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KammerInfo
Ausgabe Nr. 10/2023 vom 04. Dezember 2023
 
Inhaltsverzeichnis
Geldwäscheprävention: Rechtzeitig im Meldeportal registrieren!
FIU warnt vor Beschaffung von Finanzmitteln für terroristische Zwecke durch Hamas
Digitalisierung der Justiz: Lob und Kritik der BRAK an geplanten Änderungen
Strafprozess: Gesetz zur Audio-Dokumentation beschlossen
BRAK-Präsident zu den wichtigsten Themen des neuen BRAK-Präsidiums
Online-Vortrag LIVE: Familienrecht Kompakt Teil 1 und Teil 2 (094440 und 094460)
BGH zur Glaubhaftmachung per Screenshot
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Geldwäscheprävention: Rechtzeitig im Meldeportal registrieren!

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle des GwG im Jahr 2020 aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht spätestens ab dem 1.1.2024.

Es bestanden Unklarheiten unter anderem darüber, ob die Registrierungspflicht die einzelnen Berufsträger oder deren Berufsausübungsgesellschaften trifft. Auf Nachfrage der BRAK hat die FIU nunmehr klargestellt, dass die Registrierungspflicht für Verpflichtete nach § 2 I GwG unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung spätestens zum 1.1.2024 besteht. Verpflichtete gem. § 2 I Nr. 10, 11, 12 GwG sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft angestellt tätig sind. Demzufolge hat sich jeder – Partner wie Angestellte – separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren.

Die FIU hat weiter klargestellt, dass die Registrierung der Kanzlei bzw. Berufsausübungsgesellschaft nicht ausreicht, um die Registrierungspflicht für die einzelnen Berufsträger zu erfüllen. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.

Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z.B. Steuerberaterin und Rechtsanwältin) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Dann soll auf den hauptsächlich ausgeübten Beruf abgestellt werden.

Die Nichtregistrierung ist nach § 56 I GwG bußgeldbewehrt. In dem Regierungsentwurf für ein Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) wurde auch der Forderung der BRAK nach einer „Übergangsregelung“ aufgrund der vormals bestehenden Unklarheiten zur Registrierungspflicht entsprochen: So soll der geplante Bußgeldtatbestand zur Nichtregistrierung bei goAML erst am 1.1.2025 in Kraft treten.

Weiterführende Links:
Meldeportal goAML
Informationen der FIU zur Registierung
Informationen der FIU zur Nutzung von goAML
Informationen der BRAK zur Geldwäscheprävention
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FIU warnt vor Beschaffung von Finanzmitteln für terroristische Zwecke durch Hamas
Als Reaktion auf den Angriff der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad (PIJ) auf Israel hat das Bundesministerium des Inneren Anfang November Betätigungsverbote für die in der Europäischen Union verbotene Hamas sowie das Netzwerk „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ erlassen. Im Zusammenhang damit hat die deutsche Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) sich mit einem Informationsschreiben an nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichtete gewandt, darunter u.a. Steuerberater, Notare und bei bestimmten Geschäften nach § 2 I GwG auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

In dem Schreiben weist die FIU auf typische Quellen terroristischer Organisationen hin, um sich Finanzmittel zu beschaffen, etwa durch vermeintlich humanitären Spendenkampagnen. Dazu zählt die FIU eine Reihe möglicher Indikatoren auf, die darauf hindeuten, dass es sich um die Beschaffung von Finanzmitteln für terroristische Zwecke handeln könnte. Beispielsweise können dies Kryptoadressen, Bankkonten auf Hamas-nahen Social Media-Plattformen oder die Verwendung bestimmter Phrasen (etwa Namen berühmter Märtyrer) als Verwendungszweck sein.

Sofern Umstände vorliegen, die für den oder die Verpflichteten darauf hindeuten, dass eine Transaktion bzw. ein Sachverhalt in Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnte, muss dies unverzüglich der FIU gemeldet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen Wert der betreffende Vermögensgegenstand bzw. welche Höhe die betreffende Transaktion hat.
Weiterführende Links:
Informationsschreiben der FIU
Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums v. 2.11.2023
Hintergrundinformationen zu islamistischem Terrorismus
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Digitalisierung der Justiz: Lob und Kritik der BRAK an geplanten Änderungen
Die Digitalisierung der Justiz soll nach dem Willen des Bundesministeriums der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter vorangetrieben werden. Ein dazu Ende Oktober vorgelegter Referentenentwurf sieht dazu neben Änderungen im elektronischen Rechtsverkehr und bei der elektronischen Aktenführung u.a. Formerleichterungen für prozessuale und materiell-rechtliche Willenserklärungen sowie Erleichterungen für die Kommunikation von Unternehmen mit Gerichten und für anwaltliche Honorarabrechnungen vor.

