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KammerInfo
Ausgabe Nr. 9/2024 vom 10. Mai 2024
 
Inhaltsverzeichnis
Wahlen zum Kammervorstand: Wahlfrist läuft ab!
BRAK-Hauptversammlung: Sammelanderkonten, Zuständigkeitsstreitwerte und bessere ReFa-Ausbildung
Satzungsversammlung fordert erneut konkretisierte Fortbildungspflicht und prüft Reformbedarf in BORA und FAO
Anwaltsgebühren: Kammern geben Hinweise für transparentes Stundenhonorar
Zuständigkeitsstreitwerte: Anwaltliche Vertretung darf nicht auf Kostenfaktor reduziert werden
Nachhaltigkeitsberichterstattung: BRAK nimmt Stellung zur Umsetzung der CSR-Richtlinie
Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Einsatz von verdeckten Ermittlern und V-Leuten
Virtuelle Kammerversammlungen und anlasslose Kontrolle von Sammelanderkonten im Bundestags-Rechtsausschuss
BVerfG: BRAK nimmt Stellung zu Verfassungsbeschwerde im „Metall auf Metall“-Verfahren
Gemeinsames Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm mit der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe am 10.10.2024
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Vortragsveranstaltung: Gesellschafterbeschlüsse bei Personenhandelsgesellschaften nach MoPeG
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Nachrichten aus Brüssel
 
Wahlen zum Kammervorstand: Wahlfrist läuft ab!

Haben Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, bereits an der Vorstandswahl teilgenommen? Die Wahlfrist endet am 31.05.2024. Bei der Wahlbeteiligung gibt es, wie die aktuellen Zahlen zeigen, allerdings durchaus noch Luft nach oben.

Die Anwaltschaft steht, wie Sie wissen, vor großen Zukunftsaufgaben, die nur engagiert und gemeinsam zu bewältigen sind. Denken Sie etwa an die Digitalisierung des Rechtswesens oder die strukturellen Veränderungen, vor denen unser Berufsstand steht. Um diesen Herausforderungen begegnen zu können, benötigen wir eine starke Selbstverwaltung, die unsere Interessen gegenüber der Politik mit Nachdruck vertritt. Hierzu ist Ihre Unterstützung und Ihre Stimme gefragt.

Nehmen Sie deshalb, falls noch nicht geschehen, an der Vorstandswahl teil!

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BRAK-Hauptversammlung: Sammelanderkonten, Zuständigkeitsstreitwerte und bessere ReFa-Ausbildung
Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern kamen am 26.4.2024 in Warnemünde zu ihrer halbjährlichen Hauptversammlung zusammen. Neben den turnusmäßig anstehenden Beratungen über Haushaltsfragen standen eine Reihe aktueller rechtspolitischer Themen auf der Tagesordnung.

Eines davon war der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen für die Kammern der rechts- und steuerberatenden Berufe, mit dem unter anderem eine anlasslose Überprüfung anwaltlicher Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern eingeführt werden soll. Die umstrittene Regelung soll Probleme bei anwaltlichen Sammelanderkonten aufgrund schärferer Vorschriften zur Geldwäscheprävention eindämmen, schafft aus Sicht der Rechtsanwaltskammern aber neue Probleme; sie lehnen diesen Regelungsvorschlag daher einhellig und strikt ab. Auch die BRAK legte ihre ablehnende Auffassung jüngst in einer Stellungnahme dar. Zu dem Gesetzentwurf fand am 24.4.2024 eine Anhörung im Bundestags-Rechtsausschuss statt; viele der dort gehörten Expertinnen und Experten äußerten ebenfalls Bedenken hinsichtlich der Bürokratie und der Belastung für die Kammern.

