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KammerInfo |
Ausgabe Nr. 6/2024 vom 22. März 2024 |
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Reminder: BRAK-Umfrage zur Bedrohung wegen anwaltlicher Tätigkeit |
Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedroht oder angegriffen werden, zum Beispiel weil sie bestimmte Mandanten vertreten. Das kann erhebliche Auswirkungen auf das berufliche und private Leben der Betroffenen und die Anwaltschaft insgesamt haben. Die genauen Ausmaße dieses Phänomens in Deutschland und in Europa sind bisher noch kaum erforscht.
Gemeinsam mit anderen europäischen Rechtsanwaltsorganisationen führt die BRAK eine Umfrage durch, die ermittelt, ob und inwiefern Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bedrohlichem Verhalten und Aggressionen ausgesetzt sind, welche Auswirkungen dies gegebenenfalls hat und wie die Betroffenen damit umgehen.
Ziel der BRAK-Umfrage ist es, die Situation in Deutschland zu erfassen und zu verstehen und sie mit der Lage in anderen europäischen Ländern vergleichen zu können. So soll auch erkennbar werden, wo gegebenenfalls mit Maßnahmen zur Stärkung und zum Schutz von Anwältinnen und Anwälten angesetzt werden kann.
Die Umfrage richtet sich ausschließlich an in Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Sie wird parallel auch in anderen europäischen Staaten von den dortigen Dachorganisationen der Anwaltschaft durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Bericht für Deutschland zusammengefasst, der in einen länderübergreifenden Gesamtbericht des Rats der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) einfließen wird.
Die Teilnahme an der Umfrage dauert etwa zehn Minuten und erfordert keine Angabe von Namen oder Kontaktinformationen. Sie ist noch bis zum 1.4.2024 möglich.
Bitte unterstützen Sie die Erforschung dieses sensiblen Themas! Auch wenn Sie nicht glauben, dass Sie Ziel von bedrohlichem Verhalten, Belästigung oder Aggression geworden sind, ist Ihre Teilnahme an dieser Umfrage von entscheidender Bedeutung, damit ein zuverlässiges und repräsentatives Bild zu dem Thema gewonnen werden kann. |
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Equal Pay Day: weiterhin große Gehaltsunterschiede in der Anwaltschaft |
Die Gehaltsunterschiede zwischen Frauen und Männern für dieselben Tätigkeiten waren auch im Jahr 2023 deutlich. Rund 18 % mehr verdienten Männer im vergangenen Jahr. Bereinigt um Faktoren wie Branche, Führungsverantwortung und Arbeitszeit lag der so genannte Gender Pay Gap bei 6 % und hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr leicht verringert.
Der Equal Pay Day markiert symbolisch den Tag, bis zu dem Frauen bei gleichem Gehalt faktisch umsonst gearbeitet hätten. Er lag in Deutschland in diesem Jahr am 6.3.2023. Seit 2010 haben sich die Gehaltsunterschiede zwar etwas nivelliert, jedoch seit 2018 kaum verändert. Deutschland ist damit immer noch europaweit eines der Schlusslichter. Dies ergibt sich aus aktuellen Daten des Statistischen Bundesamts.
In der Anwaltschaft sind die geschlechtsbezogenen Gehaltsunterschiede nach wie vor deutlich größer. Auf Basis der Zahlen, die ihm Rahmen der STAR-Untersuchung 2023 erhoben wurden, beträgt der Gender Pay Gap zwischen Vollzeit arbeitenden angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten 23,3 %. Der Equal Pay Day liegt hier also rechnerisch erst am 25.3.2024, d.h. angestellte Anwältinnen arbeiten faktisch rund 85 Tage umsonst.
Die von der BRAK in Auftrag gegebene STAR-Untersuchung zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft belegt die Einkommensunterschiede zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten noch detaillierter. Daraus ergibt sich unter anderem, dass die Gehaltsunterschiede bei Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten erheblich höher sind. Der STAR-Bericht 2023 wird in Kürze veröffentlicht. Einen Überblick über die Ergebnisse geben Genitheim/Eggert in Heft 2/2204 der BRAK-Mitteilungen. |
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Corona-Wirtschaftshilfen: letztmalige Fristverlängerung für Schlussabrechnungen |
Corona-Wirtschaftshilfen für Unternehmen konnten nur über sog. „prüfende Dritte“ beantragt werden. Dazu zählen die rechts- und steuerberatenden Berufe sowie Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer. Seit 2023 sind die Schlussabrechnungen für gewährte Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten einzureichen.
