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KammerInfo
Ausgabe Nr. 13/2024 vom 18. Juli 2024
 
Inhaltsverzeichnis
Mitgliederkommunikation zum beA – beA-App
Soldan Moot: Unterstützen Sie den Studierenden-Wettbewerb als Richter, Jurorin oder Korrektor!
STAR: Neue Untersuchung zur Situation der Anwaltschaft – jetzt teilnehmen!
Studie der IBA: Einfluss von Anwält:innen auf Rechtsstaat, Gesellschaft und Wirtschaft
BRAK-Podcast: neue Folgen – Auskunfts- und Informationsfreiheitsrechte und Fallstricke bei der Geldwäscheprävention
BRAK und DAV: geplante Erhöhung der Anwaltsgebühren ist Schritt in die richtige Richtung
Geplante Regelung zu anlassloser Kontrolle von Sammelanderkonten vorerst gestoppt
Gewerbliche Prozessfinanzierung: EU-weite Umfrage gestartet
Offener Brief: Kritik an Auslieferung nach Ungarn – BRAK fordert effektiven Rechtsschutz
Aktienrecht: BRAK regt stärkere Anreize für elektronische Mitteilungen durch Intermediäre an
Patientenrechte und Persönlichkeitsverletzungen: Lob und Kritik der BRAK an Reformplänen
EuGH: Schlussanträge im Vorabentscheidungsersuchen zum Fremdbesitzverbot
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Mitgliederkommunikation zum beA – beA-App
In der kommenden Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 1-2/2024) veröffentlicht die BRAK einen Beitrag von Rechtsanwältin Julia von Seltmann mit dem Thema „beA mobil – Hinweise und Informationen zur beA-App“.
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Soldan Moot: Unterstützen Sie den Studierenden-Wettbewerb als Richter, Jurorin oder Korrektor!
Der Hans Soldan Moot Court zur anwaltlichen Berufspraxis geht im Jahr 2024 bereits in die zwölfte Runde. Traten im Gründungsjahr noch zwölf Teams gegeneinander an, waren es im vergangenen Jahr über 30 Teams von 20 Universitäten.

In dem Wettbewerb für Jurastudierende wird ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren simuliert. Dabei geht es um einen fiktiven Fall, der zivil- und berufsrechtliche Probleme enthält. Jeweils zwei Teams verschiedener juristischer Fakultäten aus ganz Deutschland agieren als Kläger- oder Beklagtenvertreter; sie verfassen dazu Schriftsätze und treten in mündlichen Verhandlungen auf. So gewinnen die Studierenden frühzeitig Einblick in die anwaltliche Tätigkeit.

Die Fallakte zum diesjährigen Fall wurde Anfang Juli veröffentlicht. Der Fall dreht sich um KI-generierte Anwaltsschriftsätze, Regress durch den Rechtsschutzversicherer des Mandanten, eine möglicherweise anwaltlich verschuldete Insolvenz und einen Cyberangriff. Darin sind eine Reihe zivil- und berufsrechtlicher Probleme und eine aktuelle berufspolitische Diskussion verwoben.

Etwa fünf Wochen haben die Teams nun Zeit, anhand der Fallakte als Interessenvertreter den fiktiven Fall rechtlich zu studieren, zu analysieren, Beweismittel zu würdigen und Rechtsmeinungen zu formulieren. In den Schriftsätzen, die von Praktikerinnen und Praktikern bewertet werden, müssen sich die Studierenden mit den aufgeworfenen Fallfragen auseinandersetzen. Die zu bewertenden Klagen und Klageerwiderungen werden Anfang September zur Korrektur weitergeleitet.

Die mündlichen Verhandlungen des Soldan Moot finden vom 10.-12.10.2024 in Hannover statt. Eröffnet wird der Soldan Moot traditionell durch den Begrüßungsabend am 9.10.2024.

Um den Wettbewerb durchführen zu können, ist die Unterstützung erfahrener Praktikerinnen und Praktiker nötig, die die mündlichen Verhandlungen leiten und die Leistungen der Studierenden in Schriftsätzen und Verhandlungen bewerten. Anwältinnen und Anwälte werden um ihre Unterstützung gebeten!
Weiterführende Links:
Infos zum Soldan Moot
Nachrichten aus Berlin 20/2023 v. 4.10.2023 (zu den Gewinner:innen 2023)
Fallakte 2024
Anmeldung als Richter/in, Juror/in oder Korrektor/in
Video „Soldan Moot – Was ist das?“
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STAR: Neue Untersuchung zur Situation der Anwaltschaft – jetzt teilnehmen!