Kritisch sehen die Kammerpräsidentinnen und -präsidenten auch die geplante Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte von 5.000 auf 8.000 Euro. Sie äußerten Bedenken unter anderem, weil unklar sei, wie die Amtsgerichte mit der schon jetzt mangelhaften personellen Ausstattung die zusätzlichen Fälle schaffen sollen; eine massive Verlängerung von Verfahrensdauern sei zu befürchten. Entschieden verwahrten sie sich dagegen, dass in diesem Zusammenhang mit Einsparungen infolge des Wegfalls des sog. Anwaltszwangs für eine Reihe von Verfahren geworben werde; dabei würden die Aufwendungen für eine anwaltliche Vertretung generell, aber insbesondere in Prozess- und Verfahrenskostenhilfesachen, als reiner Kostenfaktor angesehen – ohne einen Blick auf ihre Bedeutung für den Zugang zum Recht.

Auf der Tagesordnung standen außerdem Zukunftsthemen wie die derzeit geplante Erprobungsgesetzgebung für ein Online-Verfahren für geringerwertige Streitigkeiten sowie die Expertinnen- und Expertenkommission „Zukunft der Justiz“, an der die BRAK sich mit zwei Expertinnen bzw. Experten beteiligen wird. Kritisch sieht die Hauptversammlung, dass Wechselwirkungen mit den vielen weiteren Vorhaben im Bereich des Zivilprozesses, besonderes mit der geplanten Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts, bislang nicht beachtet werden.

Die Hauptversammlung befasste sich außerdem mit den aktuellen Problemen bei der Gewinnung und Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten. Dabei wurden Bereiche identifiziert, in denen Verbesserungen notwendig sind, insbesondere Fortbildungsmöglichkeiten und die Qualität der theoretischen Ausbildung an den Berufsschulen sowie der praktischen Ausbildung. Einigkeit bestand, dass die Kammern als für Ausbildung zuständige Stellen sich künftig enger vernetzen und austauschen wollen, um dem zunehmenden Fachkräftemangel gemeinsam entgegenzuwirken.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 24/2024 (zur anlasslosen Kontrolle von Sammelanderkonten)
Nachrichten aus Berlin 8/2024 v. 18.4.2024
BRAK-News v. 25.4.2024
Stellungnahme Nr. 26/2024 (zum Zuständigkeitsstreitwert)
Nachrichten aus Berlin 6/2024 v. 20.3.2024
Nachrichten aus Berlin 23/2023 v. 15.11.2023 (zum Online-Verfahren)
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Satzungsversammlung fordert erneut konkretisierte Fortbildungspflicht und prüft Reformbedarf in BORA und FAO

Die Satzungsversammlung hat den Gesetzgeber erneut aufgefordert, den Weg für eine konkretisierte und sanktionierte Fortbildungspflicht für Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte frei zu machen. In der 2. Sitzung seiner 8. Legislaturperiode, die am 22.4.2024 in Berlin stattfand, verabschiedete das Anwaltsparlament eine Resolution, in der es die Schaffung einer entsprechenden Satzungskompetenz in § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) fordert. Damit wurde an Resolutionen zur Fortbildungspflicht aus der 6. und 7. Legislaturperiode der Satzungsversammlung angeknüpft.

Hintergrund der Forderung ist, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zwar die allgemeine berufsrechtliche Grundpflicht haben, sich fortzubilden (§ 43a VIII BRAO). In welchem Umfang und wie dies geschieht, ist aber nicht näher geregelt und wird auch nicht kontrolliert – anders als etwa bei der Fortbildung von Fachanwältinnen und -anwälten oder im Recht anderer rechts- oder wirtschaftsberatender Berufe. Die Satzungsversammlung hält eine systemische Qualitätssicherung durch konkretisierende Regelungen in der Berufsordnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BORA) für sinnvoll, um eine qualitativ hochwertige anwaltliche Arbeit zu gewährleisten.

Deshalb ist aus Sicht der Satzungsversammlung zwingend erforderlich, dass ihr durch den Gesetzgeber die Satzungskompetenz für die Entscheidung über die Frage der Fortbildungspflicht übertragen wird – selbst wenn die Regelung am Ende darin bestehen könnte, dass sich die Satzungsversammlung gegen eine Konkretisierung entscheidet. Sie fordert daher das Bundesministerium der Justiz und den Gesetzgeber auf, sich unter Berücksichtigung ihrer Argumente erneut mit der Frage der allgemeinen Fortbildungspflicht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu befassen und die Satzungskompetenz der Satzungsversammlung in § 59a II BRAO zu erweitern.

