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KammerInfo |
Ausgabe Nr. 4/2024 vom 04. März 2024 |
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Datenschutzrecht: BRAK fordert Änderungen zum Schutz des Mandatsgeheimnisses |
Seit Mai 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach deren Art. 97 ist die Europäische Kommission verpflichtet, die DSGVO alle vier Jahre zu evaluieren und einen Bericht darüber dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen. Erstmals erfolgte eine Evaluierung im Jahr 2020. In das nunmehr turnusgemäß anstehende Evaluationsverfahren der Kommission für das Jahr 2024 hat die BRAK sich mit einer Stellungnahme eingebracht.
Darin schildert sie bei der Anwendung der DSGVO durch die Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland aufgetretene praktische Probleme in Bezug auf die Wahrung des Mandatsgeheimnisses und der anwaltlichen Unabhängigkeit. Vor diesem Hintergrund bekräftigt sie ihre Forderungen nach
- einer selbstverwalteten anwaltlichen Datenschutzaufsicht,
- einer Begrenzung der aufsichtsbehördlichen Befugnisse,
- einer Berücksichtigung des Mandanteninteresses bei der Wahl von Kommunikationsmitteln,
- eines Schutzes des Mandatsgeheimnisses bei Auskunftsanfragen,
- sowie der Gewährleistung des Aktenzurückbehaltungsrechts aus § 50 III BRAO
und formuliert dazu jeweils konkrete Änderungsvorschläge für die DSGVO.
Insbesondere spricht die BRAK sich für einen mit Blick auf anwaltliche Datenverarbeitungen erforderlichen Unabhängigkeits- und Verschwiegenheitsschutz unmittelbar auf europäischer Ebene aus. Anstelle der in Art. 90 DSGVO enthaltenen Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten sollten aus Sicht der BRAK Beschränkungen für Auskunftsrechte der Aufsichtsbehörden unmittelbar in der DSGVO geregelt werden. Die Praxis habe gezeigt, dass anderenfalls keine Gewähr dafür besteht, dass die Mitgliedstaaten Berufsgeheimnisse hinreichend beachten. Dies unterlegt die BRAK anhand von Erfahrungen mit der deutschen Umsetzungsregelung in § 29 I 2 BDSG.
In ihrer Stellungnahme befasst sich die BRAK zudem mit der für die anwaltliche Praxis wichtigen Frage, ob mit Mandanten mittels einfacher E-Mail kommuniziert werden darf. Sie fordert hierzu eine Klarstellung in der DSGVO, die das Schutzniveau elektronischer Kommunikation in die Wahl der Mandanten stellt.
Ferner fordert die BRAK den Europäischen Gesetzgeber dazu auf, die Grundlagen für die Einrichtung einer zentralisierten und vor allem unabhängigen und selbstverwalteten Aufsichtsstelle für die Anwaltschaft zu schaffen. Aus ihrer Sicht gebietet neben der Vertraulichkeit und der anwaltlichen Expertise vor allem das rechtsstaatliche Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit und Selbstverwaltung, dass die Aufsicht über Kernprozesse der anwaltlichen Tätigkeiten wie die Verarbeitung von Mandatsinformationen einer selbstverwalteten anwaltlichen Aufsicht unterliegt.
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Verfahrenspflegschaft und Betreuung: Behebung praktischer Missstände |
Das Bundesministerium der Justiz arbeitet derzeit an der Evaluation des 2019 in Kraft getretenen Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung. Dieses regelt die Vergütung von selbstständigen Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen. Es sieht gestaffelte Stundensätze vor, deren Höhe von der Ausbildung der betreuenden Person abhängt; zudem werden pauschale Stundenzahlen angesetzt, die u.a. von der Art der Unterbringung der betreuten Person und von deren Vermögenssituation abhängen.
Im Rahmen dieser Evaluation hat das Ministerium anhand eines gesonderten Fragenkatalogs um Erkenntnisse aus der Praxis von Verfahrenspflegerinnen und -pflegern gebeten. Verfahrenspflegerinnen oder -pfleger können Betroffenen in Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren vom Gericht zur Seite gestellt werden, wenn sie sich nicht mehr selbst hinreichend äußern können. Sie können für die Betroffenen im Verfahren Anträge stellen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine Verfahrenspflegschaft übernehmen, werden derzeit nach dem Gesetz zur Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) mit einem Stundensatz von nur 39 Euro vergütet.
