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KammerInfo |
Ausgabe Nr. 12/2024 vom 04. Juli 2024 |
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Anwaltsgebühren: lang erwarteter Gesetzentwurf sieht lineare Erhöhung vor |
Das Bundesministerium der Justiz hat am 17.6.2024 den Referentenentwurf für eine von der Anwaltschaft seit Längerem geforderte Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren in die Verbändeanhörung gegeben. Der Entwurf sieht eine lineare Erhöhung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor. Danach sollen sog. Wertgebühren, die sich nach der Höhe des Streitwerts bemessen, durchschnittlich um 6 % steigen; Festgebühren sollen um 9 % steigen.
Daneben sollen mit dem „Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts“ auch die Gerichtskosten, die Gerichtsvollziehergebühren und die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige und Sprachmittler angehoben werden; ebenso sollen die Entschädigungssätze für Telekommunikationsunternehmen steigen, die Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umsetzen.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Klarstellungen und Präzisierungen sowie weitere Änderungen im anwaltlichen Vergütungsrecht, im Gerichtskostenrecht, im Gerichtsvollzieher- sowie im Notarkostenrecht. Unter anderem wird dabei der Geschäftswert für Hofübergaben angepasst. Neu geregelt werden sollen außerdem die Zustellungsgebühren der Gerichtsvollzieher. Für Kostenberechnungen von Notarinnen und Notaren soll künftig die Textform genügen.
Dem Entwurf gingen Berichten zufolge zähe Verhandlungen des Bundesjustizministeriums mit den Ländern voraus. Von deren Seite war eine Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren damit verknüpft worden, auch die Gerichtskosten sowie die Vergütung für Sachverständige, Dolmetscher und Gerichtsvollzieher anzuheben.
Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein hatten sich gemeinsam für eine lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung stark gemacht, gerade vor dem Hintergrund steigender Kosten, hoher Inflation und nur unzureichender früherer Anpassungen. Dem trägt der Referentenentwurf im Grundsatz Rechnung, wenngleich nicht in der von der Anwaltschaft erhofften Höhe.
Der Entwurf ist als „Kostenrechtsänderungsgesetz 2025“ (KostRÄG 2025) bezeichnet. Ein Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes ist allerdings in dem Entwurf noch nicht vorgesehen. Der Bundesjustizminister hatte wiederholt, zuletzt Anfang Juni beim Deutschen Anwaltstag, wissen lassen, dass er von einem Inkrafttreten zum 1.1.2025 ausgehe.
Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Die BRAK wird das weitere Gesetzgebungsverfahren intensiv begleiten. |
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Videoverhandlungen: Kompromiss von Bund und Ländern beschlossen |
Das Mitte November 2023 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten soll es Gerichten ermöglichen, häufiger Videoverhandlungen durchzuführen. Doch das Vorhaben traf auf Gegenwind von Seiten der Länder, unter anderem weil die Gerichte vielfach noch nicht ausreichend technisch ausgestattet sind. Der Bundesrat verwies das Gesetz in seiner Sitzung am 15.12.2023 in den Vermittlungsausschuss. Im Vorfeld der Sitzung hatte die BRAK an die Länder appelliert, den Gesetzentwurf nicht zu blockieren und die leichtere Durchführung von Videoverhandlungen zu ermöglichen.
In seiner zunächst im März angesetzten und dann verschobenen Sitzung beschloss der Vermittlungsausschuss am 12.6.2024 einen Einigungsvorschlag für Videoverhandlungen. Danach sollen in allen betroffenen Gerichtsbarkeiten Videoverhandlungen nur möglich sein, wenn sich die Fälle dafür eignen und ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Der Vorsitzende Richter oder die Vorsitzende Richterin soll die Videoverhandlung anordnen können; dagegen können die Parteien Einspruch erheben. Zudem können die Parteien selbst die Videoverhandlung beantragen; das Gericht soll dem stattgeben.
Vorgesehen ist ferner, dass der oder die Vorsitzende die Videoverhandlung vom Gericht aus leitet. In besonderen Fällen kann der/die Vorsitzende den anderen Mitgliedern des Gerichts gestatten, von einem anderen Ort per Video teilzunehmen.
