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KammerInfo |
Ausgabe Nr. 1/2024 vom 18. Januar 2024 |
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Geldwäsche-Prävention: rechtzeitig im Portal für Verdachtsmeldungen registrieren! |
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle des GwG im Jahr 2020 aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht (spätestens) seit dem 1.1.2024.
Es bestanden Unklarheiten, ob die Registrierungspflicht die einzelnen Berufsträger oder deren Berufsausübungsgesellschaften trifft. Auf Nachfrage der BRAK hat die FIU nunmehr klargestellt, dass die Registrierungspflicht für Verpflichtete nach § 2 I GwG unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung spätestens zum 1.1.2024 eintritt. Verpflichtete gemäß § 2I Nr. 10, 11, 12 GwG sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger.
Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind. Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren.
Die FIU hat weiter klargestellt, dass die Registrierung der Kanzlei/Berufsausübungsgesellschaft nicht ausreicht, um die Pflicht für die einzelnen Berufsträger zu erfüllen. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.
Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Abgestellt werden soll auf die vorherrschende Berufsausübung.
Die Nichtregistrierung ist nach § 56 I GwG bußgeldbewehrt. In dem Regierungsentwurf für ein Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) wurde auch der Forderung der BRAK nach einer „Übergangsregelung“ aufgrund der vormals bestehenden Unklarheiten zur Registrierungspflicht entsprochen: So soll der geplante Bußgeldtatbestand zur Nichtregistrierung bei goAML erst am 1.1.2025 in Kraft treten. |
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Fremdbesitzverbot an Anwaltskanzleien: BRAK spricht sich mit Nachdruck gegen Lockerung aus |
Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien sieht eine Überprüfung des sog. Fremdbesitzverbots im anwaltlichen Berufsrecht vor. Dieses untersagt es der (Patent-)Anwaltschaft derzeit, reine Kapitalinvestoren in ihre Kanzleien zu holen. Auf diese Weise soll die anwaltliche Berufsausübung vor Einflussnahme von Investoren auf die Mandatsführung und -auswahl unter Rentabilitätsgesichtspunkten geschützt werden. Das Bundesministerium der Justiz arbeitet derzeit an der Überprüfung der entsprechenden Regelungen u.a. in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Im Rahmen der dazu vom Ministerium durchgeführten Verbändeanhörung hat die BRAK zu den bestehenden Regelungen der BRAO zum Fremdbesitz Stellung genommen. Gefragt wurde dabei insbesondere nach dem praktischen Bedürfnis für sowie die Chancen und Risiken durch eine Lockerung des Fremdbesitzverbots. Die BRAK kritisiert zunächst, dass die vom Ministerium gestellten Fragen vom Ansatz her eine Lockerung in Erwägung ziehen; eine ergebnisoffenere Fragestellung wäre wünschenswert gewesen.
In ihrer Stellungnahme ruft die BRAK zunächst den Sinn und Zweck des Fremdbesitzverbots in Erinnerung. Die anwaltliche Unabhängigkeit solle davor geschützt werden, dass andere Personen mit ausschließlich ökonomischer Zielsetzung sich durch Gewinnbeteiligung oder Stimmrecht etc. an einer Rechtsanwaltskanzlei beteiligen könnten. Dies wirke sich negativ auf das Niveau der Sicherheit und der Qualität der Rechtsberatung und damit auf die Qualität des Zugangs zum Recht für die Bevölkerung aus. Zudem geht die BRAK auf den Zusammenhang des Verbots mit der Beschränkung der beruflichen Zusammenarbeit von Anwältinnen und Anwälten mit anderen freien Berufen ein.
Die sich durch eine Lockerung des Fremdbesitzverbots ergebenden Chancen für die Entwicklung des Anwaltsmarktes schätzt die BRAK als sehr gering ein. Aus ihrer Sicht ist äußerst ungewiss, ob Fremdkapitalgeber in nennenswertem Umfang in (kleine) Anwaltskanzleien investieren würden; attraktiv seien vielmehr größere Einheiten oder hoch skalierbare Geschäftsmodelle. Zudem sei unwahrscheinlich, dass Kanzleien in der Breite mithilfe von Fremdkapital in die Entwicklung eigener KI-Tools investieren würden; zu erwarten sei vielmehr, dass sich Standardlösungen großer Player durchsetzen.
