzureichen sein. Dies hält sie für inkonsequent, zumal die Vollstreckungsvoraussetzungen bereits zuvor geprüft wurden. Einer möglichen Missbrauchsgefahr könne mit der Einführung eines elektronischen Titelregisters begegnet werden.

Inkonsequent ist aus Sicht der BRAK zudem die weiterhin bestehende Ungleichbehandlung zwischen Inkassounternehmen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Erstere sollen weiterhin nicht zur elektronischen Einreichung verpflichtet werden. Dies führt zu unnötigen Medienbrüchen und hemmt die Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie die Nutzung automatisierter Bearbeitungsmöglichkeiten.

In einem weiteren Schwerpunkt befasst sich die BRAK in ihrer Stellungnahme mit dem Vorschlag, verpflichtend die Nutzung von Strukturdatensätzen im Format XJustiz einzuführen. Auch hier gibt sie Hinweise für erforderliche Klarstellungen und fordert die Bereitstellung eines einheitlichen XJustiz-Strukturdatensatzes nebst Ausfüllwerkzeugen durch die Justiz. Als Beispiel führt sie hier den für Einreichungen zum Zentralen Schutzschriftenregister bereitgestellten externen Strukturdatensatz an.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 57/2023
Referentenentwurf
Nachrichten aus Berlin 19/2023 v. 21.9.2023 (zur geplanten Neugestaltung der Zwangsvollstreckungsformulare)
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BGH: Weitergeben der beA-PIN führt zu unwirksamer Einreichung
Über den sog. sicheren Übermittlungsweg können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze formwirksam bei Gericht einreichen, wenn sie diese mit einer einfachen Signatur versehen und sie aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Gericht senden. Die Form ist jedoch nicht gewahrt, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz nicht selbst versendet, sondern zu diesem Zweck ihre bzw. seine beA-Karte samt PIN an eine Kanzleimitarbeiterin übergibt, die den Schriftsatz damit versendet. Das entschied der BGH jüngst in einer Strafsache.

In dem entschiedenen Fall wollte ein Rechtsanwalt, der in einer Strafsache die Nebenklägerin vertreten hatte, gegen das freisprechende Urteil Revision einlegen. Das Landgericht verwarf die Revision als unzulässig, weil sie nicht fristgemäß in der Form gem. § 32d S. 2 StPO – also auf dem sog. sicheren Übermittlungsweg – eingereicht worden war.

Der Antrag des Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hatte er unter anderem vorgetragen, dass er die Revisionsschrift seiner Kanzleimitarbeiterin diktiert und sie mit der Übersendung an das Gericht beauftragt habe. Da er im Homeoffice arbeite, verwahre er seine beA-Karte und die PIN in seinem Schreibtisch, so dass die Mitarbeiterin damit Schriftsätze übermitteln könne.

Der BGH stellte klar, dass ein derartiges Vorgehen nicht zur Fristwahrung führen kann. Die prozessuale Form kann nur gewahrt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz persönlich aus dem eigenen beA versendet. Denn gem. § 24 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) können andere Personen als der bevollmächtigte Rechtsanwalt, insbesondere Kanzleimitarbeitende, sich nur mit einem ihnen selbst zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN in einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach anmelden. Dies sei hier aber nicht geschehen. Zudem untersage § 26 I RAVPV die Weitergabe der beA-Karte und der PIN an andere Personen. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die einfache Signatur von der den Schriftsatz verantwortenden Person stammt. Auch § 23 III 5 RAVPV macht deutlich, dass das Recht, nicht qualifiziert-elektronisch signierte Dokumente alternativ formwahrend über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden darf. Denn das Vertrauen in die Authentizität der mit einfacher Signatur übermittelten elektronischen Dokumente stütze sich auf die Erwartung, dass dieser sichere elektronische Übermittlungsweg ausschließlich von den Inhabern des Anwaltspostfachs selbst genutzt werde.
Weiterführende Links:
BGH, Beschl. v. 20.6.2023 – 2 StR 39/23
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Warnung vor Betrugsversuch mit einer angeblichen Rechnung der Justiz NRW

Eines unserer Mitglieder hat die Rechtsanwaltskammer über einen Betrugsversuch informiert, wir geben diese Warnung gerne weiter:

Unser Kollege erhielt eine Rechnung, Aussteller (angeblich) die Justiz NRW, betreffend die eigene Partnerschaftsregisternummer. Die Zahlung aus der Rechnung sollte auf ein belgisches Konto getätigt werden (IBAN beginnend mit „BE28967648xxxxxx“.

Eine Nachfrage beim in der Rechnung genannten Amtsgericht ergab, dass dieses die Rechnung nicht ausgestellt hatte.

Deshalb erneut der Hinweis: Überprüfen Sie bitte im eigenen Interesse eingehende Rechnungen auf Plausibilität.

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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Weiterführende Links:
NEU! Praktikerseminar in Präsenz in der Handwerkskammer Neue Baustoffe am 25.10.2023 (FA Bau- und Architektenrecht/FA Miet- und WEG-Recht)
Präsenzseminar: Der Krach nach dem Crash: Zur Abwicklung von Verkehrsunfällen mit KH-Versicherern am 25.10.2023 (FA Verkehrsrecht/FA Versicherungsrecht)
Onlineseminar: Mangel der Mietsache und seine Konsequenzen für den Vermieter am 25.10.2023 (FA Mietrecht)
Präsenzseminar: Aktuelle Entwicklungen im Kindschaftsrecht am 27.10.2023 (FA Familienrecht)
Onlineseminar: Testamentsvollstreckung in der Anwaltspraxis am 27.10.2023 (FA Erbrecht)
Onlineseminar: Die (einseitige) Änderung von Arbeitsbedingungen am 28.10.2023 (FA Arbeitsrecht)
Präsenzseminar: Die Haftung für Steuerschulden nach den §§ 69 ff. AO am 30.10.2023 (FA Strafrecht/FA Steuerrecht)
Onlineseminar: Das neue Stiftungsrecht am 03.11.2023 (FA Erbrecht/FA Handels- und Gesellschaftsrecht/FA Verwaltungsrecht)
Präsenzseminar: Dienstverträge von Vorständen und Geschäftsführern am 03.11.2023 (FA Arbeitsrecht/FA Handels- und Gesellschaftsrecht)
Onlineseminar: Arbeitsrechtliche Bezugspunkte zum Sozialversicherungsrecht 2023/2024 am 04.11.2023 (FA Arbeitsrecht/FA Sozialrecht)
Onlineseminar: Mysterium Vor- und Nacherbschaft am 06.11.2023 (FA Erbrecht)
Präsenzseminar: Private Unfallversicherung - Grundlagen und Update 2023 am 06.11.2023 (FA Versicherungsrecht)
Online-Mitarbeiterseminar: Büroorganisation und Fristen der ZPO am 09.11.2023 (Seminar für Kanzleimitarbeiter)
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Oktober 2023
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für Oktober 2023 finden Sie hier.
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beA-Newsletter
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier.
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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