Für sog. vollvirtuelle Verhandlungen, an denen alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts per Video teilnehmen, enthält der Einigungsvorschlag eine Erprobungsklausel für Bund und Länder. Vollvirtuelle Verhandlungen sollen danach nur möglich sein, wenn alle Mitglieder des Gerichts damit einverstanden sind, die Videoverhandlung angeordnet und dagegen kein Einspruch eingelegt wurde. Die Erprobung soll nach vier und acht Jahren evaluiert werden.
Der Bundesrat sowie der Bundestag billigten den Einigungsvorschlag in ihren Sitzungen am 14.6.2024. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen, der Gesetzentwurf wird nunmehr dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. |
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Durchsuchung von Kanzleiräumen: BRAK formuliert Mindestanforderungen |
Für die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat die BRAK Mindestanforderungen formuliert, um das Berufsgeheimnis bestmöglich zu schützen. Anlass dazu gab ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, zu dem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die BRAK um Stellungnahme gebeten hatte.
In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte ein Rechtsanwalt gegen seine frühere Mandantin eine Klage auf Zahlung (anteiligen) Honorars erhoben. Dagegen wehrte diese sich vor dem LG Augsburg mit der Behauptung, es habe eine Absprache gegeben, dass eine GmbH als „Prozessunterstützerin“ das Honorar zahlen solle und dies auch bereits getan habe. Während des Rechtsstreits erstattete die Mandantin Strafanzeige wegen Parteiverrats und Prozessbetrugs. Die zuständige Staatsanwaltschaft beantragte einen Durchsuchungsbeschluss, den das AG Hamburg ausstellte; die Kanzleiräume wurden sodann durchsucht.
Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der Rechtsanwalt Beschwerde beim LG Hamburg ein. Während des noch laufenden Beschwerdeverfahrens verurteilte das LG Augsburg die Mandantin zur Zahlung des begehrten Honorars, weil sich die behauptete entgegenstehende Absprache mit der „Prozessunterstützerin“ nicht nachweisen ließ. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss verwarf das LG Hamburg später als unbegründet, weil der Durchsuchungsbeschluss zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Hiergegen wendet der Rechtsanwalt sich mit seiner Verfassungsbeschwerde.
In ihrer Stellungnahme hält die BRAK die Verfassungsbeschwerde für begründet; der Beschwerdeführer sei in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I, II GG) verletzt. Bei der Durchsuchung von Geschäftsräumen von Berufsgeheimnisträgern bestehe regelmäßig die Gefahr, dass geschützte Informationen von Nichtbeschuldigten den Behörden zugänglich gemacht werden. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant, die für eine wirksame und geordnete Rechtspflege von allgemeinem Interesse ist, werde dadurch beeinträchtigt. Eine solche Maßnahme berühre nicht nur die Grundrechte des Mandanten, sondern auch die des Rechtsanwalts. Zudem stellt das Mandatsgeheimnis aus Sicht der BRAK auch eine subjektive Rechtsposition der Anwältin bzw. des Anwalts dar.
Aus der Rechtsprechung des BVerfG ergeben sich nach Ansicht der BRAK die folgenden Mindestanforderungen für die Durchsuchung von Kanzleiräumen:
- Eine besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens und Grads des Tatverdachts sowie einer hinreichend konkreten Auffindevermutung für tatbezogene Beweismittel,
- eine strenge Erforderlichkeitsprüfung, die den hohen Anforderungen an den Schutz des Mandatsgeheimnisses genügt, insbesondere im Hinblick auf alternative, grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen,
- die Prüfung der besonderen Anforderungen an die Angemessenheit von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern im Hinblick auf die Schwere der Straftat, die Stärke des Tatverdachts und die Bedeutung des potenziellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie den Grad des Auffindeverdachts, und
- eine möglichst präzise Eingrenzung und Bezeichnung der gesuchten Beweismittel sowie eine gegenständliche Beschränkung, um das Mandatsgeheimnis hinsichtlich unbeteiligter Dritter bestmöglich zu schützen.