Deren Dachorganisationen – Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Bundessteuerberaterkammer (BStBK), Steuerberaterverband (DStV) und Wirtschaftsprüferkammer (WPK) – hatten sich Ende Februar 2024 in einem offenen Brief an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie die Wirtschaftsministerien der Länder gewandt und darin den großen bürokratischen Aufwand kritisiert, welchen die Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen mit sich brachte. Neben der Vereinfachung von Prüfprozessen forderten sie auch eine Verlängerung der Einreichungsfrist sowie die Einführung einer Härtefallregelung.
Das Ministerium lud daraufhin die Organisationen zum Dialog ein, es kam zu ersten Annäherungen der Positionen. Da insbesondere die Verlängerung der Einreichungsfrist für die Schlussabrechnungen nur im Einvernehmen mit den Ländern möglich ist, wurde eine endgültige Lösung erst bei der Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz am 14.3.2024 gefunden, zu der auch Repräsentanten der „prüfenden Dritten“ geladen waren. Die BRAK war vertreten durch Dr. Marco Tyarks, Mitglied des Ausschusses Steuerrecht. „Ich empfand den Austausch als sehr konstruktiv. In der Konferenz wurde ausführlich über die Abgabefrist und die Prüfungstiefe im Rahmen der Schlussabrechnungsprüfung gesprochen.“
Die Gespräche konnten mit einer Einigung abgeschlossen werden. Neben einer letztmaligen Fristverlängerung bis zum 30.9.2024 einigte man sich darauf, den Prüfprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem etwa von standardisierten Katalogfragen abgesehen wird. Auch haben die prüfenden Dritten nun mindestens 21 Tage Zeit, um eventuelle Nachfragen oder Beleganforderungen zu beantworten. Ferner gibt es die Möglichkeit, nach den Grundsätzen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) bei unverschuldeter Fristversäumung die nachträgliche Einreichung zu beantragen. Damit soll die Effizienz des Prüfprozesses und das Tempo der Bescheidung der Bewilligungsstellen gesteigert werden. |
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BRAK begrüßt Pläne zur Modernisierung des Schiedsverfahrens |
Mit dem Mitte März vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts zielt das Bundesministerium der Justiz darauf, die Regelungen für Schiedsverfahren an die voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts und an verschiedene Entwicklungen in der internationalen und nationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit anzupassen.
Dazu sollen unter anderem Formanforderungen gelockert und mehr Transparenz durch die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Schiedsentscheidungen geschaffen werden. Zudem sollen mündliche Verhandlungen im Wege der Videokonferenz gesetzlich verankert werden. Und schließlich sollen Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren erleichtert werden, indem der Schiedsspruch und andere Schriftstücke dem entscheidenden Gericht in englischer Sprache vorgelegt werden können. Sofern die Länder Commercial Courts eingerichtet haben, sollen diese für derartige Verfahren zuständig sein. Die Grundzüge der Reform hatte das Ministerium in einem im Frühjahr 2023 vorgelegten Eckpunktepapier umrissen.
In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf begrüßt die BRAK die Umsetzung des Eckpunktepapiers, das eine Optimierung des ihrer Ansicht nach auch in seiner jetzigen Fassung gelungenen deutschen Schiedsverfahrens bringt. Sie befürwortet ausdrücklich die Einführung englischsprachiger Gerichtsverfahren in schiedsrechtlichen Angelegenheiten, bis hinein in das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof.
Verbesserungsbedarf sieht die BRAK nur bei wenigen Punkten. Für ungünstig hält sie insbesondere den Wegfall des Schriftlichkeitserfordernisses der Schiedsvereinbarung im unternehmerischen Rechtsverkehr. Dies führt aus ihrer Sicht zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen. |
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Familienrecht: BRAK sieht keinen Bedarf für Verantwortungsgemeinschaft |
Das Bundesministerium der Justiz plant umfassende Reformen, mit denen das Familienrecht an die Anforderungen der Gegenwart angepasst werden soll. Als ein Baustein davon soll das Institut der Verantwortungsgemeinschaft eingeführt werden. Sie soll zwei oder mehr volljährigen Personen die Möglichkeit geben, jenseits von Liebesbeziehungen oder der Ehe rechtlich füreinander Verantwortung zu übernehmen. Damit soll eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien umgesetzt werden. Die Grundzüge der Verantwortungsgemeinschaft hat das Bundesministerium der Justiz im Februar 2024 in einem Eckpunktepapier dargelegt.
