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KammerInfo |
Ausgabe Nr. 15/2024 vom 20. November 2024 |
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Rechtsanwälte waren auch Täter! BRAK präsentiert Untersuchung zur Reichs-Rechtsanwaltskammer |
An die Opfer des NS-Regimes in der Zeit von 1933 bis 1945, zu denen 25 % der Anwaltschaft zählten, erinnert die BRAK seit vielen Jahren mit der Wanderausstellung "Anwalt ohne Recht". Was bislang fehlte, war die Aufarbeitung der Frage, welche Rolle die Reichs-Rechtsanwaltskammer und die dort Verantwortlichen hierbei genau spielten.
Diese Lücke schloss der Freiburger Rechtshistoriker Prof. Dr. Frank L. Schäfer mit dem Werk „Rechtsanwälte als Täter – Die Geschichte der Reichs-Rechtsanwaltskammer“.
In der von der BRAK in Auftrag gegebenen Studie widmet sich Schäfer der angesichts recht schwierigen Quellenlage diffizilen Aufgabe, die Rolle der Anwaltschaft auch auf Täterseite ans Licht zu bringen. Schäfer untersucht die Vorgeschichte der Reichs-Rechtsanwaltskammer (RRAK) von den Plänen in den späten Weimarer Jahren bis zur Rechtsnachfolge durch die Bundesrechtsanwaltskammer. Er bündelt dabei die bislang weit verstreuten Forschungsergebnisse und ergänzt diese durch neue Erkenntnisse, um ein Gesamtbild dieser Institution zu zeichnen.
BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels betont im Vorwort des Buches, wie wichtig die intensive Auseinandersetzung mit unserer Geschichte im Interesse unserer Zukunft ist:
„Angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen ist ein kritischer Blick auf die unrühmliche Rolle der Anwaltschaft in der Zeit des Nationalsozialismus unumgänglich. Es war ein gesamtgesellschaftliches Versagen, das Terror, Vertreibung und Mord durch eine Partei zuließ und in den Holocaust mündete. Anwälte und Anwältinnen waren nicht nur unter den Opfern des NS-Regimes – sie waren auch Täter.
Das Versagen der Selbstverwaltung und ihr Mitwirken an einer Terror-Diktatur soll uns eine Mahnung sein: In einer gelebten Demokratie gilt es, den gegenseitigen Respekt zu wahren, den Rechtsstaat zu bewahren und allen Bestrebungen, die sich gegen unsere verfassungsmäßige Ordnung richten, besonnen, aber klar entgegenzuwirken. Das sind wir Anwältinnen und Anwälte als Organe dieses Rechtsstaats persönlich und in unserer Verantwortung als Selbstverwaltung schuldig!“
Das Werk wurde am 7.11.2024 in Hannover im Rahmen einer Veranstaltung der interessierten Fachöffentlichkeit präsentiert. Sie komplementierte die von der BRAK und dem Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover gemeinsam veranstaltete Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“, die sich am Folgetag unter dem Titel „Wie resilient ist die Anwaltschaft“ mit den aktuellen Herausforderungen für den Rechtsstaat und die anwaltliche Selbstverwaltung und mit Bedrohungslagen für Anwältinnen und Anwälte angesichts erstarkender antidemokratischer Kräfte. |
Weiterführende Links: |
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Buch: „Rechtsanwälte als Täter“ , Herausgeberin Bundesrechtsanwaltskammer, Autor: Prof. Dr. Frank L. Schäfer, Vorwort: Dr. Ulrich Wessels, Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, 1. Auflage 2024, 378 Seiten, Lexikonformat, gbd., 11 |
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Konferenzwebsite: „Wie resilient ist die Anwaltschaft?“ |
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„Anwalt ohne Recht“ – Wanderausstellung der BRAK |
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Buch: „Anwalt ohne Recht. Das Schicksal jüdischer Rechtsanwälte in Berlin nach 1933“ , Autorin: Simone Ladwig-Winters, 2. Auflage 2007, Herausgeber Rechtsanwaltskammer Berlin, Lexikonformat, ISBN: 978-3-89809-075-9, be.bra Verlag |
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Juristische Verbände fordern: Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts stärken! |
Den demokratischen Parteien im Bundestag ist es gelungen, gemeinsam ein gutes Konzept zur Stärkung des Bundesverfassungsgerichts vorzulegen. Nach dem Bruch der Regierungskoalition fordern Deutscher Anwaltverein (DAV), Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Deutscher Richterbund (DRB), Deutschen Juristinnenbund (djb), Deutscher Juristentag (djt), Neue Richtervereinigung (NRV), Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) und Vereinigung der Wirtschaftsjuristinnen und -juristen (VWJ) in einer gemeinsamen Erklärung, die erarbeiteten Gesetzesentwürfe zur besseren Absicherung des Gerichts schnellstmöglich zu verabschieden.
