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KammerInfo |
Ausgabe Nr. 10/2024 vom 31. Mai 2024 |
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Wahlen zum Kammervorstand: Wahlfrist endet heute! |
Die Wahlfrist der Wahlen zum Kammervorstand endet heute um 24:00 Uhr.
In den Landgerichtsbezirken Detmold (1 Sitz), Dortmund (3 Sitze), Essen (4 Sitze), Hagen (2 Sitze) und Bielefeld (1 Sitz Ersatzwahl) sind die Ämter neu zu besetzen. Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich Ihnen persönlich und mit Ihren berufsrechtlichen Zielen auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer vor. Alle wahlberichtigten Kolleginnen und Kollegen sind für alle Landgerichtsbezirke – unabhängig vom eigenen Sitz – stimmberechtigt.
Gestalten Sie die Zukunft Ihres Berufes mit! Nehmen Sie an der Wahl teil! |
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Videokampagne: 75 starke Statements für den Rechtsstaat |
Die Anwaltschaft ist dem Rechtsstaat auf besondere Weise verpflichtet. Als Organe der Rechtspflege sind Anwältinnen und Anwälte berufen, unseren freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat zu schützen und zu verteidigen. Anwältinnen und Anwälte, Richterinnen und Richter, Demokratinnen und Demokraten müssen aufstehen und ihre Stimme erheben: gegen Hass, Hetze und Rassismus und für unsere Demokratie und unseren Rechtsstaat.
Die Arbeitsgemeinschaft zur Sicherung des Rechtsstaates der Bundesrechtsanwaltskammer hat – als Reaktion auf die Anfang des Jahres bekannt gewordenen rechtsextremistischen Vertreibungspläne und passend zum 75. Geburtstag des Grundgesetzes – die Kampagne „#Aufstehen für den Rechtsstaat“ ins Leben gerufen.
Seit Anfang März traten in insgesamt 75 Videobotschaften täglich Anwältinnen und Anwälte, Richterinnen und Richter, Politikerinnen und Politiker für unsere Demokratie, für unsere Verfassung und für unseren Rechtsstaat ein. Den Auftakt machte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann. Weitere Statements steuerten unter anderem BGH-Präsidentin Bettina Limperg, die Präsidentin des OLG Celle Stefanie Otte, Mitglieder des BRAK-Präsidiums, Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern sowie zahlreiche engagierte Anwältinnen und Anwälte bei. Den Abschluss bildet das gerade veröffentlichte Statement von BRAK-Pressesprecherin und Mitinitiatorin Stephanie Beyrich. |
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Wanderausstellung: Schicksale verfolgter jüdischer Anwältinnen und Anwälte |
Die Wanderausstellung "Anwalt ohne Recht" der Bundesrechtsanwaltskammer setzt sich mit Unrechtsmaßnahmen des NS-Regimes gegen jüdische Anwältinnen und Anwälte auseinander. Neben Informationstafeln zur historischen Einordnung und zu den Verfolgungsmaßnahmen werden auch eine Reihe von Einzelschicksalen vorgestellt. Bereits seit dem Jahr 2000 wird die Ausstellung regelmäßig in Deutschland, Europa, Nordamerika und Israel unter anderem in Gerichten, Universitäten, Rathäusern und Schulen gezeigt. Die neu aufgesetzte Ausstellungs-Website bündelt nunmehr übersichtlich alle Informationen zu den Hintergründen und Inhalten der Ausstellung sowie zu begleitenden Publikationen und Ausleihmöglichkeiten.
