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KammerInfo
Ausgabe Nr. 8/2023 vom 07. November 2023
 
Inhaltsverzeichnis
Fachanwaltsausschuss Miet- und Wohnungseigentumsrecht: Mitglied gesucht!
Vortragsveranstaltung "Der Einsatz von Videokonferenztechnik bei Gerichten"
Konferenz: Anwaltschaft zwischen Mandant, Versicherer und Finanzierer
Statistik: Mehr niedergelassene ausländische Anwältinnen und Anwälte
Digitalisierung der Justiz soll weiter vorangetrieben werden
Forschungsprojekt: Digitales Vorverfahren im Zivilprozess soll erprobt werden
BGH-Senat für Anwaltssachen: neue Beisitzer berufen
BVerfG: Wiederaufnahme von Strafverfahren nach Freispruch verfassungswidrig
LG Bielefeld: Folgen von Verbindungsproblemen bei Videoverhandlung
Fachtagung "Gewaltschutz unter der Istanbul Konvention - Vernetzung der Organisationen am 30.11.2023" des Arbeitskreises Gewalt Oberhausen
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Fachanwaltsausschuss Miet- und Wohnungseigentumsrecht: Mitglied gesucht!

Im Fachanwaltsausschuss Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist für die restliche Amtszeit bis zum 30. Juni 2025 das Amt eines ordentlichen Mitglieds zu besetzen. Kolleginnen und Kollegen, die die Fachanwaltsbezeichnung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht führen und zur Mitarbeit im Ausschuss bereit sind, werden gebeten, sich bis zum 20.11.2023 bei der Kammergeschäftsstelle schriftlich oder per E-Mail an jutrzenka@rak-hamm.de zu melden.

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Vortragsveranstaltung "Der Einsatz von Videokonferenztechnik bei Gerichten"
Die Regelungen über die „Videoverhandlung“ werden reformiert. Das Inkrafttreten des in der parlamentarischen Beratung befindlichen „Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“, RegE BT-Drs. 20/8095, steht bevor. Die Neufassung des seit 2001 geltenden § 128a ZPO wird die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik deutlich erweitern. Videoverhandlungen können künftig nicht nur gestattet, sondern auch vom Gericht angeordnet werden. Neu geregelt wird auch die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung (§ 284 ZPO-E). Damit verbundene Erleichterungen werden zwar von Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft begrüßt. Die Umsetzung stellt nicht nur in technischer Hinsicht eine Herausforderung dar. Das gilt für die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze ebenso wie für die Bewältigung von Folgeproblemen.

Darüber diskutieren

Dr. Susann Göertz, RiOLG Hamm,
RA Hans Ulrich Otto, Präsident RAK Hamm,
Dr. Michael Overbeck, RiLG Münster,
Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster.

Die Forschungsstelle Anwalts- und Notarrecht der Universität Münster lädt Sie gemeinsam mit dem OLG Hamm, dem LG Münster und der RAK Hamm herzlich ein, am

Mittwoch, 15. November 2023, 17:00 Uhr s.t.,
in Präsenz oder online per Zoom


an der Vortragsveranstaltung teilzunehmen.

Nach der Anmeldung unter https://wwuindico.uni-muenster.de/e/VIDEOKONFERENZ werden rechtzeitig vor der Veranstaltung der Veranstaltungsort bzw. der Einwahl-Link per Mail übersandt. Gerne können Teilnahmebescheinigungen (bei einer Teilnahme per Zoom auf der Grundlage wiederholter Anwesenheitskontrollen während der Veranstaltung) erstellt werden.

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Konferenz: Anwaltschaft zwischen Mandant, Versicherer und Finanzierer

Bereits zum sechsten Mal organisieren die Bundesrechtsanwaltskammer und das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover die Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“. Sie findet am Freitag, den 10.11.2023 an der Universität Hannover statt.

