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KammerInfo |
Ausgabe Nr. 11/2024 vom 18. Juni 2024 |
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Zivilprozess: Gesetzentwürfe zu Reformen für Zuständigkeitsstreitwerte und Online-Verfahren |
Die Bundesregierung hat am 5.6.2024 beschlossen, die Streitwertgrenze, bis zu der die Amtsgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind, von derzeit 5.000 Euro auf 8.000 Euro anzuheben. Darüber hinaus sollen manche Sachgebiete streitwertunabhängig an die Amts- und an die Landgerichte zugewiesen werden. Ziel des Vorhabens ist es, wieder mehr Zivilverfahren vor die Amtsgerichte zu bringen und so die Ziviljustiz vor allem in der Fläche zu stärken.
Die BRAK hatte sich vor allem wegen der Auswirkungen auf Rechtssuchende und die Anwaltschaft kritisch zu dem Vorhaben geäußert. In ihrer Stellungnahme zu dem im März vorgelegten Referentenentwurf hatte sie unter anderem auf die nachteiligen Auswirkungen in Prozesskosten- und Beratungshilfesachen und auf die richterliche Rechtsfortbildung durch die Oberlandesgerichte hingewiesen, bei denen durch die Umverlagerung rund 20 % der Verfahren wegbrächen. Scharf kritisiert hatte die BRAK, dass in der Entwurfsbegründung mit dem Einspareffekt von Anwaltskosten geworben werde – die Rolle der Anwaltschaft beim Zugang zum Recht dürfe nicht auf einen bloßen Kostenfaktor reduziert werden.
Die BRAK wird den Regierungsentwurf eingehend prüfen und sich auch in das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch einbringen.
Zu dem im Vorfeld intensiv diskutierten Vorhaben des Bundesjustizministeriums, die Erprobung eines schnellen Online-Verfahrens für zivilrechtliche Streitigkeiten mit geringen Streitwerten zu ermöglichen, hat das Ministerium ebenfalls Anfang Juni einen Referentenentwurf vorgelegt. Derzeit arbeiten acht Länder und elf Pilotgerichte an einem Prototypen für Umsetzung eines solchen Online-Verfahrens. Für die Erprobung im Echtbetrieb bedarf es eines gesetzlichen Rahmens (Erprobungsgesetzgebung), der mit dem Referentenentwurf geschaffen werden soll. Ziel ist es, den Zugang zur Justiz erleichtern und zugleich die Arbeit an den Gerichten u. a. durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter gestalten.
Anwendbar sein soll das Online-Verfahren für zivilrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro; diese Grenze würde sich auf 8.000 Euro erhöhen, falls die von der Bundesregierung beschlossene Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts Gesetz wird.
Der Entwurf setzt auf bundeseinheitliche digitale Eingabesysteme und Plattformlösungen, über die Klagen digital eingereicht werden können. Für beides ist eine Identifizierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten über das besondere elektronische Anwaltspostfach vorgesehen. Für Rechtsuchende soll das Online-Verfahren optional sein.
Der Entwurf ermöglicht außerdem verfahrensleitende Maßnahmen der Gerichte, wonach dass der Streitstoff unter Nutzung von elektronischen Dokumenten oder digitalen Eingabesystemen zu strukturieren ist. Dies gilt insbesondere für Massenverfahren. Für Ansprüche auf Fluggast-Entschädigungen soll die Nutzung von digitalen Eingabesystemen verpflichtend werden. Der Sachvortrag der Parteien soll hierdurch jedoch in keinem Fall beschnitten werden.
Außerdem enthält der Entwurf Regelungen zur Ausgestaltung des Online-Verfahrens und zur Einführung einer Kommunikationsplattform. Die Erprobung des Online-Verfahrens wird auf einen Zeitraum von zehn Jahren ausgelegt.
Die BRAK wird sich auch hier in das weitere Gesetzgebungsverfahren aktiv einbringen.
Mit Reformansätzen für den Zivilprozess befassten sich auch die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs bei ihrer 76. Jahrestagung vom 6.-8.5.2024 in München. Ihre wesentlichen Überlegungen legten sie in den „Münchener Thesen zum Zivilprozess der Zukunft“ nieder, in denen es um Fragen des Zugangs zum Recht, die Qualität und Effizienz der Rechtsprechung und die Besonderheiten wirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten geht.
Dabei spielt Digitalisierung eine entscheidende Rolle. Unter anderem wollen die Gerichtspräsidentinnen und -präsidenten den elektronischen Rechtsverkehr perspektivisch durch eine bundeseinheitliche, cloudbasierte Plattform ersetzen, deren Nutzung für professionelle Beteiligte verpflichtend sein soll. Daneben soll ein bundeseinheitliches Justizportal geschaffen werden, das zunächst als informative zentrale Online-Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger fungiert.
Zudem sprechen sie sich für die Einführung eines Online-Verfahrens im niedrigschwelligen Bereich aus, um Massenverfahren besser begegnen zu können. Die Einführung eines automatisierten Vorentscheidungsverfahrens im Sinne eines erweiterten Mahnverfahrens (sog. „Nullte Instanz“) lehnen sie jedoch ab. Weitere Thesen betreffen die Strukturierung und Begrenzung des Parteivortrags, die kollektive Durchführung von Massenverfahren sowie die Erhaltung und Stärkung der Kammern für Handelssachen. Insoweit werden die wesentlichen Eckpunkte des Justizstandort-Stärkungsgesetzes begrüßt, mit dem Commercial-Courts und Commercial Chambers für große wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten eingerichtet werden sollen. |
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Fremdbesitzverbot: Bundesjustizministerium veröffentlicht Umfrageergebnisse |
Das Bundesministerium der Justiz hat die Ergebnisse einer im Herbst 2023 mit Unterstützung der BRAK in der Anwaltschaft durchgeführten Umfrage veröffentlicht. Darin wurden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Patentanwältinnen und Patenanwälte zu einer möglichen Lockerung des Fremdbesitzverbots befragt, das derzeit reine Kapitalinvestitionen in Kanzleien untersagt.
