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KammerInfo
Ausgabe Nr. 8/2024 vom 25. April 2024
 
Inhaltsverzeichnis
Gespräche zur Stärkung des Bundesverfassungsgerichts
Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafrechts
Digitalisierung im Strafprozess: Lob und Kritik der BRAK an geplanten Änderungen
Abgeordnetenbestechung: BRAK befürwortet Verschärfung, kritisiert aber geplante Umsetzung
Berufsrechtsreform: virtuelle Kammerversammlungen und anlasslose Kontenprüfung durch Kammern
Bundesverfassungsgericht: Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung verfassungswidrig
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Gespräche zur Stärkung des Bundesverfassungsgerichts
Regierungsfraktionen und CDU/CSU haben ihre Gespräche über einen besseren Schutz des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vor einer möglichen Aushöhlung durch extremistische politische Mehrheiten wieder aufgenommen. Die Regierungsparteien wollen die Regelungen zur Ausgestaltung des BVerfG im Grundgesetz verankern, die sich bislang nur in einem einfachen Gesetz, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz, befinden. Zur Änderung des Grundgesetzes ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig. Die Unionsfraktion hatte die Gespräche im Februar zunächst abgebrochen und damit Kritik unter anderen durch juristische Verbände ausgelöst.

Die Wiederaufnahme der Gespräche Ende März begrüßt die BRAK ausdrücklich. Aus ihrer Sicht muss es erklärtes Ziel sein, den Rechtsstaat zu stärken. Dabei müssen parteipolitische Interessen aus ihrer Sicht dringend außen vor bleiben; man müsse sich einer fachlichen und sachlichen Diskussion zuwenden.

Auch die Anwaltschaft sieht die BRAK in der Pflicht. Sie hat eine besondere Verantwortung, denn ihre Aufgabe ist es, unabhängig zu beraten und Zugang zum Recht zu ermöglichen, indem sie rechtliches Gehör verschaffen und Waffengleichheit vor Gericht herstellt. Die Unabhängigkeit der Anwaltschaft ist unerlässlicher Teil des Rechtsstaates. Eine unabhängige Anwaltschaft allein garantiert indes nicht die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates, sofern die Unabhängigkeit der Justiz nicht ebenfalls sichergestellt und der Schutz des Justizsystems nicht hinreichend gewährleistet ist.

BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels betont angesichts dessen, man sei jederzeit bereit, sich in fachliche Diskussionen einzubringen, denn das Funktionieren unseres Rechtsstaates ist keine Selbstverständlichkeit.
Weiterführende Links:
Presseerklärung Nr. 3/2024
BRAK-AG Sicherung des Rechtsstaates
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Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafrechts
Das materielle Strafrecht soll modernisiert werden. Das sieht ein im November 2023 vorgelegtes Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz vor. Damit wird ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen umgesetzt, der vorsieht, das Strafgesetzbuch systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche zu überprüfen. In dem Eckpunktepapier werden eine Reihe von Delikten identifiziert, die angepasst oder aufgehoben werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, zur Prostitution, zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung und zum Erschleichen von Leistungen.

Die BRAK begrüßt die Initiative des Ministeriums. Das Ultima-ratio-Prinzip erfordere, dass das Strafrecht sich auf Kernaufgaben beschränkt und vorhandene Strafnormen auf ihre rechtstaatliche Legitimation überprüft werden.

Der im Eckpunktepapier vorgeschlagenen Aufhebung einer Reihe von Straftatbeständen, darunter etwa Verletzung amtlicher Meldungen (§ 134 StGB), räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) und Gebührenüberhebung (§ 352 StGB), stimmt die BRAK uneingeschränkt zu und unterstützt die vom Ministerium gegebenen Begründungen.

Zu den weiteren Vorschlägen des Eckpunktepapiers äußert die BRAK sich differenziert. Insbesondere fordert sie, den Straftatbestand der Beförderungserschleichung (§ 265a StGB) ersatzlos zu streichen. Das Eckpunktepapier sieht angesichts des geringen Unrechtsgehalts vor, den Tatbestand zu einer Ordnungswidrigkeit herabzustufen. Nach Einschätzung der BRAK würde dies jedoch nicht, wie vom Ministerium beabsichtigt, zu einer Entlastung der Strafverfolgungsbehörden führen und zudem die Ordnungsbehörden mit dem Ausstellen von Bußgeldbescheiden zusätzlich belasten. Im Gegensatz zu Geldstrafen orientieren sich Bußgelder nicht am Einkommen der Betroffenen; kann das Bußgeld nicht bezahlt werden, droht Erzwingungshaft. Dies läuft nach Ansicht der BRAK der Intention zuwider, die da Ministerium mit der Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit verfolgt.