Unter dem Titel „Prozess als Investment. Anwaltschaft zwischen Mandant, Versicherer und Finanzierer“ geht es um die Entwicklung, dass Rechtsschutzversicherer verstärkt Anwältinnen und Anwälte nach einem verlorenen Prozess in Regress nehmen, und darum, welche Folgewirkungen das haben kann. Außerdem geht es um private Prozessfinanzierung und die aktuellen Regulierungsansätze auf EU-Ebene und um die Bestrebungen von Rechtsschutzversicherern, sich als Rechtsdienstleister neben der Anwaltschaft zu etablieren. Hochkarätige Referentinnen und Referenten aus Wissenschaft, Justiz, Anwaltschaft und Versicherungswirtschaft werden zu diesen Fragen vortragen und diskutieren.

Die Veranstaltung findet, anders als gewohnt, im „Königlichen Pferdestall“ der Universität Hannover statt.

Weiterführende Links:
Programm
Konferenzwebsite
Anmeldung
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Statistik: Mehr niedergelassene ausländische Anwältinnen und Anwälte
Die Tendenz, dass sich mehr ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Berufsausübung in Deutschland niederlassen, hält auch nach dem Anstieg in den beiden vorangegangenen Jahren weiterhin an. Das belegen die soeben von der BRAK veröffentlichten Statistiken zu niedergelassenen ausländischen Anwältinnen und Anwälten.

In Deutschland dürfen sich Personen, die nach dem Recht ihres Herkunftsstaates zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Berufsausübung niederlassen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für Juristinnen und Juristen aus EU-Mitgliedstaaten sind diese im Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) geregelt, für Personen aus anderen Staaten in § 206 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BRAO).

Zum 1.1.2023 waren nach dem EuRAG 687 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und nach § 206 BRAO 542 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig. Insgesamt waren somit bundesweit 1.229 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung in Deutschland niedergelassen. Der kontinuierliche Anstieg der vorangegangenen Jahre (2021: insgesamt 1.170; 2022: insgesamt 1.180) setzt sich damit fort.

In der Tabelle 2023 zu § 206 BRAO wurde berücksichtigt, dass sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der Demokratischen Republik Kongo seit dem 26.10.2022 (BGBl. 2022 I, 1798 v. 10.10.2022) in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich niederlassen dürfen. Aus der Demokratischen Republik Kongo hat sich bislang ein WHO-Anwalt in Deutschland niedergelassen. Aus Kasachstan dürfen sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit dem 19.2.2022 (BGBl. 2022 I, 170 v. 7.2.2022) in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich niederlassen. Allerdings hat bislang noch niemand von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Weiterführende Links:
Niedergelassene Anwält:innen nach EuRAG – 2023
Niedergelassene Anwält:innen nach § 206 BRAO – 2023
Entwicklung der Zahlen niedergelassener ausländischer Anwält:innen bis 2023
Nachrichten aus Berlin 6/2023 v. 22.3.2023 (zu den Zahlen für 2021 und 2022)
Nachrichten aus Berlin 5/2022 v. 9.3.2022 (zu Kasachstan)
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Digitalisierung der Justiz soll weiter vorangetrieben werden

Mit dem Ende Oktober vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz will das Bundesjustizministerium die bereits begonnene Digitalisierung in allen Verfahrensordnungen weiter ausbauen. Dazu soll vor allem der rechtliche Rahmen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung, aber auch in weiteren Bereichen angepasst werden.

Im Strafverfahrensrecht sollen Erleichterungen bei der Strafantragstellung und weiteren derzeit bestehenden Schriftformerfordernissen geschaffen werden. Außerdem sollen Verfahrensbeteiligte künftig auch per Videokonferenz an Revisionshauptverhandlungen teilnehmen können. Auch im Insolvenzrecht will das Ministerium die Digitalisierung vorantreiben. Insbesondere sollen künftig Forderungen elektronisch zur Tabelle angemeldet werden können und die elektronische Kommunikation mit Insolvenzgläubigern soll ermöglicht werden.

Wesentliche Teile des Referentenentwurfs betreffen den elektronischen Rechtsverkehr. Insofern werden Themen aufgegriffen, die die BRAK bereits seit einigen Jahren in den Gremien des EDV-Gerichtstages und der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK) diskutiert.