Die insgesamt 7.598 Teilnehmenden aus allen Bundesländern stehen einer Lockerung des Fremdbesitzverbots mehrheitlich ablehnend gegenüber. 63 % der Teilnehmenden lehnten eine Lockerung des Fremdbesitzverbots generell ab, 28 % gaben an, dass eine Lockerung für ihr Geschäftsmodell nicht erforderlich sei. Für 80 % der Teilnehmenden kommt es generell nicht in Betracht, reine Kapitalgeber aufzunehmen; 73 % sehen durch reine Investoren Gefahren, die sich durch gesetzgeberische Vorgaben nicht hinreichend eindämmen lassen. Auch die Auswertung der Freitextantworten bestätigte die ganz überwiegend ablehnende Haltung gegenüber einer unbegrenzten Beteiligung reiner Kapitalgeber.
Bei Einzelanwältinnen und -anwälten sowie in kleineren Kanzleien ist die Ablehnung am größten. Etwas weniger stark ausgeprägt ist sie in mittleren und größeren Kanzleien. Über alle Gruppen hinweg lehnen mindesten 60 % (bis zu 80 %) der Befragten die Aufnahme reiner Investoren ab.
Die Patentanwaltschaft zeigte sich insgesamt etwas aufgeschlossener und sieht größeren Investitionsbedarf. 74 % lehnen die Aufnahme reiner Kapitalgeber ab.
Die Ergebnisse der Umfrage hat die BRAK ebenfalls auf ihrer Website veröffentlicht. Eine ausführliche Analyse von Nitschke/Wietoska findet sich in den BRAK-Mitteilungen.
Neben der Umfrage in der Anwaltschaft hatte das Ministerium auch den betroffenen Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu möglichen Lockerungen des Fremdbesitzverbotes gegeben. Die BRAK machte hiervon Gebrauch und sprach sich mit Nachdruck dafür aus, das Verbot beizubehalten. Nur so kann aus ihrer Sicht eine sichere und qualitativ hochwertige Beratung und Vertretung der Bevölkerung und damit die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gewährleistet werden. |
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Positionspapier der BRAK für effizientere Geldwäscheprävention in der Anwaltschaft |
Seit der sog. großen BRAO-Reform zum 1.8.2022 sind Berufsausübungsgesellschaften die zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns. Berufsrechtliche Rechte und Pflichten werden nicht mehr nur an die einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger angeknüpft, sondern auch an die Berufsausübungsgesellschaft, in der sie tätig sind. Im Bereich der Geldwäscheprävention gilt das jedoch bislang nicht. Nach der entsprechenden Vorschrift (§ 2 I Nr. 10 Geldwäschegesetz - GwG) können ausschließlich natürliche Personen Verpflichtete sein. Daran sind die Rechtsanwaltskammern als zuständige Aufsichtsbehörden gebunden.
Damit die Kammern ihre Geldwäscheaufsicht effizienter ausüben können, fordert die BRAK in einem Positionspapier, die Berufsausübungsgesellschaften unmittelbar in den Kreis der Verpflichteten einzubeziehen, soweit sie mit Katalogtätigkeiten oder -geschäften nach § 2 I Nr. 10 GwG mandatiert sind. Im Gegenzug sollen die einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger dann nicht mehr verpflichtet sein. Die Verpflichtung der Berufsausübungsgesellschaften anstelle der einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger sollte nach Ansicht der BRAK für sämtliche Verpflichtungen nach dem GwG gelten. Das ist zeit- und praxisgerecht, denn ein Großteil aller Anwältinnen und Anwälte hat sich in Berufsausübungsgesellschaften organisiert.
In ihrem Positionspapier unterbreitet die BRAK einen konkreten Regelungsvorschlag, der die kostensteigernde und ineffiziente Mehrfachverpflichtung der Berufsausübungsgesellschaft und aller ihrer an einem Mandat mitwirkenden Anwältinnen und Anwälte vermeiden soll. Sie schlägt eine Zuweisung aller geldwäscherechtlichen Pflichten nach dem „Entweder-Oder-Prinzip“ vor:
Ist die Berufsausübungsgesellschaft Mandatsträgerin und übt eine Katalogtätigkeit nach § 2 I Nr. 10 GwG aus, muss sie selbst die Pflichten nach dem GwG erfüllen. Bei Einzelmandaten, die Katalogtätigkeiten betreffen, ist die Berufsträgerin oder der Berufsträger selbst als natürliche Person Verpflichtete(r) nach dem GwG. Bei nicht zulassungspflichtigen Berufsausübungsgesellschaften sollen ebenfalls die einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger nach dem GwG verpflichtet sein. Denn diese Gesellschaften unterliegen, sofern sie nicht freiwillig die Zulassung beantragt haben, als Nichtmitglieder nicht der Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern. |
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Neue Mitgliederstatistik: Weniger Anwälte, mehr Syndici und Gesellschaften, höherer Frauenanteil |
Die aktuelle Mitgliederstatistik der BRAK zeigt – trotz erneuten Rückgangs bei den Einzelzulassungen – insgesamt einen Zuwachs bei den Mitgliedern der 28 Rechtsanwaltskammern. Zum Stichtag 1.1.2024 hatten die Rechtsanwaltskammern insgesamt 172.514 Mitglieder. Im Vergleich zum Vorjahr (169.388) bedeutet dies insgesamt einen leichten Zuwachs um 3.126 Mitglieder (1,85 %).