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen.

In diesem Jahr geht es um die allgemeine berufliche Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Im Fokus stehen die Themen nicht-anwaltliches Personal, Ausbildung zum/r Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten, Erfolgshonorar, Datenschutz sowie Entfremdung zwischen Anwaltschaft und Justiz.

Die nächste Erhebung zur wirtschaftlichen Situation in der Anwaltschaft folgt im Jahr 2025.

Bitte unterstützen Sie die Forschung zur Anwaltschaft und nehmen bis zum30.9.2024 an der STAR-Umfrage teil. Die Befragung erfolgt anonym und dauert etwa zehn bis fünfzehn Minuten.

Weiterführende Links:
Umfrage
Veröffentlichungen zum STAR-Bericht
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Studie der IBA: Einfluss von Anwält:innen auf Rechtsstaat, Gesellschaft und Wirtschaft
Die International Bar Association (IBA) hat Anfang Juni ihren globalen Bericht zu den rechtsstaatlichen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Anwaltschaft, den „Report on the social and economic impact of the legal profession” veröffentlicht. Der Studie lagen methodisch neben zwei separaten Umfragen innerhalb der Gruppen der Allgemeinbevölkerung und der Anwaltschaft auch eine Big Data-Analyse sowie 50 Interviews zugrunde.

Der Schwerpunkt der Studie liegt auf den sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Anwaltschaft, wobei unterstrichen wird, dass die Rechtsberufe in ihrer Gesamtheit zur Stärkung und Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit beitragen.

Eine der untersuchten Facetten der Studie ist die Korrelation zwischen dem Rule of Law Index (RoLI) – dem vom World Justice Project (WJP) jährlich veröffentlichten Rechtsstaatlichkeitsindex – und verschiedenen Gesellschaftsbereichen und Sozialstrukturen: So formuliert die Studie in ihrem Ergebnis den RoLI als starken Indikator für den Zugang zum Recht, zur Bildung, zur universellen sozialen Absicherung im Krankheitsfall, zur Nachhaltigkeit sowie zum Wirtschaftswachstum.

Die Rechtsstaatlichkeit ist laut der Studie stark mit dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf auf der ganzen Welt verknüpft. Ein Anstieg des Rechtsstaatlichkeitsindex um einen Punkt führe zu einem Anstieg des BIP um 0,82 %. Durch die Stärkung und Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch ihre Rechtsschutzzugang gewährende Funktion, trägt in der Schlussfolgerung des IBA-Berichts auch die Anwaltschaft dazu bei, eine Grundlage für Wirtschaftswachstum zu schaffen.

In den Befragungen der Allgemeinbevölkerung (7.600 Befragte) sprachen 70 % der Befragten der Anwaltschaft eine positive Auswirkung auf die Gesetzgebungsagenda zu. 67 % bejahten in ihrer Wahrnehmung die positive Einflussnahme der Anwaltschaft auf die Rechtsstaatlichkeit; mit anderen Worten sahen sie in der Durchsetzung und Sicherung der Rechtsstaatlichkeit eine der bedeutendsten Rollen der Anwaltschaft in der Gesellschaft.

In der Gegenüberstellung zu den Umfrageergebnissen aus den Kreisen der Anwaltschaft zeigte sich ein vergleichbares Bild: Auch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sehen laut Studie ihre positive Einflussnahme und Bedeutung insbesondere im Bereich der Sicherung und Stärkung des Rechtsstaats (80 %) sowie gesetzgeberischer Verfahren (81 %).
Weiterführende Links:
IBA-Bericht
Nachrichten aus Berlin 23/2023 v. 15.11.2023 (zum Rule of Law Index 2023)
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BRAK-Podcast: neue Folgen – Auskunfts- und Informationsfreiheitsrechte und Fallstricke bei der Geldwäscheprävention
In der aktuellen Folge 119 des BRAK-Podcasts „(R)ECHT INTERESSANT!“ geht es um Auskunfts- und Einsichtsansprüche nach dem Presse- und Informationsfreiheitsrecht. Zu Gast ist der Berliner Rechtsanwalt Dr. Christoph Partsch. Er ist einer der profiliertesten Kollegen auf diesem Gebiet und berichtet von spektakulären Fällen, in denen er Journalisten unter anderem gegen Bundesrechnungshof, Bundesverkehrsministerium, Kraftfahrtbundesamt oder Bundesnachrichtendienst vertreten hat. Auch eine Rechtsanwaltskammer ist auf diese Weise schon in sein Visier geraten.

