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KammerInfo |
Ausgabe Nr. 16/2024 vom 07. November 2024 |
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Muster für einfachere Dokumentation von Geldwäsche-Präventionspflichten |
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Entscheidend ist, ob sie bei einem der sog. Kataloggeschäfte mitwirken, die in § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählt sind. Als Verpflichtete müssen sie unter anderem die Identität ihrer Mandantinnen und Mandanten, der für diese auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten prüfen.
Um diese beiden Prüfschritte zu erleichtern, hat die Arbeitsgemeinschaft der regionalen Rechtsanwaltskammern zum GwG bei der BRAK (RAK-AG GwG) Muster-Dokumentationsbögen entwickelt. Sie dienen zur Feststellung der Verpflichteteneigenschaft i.S.v. § 2 I Nr. 10 GwG und der entsprechenden Dokumentation sowie zur Prüfung der Anwendbarkeit des GwG (Dokumentationsbogen A). Für den Fall, dass das GwG anwendbar ist, unterstützen die Dokumentationsbögen B.1, B. 2 und C bei der Identifizierung natürlicher und juristischer Personen.
Die Dokumentationsbögen stellen eine Orientierungshilfe dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die risikoangemessene Prüfung der Mandantschaft, der für diese auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten müssen Anwältinnen und Anwälte als Verpflichtete im Einzelfall selbst vornehmen. Außerdem müssen sie prüfen, ob mit der Erhebung, Dokumentation und Aufbewahrung der aufgenommenen Daten alle nach dem GwG obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt worden sind.
Verpflichtete müssen zudem – zusätzlich zur allgemeinen Kanzlei-Risikoanalyse (§ 5 GwG) – nach § 10 II GwG für jedes einzelne Katalog-Mandat eine Risikobewertung vornehmen. Diese Bewertung ist gem. § 8 I Nr. 2 GwG aufzuzeichnen und gesondert aufzubewahren. Sie bildet das Herzstück der GwG-Prüfung dar, weil auf ihrer Basis entschieden wird, welche Sorgfaltspflichten konkret in einem Mandat gelten (z.B. ob verstärkte Sorgfaltspflichten gem. § 15 GwG angewandt oder etwa Verdachtsmeldungen gem. § 43 GwG abgegeben werden müssen). Die Risikobewertung dient auch zur eigenen Absicherung bei späteren GwG-Prüfungen, wenn die Aufsichtsbehörde nachvollziehen möchte, welche konkreten Prüfungen durchgeführt oder aus welchen Gründen nicht vorgenommen wurden.
Hierfür hat die RAK-AG GwG eine Muster-Risikobewertung als Orientierungshilfe entwickelt. Das Muster erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die risikoangemessene Prüfung der mandatsbezogenen Risikofaktoren und deren Bewertung obliegt den jeweiligen Verpflichteten.
Dokumentationsbogen A - zur Prüfung der Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes (GwG)bei der Mandatsannahme/Aktenanlage
Dokumentationsboden B. 1 - zur Identifizierung von anwesenden natürlichen Personen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (Rechtsanwälte)
Dokumentationsbogen B. 2 - zur Identifizierung von abwesenden natürlichen Personen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (Rechtsanwälte)
Dokumentationsbogen C - zur Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften nach dem Geldwäschegesetz (GwG) für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG (Rechtsanwälte)
Dokumentationsbogen D - zur Risikobewertung und Dokumentation der Ergebnisse nach §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 3 GwG und zur Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen, § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG |
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Betrugsmasche: Warnung vor Fake-Kanzleien „Rothschild & Partner“ und „Quandt & Partner“ |
Die BRAK warnt vor der vermeintlichen Kanzlei „Rothschild & Partner“. Diese tritt im Internet unter der URL www.rothschild-kollegen.de mit einer gefälschten Kanzlei-Website auf. Dort präsentiert sie eine Reihe vermeintlicher „Experten“. Dabei werden Fotos und Namen realer Kolleginnen und Kollegen missbräuchlich verwendet – teils in korrekter Form, teils kombiniert mit anderen Namen oder Bildern. Diese Personen werden fälschlicherweise als vertretungsberechtigte Partnerinnen und Partner der angeblichen Kanzlei aufgeführt.