Mit dem Gesetzentwurf hat die BRAK sich in einer aktuellen Stellungnahme ausführlich befasst. Darin begrüßt sie ausdrücklich das Ziel des Referentenentwurfs, die Digitalisierung der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter zu fördern, und ganz besonders die grundsätzliche Überlegung, Schriftformerfordernisse zur Vermeidung von Medienbrüchen zu ersetzen. Kritisch sieht sie jedoch, dass sich der Gesetzentwurf in wesentlichen Teilen darauf beschränkt, in der Praxis aufgetretene Probleme der Digitalisierung durch gesetzliche Ausnahmeregelungen zu lösen. Aus Sicht der BRAK wäre es richtiger, technische Lösungen zu prüfen und Weiterentwicklungen der vorhandenen Systeme bzw. Neuentwicklungen vorzunehmen, um die in der Praxis auftretenden Problemen zu lösen. Hier sieht sie über den vorgelegten Referentenentwurf hinaus erheblichen Handlungsbedarf.

Im Bereich der elektronischen Aktenführung widerspricht die BRAK den vorgeschlagenen Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung und -übermittlung für bestimmte geheimhaltungsbedürftige Inhalte sowie umfängliche Strafakten. Stattdessen schlägt sie technische Lösungen wie z.B. ein Rechtemanagement bzw. das Hochladen von Akten auf eine Plattform oder die Nutzung des Akteneinsichtsportals für die Übermittlung umfänglicher Akten vor.

Die vorgeschlagenen Formerleichterungen bei der Übermittlung schriftformgebundener Anträge und Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten sowie für in elektronischen Schriftsätzen enthaltene Willenserklärungen begrüßt die BRAK. Sie weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sie eine Regelung für die elektronische Übermittlung einer Vollmacht zur Vermeidung einer Zurückweisung einer materiell-rechtlichen Erklärung wegen Nichtvorlage der Vollmacht mit der Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts gem. § 174 S. 1 BGB für erforderlich hält.

Im Bereich des Strafprozessrechts widerspricht die BRAK der Abschaffung des Unterschriftserfordernisses für schriftliche Erklärungen von Bürgerinnen und Bürgern. Kritisch bewertet sie auch die Erleichterungen bei der Strafantragstellung, deren Wirksamkeit künftig nicht mehr von der Einhaltung der Schriftform abhängig sein soll. Auch zu den weiteren im Entwurf vorgesehenen Änderungen in diesem Bereich äußert die BRAK sich differenziert und sieht sie zum Teil kritisch.

Die vorgeschlagene Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), nach der die bisher erforderliche Schriftform durch die Textform ersetzt werden soll, begrüßt die BRAK grundsätzlich. Sie macht jedoch darauf aufmerksam, dass die vorgesehene Änderung des § 14 UStG-E durch den Entwurf eines Wachstumschancengesetzes rückgängig gemacht werden müsse. Damit solle eine E-Rechnung in strukturierter Form eingeführt werden, die zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder ähnlichem versehen werden müsse. Dies konterkariere die Vorteile, die der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vorsehe.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 65/2023
Referentenentwurf
Nachrichten aus Berlin 22/2023 v. 1.11.2023 (zum Referentenentwurf)
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Strafprozess: Gesetz zur Audio-Dokumentation beschlossen
Den Beteiligten an Strafprozessen soll künftig eine objektive und zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung in Form einer automatisch transkribierten Tonaufzeichnung zur Verfügung stehen. Das sieht der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG) vor, den der Bundestag in seiner Sitzung am 17.11.2023 in zweiter und dritter Lesung beschlossen hat.

Der Rechtsausschuss des Bundestags hatte zuvor im parlamentarischen Verfahren noch einige Änderungen an der Ursprungsfassung des Regierungsentwurfs beschlossen. So ist nunmehr vorgesehen, dass das Gericht unter bestimmten Bedingungen von einer Aufzeichnung und deren Transkription absehen kann. Das soll unter anderem möglich sein, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit oder des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu befürchten ist. Ferner soll auf die Aufzeichnung bei minderjährigen Zeugen sowie bei Zeugen, die als Verletzte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung aussagen, verzichtet werden können. Außerdem wurde der Kreis der Personen erweitert, die Zugang zu den Transkripten der Verhandlung erhalten.