Zuletzt wurde die Ausstellung im Rahmen der BRAK-Hauptversammlung in Warnemünde Ende April gezeigt. Aktuell ist sie – noch bis zum 1.7.2024 – an der juristischen Fakultät der Michigan State University, USA, zu sehen. |
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Wasserstoffbeschleunigungsgesetz: BRAK kritisiert Schmälerung von Beteiligungsrechten |
Zur Erreichung der Klimaziele, die von der UN-Generalversammlung im Jahr 2015 beschlossen wurden, sieht das – erst Ende April vom Bundestag neu gefasste – Bundes-Klimaschutzgesetz für Deutschland unter anderem Maßnahmen vor, welche die Energieeffizienz steigern und die Treibhausgasemissionen reduzieren sollen. Ein Baustein ist die Nutzung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien als Treibstoff. Die Beschleunigung des Markthochlaufs und die Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Wasserstoff zählen zu den Zielen der vom Bundeskabinett im Juli 2023 beschlossenen Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie.
Mit dem Mitte April vorgelegten Referentenentwurf für ein Wasserstoffbeschleunigungsgesetz will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den rechtlichen Rahmen für eine schnellere Umsetzung von Vorhaben der Wasserstoffinfrastruktur bereitstellen. Der Entwurf enthält dazu unter anderem Regelungen, welche die entsprechenden immissonsschutz-, wasser- und energiewirtschaftsrechtlichen Planungsverfahren digitalisieren, vereinfachen und beschleunigen sollen. Hierzu sollen insbesondere Fristen zur Öffentlichkeitsbeteiligung verkürzt werden. Zudem sollen auch gerichtliche Verfahren beschleunigt werden, indem Verfahren an die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe der Länder verlagert werden.
Mit einem Schreiben ihres Präsidenten Dr. Ulrich Wessels an das Ministerium hat die BRAK vor der mit den geplanten Änderungen verbundenen Verkürzung von Beteiligungsrechten gewarnt. Sie weist insbesondere darauf hin, dass nach wie vor nicht alle Betroffenen und Rechtsschutzsuchenden mit dem Internet vertraut seien und ihnen zudem nicht bewusst sei, dass sie die Internetseiten der Anhörungsbehörden regelmäßig überprüfen müssten. Bei sorgfältig geplanten und mit ausreichend qualifiziertem Personal durchgeführten Beteiligungsverfahren gingen nach anwaltlicher Erfahrung führten Erörterungstermine regelmäßig nicht zu relevanten Verfahrensverzögerungen. Die entsprechenden Änderungen in den einzelnen Fachgesetzen bewertet die BRAK dabei im Detail und weist jeweils auf deren nachteilige Konsequenzen hin. Vergleichbare Kritik hatte die BRAK bereits zu früheren Gesetzesvorhaben im Infrastrukturbereich geäußert.
Kritisch sieht die BRAK auch die Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit von den Verwaltungsgerichten an die Oberverwaltungsgerichte (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (VGH), die sie bereits im Kontext anderer infrastrukturbezogener Gesetzesvorhaben als problematisch gekennzeichnet hatte. Die Erfahrungen der mit vergleichbaren, in die erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG/VGH bzw. des Bundesverwaltungsgerichts fallenden Verfahren befassten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zeige, dass die hierdurch erhoffte Beschleunigung der Verfahren in der Praxis regelmäßig nicht eintritt.
Schließlich regt die BRAK an, künftig die Anwaltschaft in allen energiewirtschafts- und infrastrukturbezogenen Gesetzgebungsverfahren zu beteiligen, in denen verfahrensrechtliche Fragen betroffen sind. |
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BFH: Formwirksame Beantragung von Kindergeld per beA |
In welcher Form und auf welchem Weg Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen ist, regelt § 67 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine elektronische Einreichung ist danach über eine spezielle amtliche Schnittstelle zulässig, sofern die Familienkasse diesen Zugang eröffnet hat. Die Formvorschrift war Gegenstand eines jüngst vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Rechtsstreits.
Im Ausgangsfall hatte ein Rechtsanwalt den Antrag auf Kindergeld nicht über die amtliche Schnittstelle eingereicht. Er hatte ihn vielmehr qualifiziert elektronisch signiert und ihn über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Familienkasse gesandt. Die Familienkasse verlangte demgegenüber das Ausfüllen der von ihr zur Verfügung gestellten Vordrucke und deren handschriftliche Unterzeichnung: Sie lehnte den Kindergeldantrag deshalb ab.
