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KammerInfo |
Ausgabe Nr. 7/2024 vom 16. April 2024 |
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Save the date: Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ 2024 |
Die 7. Auflage der gemeinsam von der Bundesrechtsanwaltskammer und dem Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover organisierten Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ findet am Freitag, den 8.11.2024 in Hannover statt.
Unter dem Titel „Wie resilient ist die Anwaltschaft?“ soll erörtert werden, wie gut die freie und unabhängige Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege, die anwaltliche Selbstverwaltung als Institution des Rechtsstaats, aber auch die einzelnen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegen erstarkende antidemokratische Kräfte und gegen Bedrohung und Aggression wegen ihrer anwaltlichen Tätigkeit geschützt sind.
Nähere Informationen zum Programm werden demnächst veröffentlicht.
Am Vorabend – Donnerstag, den 7.11.2024 – wird das Buch „Rechtsanwälte als Täter – Die Geschichte der Reichs-Rechtsanwaltskammer“ präsentiert. Die BRAK hat hierzu bei dem Freiburger Rechtshistoriker Prof. Dr. Frank Schäfer eine umfassende Untersuchung in Auftrag gegeben, um die bislang wenig beleuchtete Rolle der Reichs-Rechtsanwaltskammer und der Anwaltschaft in der Zeit des Nationalsozialismus zu ergründen. |
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Umfrage zum Geschäftsklima in den freien Berufen |
Die aktuelle und erwartete Geschäftslage der freien Berufe, ihre Personalplanung und der Grad ihrer Auslastung sind Gegenstand einer aktuellen Untersuchung, die das Nürnberger Institut für Freie Berufe im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe e.V. (BFB) derzeit durchführt. Die BRAK ist Mitglied im BFB und unterstützt die Konjunkturumfrage regelmäßig.
Die Konjunkturumfrage führt der BFB zweimal im Jahr durch. Neben den Fragen zur Einschätzung der aktuellen wirtschaftlichen Lage sowie der Konjunkturentwicklung gibt es einen Sonderteil, der diesmal das Thema „Belastung durch Bürokratie“ näher beleuchtet. Hieraus sollen wichtige Erkenntnisse darüber gewonnen werden, inwieweit übermäßige Bürokratie aktuell Probleme verursacht.
Um die Sicht der Anwaltschaft in der Untersuchung breit repräsentiert zu finden, ist eine Teilnahme von Anwältinnen und Anwälten besonders erwünscht. Die Umfrage läuft noch bis zum 28.4.2024. Die Teilnahme erfolgt anonym und nimmt etwa zwölf Minuten in Anspruch. |
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BRAK sieht Pläne zur Validierung beruflicher Kenntnisse von Quereinsteigern ambivalent |
Immer weniger junge Menschen entscheiden sich für eine duale Berufsausbildung. Als Folge wird es für Unternehmen immer schwerer, qualifizierte Fachkräfte zu finden. Mit dem im Jahr 2020 novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) sollte dem entgegengewirkt werden. Damals wurden unter anderem die neuen Fortbildungsstufen „geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ geschaffen, die Teilzeit-Möglichkeiten in der Ausbildung erweitert und eine gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt.
Ergänzend dazu soll nunmehr die Möglichkeit geschaffen werden, berufliche Fähigkeiten, die unabhängig von einem formalen Berufsausbildungsabschluss erworben wurden, aber einer Berufsausbildung vergleichbar sind, festzustellen und zu bescheinigen. Das sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf für ein Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz vor. Durch diese sog. Validierung für berufliche Quereinsteiger soll dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Der Entwurf sieht außerdem verschiedene Maßnahmen vor, um das berufliche Bildungswesen stärker zu digitalisieren.
In ihrer Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf begrüßt die BRAK die Absicht des Gesetzgebers, die Digitalisierung auch im Ausbildungsbereich voranzutreiben. Kritisch sieht sie jedoch die geplante vollständige Validierung, mit der eine der Berufsausbildung vergleichbare individuelle berufliche Handlungsfähigkeit einschließlich der Möglichkeit vorsieht, die Ausbildereignung zu erlangen.
Positiv bewertet die BRAK dabei den grundlegenden Ansatz, dass Berufstätige mit langjähriger Erfahrung, aber ohne abgeschlossene Ausbildung, durch die Validierung ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern können. Allerdings sieht sie die Gefahr, dass dadurch die Ausbildung zur Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten erheblich abgewertet wird und das Interesse an diesem Beruf noch weiter sinkt. Verdrängungseffekte bei der beruflichen Erstausbildung müssen aus ihrer Sicht unbedingt vermieden werden.