Das Eckpunktepapier sieht verschiedene Regelungsbereiche vor, die für eine Verantwortungsgemeinschaft in einem notariellen Vertrag vereinbart werden können. Dazu zählen Auskunftsrechte im Krankenhaus, Geschäfte zum Führen des gemeinsamen Haushalts, Pflege und Fürsorge sowie der Vermögensausgleich nach Beendigung einer Verantwortungsgemeinschaft.
Die BRAK hat sich in ihrer Stellungnahme zu dem Eckpunktepapier zurückhaltend geäußert. Sie sieht keinen Bedarf für die Einführung der Verantwortungsgemeinschaft. Bereits jetzt böten die Regelungen des Zivilrechts verschiedene Möglichkeiten zur Absicherung und zur Übernahme Verantwortung unabhängig von einer geschlossenen Ehe. Durch die bereits vorhandenen Instrumente wie etwa Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung sei es bereits jetzt möglich, Verantwortung für andere Personen zu übertragen bzw. zu übernehmen. |
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Justiz: Amtsgerichte sollen künftig bis 8.000 Euro zuständig sein |
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP) möchte den Streitwert, bis zu dem Amtsgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind, von bisher 5.000 Euro auf 8.000 Euro anheben. Daneben will er weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte schaffen. Die Einzelheiten dazu hält ein Anfang März vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf fest. Ziel ist es, die Amtsgerichte zu stärken, die Verfahren sinnvoller zwischen den Gerichten zu verteilen und die Spezialisierung in der Justiz auszubauen.
Der Zuständigkeitsstreitwert nach § 23 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt seit 30 Jahren unverändert. Mit der Anhebung soll die Geldwertentwicklung in diesem Zeitraum nachgezeichnet werden. Daneben soll die Neuregelung der Zuständigkeitsverteilung genutzt werden, um durch eine streitwertunabhängige Zuweisung bestimmter Sachgebiete an die Amts- und an die Landgerichte dem Spezialisierungsgedanken Rechnung zu tragen und eine effiziente Verfahrensführung zu unterstützen: So sollen nachbarrechtliche Streitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten hingegen streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen werden. Der Entwurf greift damit ein Anliegen der Justizministerinnen und Justizminister aller Länder auf, die diese in ihrer Frühjahrskonferenz 2023 formuliert hatten.
Daneben adressiert der Entwurf Probleme aus der gerichtlichen Praxis. Unter anderem können die Gerichte bislang Kostenentscheidungen nicht ändern, wenn sie durch eine nachträgliche Änderung des Streitwerts oder ein erfolgreiches Rechtsmittel unrichtig wurde. Für solche Fälle soll eine Korrekturmöglichkeit geschaffen werden. Auch hierbei handelt es sich um ein Anliegen der Landesjustizministerinnen und -minister.
Die BRAK lehnt das Vorhaben zwar nicht grundsätzlich ab, hat jedoch anlässlich eines früheren Vorschlags der Justizministerkonferenz auch Kritik geäußert. In ihrer damaligen Stellungnahme warnte sie vor einer Überlastung der Amtsgerichte. Umgekehrt seien bereits jetzt manche Landgerichte nicht voll ausgelastet. Man müsse daher das gesamte Bundesgebiet differenziert betrachten, insbesondere im Hinblick auf strukturschwächere Regionen. Die Umverlagerung von Verfahren auf die Amtsgerichte hätte auch Folgen für die richterliche Rechtsfortbildung durch die Oberlandesgerichte, bei denen ebenfalls rund 20 % der Fälle wegbrächen. Die Einrichtung von streitwertunabhängigen Spezialzuständigkeiten begrüßt die BRAK im Grundsatz, warnt jedoch zugleich vor einer Zersplitterung gerichtlicher Zuständigkeiten. |
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Datenschutzrecht: BRAK fordert erneut sektorale Datenschutzaufsicht für die Anwaltschaft |
Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat plant, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu überarbeiten und insbesondere die Datenschutzaufsicht zu vereinheitlichen. Dazu soll unter anderem die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gesetzlich verankert werden. Der Entwurf greift Ergebnisse der im Jahr 2021 durchgeführten Evaluierung des BDSG sowie im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen vereinbarte Ziele auf.
Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zu dem im vergangenen Jahr vorgelegten Referentenentwurf die vorgeschlagenen Änderungen zur Vereinheitlichung der Datenschutzaufsicht als Schritte zu mehr Rechtssicherheit im Aufsichtsverfahren im Grundsatz begrüßt. Sie brächten aus ihrer Sicht jedoch nur kleinere Vorteile und seien teils auf bestimmte Bereiche – namentlich Wissenschaft, historische Forschung und Statistik – beschränkt, während andere Bereiche außen vor blieben. An ihrer bereits früher geäußerten Forderung nach einer Zentralisierung und sektoraleren Ausgestaltung der Datenschutzaufsicht hielt die BRAK fest und forderte erneut, die Aufsicht über Datenverarbeitungen in Rechtsanwaltskanzleien in die anwaltliche Selbstverwaltung zu überführen.
Im Vorfeld der Beratung des Innenausschusses des Deutschen Bundestags am 7.3.2024 über den im Februar 2024 vorgelegten Regierungsentwurf wandte die BRAK sich mit einem Schreiben ihres Vizepräsidenten André Haug an die Ausschussvorsitzende sowie die zuständigen Landesministerinnen und -minister. Haug erinnert daran, dass die Forderungen der Anwaltschaft im Interesse eines funktionierenden Datenschutzes und wichtiger zur Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze dringend geboten sind.
Die BRAK fordert insbesondere, dass aufsichtsbehördliche Befugnisse zum Schutz des Mandatsgeheimnisses weitergehend beschränkt werden als dies bisher der Fall ist. Zudem fordert sie erneut eine selbstverwaltete und unabhängige anwaltliche Datenschutzaufsicht sowie weitergehende Bemühungen zur territorialen Vereinheitlichung der Datenschutzaufsicht.
Besonders wichtig ist aus ihrer Sicht der Schutz des Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf Handakten, der im Berufsrecht aller rechts- und steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden Berufe verankert ist, vor einer Aushebelung durch datenschutzrechtliche Auskunfts- oder Datenübertragungsansprüche. Die Bundessteuerberaterkammer und die Wirtschaftsprüferkammer gaben insofern gleichlautende Stellungnahmen ab. |
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Ausstellung: Rastatter Prozesse – NS-Verbrechen vor Gericht |
Nicht nur in Nürnberg, sondern auch an anderen Orten fanden ab Herbst 1945 Prozesse gegen Personen statt, die in der Zeit des Nationalsozialismus Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hatten. Die „Rastatter Prozesse“ vor dem Obersten Gericht der französischen Besatzungszone waren ein wichtiger Teil dieser juristischen Bewältigung der Gräueltaten, die unter dem nationalsozialistischen Regime begangen wurden.
„Die Rastatter Prozesse – NS-Verbrechen vor Gericht“ ist der Titel einer Sonderausstellung des Bundesarchivs, die das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe vom 15.3. bis zum 26.4.2024 zeigt. Die Ausstellung wurde am 15.3.2024 mit einer Veranstaltung eröffnet, an der zahlreiche Vertreter der Bundes- und Landesjustiz teilnahmen.
Die Ausstellung kann innerhalb der Öffnungszeiten im Hauptgebäude des OLG Karlsruhe besichtigt werden. |
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Neuer Streitwertkatalog für arbeitsrechtliche Streitigkeiten |
Um eine einheitliche Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte zu Streitwerten arbeitsgerichtlicher Verfahren zu gewährleisten, hat die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte im Jahr 2012 eine Streitwertkommission gebildet. Diese erarbeitete einen 2013 vorgelegten Katalog als Grundlage für eine möglichst einheitliche Wertrechtsprechung in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Streitwertkatalog bildet praktisch wichtige, typische Fallkonstellationen ab und macht hierzu Bewertungsvorschläge. Er ist als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung zu Streitwerten in der Arbeitsgerichtsbarkeit zu verstehen, beansprucht jedoch keine Verbindlichkeit.
Im Februar 2024 hat die Streitwertkommission eine aktualisierte Fassung des Streitwertkatalogs vorgelegt. Diese greift unter anderem Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, aus der Versicherungswirtschaft und der Richterschaft auf.
Die überarbeitete Fassung enthält neben redaktionellen und klarstellenden Anpassungen auch einige neue Stichpunkte. Für Urteilsverfahren sind dies u.a. die Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz sowie die Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung. Im Bereich der Beschlussverfahren wurden neu aufgenommen u.a. die Auflösung des Betriebsrats, der Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern und der Streit über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung. |
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm März 2024 |
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für März 2024 finden Sie hier. |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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beA-Newsletter |
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Nachrichten aus Brüssel |
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier. |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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