Die BRAK hat sich mit mehreren Stellungnahmen zu verfahrensrechtlichen und technischen Aspekten an dem Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt steht noch aus.
Weiterführende Links:
BT-Drs. 20/9359 (Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss)
Bericht aus dem Bundestags-Rechtssausschuss
Stellungnahme Nr. 23/2023 (zum Regierungsentwurf)
Stellungnahme Nr. 48/2023 (zum Regierungsentwurf)
Stellungnahme Nr. 63/2023 (zu den technischen Aspekten der Aufzeichnung und Transkription)
Nachrichten aus Berlin 12/2023 v. 14.6.2023 (zum Regierungsentwurf)
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BRAK-Präsident zu den wichtigsten Themen des neuen BRAK-Präsidiums
Welche Themen die Anwaltschaft aktuell umtreiben und womit das Mitte Oktober gewählte neue Präsidium der BRAK sich in seiner Amtszeit befassen wird, verrät BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels im Interview mit der NJW.

Ganz oben auf der Agenda steht die von BRAK und DAV gemeinsam geforderte Anpassung der gesetzlichen Anwaltsgebühren. Dazu gibt Wessels einen Einblick in den aktuellen Stand der Dinge und erklärt, weshalb die Anwaltschaft nicht länger hinter der Wirtschaft herhinken darf. Außerdem geht es um den Fachkräftemangel. Wessels schildert, welche Initiativen die Rechtsanwaltskammern dazu auf den Weg gebracht haben, warum noch viel mehr geschehen muss und auch der anwaltliche Nachwuchs nicht aus den Augen verloren werden darf.

Weitere Themen des Interviews sind der Frauenanteil in Kammern und BRAK-Präsidium, die Geldwäschebekämpfung, die Satzungsversammlung und die Diskussion um das Fremdbesitzverbot. Wessels erklärt, weshalb die BRAK Einflüsse reiner Kapitalgeber darauf, ob und wie Kanzleien Mandate annehmen und führen, gefährlich sind.

Und schließlich gibt Wessels einen Ausblick auf geplante Weiterentwicklungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Dazu zählt vor allem die von vielen Anwältinnen und Anwälten gewünschte Nutzbarkeit auf mobilen Endgeräten. Er kündigt an, dass Anfang 2024 eine erste Version einer beA-App der BRAK herauskommen soll.
Weiterführende Links:
Wessels im Interview bei NJW/beck-aktuell
Presseerklärung Nr. 9/2023 v. 13.10.2023 (zur Präsidiumswahl)
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Online-Vortrag LIVE: Familienrecht Kompakt Teil 1 und Teil 2 (094440 und 094460)
Am 14. und 15.12.2023 bieten die besonders erfahrenen Referenten Christian Feskorn (Vors. Richter am Kammergericht), Karsten Rimkus (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht), Dr. Ezra Zivier (Richter am Kammergericht) und Paul Wesseler (Richter am Oberlandesgericht Hamm, 12. Familiensenat) mittels der Online-Vorträge LIVE Familienrecht Kompakt Teil 1 und Teil 2 einen umfassenden multiperspektivischen Überblick über aktuelle Entwicklungen des Familienrechts.

Denn familienrechtliche Mandate bestimmen mehr und mehr die anwaltliche Tätigkeit. Insbesondere werden folgende Themenschwerpunkte behandelt:
  • Abwehrstrategien im Unterhaltsrecht
    • Allgemeines
    • Kindesunterhalt
    • Volljährigenunterhalt
    • Ehegattenunterhalt
  • Verfahrenskostenhilfe und Verfahrenskostenvorschuss – Aktuelle Rechtsprechung und Probleme
    • Verfahrenskostenvorschuss
    • Verfahrenskostenhilfe
    • Beratungshilfe
  • Neue Rechtsprechung zu Kindschaftssachen, zu Ehewohnungs-, Haushalts- und Gewaltschutzsachen sowie zu Familienstreitsachen (ohne Unterhaltrecht)
    • Kindschaftssache
    • Gewaltschutz- und Ehewohnungssachen (ggf. auch Haushaltssachen)
    • Familienstreitsachen (ohne Unterhaltsrecht)
  • Ansprüche, die es im Bereich der Klärung der Abstammung/Vaterschaft gibt, und deren Voraussetzungen sowie die Grundsätze der verschiedenen Abstammungsverfahren
    • Allgemeines
    • Materielles Recht
    • Abstammungsverfahren


Beide Seminare werden von einer umfangreichen Arbeitsunterlage begleitet. Die Teilnahme an beiden Teilen ermöglicht Fachanwältinnen und Fachanwälten, die gesamte Fortbildungspflicht (15 Zeitstunden – § 15 FAO) hierdurch wahrzunehmen. Mehr zu dem Arbeitsprogramm der 10,0-stündigen Veranstaltung Online-Vortrag LIVE: Familienrecht Kompakt Teil 1 (094440) finden Sie hier. Das Arbeitsprogramm der 5,0-stündigen Veranstaltung Online-Vortrag LIVE: Familienrecht Kompakt Teil 2 (094460) finden Sie hier.