Aus Sicht der BRAK ist dieser Stundensatz völlig unzureichend und zudem weder kostendeckend noch mit den Vergütungen etwa für Nachlasspfleger oder Sachverständige ansatzweise vergleichbar. Darin sieht sie den Grund für die kaum noch vorhandene Bereitschaft von Anwältinnen und Anwälten, Verfahrenspflegschaften zu übernehmen. Hinzu komme, dass die Tätigkeiten oft hohe Vermögenswerte betreffen, viele Ortstermine etwa in Psychiatrien oder Pflegeheimen nötig seien und man mit viel Leid und Elend konfrontiert werde.
Die BRAK erläutert im Detail, weshalb das derzeitige Vergütungssystem für Verfahrenspflegschaften aus ihrer Sicht nicht sachgerecht ist und macht Vorschläge für eine angemessene Ausgestaltung der Vergütung.
Zudem adressiert die BRAK im Rahmen ihrer Stellungnahme ein weiteres Problemfeld in der Betreuungspraxis: Rückmeldungen aus der Anwaltschaft zeigen, dass das zum 1.1.2023 in Kraft getretene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und die damit verbundenen Registrierungsvoraussetzungen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Betreuer als überzogen empfunden werden und auf Ablehnung stoßen. Als problematisch hätten sich insbesondere das Erfordernis einer gesonderten Registrierung bei der Betreuungsbehörde sowie einer gesonderten Versicherung – neben der ohnehin verpflichtenden Vermögenschadenhaftpflichtversicherung – sowie eines polizeilichen Führungszeugnisses erwiesen.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterliegen der Aufsicht ihrer Kammer, die ihrerseits über etwaige Verstöße zivil- oder strafrechtlicher Art unverzüglich unterrichtet wird und diese ggf. sanktioniert. Dass sie sich nunmehr bei der Übernahme von Betreuungen einer zusätzlichen Überprüfung unterwerfen und diese alle drei Jahre „unaufgefordert" wiederholen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Die BRAK fordert daher eine Nachbesserung des Gesetzes, um die für die Anwaltschaft durch das BtOG anlasslos entstandenen Härten zügig zu beseitigen. |
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BRAK begrüßt Reformpläne im Kindschaftsrecht und Abstammungsrecht |
Das Bundesministerium der Justiz plant umfassende Reformen, mit denen das Familienrecht an die Anforderungen der Gegenwart angepasst werden soll, um auch Trennungsfamilien, nicht verheirateten Eltern, Patchwork- und Regenbogenfamilien gerecht zu werden. Mitte Januar hat das Ministerium dazu ein Eckpunktepapier zur Reform des Kindschaftsrechts mit Regelungsvorschlägen unter anderem für das Sorge- und Umgangsrecht sowie das Adoptionsrecht vorgelegt. Parallel dazu macht ein weiteres Eckpunktepapier Vorschläge zur Reform des Abstammungsrechts, die bestehende Benachteiligungen von gleichgeschlechtlichen Paaren und ihren Kindern beseitigen sollen.
In zwei Stellungnahmen hat die BRAK sich ausführlich zu den beiden Eckpunktepapieren geäußert. Darin begrüßt sie die Reformvorschläge im Grundsatz. Mit Blick auf deren Umsetzung in der Praxis formuliert sie aber zu einigen Punkten alternative Vorschläge.
Im Bereich des Abstammungsrechts begrüßt die BRAK insbesondere, dass mittels Elternschaftsvereinbarungen ein neuer abstammungsrechtlicher Zuordnungstatbestand geschaffen werden soll. Sie schlägt aber Verbesserungen im Detail vor. Sie kritisiert ferner, dass die Eckpunkte sich nicht zur Leihmutterschaft äußern, obwohl hier aufgrund der gesellschaftlichen und medizinischen Entwicklung Reformbedarf auch in Deutschland besteht und obwohl Koalitionsvertrag vorsieht, Möglichkeiten zur Legalisierung der altruistischen Leihmutterschaft zu prüfen.
Im Bereich des Kindschaftsrechts begrüßt die BRAK im Grundsatz die angedachten Änderungen für das Sorgerecht, Umgangsrecht und Adoptionsrecht. Für problematisch hält sie allerdings die Möglichkeit, durch Vereinbarung der Eltern unter Einbeziehung des Jugendamts die alleinige Sorge eines Elternteils festzulegen oder aber die gemeinsame Sorge wiederherzustellen.
Begrüßenswert findet die BRAK, dass nunmehr die Anordnung des Wechselmodells im Umgangsverfahren kodifiziert werden soll; sie entspreche bereits der gängigen Praxis. Allerdings müssten aus ihrer Sicht zugleich auch flankierende Regelungen für den Kindergeldbezug und die steuerliche Geltendmachung von Freibeträgen für Alleinerziehende sowie für die Aktivlegitimation im Unterhaltsrecht getroffen werden.
