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KammerInfo |
Ausgabe Nr. 14/2024 vom 09. Oktober 2024 |
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Anwaltschaft berät über Reformen im Zivilprozess, BGH-Anwaltschaft und Schlichtungsstelle |
Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern kamen am 20.9.2024 in Chemnitz zu ihrer halbjährlichen Hauptversammlung zusammen. Neben einer Erweiterung der Zuständigkeiten der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft standen einige brisante und kontroverse rechtspolitische Themen auf der Tagesordnung.
Zu Beginn der Sitzung berichtete BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels aus einer Arbeitsgruppe der BRAK, die sich mit der Entwicklung und Struktur der Anwaltschaft befasst. Diese sieht die aktuelle Entwicklung, dass sich immer weniger Anwältinnen und Anwälte in der Fläche niederlassen und immer weniger den Schritt in die Selbstständigkeit gehen, mittelfristig als Problem für den Rechtsstaat und die Anwaltschaft als freien Beruf. Man arbeitet daran, Gründe zu erforschen und Gegenstrategien zu entwickeln.
Singularzulassung
Kontrovers war die folgende Debatte um die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen. Insbesondere das Auswahlverfahren für diese Zulassung steht seit Längerem in der Kritik. Im Jahr 2019 hatte die BRAK-Hauptversammlung daher beschlossen, sich beim Bundesjustizministerium für eine Änderung des Zulassungs- und Auswahlverfahrens einzusetzen; das Ministerium griff dies jedoch damals nicht auf. Die Rechtsanwaltskammer Berlin stellte nunmehr den Antrag, dass die BRAK sich für eine revisionsrechtliche Fachanwaltschaft anstelle der Singularzulassung einsetzen solle.
Nach ausführlicher Diskussion entfielen in der Abstimmung 48 Stimmen auf den Berliner Antrag, 46 dagegen und 9 enthielten sich. Die Zahl der Stimmen ist Folge der im Jahr 2022 eingeführten Regelung in § 190 I 1 BRAO, nach der die Stimmen der Kammern abhängig von ihrer Mitgliederzahl unterschiedlich gewichtet werden. Insgesamt 16 Kammern stimmten gegen den Antrag; damit wurde die Sperrminorität von 17 Kammern (§ 190 III 2 BRAO) knapp verfehlt.
Im Nachgang zur Hauptversammlung stellte sich heraus, dass bei der Konfiguration des elektronischen Wahlsystems ein Fehler unterlaufen war. Versehentlich waren die Mitgliederzahlen einschließlich der Berufsausübungsgesellschaften zugrunde gelegt worden, die eigentlich nach § 190 I 2 BRAO für die Stimmgewichtung nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Fehler wirkte sich nur bei den Rechtsanwaltskammern Frankfurt am Main und Berlin aus, denen dadurch jeweils ein zu hohes Stimmgewicht (8 statt 7 bzw. 9 statt 8) zukam.
Weil elektronische Abstimmungen nach der Satzung der BRAK nicht namentlich erfolgen, ist nicht feststellbar, welche Kammern wie abgestimmt haben. Unterstellt, dass beide betroffenen Kammern für den Berliner Antrag gestimmt hätten, wäre dieser bei korrekter Stimmgewichtung nicht angenommen worden; der Fehler war also entscheidungserheblich. Ein fehlerfreier Beschluss kann nach Auffassung des BRAK-Präsidiums lediglich durch eine erneute Abstimmung erreicht werden; denn eine Korrekturmöglichkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Präsidium der BRAK hat die Rechtsanwaltskammern bereits entsprechend informiert; die Entscheidung über das weitere Vorgehen obliegt der Hauptversammlung.
Schlichtungsstelle
Die Hauptversammlung beschloss ferner einstimmig, die Satzung der Schlichtungsstelle künftig geschlechtergerecht zu fassen sowie den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft zu erweitern. Bislang kann die Schlichtungsstelle bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus Mandatsverhältnissen über Honorar- und/oder Schadensersatzforderungen bis zu einem Streitwert von 50.000 Euro vermitteln. Diese Streitwertgrenze wurde nun gestrichen. Ab dem 1.1.2025 kann die Schlichtungsstelle daher unabhängig von der Höhe des Streitwerts angerufen werden.