In ihrer Sitzung am 22.4.2024 diskutierte die Satzungsversammlung außerdem über die Arbeitsschwerpunkte ihrer Legislaturperiode. Insbesondere sieht sie Reformbedarf bei den Regelungen der Fachanwaltsordnung (FAO) zum Erwerb von Fachanwaltstiteln. Hier sollen unter anderem die faktischen Veränderungen in einigen Rechtsgebieten hin zu mehr außergerichtlicher Tätigkeit berücksichtigt werden. Zugleich soll dem sich auch im Bereich der Fachanwaltschaften abzeichnenden Nachwuchsmangel entgegengewirkt werden. Ein eigens eingerichteter Unterausschuss des Fachanwalts-Ausschusses arbeitet daran, dies für alle 24 Fachanwaltschaften zu überprüfen. Ein weiterer Unterausschuss soll an einer Modernisierung der Regelungen zur Fortbildungspflicht arbeiten. Außerdem soll das Verhältnis von Fachanwaltschaften zu fachlichen Spezialisierungen auf Reformbedarf abgeklopft werden.

Auf den Prüfstand stellen will die Satzungsversammlung außerdem einige berufsrechtliche Regelungen in der BORA, unter anderem zur Werbung, zur Zustellung insbesondere bei Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten und zu Beratungshilfe-Mandaten. Modernisierungsbedürftig sind aus ihrer Sicht ferner die Regelungen für die Folgen der Auflösung einer Sozietät bzw. des Ausscheidens eines Partners. Ein neu eingerichteter Unterausschuss des Berufsrechts-Ausschusses prüft zudem die Vorgaben der BORA für Kanzlei-Briefbögen. Diese sind mit Blick auf Rechtsscheinhaftung, geänderte Haftungsregelungen der GbR und die neuen Regelungen zur Kammermitgliedschaft nicht-anwaltlicher Gesellschafter von Berufsausübungsgesellschaften reformbedürftig. Außerdem will die Satzungsversammlung eruieren, inwieweit die neuen Regelungen für Berufsausübungsgesellschaften zu Regelungsbedarf auch in der BORA führen; auch hierfür wurde ein eigener Unterausschuss eingerichtet.

Überprüfen will die Satzungsversammlung ferner, wo sich Änderungsbedarf in der BORA im Hinblick auf den Einsatz von künstlicher Intelligenz und sonstigen IT-Anwendungen als Hilfsmitteln anwaltlicher Tätigkeit ergibt. Hierzu soll zunächst die neue KI-Verordnung genau analysiert werden.

Weiterführende Links:
Resolution der 8. Satzungsversammlung v. 22.4.2024
Tagesordnung der 2. Sitzung der 8. Satzungsversammlung
Resolution der 7. Satzungsversammlung v. 11.3.2020
Resolution der 6. Satzungsversammlung v. 19.5.2017
Nachrichten aus Berlin 11/2017 v. 24.5.2017
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Anwaltsgebühren: Kammern geben Hinweise für transparentes Stundenhonorar

Für Zeithonorarvereinbarungen in Anwaltsverträgen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Anfang 2023 veröffentlichten Entscheidung strenge Anforderungen an die Transparenz aufgestellt. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen danach sämtliche Tatsachen mitgeteilt werden, die sie benötigen, um den Umfang ihrer finanziellen Verpflichtung erkennen zu können. Die bloße Mitteilung des Stundensatzes genügt dazu nicht; der EuGH hielt die entsprechende Honorarklausel im zugrundeliegenden Verfahren des Obersten Gerichts Litauens für intransparent.

Die Umsetzung der vom EuGH gestellten Transparenzanforderungen bereitet in der Praxis Schwierigkeiten. Nach den Beobachtungen der Gebührenreferentinnen und -referenten der Rechtsanwaltskammern sind einige Rechtsschutzversicherungen dazu übergegangen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter Hinweis darauf in Regress zu nehmen, dass die geschlossenen Vergütungsvereinbarungen wegen der Entscheidung des EuGH unwirksam seien.