Ausgesprochen begrüßt wird durch die BRAK, dass die Regelungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht eine neue Struktur erhalten sollen. Dies sollte aus ihrer Sicht jedoch verbunden werden mit einer Reform des Verfahrensrechts, um eine Grundlage für die Verbindung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren zu schaffen. Denn die Unterscheidung zwischen beidem sei für Bürgerinnen und Bürger nicht nachvollziehbar. |
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BVerfG: Videoverhandlung ohne Zoomfunktion verstößt nicht gegen Recht auf gesetzlichen Richter |
In einer per Video durchgeführten mündlichen Verhandlung genügt es, wenn die Richterbank in der Totalen zu sehen ist. Wenn die Verfahrensbeteiligten die einzelnen Richterinnen und Richter nicht aus der Nähe sehen können, etwa durch eine Zoomfunktion, verletzt das nicht das verfassungsmäßige Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 I 2 GG. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem aktuellen Nichtannahmebeschluss entschieden und damit die Anforderungen an die Durchführung von Videoverhandlungen näher konturiert.
Die Beschwerdeführer richten sich gegen die Art und Weise, wie eine mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht durchgeführt wurde. Eingesetzt worden war eine Videokamera, die die Richterbank in der Totalen abbildete. Die Beschwerdeführer monieren, dass sie mangels einer von ihnen steuerbaren Zoomfunktion keine Möglichkeit hatten, die Unvoreingenommenheit der Richter durch einen Blick in deren Gesichter zu überprüfen. Dadurch sehen sie sich in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 I 2 GG verletzt.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar umfasse das Recht auf den gesetzlichen Richter auch, dass dieser Richter unvoreingenommen und neutral sein muss; das sei ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit. Allerdings hatten die Beschwerdeführer gerade nicht gerügt, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei oder dass sie nicht die gebotene Neutralität und Unabhängigkeit aufgewiesen hätten. Sie beanstandeten lediglich, dass sie ohne eine steuerbare Zoomfunktion keinen Nahblick auf die Richter hatten und dass sie deshalb nicht prüfen konnten, ob Verhalten oder Gestik und Mimik für eine Befangenheit sprechen könnten. Nach Ansicht des BVerfG führt aber nur ein tatsächlich befangener Richter dazu, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.
Das BVerfG hat weiter ausgeführt, dass durch die fehlende Überprüfungsmöglichkeit zwar das Recht auf ein faires Verfahren verletzt werden kann. Dies hatten die Beschwerdeführer aber weder gerügt noch lag es nach ihrem Vortrag nahe, zumal sie die Durchführung einer Videoverhandlung selbst beantragt hatten.
Die Verfassungsbeschwerde hatte auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwerdeführer während der Verhandlung keine etwaigen Einschränkungen ihrer Möglichkeiten beanstandet hatten, das Verhalten oder die nonverbale Kommunikation der Richter zu beobachten. Das hätten sie aber tun müssen, weil das BVerfG nach dem sog. Subsidiaritätsgrundsatz erst nach Ausschöpfung anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeiten zur Entscheidung berufen ist. |
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OVG Berlin-Brandenburg: Einschränkungen für auswärtige Anwält:innen in Visaverfahren bei Familiennachzug |
Bislang hatte das in Visaverfahren stets zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg immer eine Ausnahme gemacht, wenn es auswärtige Anwältinnen oder Anwälte beiordnete. Diese Rechtsprechung hat es nunmehr geändert:
Auswärtige Anwältinnen und Anwälte werden jetzt in der Regel nur noch unter der Beschränkung des § 121 III ZPO beigeordnet, dass dadurch keine weitere Kosten entstehen. Das bedeutet in der Praxis, dass die meist am Wohnort der Mandanten ansässigen Anwältinnen und Anwälte nun regelmäßig nicht mehr zur mündlichen Verhandlung nach Berlin anreisen können, weil ihnen auch die Teilnahme an einer Videoverhandlung möglich ist. Das soll nach Ansicht des OVG jedenfalls gelten, wenn der Sachverhalt geklärt ist und es in erster Linie um Rechtsfragen geht.
Wird in einem solchen Verfahren eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet, so greift nach dem Wortlaut des § 121 III ZPO eigentlich regelmäßig das sog. Mehrkostenverbot. Danach kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Kosten für die Anreise sind danach nur insoweit erstattungsfähig, als sie auch im Falle der Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichts (also: Berlin) niedergelassenen Rechtsanwalts entstanden wären.
Bislang hatte das OVG Berlin-Brandenburg jedoch in Visaverfahren entgegen dem Wortlaut eine Ausnahme angenommen und die Beiordnung eines Anwalts nicht beschränkt (vgl. Beschl. v. 2.5.2012 – OVG 3 M 34.12). Der Sinn und Zweck des Mehrkostenverbots greife bei Visaverfahren nicht, da der Gerichtsbezirk wegen des Sitzes der Ausländerbehörde stets Berlin sei und der Wohnort der Kläger nicht im Bundesgebiet liege.