Aus ihrer Sicht wäre es unverantwortlich, wenn ein besserer Schutz des Karlsruher Gerichts vor gezielten Eingriffen oder Blockaden am parteipolitischen Streit über die Wirtschafts- und Finanzpolitik in der Ampel scheitern würde. Die Sicherung des Bundesverfassungsgerichts gehöre zu den vordringlichsten Aufgaben bis zum Jahresende.
Die Verbände appellieren daher dringend an alle demokratischen Fraktionen im Bundestag:
„Beschließen Sie jetzt die notwendigen Änderungen des Grundgesetzes, um das Bundesverfassungsgericht als Bollwerk der Demokratie zu stärken.“
Der gemeinsamen Erklärung hat sich ferner der Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen (BUJ) angeschlossen.
Im Rechtsausschuss des Bundestages fand am 13.11.2024 eine Anhörung zu den fraktionsübergreifenden Plänen zur Stärkung der Resilienz und Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts statt. Die geladenen Sachverständigen drängten darauf, die Reform trotz des Scheiterns der Ampel-Koalition noch in dieser Wahlperiode zu verabschieden. Sie knüpften insofern an den Appell der juristischen Verbände an. |
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Commercial Courts und Leitentscheidungsverfahren im Bundesgesetzblatt verkündet |
Zwei wichtige Reformprojekte für den Zivilprozess wurden im Oktober abgeschlossen. Das Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) wurde am 10.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am 25.4.2025 in Kraft. Es sieht im Wesentlichen die Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch vor. Damit sollen vor allem im Bereich der Wirtschaftszivilsachen Verfahren ab einem Streitwert von 500.000 Euro in englischer Sprache an sog. Commercial Courts geführt werden können. Dies diene der Stärkung des Gerichtsstandorts Deutschland für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten.
Das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 30.10.2024 im verkündet und trat am Folgetag in Kraft. Als Ziel dieses Gesetzes ist die Ermöglichung einer effizienteren Erledigung von Massenverfahren formuliert. Im Falle von Massenklagen können nun entscheidungserhebliche Rechtsfragen durch Leitentscheidung des Bundegerichtshofs geklärt werden, selbst wenn Revisionen zurückgenommen werden oder ein Verfahren sich anderweitig erledigt. Dies soll zu einer Entlastung der Zivilgerichte und zu einer erhöhten Rechtssicherheit beitragen.
Bereits am Tag des Inkrafttretens machte der BGH von der neuen Möglichkeit Gebrauch. Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung zuständige VI. Zivilsenat bestimmte ein Revisionsverfahren aus dem sog. Scraping-Komplex zum Leitentscheidungsverfahren. -Dabei geht es um Ansprüche nach einem Datenschutzvorfall bei Facebook, bei dem unter anderem Namen, Orts- und Geschlechtsangaben mit Telefonnummern verknüpft und von Dritten abgegriffen wurden. Der Fall wirft eine Reihe auch für eine Vielzahl parallel gelagerter Verfahren beim BGH und den Instanzgerichten bedeutsamer Rechtsfragen auf, u.a. ob der bloße Verlust über die Kontrolle der gescrapten Daten geeignet ist, einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 I DSGVO zu begründen, und wie in einem solchen Fall der Schaden zu bemessen wäre. Diese Verfahren können nunmehr grundsätzlich bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens ausgesetzt werden. |
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Betreuer-Vergütung: geplante Neuregelung bringt faktische Reduzierung |
Die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern soll grundsätzlich neu gestaltet und insbesondere das System der Fallpauschalen vereinfacht werden. Zudem sollen berufliche Betreuerinnen und Betreuer, berufsmäßige Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger künftig eine höhere Vergütung erhalten. Das sieht ein Mitte September vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf vor.