Den größten Anteil am Zuwachs haben die seit 1.8.2022 zulassungspflichtigen Berufsausübungsgesellschaften (BAG) und vor allem deren nach § 60 II Nr. 3 BRAO ebenfalls in die Kammern aufzunehmende nichtanwaltliche Geschäftsführungs- bzw. Aufsichtsorganmitglieder.
Anwaltschaft Aber auch mehr Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten waren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. Ihr Anteil stieg um 0,36 % im Vergleich zum Vorjahr (165.186). Der leichte Rückgang der vorangehenden Jahre 2021 (165.680; -0,13 %), 2022 (165.587; -0,06 %) und 2023 (165.186; -0,24 %) setzte sich damit in der Gesamtschau nicht fort.
Um 0,8 % zurück ging jedoch die Zahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Einzelzulassung (139.589; Vorjahr: 140.713; -1.124). Dafür stieg die Zahl der Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte um 14,64 % auf 6.608 (Vorjahr: 5.937; +869) an. Die Zahl der Doppelzulassungen stieg um 4,56 % auf 19.381 (Vorjahr: 18.536; +845).
Damit sind die Einzelzulassungen erneut rückläufig. Der Trend geht weiterhin zur Zulassungsart Syndikus, die insbesondere bei Frauen sehr beliebt ist: Ihr Anteil unter den reinen Syndici lag bei 59,39 %, bei den doppelt Zugelassenen lag der weibliche Anteil bei 45,96 %, bei den nur zur Rechtsanwaltschaft Zugelassenen betrug der Frauenanteil 34,77 %.
Insgesamt lag der Frauenanteil unter den zum Stichtag bundesweit zur Rechtsanwaltschaft Zugelassenen (165.776) mit 61.491 Rechtsanwältinnen bei 37,09 %. Der weibliche Anteil ist damit insgesamt um 1,52 % gestiegen (Vorjahr: 36,67 %). Die seit Längerem zu verzeichnende Entwicklung zu einer weiblicheren Anwaltschaft hält damit an.
Berufsausübungsgesellschaften Enorme Zuwächse gab es bei den zugelassen Berufsausübungsgesellschaften, und zwar um 47,63 % (01.01.2024: 4.727; Vorjahr: 3.202). Den größten Anteil daran haben die 3.177 PartGmbB, die gleichzeitig mit 72,38 % den höchsten Zuwachs verzeichneten (Vorjahr: 1.843). Ferner waren 1.404 GmbH (Vorjahr: 1.268), 33 AG (Vorjahr: 30), 25 UG (Vorjahr: 16), 22 GmbH & Co KG (Vorjahr: 4), 35 LL.P. (Vorjahr: 1) und zehn sonstige Gesellschaften (Vorjahr: 2) zugelassen. Außerdem waren 21 Personengesellschaften, die nach § 59f I 2, 3 BRAO freiwillig ihre Zulassung beantragen können (etwa GbR und PartG), zugelassen.
Die Anzahl der nichtanwaltlichen Mitglieder nach § 60 II Nr. 3 BRAO stieg ebenfalls stark an: Verzeichneten die Rechtsanwaltskammern im Vorjahr noch 866 Mitglieder, waren es zum 1.1.2024 insgesamt 1.889. Die Zahl der nichtanwaltlichen Mitglieder hat sich damit bundesweit mehr als verdoppelt (+118,13 %). Dies könnte sich in den kommenden Jahren ändern, da aktuell im Rahmen des Entwurfs für ein Gesetz zur Einführung virtueller und hybrider Kammerversammlungen auch eine Regelung eingeführt werden soll, die Doppelmitgliedschaften nichtanwaltlicher Mitglieder in einer Rechtsanwaltskammer und der Kammer ihres Ausgangsberufs vermeiden soll.
Fachanwaltstitel Die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist weiter gestiegen. Zum Stichtag 1.1.2024 gab es 46.035 Fachanwälte (Vorjahr: 45.968), davon 15.201 Fachanwältinnen (Vorjahr: 15.026). Damit ist der Frauenanteil bei den Fachanwaltschaften erneut gestiegen und liegt bei 33,02 % (Vorjahr: 32,69 %). Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt zugelassenen Rechtsanwälte sind 27,77 % auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 24,72 % auch Fachanwältinnen.
Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat mit insgesamt 58.474 Titeln weiter zugenommen (Vorjahr: 58.339). 34.896 Rechtsanwälte (davon 12.292 weiblich) erwarben einen Fachanwaltstitel, 9.857 (davon 2.676 weiblich) zwei Fachanwaltstitel und 1.282 (davon 233 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel.
Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.163), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (8.759), für Steuerrecht (4.695), für Verkehrsrecht (4.400) und Strafrecht (3.994). Die höchsten Zuwächse verzeichneten die Fachanwaltschaften für Vergaberecht (+10,54 %), für Sportrecht (+20,00 %), für Informationstechnologierecht (+5,53 %) und für Migrationsrecht (+5,46 %). Die Fachanwaltschaften für Sozialrecht (-2,69 %), für Familienrecht (-2,02 %) und für Transport- und Speditionsrecht (-1,73 %) hatten die höchsten Rückgänge.