Für die BRAK ist auch nicht erkennbar, dass sich durch eine Lockerung des Fremdbesitzverbots die Wettbewerbsfähigkeit oder die Wettbewerbschancen der Anwaltschaft verbessern könnten. Die vom Ministerium Ende 2023 durchgeführte Umfrage zeige vielmehr, dass der Großteil der Anwaltschaft eine Lockerung des Fremdbesitzverbots zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit nicht für erforderlich hält. Im Übrigen gebe es bereits jetzt die Möglichkeit der Fremdfinanzierung, wenn auch ohne Beteiligungsmöglichkeit. Hiervon machten Anwaltskanzleien durchaus Gebrauch.
Eine Lockerung oder gar Beseitigung des Fremdbesitzverbotes lässt nach Ansicht der BRAK im Ergebnis nicht erwarten, dass die digitale Transformation – wie auch immer man diese überhaupt bestimmen möchte – in der Anwaltschaft befördert wird.
Die BRAK sieht viel mehr ernstzunehmende Risiken sowohl für die Struktur des Anwaltsmarktes als auch für die Sicherung der anwaltlichen Grundpflichten – vor allem der Unabhängigkeit – und den Zugang zum Recht. Sie warnt davor, dass eine Lockerung des Fremdbesitzverbots die Situation kleinerer Anwaltskanzleien, die typischerweise die Versorgung der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger mit Rechtsdienstleistungen in der Fläche bewerkstelligen, verschlechtert.
Ein milderes Mittel als das Fremdbesitzverbot zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Berufsträger und damit des Schutzes der qualifizierten Rechtsdienstleistungen und des Zugangs zum Recht gibt es nach Ansicht der BRAK nicht. Alle theoretisch denkbaren Regelungsmodelle können die identifizierten Risiken nicht ausräumen bzw. ihnen adäquat begegnen. Dies sahen auch 72,83 % der Befragten in der BMJ-Umfrage so.
Schädliche Einflussnahme durch Investoren lasse sich zudem durch Klauseln in Gesellschaftsvertrag oder Satzung nicht effektiv und nachhaltig ausschließen. Gefahren für die anwaltliche Unabhängigkeit sieht die BRAK ganz besonders dann, wenn ein Investor droht, Kapital wieder abzuziehen, weil dies möglicherweise fatale wirtschaftliche Folgen für eine Kanzlei haben könne. |
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Reformvorschläge der BRAK für Strafrecht und Strafprozess angesichts der Digitalisierung |
Grundlegende Reformen im Strafrecht und im Strafprozess sind selten – müssen doch die Rechte der Beschuldigten besonders beachtet werden, um ein in jeder Hinsicht rechtsstaatliches Verfahren zu garantieren. Die Digitalisierung eröffnet nun allen Beteiligten ganz neue Möglichkeiten. Vor diesem Hintergrund hat der Ausschuss Strafprozessrecht der BRAK konkrete Reformvorschläge erarbeitet. Ergebnis: Das Strafrecht und der Strafprozess halten dem Digitalcheck nicht Stand und müssen an diversen Stellen überarbeitet werden. Der Gesetzgeber ist in der Pflicht, umfassend zu reformieren, damit das mit der Digitalisierung verbundene Potenzial genutzt werden kann, um den Zugang zum Recht für alle zu sichern und zu stärken.
Die BRAK setzt sich mit der Führung und Einsicht in elektronische Akten sowie mit dem Einsatz neuer Ermittlungsmethoden, insb. gestützt auf künstliche Intelligenz, auseinander. Sie schlägt eine Reihe von Verbesserungen in einzelnen Verfahrensabschnitten – vom Ermittlungsverfahren über Anklageerhebung und Zwischenverfahren bis zur Hauptverhandlung und Strafvollstreckung – vor. Die Reformforderungen werden jeweils ausführlich begründet und mit konkreten, synoptisch dargestellten Formulierungsvorschlägen für die entsprechenden Regelungen der StPO unterlegt.