Zivilprozess in Bewegung
Thema waren ferner die verschiedenen aktuellen Gesetzgebungsverfahren im Bereich des Zivilprozesses, darunter das Online-Verfahren für geringfügige Streitwerte und die Überlegungen zu Massenverfahren und zur Strukturierung von Parteivortrag. BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann und BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke berichteten zudem von den Arbeiten der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Reformkommission zum „Zivilprozess der Zukunft“, in der beide mitwirken. Die Kommission untersucht eine Reihe möglicher Reformansätze für das Zivilprozessrecht, beispielsweise die Einführung eines automatisierten Vorentscheidungsverfahrens als eine Art „nullte Instanz“, digitaler Verfahrenslotsen für Bürgerinnen und Bürger sowie eines beschleunigten Online-Verfahrens.
Geldwäscheprävention und Sammelanderkonten
Auch mit den Entwicklungen im Bereich Geldwäscheprävention befasste sich die Hauptversammlung eingehend. BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling erläuterte die Umrisse des kürzlich verabschiedeten EU-Geldwäschepakets und der neu zu schaffenden europäischen Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA).
Noch nicht vom Tisch ist auch die Einführung einer anlasslosen Kontrolle anwaltlicher Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern. Zwar wurde die geplante Regelung nach Protesten der BRAK aus einem aktuellen Gesetzentwurf gestrichen. Doch ein Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums, der Sammelanderkonten derzeit schützt, läuft demnächst aus, daher besteht weiterhin Handlungsbedarf. Die BRAK ist weiterhin im Gespräch mit Ministerien und Bundestag, um eine für die Anwaltschaft tragbare Lösung zu erreichen.
Weitere Themen
Außerdem befasste die Hauptversammlung sich mit einer Reihe weiterer für die Anwaltschaft bedeutsamer Themen, insbesondere den schleppenden Entwicklungen beim geplanten Kostenrechtsänderungsgesetz 2025, dem beim EuGH anhängigen Vorlageverfahren zum sog. Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Gesellschaftsrecht sowie aktuellen Entwicklungen und Plänen im elektronischer Rechtsverkehr und beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach. |
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Statistik: Mehr niedergelassene ausländische Anwältinnen und Anwälte |
Seit rund zwanzig Jahren steigt die Zahl der ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die sich in Deutschland zur Berufsausübung niederlassen, kontinuierlich an. Das belegen die soeben von der BRAK veröffentlichten Statistiken zu niedergelassenen ausländischen Anwältinnen und Anwälten.
Personen, die nach dem Recht ihres Herkunftsstaates zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, dürfen sich in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen zur Berufsausübung niederlassen; sie müssen dann die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates führen. Für Juristinnen und Juristen aus EU-Mitgliedstaaten regelt dies das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), für Personen aus anderen Staaten gilt § 206 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BRAO).
Zum Stichtag 1.1.2024 waren bundesweit insgesamt 1.288 ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte niedergelassen. Dies bedeutet im Vergleich zum Vorjahr (1.222) einen Zuwachs um 5,4 %.
Darunter waren insgesamt 705 europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Vorjahr: 687) nach § 2 EuRAG sowie 583 ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Vorjahr: 535) nach § 206 BRAO in Deutschland niedergelassen. Dabei gibt es bei der Auswertung nach § 206 BRAO eine Besonderheit: Ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein unterhält zwei Zulassungen im Ausland, nämlich in Großbritannien und in Südafrika.
Aufgrund nachträglich erfolgter Korrekturen weisen beide Statistiken geringfügige Unterschiede zur Mitgliederstatistik zum 1.1.2024 auf. |
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Elektronischer Rechtsverkehr: Sendungsprioritäten korrekt vergeben |
Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ermöglicht es, Nachrichten an Gerichte mit verschiedenen Sendungsprioritäten zu versehen, unter anderem mit der Priorität „eilt“ sowie „Bereitschaftsdienst“. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat darauf hingewiesen, dass es durch eine unzutreffende Nutzung dieser Sendungsprioritäten durch Anwältinnen und Anwälte zu erheblichen Problemen für die Amtsgerichte kommt.