Die tausenden von Auskunftsbegehren, die Partsch bereits für seine Mandantschaft geltend gemacht hat, liefern jede Menge Gesprächsstoff über die Pressefreiheit, die Rechtsgrundlagen der verschiedenen Auskunftsansprüche, die Arbeit eines Vertrauensanwalts und den Umgang von Behörden mit Auskunftsersuchen – unter anderem die „bury them in paper“-Taktik. Partsch verrät außerdem ein paar seiner Kniffe bei presserechtlichen Auskunftsklagen, unter anderem, warum man manchmal „das Internet ausdrucken“ muss.

Um Gefahren und Fallstricke, die sich für Anwältinnen und Anwälte im Zusammenhang mit Geldwäsche ergeben können, geht es in der soeben erschienenen „kurz & knackig“-Folge des Podcasts. Viele Anwältinnen und Anwälte glauben, dass das so gar nicht Thema in ihrer täglichen Mandatsbearbeitung ist. Dass das nicht so ist, sondern vielmehr bestimmte „Pflegehinweise“ zu beachten sind, erläutert Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin Lena Koch, Geldwäscheexpertin und Geschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Hamm.
Weiterführende Links:
Folge 119: Dunkle Archive und geschwärzte Unterlagen: Auge in Auge mit dem BND
Folge kurz&knackig: Waschsalon – Was du über Geldwäsche wissen solltest
Podcast auf der Website der BRAK
Podcast auf Spotify
Podcast auf Deezer
Podcast auf Apple Podcasts
Podcast auf Google Podcasts
Podcast auf Amazon
Podcast auf Podimo
Podcast auf Youtube
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BRAK und DAV: geplante Erhöhung der Anwaltsgebühren ist Schritt in die richtige Richtung
Ein Mitte Juni vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts sieht eine lineare Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren vor. Wertgebühren, die sich nach der Höhe des Streitwerts bemessen, sollen danach um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Der Entwurf beinhaltet außerdem Erhöhungen der Gerichtskosten, der Gerichtsvollziehergebühren und der Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige und Sprachmittler sowie der Entschädigungssätze für Telekommunikationsunternehmen für Überwachungsmaßnahmen.

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein (DAV) setzen sich gemeinsam für eine Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren ein, die insbesondere dem erheblichen inflationsbedingten Anstieg der Personal- und Sachkosten für Anwaltskanzleien seit der letzten Gebührenanpassung im Jahr 2021 Rechnung trägt. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme begrüßen BRAK und DAV, dass mit dem Referentenentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 die dringend erforderliche Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung in Angriff genommen wird.

Die vorgeschlagene lineare Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren ist aus Sicht von BRAK und DAV ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, wenngleich nicht in der von der Anwaltschaft erhofften Höhe. Kritisch sehen sie jedoch die geringere prozentuale Erhöhung bei Wertgebühren. Begründet wird diese mit einem inflationsbedingten Anstieg der Streitwerte. Diese bleiben jedoch meist in derselben Wertstufe, so dass sich lediglich eine lineare Erhöhung um 6 % ergibt, die damit hinter der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zurückbleibt.

Der Referentenentwurf enthält daneben auch strukturelle Änderungen in mehreren Bereichen. Mit diesen setzen sich BRAK und DAV in ihrer Stellungnahme ebenfalls auseinander. Sie begrüßen insbesondere die Anhebung des Gegenstandswerts in Kindschaftssachen. Damit wird eine langjährige Forderung von BRAK und DAV umgesetzt. Ebenfalls angehoben werden sollen die Regel-Gegenstandswerte in Abstammungs-, Ehewohnungs- und Gewaltschutzsachen. Dies trägt aus Sicht von BRAK und DAV zwar dem hohen Aufwand in derartigen Fällen besser Rechnung, sie halten allerdings eine weitere Angleichung an den Regelwert für erforderlich.