In den im Juni erscheinenden BRAK-Mitteilungen folgt ein ausführlicher Einordnung von Witte zur Entwicklung der Mitgliederzahlen. Eine erste Analyse der Mitgliederstatistik findet sich in beck-aktuell. |
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Handakten: Rechts- und steuerberatende Berufe fordern gemeinsam Schutz des Zurückbehaltungsrechts |
Mit dem geplanten Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) soll die Datenschutzaufsicht in Deutschland vereinheitlicht und zudem Ergebnisse der Evaluierung des BDSG umgesetzt werden. Gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer, dem Deutschen Steuerberaterverband und der Wirtschaftsprüferkammer hat die BRAK im Vorfeld der ersten Beratung über den Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag am 15.5.2024 gefordert, das Zurückbehaltungsrecht an Handakten der rechts- und steuerberatenden Berufe klar gegen datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche abzusichern.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berechtigt Betroffene in der Regel dazu, eine vollständige Kopie der über sie gespeicherten Daten zu verlangen. Dies gilt auch für die Handakten der rechts- und steuerberatenden Berufe. Das Berufsrecht von Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern normiert im Falle offener Vergütungsansprüche ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten, die ansonsten nach Beendigung des Mandats herauszugeben sind. Müsste eine vollständige digitale Kopie der Handakte im Wege des Auskunftsanspruchs herausgegeben werden, liefe das Zurückbehaltungsrecht ins Leere. Die Spitzenorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe fordern daher, das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht in solchen Fällen zu beschränken.
Den Weg zu einer solchen Einschränkung ebnet eine Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten in Art. 23 I DSGVO. In § 34 BDSG sind bereits jetzt Einschränkungen für bestimmte Fälle geregelt. Die Spitzenverbände fordern, über § 34 BDSG das Auskunftsrecht des Art. 15 DSGVO auch zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche einzuschränken. Sie unterbreiten dafür einen konkreten Formulierungsvorschlag.
Bereits zu dem im Februar vorgelegten Regierungsentwurf hatte die BRAK sich im Grundsatz positiv geäußert, aber auch auf die Notwendigkeit einer sektorspezifischen Datenschutzaufsicht insbesondere für die Anwaltschaft und den besonderen Schutz anwaltlicher Handakten hingewiesen. Gleichlautend mit BStBK, DStV und WPK hatte sie bereits damals eine Absicherung des Zurückbehaltungsrechts an Handakten gegenüber datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen gefordert. |
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VideoIdent-Verfahren im GwG: Kritik an der fehlenden Umsetzbarkeit für Anwältinnen und Anwälte |
Mit dem im April vorgelegten Referentenentwurf für eine Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung will das Bundesministerium der Finanzen das bereits etablierte VideoIdent-Verfahren in breiterem Umfang für Identifizierungsverfahren im Bereich der Geldwäscheprävention nutzbar machen. Bislang war das VideoIdent-Verfahren nur für Unternehmen zugelassen, die in Bezug auf die Geldwäscheaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstehen, also insbesondere Banken und Versicherungen. Nunmehr soll es auch für geldwäscherechtlich Verpflichtete im Nichtfinanzsektor nutzbar werden; dazu zählen unter anderem auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Der Gesetzentwurf nutzt dazu eine Verordnungsermächtigung im 2017 neugefassten Geldwäschegesetz (GwG), von der bislang kein Gebrauch gemacht wurde. Die Rahmenbedingungen und technischen Voraussetzungen für das Verfahren hat die BaFin in einem Rundschreiben aus dem Jahr 2017 festgehalten; hierauf setzt auch der Entwurf auf.
Hintergrund ist, dass nach § 11 GwG Verpflichtete – zu denen in bestimmten (in § 2 GwG aufgezählten) Fällen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen – von ihren Vertragspartnern bzw. von Personen, die für diese auftreten, und von der wirtschaftlich berechtigten Person vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung einer Transaktion Angaben zum Zwecke der Identifizierung erheben müssen. § 12 GwG sieht vor, dass diese Angaben überprüft werden müssen. Hierzu können unter anderem Ausweisdokumente, der elektronische Identitätsnachweis (eID) oder qualifizierte elektronische Signaturen herangezogen werden. Die Verfahren zur Überprüfung legt § 13 GwG fest. Mit dem VideoIdent-Verfahren soll dem Nichtfinanzsektor ein kostengünstiges und ggf. automatisierbares Überprüfungsverfahren an die Hand gegeben werden.
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die geplanten Regelungen im Grundsatz und bezeichnet sie als wichtigen Schritt auf dem Weg der Digitalisierung. Jedoch äußert sie erhebliche Bedenken im Hinblick auf die praktische Umsetzbarkeit durch geldwäscherechtlich verpflichtete Anwältinnen und Anwälte einerseits und durch die Rechtsanwaltskammern, die als Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen haben, andererseits.
Der Bedarf in der Anwaltschaft für eine Fern-Identifizierung ist nach der Erfahrung der BRAK groß, da immer mehr Mandate ohne persönlichen Kontakt in der Kanzlei zustande kommen. Nach dem GwG verpflichtete Anwältinnen und Anwälte nutzen derzeit in der Regel das PostIdent-Verfahren oder externe Dienstleister für Videoidentifikationen. Die Videoidentifikation selbst durchzuführen, wäre nach Ansicht der BRAK vor allem für kleinere Kanzleien wirtschaftlich nicht darstellbar. Unrealistisch wäre insbesondere das in § 7 der Verordnung verlangte Vorhalten eines separaten Raums mit Zugangskontrolle.