Die Gerichte bitten darum, die Sendungsprioritäten im beA für die Bereitschaftsdienste nur für Nachrichten zu verwenden, die durch den Bereitschaftsdienst des jeweiligen Gerichts zu bearbeiten sind. Wird die Sendungspriorität „Bereitschaftsdienst“ unzutreffend verwendet, führt dies nicht zu einer beschleunigten Bearbeitung. Stattdessen wird die korrekte Zuordnung erschwert, da die im Bereitschaftsdienst der Gerichte tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Eingänge einzeln sichten und zuordnen müssen.
Für eilbedürftige Nachrichten, die im regulären Dienstbetrieb der Gerichte zu bearbeiten sind, steht die Sendungspriorität „eilt“ zur Verfügung.
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Anwaltschaft protestiert gegen geplante Schließungen von Gerichten in Schleswig-Holstein |
Schleswig-Holstein hat eine umfassende Strukturreform seiner Justiz angekündigt: Die Zahl der Amtsgerichte soll reduziert werden, zudem sollen die bislang elf Arbeits- und Sozialgerichte an einem einzigen Standort konzentriert werden. Hintergrund ist die angespannte Haushaltslage des Landes. Weder die Richterschaft noch die Anwaltschaft wurden vor dem Beschluss der Landesregierung in die Überlegungen einbezogen.
Die BRAK lehnt die Reformpläne entschieden ab. „Der Zugang zum Recht darf nicht vom Geldbeutel eines Landes abhängen“, erklärte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels. Er betont, dass gerade im Arbeits- und Sozialrecht, das so viele Bürgerinnen und Bürger betreffe, die räumliche Nähe der zuständigen Gerichte wichtig sei. Der Rechtsstaat müsse in der Fläche präsent bleiben. Kritisch sieht die BRAK auch, dass die Landesregierung vor der Entscheidung nicht das Gespräch mit der Anwaltschaft gesucht hat.
Auch die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein protestiert gegen die Pläne der Landesregierung. Ihr Präsident, Rechtsanwalt und Notar a.D. Jürgen Doege, zeigte sich überrascht und empört, auch darüber, dass die Anwaltschaft nicht vorab gehört wurde. Er warnt vor dem Abbau von gerade Gerichten, die für einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger von Bedeutung sind.
In der Richterschaft, bei den Justizbediensteten und bei Sozialverbänden stößt die geplante Reform ebenfalls auf vehemente Kritik; sie wird als Schlag ins Gesicht der Beschäftigten und der Rechtsuchenden empfunden.
Das Landesjustizministerium will Berichten zufolge nunmehr das Gesetzgebungsverfahren beginnen und dabei auch die Fachgerichtsbarkeit und die weiteren Betroffenen anhören. |
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Steuergestaltungen: massive Kritik an geplanter Meldepflicht von BRAK und Wirtschaftsverbänden |
Mit dem Ende Juli beschlossenen Regierungsentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz sollen primär Entlastungen für Familien mit Kindern und Anpassungen bei Einkommensteuertarifen und Grundfreibetrag umgesetzt werden. Der Entwurf enthält jedoch auch eine neue Meldepflicht für sog. innerstaatliche Steuergestaltungen.
Die vorgesehenen Regelungen entsprechen weitgehend dem, was schon im Entwurf für das umstrittene Wachstumschancengesetz enthalten war. Die BRAK hatte die Meldepflicht als höchst problematisch in Bezug auf die anwaltliche Verschwiegenheit kritisiert. Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde die Regelung schließlich aus dem Entwurf gestrichen.
Gegen den neuerlichen Anlauf im Entwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz, eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einzuführen, hat die BRAK unter anderem mit einem Schreiben ihrer Schatzmeisterin Leonora Holling entschieden protestiert.
Gemeinsam mit anderen Verbänden – darunter Bundessteuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer, Bankenverband, Deutscher Industrie- und Handelskammertag sowie weitere Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft – hat die BRAK im Vorfeld der Bundesratssitzung am 27.9.2024 ihre Kritik an der geplanten Regelung erneuert.