Diesen Anforderungen genügten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse nach Ansicht der BRAK nicht. Eine hinreichende Abwägung des Schutzes des Mandatsgeheimnis im Rahmen einer besonders sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung suche man in den Beschlüssen vergeblich.
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Chatkontrolle: BRAK lehnt Kompromissvorschlag vehement ab |
Um besser gegen sexuellen Kindesmissbrauch vorgehen zu können, hat die Europäische Kommission bereits im Mai 2022 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Online-Kindesmissbrauch („Chatkontrolle“, CSAM) vorgelegt. Im Kern sollen danach Messenger- und Hostingdienstleister dazu verpflichtet werden, sämtliche Kommunikation über ihre Dienste darauf zu durchleuchten, ob sie Material enthalten, das sexuellen Kindesmissbrauch zeigt (CSA-Material), oder sog. Grooming, also Annäherungsversuche von Erwachsenen gegenüber Kindern in sexueller Missbrauchsabsicht.
Die geplante umfassende Aufdeckungs- und Meldepflicht privater Kommunikationsinhalte war auf massive Kritik gestoßen, unter anderem durch das Europäische Parlament (EP) und den Europäischen Datenschutzbeauftragten. Auch die BRAK hatte sich wegen der inakzeptabel weitreichenden Grundrechtseingriffe und möglicher Verletzungen des Mandatsgeheimnisses vehement gegen den Verordnungsentwurf ausgesprochen.
Im Oktober 2023 sprach sich das EP dafür aus, statt anlassloser Massenüberwachung privater Kommunikation nur eine gezielte Überwachung konkret verdächtiger Personen auf richterliche Anordnung zuzulassen. Im Februar 2024 einigten sich EP und Europäischer Rat darauf, eine im Jahr 2021 verabschiedete Übergangsmaßnahme zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet zunächst bis April 2026 zu verlängern; sie wäre ansonsten im August 2024 ausgelaufen.
Die aktuelle belgische Ratspräsidentschaft treibt die Verabschiedung der CSAM-Verordnung auf Ratsebene derzeit voran. Sie hat dazu einen Kompromissvorschlag vorgelegt, der einerseits das Auffinden von CSA-Material durch sog. Upload-Filter ermöglichen und andererseits die Vertraulichkeit der Kommunikation weitgehend wahren soll.
Die BRAK hat in einem Schreiben ihres Vizepräsidenten André Haug an Bundesinnenministerin Nancy Faeser und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann eindringlich dazu aufgefordert, die ablehnende Haltung Deutschlands auch in den derzeitigen Diskussionen auf Ebene des Rates aufrecht zu erhalten. Die vorgeschlagenen Upload-Filter stellen aus Sicht der BRAK einen flächendeckenden und unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff dar. Das Mandatsgeheimnis würde auch durch diese Lösung im elektronischen Raum weitgehend außer Kraft gesetzt. Das würde rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht gerecht. In dem Schreiben zeigt Haug auch Mängel des Kompromissentwurfs im Detail auf.
Die eigentlich für den 20.6.2024 angesetzte Abstimmung über den Entwurf im Rat wurde kurzfristig vertagt. Der belgische Ratsvorsitz teilte mit, dass es nicht die nötige Mehrheit für eine Einigung gebe. Zuvor hatten sich neben Deutschland auch weitere Staaten gegen die Chatkontrolle ausgesprochen.
Zum 1.7.2024 geht die Ratspräsidentschaft auf Ungarn über. Dann liegt es bei der ungarischen Ratspräsidentschaft, eine Einigung im Rat zu erzielen. Bevor ein finaler Verordnungsentwurf in Kraft treten könnte, müssten dann noch Parlament und Kommission beteiligt werden. |
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Mehr Transparenz bei Weisungen gegenüber Staatsanwaltschaften |
Mit dem Ende April vorgelegten Entwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Erhöhung der Transparenz von Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft sollen ministerielle (externe) Weisungen gegenüber der Staatsanwaltschaft künftig transparent gemacht werden. Der Referentenentwurf sieht vor, dass solche Weisungen künftig in Textform erfolgen und begründet werden müssen. Zudem sollen die Voraussetzungen des Weisungsrechts sowie die rechtlichen Grenzen aufgrund des Legalitätsprinzips gesetzlich geregelt werden.