Für problematisch und unpraktikabel hält die BRAK auch die weitere Regelung in § 5, wonach Videoidentifizierung nur verwendet werden darf, wenn auch ein gleichwertiges anderes Identifizierungsverfahren angeboten wird. Für eine solche Verpflichtung fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage, da das GwG nur ein gleichwertiges Verfahren fordere. Die Verordnung schafft so überzogene und wirtschaftlich nicht umsetzbare Vorgaben, die bestimmten Verpflichteten faktisch den Zugriff auf ein selbst durchgeführtes VideoIdent-Verfahren verwehren. Zudem sei unklar, ob die gängigen Dienstleister ein derartiges Verfahren überhaupt bereits anbieten.
Die BRAK fordert daher eine längere Übergangsregelung, damit sich die Verpflichteten und die Dienstleister mit angemessenem zeitlichen Vorlauf darauf einstellen können. Der Entwurf sieht jedoch lediglich eine Frist bis zum Beginn des nächsten Quartals nach Inkrafttreten der Verordnung vor. Um die Videoidentifizierung für Anwältinnen und Anwälte als Verpflichtete praktikabel zu machen, regt die BRAK zudem weitere Erleichterungen bzw. Bereichsausnahmen an, jedenfalls soweit die Identifizierung selbst vorgenommen und nicht auf Dienstleister delegiert wird. |
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Praktische Probleme der elektronische Aktenübermittlung |
Die Bundesregierung will die Digitalisierung in der Justiz vorantreiben und dazu vor allem den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung ausbauen. Der dazu im März vorgelegte Regierungsentwurf sieht Änderungen in allen Verfahrensordnungen vor. Zudem enthält er eine Reihe von Verordnungsermächtigungen. Das Bundesministerium der Justiz hat Anfang Mai einen Diskussionsentwurf für eine Rechtsverordnung zur Übermittlung elektronischer Akten in die Bund-Länder-Abstimmung gegeben; parallel ging der Entwurf an die zuständigen Arbeitsgruppen der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz sowie unter anderem an die BRAK.
Die geplante Behördenaktenübermittlungsverordnung soll für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen für die Aktenübermittlung festlegen. Ziel ist es, technische Anforderungen zu definieren, die sowohl für die gerichtliche Praxis als auch für die Verwaltung sinnvoll und umsetzbar sind. Der Entwurf sieht vor, dass die Behörden elektronische Akten elektronisch im Dateiformat PDF auf dem sicheren Übermittlungsweg an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übermitteln. Gelten soll die Verordnung für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von diesen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; dazu zählen auch die Rechtsanwaltskammern.
In ihrer Stellungnahme macht die BRAK deutlich, dass die Anforderungen in der Praxis der Rechtsanwaltskammern nicht innerhalb kürzester Zeit umsetzbar sind. Aus ihrer Sicht wäre es sinnvoll, stattdessen oder ergänzend das ohnehin bereits vorhandene Akteneinsichtsportal der Justiz zu nutzen.
Die Kammern übermitteln je nach ihrer Größe bis zu 200 Akten im Jahr an Gerichte, z.B. in berufsrechtlichen Angelegenheiten an die Anwaltsgerichtshöfe und in Geldwäschepräventionsangelegenheiten an die Amtsgerichte und Verwaltungsgerichte. Zudem erfolgen Aktenübermittlungen an die Staatsanwaltschaften sowie die Anwaltsgerichte.
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg versandt werden sollen. Allerdings ist das für alle Rechtsanwaltskammern eingerichtete und von allen auch genutzte besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht in der Verordnung genannt. Die BRAK hält eine Aufnahme auch des beA für notwendig; es sei nicht sinnvoll, dass sich alle Kammern zusätzlich auch noch ein besonderes elektronisches Behördenpostfach eigens für die Aktenübermittlung einrichten müssten.
Dass für die Aktenübermittlung auf den Austausch strukturierter Daten gesetzt wird, begrüßt die BRAK ausdrücklich. Sie regt aber an, kleineren Behörden und Körperschaften ein Tool zur Erzeugung von Strukturdatensätzen zur Verfügung zu stellen, damit diese nicht kostspielig jeweils eigene Softwarelösungen dafür entwickeln müssen. Die von den Rechtsanwaltskammern eingesetzte Kammersoftware kann derzeit keine Strukturdaten erzeugen.
Hinsichtlich der vorgegebenen Formate für die Übermittlung weist die BRAK ebenfalls auf praktische Probleme für die Kammern hin. Insbesondere hält sie die Anforderung einer „digital durchsuchbaren Form“ für aufwendig, qualitativ schwierig und offensichtlich unnötig; eine entsprechende Regelung wurde bereits 2022 aus der Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung gestrichen. |
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BRAK protestiert erfolgreich gegen geplante Einschränkung der elektronischen Kommunikation mit Finanzbehörden |
Der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) Mitte Mai vorgelegte Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 soll das deutsche Steuerrecht in verschiedenen Bereichen unter anderem an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesfinanzhofs anpassen. Zudem sollen Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen geregelt sowie Anpassungen aufgrund von Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen vorgenommen werden.