Der Referentenentwurf sieht in allen Verfahrensordnungen eine Hybridaktenführung einerseits für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile und andererseits für vor der verpflichtenden Einführung der elektronischen Aktenführung in Papier begonnene Akten sowie während der Pilotierungsphase für elektronisch begonnene Akten vor. Die Hybridaktenführung war in der BLK-Arbeitsgemeinschaft ERV mit den Justizministerien der Länder intensiv diskutiert worden. Für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile wurde festgestellt, dass derzeit technisch noch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gewährleistet werden könne, den jeweiligen Geheimhaltungsgrad einzuhalten. Vorgeschlagen wird daher eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2035, also um zehn Jahre, vor. In dieser Zeit sollen mit den Geheimhaltungsgraden „streng geheim“, „geheim“ und „VS-vertraulich“ eingestufte Verschlusssachen weiter in Papierform übermittelt und zur Akte gegeben werden können.

Der Referentenentwurf sieht weiter eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von umfangreichen Strafakten vor. Grundsätzlich müssen nach den Aktenübermittlungsverordnungen elektronische Akten zwischen Behörden und Gerichten über die Kommunikationsmittel des elektronischen Rechtsverkehrs ausgetauscht werden. Falls das aufgrund der mengenmäßigen Limitierungen des elektronischen Rechtsverkehrs nicht möglich ist, soll die Übermittlung auf einem physischen Datenträger ermöglicht werden. Diesen Vorschlag sieht die BRAK ebenso wie die von der Justiz vorgegebenen Mengenbeschränkungen kritisch, zumal das Problem auch durch andere technische Lösungen, etwa eine Justizcloud oder ein Aktenübermittlungsportal (angelehnt an das bereits bestehende Akteneinsichtsportal) gelöst werden könnte. Sie wird sich dazu noch in einer Stellungnahme äußern.

Der Referentenentwurf will es darüber hinaus Privatpersonen als Naturalbeteiligten oder Dritten erleichtern, die prozessuale Schriftform auch ohne den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur zu wahren. Häufig müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, für die nach den Verfahrensordnungen der elektronische Rechtsverkehr verpflichtend gilt, Anträge oder Erklärungen ihrer Mandantinnen und Mandanten übermitteln. Da Privatpersonen in der Regel nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, müssen sie diese Erklärungen derzeit noch in Papierform übermitteln. Künftig sollen bestimmte Verfahrensbeteiligte, z.B. Anwältinnen und Anwälte, die von diesen Personen in Papierform unterzeichneten Anträge oder Erklärungen als Scan elektronisch übermitteln und dadurch die Schriftform wahren können. Damit sollen Medienbrüche reduziert werden.

Neu ist außerdem eine Formfiktion für materiellrechtliche Willenserklärungen, die in elektronisch übermittelten Schriftsätzen enthalten sind. Für diese gelten die prozessualen Formerleichterungen des elektronischen Rechtsverkehrs bislang nicht, weshalb z.B. eine Kündigung nicht wirksam im Rahmen eines gerichtlichen Schriftsatzes ausgesprochen werden kann. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die der gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bestimmten materiell-rechtlichen Schriftform oder elektronischen Form bedürfen, sollen künftig als zugegangen gelten, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder formlos mitgeteilt werden.

Schließlich soll die Kommunikation von Unternehmen mit der Justiz erleichtert werden. Dazu soll das Organisations-Konto des Unternehmens nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angebunden werden. Als Voraussetzung dafür soll die beim OZG-Organisationskonto eingesetzte Identifizierung per ELSTER auch als Identifizierungsmöglichkeit im elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz zugelassen werden.

Ebenfalls in dem Gesetzentwurf enthalten ist eine Vereinfachung für anwaltliche Honorarabrechnungen: Das dafür derzeit geltende Schriftformerfordernis soll entfallen. Dadurch sollen Anwältinnen und Anwälte ihre Rechnungen künftig ohne Medienbrüche elektronisch erstellen und übermitteln können. Dies entspricht einer gemeinsamen Forderung von DAV und BRAK.