Ziel ist es, den steigenden Bedarf an Betreuungen, Vormündern und Pflegschaften durch eine angemessene und unkomplizierte Vergütung sicherstellen zu können. Denn bereits jetzt sei regional zum Teil ein erheblicher Mangel an beruflichen Betreuern festzustellen, der sich voraussichtlich ohne Anpassung der Vergütung nach dem Auslaufen des Inflationsausgleichs, den die Betreuer bis zum 1.1.2026 erhalten, verschärfen werde. Dazu soll die allgemeine Vergütung für Betreuungen um durchschnittlich 12,7 % erhöht werden.
Die BRAK hält die vorgeschlagenen Änderungen am Fallpauschalen-System und die angedachte Erhöhung für untauglich, sie führten faktisch zu einer teils ganz erheblichen Einkommensverminderung von anwaltlichen Berufsbetreuern.
In ihrer Stellungnahme legt die BRAK dies im Detail dar. Danach brächten die neuen Fallpauschalen durchschnittlich eine Erhöhung von nur 2,16 %. Allerdings berechne sich der Großteil der Betreuervergütung nicht nach einem rechnerischen Durchschnitt, sondern nach den Pauschalen für das erste Halbjahr bzw. Jahr der Tätigkeit; jedoch sei für das erste Halbjahr eine Reduzierung der Vergütung um fast 10 % und für das erste Jahr eine Reduzierung von rund 2 % zu verzeichnen.
Aus Sicht der BRAK ist der rechnerische Durchschnitt der Fallpauschalen als Maßstab zur Bewertung der neuen Vergütungsätze ungeeignet. Denn niemand habe gleichmäßig viele Betreute, die z.B. mittellos sind, im Heim bzw. zuhause leben oder im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr betreut werden. Gerade bei der langfristigen Betreuung mittelloser, nicht im Heim lebender Personen ergäben sich einschneidende Einkommenseinbußen, pro betreuter Person wären dies jährlich 150 Euro weniger.
Zeitgleich mit dem Referentenentwurf wurde der Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung aus dem Jahr 2019 veröffentlicht. Er befasst sich schwerpunktmäßig mit der Angemessenheit der Vergütung von Berufsbetreuerinnen und -betreuern sowie von Vormündern, Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegern.
Ob das geplante Gesetz mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition Anfang November noch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. |
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Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsverfahren: BRAK sieht Reformüberlegungen ambivalent |
Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen möglichst schnell und effektiv ablaufen. Deshalb möchte das Bundesministerium des Inneren und für Heimat digitale Hürden für die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung abbauen. Insbesondere sollen die Ergebnisse der bereits vor einem Planungsantrag durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung den Betroffenen und den beteiligten Behörden möglichst früh mitgeteilt werden und sie sollen im anschließenden Verwaltungsverfahren in maschinenlesbarer Form weiterverarbeitet werden können.
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK, dass mit einer eigenen Regelung in § 25a VwVfG-E mit der Überschrift „Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“ das Instrument immerhin stärker in das Blickfeld der Behörden, der Vorhabenträger und der Öffentlichkeit gerückt werden soll. Positiv sieht die BRAK außerdem die geplante Klarstellung in § 25a I 1 VwVfG-E, nach der die Öffentlichkeit bereits vor der Antragstellung zu beteiligen ist; die bisherige Formulierung sah eine Öffentlichkeitsbeteiligung „möglichst bereits vor Stellung eines Antrags“ vor.
Zudem soll die Dokumentationspflicht des Vorhabenträgers gegenüber Behörden und Öffentlichkeit erweitert werden. Dazu sieht der neue § 25a III VwVfG-E vor, dass der Träger Inhalt und abschließendes Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung, an die Behörde übermitteln und der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen muss. Die BRAK hält für nicht nachvollziehbar, dass die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung offenbar nur noch im Verhältnis zur Behörde gelten soll und nicht auch wie bisher bei der Mitteilung im Verhältnis zu der betroffenen Öffentlichkeit.
Ob das geplante Gesetz mit Blick auf den Bruch der Regierungskoalition Anfang November noch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. |
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Berufsvalidierung: Verfahrensordnung in Kraft getreten |
Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz soll Quereinsteigerinnen und -einsteiger die Möglichkeit geben, ihre beruflichen Fähigkeiten festzustellen und zu bescheinigen. Es richtet sich an Berufstätige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die über 25 Jahre alt sind und bereits länger in dem jeweiligen Beruf gearbeitet haben. Die neue Regelung gilt bereits ab dem 1.1.2025.