Eine der verfahrensrechtlichen Anpassungen betraf den elektronischen Rechtsverkehr mit den Finanzbehörden. Der Referentenentwurf des BMF sah vor, dass die Übermittlung elektronischer Dokumente an Finanzbehörden mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) nur noch bei ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung möglich sein soll, sofern für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.
Mit ELSTER stellen die Finanzbehörden ein solches System zur Verfügung. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hätte die vorgeschlagene Regelung in § 87a I 2 AO zur Folge gehabt, dass sie nicht mehr über ihre besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) mit den Finanzbehörden kommunizieren dürfen. Gleiches hätte für Steuerberaterinnen und Steuerberater und deren Kommunikation über das im Jahr 2023 gestartete besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) gegolten.
Als Begründung führte der Referentenentwurf an, die Kommunikationsangebote der Finanzbehörden trügen den Besonderheiten des steuerlichen Massenverfahrens am besten Rechnung, andere elektronische Kommunikation, insbesondere über das beBPo, führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand. Das beBPo sei ausschließlich für die elektronische Kommunikation in gerichtlichen Verfahren eingeführt worden; deshalb könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen.
Dieser geplanten Beschränkung der Kommunikation mit der Finanzverwaltung auf ELSTER oder die dazugehörige ERiC-Schnittstelle hat die BRAK mit Nachdruck widersprochen. In einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen monierte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels, dass der Ausschluss der elektronischen Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs auf Basis des OSCI-Protokollstandards widerspricht. Der gesetzliche Rahmen für den elektronischen Rechtsverkehr sehe keine Beschränkung auf gerichtliche Verfahren vor, vielmehr solle der OSCI-Standard auch im Bereich der Verwaltung genutzt werden; das sei eine Grundentscheidung des IT-Planungsrats. |
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Bürokratieabbau: BRAK fordert erneut Nachbesserungen an geplantem Reformgesetz |
Unnötigen Verwaltungsaufwand zu reduzieren ist das Kernziel des Mitte März von der Bundesregierung verabschiedeten Regierungsentwurfs für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz. Es soll zahlreiche Abläufe vereinfachen und damit unter anderem Unternehmen finanziell entlasten. Dazu setzt der Entwurf unter anderem auf den Abbau von Schriftformerfordernissen, die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Belege, eine Abschaffung der Hotelmeldepflicht für im Inland reisende Deutsche und eine Änderung der Größenklassen für Unternehmen im Handelsbilanzrecht.
Die BRAK hat sich bereits zu dem Anfang des Jahres vorgelegten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums umfassend geäußert und an einigen Stellen Bedenken geäußert und Änderungen angeregt. Jedoch fanden diese im Regierungsentwurf keine Berücksichtigung. Deshalb hat die BRAK ihre Stellungnahme aktualisiert und ergänzt.
Die geplante Herabsetzung von Formerfordernissen begrüßt die BRAK im Grundsatz. Sie weist jedoch darauf hin, dass bei Satzungsänderungen im Vereinsrecht die Schutzfunktion der Schriftform besonders wichtig sei, daher sollte die Schriftform hier beibehalten werden. Gleiches gilt aus ihrer Sicht für Kündigungen im Mietrecht, um Beweisprobleme zu vermeiden.
Kritik äußert die BRAK erneut an den geplanten Änderungen im Unterhaltsvorschussgesetz, die den Schuldnerschutz für Leistungsbezieher aufheben, anstatt zu einer Bürokratieentlastung zu führen. Aus rechtsstaatlichen Gründen lehnt sie die geplante Verkürzung von Äußerungsfristen für die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung ab.
Die geplanten Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht befürwortet die BRAK. Sie bringen Formerleichterungen für Vereinbarungen mit Mandanten in Bezug auf Vergütung und Haftungsbegrenzung. Zusätzlich regt die BRAK an, die Textform für Einladungen zur Kammerversammlung vorzusehen, anstatt an der Schriftform festzuhalten. Sie schlägt außerdem die Einführung einer Meldepflicht für elektronische Postfächer nichtanwaltlicher Mitglieder vor, um die Kommunikation der Kammern mit diesen Mitgliedern zu erleichtern. Zudem weist sie auf einen derzeit ins Leere gehenden Querverweis in Bezug auf andere elektronische Postfächer hin. |
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Notarielle Online-Verfahren bislang zurückhaltend genutzt |
Bestimmte Beurkundungen und Beglaubigungen im Gesellschaftsrecht können Notarinnen und Notare bereits seit 2022 bzw. 2023 online durchführen. Dazu zählen unter anderem die Gründung von GmbHs, die Anmeldung von Vereinen sowie Anmeldungen im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister. Das Bundesministerium der Justiz prüft derzeit, ob das notarielle Online-Verfahren auf weitere gesellschaftsrechtliche Gegenstände ausgedehnt werden sollte, etwa auf Geschäfte im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen und Umwandlungen, Anmeldungen zum Stiftungsregister sowie Registervollmachten.
Dazu hat das Ministerium die BRAK befragt, wie die bisherigen Erfahrungen mit notariellen Online-Verfahren sind und weshalb das Verfahren ggf. nicht genutzt werde. Zudem wollte das Ministerium wissen, für welche weiteren gesellschafts- und registerrechtlichen Sachverhalte die BRAK ein praktisches Bedürfnis sieht, sie im notariellen Online-Verfahren abwickeln zu können.