Der Entwurf geht auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen zurück. Er reagiert auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der im Jahr 2019 festgestellt hatte, dass deutsche Staatsanwaltschaften wegen des Weisungsrechts keine Gewähr für unabhängiges Handeln bieten; deshalb erkannte er sie nicht als ausstellende Behörden eines europäischen Haftbefehls an.
In ihrer vom Strafrechtsausschuss (Strauda) erarbeiteten Stellungnahme begrüßt die BRAK das Gesetzesvorhaben und das damit verfolgte Ziel einer größeren Transparenz von Weisungen an die Staatsanwaltschaft. Sie kritisiert jedoch den Referentenentwurf in wichtigen Aspekten als nicht weitgehend und konsequent genug.
Das vorgesehene Schriftlichkeits- und Begründungsgebot für externe Weisungen begrüßt die BRAK ausdrücklich. Aus ihrer Sicht gibt es jedoch keinen vernünftigen Grund, dieses nicht auch für innerhalb der staatsanwaltschaftlichen Hierarchie erteilte (interne) Weisungen gesetzlich zu verankern. Sie fordert daher eine entsprechende Anpassung des Gesetzentwurfs.
Dem Ziel einer größeren Transparenz bei Weisungen stimmt die BRAK uneingeschränkt zu. Im Widerspruch dazu sieht sie jedoch die in vielen Bundesländern etablierte Praxis, jedwede (interne und externe) Weisung als „innerdienstlichen Vorgang“ nicht in der Akte offenzulegen. Die BRAK regt daher an, im Gesetzentwurf zu ergänzen, dass der Vorgang der Weisung und seine Begründung in die Strafverfahrensakte aufgenommen werden muss.
In ähnlicher Weise äußerte die BRAK sich auch in einer weiteren, von ihrem Ausschuss Strafprozessrecht erarbeiteten, Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben. |
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Strafprozess: Regelungen zu Laienverteidigung ausreichend, um Extremisten auszuschließen |
Auf Initiative des Freistaats Bayern hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 14.6.2024 einen Gesetzesantrag beschlossen, nach dem die sog. Laienverteidigung künftig beschränkt werden soll. Sie soll künftig nur noch durch bestimmte Personengruppen möglich sein, insbesondere durch Familienangehörige, Juristinnen und Juristen mit zwei Staatsexamina sowie Vertreterinnen und Vertreter von Berufsverbänden, Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen.
Aktuell ist der Kreis der Personen ohne Anwaltszulassung, die nach § 138 II der Strafprozessordnung (StPO) vom Gericht als Verteidiger zugelassen werden können, gesetzlich nicht eingegrenzt. Solche sog. Laienverteidiger können etwa auch Freunde und Bekannte sein, Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Richterinnen und Richter. Voraussetzung ist, dass sie genügend sachkundig und vertrauenswürdig erscheinen und sonst keine Bedenken gegen ihr Auftreten als Verteidiger bestehen.
Hinter der Gesetzesinitiative Bayerns steht die Befürchtung, dass die Gerichte aus Unkenntnis auch extremistische oder staatsfeindliche Personen als Verteidiger zulassen, die ihre Stellung im Verfahren nicht zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten nutzen wollen. Diesen Personen gehe es vielmehr darum, Verhandlungen als Plattform für öffentlichkeitswirksame Propaganda im Gerichtssaal nutzen oder sie zu „sprengen“, also stark zu verzögern und so eine Verurteilung zu verhindern. Beispiele hierfür gebe es insbesondere aus dem Reichsbürgermilieu. Durch die vorgeschlagene Regelung will Bayern sicherstellen, dass Gesinnungsgenossen als Laienverteidiger nicht in Betracht kommen.