Daher schlägt die BRAK vor, dass die Validierung nur Personen offenstehen soll, die älter als 25 Jahre sind und die länger als nur die eineinhalbfache Dauer einer Berufsausbildung in dem Beruf gearbeitet haben. Zudem hält sie lediglich eine teilweise Validierung der beruflichen Handlungsfähigkeit von Quereinsteigern für sinnvoll. Eine vollständige Validierung führe zu einer Schwächung der dualen Berufsausbildung und sei auch angesichts der bereits jetzt vorhandenen Möglichkeit, die Abschlussprüfung ohne eine vorherige Berufsausbildung abzulegen, nicht erforderlich.
Schließlich appelliert die BRAK an den Gesetzgeber, den Rechtsanwaltskammern als für die Validierung zuständigen Stellen nach dem BBiG einen angemessenen Vorlauf zu lassen. Der im Entwurf vorgesehene Start zum 1.1.2025 sei nicht zu schaffen. Denn die Kammern müssen nach dem Entwurf zunächst noch Regelungen für das Verfahren zur Validierung erlassen, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedürfen; dazu muss das Gesetz aber zunächst einmal in Kraft getreten sein.
Ebenso wie die BRAK hat sich zwischenzeitlich auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 22.3.2024 kritisch zu dem Regierungsentwurf geäußert. Der Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme unter anderem kritisiert, dass den Verbänden nur eine unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eingeräumt wurde und dass sich das federführende Bundesministerium für Bildung und Forschung nicht mit den von den Verbänden vorgeschlagenen Regelungsalternativen wie der Einführung einer Altersgrenze beim Zugang zur Validierung oder dem Inkrafttreten der Regelungen zum Validierungsverfahren auseinandergesetzt hat. |
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Kritik an der geplanten Bezahlkarte für Flüchtlinge |
Geflüchtete, die ihren Lebensunterhalt in Deutschland nicht selbst sicherstellen können, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylBLG). Dies kann durch Sachleistungen, Bargeld oder Wertgutscheine geschehen. Nach dem Willen der Bundesregierung soll es künftig die sog. Bezahlkarte als weitere Möglichkeit geben. Auf diese Karten sollen die Leistungen digital gebucht werden. Das Geld soll nur im Inland ausgegeben werden können; zudem ist es möglich, die Einsatzmöglichkeiten etwa regional oder auf bestimmte Läden zu beschränken. So soll unterbunden werden, dass Geflüchtete mit der staatlichen Unterstützung etwa ihre Familien im Herkunftsland finanziell unterstützen oder Schlepper bezahlen.
Das Bundeskabinett hat am 1.3.2024 einen Entwurf für entsprechende Änderungen des AsylBLG beschlossen, mit denen bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für die Bezahlkarte geschaffen werden sollen. Der Entwurf wird nunmehr im parlamentarischen Verfahren beraten. In einzelnen Bundesländern werden bereits Bezahlkartensysteme eingesetzt oder ihre Einführung vorbereitet. Mit dem Entwurf der Bundesregierung sollen nun einheitliche Rahmenbedingungen für die Bezahlkarte geschaffen werden. Die konkrete Ausgestaltung der Bezahlkarte obliegt den Ländern. Diese haben sich bereits auf Mindeststandards verständigt und ein Ausschreibungsverfahren gestartet.
Der BRAK-Ausschuss Migrationsrecht hat die Pläne zur Einführung der Bezahlkarte in einem aktuellen Statement kritisiert. Problematisch ist nach seiner Ansicht vor allem, dass die Teilhabemöglichkeiten am sozialen und wirtschaftlichen Leben eingeschränkt werden, wenn das Geld nicht mehr frei verfügbar ist; insbesondere günstige Käufe über Kleinanzeigen oder Flohmärkte, die üblicherweise gegen Bargeld abgewickelt werden, wären dann nicht mehr oder nur begrenzt möglich. Zudem wird es Geflüchteten erschwert, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, da nicht sichergestellt ist, dass Kanzleien die Bezahlkarte akzeptieren. Dadurch wird das Recht auf freie Anwaltswahl, ein zentrales Verfahrensgrundrecht, beschnitten. Zudem wird die Gefahr gesehen, dass aufgrund der pauschalen Gewährung der Leistungen auf eine Bezahlkarte das Existenzminimum nicht mehr eingehalten werden kann. |
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Kapitalanleger-Musterverfahren: Kritik der BRAK im Gesetzentwurf aufgegriffen |
Das im Jahr 2012 eingeführte Musterverfahren bei den Oberlandesgerichten speziell für Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformation soll weiterentwickelt werden, damit die Gerichte kapitalmarktrechtliche Massenverfahren besser bewältigen können. Das sieht der Ende Dezember vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Entwurf für ein zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) vor.
In ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf begrüßte die BRAK dieses Ziel. Sie kritisierte jedoch die inkonsistente Regelung des Verhältnisses zwischen dem KapMuG und der im Oktober 2023 aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie eingeführten Abhilfeklage. Diese Kritik hatte sie auch bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Abhilfeklage angebracht.
Der Mitte März von der Bundesregierung beschlossene Regierungsentwurf greift einige der von der BRAK im Detail geäußerten Kritikpunkte auf.
Insbesondere wurde das Verhältnis von Abhilfeklagen und Musterfeststellungsklagen klargestellt. Nunmehr ist vorgesehen, dass Verbandsklagen unabhängig von etwaigen Feststellungszielen eines parallel betriebenen Musterverfahrens fortgeführt werden können.
Ferner sollen künftig die Oberlandesgerichte autonom die sich aus den Ausgangsverfahren ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formulieren, jedoch nicht länger nach billigem Ermessen, wie noch im Referentenentwurf vorgesehen. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine Bestimmung nach billigem Ermessen jedenfalls dann der Parteiautonomie zuwiderliefe, wenn das Gericht durch die (Um-)Formulierung von Begehren der Parteien abrücken würde.
Die im Referentenentwurf noch enthaltene zweiwöchige Frist für den Antrag, das Musterverfahren zu erweitern, ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Die BRAK hatte diese Frist als Beschneidung von Verfahrensrechten kritisiert. |
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OLG Hamm: Anwaltliches Schreiben per beA geht während der üblichen Bürozeiten zu |
Ein Schreiben, das ein Rechtsanwalt einem anderen Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sendet, ist dem Empfänger zugegangen, wenn es auf dem Server während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten abrufbereit steht. Wann eine automatische Benachrichtigungs-E-Mail über den Eingang der beA-Nachricht beim Empfänger eingeht, ist hingegen für den Zeitpunkt des Zugangs nicht relevant. Das entschied das OLG Hamm in einem jüngst veröffentlichten Urteil.
In dem zugrundeliegenden Fall stritten die Beteiligten darum, ob die Genehmigungsfrist für einen Kaufvertrag eingehalten worden war oder nicht. Die Aufforderung zur Genehmigung hatte die Anwältin um 10.25 Uhr an einem Freitag per beA erreicht, sie nahm das Schreiben aber erst am Montag zur Kenntnis und antwortete am vermeintlich vorletzten Tag der gesetzten Zwei-Wochen-Frist.
Das OLG Hamm stellte – ebenso wie zuvor das Landgericht – klar, dass die Genehmigungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, weil sie bereits am Freitag zu laufen begonnen hatte. Denn nach § 130 BGB gelte eine Willenserklärung dann als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Wie bei E-Mails auch gehe eine Nachricht per beA bereits zu, wenn sie während der üblichen Geschäftszeiten dort eingehe. Eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme sei hingegen nicht mehr relevant. Auch die automatische Benachrichtigungsmail ist nach Ansicht des OLG nicht maßgeblich; denn sie dient lediglich der komfortablen Nutzung des beA und muss nicht zwingend eingestellt werden. |
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Freigabe des Akteneinsichtsportals der Justiz in Hessen |
Auch in Hessen werden mittlerweile durch die Justiz Akten über das Akteneinsichtsportal zu Verfügung gestellt.
Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat teilt mit, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das Akteneinsichtsportal mit ihrer SAFE-ID und den beA-Zugangsmitteln nutzen können. Gesonderte Zugangsdaten sind nicht mehr erforderlich. Die IT-Stelle des Ministeriums hat angekündigt, die Anleitungen entsprechend anzupassen. |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm April 2024 |
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für April 2024 finden Sie hier. |
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beA-Newsletter |
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Nachrichten aus Brüssel |
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier. |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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