Zur Erleichterung der anwaltlichen Praxis haben die Gebührenreferentinnen und -referenten bei ihrer 84. Tagung am 6.4.2024 in Stuttgart Handlungshinweise für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verabschiedet:

  • Der EuGH verlangt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzt werden, die sich aus der Stundenlohnvereinbarung ergebenden wirtschaftlichen Folgen anhand genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Dies kann durch eine Schätzung der mindestens erforderlichen Stunden erreicht werden. Alternativ kann auch vereinbart werden, in angemessenen Zeitabständen abzurechnen. Transparenz kann nach der Rechtsprechung des OLG Köln aber auch auf andere Weise geschaffen werden, etwa indem die gesetzliche Vergütung nach dem RVG als Mindestaufwand vereinbart wird.
  • Eine Honorarklausel ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht allein deshalb nichtig, weil sie dem Transparenzgebot nicht genügt, d.h. weil Angaben zum voraussichtlichen finanziellen Aufwand fehlen. Nach der Rechtsprechung des OLG Bamberg ist die Wirksamkeit einer intransparenten Klausel durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Vertragsschlusses zu prüfen. Dabei sind auch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Vertragspartners zu berücksichtigen. Das besondere Fachwissen eines Beteiligten ist dabei den übrigen auf einer Seite Beteiligten nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB zuzurechnen. Dies gilt insbesondere für die in der Praxis häufigen Fälle, in denen ein Rechtschutzversicherer bei der Aushandlung der Gebührenvereinbarung beteiligt war.
  • Ist eine Vereinbarung über Stundenhonorar unter Berücksichtigung aller Umstände unwirksam, kann das Gericht die rechtliche Lage wiederherstellen, in der sich die Verbraucherin bzw. der Verbraucher ohne die Vereinbarung befunden hätte. Das Gericht kann allerdings nicht selbst bestimmen, welche Vergütung für die schon erbrachten Dienstleistungen angemessen ist, sondern hat das gesetzliche Gebührenrecht anzuwenden.
Weiterführende Links:
EuGH, Urt. v. 12.1.2023 – C-395/21, BRAK-Mitt. 2023, 173 mit Anm. Kunze
OLG Köln, Urt. v. 12.4.2023 – 11 U 2018/19
OLG Bamberg, Urt. v. 15.6.2023 – 12 U 89/22
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Zuständigkeitsstreitwerte: Anwaltliche Vertretung darf nicht auf Kostenfaktor reduziert werden
Der Streitwert, bis zu dem Amtsgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind, soll von bisher 5.000 Euro auf 8.000 Euro angehoben werden. Das sieht ein Anfang März vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf vor. Danach sollen zudem eine Reihe streitwertunabhängiger Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte geschaffen werden. Ziel ist es, die Amtsgerichte zu stärken, die Verfahren sinnvoller zwischen den Gerichten zu verteilen und die Spezialisierung in der Justiz auszubauen.

Die BRAK lehnt das Vorhaben zwar nicht grundsätzlich ab und begrüßt im Grundsatz das Ziel, die Amtsgerichte zu stärken. In ihrer Stellungnahme zu dem Referentenentwurf kritisiert sie jedoch die darin gegebene Begründung aufs Schärfste, in welcher der Wegfall der anwaltlichen Kosten im Streitwertbereich bis 8.000 Euro für die Rechtsuchenden beworben wird. Anwaltliche Vertretung werde damit allein auf einen Kostenfaktor reduziert. Das werde der Rolle der Anwaltschaft und ihrer Rechtsschutzzugang gewährenden Funktion nicht gerecht. Die BRAK unterstreicht, dass der Zugang zum Recht in der Fläche nicht ohne die Anwaltschaft in der Fläche gedacht werden kann.

Daneben kritisiert die BRAK erneut – wie bereits in ihrem Ende 2022 veröffentlichten Positionspapier zum Zuständigkeitsstreitwert –, dass es an einer empirischen Grundlage für die angedachten Änderungen fehlt. Insbesondere fehlten nach wie vor belastbare Zahlen, um wie viele Verfahren es sich in dem von der Anhebung potenziell betroffenen Streitwertbereich handelt, und dazu, wie sich dies auf die Personalentwicklung in der Justiz auswirkt. Zudem moniert die BRAK, dass der Referentenentwurf nicht in die zahlreichen weiteren aktuellen Reformvorhaben im Bereich des Prozessrechts eingebettet ist.