Ebenfalls angehoben werden soll die Prozesskostenhilfevergütung. BRAK und DAV begrüßen insofern, dass die Gebühren an diejenigen für Wahlanwältinnen und -anwälte weiter angenähert werden. Sie sehen allerdings noch Verbesserungsbedarf. Die Pkh-Vergütung ist der einzige Bereich, in dem die Vergütung nach unten von dem ansonsten geltenden Regelwert von 5.000 Euro abweicht. Eine sachliche Rechtfertigung sehen BRAK und DAV hierfür nicht.

Die BRAK wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.
Weiterführende Links:
Gemeinsame Stellungnahme von BRAK und DAV
Referentenentwurf
Nachrichten aus Berlin 13/2024 v. 16.6.2024 (zum Referentenentwurf)
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Geplante Regelung zu anlassloser Kontrolle von Sammelanderkonten vorerst gestoppt
Der Regierungsentwurf für das geplante Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe enthält auch weitere Änderungen im Berufsrecht. Dazu zählt ein neuer § 73a BRAO, der künftig anlasslose Überprüfungen der Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch die Rechtsanwaltskammern zum Zwecke der Geldwäscheprävention vorsieht.

Gegen diese Regelung hatten die BRAK und die Rechtsanwaltskammern entschieden protestiert. Auch in der Anhörung zu dem Regierungsentwurf des Gesetzes Ende April äußerten einige der geladenen Expertinnen und Experten deutliche Kritik an dem Konzept anlassunabhängiger Kontrollen von Sammelanderkonten durch die Kammern. Beanstandet wurde unter anderem der bürokratische Aufwand und die Belastung der Kammern. Zudem wurde die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Rechtsstaatsprinzip bezweifelt und eine sorgfältige Evaluation gefordert.

In seiner Sitzung am 3.7.2024 sprach sich der Rechtsausschuss dafür aus, § 73a BRAO aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Der Bundestag kam dem nach und verabschiedete den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 4.7.2024 ohne die geplante Regelung zur anlasslosen Kontrolle von Sammelanderkonten.

Die Herausnahme ist zwar aus Sicht der Rechtsanwaltskammern und der BRAK erfreulich, da so ein Schnellschuss ohne belastbare Zahlen jedenfalls zunächst unterbleibt. Dem Vernehmen nach soll jedoch das Thema Sammelanderkonten bzw. deren anlasslose Überprüfung durch die Kammern nach der parlamentarischen Sommerpause erneut aufgegriffen werden. Dies wird die BRAK selbstverständlich weiterhin intensiv und aktiv begleiten.
Weiterführende Links:
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 20/12144)
Nachrichten aus Berlin 9/2024 v. 2.5.2024 (zur Anhörung im Rechtsausschuss)
Stellungnahme Nr. 24/2024
Regierungsentwurf
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Gewerbliche Prozessfinanzierung: EU-weite Umfrage gestartet

Das Europäische Parlament (EP) hatte bereits 2022 eine Entschließung und Empfehlung an die Europäische Kommission vom 13.9.2022 zur verantwortungsbewussten privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten veröffentlicht und damit auf EU-Ebene die Diskussion rund um das Bedürfnis einer EU-einheitlichen Regulierung gewerblicher Prozessfinanzierer eröffnet. Inhaltlich forderte das EP unter anderem die Einführung einer Offenlegungspflicht für prozessfinanzierte Rechtsstreitigkeiten sowie die Schaffung gewisser Mindeststandards, insbesondere die Einführung einer Höchstgrenze für die Vereinbarung des Erfolgshonorars von 40 %. Zudem soll dem Prozessfinanzierer jedwede Einflussnahme auf den Prozessverlauf untersagt sein.

Die Kommission möchte sich in einem ersten Schritt durch eine Untersuchung des europäischen Prozessfinanzierungsmarktes in Form einer Mapping Study einen Überblick über den europäischen Prozessfinanzierungsmarkt verschaffen. Sie hat hierzu einen externen Dienstleister – das British Institute of International and Comparative Law (BIIC) in Kooperation mit der Civic Consulting, bestehend aus dem Asser Institute und dem RPA (Risk & Policy Analysts) – mit der Untersuchung beauftragt. In deren Rahmen sollen eine Umfrage sowie gezielte Interviews durchgeführt werden.