Den dagegen gerichteten Widerspruch des Anwalts wies die Familienkasse unter Hinweis auf die Formvorschrift in § 67 I Hs. 2 EStG zurück, die eine Einreichung über beA bzw. beBPo nicht zulasse. Das FG Hessen wies die hiergegen gerichtete Klage des Anwalts mit entsprechender Begründung ab.
Das sah der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung anders. § 67 I Hs. 2 EStG sehe zwar vor, dass Anträge über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle eingereicht werden können; die Vorschrift entfalte aber keine Sperrwirkung gegenüber einer elektronischen Übermittlung auf anderem Wege. Die Einreichung des Antrags mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über das beA an das beBPo erfülle die Voraussetzungen des § 67 I Hs. 2 EStG. Denn die Familienkasse, die objektiv für andere Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr über ihr beBPo erreichbar war, habe damit jedenfalls konkludent den Zugang für elektronische Schriftstücke auf diesem Weg eröffnet. |
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BGH: wirksames Signieren für ein anderes Mitglied einer Sozietät |
Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Sozietätsmitglied verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Ein gesonderter Vertretungshinweis – etwa „für …“ – ist nicht notwendig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung klargestellt.
Im Ausgangsfall – ein Anwaltsregressfall – hatte sich eine Anwaltssozietät, welcher auch der später in Regress genommene Anwalt angehörte, für den dortigen Beklagten legitimiert. Am letzten Tag der (verlängerten) Frist für die Begründung der Berufung ging beim zuständigen Landgericht ein Schriftsatz ein, den der später in Regress genommene Anwalt einfach signiert hatte; sein Sozietätskollege hatte den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen und über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) an das Landgericht gesandt. Dieses wies die Berufung als unzulässig zurück. Der Sozietätskollege, der die Berufungsbegründung qualifiziert signiert und über sein beA versandt habe, habe nicht ausdrücklich auch die inhaltliche Verantwortung übernommen; zudem fehle ein Vertretungszusatz.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des in Regress genommenen Anwalts hatte Erfolg. Der BGH stellte klar, dass ein Rechtsanwalt, der einen Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht, damit ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck bringe, mit seiner qeS auch eine entsprechende Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten. Einen zusätzlichen Hinweis auf die Vertretung – etwa "für ..." – hält der BGH für entbehrlich.
Die Entscheidung wird im kommenden Heft der BRAK-Mitteilungen dokumentiert.
Strengere Anforderungen an die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung für einen Schriftsatz durch die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt, die/der den Schriftsatz einfach signiert und versendet, hat das BSG in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 gestellt. Obwohl der versendende Rechtsanwalt in Untervollmacht gehandelt hatte, hielt das BSG für erforderlich, dass dieser ausdrücklich auch die inhaltliche Verantwortung für den Schriftsatz übernehme. Die Einzelheiten des zugrundeliegenden Falls wichen etwas von der obigen Entscheidung des BGH ab. Dennoch mahnt die Entscheidung zur Vorsicht: Denn die Frage, ob ein Vertretungszusatz notwendig ist, könnte in anderen Fachgerichtsbarkeiten bzw. von anderen Gerichten anders gesehen werden. |
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Mai 2024 |
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für Mai 2024 finden Sie hier. |
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Neues Serviceangebot zur Vollmachtsdatenbank ab dem 01.06.2024 |
Ab dem 01.06.2024 startet ein neues Serviceangebot zur Vollmachtsdatenbank für Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer. Ab diesem Zeitpunkt gibt es die Möglichkeit der Buchung von verbindlichen Rückrufterminen.
Die Buchungsplattform steht jederzeit zur Verfügung und es stehen ausreichend Termine innerhalb der Servicezeiten zur Auswahl. Es kann somit ein passender Termin ausgewählt werden mit der Gewährleistung, dass sich ein geschulter Servicemitarbeiter zu dem vereinbarten Termin um das entsprechende Anliegen kümmert.