Die Schaffung weiterer Spezialzuständigkeiten an Amts- und Landgerichten hält die BRAK für begrüßenswert. Dies müsse aber differenziert betrachtet werden; dies illustriert sie am Beispiel nachbarschaftsrechtlicher Streitigkeiten, die einfach, aber auch sehr kostspielig und rechtlich komplex sein können. Daher warnt sie vor der Annahme, hohe Streitwerte gingen regelmäßig mit hoher Komplexität und Bedeutung des Verfahrens einher.

Soweit der Inflationsausgleich als Rechtfertigung der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts herangezogen wird, weist die BRAK darauf hin, dass selbiges auch für die Vergütung der im Falle der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe tätigen Anwältinnen und Anwälte gelten muss. Eine Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts sollte daher zugleich mit einer Anpassung der Tabelle zu § 49 RVG einhergehen.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 26/2024
Referentenentwurf
Nachrichten aus Berlin 6/2024 v. 20.3.2024
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Nachhaltigkeitsberichterstattung: BRAK nimmt Stellung zur Umsetzung der CSR-Richtlinie
Die EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Unternehmen einzuführen. Betroffen sind Unternehmen, die nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definiert sind. Sie haben danach über die Berücksichtigung und den Umgang mit bestimmten sozialen und ökologischen Herausforderungen zu berichten. Die Richtlinie ist bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umzusetzen. Sie soll dazu beitragen, das Ziel 12 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung umzusetzen.

Zur Umsetzung der CSR-Richtlinie hat das Bundesjustizministerium Ende März einen Referentenentwurf vorgelegt. Dieser sieht eine etappenweise Einführung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Bis zum Geschäftsjahr 2028 sollen nach und nach neben großen Unternehmen auch kleine und mittlere börsennotierte Unternehmen und sodann auch Unternehmen aus Drittländern mit EU-Niederlassung, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Berichtet werden muss dann etwa über Governance-Strukturen, Geschäftsmodelle und Strategie, Sorgfaltspflichten-Prozesse sowie ihre (potenziellen) Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, nachhaltigkeitsbezogene finanzielle Risiken und Chancen sowie eine Reihe weiterer Umstände. Zu beleuchten sind dabei jeweils Umweltaspekte ebenso wie soziale und menschenrechtliche Aspekte wie etwa Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit.

In ihrer Stellungnahme setzt sich die BRAK eingehend mit dem Referentenentwurf auseinander. Sie schlägt insbesondere vor, beim Adressaten der Unterrichtungspflicht in § 289b VI 1 HGB-E und § 315b V 1 HGB-E wie in § 264 HGB auf die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft abzustellen. Die im Referentenentwurf gewählte Formulierung hält sie hingegen für missverständlich und irreführend.

Zudem regt die BRAK an, in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung durch die Unternehmensleitung über den in der Erstellung befindlichen Nachhaltigkeitsbericht bereits vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen kann; dem stehe nicht entgegen, dass spätere Ereignisse bis zum Ablauf des Geschäftsjahres Einfluss auf die gewonnenen Erkenntnisse haben können.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 27/2024
Referentenentwurf
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Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Einsatz von verdeckten Ermittlern und V-Leuten
Mit dem Gesetz zur Regelung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation sollen klare Voraussetzungen für den Einsatz dieser Ermittlungsinstrumente durch die Strafverfolgungsbehörden geschaffen werden. Darin wird der bereits bisher gesetzlich geregelte Einsatz von verdeckten Ermittlern generell unter Richtervorbehalt gestellt. Der Einsatz von Vertrauenspersonen wird ebenfalls gesetzlich geregelt und soll im Grundsatz mit verdeckten Ermittlern gleichgestellt werden. Zudem soll die (unzulässige) Tatprovokation im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung geregelt werden.