Diese Umfrage wurde nunmehr veröffentlicht. Sie richtet sich an sämtliche Interessenträger im Zusammenhang mit Prozessfinanzierung. Dazu zählen insbesondere auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Abgefragt werden neben der Wahrnehmung der gewerblichen Prozessfinanzierung als solcher und ihrer Verbreitung u.a. auch ihre Offenlegungspflicht in gerichtlichen Verfahren, die Möglichkeit gewerblicher Prozessfinanzierer, die Finanzmittel wieder zu entziehen, ihre Einflussnahmemöglichkeiten auf den finanzierten Rechtsstreit sowie die Frage, inwieweit potenziellen Interessenkollisionen auf regulatorischer Ebene begegnet wird.

Die Teilnahme an der Umfrage ist bis zum 6.8.2024 möglich und kann anonym erfolgen. Die Beantwortung der Fragen dauert etwa 10 Minuten.

Interessierte haben zusätzlich die Möglichkeit, ihre praktischen Erfahrungen mit Prozessfinanzierung im Rahmen eines Interviews zu teilen. Ansprechpartnerin hierfür ist Dr. Senda Kara (ec-survey@civic-consulting.de).

Weiterführende Links:
Umfrage
Empfehlungsschreiben der EU-Kommission
Entschließung und Empfehlung des EP https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0308_DE.html
Stellungnahme Nr. 51/2021 (zum Berichtsentwurf der Kommission zur Regulierung privater Prozessfinanzierung)
Nachrichten aus Brüssel 16/2021 v. 3.9.2021 (zum Berichtsentwurf)
Nachrichten aus Brüssel 13/2023 v. 7.7.2023
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Offener Brief: Kritik an Auslieferung nach Ungarn – BRAK fordert effektiven Rechtsschutz
Mit großer Irritation hatte die BRAK der Presse entnommen, dass die Generalstaatsanwaltschaft – Presseberichten zufolge trotz Wissens um die Einlegung von Rechtsmitteln beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) – die Auslieferung einer deutschen Staatsangehörigen nach Ungarn (über Österreich) vollzogen hat. Obwohl das BVerfG in kürzester Zeit die Auslieferung untersagte, eine Entscheidung in der Sache vorab angekündigt war und über die Entscheidung selbst unverzüglich informiert wurde, hatte die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung vorab und ohne Abwarten der Entscheidung durchgeführt.

Derartiges Vorgehen hält die BRAK für nicht hinnehmbar und ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft und den Justizsenat um sofortige Aufklärung des Vorganges.

„Die Wahrung und Verteidigung des Rechtsstaates ist für die Anwaltschaft von höchster Wichtigkeit“, so BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels. „Die rechtsstaatlichen Abläufe, die Akzeptanz der Gewaltenteilung und das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Recht auf effektiven Rechtsschutz, die das Fundament unseres Rechtsstaates sind, sind in Ämtern und Ministerien wie auch den dort durchgeführten Verfahren sicherzustellen!“

Den Brief unterzeichneten neben Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels auch Rechtsanwältin Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK und Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwältin Dr. Vera Hofmann, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Berlin und Mitglied im Ausschuss Strafprozessrecht der BRAK, sowie Prof. Dr. Christoph Knauer, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer München und Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Strafprozessrecht. Neben dem Ausschuss Strafprozessrecht hatten sich auch die Arbeitsgemeinschaft zur Sicherung des Rechtsstaates und der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK mit dem Vorgang befasst.

Der offene Brief der BRAK fand auch Widerhall in den Medien, unter anderem in der Leipziger Zeitung, für die hierdurch eine neue, weil bundesweite, Dimension der Kritik eröffnet wird.
Weiterführende Links:
Presseerklärung Nr. 5/2024 v. 8.7.2024
Offener Brief der BRAK v. 8.7.2024
Pressemitteilung des BVerfG v. 28.6.2024
BVerfG, Beschluss v. 28.6.2024 – 2 BvQ 49/24
Leipziger Zeitung v. 8.7.2024
nd v. 8.7.2024
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Aktienrecht: BRAK regt stärkere Anreize für elektronische Mitteilungen durch Intermediäre an

Nach dem Aktienrecht sind Intermediäre – also Personen, die Wertpapiere verwahren oder verwalten bzw. Depotkonten für Aktionäre führen – verpflichtet, bestimmte Informationen an die Gesellschaft und/oder die Aktionäre mitzuteilen. Dazu zählen etwa Eintragungen im Aktienregister oder Unternehmensereignisse wie z.B. eine Gewinnausschüttung oder eine Hauptversammlung sowie die Einladung hierzu. Die Information kann schriftlich oder elektronisch erfolgen, wobei im Finanzsektor strenge Sicherheitsanforderungen zu beachten sind.