Die Verbände kritisieren, dass die geplante Meldepflicht den von der Regierung angekündigten Bürokratieabbau konterkarieren würde. Die steuerliche Bürokratie erweise sich bereits jetzt als wesentlicher Standortnachteil für Deutschland im internationalen Wettbewerb; dies betreffe neben den Unternehmen auch ihre anwaltliche und steuerliche Beratung sowie ihre Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer. Zusätzliche Bürokratielasten halten die Verbände angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage für unzumutbar.
Die Verbände weisen zudem darauf hin, dass bereits die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nur einen geringen Erkenntnisgewinn gebracht habe. Die Finanzverwaltung verfüge bereits jetzt über mehr Informationen als sie verarbeiten könne. Innerstaatlich bestehe weder ein Informationsdefizit der Finanzverwaltung noch bestehe die Gefahr, dass Steuersubstrat ins Ausland abfließe.
Die Ausweitung der Mitteilungspflichten auf innerstaatliche Steuergestaltungen würde aus Sicht der Verbände zudem eine weitere rechtsstaatswidrige Aushöhlung der Verschwiegenheitspflicht bedeuten, die für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gleichermaßen gilt. Mandanten könnten sich ihrem Berater nicht mehr vollständig und uneingeschränkt anvertrauen, ohne befürchten zu müssen, dass die Tatsache ihrer Beratung sowie deren vertrauliche Inhalte bekannt würden.
Die Verbände lehnen daher eine Meldepflicht für legale innerstaatliche Steuergestaltungen ab. Sie fordern, die aktuell im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes erneut aufgegriffenen Regelungen zu streichen.
Auch die zuständigen Fachausschüsse des Bundesrates haben empfohlen, auf eine derartige Regelung zu verzichten. Der Beschluss des Bundesrates vom 27.9.2024 verhält sich zu dem Thema jedoch nicht. |
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Verstöße gegen EU-Sanktionen: Pauschalverdacht gegen „Rechtsberatung“ |
Mit der im April 2024 erlassenen Richtlinie (EU) 2024/1226 sollen Verstöße gegen Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union unter Strafe gestellt werden. Dazu definiert die Richtlinie verschiedene Straftatbestände und legt Sanktionen für natürliche und juristische Personen nebst erschwerenden und mildernden Umständen fest. Zudem enthält die Richtlinie Verfahrens- und Organisationsvorgaben. Sie ist bis zum 20.5.2025 in nationales Recht umzusetzen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sieht für Deutschland nur teilweisen Umsetzungsbedarf, da zahlreiche Verstöße gegen unionsrechtliche Sanktionsvorschriften bereits nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) straf- bzw. bußgeldbewehrt sind. In dem Ende August vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften sind gleichwohl einige Änderungen und Anpassungen enthalten. Insbesondere sieht der Entwurf eine Neustrukturierung der Strafvorschriften in § 18 AWG vor, der nunmehr auch vorsätzliche Verstöße gegen ein Verbot der Erbringung von Rechtsberatung explizit unter Strafe stellen soll. Ein derartiges Verbot enthält u.a. das achte Russland-Sanktionspaket der EU.
In ihrer Stellungnahme erkennt die BRAK das Vorhaben der Bundesregierung an, für eine fristgemäße Umsetzung der Richtlinie zu sorgen und sich dabei auf die Umsetzung zwingender unionsrechtlicher Vorschriften zu beschränken. Gravierende Bedenken hat sie jedoch in Bezug auf die vorgesehene pauschale Inkriminierung der rechtsberatenden Tätigkeit von Anwältinnen und Anwälten. Darin sieht sie eine pauschale Stigmatisierung anwaltlicher Beratung.
Die BRAK hält für verfassungsrechtlich höchst problematisch, dass die berufsmäßige Ausübung von „Rechtsberatung“ mit einer erhöhten Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe belegt werden soll – besonders, weil das wesentliche Tatunrecht sich erst aus einer Gesamtschau mit jederzeit änderbaren europäischen Rechtsakten des Europäischen Sekundärrechts ergibt.
Den „Verdacht“ strafbaren Verhaltens bei anwaltlichen Tätigkeiten sollen Strafverfolgungsbehörden bereits dann unterstellen können, wenn im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung auch nur geringe Anteile „Rechtsberatung“ sein könnten, die möglicherweise unter eine restriktive Maßnahme der EU subsumierbar wären. Die Gefahren einer überzogenen oder gar unberechtigten Strafverfolgung von Anwältinnen und Anwälten liegen auf der Hand – mit allen gravierenden Konsequenzen auch für den Geheimnisschutz als Berufsgeheimnisträger und somit für deren Mandanten.