Den dazu Mitte März vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf begrüßt die BRAK im Grundsatz. Positiv sieht sie, dass mit dem Regierungsentwurf zum einen die bereits existierenden Regeln zum Einsatz verdeckter Ermittler im Sinne erhöhter Transparenz und Kontrolle durch frühzeitige Einbindung des Gerichts nachgeschärft und zum anderen der Einsatz von Vertrauenspersonen einer überfälligen gesetzlichen Regelung zugeführt wird. Die Schaffung einer Regelung zum zulässigen Verleiten zu einer Straftat sowie zur Definition und den prozessualen Folgen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation hält sie für überfällig.

Bei den einzelnen Regelungen des Regierungsentwurfs sieht die BRAK jedoch zum Teil noch Nachjustierungsbedarf. Unter anderem hält sie die konkrete Ausgestaltung des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensführung und der korrespondierenden Löschungsverpflichtung beim Einsatz verdeckter Ermittler für praktisch nicht umsetzbar. Das Verbot lediglich gezielter Abschöpfung solcher Informationen und Erkenntnisse reicht aus ihrer Sicht nicht weit genug; vielmehr müsse deren Verwendung mit Blick auf Art. 1 I GG absolut tabu sein.

Hinsichtlich des Einsatzes von Vertrauenspersonen schlägt die BRAK eine ergänzende Regelung vor, wonach die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht verlangen kann, dass die Identität der Vertrauensperson ihnen gegenüber offengelegt wird. Für höchst bedenklich hält die BRAK die Regelung, wonach der Einsatz der Vertrauensperson nur abgebrochen werden „soll“, wenn sie wissentlich falsche Informationen an die Strafverfolgungsbehörden gibt. Aus ihrer Sicht ist unverzichtbar, dass wer wissentlich lügt, keinesfalls mehr als Vertrauensperson tätig sein darf; zudem besäßen bereits solche Vertrauenspersonen nicht die nötige Zuverlässigkeit, die leichtfertig falsche Informationen weitergeben.

Die vorgeschlagene Regelung zur Tatprovokation begrüßt die BRAK im Grundsatz. Sie weist allerdings auf ihr erhebliches Unbehagen betreffend der vorgesehenen tatbestandlichen Einschränkung hin, wonach eine Tatprovokation nur dann rechtsstaatswidrig sein soll, wenn ein verdeckter Ermittler oder eine Vertrauensperson „in einer dem Staat zurechenbaren Weise“ unlauter auf die Zielperson einwirkt. Damit wird aus Sicht der BRAK die Regelung faktisch entkernt, weil unlauteres Verhalten der eingesetzten Hilfspersonen per se dem Staat zurechenbar sei. Sie regt daher an, das aushöhlende Tatbestandsmerkmal „…in einer dem Staat zurechenbaren Weise…“ zu streichen.

Bereits zu dem Ende 2023 vorgelegten Regierungsentwurf für das Gesetz hatte die BRAK sich eingehend in zwei Stellungnahmen geäußert. Sie wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 25/2024
Nachrichten aus Berlin 3/2024 v. 8.2.2024 (zum Referentenentwurf)
Stellungnahme Nr. 5/2024 (Ausschuss StPO)
Stellungnahme Nr. 6/2024 (Strauda)
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Virtuelle Kammerversammlungen und anlasslose Kontrolle von Sammelanderkonten im Bundestags-Rechtsausschuss
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe dauerhaft die Möglichkeit einräumen, Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abzuhalten. Der Entwurf enthält zudem weitere Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht, welche die nicht-anwaltlichen Mitglieder von Berufsausübungsgesellschaften betreffen; er sieht zudem vor, dass die Rechtsanwaltskammern künftig zum Zwecke der Geldwäscheprävention anlasslos die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder überprüfen sollen.

Die anlasslose Überprüfung von Sammelanderkonten durch die Kammern lehnt die BRAK strikt ab. Sie hat daher in ihrer Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf die ersatzlose Streichung der geplanten Regelung gefordert.