Die Leistungsbeschreibung „Service für die Nutzer der DATEV Vollmachtsdatenbank“ finden Sie hier.
Eine Terminbuchung ist über den folgenden Link möglich www.terminland.de/vollmachtsdatenbank.
Weitere Informationen zum Terminservice finden Sie auch im DATEV Hilfe-Center im Hilfe-Dokument Serviceangebot Terminservice Vollmachtsdatenbank für Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer (Dok.-Nr.: 1029004) oder unter diesem Link: https://apps.datev.de/help-center/documents/1029004.
Die Nutzung der bislang bekannten kostenpflichtigen Hotline-Nummern wird nicht mehr möglich sein. |
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Young Lawyers Camp 2024 in Hamburg |
Vom 12. bis 14. September 2024 verspricht das dritte YoungLawyersCamp (YLC) in Hamburg spannende Workshops, Vorträge und Diskussionen, die auf Softskills und praxisrelevantes Wissen abzielen. Von der Bewältigung schwieriger Mandate bis hin zu den neuesten Entwicklungen im Bereich künstlicher Intelligenz, bietet die Veranstaltung Antworten auf die drängendsten Fragen der Branche.
Das YLC 2024 wird von zahlreichen Organisationen, Unternehmen und Institutionen unterstützt, darunter auch die Bundesrechtsanwaltskammer. So präsentiert am Samstag, den 14. September 2024, um 13:30 Uhr, Rechtsanwältin Stephanie Beyrich, Geschäftsführerin und Pressesprecherin der Bundesrechtsanwaltskammer, einen Impulsvortrag mit dem Titel "Rock your brand: Warum du selbst Deine Marke bist". Stephanie Beyrich ist zudem Gastgeberin der beliebten Podcastreihe (R)ECHT INTERESSANT!, die Einblicke in die juristische Welt bietet.
Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben die Möglichkeit, mit Experten und Expertinnen in Kontakt zu treten und wertvolle Einblicke in Themen wie Kanzleiorganisation und Stressbewältigung zu erhalten. Darüber hinaus bietet das Camp eine Plattform für den Austausch mit Gleichgesinnten und das Knüpfen wertvoller beruflicher Kontakte.
Die Veranstaltung findet im Hamburger Ding – Coworking und Eventlocation statt. Neben einem hochkarätigen Tagungsprogramm erwartet die Teilnehmer ein abwechslungsreiches Abendprogramm, darunter ein Get-Together und eine After-Show-Party.
Die Anmeldung ist bis zum 2. September 2024 möglich.
Das YoungLawyersCamp 2024 verspricht eine inspirierende Erfahrung für alle, die ihre berufliche Entwicklung vorantreiben möchten. Seien Sie dabei und melden Sie sich noch heute an! Für weiterführende Informationen, wie Programm, Referentenübersicht, Ticketpreise und Anmeldungen besuchen Sie bitte die offizielle Website des Veranstalters FORUM Junge Anwaltschaft vom DAV . |
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Veranstaltungsreihe "Verfassungstheoretische Gespräche BO/BN" - 19.06.2024, Ruhr-Universität Bochum |
Im Rahmen der Veranstaltungsreihe "Verfassungstheoretische Gespräche BO/BN" findet die nächste Veranstaltung am 19.06.2024 ab 16.00 Uhr an der Ruhr-Universität Bochum im Gebäude GD Raum 04/153 (Videokonferenzraum) statt. Frau Prof. Dr. Tine Stein (Georg-August-Universität Göttingen) hält dann einen Vortrag mit dem Titel "Eine demokratische Verfassung für die römisch-katholische Kirche?".
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website der Ruhr-Universität Bochum. |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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beA-Newsletter |
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier. |
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Nachrichten aus Brüssel |
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier. |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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