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KammerInfo |
Ausgabe Nr. 5/2024 vom 15. März 2024 |
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Umfrage der BRAK: Wurden Sie wegen Ihrer anwaltlichen Tätigkeit bedroht? |
Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedroht oder angegriffen werden, zum Beispiel weil sie bestimmte Mandanten vertreten. Das kann erhebliche Auswirkungen auf das berufliche und private Leben der Betroffenen und die Anwaltschaft insgesamt haben. Die genauen Ausmaße dieses Phänomens in Deutschland und in Europa sind bisher noch kaum erforscht.
Gemeinsam mit anderen europäischen Rechtsanwaltsorganisationen führt die BRAK eine Umfrage durch, die ermittelt, ob und inwiefern Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedrohlichem Verhalten und Aggressionen ausgesetzt sind, welche Auswirkungen dies gegebenenfalls hat und wie die Betroffenen damit umgehen.
Ziel der BRAK-Umfrage ist es, die Situation in Deutschland zu erfassen und zu verstehen und sie mit der Lage in anderen europäischen Ländern vergleichen zu können. So soll auch erkennbar werden, wo gegebenenfalls mit Maßnahmen zur Stärkung und zum Schutz von Anwältinnen und Anwälten angesetzt werden kann.
Die Umfrage richtet sich ausschließlich an in Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Sie wird parallel auch in anderen europäischen Staaten von den dortigen Dachorganisationen der Anwaltschaft durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Bericht für Deutschland zusammengefasst, der in einen länderübergreifenden Gesamtbericht des Rats der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) einfließen wird.
Die Teilnahme an der Umfrage dauert etwa zehn Minuten und erfordert keine Angabe von Namen oder Kontaktinformationen. Sie ist noch bis zum 1.4.2024 möglich.
Bitte unterstützen Sie die Erforschung dieses sensiblen Themas! Auch wenn Sie nicht glauben, dass Sie Ziel von bedrohlichem Verhalten, Belästigung oder Aggression geworden sind, ist Ihre Teilnahme an dieser Umfrage von entscheidender Bedeutung, damit ein zuverlässiges und repräsentatives Bild zu dem Thema gewonnen werden kann. |
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Videokampagne der BRAK: #Aufstehen für den Rechtsstaat |
Die Anwaltschaft ist dem Rechtsstaat auf besondere Weise verpflichtet. Als Organe der Rechtspflege sind wir berufen, unseren freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat zu schützen und zu verteidigen. Anwältinnen und Anwälte, Richterinnen und Richter, Demokratinnen und Demokraten müssen aufstehen und ihre Stimme erheben: gegen Hass, Hetze und Rassismus und für unsere Demokratie, für unseren Rechtsstaat.
Die Arbeitsgemeinschaft zur Sicherung des Rechtsstaates der BRAK hat daher die Kampagne „#Aufstehen für den Rechtsstaat“ ins Leben gerufen. In kurzen Videobotschaften treten seit dem 1.3.2024 täglich Anwältinnen und Anwälte, Richterinnen und Richter, Politikerinnen und Politiker für unsere Demokratie, für unsere Verfassung und für unseren Rechtsstaat ein – passend zum 75. Geburtstag des Grundgesetzes im Jahr 2024. Denn es ist Zeit, aufzustehen! Den Anfang machte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, gefolgt unter anderem von Präsidentinnen und Präsidenten verschiedener Rechtsanwaltskammern, Mitgliedern des BRAK-Präsidiums und vielen mehr. |
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Rechtsanwaltsfachangestellte: erneut weniger neue Auszubildende |
Die Zahl der neu abgeschlossenen Verträge für eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwalts- oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2023 erneut gesunken. Das zeigen von der BRAK veröffentlichte Statistiken. Die Zahlen beruhen auf den Rückmeldungen der Rechtsanwaltskammern an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Das BIBB berücksichtigt dabei die Ausbildungsverträge, die in der Zeit vom 1.10. des Vorjahres bis zum 30.9. des Erhebungsjahres neu abgeschlossen wurden und die am 30.9. auch noch bestanden haben.