Zu dem Regierungsentwurf fand am 24.4.2024 eine Anhörung im Rechtausschuss des Deutschen Bundestages statt. Während viele der geladenen Experten aus Praxis und Wissenschaft die Einführung von hybriden und virtuellen Versammlungen begrüßten, war die vorgeschlagene anlassunabhängige Überprüfung von Sammelanderkonten in dem Änderungsantrag stark umstritten. Für die BRAK war Vizepräsident André Haug als Experte geladen. Er führte unter anderem aus, dass die anlasslose Überprüfung durch die Kammern aus rechtsstaatlichen und praktischen Gesichtspunkten unverhältnismäßig sei. Auch andere Experten äußerten Bedenken hinsichtlich der Bürokratie und der Belastung für die Kammern. Einige forderten eine sorgfältige Evaluation der vorgeschlagenen Maßnahmen und eine Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Weiterführende Links:
BRAK-News v. 25.4.2024
Bericht aus der Anhörung im Rechtsausschus v. 24.4.2024
Regierungsentwurf
Stellungnahme Nr. 24/2024
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BVerfG: BRAK nimmt Stellung zu Verfassungsbeschwerde im „Metall auf Metall“-Verfahren
Seit 20 Jahren dauert der Rechtsstreit um die Nutzung eines Samples aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ von Kraftwerk durch den Rapper Moses Pelham. Das Sample wurde in einen Titel der Sängerin Sabrina Setlur eingebaut. Die Kläger sahen sich dadurch in ihren urheberrechtlichen Rechten als Tonträgerhersteller verletzt. Streitig war unter anderem, ob die Vervielfältigung der Sequenz aus "Metall auf Metall" und ihre Überführung in ein eigenständiges neues Werk im Wege des Sampling als sog. Pastiche nach § 51a S. 1 UrhG zulässig ist. Die Vorschrift setzt Art. 5 III lit. k der Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc-RL) in deutsches Recht um.

Zuletzt wurde die Beklagtenseite dazu verurteilt, aufgrund der Nutzung des Samples zwischen dem 22.12.2002 (Ablauf der Umsetzungsfrist der InfoSoc-RL) und dem 7.6.2021 (Inkrafttreten des § 51a UrhG) den Tonträgerherstellern Auskunft zu erteilen und Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben. Gegen die entsprechenden Entscheidungen des OLG Hamburg und des BGH wenden sie sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügen darin im Kern, dass die deutschen Grundrechte, hilfsweise die äquivalenten Unionsgrundrechte, im Rahmen der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen in verfassungswidriger Weise nicht berücksichtigt wurden.

Insbesondere zu den Abgrenzungsfragen zwischen den Grundrechten der Grundrechtecharta und des Grundgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der BRAK einen umfassenden Fragenkatalog zukommen lassen, zu dem die BRAK ausführlich Stellung genommen hat. Sie geht unter anderem auf die Darlegungsanforderungen ein, die den Beschwerdeführern obliegen, wenn die Abgrenzung zwischen der Anwendbarkeit der Grundrechte des Grundgesetzes einerseits und der Grundrechte der Grundrechtecharta andererseits fraglich ist. Ferner befasst sie sich mit den Voraussetzungen und dem Vorliegen von Grundrechtsvielfalt in bestimmten Konstellationen. Zudem beleuchtet sie den möglichen Auslegungsspielraum einer Norm unter Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers.

Die Verfassungsbeschwerde ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvR 948/23 anhängig.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 28/2024
BGH, Beschl. v. 14.9.2023 – I ZR 74/22 – Metall auf Metall V (Vorlage an den EuGH)
Pressemitteilung des BGH v. 17.5.2023 (u.a. zur Verfahrenshistorie)
OLG Hamburg, Urt. v. 28.04.2022 – 5 U 48/05
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Gemeinsames Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm mit der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe am 10.10.2024

Mit einem Seminar zum Generalthema

„Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreiheit von Gesellschafter-Geschäftsführern“

setzen wir die erfolgreiche Reihe fachübergreifender Seminare mit der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe fort.

Die Veranstaltung findet in Präsenz statt am Donnerstag, 10. Oktober 2024, 15:00 Uhr bis ca. 18:30 Uhr, im Seminarsaal der Rechtsanwaltskammer Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm.