Zusätzlich wird die Partnerschaftsregisternummer einer tatsächlich existierenden Kanzlei, der Sozietät GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, unrechtmäßig angegeben. Auch ein Kollege der BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbB, ist betroffen, möglicherweise ebenso weitere Anwälte aus anderen Kanzleien.
Eine Kanzlei „Rothschild & Partner“ ist jedoch nicht im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis eingetragen.
Es besteht die ernsthafte Gefahr, dass auch in diesem Fall betrügerische Schreiben im Namen dieser angeblichen Kanzlei oder gar vermeintlich gezeichnet durch die betroffenen Kolleginnen und Kollegen versendet werden. Dem in anderen Fällen bekannten Modus Operandi und der Darstellung als vermeintliche Sanierungsexperten entsprechend dürfte es sich dabei am ehesten um Forderungsschreiben oder (Kauf-)Angebote im Zusammenhang mit vermeintlichen Insolvenzen handeln.
Auf ähnliche Weise operiert die vermeintliche Kanzlei „Quandt & Partner Anwaltskanzlei“. Eine Kanzlei dieses Namens ist ebenfalls nicht im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis eingetragen. Sie täuscht, unter Verweis auf eine gefälschte Bestandsliste und einen gefälschten Insolvenzbeschluss des Amtsgerichts Köln vor, Insolvenzware zu verkaufen.
In den vergangenen Monaten hatten die BRAK und die Rechtsanwaltskammern bereits mehrfach vor ähnlichen Betrugsmaschen gewarnt. In einigen dieser Fälle wurden die Namen von tatsächlich existierenden Rechtanwältinnen oder Rechtsanwälten bzw. Kanzleien missbraucht, erkennbar waren die Fake-Kanzleien in diesen Fällen an den abweichenden Adressen bzw. URLs.
Potenziell Betroffenen rät die BRAK zur Wachsamkeit. Sie sollten alle Kommunikationsdaten der vorgeblichen Kanzlei im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis sorgfältig prüfen. Soweit möglich, sollte nur über das besondere elektronische Anwaltspostfachs (beA) als sicheres Kommunikationsmittel kommuniziert werden. |
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Steuerrecht: „beA-Verbot“ gegenüber Finanzverwaltung droht nun doch |
Die elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden könnte künftig für Anwaltschaft und Steuerberaterschaft eingeschränkt werden. Ein im Frühsommer veröffentlichter Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sah vor, dass die rechts- und steuerberatenden Berufe nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC mit der Finanzverwaltung kommunizieren dürfen. Die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA bzw. beSt), deren Nutzung in gerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, sollten ausgeschlossen werden. Als Begründung führte der Referentenentwurf u.a. an, die Kommunikationsangebote der Finanzbehörden trügen den Besonderheiten des steuerlichen Massenverfahrens am besten Rechnung, andere elektronische Kommunikation, insbesondere über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo; das Gegenstück zu beA und beSt), führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand; außerdem könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen.
Nach massiven Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft war die betreffende Regelung in § 87a Abgabenordnung (AO) in dem später vorgelegten Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Die BRAK hatte u.a. kritisiert, dass der Ausschluss der Kommunikation über die besonderen elektronischen Postfächer der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs widerspricht und dass Anwaltschaft und Steuerberaterschaft durch die einseitige Einschränkung der elektronischen Kommunikation benachteiligt würden.