Die Kosten hierfür trägt nach § 67f I Aktiengesetz (AktG) die Gesellschaft. Der Aufwendungsersatz für bestimmte Mitteilungen ist bislang in der vom Bundesjustizministerium im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium erlassenen Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute (KredAufwErsVO) geregelt. Diese ist – nach einer umfassenden Neuregelung der Intermediärskommunikation durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) im Jahr 2019 – noch entsprechend anzuwenden, jedoch aufgrund einer Übergangsvorschrift längstens noch bis September 2025.

Von einer in § 67f III AktG enthaltenen Verordnungsermächtigung, nach der Einzelheiten für den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre durch die Gesellschaft bei bestimmten Mitteilungen geregelt werden können, wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Der Gesetzgeber wollte abwarten, ob sich in der Praxis Intermediäre und Gesellschaften auf Kostenerstattungssätze einigen. Da dies nicht der Fall war, soll nunmehr von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht werden. Ziel ist es, klare und verbindliche Regelungen für den Aufwendungssersatz zu schaffen.

In ihrer Stellungnahme zu dem vom Bundesjustizministerium Anfang Mai vorgelegten Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (IntermAufwErsV) begrüßt die BRAK den Entwurf im Grundsatz. In Bezug auf Einladungen zu Hauptversammlungen, die den Hauptanwendungsfall von Mitteilungen durch Intermediäre darstellen, regt die BRAK an, stärkere Anreize für einen elektronischen Versand zu schaffen, um die Gesellschaften in Bezug auf Erstattungsansprüche zu entlasten. Die Kosten für einen postalischen Versand sollten ihrer Ansicht nach nur zu erstatten sein, wenn dieser wirklich erforderlich und ein elektronischer Versand z.B. wegen fehlender datenschutzrechtlicher Einwilligung der betroffenen Aktionäre nicht möglich war. Hierzu unterbreitet die BRAK einen konkreten Formulierungsvorschlag.

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Patientenrechte und Persönlichkeitsverletzungen: Lob und Kritik der BRAK an Reformplänen
Chancengleichheit für ein gesundes Leben aller Menschen jeden Alters zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen ist eines der Nachhaltigkeitsziele in den Vereinten Nationen. Um dies umzusetzen und als Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll der Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte teilweise neu geregelt werden.

In dem vom Bundesministerium der Justiz Ende Mai vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung soll insbesondere klargestellt werden, dass Patientinnen und Patienten die erste Abschrift ihrer Patientenakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Zudem soll die Regelung in Einklang mit dem europäischen Datenschutzrecht gebracht werden. Dazu soll § 630g BGB neu gefasst werden.

Außerdem sollen mit dem Entwurf Schutzlücken bei der Vererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen geschlossen werden. Bislang sind die Ansprüche Geschädigter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst vererblich, wenn sie rechtskräftig ausgeurteilt wurden. Stirbt der Geschädigte vor Eintritt der Rechtskraft, so ist der Anspruch auch bei Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nicht vererblich. Um dieses unbillige Ergebnis zu vermeiden, soll in § 1922 BGB klargestellt werden, dass die Erbschaft auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Neuregelung zur Einsichtnahme in die Patientenakte uneingeschränkt.

Hinsichtlich der Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen unterbreitet die BRAK konkrete Änderungsvorschläge. Denn ihrer Ansicht nach schießt der Gesetzgeber mit seinem Vorschlag über das Ziel hinaus: Die vorgesehene Neuregelung würde es ermöglichen, dass Erben wirtschaftliche Ansprüche durchsetzen, die der Erblasser nicht geltend machen wollte. Zudem wirft die BRAK die Frage auf, ob die Regelung nicht auch auf andere Geldentschädigungsansprüche ausgedehnt werden sollte. Schließlich erhebt sie Bedenken dagegen, die Vererblichkeit von Ansprüchen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in der Generalklausel des § 1922 I BGB zu regeln.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 44/2024
Referentenentwurf
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EuGH: Schlussanträge im Vorabentscheidungsersuchen zum Fremdbesitzverbot
Mit Beschluss vom 20.4.2023 hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof (AGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung unterbreitet, ob das nach alter Rechtslage in der BRAO verankerte Regelungsgefüge zum Fremdbesitzverbot gegen Unionsrecht verstößt.

