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KammerInfo |
Ausgabe Nr. 9/2023 vom 22. November 2023 |
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Rechtsanwaltsfachangestellte: gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende erhöht |
Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2024 fortgeschrieben. Nach der Ende Oktober veröffentlichten Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024) beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 II 1 BBiG für im Jahr 2024 begonnene Ausbildungsverhältnisse 649 Euro im ersten Lehrjahr, 766 Euro im zweiten Lehrjahr, 876 Euro im dritten und 909 Euro im vierten Lehrjahr.
Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde zum 1.1.2020 durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) eingeführt. Der Fortschreibungsmechanismus nach § 17 II BBiG, der eine jährliche Anpassung der Mindestvergütung vorsieht, greift zum 1.1.2024 erstmals ein. Unterhalb der gesetzlichen Mindestvergütung ist Vergütung nicht angemessen, sodass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen werden kann. Dies hat zur Folge, dass die oder der betroffene Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird.
Die Rechtsanwaltskammern geben regelmäßig Empfehlungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Diese liegen deutlich über der gesetzlichen Mindestvergütung. Nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des BBiMoG waren Ausbildungsverhältnisse, bei denen die Vergütungsempfehlungen der Kammern um mehr als 20 % unterschritten wurden, nicht einzutragen. In welchem Verhältnis die Vergütungsempfehlungen der Kammern zur gesetzlichen Mindestvergütung stehen, ist nicht abschließend geklärt; auf diese Unstimmigkeit hatte die BRAK bereits im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen.
Die Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer Hamm für die Ausbildungsvergütungen lauten:
- 1. Ausbildungsjahr: 1.000,00 € - 2. Ausbildungsjahr: 1.050,00 € - 3. Ausbildungsjahr: 1.100,00 € |
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Unternehmensregister: BRAK regt vereinfachte Anmeldung für Anwält:innen per beA an |
Im Unternehmensregister werden veröffentlichungspflichtige Daten über Unternehmen zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar bereitgestellt. Registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger Verlag, dessen Aufgaben und Befugnisse in der Unternehmensregisterverordnung geregelt sind.
Das Bundesjustizministerium beabsichtigt, die 2023 eingeführte Steuerberaterplattform an das Unternehmensregister anzubinden. Dazu hat es Anfang Oktober den Referentenentwurf einer Änderungsverordnung vorgelegt, welche der registerführenden Stelle die Befugnis einräumen soll, eine Schnittstelle zur Steuerberaterplattform einzurichten. Sobald diese Schnittstelle hergestellt wurde, können Steuerberaterinnen und Steuerberater, die bereits auf der Steuerberaterplattform identifiziert sind, Unterlagen an das Unternehmensregister übermitteln, ohne sich erneut identifizieren zu müssen. Außerdem soll mit der Änderungsverordnung klargestellt werden, nach welchem Zeitraum die im Rahmen der Identifizierung erhobenen Daten zu löschen sind.
Zu dem Referentenentwurf hat die BRAK durch ein Schreiben ihres Präsidenten Dr. Ulrich Wessels Stellung genommen. Darin begrüßt er die Anbindung der Steuerberaterplattform an das Unternehmensregister.
Ergänzend bittet er darum, auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Möglichkeit einzuräumen, sich über das beA-Portal am Unternehmensregister anzumelden. Damit wäre auch für sie eine weitere Identifizierung am Unternehmensregister und die regelmäßige Anmeldung mit Benutzernamen und Passwort nicht notwendig. Die Anmeldung könnte über die beA-Zugangsmittel über das beA-Portal der Bundesrechtsanwaltskammer erfolgen. Voraussetzung dafür wäre, dass die registerführende Stelle auch zum beA-Portal eine Schnittstelle einrichtet. |
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Wachstumschancengesetz: Hohe Formanforderungen an eRechnungen |
Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) zielt das Bundesministerium der Finanzen vor allem auf die Schaffung von Investitionsimpulsen und will mehr Steuerfairness schaffen. Daneben sollen neue Meldepflichten für Beraterinnen und Berater sowie Steuerpflichtige bei nationalen Steuergestaltungen eingeführt werden. Die BRAK hat sich bereits in einer Ende Juli veröffentlichten Stellungnahme strikt gegen derartige Meldepflichten ausgesprochen. Sie sieht darin eine nicht verhältnismäßige, nicht hinreichend evaluierte und rechtsstaatsgefährdende Verletzung des Verschwiegenheitsprivilegs rechts- und steuerberatender Berufe, die in keinerlei akzeptablem Kosten-Nutzen-Verhältnis steht.
Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes enthält zudem auch Regelungen, mit denen verpflichtend elektronische Rechnungen für die rechts- und steuerberatenden Berufe eingeführt werden sollen. Zwingender Bestandteil einer Rechnung sollen danach unter anderem die Angabe des Leistungsempfängers, also der Mandantin bzw. des Mandanten – sowie Angaben zur Leistung selbst sein. Elektronische Rechnungen sollen als Strukturdatensatz übermittelt werden, der zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem entsprechenden (im Entwurf nicht näher benannten) Sicherungsmittel versehen sein muss. Die Regelung soll ab 2026 gelten und betrifft auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern ihre Mandanten Unternehmer sind. Hintergrund ist, dass die Finanzverwaltung die strukturierten Daten automatisiert auslesen können soll und so Umsatzsteuerbetrug verhindert werden soll.
Zu diesem Teil des Gesetzentwurfs hat die BRAK nunmehr ergänzend Stellung genommen. Darin kritisiert sie erneut, dass die Offenbarung von Informationen über Mandantschaft und Leistung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Bedenken äußert sie zudem wegen des erheblichen finanziellen und organisatorischen Aufwands und der für Anwältinnen und Anwälte nötigen Investitionen in neue Software-Tools, ohne dass eindeutig geregelt ist, welche Datensätze verwendet werden müssen. Sie weist zudem darauf hin, dass derzeit wohl die wenigsten Mandantinnen und Mandanten qualifizierte elektronische Signaturen und damit die Echtheit der Rechnungen prüfen können.
Die Regelung steht zudem im Widerspruch zu der mit dem erst Ende Oktober vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz geplanten Formerleichterung. Nach der dort geplanten Neuregelung des § 10 RVG soll künftig für anwaltliche Rechnungen die Textform ausreichen. |
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Strafprozess: BRAK-Empfehlungen zur technischen Umsetzung der automatisierten Transkription |
Der Anfang Mai vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für ein Gesetz zur besseren Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen sieht vor, dass strafgerichtliche Hauptverhandlungen künftig in Tonaufzeichnungen festgehalten werden, die anschließend automatisch transkribiert werden. Die BRAK hatte sich zwar für die Einführung einer Videodokumentation stark gemacht, begrüßt jedoch auch die nun vorgesehene reine Tondokumentation und fordert deren rasche Umsetzung, weil die jetzige Situation ohne Inhaltsprotokolle aus ihrer Sicht nicht hinnehmbar ist.
In einer ergänzenden Stellungnahme hat die BRAK sich nunmehr ausführlich zu den technischen Aspekten der Aufzeichnung und der Transkription von Audioaufzeichnungen in Strafgerichtsprozessen geäußert. Sie formuliert darin konkrete Empfehlungen, um eine erfolgreiche Durchführung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Pilotphase zu ermöglichen.
Die BRAK spricht sich insbesondere für den Einsatz KI-basierter Transkriptionsmethoden aus, deren Vorteile für den Einsatz in gerichtlichen Verhandlungen sie im Einzelnen erläutert.
Zudem setzt sie sich mit dem wiederholt formulierten Einwand auseinander, der Aufwand zur Installation und zum Betrieb der Transkriptionstechnik sei sehr hoch. Die BRAK weist darauf hin, dass ein Großteil der nötigen Hardware aufgrund der zum 1.1.2026 anstehenden und derzeit vorbereiteten Einführung der elektronischen Aktenführung in der Justiz ohnehin vorhanden ist. Die ohnehin vorhandene IT-Infrastruktur ermögliche auch den Einsatz cloudbasierter Transkriptionssysteme. Hierzu erläutert die BRAK im einzelnen die geringen technischen Anforderungen und weist auf den möglichen Einsatz freier Transkriptionswerkzeuge hin.
Auch dem Einwand eines hohen Personalaufwands zur Bedienung der Transkriptionstechnik setzt die BRAK sich auseinander. Sie legt im einzelnen dar, weshalb Transkriptionswerkzeuge ohne tiefere IT-Kenntnisse bedienbar sind.