Der Bundesrat folgte jedoch in seiner Stellungnahme vom 27.9.2024 der Empfehlung seines Finanzausschusses, in der die umstrittene Regelung in § 87a AO – ohne weitergehende Begründung – wieder enthalten war. Diese Fassung übernahm Mitte Oktober auch der Finanzausschuss des Bundestags in seine Beschlussempfehlung. In seiner Sitzung am 18.10.2024 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung an.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Nach derzeitigem Stand ist vorgesehen, dass dieser am 22.11.2024 über das Jahressteuergesetz berät. Die BRAK wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass in der öffentlichen Diskussion und den Medien so genannte „beA-Verbot“ gegenüber der Finanzverwaltung im Interesse eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs zu verhindern. |
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Berufsrecht: Aufsichtsverfahren sollen umfassend neu geregelt werden |
Das Bundesministerium der Justiz möchte die Berufsaufsicht der rechtsberatenden Berufe neu ordnen. Der Ende Oktober vorgelegte Referentenentwurf war lange erwartet worden, weil er eine Reihe praktischer Probleme adressiert, die nach dem geltenden Recht unter anderem im Bereich der Rechtsbehelfe gegen die verschiedenen Sanktionsinstrumente in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestehen.
Dazu zählen insbesondere die in der Rechtsprechung anerkannte, aber gesetzlich nicht geregelte sog. missbilligende Belehrung und deren gerichtliche Überprüfbarkeit. Neu geregelt werden sollen zudem die in der Sache nur schwer nachvollziehbaren unterschiedlichen Regelungen zur Zuständigkeit der Gerichte und zu den anzuwendenden Verfahrensvorschriften sowie das Vorgehen der Kammern gegen eigene Mitglieder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Neu gefasst und vereinfacht werden soll außerdem die Verwahrung von über 100 Jahre alten notariellen Urkunden und Verzeichnissen sowie zur Einsichtnahme in diese. Damit sollen bestehenden praktische Schwierigkeiten beseitigt werden. Im Ergebnis streben die Beteiligten dabei eine Zuständigkeit der Landesarchive für die Verwahrung der Dokumente an.
Der Referentenentwurf sieht außerdem zahlreiche weitere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe vor:
- Zum Abbau unnötiger Bürokratie soll in BRAO und PAO auf das Erfordernis der amtlichen Beglaubigung für die den Kammern vorzulegenden (geänderten) Arbeitsverträge von Syndikusanwältinnen und -anwälten verzichtet werden.
- Die Regelungen in BRAO, PAO und StBerG zum Erlöschen der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft sollen dahingehend angepasst werden, dass die Zulassung (und damit die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen) nicht mehr durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt, sondern erst mit deren Beendigung. Denn in der Zeit nach der Auflösung, aber vor der Beendigung muss die Gesellschaft im Rahmen der Abwicklung von Mandaten noch rechtsberatende Tätigkeiten vornehmen können.
- Für eine Berufsausübungsgesellschaft, die in Deutschland tätig werden will, sollen neben den bisher schon zulässigen Rechtsformen nach deutschem, EU- und EWR-Recht künftig auch schweizerische Rechtsformen zulässig sein. Einzelanwältinnen und -anwälte aus der Schweiz stehen ihren Kolleginnen und Kollegen aus EU und EWR bereits gleichstehen.
- Das Erfordernis der unterbrechungslosen fünfjährigen Berufsausübung für Vorstandsmitglieder von Kammern sowie die entsprechende, zudem mit einem Mindestalter gekoppelte Voraussetzung für Rechtsanwältinnen und -anwälte beim Bundesgerichtshof soll entfallen. Künftig soll in beiden Fällen nur noch eine fünfjährige Ausübung des Anwaltsberufs erforderlich sein. Hintergrund dieser Anpassung ist, dass für diese Tätigkeiten lediglich eine gewisse Berufserfahrung erforderlich ist.