Auch zu den weiteren Überlegungen des Eckpunktepapiers äußert die BRAK sich im Detail. Insbesondere macht sie konkrete Änderungsvorschläge zu einer künftigen Regelung der Unfallflucht (§ 142 StGB) sowie zur Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB).

Ergänzend zu dem Eckpunktepapier unterbreitet die BRAK Reformvorschläge zur tätigen Reue sowohl im StGB als auch im Nebenstrafrecht, zum Sexualstrafrecht, zum Insolvenzstrafrecht sowie zu Straftatbeständen im Aufenthaltsrecht.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 19/2024
Eckpunktepapier des BMJ
Reformvorschläge der BRAK für den Strafprozess
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Digitalisierung im Strafprozess: Lob und Kritik der BRAK an geplanten Änderungen
Die Digitalisierung in der Justiz soll weiter vorangetrieben werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung vom März 2024 sieht dazu vor allem Änderungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung in allen Verfahrensordnungen vor.

In ihrer Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf setzt die BRAK sich mit der geplanten Neuregelung des § 350 StPO, der die Möglichkeit von Verhandlungen per Videokonferenz in der Revisionsinstanz betrifft. Sie begrüßt ausdrücklich, dass die Rechte von inhaftierten Angeklagten gestärkt werden sollen, indem sie auf Antrag zwingend zu beteiligen sind, wenn das Gericht von ihrer Vorführung absieht.

Die BRAK kritisiert jedoch eine Reihe weiterer Punkte. Sie bemängelt insbesondere, dass die persönliche Anwesenheit der Staatsanwaltschaft nunmehr der Disposition des Vertreters der Staatsanwaltschaft unterliegen soll; bislang musste zumindest ein Vertreter der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht anwesend sein. Kritisch sieht die BRAK auch, dass die räumliche Anwesenheit des Verteidigers in Fällen der notwendigen Verteidigung nunmehr nicht mehr zwingend sein soll. Angesichts geringer anwaltlicher Gebühren für (Pflicht-)Verteidiger und des regelmäßig großen Aufwands der An- und Abreise des auswärtigen Anwalts hält die BRAK für wahrscheinlich, dass die (am Ort des Revisionsgerichts ansässige) Staatsanwaltschaft weitaus häufiger in Präsenz anwesend sein wird als die Verteidigung; sie sieht die Gefahr, dass dies zu einem Ungleichgewicht zu Lasten des Angeklagten führen kann.

Die BRAK äußert sich zudem ausführlich zu der geplanten Möglichkeit, Strafanträge künftig per einfacher E-Mail zu stellen. Eine Notwendigkeit für die Neuregelung des § 158 StPO sieht sie im Ergebnis nicht.

Die angedachten Änderungen des § 114b I StPO, wonach die Belehrung des Beschuldigten optional von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Beschuldigten zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren ist, hält die BRAK für inakzeptabel und möglicherweise europarechtswidrig. Bislang erfordert das Gesetz die Schriftform der Belehrung und eine schriftliche Bestätigung ihres Erhalts. Darin sieht die BRAK einen zentralen Fortschritt zur Schaffung von Mindeststandards in allen Strafverfahren innerhalb der EU. Die Bestätigung der Belehrung durch die Ermittlungspersonen anstatt durch den Beschuldigten vermindert an einer für die Wahrung der Beschuldigtenrechte wesentlichen Stelle die Möglichkeiten zur späteren Überprüfung, ob die Belehrungspflichten eingehalten wurden.

Bereits zu dem Ende Oktober 2023 vorgelegten Referentenentwurf des Gesetzes hatte die BRAK sich kritisch geäußert.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 20/2024
Regierungsentwurf
Stellungnahme Nr. 65/2023 (zum Referentenentwurf)
Nachrichten aus Berlin 22/2023 v. 1.11.2023 (zum Referentenentwurf)
Nachrichten aus Berlin 24/2023 v. 29.11.2023 (zum Referentenentwurf)
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Abgeordnetenbestechung: BRAK befürwortet Verschärfung, kritisiert aber geplante Umsetzung
Ein Ende Februar von den Regierungsfraktionen eingebrachter Gesetzentwurf will die Strafbarkeit der Bestechung von Abgeordneten verschärfen. Danach soll künftig jede unzulässige Interessenvertretung durch Abgeordnete unter Strafe gestellt werden. Die bisherige Regelung erfasst nur schwerste Formen der Bestechlichkeit und Bestechung bei der unmittelbaren Mandatswahrnehmung, also bei Reden und Abstimmungen im Plenum und in Ausschüssen. Künftig sollen nach dem neu einzufügenden § 108f Strafgesetzbuch auch korrupte Verhaltensweisen über die unmittelbare Mandatsausübung hinaus strafbar sein, die im direkten Zusammenhang mit der Arbeit der Abgeordneten stehen. Darunter fällt beispielsweise die Vermittlung von Geschäften an ein Ministerium, die nach geltendem Recht nicht strafbar ist. Dies geht zurück auf die sog. Maskenaffäre während der Corona-Pandemie, bei der sich im Frühjahr 2021 Abgeordnete durch die Vermittlung von Atemschutzmasken an staatliche Stellen persönlich bereichert hatten.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK ausdrücklich das gesetzgeberische Ziel, politische Korruption effektiv zu bekämpfen. Insbesondere teilt sie die Auffassung des Gesetzgebers, dass eine Kommerzialisierung der Einflussmöglichkeiten von Abgeordneten rechtlich eingegrenzt werden muss. Allerdings hält sie die vorgeschlagene Regelung dazu für untauglich. Sie bringt einen systematischen Bruch im geltenden Korruptionsstrafrecht mit sich. Zudem verletzt sie den ultima ratio-Grundsatz des Strafrechts; denn nach der Maskenaffäre wurden bereits die Anti-Korrutions-Regelungen im Abgeordnetengesetz verschärft. Sie schafft nach Ansicht der BRAK zudem Strafbarkeitsrisiken für anerkanntes politisches Verhalten, weil der Tatbestand in mehreren Punkten unklar gefasst ist.