Im Vorfeld der Bundesratssitzung hat sich die BRAK sich auf Anfrage der Legal Tribune Online (LTO) kritisch zu dem Gesetzesvorhaben geäußert. Nach Ansicht der BRAK können die Gerichte bereits auf Basis der aktuellen Gesetzeslage Anhänger einer extremistischen oder staatsfeindlichen Weltanschauung als gewählte Personen i.S.v. § 138 II StPO – ggf. auch erst im Nachhinein – von der Verteidigung ausschließen. Der Gesetzentwurf bleibe einen Nachweis dafür schuldig, dass dies mit einem unzumutbaren Aufwand und mit dem Risiko weiterer Eskalation oder Verzögerung verbunden ist, bzw. dem nicht mit professionellem gerichtlichem Agieren adäquat begegnet werden könnte. Die BRAK warnt davor, einer gesellschaftlich unerwünschten Entwicklung begegnen zu wollen, indem im Straf- und Strafprozessrecht Beschuldigtenrechte eingeschränkt werden.
In eine ähnliche Richtung gehen auch die ablehnenden Positionen des Bundesministeriums der Justiz und des Deutschen Anwaltvereins, die in dem LTO-Beitrag ebenfalls erwähnt werden.
Über den vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwurf muss nunmehr der Bundestag entscheiden. Zuvor kann die Bundesregierung dazu Stellung nehmen. Die BRAK wird das weitere parlamentarische Verfahren kritisch begleiten. |
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Transparenzregister: Anfrage vom Statistischen Bundesamt zur Erfüllungsaufwandsermittlung |
Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, kurz TraFinG, in Kraft getreten. Hierbei wurden unter anderem die Vorschriften zum Transparenzregister, die diesbezüglichen Eintragungspflichten für Unternehmen und deren wirtschaftlich Berechtigte und auch die sich hieraus ergebenen Prüfpflichten für Rechtsanwälte nach dem GwG verschärft. Eine wesentliche Änderung war die Umstellung von einem Auffang- zu einem Vollregister. Seither sind alle juristischen Personen dazu verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und eine Eintragung in das Transparenzregister vorzunehmen.
Das statistische Bundesamt möchte den bürokratischen Aufwand der Verpflichteten ermitteln, der durch die neuen gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 10 ff. GwG in Verbindung mit dem Transparenzregister, §§ 18 ff. GwG, entsteht.
Zu diesem Zweck werden Sie gebeten, an der Umfrage, die Sie unter dem folgenden Link finden, teilzunehmen:
https://destatis.sslsurvey.de/Erfuellungsaufwandsmessung_Transparenzregistergesetz |
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Star-Umfrage 2024 |
Das Institut für Freie Berufe führt seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer regel-mäßige Erhebungen zur Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft (STAR) durch. Dieses Jahr dreht sich STAR um folgende Themen:
- Nicht-juristisches Personal, Ausbildung zum/r Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten, - Erfolgshonorar, - Datenschutz, - Entfremdung zwischen Anwaltschaft und Justiz.
Sie benötigen keine Wirtschaftsdaten Ihrer Kanzlei.
Die Befragung findet wieder rein digital statt und ist somit für Sie einfacher und schneller zu be-antworten. Sie benötigt ca. 10 bis 15 Minuten Ihrer Zeit. Die Untersuchung ist streng vertraulich und anonym.
Bitte unterstützen Sie die Forschung zur Anwaltschaft und nehmen unter folgendem Link bis zum 30.09.2024 an der Befragung teil: https://t1p.de/star2024.
Für Fragen und Hinweise zur Befragung wenden Sie sich gerne an Frau Nicole Genitheim (nicole.genitheim@ifb.uni-erlangen.de). |
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Unzureichender Schutz Minderjähriger beim Reformvorschlag zu Auslandsehen |
Nach dem geplanten Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen sollen Ehen auch weiterhin unwirksam sein, bei denen eine der beteiligten Personen zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Das soll nach dem vom Bundesministerium der Justiz im April vorgelegten Referentenentwurf auch dann gelten, wenn die Ehe im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurde.