- Bislang ist in BRAO, PAO und Bundesnotarordnung (BNotO) nicht geregelt, wie im Falle ungültiger Wahlen zu verfahren ist. Um die daraus resultierenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, sollen an das Bundeswahlgesetz angelehnte Vorschriften zu Wahlwiederholungen aufgenommen werden.
- Die Regelungen zur Berufung bzw. Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie zu deren Abberufung in BRAO, PAO, StBerG, BNotO und WPO sind ohne durchgreifenden Grund teilweise unterschiedlich und zudem unnötig umständlich ausgestaltet. Sie sollen daher angepasst und vereinheitlicht werden.
- Der zulässige Gesellschafterkreis für ausländische Berufsausübungsgesellschaften soll erweitert und an die Regelung für inländische Berufsausübungsgesellschaften und die darin zum Ausdruck kommende Wertung angeglichen werden. Danach sollen Gesellschafterinnen und Gesellschafter künftig zum einen auch ausländische Steuerberaterinnen und -berater sowie Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer und zum anderen Angehörige freier Berufe sein können, soweit sie jeweils ihre Tätigkeit in der Gesellschaft ausüben. Schließlich sollen auch nach dem Recht ihres Herkunftsstaats zugelassene Notarinnen und Notare in den zulässigen Gesellschafterkreis aufgenommen werden.
- In § 16 EuRAG soll eine geringfügige Anpassung vorgenommen werden, die der vollständigen Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie im Hinblick auf eine nach dem Brexit eingetretene Konstellation dient.
- Die bisher in § 76e StBerG vorgesehenen jährlichen Anzeigepflichten für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften sind in Anbetracht der mittlerweile eingeführten Regelungen zum Berufsregister nicht mehr erforderlich. Sie sollen daher zum Abbau von Bürokratie entfallen.
- Die bisher nach § 7 I 2 PAO mögliche Ausbildung angehender Patentanwältinnen und -anwälte bei einem Gericht für Patentstreitsachen erscheint für alle Bewerberinnen und Bewerber sinnvoll. Sie soll daher statt bisher optional künftig obligatorisch vorgesehen werden. Eine Verlängerung der Ausbildung soll damit nicht verbunden sein.
- Notarinnen und Notare sehen sich u.a. im Bereich Digitalisierung und Geldwäsche immer höheren Anforderungen ausgesetzt. Dabei können ihnen in Regionen, in denen Notarkassen tätig sind, Verwaltungsaufgaben von diesen abgenommen werden. Durch eine Aufgabenerweiterung soll diese Möglichkeit (fakultativ) künftig auch für Notarkammern bestehen.
Ebenso wie die BRAK, wird sich die RAK Hamm eingehend mit dem Referentenentwurf befassen und eine Stellungnahme dazu abgeben.
Parallel möchte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das Berufsrecht der Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer fortentwickeln. Der Ende Oktober vorgelegte Referentenentwurf für eine Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sieht u.a. vor, die Tätigkeit als Syndikus-Wirtschaftsprüferin oder -prüfer zu ermöglichen. Außerdem sollen die Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle gestärkt und Sanktionsmöglichkeiten geschärft werden. Die BRAK wird sich auch hiermit eingehend befassen. |
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Umwelt-Rechtsbehelfegesetz: BRAK schlägt praktikable Regelung für Anwendungsbereich vor |
Umweltverbände können gegen bestimmte planungsrechtliche Verfahren Rechtsbehelfe einlegen. Das dafür maßgebliche Umwelt-Rechtsbehelfegesetz (UmwRG) muss an das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) angepasst werden. Ende August hat die Bundesregierung den Entwurf eines Änderungsgesetzes vorgelegt. Dieser greift in Teilen auf, was in dem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erarbeiteten Referentenentwurf nebst Alternativvorschlag enthalten war.