Von seiner ständigen Rechtsprechung weicht das OVG nun allerdings explizit ab und begründet dies mit den seit der Corona-Pandemie entstandenen Möglichkeiten der Videoverhandlung. Es liege zwar nahe, dass die Referenzperson, zu der die Kläger Familiennachzug beantragen, einen an ihrem Wohnort ansässigen Rechtsanwalt beauftrage, weil auch die dortige Ausländerbehörde am Verfahren zu beteiligen sei. Da aber ein Anwalt nun auch per Video an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen könne, komme eine Ausnahme in Visaverfahren regelmäßig nicht mehr in Betracht. Eine Ausnahme sei nur noch anzunehmen, wenn seine präsente Teilnahme unter Berücksichtigung der aufgeworfenen Streitfragen aus besonderen Gründen zur Rechtsverfolgung erforderlich sei. Derartige besondere Gründe seien hier aber nicht gegeben. Vielmehr sei der Streitstoff überschaubar und betreffe im Schwerpunkt rechtliche Fragen.
Auch zu den Anforderungen an einen modernen Rechtsanwalt machte das OVG Ausführungen: Es sei diesem zumutbar, die erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Videokonferenz zu schaffen. Diese dürften „jedenfalls seit der Corona-Pandemie zur üblichen Büroausstattung gehören“. Jedenfalls sei die Anschaffung unter Berücksichtigung der ohnehin vorzuhaltenden technischen Infrastruktur sowie der einsparbaren Reisekosten ohne weiteres zumutbar. Schließlich brauche man lediglich einen Internetbrowser für die Gerichtssoftware. Soweit für eine Stabilität der Verbindung die Installation eines Videokonferenzprogramms empfohlen wird, sei dieses kostenfrei zugänglich.
Der Beschluss ist unanfechtbar und damit auch rechtskräftig. |
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Soldan Moot: Unterstützen Sie den Studierenden-Wettbewerb als Richter, Jurorin oder Korrektor! |
Der Hans Soldan Moot Court zur anwaltlichen Berufspraxis geht im Jahr 2024 bereits in die zwölfte Runde. Traten im Gründungsjahr noch zwölf Teams gegeneinander an, nahmen im vergangenen Jahr über 30 Teams von 20 Universitäten teil. Um diese Erfolgsgeschichte fortschreiben zu können, ist die Durchführung des Wettbewerbs auch in diesem Jahr auf Praktikerinnen und Praktiker angewiesen, die die Verhandlungen leiten und die Leistungen in Schriftsätzen und Verhandlungen bewerten.
Neben der Tätigkeit als Juror/in oder Richter/in wird die Unterstützung durch Praktikerinnen und Praktiker insbesondere bei der Korrektur der Schriftsätze benötigt. Diese müssen hinsichtlich der Schlüssigkeit, der Überzeugungskraft und des Stils nach der aus dem Deutschen Richtergesetz bekannten Punkteskala von 0 bis 18 Punkten bewertet werden. Dafür erhält man jeweils zwei aufeinander bezugnehmende Kläger- und Beklagtenschriftsätze zur Korrektur. Die Bereitstellung der Klägerschriftsätze wird im August erfolgen, die darauf bezugnehmenden Beklagtenschriftsätze werden Anfang September verschickt. Die Korrekturen sind bis zum 1.10.2024 einzureichen.
Gleichfalls werden für die mündlichen Verhandlungen in Hannover vom 10.–12.10.2024 Volljuristinnen und -juristen gesucht, die als Richter/in und/oder Juror/in an den Verhandlungen mitwirken.
Jede der mündlichen Verhandlungen muss von zwei Jurorinnen oder Juroren bewertet und von einer Vorsitzenden Richterin bzw. einem Vorsitzenden Richter geleitet werden. Dem Vorsitzenden obliegt dabei die Aufgabe, auf eine faire Zeiteinteilung zwischen den Plädierenden zu achten. Die Jurorinnen und Juroren greifen demgegenüber nicht in die Verhandlung ein, sondern bewerten die Leistung der Studierenden hinsichtlich rechtlicher Überzeugungskraft, Stil, Sprache und Schlüssigkeit.
Der Wettbewerb lebt vom ehrenamtlichen Engagement vor allem von Anwältinnen und Anwälten. Zugleich bietet er eine gute Möglichkeit, mit dem dringend benötigten juristischen Nachwuchs in Kontakt zu treten. |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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beA-Newsletter |
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Nachrichten aus Brüssel |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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