Die BRAK wird sich mit dem Gesetzentwurf im Detail auseinandersetzen.

Weiterführende Links:
Referentenentwurf
Synopse zum Referentenentwurf
Gemeinsame Stellungnahme von BRAK und DAV (Stellungnahme Nr. 51/2023)
Nachrichten aus Berlin 20/2023 v. 4.10.2023 (zur Anwaltsvergütung)
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Forschungsprojekt: Digitales Vorverfahren im Zivilprozess soll erprobt werden
Zur Digitalisierung des Zivilprozesses laufen derzeit nicht nur Gesetzgebungsverfahren, sondern es wird zudem in einer Reihe von Projekten unter anderem der Landesjustizministerien untersucht, wie sich bestimmte Arten oder Bestandteile von Zivilverfahren durch digitale Tools effizienter und moderner gestalten lassen. Der Erlanger Zivilprozessrechtler und ehemalige BGH-Richter Prof. Dr. Reinhard Greger will in einem aktuellen Forschungsprojekt erproben, ob durch eine strukturierte, computergestützte Verfahrensleitung mündliche Verhandlungen eingespart oder zumindest effektiver gemacht werden können.

Ausgangspunkt des Projekts ist die Entscheidung des Vorsitzenden, nach Zustellung der Klage einen frühen ersten Termin oder ein schriftliches Vorverfahren anzuordnen. Sofern ein Vorverfahren angeordnet wird, soll der Vorsitzende mit den Parteivertretern vorab per Videokonferenz den Verfahrensablauf erörtern, anstatt sie wie bislang standardmäßig zum Haupttermin zu laden.

Bei diesem „Organisationstermin“ sollen Abfolge und Zeit der beabsichtigten Verfahrenshandlungen festgelegt werden und nächste Schritte, z. B. informelle Erörterungstermine, eine Verweisung vor den Güterichter, eine Entscheidung im Verfahren ohne mündliche Verhandlung oder die Herbeiführung einer Erledigung der Hauptsache beschlossen bzw. in die Wege geleitet werden. Sodann soll dieser Verfahrensplan mit entsprechenden Verfügungen umgesetzt werden. Dabei sollen digitale Tools genutzt werden, etwa ein elektronischer Verfahrensplan nebst bearbeitbaren Vorlagen für die in Betracht kommenden Verfügungen, Abstimmungstools zur Terminfindung oder auch ein elektronisches Basisdokument. Derartige Organisationstermine sind z. B. in Schiedsverfahren schon länger etabliert.

Mit seinem Projekt zielt Greger darauf, den zeitlichen und organisatorischen Aufwand bei Justiz, Anwaltschaft und Parteien zu reduzieren, der durch unnötige Sitzungen und damit verbundene Reisen entsteht. Die Verfahren sollen dadurch beschleunigt werden, da Termine nicht mehr lange im Voraus anberaumt und wieder verlegt werden müssten. Auch Transparenz und Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten sollen so verbessert werden.

Im Rahmen des Pilotprojekts werden vor allem Richterinnen und Richter gebeten, ihre Erfahrungen mit digitalen Vorverfahren zu berichten, aber auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind höchst willkommen, ihre Erfahrungen zu diesem Thema zu teilen.

Die BRAK wird das Projekt weiterhin verfolgen.
Weiterführende Links:
Projektbeschreibung zum Pilotprojekt
Hintergrund zur Forschung von Prof. Greger
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BGH-Senat für Anwaltssachen: neue Beisitzer berufen
Der Bundesminister der Justiz hat die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Kau, Prof. Dr. Jens Schmittmann und Janko Geßner zu Beisitzern im Senat für Anwaltssachen beim BGH berufen. Ihre Amtszeit beginnt am 1.11.2023 und beträgt fünf Jahre.