Die BRAK weist zudem darauf hin, dass der Gesetzentwurf mit Blick auf die gegenwärtigen Arbeiten an einer EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption zur Unzeit kommt. Auch deren Art. 10 richtet sich gegen den vom Gesetzentwurf adressierten Einflusshandel. Bereits jetzt sieht die BRAK Abweichungen zwischen dem Gesetz- und dem Richtlinienentwurf. Das nationale Gesetzgebungsverfahren sollte nach Ansicht der BRAK ausgesetzt werden, bis der Richtlinientext – und damit der konkrete Umsetzungsbedarf in das deutsche Recht – feststeht.
Weiterführende Links:
Stellungnahme 23/2024
Gesetzentwurf
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Berufsrechtsreform: virtuelle Kammerversammlungen und anlasslose Kontenprüfung durch Kammern
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen möchte die Bundesregierung den regionalen Rechtsanwalts- und Notarkammern, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Bundesnotarkammer, der Patentanwaltskammer sowie der Bundessteuerberaterkammer dauerhaft die Möglichkeit einräumen, Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abzuhalten. Pandemiebedingte Sonderregelungen sahen dies bereits temporär vor; nunmehr soll eine dauerhafte Rechtsgrundlage geschaffen werden. Der Entwurf enthält zudem weitere Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht, welche die nicht-anwaltlichen Mitglieder von Berufsausübungsgesellschaften sowie die Aufsicht über anwaltliche Sammelanderkonten betreffen.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK ausdrücklich den Vorschlag der Bundesregierung, den Kammern zu ermöglichen, zukünftig ihre Versammlungen auch in virtueller oder hybrider Form abzuhalten. Positiv sieht sie, dass den Kammern hierbei viel Gestaltungsspielraum belassen wird und der Gesetzestext technikoffen ist. Das virtuelle Format hat sich aus ihrer Sicht grundsätzlich bewährt; die in den pandemiebedingten Sonderregelungen vorgesehene anschließende schriftliche Beschlussfassung habe hingegen zu vielen Unsicherheiten geführt. Hier werde nunmehr Rechtssicherheit geschaffen.

Kritisch sieht die BRAK einen im parlamentarischen Verfahren aufgenommenen Änderungsvorschlag der Regierungsfraktionen, der die nicht-anwaltlichen Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften betrifft. Um ihnen eine mehrfache Kammermitgliedschaft zu ersparen, soll danach die Geschäftsführungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag auf die Ausübung des eigenen freien Berufs festgeschrieben werden. Dies hält die BRAK für praxisuntauglich. Bei den Rechtanwaltskammern, die dann Gesellschaftsverträge im Detail prüfen müssten, würde hierdurch erheblicher Mehraufwand entstehen.

Nach Auffassung der Rechtsanwaltskammern ist eine Mitgliedschaft eines Gesellschafters in einer Rechtsanwaltskammer nur dann erforderlich, wenn nicht bereits eine anderweitige Mitgliedschaft in einer Berufskammer besteht, die eine vergleichbare Berufsaufsicht gewährleistet, so wie etwa bei Steuerberatern, Patentanwälten und Wirtschaftsprüfern. Anderenfalls sollte es auch zukünftig bei einer Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verbleiben.