Die Neuregelung ist erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 aufgehoben hatte. Bis zum 30.6.2024 muss der Gesetzgeber eine neue Regelung treffen.
Die Unwirksamkeit von Ehen, bei denen eine Person zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war, sah auch die vom BVerfG aufgehobene Regelung bereits vor. Der Gesetzentwurf enthält jedoch ergänzend Unterhaltsansprüche zum Schutz der minderjährigen Person. Außerdem sollen unwirksame Eheschließungen durch erneute Eheschließung rückwirkend geheilt werden können.
In ihrer Stellungnahme sieht die BRAK den Regelungsvorschlag sehr kritisch. Sie hält für nicht überzeugend, dass der Entwurf an dem bisherigen Modell einer generellen Unwirksamkeit festhält und diese Rechtsfolge lediglich durch Ergänzungen im Unterhaltsrecht und durch eine rückwirkende Bestätigungsmöglichkeit bei Erreichen der Volljährigkeit auszugleichen versucht. Das laufe konträr zu dem Beschluss des BVerfG und lasse das Kindeswohl außer Acht.
In seiner konkreten Ausgestaltung ist der Entwurf aus Sicht der BRAK nicht geeignet, Minderjährige und insbesondere minderjährige Frauen zu schützen. Sie zeigt unter anderem Wertungswidersprüche und Regelungslücken bei der geplanten Unterhaltsregelung auf. Zudem weist sie darauf hin, dass die Bestätigung der unwirksamen Eheschließung vor dem Standesamt und nur in Anwesenheit des anderen Ehegatten nicht verhindern kann, dass die berechtigten Personen diese Erklärung lediglich unter dem Druck ihrer Familie oder des anderen Ehegatten abgeben.
Die BRAK kritisiert zudem, dass die Unwirksamkeitslösung negative Folgen für die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder hat. Dies wurde im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Ist die Mutter noch minderjährig, hat ein Kind keinen Sorgeberechtigten, da es dem Vater als Nicht-Ehemann nicht rechtlich zugeordnet werden kann und eine Vaterschaftserkennung häufig nicht erfolgen dürfte. Mangels rechtlicher Vaterschaft besteht dann auch keine Unterhaltspflicht für das Kind. Darin sieht die BRAK eine staatlich verursachte Kindeswohlgefährdung. |
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Warnung vor Betrugsmasche: Vermeintliche Rechtsanwaltskanzleien bieten Insolvenzware an |
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg warnt vor einer angeblichen „Kanzlei Lüpertz“ aus Hamburg, die unter "https://kanzlei-luepertz.de" auftritt. Nach Informationen der Kammer wurde hier von Betrügern das Profil einer tatsächlich existierenden Anwältin gekapert, die mit der genannten Webseite nichts zu tun hat. Die vermeintliche Kanzlei bietet Waren aus angeblichen Insolvenzauflösungen an, die nach Zahlung nie geliefert werden.
In dem Zusammenhang hat die Kammer Hamburg auch Hinweise auf weitere Kanzleien erhalten, die nach ihrer Kenntnis ebenfalls nicht existieren. Dies gilt etwa für die vermeintlichen Kanzleien, die unter den Domains „https://kanzlei-wendler-matz.de“ und „https://www.richter-rechtsanwaelte.net/“ auftreten. Die Warnung der Kammer bezieht sich ausdrücklich nur auf diese Domains und nicht auf Kanzleien mit ähnlichen Namen.
Die Masche ist dabei stets die gleiche: Es wird eine Internetpräsenz einer tatsächlich nicht existierenden Rechtsanwaltskanzlei aufgebaut. Das Design orientiert sich an den Seiten echter Anwaltskanzleien. Insbesondere die Fotos der angeblichen Anwältinnen und Anwälte der nichtexistierenden Kanzleien werden von den Internetseiten echter Kanzleien gestohlen, heißt es auf der Kammerwebsite.
Personen, die von den genannten angeblichen Rechtsanwaltskanzleien angeschrieben wurden oder werden, stellt die Rechtsanwaltskammer Hamburg anheim, Strafanzeige zu erstatten.