Auf die mündliche Verhandlung vom 30.4.2024 hin hat nun der Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona seine Schlussanträge vorgelegt: Eine am Maßstab der Niederlassungsfreiheit, konkret des Art. 15 der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, durchgeführte Rechtfertigungsprüfung des Generalanwalts ergab, dass die Gründe, auf denen die Bestimmungen zum Fremdbesitzverbot der BRAO fußen, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können. Hierzu führte der Generalanwalt entgegen der Auffassung der Europäischen Kommission aus, dass die Apotheker-Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-71/07 und C-172/07 gleichermaßen auf die Anwaltschaft anwendbar ist. Auch der Rechtsanwalt verfolge zwar das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften, jedoch sei dieses durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß nicht nur eine Investition, sondern seine berufliche Existenz tangiere.

Der Generalanwalt ruft zudem in Erinnerung, dass der Anwaltschaft in einer demokratischen Gesellschaft eine grundlegende Aufgabe zukommt: die Verteidigung der Rechtsunterworfenen. Dies setzt die unabhängige Rechtsberatung und die damit zusammenhängende Loyalität des Rechtsanwalts seinem Mandanten gegenüber zwingend voraus. Das Fremdbesitzverbot ist nach Ansicht des Generalanwalts bereits vor diesem Hintergrund sinnvoll. Daraus folge auch, dass es für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unerlässlich sei, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Anwaltschaft in ihrer Unabhängigkeit auch gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern und Dritten sicherzustellen – hier darf auch nach Ansicht des Generalanwalts keine Einflussnahme bestehen. Dieser zu wahrenden Unabhängigkeit stehe es nicht entgegen, wenn sich Angehörige vergleichbarer Berufe als Minderheitsgesellschafter an Rechtsanwaltsgesellschaften beteiligen würden – diese sollten jedoch gleichfalls einer disziplinarischen Aufsicht einer Kammer unterliegen, welche sicherstellt, dass die Berufsausübung ordnungsgemäß und entsprechend berufsrechtlicher Vorschriften erfolgt.

Die Beschränkung der Beteiligung an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf den Kreis der Rechtsanwälte ist nach Auffassung des Generalanwalts geeignet, zum einen die berufliche Unabhängigkeit der Anwaltschaft und zum anderen den Schutz der Rechtssuchenden zu gewährleisten – sie erfolge im Regelungsgefüge der BRAO (a.F.) jedoch nicht kohärent. Dementsprechend stünden der Empfehlung des Generalanwalts entsprechend solche Regelungen dem Unionsrecht entgegen, die einerseits bestimmten Gruppen erlauben, sich an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen, andererseits Angehörige anderer Berufsgruppen, die objektiv dieselben Kriterien erfüllen könnten, hiervon ausschließen. Auch könne das Erfordernis, dass Rechtsanwälte in der Rechtsanwaltsgesellschaft aktiv beruflich tätig sein müssen, um sich an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen, nicht ohne nähere Konkretisierung vorgeschrieben werden.

Der Generalanwalt empfiehlt dem EuGH zugleich die Antwort an den Bayerischen AGH, dass Regelungen, nach denen Nicht-Anwälte einen Prozentsatz des Kapitals und der Stimmrechte halten, der einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Unabhängigkeit der Anwälte begründet, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

In der Sache muss nunmehr der EuGH über die Vorlagefragen entscheiden und sodann auf der Basis von dessen Entscheidung der Bayerische AGH über den Ausgangsrechtsstreit.
Weiterführende Links:
Schlussanträge des Generalanwalts
Bericht aus der mündlichen Verhandlung v. 30.4.2024
Bayerischer AGH, Beschl. v. 20.4.2023 – BayAGH III-4-20/21, BRAK-Mitt. 2023, 185
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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