Nach Konsultation der Rechtsanwaltskammern sowie der in der Praxis mit notariellen Online-Verfahren befassten Mitglieder der BRAK-Ausschüsse Gesellschaftsrecht und Anwaltsnotariat regt die BRAK an, dass notarielle Onlineverfahren zunächst in der Tiefe und quantitativ etabliert werden sollten, bevor man ihren Anwendungsbereich ausweitet.
Das notarielle Online-Verfahren wird nach Einschätzung der BRAK in der Praxis nur zurückhaltend und schwerpunktmäßig in Registersachen genutzt; die Zahl der gesellschaftsrechtlichen Online-Beurkundungen sei niedrig. In beiden Bereichen sei nur eine geringe bzw. keine Zunahme festzustellen. Grund hierfür sei, dass sowohl die Notarinnen und Notare als auch die Urkundsbeteiligten das Verfahren als umständlich empfänden. Zudem sei das Verfahren wenig bekannt. Und in der Regel würden Notarinnen und Notare auf Empfehlung aus dem eigenen Umfeld beauftragt, so dass wenig Bedarf für notarielle Online-Dienstleistungen bestehe.
Die höchste praktische Hürde stellt nach Ansicht der BRAK der Einsatz der sog. eID dar. Denn die meisten Beteiligten hätten entweder noch keinen eID-fähigen Personalausweis oder keinen Zugriff mehr auf den ebenfalls notwendigen PIN-Brief, der nur persönlich bei der Meldebehörde erneut angefordert werden könne. Zudem bestünden technische Probleme, die die BRAK im einzelnen benennt. Die BRAK rät daher dazu, zunächst abzuwarten, bis sich die eID und die dazugehörige PIN auch durch den Einsatz in anderen Verfahren bei den Beteiligten so weit als selbstverständlich etabliert haben, dass die festgestellten praktischen Hürden nicht mehr bestehen.
Praktischen Bedarf für eine Ausweitung notarieller Online-Verfahren sieht die BRAK aufgrund der bisherigen zurückhaltenden Nutzung derzeit nicht. Sie gibt gleichwohl Anregungen, in welchen Bereichen man über eine Ausweitung nachdenken könnte. Unter anderem schlägt sie vor, bei der geplanten elektronischen Niederschrift bei Präsenzbeurkundungen ausdrücklich zu regeln, dass es in der Entscheidung der Notarin oder des Notars liegt, ob per Online-Verfahren beurkundet wird oder die Anwesenheit der Beteiligten erforderlich ist. |
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BRAK sieht geplante Regelungen zu missbräuchlicher Anerkennung der Vaterschaft kritisch |
Mit einem gemeinsam erarbeiteten Gesetzentwurf wollen das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium des Innern und für Heimat erreichen, dass missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft mit dem Zweck, Aufenthaltsrechte zu erlangen, künftig wirksamer verhindert werden. Damit wollen die Ministerien dem Phänomen begegnen, dass Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ein Kind anerkennen, damit dieses die deutsche Staatsangehörigkeit erhält und für die drittstaatsangehörige Mutter ein Aufenthaltsrecht mittels Familiennachzug begründet oder gestärkt wird.
Dabei betonen die Ministerien, dass die aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen erwünscht sind, wenn der Anerkennende tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist und zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht bzw. er tatsächlich Verantwortung für das Kind übernimmt. Missbräuchlich sei es jedoch, wenn die Anerkennung allein zu dem Zweck erfolgt, die Voraussetzungen für den erlaubten Aufenthalt eines der Beteiligten zu begründen. Um dies künftig zu unterbinden, sieht der Entwurf Änderungen im Aufenthaltsgesetz vor, die unter anderem das Verfahren zur Prüfung der Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft durch die Ausländerbehörde betreffen.
In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK sich skeptisch zu dem Gesetzentwurf. Die geplante gesetzliche Vermutung, die Vaterschaftsanerkennung sei nicht missbräuchlich, könne ganz simpel dadurch herbeigeführt werden, dass der Anerkennende und die Mutter des Kindes unter einer gemeinsamen Wohnanschrift gemeldet werden; der Nachweis tatsächlichen Zusammenlebens sei nicht erforderlich. Dadurch könne die Regelung leicht umgangen werden.
Für problematisch hält die BRAK auch eine weitere Regelung, nach der die wirklichen Eltern die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung nicht beantragen bräuchten. Tun sie dies dennoch, etwa aufgrund falscher Belehrung oder "sicherheitshalber", um alles richtig zu machen, seien sie verpflichtet, ein Abstammungsgutachten vorzulegen. Dieses sei teuer und für etliche Betroffene faktisch unerschwinglich. Wenn dadurch ein Vater davon abgehalten werde, seine tatsächlich bestehende Vaterschaft anzuerkennen, hätte das Kind in rechtlicher Hinsicht überhaupt keinen Vater. Falls die Regelung beibehalten werden soll, regt die BRAK eine ergänzende sozialrechtliche Regelung an, wonach die Kosten des Abstammungsgutachtens durch den Sozialleistungsträger zu übernehmen oder jedenfalls im Falle einer Bestätigung der Vaterschaft zu erstatten sind. |
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Mehr Transparenz bei Weisungen gegenüber Staatsanwaltschaften |
Mit dem Ende April vorgelegten Entwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft sollen Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft künftig transparent gemacht werden. Weisungen der Landesjustizverwaltungen an die Staatsanwaltschaften bzw. des Bundesjustizministeriums an die Generalbundesanwaltschaft sind derzeit zwar nach § 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) möglich, müssen aber weder schriftlich erfolgen noch begründet werden. Auch die Voraussetzungen des Weisungsrechts sowie die rechtlichen Grenzen aufgrund des Legalitätsprinzips sind bislang nicht gesetzlich geregelt.