In jedem Fall sollten Betroffene derartiger Schreiben die Echtheit der als Absender angegebenen Kanzleien sorgfältig prüfen. Anhand des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses lässt sich tagesaktuell überprüfen, ob eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und in welcher Kanzlei sie oder er tätig ist. Doch sogar diese Prüfung kann unzureichend sein – dies zeigt der eingangs erwähnte Fall, in dem sogar die Identität einer Anwältin gestohlen wurde. |
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Europaweiter Studierenden-Wettbewerb zur Verteidigung bedrohter Anwält:innen |
Der Amicus Curiae-Wettbewerb wird jedes Jahr vom Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) veranstaltet. Er richtet sich an Jurastudierende aus den 46 Mitgliedstaaten des CCBE in den letzten Jahren ihres Studiums sowie an in Ausbildung befindliche Anwältinnen und Anwälte, in Deutschland also Rechtsreferendarinnen und -referendare. Ziel des Wettbewerbs ist unter anderem, künftige Juristinnen und Juristen auf die besondere Bedeutung der Anwaltschaft für die Sicherung des Rechtsstaats aufmerksam zu machen.
Im Wettbewerb ist zu einem fiktiven Verfahren ein Amicus Curiae-Schriftsatz zu erstellen, mit dem eine bedrohte Anwältin oder ein bedrohter Anwalt unterstützt wird. Im Rahmen des Wettbewerbs wird der beste Schriftsatz ausgewählt. Zum Preis zählt neben einer feierlichen Verleihung im Rahmen der CCBE-Plenarsitzung im Mai 2025 in Bordeaux (Frankreich) auch die Publikation des Schriftsatzes auf der Website und in den sozialen Medien des CCBE. Der Wettbewerb findet in englischer und französischer Sprache statt.
Die Bewerbung um die Teilnahme am Wettbewerb ist von Anfang September bis Ende November 2024 möglich. |
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Ausbildungsberater/innen gesucht |
Für die Landgerichtsbezirke Hagen und Paderborn werden ab sofort jeweils ein/e Ausbildungsberater/in gesucht.
Ausbildungsberater/innen sind im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes als Beauftragte der zuständigen Stelle tätig. Sie sind berechtigt, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu verlangen, entsprechende Unterlagen einzusehen und die Ausbildungsstätten zu besichtigen.
Ihnen obliegt die Beratung der Ausbildenden, der Ausbilder sowie der Auszubildenden. Ferner sind sie die erste Ansprechperson der Rechtsanwaltskammer bei Problemen in einem Ausbildungsverhältnis in dem jeweiligen Bezirk.
Sollten Sie Interesse an dieser interessanten ehrenamtlichen Tätigkeit haben, bitten wir um eine kurze schriftliche Bewerbung, gerne per E-Mail an kidschun@rak-hamm.de oder roeling@rak-hamm.de. |
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Neuer Fortbildungslehrgang „zum/r Geprüfte/n Rechtsfachwirt/in“ |
Ab Herbst 2024 wird die Rechtsanwaltskammer Hamm wieder mit einem Lehrgang zum/r „Geprüften Rechtsfachwirt/in“ starten.
Teilnahmevoraussetzung an der sich anschließenden schriftlichen Prüfung sind:
- erfolgreiche Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen Rechtsanwaltsfachangestellte/r, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r, Notarfachangestellte/r oder Patentanwaltsfachangestellte/r sowie danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis oder
- der durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemachte Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Einzelheiten der Teilnahmevoraussetzungen sowie den Anmeldebogen finden Sie auf unserer Homepage (www.ausbildung-rechtsanwaltskammer-hamm.de).
Der Lehrgang findet jeweils dienstags und samstags in Präsenz in den Räumen der Rechtsanwaltskammer Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm statt. Es ist zudem beabsichtigt einzelne Termine als Online-Veranstaltung durchzuführen. |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Juni 2024 |
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für Juni 2024 finden Sie hier. |
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beA-Newsletter |
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier. |
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Nachrichten aus Brüssel |
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier. |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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