Die Reformvorschläge werden im kommenden Heft der BRAK-Mitteilungen dokumentiert. |
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Namensführung bei Adoption Volljähriger |
Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK sich mit einer Stellungnahme zur Namensführung nach einer sog. schwachen Volljährigenadoption geäußert. Diese hat zur Folge, dass familienrechtliche Bindungen nur zwischen der adoptierten Person und der annehmenden Person bzw. den annehmenden Personen entstehen, nicht aber zu deren übrigen Verwandten; die Wirkungen erstrecken sich jedoch auf die Kinder der adoptierten Person, sie werden dadurch zu Enkeln der annehmenden Person(en). Die adoptierte Person muss sodann den Familiennamen des bzw. der Annehmenden führen.
Im zugrundeliegenden Fall hatten die (spätere) volljährige Angenommene und die Annehmende eine sog. schwache Adoption beantragt, und zwar unter Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens der Angenommenen. Hilfsweise beantragten sie, dem neuen Familiennamen der Angenommenen den Geburtsnamen voranzustellen. Die Angenommene hatte bis zur Adoption ihren Geburtsnamen als Familiennamen, aber nicht als Ehenamen geführt. Die vier Kinder der Angenommenen führten ebenfalls den Geburtsnamen ihrer Mutter als ihren Familiennamen. Gemäß §§ 1767 II 1, 1757 BGB besteht nach einer schwachen Volljährigenadoption auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit, diesen Geburtsnamen weiter als alleinigen Familiennamen zu führen.
Das AG Heilbronn gab dem Annahmegebehren sowie dem Hilfsantrag zur Namensführung statt. Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde beider Beteiligter gegen die Abweisung des Hauptantrags zur Namensführung zurück.
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte das Verfahren aus, weil es nach seiner Überzeugung mit dem von Art. 2 I iVm Art. 1 I GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass nach §§ 1767 II 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption eine angenommene Person, die bis zur Adoption ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit hat, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.
Die BRAK hält die Vorlage des BGH für begründet. Sie stimmt im Ergebnis seiner Auffassung zu, dass die gesetzliche Regelung am Maßstab der mit ihr verfolgten legitimen gesetzlichen Ziele unverhältnismäßig ist, soweit sie ausnahmslos die unveränderte Fortführung des bisherigen Geburtsnamens ausschließt. Dabei betont sie das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für die Namensführung.
Eine Änderung des Geburtsnamens einer adoptierten Person kann ihrer Ansicht nach zu erheblichen Belastungen führen, wenn deren Kinder diesen Namen als Familiennamen führen, weil dann eine Namensverschiedenheit innerhalb der Familie entsteht. Dies sei zwar heute häufig, gleichwohl könne es aber von den Betroffenen und Dritten als Beeinträchtigung ihrer Zusammengehörigkeit wahrgenommen werden, und zwar gerade weil sie nicht von Anfang an bestanden hat. Öffentliche oder private Interessen, die erheblich beeinträchtigt würden, wenn aufgrund einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung die Möglichkeit eröffnet würde, der angenommenen Person die unveränderte Beibehaltung ihres Geburtsnamens zu gestatten, seien nicht ersichtlich.
Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 10/20 anhängig. |
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Satzungsversammlung: Fachausschüsse neu zusammengesetzt |
Nach den im Frühjahr durchgeführten Wahlen in den Rechtsanwaltskammerbezirken hatte sich die Satzungsversammlung am 1.12.2023 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammengefunden.