Abschließend formuliert die BRAK Empfehlungen für eine erfolgreiche Umsetzung der automatisierten Transkription von strafgerichtlichen Hauptverhandlungen. Sie spricht sich insbesondere für die Nutzung von real time-Transkription aus, unter anderem um eine unmittelbare Überprüfung noch während der Verhandlung zu ermöglichen und auf etwaige Ausfälle sofort reagieren zu können. Zudem empfiehlt sie die Anwendung redundanter Transkriptionsmethoden, um gegen etwaige Ausfälle der Internetanbindung abgesichert zu sein. Sie kritisiert schließlich, dass der Gesetzentwurf keine Vorgaben enthält, welche die Qualität der Audioaufzeichnung absichern, von der die Qualität des Transkripts maßgeblich abhängt. Dazu verweist sie auf die entsprechenden DIN- bzw. ISO-Normen. |
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Online-Verfahren für geringe Streitwerte soll erprobt werden |
Um zivilrechtliche Streitigkeiten mit geringfügigen Streitwerten zügiger erledigen zu können, plant das Bundesministerium der Justiz (BMJ) die Einführung eines beschleunigten Online-Verfahrens vor den Amtsgerichten. Für Bürgerinnen und Bürger soll damit die Möglichkeit geschaffen werden, ihre Ansprüche in einem schnellen, niedrigschwelligen Verfahren geltend zu machen. Das Vorhaben knüpft auch an einen Beschluss der Herbst-Justizministerkonferenz 2021 an.
Dazu wird durch die bundeseigene DigitalService GmbH in einem Projekt die Umsetzung eines solchen Online-Verfahrens mit strukturierter Erfassung des Prozessstoffs und weitgehend digitalisierten Verfahrensabläufen entwickelt. BMJ und DigitalService arbeiten aktuell gemeinsam mit den Pilotgerichten mehrerer Länder an einem Prototypen für eine digitale Klageeinreichung. Das Online-Verfahren soll auch an „Mein Justizpostfach“ und in einem späteren Schritt an das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) angebunden werden.
Damit das Online-Verfahren in der Praxis erprobt werden kann, ist auch eine Anpassung des rechtlichen Rahmens erforderlich. Das BMJ arbeitet aktuell an einem Referentenentwurf für eine Erprobungsgesetzgebung. Angedacht ist, die Erprobung auf zehn Jahre anzulegen und während der Laufzeit die Erfahrungen zu evaluieren. Für die Einreichung sollen sowohl Nutzerkonten nach dem Onlinezugangsgesetz als auch das beA angebunden werden. Daneben sollen rechtliche Freiräume für die Schaffung einer Kommunikationsplattform eröffnet werden, mit der auch bundeseinheitliche digitale Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den Parteien und dem Gericht erprobt werden können sollen. Auch hier wird eine Identifizierung von Anwältinnen und Anwälten mittels des beA angedacht.
Die technische Ausgestaltung im Einzelnen ist noch offen, insbesondere was die Standards für die Datenübermittlung betrifft. Die Vorschläge für einen elektronischen Nachrichtenraum und ein elektronisches Terminfindungswerkzeug hatte die BRAK in früheren Stellungnahmen zu Papieren zur Digitalisierung der Justiz bereits begrüßt. Auch hier sollte aus ihrer Sicht eine Authentifizierung über die beA-Zugangsmittel und damit eine Integrierung in das beA-Portal vorgenommen werden. |
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Rule of Law Index 2023: Deutschland im Ranking gestiegen |
Das World Justice Project (WJP) hat Ende Oktober seine diesjährige Ausgabe des Rule of Law Index (Rechtsstaatlichkeitsindex) veröffentlicht. Der jährlich erscheinende Rechtsstaatlichkeitsindex stellt umfangreich Daten zum globalen Stand der Rechtsstaatlichkeit zur Verfügung. Mit den erhobenen länderspezifischen Daten soll ein umfangreicher zwischenstaatlicher und globaler Vergleich ermöglicht werden.
Der diesjährige Rechtsstaatlichkeitsindex deckt insgesamt 142 Staaten und Gebiete (im letzten Bericht 2022: 140) ab. Dabei enthält er einen globalen Überblick über aktuelle, die Rechtsstaatlichkeit betreffende Entwicklungen sowie detaillierte Länderkapitel. Eingeflossen sind die Ergebnisse von 149.000 befragten Haushalten und 3.400 Akteuren der Justiz. Auch die BRAK hatte dem WJP relevantes Datenmaterial zur deutschen Anwaltschaft zur Verfügung gestellt. Der Index soll politischen Entscheidungsträgern, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Akademikern und Forschungs-einrichtungen, Bürgern sowie der Justiz und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei der Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit und dem Anstoßen von entsprechend notwendigen Reformen zur Verfügung stehen.