Kau und Schmittmann gehörten dem Anwaltssenat bereits seit 2013 bzw. 2018 an. Geßner folgt auf Rechtsanwältin Gunhild Schäfer, die aus dem Anwaltssenat ausscheidet.

Der Senat für Anwaltssachen beim BGH entscheidet unter anderem erstinstanzlich über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen und ist für Berufungen gegen Urteile der Anwaltsgerichtshöfe zuständig (§ 112a BRAO). Ihm gehören neben der Präsidentin des BGH und zwei Richtern des BGH auch zwei ehrenamtliche Beisitzer an, die aus der Rechtsanwaltschaft stammen (§ 106 II BRAO). Diese werden durch das Bundesjustizministerium auf Basis einer Vorschlagsliste berufen, welche die Bundesrechtsanwaltskammer nach Vorschlägen aus den Rechtsanwaltskammern einreicht (§ 107 II BRAO).
Weiterführende Links:
Besetzung des Senats für Anwaltssachen
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BVerfG: Wiederaufnahme von Strafverfahren nach Freispruch verfassungswidrig
Erst seit Ende 2021 war die Wiederaufnahme eines bereits durch Freispruch abgeschlossenen Strafverfahrens bei Mord und bestimmten völkerstrafrechtlichen Delikten auch dann möglich, wenn neue Beweismittel eine Verurteilung hoch wahrscheinlich erscheinen lassen. Der neue § 362 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO) ergänzt die bereits vorhandenen Wiederaufnahmegründe, die nur in Härtefällen eingreifen, und war bereits im Gesetzgebungsverfahren stark umstritten. Am 31.10.2023 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelung für verfassungswidrig erklärt.

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem der Beschwerdeführer vorgeworfen worden war, im Jahr 1981 eine Schülerin vergewaltigt und getötet zu haben. Im Jahr 1983 wurde er rechtskräftig freigesprochen. Nach Inkrafttreten des § 362 Nr. 5 StPO nahm das Landgericht Verden das Strafverfahren wegen neu vorliegender Beweise wieder auf und ordnete Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung des ne bis in idem-Grundsatzes aus Art. 103 III Grundgesetz (GG) und des Rückwirkungsverbots rügte.

Das BVerfG hob zunächst Mitte Juli auf den Eilantrag des Beschwerdeführers seine Freilassung aus der Untersuchungshaft an. Nunmehr entschied das Gericht über die Verfassungsbeschwerde und erklärte den Wiederaufnahmegrund des § 362 Nr. 5 StPO für verfassungswidrig.

Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 III GG gewähre der Rechtssicherheit Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit; auch das Strafrecht gebiete keine Erforschung der Wahrheit „um jeden Preis“. Diese Vorrangentscheidung sei absolut und nicht mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang abwägungsfähig (diese Frage wurde mit einer Mehrheit von 6:2 Stimmen so entschieden; die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes als solche einstimmig). Ebenso verstoße die Norm des § 362 Nr. 5 StPO gegen das Rückwirkungsverbot bei Verfahren, die vor Inkrafttreten der Norm bereits rechtskräftig abgeschlossen waren. Eine solche „echte“ Rückwirkung sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Auch die Unverjährbarkeit der erfassten Delikte gebiete keine andere Beurteilung.

In seiner Begründung bedient sich das BVerfG interessanterweise auch eines Arguments, das die Befürworter der Norm häufig anführen, nämlich dem Strafverfolgungs- bzw. Genugtuungsinteresse der Hinterbliebenen. So würde „ein Strafprozess, der wegen des grundsätzlich stets möglichen Auftauchens neuer Tatsachen oder Beweismittel faktisch nie endete, […] für die Opfer beziehungsweise für ihre Hinterbliebenen eine erhebliche seelische Belastung darstellen, die das Bedürfnis an einer inhaltlich richtigen Aufklärung und Urteilsfindung immer weiter zurücktreten ließe, je mehr Zeit nach der Tat verstrichen wäre.“

Im Ergebnis muss daher auch das vor dem Landgericht Verden geführte Wiederaufnahmeverfahren gegen den Beschwerdeführer beendet werden.