Mit den einzelnen Regelungsvorschlägen des Referentenentwurfs setzt die BRAK sich detailliert auseinander und legt jeweils dar, inwiefern sie diese für problematisch hält.
Die BRAK hatte bereits zu dem Richtlinienentwurf kritisch Stellung genommen und sich insbesondere gegen die Pönalisierung von Rechtsberatung gewandt. Diese Kritik hat sie ebenfalls im Zusammenhang mit dem achten Russland-Sanktionspaket geäußert. |
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Berufsvalidierung: BRAK sieht Regelungen für Berufsabschluss ohne Ausbildung kritisch |
Mit dem im Juni vom Bundestag beschlossenen Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz wird für Quereinsteigerinnen und -einsteiger die Möglichkeit geschaffen, ihre beruflichen Fähigkeiten festzustellen und zu bescheinigen. Zielgruppe sind Berufstätige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die über 25 Jahre alt sind und mindestens das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungsdauer in dem jeweiligen Beruf gearbeitet haben. Die neue Regelung gilt bereits ab dem 1.1.2025. Durchgeführt werden soll die Validierung von den Kammern, die für die Berufsausbildung in den jeweiligen Referenzberufen zuständig sind; für Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind dies die Rechtsanwaltskammern.
Um die genauen Voraussetzungen der Validierung festzulegen, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung im September den Referentenentwurf für eine Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung – BBFVerfV) vorgelegt. Die BRAK sieht die vorgesehenen Regelungen kritisch.
Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Kammern mit der – zumal sehr kurzfristigen – Einführung des Berufsbildungsvalidierungsverfahrens ein weiterer enormer personeller und organisatorischer Erfüllungsaufwand zugemutet wird. Sie bittet daher darum, die Kammern durch Konkretisierungen zum Ergänzungsverfahren zu unterstützen. Außerdem erbittet sie eindeutige Formulierungen in der Verordnung dahingehend, dass die Termine zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit bundesweit zeitlich und örtlich gebündelt werden können, und dass die Kosten des Verfahrens vollständig vom Antragsteller zu tragen sind.
Die BRAK weist ferner darauf hin, dass in den Berufen Rechtsanwaltsfachangestellte/r und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r kaum praktische Prüfungs- bzw. Feststellungsinstrumente denkbar sind, die es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit feststellen zu können.
Für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sieht die BRAK das neue Validierungsverfahren insgesamt kritisch. Sie hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz davor gewarnt, dass durch die Validierung die duale Berufsausbildung entwertet werde.
Bereits nach dem geltenden Recht (§ 45 II BBiG) gibt es die Möglichkeit, einen Berufsabschluss ohne Berufsausbildung zu erlangen. Danach kann man zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn man mindestens das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungsdauer in dem jeweiligen Beruf tätig war. Vom Nachweis dieser Mindestzeit kann sogar ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. |
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Anwaltsgebühren: BGH setzt Leitplanken für Stundenhonorar-Klauseln |
Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Verfahren entschieden. Zudem hat er klargestellt, dass sich die Honoraransprüche eines Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) richten, wenn eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam ist.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mandant in einer erb- und familienrechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Rechtsanwalt für verschiedene Mandate jeweils eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, die der Anwalt vorformuliert hatte. Diese enthielt neben einem vereinbarten Stundensatz auch Bestimmungen zur Erhöhungen des Stundensatzes, zur Auslagenpauschale, zur Einigungs- und zur Befriedungsgebühr sowie Streit- und Anerkennungsklauseln. Der Rechtsanwalt klagte auf Zahlung seiner Vergütung. Der Mandant forderte die Rückerstattung des gezahlten Honorars, weil die Vergütungsvereinbarungen unwirksam seien.
Das Urteil des BGH ist so bedeutend, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil aus dem Januar 2023 strenge Anforderungen an die Transparenz von Zeitaufwandsklauseln gestellt hatte. Der EuGH hatte insbesondere entschieden, dass eine Zeitaufwandsklausel nicht den Transparenzvorgaben des Art. 4 II der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (RL 93/13/EWG) genügt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses zu treffen.