Nach der aktuellen Statistik ist die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit 2.994 im Vergleich zum Vorjahr (3.151) erneut gesunken (– 4,98 %). Allerdings ist der Rückgang deutlich verhaltener als im Vorjahr (– 11,34 %).
In dem Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r wurden 2.243 neue Verträge abgeschlossen (Vorjahr: 2314), in dem Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r 751 (Vorjahr: 837). Die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge stieg in zehn Kammerbezirken im Vorjahresvergleich an; 17 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Teil deutliche Rückgänge. Auch hier zeigt sich im Vergleich zum Vorjahr ein etwas freundlicheres Bild. Dies könnte ein erster Effekt der von allen Rechtsanwaltskammern im vergangenen Jahr zum Teil deutlich angehobenen Vergütungsempfehlungen sein. |
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Mediation: Ausbildung und Zertifizierung seit Anfang März neu geregelt |
Seit dem 1.3.2024 gelten neue Regelungen für die Ausbildung und Zertifizierung von Mediatorinnen und Mediatoren. Die bereits im Sommer 2023 im Bundesgesetzblatt verkündete Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) soll zur Qualitätssicherung der Mediationsausbildung beitragen.
Die Neuregelung integriert im Wesentlichen die bislang dem theoretischen Ausbildungslehrgang nachgelagerten vier Praxisfälle und vier Supervisionen in die Ausbildung. Als „zertifiziert“ dürfen sich Mediatorinnen und Mediatoren künftig erst bezeichnen, wenn sie an einer entsprechenden Ausbildung teilgenommen haben und das Ausbildungsinstitut dies bescheinigt.
Die Berechtigung, sich als „zertifiziert“ zu bezeichnen, entfällt, wenn die nach der Verordnung vorgeschriebenen Fortbildungen nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden. Ferner wurden als weitere Lerninhalte die Digitalkompetenz und die Kompetenz zur Durchführung von Online-Mediationen eingeführt und die Ausbildungszeit entsprechend um 10 Stunden auf mindestens 130 Stunden erhöht.
Der Änderungsverordnung ging ein breiter Austausch des Bundesministeriums der Justiz mit Wissenschaft und Praxis voraus, an dem sich auch die BRAK intensiv beteiligte. Die Änderungsverordnung greift eine Vielzahl der Empfehlungen der BRAK auf. Sie hatte wiederholt die unzureichenden Praxisanforderungen und insbesondere die Nachlagerung der zu absolvierenden Praxisfälle als zentrale Schwachstelle der ZMediatAusbV benannt. Kritik hatte die BRAK auch an dem bestehenden System der Selbstzertifizierung geäußert und vorgeschlagen, die Ausbildungsinstitutionen in den Zertifizierungsprozess einzubinden. Die von der BRAK angeregte Erweiterung der Ausbildung um die Bereiche Digitalkompetenz/Online-Mediation wurde vom Gesetzgeber in einem Umfang von zehn Ausbildungsstunden aufgegriffen. |
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BRAK fordert erneut mehr Videoverhandlungen und digitale Dokumentation im Strafprozess |
Mit dem Mitte November vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten soll erreicht werden, dass Gerichte häufiger Videoverhandlungen durchführen. Der Bundesrat hat das Vorhaben in seiner Sitzung am 15.12.2023 in den Vermittlungsausschuss verwiesen, ebenso wie das umstrittene und ebenfalls Mitte November vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG).
Gegenwärtig berät daher der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat sowohl über den Gesetzentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik und als auch über den Entwurf für das Hautpverhandlungsdokumentationsgesetz. In seiner Sitzung am 21.2.2024 hat der Ausschuss die Beratungen zu beiden Gesetzesvorhaben vertagt; sie werden am 20.3.2024 fortgesetzt.