Die BRAK hatte sich bereits während des Gesetzgebungsverfahrens vehement gegen die Einführung des neuen Wiederaufnahmegrundes ausgesprochen.
Weiterführende Links:
BVerfG, Urt. v. 31.01.2023 – 2 BvR 900/22
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 94/2023 v. 31.10.2023
Kirchberg/Strate, BRAK-Magazin 4/2023, 6 (Bericht aus der mündlichen Verhandlung des BVerfG)
Stellungnahme Nr. 14/2022
Nachrichten aus Berlin 7/2022 v. 6.4.2022 (Position der BRAK zur Wiederaufnahme nach Freispruch)
Presseerklärung Nr. 7/2021 v. 2.6.2021
Nachrichten aus Berlin 1/2022 v. 12.1.2022 (Inkrafttreten des neuen Wiederaufnahmegrundes)
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LG Bielefeld: Folgen von Verbindungsproblemen bei Videoverhandlung
Die Zivilprozessordnung erlaubt zwar in § 128a ZPO, dass mündliche Verhandlungen unter bestimmten Voraussetzungen per Videokonferenz durchgeführt werden. Nicht geregelt ist bislang aber, wie es sich auswirkt, wenn während der Verhandlung technische Schwierigkeiten auftreten. Daher müssen dies die Gerichte im Einzelfall prüfen und entscheiden.

Das Landgericht Bielefeld hat jüngst in einem derartigen Fall ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen. Sein Anwalt war zwar per Videokonferenz der Verhandlung zugeschaltet. Von ihm wurde jedoch von Anfang an lediglich Ton, aber kein Bild in den Sitzungssaal übertragen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Klägervertreter die Bild- und Tonübertragung schuldhaft nicht vor der Verhandlung sichergestellt bzw. überprüft hatte, obwohl er im Vorfeld explizit auf die notwendige technische Ausrüstung hingewiesen worden war. Damit habe er gegen seine berufsbedingte Sorgfaltspflicht verstoßen. Das Verschulden des Anwalts müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Deshalb hat das Gericht den Kläger für verschuldet säumig gehalten und die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen.

In einem ähnlichen Fall, in dem eine Videoverbindung zur klagenden Partei ebenfalls nicht möglich war, hat hingegen das Oberlandesgericht Celle ein Versäumnisurteil nicht erlassen. Da sich die Gründe nicht aufklären ließen, weshalb keine Verbindung aufgebaut werden konnte, hielt das Gericht es hier für unbillig, die technischen Risiken auf die Partei abzuwälzen. Es vertagte deshalb die Verhandlung.

Im Rahmen des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten werden unter anderem auch die Folgen von derartigen Verbindungsfehlern bei Videoverhandlungen thematisiert, wie sie den beiden Entscheidungen aus Bielefeld und Celle zugrunde lagen. Zu dem Gesetzentwurf fand am 18.10.2023 eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags statt. BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann wurde darin als Sachverständige angehört.
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Fachtagung "Gewaltschutz unter der Istanbul Konvention - Vernetzung der Organisationen am 30.11.2023" des Arbeitskreises Gewalt Oberhausen

Die Veranstaltung richtet sich an Fachanwält*innen, Familienrichter*innen, Mitarbeitende des Jugendamtes, der Jugendgerichtshilfe, der Polizei, der Bewährungshilfe sowie Verfahrensbeistände.
Auch Fachanwält*innen aus den umliegenden Städten sind herzlichst eingeladen sich für die Veranstaltung anzumelden.

Eine Anmeldung ist ab sofort möglich.