Nach Ansicht des BGH führt dies jedoch nach den Vorgaben des nationalen Rechts (§ 307 I 1 i.V.m. 2 BGB) nicht per se dazu, dass formularmäßig getroffene Zeithonorarvereinbarungen von Anwältinnen und Anwälten unwirksam sind. Eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten und damit eine Unwirksamkeit der Zeithonorarklausel nach § 307 I 1 BGB liege nicht allein deshalb vor, weil der Rechtsanwalt seinen Vertragspartner nicht durch entsprechende Informationen in die Lage versetzt, die Größenordnung der Gesamtkosten abzuschätzen, und sich nicht dazu verpflichtet, während des laufenden Mandats in angemessenen Abständen über den Kosten- und Zeitaufwand zu informieren. Dass eine solche Zeithonorarklausel gemäß § 307 I 2 BGB intransparent ist, genüge hierzu nicht.
Letztlich sieht der BGH im Streitfall aber eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 I 1 BGB aus dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Klauseln. Damit führt die Unwirksamkeit der Klauseln zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen im Ganzen. Diese führt nach dem BGH aber nicht zur Unwirksamkeit der Anwaltsverträge insgesamt (§ 306 I BGB). Sie hat vielmehr zur Folge, dass der Kläger für seine anwaltlichen Tätigkeiten jeweils die gesetzliche Vergütung nach dem RVG von der Beklagten verlangen kann (§ 1 I 1 RVG, § 306 II BGB).
Die Gebührenreferentinnen und -referenten der Rechtsanwaltskammern hatten sich bei ihrer 84. Tagung Anfang April in Stuttgart mit dem Urteil des EuGH befasst und Thesen zum aktuellen Stand der Entwicklungen und der nationalen Rechtsprechung in Bezug auf das EuGH-Urteil beschlossen. Hintergrund war, dass einige Rechtsschutzversicherungen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit der Begründung in Regress nahmen, die geschlossenen Vergütungsvereinbarungen seien wegen des EuGH-Urteils unwirksam. |
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Konjunkturumfrage in den Freien Berufen |
Aktuell läuft die Konjunkturumfrage Herbst 2024 in den Freien Berufen, die das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe (BFB) turnusgemäß durchführt.
Diesmal dreht sich die Befragung neben den konjunkturellen Entwicklungen in den Freien Berufen um das Thema „Freiberufliche Werte und gesamtgesellschaftlicher Auftrag der freiberuflichen Tätigkeit“.
Eine Teilnahme ist unter dem Link www.t1p.de/fb-24 bis zum 27.10.2024 möglich. Die Befragung dauert ca. 12 Minuten und erfolgt vollkommen anonym. |
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Veranstaltung des SG Münster: Erfahrungsaustausch mit Prozessbevollmächtigten |
Das Sozialgericht Münster lädt in Kooperation mit dem Anwaltsverein Münster zu einem
Erfahrungsaustausch mit Prozessbevollmächtigten
am 13.11.2024, 16:30 Uhr bis 19:00 Uhr, ein.
Nach der Begrüßung des Präsidenten des SG Münster Ulrich Scheer und der Kollegin Viola Hiesserich vom Anwaltsverein Münster referiert Richter am LSG Tammo Lange über die aktuelle Rechtsprechung zum SGG. Herr Kollege Hans Ulrich Otto, Präsident der RAK Hamm, wird über das Sozialrecht in der Anwaltspraxis – Erfahrungen und Erwartungen – berichten. Anschließend besteht Gelegenheit zu Austausch und Diskussion. Die Veranstaltung endet mit einem Schlusswort des Vizepräsidenten des SG Münster Christian David Klein.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsflyer.
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm zum anwaltlichen Berufsrecht |
Wir bieten Ihnen zwei Zusatzseminare für Seminare zum anwaltlichen Berufsrecht an.
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm |
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für die Monate Juli, August und September 2024 finden Sie hier. |
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beA-Newsletter |
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier. |
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Nachrichten aus Brüssel |
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier. |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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