Die Ausgabe 2023 des Index zeigt, dass sich die Rechtsstaatlichkeit bei der Mehrheit der Länder weltweit weiter verschlechtert hat, obwohl diese Mehrheit in den letzten drei Jahren kleiner geworden ist. Die anhaltende Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit im Jahr 2023 lässt sich hauptsächlich durch zwei Aspekte erklären: Eine Schwächung der Beschränkung von Regierungsbefugnissen und Grundrechten sowie eine Schwächung der Zivil- und Strafjustiz.
Die drei Spitzenreiter in diesem Jahr waren Dänemark, Norwegen und Finnland. Venezuela, Kambodscha und Afghanistan wiesen die niedrigsten Werte für die Rechtsstaatlichkeit auf. Die Länder mit der größten Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit im vergangenen Jahr waren Bulgarien (1,7%), Honduras (1,6%), Kenia (1,6%), Slowenien (1,6%) und Jordanien (1,4%). Die Länder mit dem größten Rückgang der Rechtsstaatlichkeit sind der Sudan (-7,4%), Mali (-5,3%), Islamische Republik Iran (-5,0%), Nicaragua (-4,4%) und Afghanistan (-4,0%).
Deutschland belegt im weltweiten Verlgeich im Rechtsstaatlichkeitsindex 2023 Platz 5 von 142 und befindet sich damit im grünen, oberen Bereich. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich Deutschland damit um einen Platz verbessert (WJP 2022: Platz 6, WJP 2021: Platz 5). Im Vergleich mit Europa und den Vereinigten Staaten belegt Deutschland Platz 6 bei insgesamt 31 Staaten. Betrachtet man ausschließlich die Ziviljustiz, reiht sich Deutschland auf Platz 4 ein, hinter Norwegen, Dänemark und den Niederlanden. Im Bereich der Strafjustiz befindet sich Deutschland auf Platz 6.
In der Gesamtbetrachtung sind die drei Spitzenreiter in diesem Jahr Dänemark, Norwegen und Finnland. Venezuela, Kambodscha und Afghanistan wiesen die niedrigsten Werte für die Rechtsstaatlichkeit auf. Die Länder mit der größten Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit im vergangenen Jahr waren Bulgarien, Honduras, Kenia, Slowenien und Jordanien. Die Länder mit dem größten Rückgang der Rechtsstaatlichkeit sind der Sudan, Mali, Islamische Republik Iran, Nicaragua und Afghanista |
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Solidarität mit verhafteten russischen Oppositions-Anwälten |
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wandte sich am 2.11.2023 mit einem offenen Brief an die Präsidentin der Föderalen Rechtsanwaltskammer der Russischen Föderation, Swetlana Volodina, um Solidarität zu bekunden und Unterstützung anzubieten. In jüngster Zeit wurden mehrere russische Kollegen verhaftet, darunter die Rechtsanwälte Wadim Kobsew, Igor Sergunin und Alexej Lipzer. Der BRAK sind keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass den Verhaftungen andere Gründe als die jeweilige Verteidigertätigkeit für den Oppositionspolitiker Alexey Nawalny zu Grunde liegen.
Die eklatante Missbrauch des Strafrechts als Waffe gegen missliebige Verteidiger scheint in Russland mittleierweile System geworden zu sein. Die Verteidigung der Opposition – und auch diese hat ein Recht auf Sicherstellung eines fairen Verfahrens – stellt offenbar ein großes Freiheitsrisiko für russische Kolleginnen und Kollegen dar. Dies ist mit dem Berufsstand des Rechtsanwalts bereits dem Grunde nach nicht vereinbar. Denn jeder hat – ohne Ansehung seines Berufs, seiner Herkunft oder seiner politischen Orientierung – das Recht auf Verteidigung. Dies wird den Kolleginnen und Kollegen vor Ort nach Informationen der BRAK in Abrede gestellt, was eine Behinderung der Berufsausübung der Anwaltschaft darstellt. Der gesamte Berufsstand in Russland scheint betroffen.
Die BRAK erklärt daher ausdrücklich ihre Solidarität mit allen russischen Kolleginnen und Kollegen, die an ihrer Berufsausübung gehindert werden, wegen ihrer beruflichen Tätigkeit verfolgt, verhaftet, durchsucht und eingeschüchtert werden, und bietet der russischen Anwaltskammer rechtspolitische Unterstützung in Deutschland und Europa gegen diese Verfolgung an.
„Wir sind gern bereit, Sie in dieser schwierigen Situation im Rahmen der uns zur Verfügung stehenden Mittel zu unterstützen und uns dort solidarisch zu zeigen, wo es für Sie von Interesse ist“, so BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels gegenüber der russischen Kammer. |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm November 2023 |
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für November 2023 finden Sie hier. |
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Nachrichten aus Brüssel |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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