Für die Validierung sind die Kammern zuständig, die auch zuständige Stellen für die Ausbildung in den jeweiligen Referenzberufen sind. Für Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind dies die Rechtsanwaltskammern.
Den Rahmen der Validierung hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung in der Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung – BBFVerfV). Diese wurde Anfang November im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 8.11.2024 in Kraft getreten.
Im Vergleich zum Verordnungsentwurf, zu dem die BRAK kritisch Stellung genommen hatte, enthält die endgültige Verordnung eine Reihe von Änderungen.
Unter anderem müssen Feststellungsinstrumente nunmehr erst ab 25 (zuvor: 10) zulässigen Anträgen pro Kalenderjahr bundeseinheitlich festgelegt und veröffentlicht werden. Ferner hat das Bundesinstitut für Berfusbildung ein Verzeichnis der Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen – also den Kammern – zu führen; diese müssen die entsprechenden Vereinbarungen bis zum 31.12.2025 abschließen. Die Verwaltungsvereinbarungen sind zwingend zu veröffentlichen; dafür kann eine bundeseinheitliche Internetseite bestimmt werden.
Ferner wurde die Frist, innerhalb derer ein sog. Ergänzungsverfahren beantragt werden kann, von ursprünglich zehn auf fünf Jahre herabgesetzt. Maßgeblich ist, wann das Ergebnis einer Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit bekanntgegeben wurde. Ziel des Ergänzungsverfahrens ist, die vollständige Vergleichbarkeit der Tätigkeit festzustellen
Wird ein Antrag auf Feststellung der vollständigen, überwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit einer Tätigkeit mit einem Ausbildungsberuf abgelehnt, kann frühestens ein Jahr (zuvor: sechs Monate) nach Bekanntgabe der Ablehnung ein erneuter Antrag gestellt werden. Dieser muss dann auf neue Tatsachen, insb. eine weitere Tätigkeit im Referenzberuf, gestützt werden.
Die BRAK wird sich intensiv mit der Umsetzung der Verordnung in Bezug auf den Referenzberuf Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte befassen. |
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Europaweiter Studierenden-Wettbewerb zur Verteidigung bedrohter Anwält:innen |
Der Amicus Curiae-Wettbewerb wird jedes Jahr vom Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) veranstaltet. Er richtet sich an Jurastudierende aus den 46 Mitgliedstaaten des CCBE in den letzten Jahren ihres Studiums sowie an in Ausbildung befindliche Anwältinnen und Anwälte, in Deutschland also Rechtsreferendarinnen und -referendare. Ziel des Wettbewerbs ist unter anderem, künftige Juristinnen und Juristen auf die besondere Bedeutung der Anwaltschaft für die Sicherung des Rechtsstaats aufmerksam zu machen.
Im Wettbewerb ist zu einem fiktiven Verfahren ein Amicus Curiae-Schriftsatz zu erstellen, mit dem eine bedrohte Anwältin oder ein bedrohter Anwalt unterstützt wird. Im Rahmen des Wettbewerbs wird der beste Schriftsatz ausgewählt. Zum Preis zählt neben einer feierlichen Verleihung im Rahmen der CCBE-Plenarsitzung im Mai 2025 in Bordeaux (Frankreich) auch die Publikation des Schriftsatzes auf der Website und in den sozialen Medien des CCBE. Der Wettbewerb findet in englischer und französischer Sprache statt.
Die Bewerbung um die Teilnahme am Wettbewerb ist noch bis zum 30.11.2024 möglich. |
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm November 2024 |
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat November 2024 finden Sie hier. |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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Gemeinsames Seminar der Rechtsanwaltskammer Hamm mit der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe am 18.03.2025 |
Am 18.03.2025 findet in den Räumen der Rechtsanwaltskammer Hamm die 22. Seminarveranstaltung zur interprofessionellen Zusammenarbeit statt. Das Thema für diesen Termin lautet: "Die steuerlichen Folgen von Trennung und Scheidung"
Hier finden Sie nähere Informationen sowie das Anmeldeformular. |
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beA-Newsletter |
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier. |
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Nachrichten aus Brüssel |
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier. |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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