In ihrer Stellungnahme bedauert die BRAK, dass einige der von ihr erörterten Punkte zwar im Referentenentwurf aufgenommen wurden, jedoch im Regierungsentwurf keine Berücksichtigung gefunden haben. Dies betrifft insbesondere die von der BRAK geforderte Abkehr von dem abschließenden Katalog von Anwendungsfällen des UmwRG, der immer weiter fortgeschrieben wird. Die BRAK hält ihre Forderung aufrecht, dass es für eine rechtssichere Anwendbarkeit des Verfahrensrechts geboten ist, die Regelungen zu bündeln.
Ihren Fokus legt die BRAK vor allem auf § 1 UmwRG, der den Anwendungsbereich des Gesetzes und damit den Umfang der Klagerechte regelt. Der Regierungsentwurf sieht in § 1 UmwRG-E eine (erneute) Erweiterung des Katalogs der erfassten Klagegegenstände vor. Er hält damit an der Konzeption fest, einen abschließenden Katalog für die Anwendungsfälle des UmwRG festzulegen.
Die erneute Erweiterung ist zum Teil deshalb erforderlich, weil der aktuelle Katalog als nicht völker- und europarechtskonform (gerichtlich) festgestellt wurde. Zum Teil soll damit den seit der letzten Änderung des UmwRG erfolgten völker- und unionsrechtlichen Neuerungen Rechnung getragen werden. Nach diesem Konzept müsste die neue Aufzählung nun alle Fälle von potenziellen Verletzungen umweltbezogener Bestimmungen nach Maßgabe der Aarhus Konvention erfassen. Der Katalog ist jedoch nach Ansicht der BRAK bereits jetzt anhand dieses Maßstabs unvollständig. Sie hält es für kaum machbar, eine Regelung zu schaffen, die alle nach der Aarhus Konvention möglichen Klagegegenstände vollständig aufzählen und in ausreichendem Maße den regelmäßigen Fortschreibungen des Unionsrechts Rechnung tragen kann.
Aus Sicht der BRAK wäre es vorzugswürdig, in § 1 Ia UmwRG-E eine Generalklausel für Entscheidungen einzuführen, die Art. 9 IIIAK unterfallen, und diese durch einen Katalog nicht abschließender Regelbeispiele zu ergänzen. Sie empfiehlt, von der in § 1 UmwRG-E vorgesehenen abschließenden Aufzählung abzusehen.
Ferner regt die BRAK hinsichtlich der Änderung des § 6 UmwRG-E (Fristen, Fristversäumnis) an, eine Regelung in den Regierungsentwurf aufzunehmen, durch die die Verwaltungsgerichte verpflichtet werden, auf den Beginn der Klagebegründungsfrist hinzuweisen. |
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Hans Litten im ZEIT-Podcast |
Der Berliner Strafverteidiger Hans Litten war einer der profiliertesten Verteidiger des Rechtsstaats in der Weimarer Republik. Er vertrat Opfer nationalsozialistischer Gewalt und ließ in einem dieser Prozesse Hitler als Zeugen vorführen; damit machte er sich ihn zum Feind. Bereits kurz nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten Anfang 1933 wurde er inhaftiert und nahm sich schließlich nach einem langen Leidensweg durch verschiedene Konzentrationslager am 5.2.1938 im KZ Dachau das Leben.
In einer aktuellen Ausgabe des ZEIT Verbrechen-Podcasts zeichnen Sabine Rückert und Andreas Sentker Littens Leben und Wirken nach. |
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Steuerberaterpostfach: BRAK nimmt Stellung zu Verfassungsbeschwerde |
Steuerberaterinnen und Steuerberater nehmen seit dem 1.1.2023 über die elektronische Steuerberaterplattform und besondere elektronische Steuerberaterpostfächer (beSt) am elektronischen Rechtsverkehr teil. Wie für Anwältinnen und Anwälte besteht auch für sie in gerichtlichen Verfahren eine aktive Nutzungspflicht. Die Verordnung, welche die Ausgestaltung von Plattform und Postfächern regelt, ist Gegenstand eines aktuellen Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Zu diesem hat die BRAK auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts Stellung genommen.