Die geplante Einführung einer anlasslosen und risikobasierten Überprüfung anwaltlicher Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern in einem neuen § 73a BRAO lehnt die BRAK strikt ab. Damit würden Regelungen aus dem Bereich der Finanzkriminalitätsbekämpfung Eingang in das anwaltliche Berufsrecht finden, das bislang keine anlasslosen Prüfungen berufsrechtlicher Pflichten durch die Kammern vorsieht. Damit wäre zwangsläufig ein Systembruch in der bisherigen Aufsicht verbunden, denn die anwaltliche Verschwiegenheit berechtigt die Kammern nur bei gegebenem Anlass zu einer Prüfung. In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK auch weitere gravierende Bedenken gegen den Regelungsvorschlag.

Hintergrund sind unter anderem die Diskussionen um anwaltliche Sammelanderkonten im Hinblick auf Geldwäscheprävention, nachdem Anfang des Jahres 2022 Banken unter Hinweis auf geänderte Geldwäschevorschriften zahlreiche Sammelanderkonten gekündigt hatten. Als Reaktion darauf hatte die Satzungsversammlung Änderungen in § 4 BORA beschlossen, mit denen die berufsrechtlichen Pflichten bei der Führung eines Sammelanderkontos inhaltlich präzisiert und ergänzt wurden. Trotz dieser Maßnahmen soll mit dem Entwurf des § 73a BRAO nun noch weiter in die anwaltliche Berufsausübung eingegriffen werden.

Am 24.4.2024 findet zu diesem Gesetzentwurf eine Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags statt, an der die BRAK, vertreten durch ihren Vizepräsidenten André Haug, teilnehmen wird.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 24/2024
Regierungsentwurf
Stellungnahme Nr. 20/2023 (zum Referentenentwurf)
Nachrichten aus Berlin 10/2023 v. 17.5.2023 (zum Referentenentwurf)
Anhörung im Rechtsausschuss am 24.4.2024
Nachrichten aus Berlin 25/2022 v. 15.12.2022 (zu den Änderungen in der BORA bzgl. Sammelanderkonten)
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Bundesverfassungsgericht: Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung verfassungswidrig
Bis zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen anfechten kann, war die Kernfrage eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens, zu dem die BRAK auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Stellung genommen hat. Das BVerfG hat nunmehr mit einem Anfang April verkündeten Urteil über die Verfassungsbeschwerde des betroffenen leiblichen Vaters entschieden.

Das Gericht hält die gesetzlichen Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter nach § 1600 BGB für mit dem Elterngrundrecht aus Art. 6 II 1 GG unvereinbar. Sie ermöglichten keinen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechten des leiblichen Vaters sowie denjenigen der rechtlichen Eltern und des Kindes. Die Vorschrift beeinträchtigt nach Ansicht des BVerfG leibliche Väter vor allem deshalb, weil gegenwärtige oder frühere eigene sozial-familiäre Beziehungen zu ihrem Kind ebenso wenig Berücksichtigung finden wie ihr Bemühen um die rechtliche Vaterschaft. Außerdem sind Väter durchgängig mit der Anfechtung ausgeschlossen, wenn eine Negativvoraussetzung einmal vorlag; sie bleiben selbst dann ausgeschlossen, wenn eine sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater mittlerweile nicht mehr besteht. Die Regelung stellt auch deshalb keinen angemessenen Ausgleich zwischen ihren Zwecken und dem Elterngrundrecht zur Übernahme von Elternverantwortung bereiter leiblicher Väter dar, weil diese nur unzureichende Möglichkeiten haben, durch eigenes Verhalten auf die Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung Einfluss zu nehmen.

Auch die BRAK war in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss gekommen, dass die Verfassungsbeschwerde begründet sei.
Weiterführende Links:
BVerfG, Urt. v. 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21
Pressemitteilung des BVerfG v. 9.4.2024
Stellungnahme Nr. 26/2023
Nachrichten aus Berlin 20/2023 v. 4.10.2023
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Weiterführende Links:
Onlineseminar Das Beschäftigungsverhältnis im Transportrecht am 29.04.2024 (FA Arbeitsrecht/FA Transport- und Speditionsrecht)
Onlineseminar Lohn ohne Arbeit am 03.05.2024 (FA Arbeitsrecht)
Onlineseminar Teilungsversteigerung von Immobilien am 08.05.2024 FA Familienrecht
Onlineseminar Arbeitsrecht in der Insolvenz am 13.05.2024 (FA Arbeitsrecht/FA Insolvenzrecht)
Onlineseminar Erbschaftssteuerrecht und Bewertungsrecht - Grundlagen für die Anwaltspraxis am 22.05.2024 (FA Steuerrecht/FA Erbrecht)
Onlineseminar Das anwaltliche Berufsrecht - Einführung in die rechtlichen Strukturen und Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit am 24.04.2024 (Anwaltliches Berufsrecht gem. § 43 f BRAO)
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beA-Newsletter
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Nachrichten aus Brüssel
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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