Dort wurde beschlossen, die bestehenden acht Ausschüsse beizubehalten. Diese sind:
Ausschuss 1 – Fachanwaltschaften
Ausschuss 2 – Allgemeine Berufs- und Grundpflichten und Werbung
Ausschuss 3 – Geld, Vermögensinteressen, Honorar
Ausschuss 4 – Grenzüberschreitender Rechtsverkehr
Ausschuss 5 – Aus- und Fortbildung
Ausschuss 6 – Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
Ausschuss 7 – Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Legal Tech
Ausschuss 8 – Modernisierung der BORA und der FAO
Die Satzungsversammlung beschloss, den Aufgabenbereich des Ausschusses 7 anzupassen; er umfasst nunmehr neben Legal Tech auch Digitalisierung und künstliche Intelligenz. Die Bezeichnung des Ausschusses wurde dementsprechend geändert. Ebenso wurde beschlossen, den Ausschuss 8 beizubehalten. Der Ausschuss erhielt vom Plenum den Auftrag, eine Modernisierung der Geschäftsordnung der Satzungsversammlung zu prüfen.
In der Folge zur konstituierenden Sitzung wurden die Ausschüsse neu besetzt. Welche Mitglieder der Satzungsversammlung künftig welchem Ausschuss bzw. welchen Ausschüssen angehören, hat die BRAK nunmehr auf ihrer Website veröffentlicht. |
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Fachausschüsse der BRAK neu berufen |
Insgesamt 33 Fachausschüsse und Gremien – von Abwickler/Vertreter bis Zivilprozessrecht – hat das im Oktober neu gewählte BRAK-Präsidium in seiner Sitzung am 11.12.2023 neu berufen. Diese und ihre Mitglieder sind auf der Website der BRAK aufgelistet. Die RAK Hamm ist mit insgesamt 18 Kolleginnen und Kollegen in 17 dieser Ausschüsse vertreten. Aufgabe der Ausschüsse ist es insbesondere, auf Anfrage der an der Gesetzgebung beteiligten Organe Stellungnahmen zu Gesetzgebungsverfahren bzw. zu einzelnen berufspolitischen Fragestellungen zu erarbeiten (vgl. § 177 II Nr. 5 BRAO). Häufig nehmen Ausschussmitglieder zudem als Expertinnen bzw. Experten an Anhörungen in Ministerien oder im Parlament teil.
Die Mitglieder der Ausschüsse beruft das BRAK-Präsidium auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammern jeweils für die Dauer von vier Jahren. Dies regelt die Satzung der BRAK. Die aktuelle Amtszeit begann zum 1.1.2024 und läuft bis zum 31.12.2027.
Das Engagement in den Ausschüssen ist ehrenamtlich und eine wesentliche Stütze der Arbeit der BRAK als Dachorganisation der anwaltlichen Selbstverwaltung. |
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Umfrage: Erfahrungen mit Justiz, Verwaltung und Rechtsstaatlichkeit |
Die Europäische Kommission will in Zusammenarbeit mit dem World Justice Project (WJP) die Erfahrungen mit Justiz, Verwaltung und Rechtsstaatlichkeit im Alltag eruieren. Dazu sollen neben „normalen Haushalten“ auch Rechtsexpertinnen und -experten für den Bereich Ziviljustiz und Strafjustiz befragt werden; dazu zählen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das Projekt wird von der EU finanziert und ergänzt andere Forschungsaktivitäten des WJP mit dem Ziel, die Rechtsstaatlichkeit weltweit voranzutreiben.
Die Expertenumfrage umfasst insgesamt über 600 Fragen, die in vier verschiedene Fragebögen unterteilt sind: „Strafjustiz“, „Ziviljustiz-A“, „Ziviljustiz-B“ und „Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit“. Die Umfrage wird ausschließlich online durchgeführt wird und ist in mehreren Sprachen verfügbar.