Weiterführende Links:
Anmeldung
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Weiterführende Links:
Online-Mitarbeiterseminar: Büroorganisation und Fristen der ZPO am 09.11.2023 (Kanzleimitarbeiter)
Onlineseminar: Die Vergütung des strafrechtlichen Mandats am 10.11.2023 (Strafrecht)
Präsenzseminar: Steuerliche Aspekte mit Bezug zum Immobilienrecht am 10.11.2023 (Steuerrecht/Mietrecht)
Onlineseminar: Wie konnte das passieren? Moderne Methoden der Unfallrekonstruktion am 11.11.2023 (Verkehrsrecht/Strafrecht)
Präsenzseminar: Aktuelle Rechtsprechung zum Ausländer- und Asylrecht / Verwaltungsprozessuale Besonderheiten im Migrationsrecht am 13.11.2023 (Migrationsrecht/Verwaltungsrecht)
Onlineseminar: Besondere Beschäftigungsverhältnisse und besondere Vergütungsbedingungen am 13.11.2023 (Arbeitsrecht/Steuerrecht/Sozialrecht)
Onlineseminar: Psychologie des Strafverfahrens - Taktik des Verteidigers am 13.11.2023 (Strafrecht)
Onlineseminar: Insolvenz- und Restrukturierungsplanverfahren im Lichte des Sanierungs- und Insolvenzrechtfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) am 15.11.2023 (FA Insolvenzrecht)
Präsenzseminar: Aktuelle Rechtsprechung im Baurecht am 15.11.2023 (FA Bau- und Architektenrecht)
Präsenzseminar: Die Herausforderungen der Verfassungsbeschwerde in der anwaltlichen Praxis - Praktikerhinweise nicht nur für Sozial-, Straf- und Verwaltungsrechtler am 17.11.2023 (FA Sozialrecht/Strafrecht /Verwaltungsrecht)
Onlineseminar: Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung am 18.11.2023 (FA Strafrecht)
Onlineseminar: Teilzeit- und Befristungsrecht am 20.11.2023 (FA Arbeitsrecht)
Präsenzseminar: Führerscheinverteidigung - Anwaltsstrategien bei Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis am 22.11.2023 (FA Verkehrsrecht/FA Strafrecht)
Präsenzseminar mit Interaktion: Das Wechselmodell am 22.11.2023 (FA Familienrecht/Mediation)
Onlineseminar: Mitbestimmungsrecht - Grundzüge und Aktuelles am 22.11.2023 (Arbeitsrecht)
Online-Mitarbeiterseminar: Grundlagenseminar Familienrecht für Kanzleimitarbeiter am 23.11.2023 (Kanzleimitarbeiter)
Onlineseminar: Update zum Unterhaltsrecht (Ehegatten- und Kindesunterhalt, Elternunterhalt, Abänderung von Unterhaltstiteln, Prozesstaktik, Verfahrensrecht) und Güterrecht mit aktueller Rechtsprechung (FA Familienrecht)
Präsenzseminar: Unfallmanipulation am 24.11.2023 (FA Verkehrsrecht)
Onlineseminar: Zivil- und aufsichtsrechtliche Aspekte der Anlageberatung unter Berücksichtigung der EU Taxonomie am 25.11.2023 (FA Bank- und Kapitalmarktrecht)
Präsenzseminar: Dubiosfälle in der Personenversicherung: Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, Täuschung und Betrug am 27.11.2023 (FA Versicherungsrecht)
Onlineseminar: Gewinnermittlung und Jahresabschlüsse für Einsteiger - Vermittlung von Grundlagen zum Lesen und Verstehen am 29.11.2023 (FA Handels- und Gesellschaftsrecht/FA Insolvenzrecht/FA Steuerrecht)
Präsenzseminar Aktuelles Berufsrecht der Anwaltschaft 2023 - neuere Entwicklungen und Entscheidungen im Anwaltsrecht am 29.11.2023 (Anwaltliches Berufsrecht gem. § 43 f BRAO)
Präsenzseminar: Energetische Fassadensanierung am 29.11.2023 in der Handwerkskammer Münster (FA Bau- und Architektenrecht/FA Miet- und WEG-Recht)
Präsenzseminar: Die Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen - insbesondere Ansprüchen nach UWG und UrhG (FA Gewerblicher Rechtsschutz/FA Urheber- und Medienrecht)
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Nachrichten aus Brüssel
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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