Weitere aktuelle Informationen zum DAI und seinen Fortbildungsveranstaltungen finden Sie unter https://www.anwaltsinstitut.de/.

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BGH zur Glaubhaftmachung per Screenshot
Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass es für eine erfolgreiche Ersatzeinreichung nicht zwingend einer anwaltlichen Versicherung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit bedarf. Er ließ in dem konkreten Fall einen Screenshot ausreichen.

Im zugrundeliegenden Verfahren hatte eine Anwältin am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist beim OLG Braunschweig per Fax eine weitere Fristverlängerung beantragt und in einem zusätzlichen Fax erläutert, dass die beA-Anwendung an diesem Tag vorübergehend ausgefallen sei. Dazu schickte sie einen Screenshot, der die temporäre Nichterreichbarkeit des beA belegte. Eine anwaltliche Versicherung des Sachverhalts erfolgte jedoch nicht.

Dies nahm das OLG zum Anlass, die Berufung des Klägers durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Zwar habe der per Fax übermittelte Schriftsatz der Klägervertreterin ausreichend Mitteilung enthalten, dass der Antrag auf Fristverlängerung in der Form des § 130d S. 1 ZPO, also per beA, aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich gewesen sei. Allerdings sei dies mangels anwaltlicher Versicherung nicht ausreichend gem. § 130d S. 3 ZPO glaubhaft gemacht worden.

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des OLG war erfolgreich. Der IX. Zivilsenat des BGH führte aus, dass in dem konkreten Fall der von der Klägervertreterin übermittelte Screenshot als Augenscheinsobjekt gem. § 371 I ZPO zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden beA-Störung nach § 130d S. 3 ZPO geeignet war. Denn sein Inhalt habe mit den Angaben in der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der BRAK sowie dem Meldungsarchiv des beA-Supports übereingestimmt. Eine darüberhinausgehende anwaltliche Versicherung sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Vielmehr habe das OLG die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer aus technischen Gründen beruhenden vorübergehenden Unmöglichkeit überspannt.

Unter diesen Umständen kann es nach Ansicht des BGH auch dahinstehen, ob das Berufungsgericht die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geschilderte Störung angesichts der auf der Internetseite der BRAK verfügbaren Informationen als offenkundig (§ 291 ZPO) hätte behandeln können.
Weiterführende Links:
BGH, Beschl. v. 10.10.2023 – XI ZB 1/23
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Weiterführende Links:
Präsenzseminar: Grund- und Aufbaukurs gewerblicher Rechtsschutz - Überblick zu Patenten, Marken und Design und aktuelle Probleme am 08.12.2023 (FA gewerblicher Rechtsschutz)
Onlineseminar: Aktuelles Vertragsarztrecht - Update 2023 am 09.12.2023 (FA Medizinrecht)
Onlineseminar: Grundlagen und aktuelle Probleme der gesetzlichen Unfallversicherung - ein Seminar für Arbeits- und Sozialrechtler am 11.12.203 (FA Arbeitsrecht/FA Sozialrecht)
Präsenzseminar: Aktuelles Strafprozessrecht - Neues zur Widerspruchslösung und dergleichen am 11.12.2023 (FA Strafrecht)
Onlineseminar: Das anwaltliche Berufsrecht - Einführung in die rechtlichen Strukturen und Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit am 13.12.2023 (Anwaltliches Berufsrecht gem. § 43 f BRAO)
Präsenzseminar: Aktuelle baurechtliche Schwerpunkte und Tendenzen in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung am 13.12.2023 (FA Bau- und Architektenrecht)
Präsenzseminar: Aktuelle Rechtsprechung im Verkehrszivil-, Verkehrsstraf-, und Verkehrsverwaltungsrecht am 15.12.2023 (FA Verkehrsrecht)
Onlineseminar: Update im Sorge- und Umgangsrecht mit Exkurs zum Gewaltschutzrecht mit Kinderbeteiligung am 16.12.2023 (FA Familienrecht)
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beA-Newsletter
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier.
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Nachrichten aus Brüssel
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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