Im Ausgangsverfahren hatte der Beschwerdeführer vor dem Finanzgericht Nürnberg geklagt. Seine Prozessbevollmächtigte legte die Klage am 17.1.2023 per Post ein und wies darauf hin, dass ihr eine Klageerhebung per besonderem elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sei, da sie noch keinen Registrierungsbrief dafür erhalten habe. Das FG bestätigte den Eingang der Klage. Nachdem sie den Registrierungsbrief erhalten hatte, teilte die Prozessbevollmächtigte dem Gericht per beSt mit, dass sie ab sofort das beSt nutze; die Kommunikation zu dem Verfahren erfolgte fortan ausschließlich auf diesem Weg.
Vier Monate nach Klageeingang erteilte das FG Nürnberg dem Beschwerdeführer einen Hinweis auf die Nutzungspflicht des beSt und gab Gelegenheit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei bezog es sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der Steuerberaterinnen und Steuerberater auf das sog. Fast Lane-Verfahren zur Registrierung verwies und ihnen bei dessen Nichtnutzung die Wiedereinsetzung verwehrte. Schließlich wies das FG die Klage als unzulässig ab, da sie nicht formgerecht erhoben worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hatten keinen Erfolg; der BFH hielt hierbei an seiner strengen Rechtsprechung zur beSt-Registrierung fest.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung, des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Rechts auf ein faires Verfahren, des Gebots des effektiven Rechtsschutzes, der allgemeinen Vertrauensgrundsätze und des Willkürverbots.
In ihrer Stellungnahme kommt die BRAK zum Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, da die angegriffenen Entscheidungen gegen die Rechte des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 2 I i.V.m. Art. 20 III GG) verletzen. Der der erst einige Monate nach Klageerhebung erteilte Hinweis des FG Nürnberg erging verspätet, sodass er unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG sowie derjenigen des Bundesfinanzhofs, seinen verfassungsrechtlichen Zwecken nicht mehr genügen konnte und damit im konkreten Fall leerlief. Denn er war ungeeignet, einen noch fristgemäßen Wiedereinsetzungsantrag aufseiten des Beschwerdeführers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten möglich zu machen.
Das BVerfG bat ferner um Erläuterung, wie sich der gesetzliche Rahmen und der zeitliche Ablauf der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) darstellte. Dies erläutert die BRAK ebenfalls in ihrer Stellungnahme. |
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Ringvorlesung Digitalisierung im Zivilprozess - Verhandlungstaktik und Verhandlungsführung in der Videoverhandlung |
Nach § 128a ZPO können mündliche Verhandlungen als Videoverhandlung stattfinden. Diese seit 2002 bestehende Möglichkeit rückte erst durch die Covid-19-Pandemie in den Fokus. Seitdem machen Gerichte immer mehr von der Videoverhandlung Gebrauch. Mitte 2024 trat eine Novelle in Kraft, die diese Art der Verhandlung maßgeblich fördern soll. Doch welchen Einfluss hat der Einsatz der Videoverhandlung eigentlich auf das Verhalten der Prozessbeteiligten? Müssen Verhandlungstaktik und Verhandlungsführung in einer Videoverhandlung verändert werden?
Die Universität Münster und das OLG Hamm laden ein zur Ringvorlesung am
Dienstag, 3.12.2024, 18 Uhr c.t. Hörsaal JUR 3, Universitätsstraße 14-16, 48143 Münster
mit Alica Mohnert, Psychologin und Volljuristin
Hendrik Otten, Richter am Landgericht,
und Hans Ulrich Otto, Rechtsanwalt, Notar und Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm zum anwaltlichen Berufsrecht |
Wir bieten Ihnen zwei Zusatzseminare für Seminare zum anwaltlichen Berufsrecht an.
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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beA-Newsletter |
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Nachrichten aus Brüssel |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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