Die BRAK hatte sich bereits im Vorfeld der Bundesratssitzung mit mehreren Stellungnahmen dafür eingesetzt, Videokonferenztechnik verstärkt in den Verfahren vor den Zivil- und Fachgerichten einzusetzen. Zudem fordert sie seit Langem eine digitale Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen. Mit Blick auf die Sitzung des Vermittlungsausschusses am 20.3.2024 hat die BRAK ihre Forderungen nach Digitalisierung sowohl in Bezug auf die Zivil- und Fachgerichte als auch in Bezug auf die Dokumentation strafgerichtlicher Hauptverhandlungen erneut bekräftigt. Sie appelliert daran, die vorhandenen technischen Möglichkeiten im Sinne der Rechtssicherheit zu nutzen und die beiden wichtigen Gesetzesvorhaben nicht an grundsätzlicher Ablehnung scheitern zu lassen. |
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Corona-Wirtschaftshilfen: Verbände kritisieren aufgeblähten Prüfprozess bei Schlussabrechnungen |
Als sog. „prüfende Dritte“ waren Anwältinnen und Anwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer in die Beantragung von Corona-Wirtschaftshilfen für Unternehmen eingebunden. Auch bei der Schlussabrechnung dieser Hilfen fungieren die „prüfenden Dritten“ als Compliance-Instanzen. Die Schlussabrechnungen sollten zunächst bis Ende August 2023 eingereicht werden, mit Verlängerungsmöglichkeit bis Ende Dezember 2023.
Die Dachorganisationen der „prüfenden Dritten“ – Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Bundessteuerberaterkammer (BStBK), Steuerberaterverband (DStV) und Wirtschaftsprüferkammer (WPK) – haben sich nunmehr in einem offenen Brief an die Wirtschaftsministerinnen und -minister des Bundes und der Länder gewandt. Darin kritisieren sie, dass die Bewilligungsstellen die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen in einem völlig unverhältnismäßigen Umfang prüften. Selbst bei Kleinbeträgen würden teils sämtliche Belege neu angefordert. Rückfragen und Nachweise würden oft viele Monate nach Einreichung der Schlussabrechnung und ohne Berücksichtigung des konkreten Falls angefordert und müssten dann innerhalb kürzester Zeit beantwortet werden. Dieser überbürokratische und ineffiziente Prüfprozess belaste nicht nur die prüfenden Dritten, sondern auch die Unternehmen. Denn dies führe dazu, dass erst etwa 15 % aller eingereichten Schlussabrechnungen verbeschieden seien.
Die Verbände fordern einen einfacheren und effizienteren Prüfprozess sowie eine verlängerte Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen. Zudem müssten auch für die Bewilligungsstellen klare Fristen festgelegt werden, um Rechtssicherheit für Unternehmen und planbare Prozesse für prüfende Dritte zu gewährleisten. |
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BRAK hält zu weit gefasste polizeiliche Befugnis im Gefahrenvorfeld für verfassungswidrig |
Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK sich mit einer Stellungnahme zu mehreren Verfahren geäußert, die Regelungen des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG) betreffen. Dabei handelt es sich um ein unter anderem von Abgeordneten des Deutschen Bundestages angestrengtes Normenkontrollverfahren sowie um zwei Verfassungsbeschwerden.
Die Stellungnahme konzentriert sich auf den jetzigen Art. 11a BayPAG (früher Art. 11 III BayPAG), der eine allgemeine Eingriffsbefugnis wegen einer „drohenden Gefahr“ schafft. Diese Vorschrift begegnet nach Ansicht der BRAK durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ein Eingriff erfordere eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen. Daraus muss aber zumindest der Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen möglich sein und zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann. Ein Eingriff im Vorfeldstadium ist dagegen verfassungsrechtlich angesichts der Schwere des Eingriffs nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen.
Nach Ansicht der BRAK sind zwar Gefahrerforschungseingriffe eher unbedenklich. Dagegen befürchtet sie eine Entgrenzung staatlicher Polizeibefugnisse, wenn nicht bereichsspezifische und auf die Abwehr systemischer Gefahren beschränkte, aber zugleich weitreichender Befugnisnormen im Gefahrenvorfeld geschaffen werden. Art. 11a BayPAG ist aus ihrer Sicht sprachlich verunglückt und genügt nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit von Normen (Art. 20 III GG). Die Befugnisnorm lasse nicht erkennen, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird, so dass sich die Normunterworfenen mit ihrem Verhalten auch nicht darauf einstellen können.