Rechtsexpertinnen -experten können wahlweise vollständig anonym an der Umfrage (oder an einzelnen Teilen) teilnehmen oder ihren Namen und ihre Organisationszugehörigkeit in die öffentliche Liste der Sachverständigen der EU-Indikatoren für Justiz, Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit aufnehmen lassen. Sie erhalten als Anerkennung ihrer Expertise eine digitale Kopie des finalen Berichts und ein Teilnahmezertifikat. |
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European Lawyers in Lesvos: Spenden für besseren Zugang zu Rechtsberatung |
In dem Projekt European Lawyers in Lesvos (ELIL) leisten Anwältinnen und Anwälte aus verschiedenen europäischen Ländern bereits seit 2016 unentgeltlich Rechtshilfe für Flüchtlinge, die auf der griechischen Insel Lesbos gelandet sind. Sie bereiten Flüchtlinge auf ihre Asylanhörungen vor und leisten rechtlichen Beistand in gerichtlichen Verfahren und bei Familienzusammenführungen. Ihre Arbeit trägt so dazu bei, die Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten und die Menschenrechte zu schützen. Zudem unterstützt das Projekt auch ukrainische Flüchtlinge in Polen.
Initiiert wurde das Projekt im Jahr 2016 durch den Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) und den Deutschen Anwaltverein in Kooperation mit griechischen Anwaltskammern. Inzwischen sind die European Lawyers in Lesvos eine unabhängige gemeinnützige Gesellschaft mit Sitz in Deutschland und Griechenland.
Zahlreiche Menschen suchen jedes Jahr Schutz vor Krieg und Verfolgung in der EU. Allein seit Januar dieses Jahres hat ELIL über 6.000 Flüchtlinge in Griechenland und Polen mit rechtlichem Beistand unterstützen können. Doch auch weiterhin gibt es nicht genügend Anwältinnen und Anwälte, um den notwendigen Bedarf an Rechtsberatung zu decken.
Mit seiner Weihnachtsspendenaktion bittet ELIL um Unterstützung. Spenden sind auch im neuen Jahr willkommen, um die Arbeit von ELIL zu unterstützen.
Mit nur 25 Euro kann ELIL für einen geflüchteten Menschen Zugang zu Rechtshilfe ermöglichen, mit 50 Euro eine grenzüberschreitende Familienzusammenführung ermöglichen. Spenden sind per Überweisung, Paypal oder auf der ELIL-Website über eine Spendenplattform möglich. Die Spenden sind steuerlich absetzbar. |
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Kolloquium „Der Zivilprozess der Zukunft unter besonderer Berücksichtigung von Inkassodienstleistungen und Schiedsgerichtbarkeit“ |
Seit einigen Jahren wird über sinkende Eingangszahlen an den deutschen Zivilgerichten diskutert. Zuletzt hat eine vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebene Studie bestätigt, dass die Gründe hierfür unter anderen in der Abwanderung von Privatpersonen zu Legal Tech-Anbietern und in „justizorganisatorischen Faktoren“ zu suchen sind. Die „Zukunft des Zivilprozesses“ kann folglich nicht ohne Einbeziehung der Alternativangebote, wie der Inkassodienstleistung und der Schiedsgerichtsbarkeit, bewertet werden.
Die Frage, wie „Der Zivilprozess der Zukunft unter besonderer Berücksichtigung von Inkassodienstleistungen und Schiedsgerichtbarkeit“ auszusehen hat, will das Institut für Privat- und Prozessrecht der Universität Göttingen, Prof. Dr. Philipp Reuß, mit einem hochkarätigen Panel, bestehend aus der ehemaligen Staatssekretärin und aktuellen Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, Stefanie Otte, dem Leiter des Case Managements der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), Chun-Kyung Paulus Suh, und dem General Counsel für Deutschland beim internationalen Prozessfinanzierer Deminor Litigation Funding, Dr. Malte Stübinger, in einem Kolloquium untersuchen.
Die Veranstaltung findet am Freitag, den 2. Februar 2024 ab 17:00 Uhr im Online-Format (Zoom) statt. Die Anmeldung zum Kolloquium ist unter https://www.reusz.eu/veranstaltungen möglich. |
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Januar 2024 |
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für Januar 2024 finden Sie hier. |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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beA-Newsletter |
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier. |
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Nachrichten aus Brüssel |
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier. |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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