Einzelheiten des Veranstaltungsprogramms finden Sie hier:

Die Teilnahmegebühr beträgt 80,00 € p. P. (incl. Kaffee/Tee, Tagungsgetränke und Snack). Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.

Anmeldeschluss ist der 10. September 2024.

Anmeldung und weitere Informationen:

Die organisatorische Betreuung des Seminars hat die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe übernommen. Die weiteren organisatorischen Einzelheiten ergeben sich ebenfalls aus dem beiliegenden Anmeldeformular.

Die Anmeldungen werden durch die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe entgegengenommen. Senden Sie das Anmeldeformular daher bitte an die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe per E-Mail an seminare@stbk-westfalen-lippe.de!

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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Weiterführende Links:
Onlineseminar Arbeitsrecht in der Insolvenz am 13.05.2024 (FA Arbeitsrecht/FA Insolvenzrecht)
Onlineseminar Erbschaftssteuerrecht und Bewertungsrecht - Grundlagen für die Anwaltspraxis am 22.05.2024 (FA Erbrecht/FA Steuerrecht)
Onlineseminar Das anwaltliche Berufsrecht - Einführung in die rechtlichen Strukturen und Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit am 27.05.2024 (Anwaltliches Berufsrecht gem. § 43 f BRAO)
Onlineseminar Medizinrecht - Update 2024 am 03.06.2024 (FA Medizinrecht)
Onlineseminar Homeoffice/Teilzeit 2024 am 03.06.2024 (FA Arbeitsrecht)
Onlineseminar Versicherungsrechtliche Fragen für Verkehrsrechtler am 05.06.2024 (FA Verkehrsrecht/FA Versicherungsrecht)
Onlineseminar Aktuelle Rechtsprechung im Bankrecht - Update 2024 am 07.06.2024 (FA Bank- und Kapitalmarktrecht)
Onlineseminar Ladungssicherung in Recht und Praxis am 08.06.2024 (FA Verkehrsrecht/FA Strafrecht/FA Transportrecht)
Onlineseminar Internationales Güterrecht - einige Schlaglichter u.a. gleichgeschlechtliche Partnerschaften und islamische Brautgabe und Brautschmuck am 10.06.2024 (FA Familienrecht)
Onlineseminar Aktuelles Straf- und Strafprozessrecht am 10.06.2024 (FA Strafrecht)
Online-Mitarbeiterseminar Das Telefon - Die Visitenkarte der Kanzlei am 13.06.2024 (Seminar für Kanzleimitarbeiter)
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Vortragsveranstaltung: Gesellschafterbeschlüsse bei Personenhandelsgesellschaften nach MoPeG
Einer der Kernpunkte des am 01.01.2024 in Kraft getretenen MoPeG ist die umfassende Neuregelung des Beschlussmängelrechtes der  Personenhandelsgesellschaften nach dem Vorbild des kapitalgesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelsystems (§§ 110 ff. HGB n. F., Anfechtungsmodell). Auch für die Beschlussfassung selbst hat das MoPeG Neuerungen gebracht. Der Referent erörtert Inhalt und Auswirkungen dieser Neuregelungen und geht  außerdem der Frage nach, welchen Handlungsbedarf diese für die Gestaltung bestehender wie neuer Gesellschaftsverträge mit sich bringen.

Darüber referiert

RAuN Prof. Dr. Stephan Schmitz-Herscheidt, Hamm.

Die Forschungsstelle Anwalts- und Notarrecht der Universität Münster
lädt Sie herzlich ein, am
Mittwoch, 15. Mai 2024, 17 Uhr s.t.,
in Präsenz oder online per Zoom

an der Vortragsveranstaltung teilzunehmen.

Nach der Anmeldung unter https://indico.uni-muenster.de/event/2742/ werden rechtzeitig vor der Veranstaltung der Veranstaltungsort bzw. der Einwahl-Link per Mail übersandt. Gerne können Teilnahmebescheinigungen (bei einer Teilnahme per Zoom auf der Grundlage wiederholter Anwesenheitskontrollen während der Veranstaltung) erstellt werden.
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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