Weil Form und Voraussetzungen des Weisungsrechts im GVG nicht näher geregelt sind, hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2019 in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl (EuHB) festgestellt, dass deutsche Staatsanwaltschaften keine Gewähr für unabhängiges Handeln bieten. Sie werden damit nicht als ausstellende Justizbehörden im Rahmen des EuHB-Verfahrens anerkannt. Diese Kritikpunkte sollen mit dem Gesetzentwurf ausgeräumt werden. Mit Blick darauf war die Reform des Einzelweisungsrechts bereits im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen vereinbart worden.
Der Entwurf sieht eine ausdrückliche Regelung für die Ausübung des Weisungsrechts in § 146 GVG vor, die unter anderem die Schriftform und eine Begründung für die erteilte Weisung vorschreibt. Zudem sollen Weisungen „frei von justizfremden Erwägungen“ ergehen. Geregelt werden soll auch, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen sowohl ministerielle Weisungen als auch Weisungen innerhalb der Staatsanwaltschaften zulässig sind.
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK den Referentenentwurf und das damit verfolgte Ziel, das externe ministerielle Einzelfallweisungsrecht gegenüber Staatsanwälten und Generalstaatsanwälten bestimmten Vorgaben zu unterwerfen und transparenter zu gestalten. Der Anschein politischer Einflussnahme auf Staatsanwaltschaften müsse vermieden und die Anerkennung der deutschen Staatsanwaltschaften als europäische Justizbehörden ermöglicht werden.
Die angestrebte Transparenz kann aus Sicht der BRAK jedoch nur erreicht werden, wenn externe Weisungen auch zur Verfahrensakte genommen werden müssen. Nur so werde für die Verfahrensbeteiligten eine inzidente Überprüfung erteilter Weisungen möglich. Die Effektivität des Rechtsschutzes für Betroffene könne jedoch beeinträchtigt werden, wenn sie gar nicht erst Kenntnis davon erhalten, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf eine externe Weisung zurückgeht.
Eine vollständige Transparenz in dieser Weise sieht der Referentenentwurf jedoch nicht vor. Die weiterhin gegenüber den Verfahrensbeteiligten vorgesehene Geheimhaltung von Weisungen lehnt die BRAK ab. Sie bezweifelt, dass sich unter den im Referentenentwurf vorgesehenen Bedingungen faktisch überhaupt etwas an der aktuellen Situation ändern würde. |
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Jahresbericht 2023 | Jahresüberblick des Gerichtshofs der Europäischen Union |
Der Jahresbericht 2023 | Jahresüberblick des Gerichtshofs der Europäischen Union ist online. Der Jahresüberblick bildet nunmehr die zentrale Veröffentlichung zur Tätigkeit des Unionsorgans und zur Rechtsprechung seiner beiden Gerichte im vergangenen Jahr. Er bietet eine Zusammenschau der Tätigkeit des Gerichtshofs und des Gerichts in justizieller, institutioneller und administrativer Hinsicht. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die für die europäischen Bürger wichtigsten Urteile gelegt. |
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Umfrage zu Eigenbedarfskündigungen |
Da Mitglieder der Rechtsanwaltskammern berichten, dass nach erfolgter, im Rahmen eines Rechtsstreits für begründet erklärter Eigenbedarfskündigung der geltend gemachte Eigenbedarf nicht befriedigt worden ist und die Kündigung sowie der erfolgte Auszug des Mieters bzw. der Mieterin lediglich dazu geführt hat, dass eine Sanierung der vermieteten Wohnung und im Anschluss daran eine anderweitige Verwertung durchgeführt worden ist, hat sich der Ausschuss Schuldrecht der BRAK entschlossen, vorrangig bei den Fachanwältinnen und -anwälten für Miet- und Wohnungseigentumsrecht eine Umfrage durchzuführen.
Unter folgendem Link
https://easy-feedback.de/Umfrage-zu-Eigenbedarfskuendigungen/1839214/uzEor6
ist die Umfrage erreichbar und läuft bis einschließlich 30. Juni 2024.
Die Teilnahme an der Umfrage dauert weniger als eine Minute. |
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Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten |
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bittet um Unterstützung bei einer Studie der Europäischen Kommission (KOM) zur möglichen „Lissabonisierung“ des Aquis der Dritten Säule im Bereich der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen.
Hierzu bittet das BMJ um Teilnahme an einer Umfrage. Je größer die Beteiligung aus der deutschen Praxis ist, umso repräsentativere und aussagekräftigere Ergebnisse sind zu erwarten, die einen wichtigen Einfluss auf die künftige Unionsgesetzgebung im Bereich der gegenseitigen Anerkennung haben können.
Die Teilnahme am Fragebogen ist bis zum 31. Juli 2024 online über den folgenden Link möglich: https://icfconsulting.qualtrics.com/jfe/form/SV_2b2BKk3UJgiMF3E
Einige Hinweise zum Fragebogen:
- Der Fragebogen ist in englischer Sprache verfasst, akzeptiert werden jedoch Antworten in allen EU-Sprachen.
- Der Fragebogen kann anonym beantwortet werden; eingangs wird nur die Institution und Rolle der beantwortenden Person abgefragt.
- Zu Beginn der Umfrage kann individuell ausgewählt werden, zu welchen der Rahmenbeschlüsse geantwortet wird.
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
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