Auch unter weiteren Gesichtspunkten äußert die BRAK durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel an Art. 11a BayPAG. Diese führt sie im Detail in ihrer Stellungnahme aus.
Die Verfahren sind beim BVerfG unter den Aktenzeichen 1 BvF 1/18, 1 BvR 2271/18 und 1 BvR 506/19 anhängig. |
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Solidaritätszuschlag: teilweise Abschaffung aus Sicht der BRAK verfassungswidrig |
Die Fortführung des Solidaritätszuschlags über das Jahr 2020 hinaus ist nach Ansicht der BRAK verfassungsrechtlich nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 106 I Nr. 6 GG gedeckt. Diese ermögliche lediglich ergänzende Abgaben bei Bedarfsspitzen, eine Ausnahmelage wie nach der Wiedervereinigung, aus deren Anlass der „Soli“ eingeführt worden war, bestehe aber inzwischen nicht mehr. Zudem verletze die Ende 2019 vom Bundestag beschlossene Umwandlung des als solidarisches finanzielles Opfer aller Bevölkerungsgruppen konzipierten Zuschlags auf die Einkommensteuer in ein Sonderopfer für nur noch 10 % der Einkommensteuerpflichtigen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 I GG). Das hat die BRAK in einer aktuellen Stellungnahme ausgeführt, die sie auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren abgegeben hat.
Das Verfahren war im Jahr 2020 durch Mitglieder des Vorstands der FDP-Bundestagsfraktion angestrengt worden. Der Bundestag hatte zuvor mit der Mehrheit der damaligen Großen Koalition lediglich eine teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 beschlossen. Die Freigrenzen wurden angehoben, so dass seitdem nur noch Besserverdienende, und damit die wenigsten Steuerzahler, den Solidaritätszuschlag in voller Höhe zahlen müssen. Die Beschwerdeführer verfolgen das politische Ziel der vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlags mit Wirkung zum 1.1.2020.
Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 anhängig. |
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Rechtskundeunterricht: Leiter/innen für Arbeitsgemeinschaften und Basisrechtskunde-unterricht gesucht |
Im Landgerichtsbezirk Dortmund werden für die Durchführung von Arbeitsgemeinschaften und Basisrechtskundekursen für junge Geflüchtete an den allgemeinbildenden Schulen noch AG-Leiter/innen für das Jahr 2024 gesucht.
Der rechtskundliche Unterricht wird im Rahmen freiwilliger Arbeitsgemeinschaften erteilt. Die Arbeitsgemeinschaft findet in der Regel in der 9. oder 10. Klasse der Sekundarstufe I statt und umfasst zehn bzw. zwölf Doppelstunden.
Den Unterricht erteilen kann, neben Lehrerinnen und Lehrern mit einer Lehrbefähigung für das Fach Rechtswissenschaften in der Sekundarstufe II, wer die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt oder ein Diplom an der Fachhochschule für Rechtspflege (Diplomrechtspflegerin oder Diplomrechtspfleger) erlangt hat.
Die Entschädigung für die Erteilung rechtskundlichen Unterrichts erfolgt aus Mitteln des Justizhaushalts nach dem Gemeinsamen Runderlass des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 22.12.1965 (SMBl. 20322) in der jeweils geltenden Fassung, welche aktuell 64,00 Euro pro Doppelstunde beträgt. Zudem werden Fahrtkosten in tatsächlich entstandener Höhe erstattet.
Leitlinien, die verbindliche inhaltliche Vorgaben für die rechtskundlichen Arbeitsgemeinschaften setzen und Informationen zu Schulungsangeboten für die Lehrerinnen und Lehrer des rechtskundlichen Unterrichts sind unter folgender Internetadresse einzusehen: www.jm.nrw.de/JM/justizpolitik/rechtskunde/index.php
Interessierte Kolleginnen und Kollegen bitten wir, sich direkt mit dem Landgericht Dortmund, Herrn Zimmermann unter: 0231 926-10146 oder per E-Mail: lars.zimmermann@lg-dortmund.nrw.de in Verbindung zu setzen.
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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beA-Newsletter |
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Nachrichten aus Brüssel |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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