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KammerInfo |
Ausgabe Nr. 1/2025 vom 20. Januar 2025 |
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Satzungsversammlung beschließt Regelungsmodell für Ausscheiden aus Sozietät |
In der dritten Sitzung ihrer 8. Legislaturperiode hat die Satzungsversammlung am 25.11.2024 Regelungen zum Ausscheiden einer Partnerin oder eines Partners aus einer Berufsausübungsgesellschaft beschlossen. Die bisherigen Regelungen in § 32 BORA waren nach Ansicht des federführenden Ausschusses 2 – Allgemeine Berufs- und Grundpflichten und Werbung – nicht mehr zeitgemäß und praxisgerecht. Zudem gibt es bislang keine Regelung für das Ausscheiden angestellter Anwältinnen und Anwälte, obwohl sich hier etwa in Bezug auf das Mitnehmen von Mandaten und Handakten dieselben Fragen stellen.
Die neue Regelung ist als „Gebrauchsanweisung“ gedacht, in der die wichtigsten und häufigsten Streitpunkte beim Ausscheiden aus einer Sozietät oder bei deren Auflösung adressiert sind. Sie ist dispositiv, vorrangig sollen die Beteiligten in ihren Sozietätsverträgen oder anlässlich des Ausscheidens bzw. der Auflösung sich auf eine Handhabung einigen oder zumindest mit Vermittlung der Rechtsanwaltskammer eine einvernehmliche Lösung erreichen. Die Regelungen sollen ferner beim Ausscheiden von Scheingesellschaftern sowie größtenteils auch von angestellten Anwältinnen und Anwälten gelten.
Beschlossen wurden außerdem redaktionelle Änderungen in §§ 26 und 35 BORA und § 26 FAO, die die sprachliche Fassung sowie das Inkrafttreten von Änderungen der FAO betreffen.
Die Beschlüsse der Satzungsversammlung sind inzwischen ausgefertigt und müssen nun noch vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Eine Nichtbeanstandung unterstellt, treten diese Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung auf der Website der BRAK folgt.
Wie in der vorangegangenen Sitzung der Satzungsversammlung beschlossen, hatte der Ausschuss 8 außerdem einen Vorschlag für Änderungen der Geschäftsordnung ausgearbeitet. Diskutiert wurden u.a. die Vertretungsregelung für die Leitung der Sitzung sowie die Regelungen für Wortbeiträge und für virtuelle Sitzungen der Satzungsversammlung. Außerdem wurden auch hier redaktionelle Änderungen vorgenommen. Da es sich bei der Geschäftsordnung um ein reines Internum der Satzungsversammlung handelt, ist hierfür eine Prüfung durch das Bundesjustizministerium nicht erforderlich.
Die Berichte aus den einzelnen Ausschüssen der Satzungsversammlung gaben außerdem Ausblick auf anstehende Reformvorhaben. Eine umfassende Reform der Fachanwaltschaften erarbeitet derzeit der Ausschuss 1 – Fachanwaltschaften. In insgesamt 17 Unterausschüssen werden einzelne Fachanwaltsgebiete und insbesondere die jeweils notwendigen Fallquoren und Prüfungen, die Fortbildungspflicht und die Voraussetzungen für neue Fachanwaltschaften im Detail unter die Lupe genommen. Auch die Einführung einer Fachanwaltschaft für Opferrechte steht, nach einem Fachgespräch mit dem Bundes-Opferbeauftragten, erneut auf dem Prüfstand.
Hintergrund der anvisierten Reform ist der zu verzeichnende Rückgang der Fachanwaltszahlen, der insbesondere die überwiegend weiblich besetzten Rechtsgebiete wie Sozialrecht und Familienrecht betrifft. Untersucht werden soll deshalb auch, weshalb weniger Frauen Fachanwaltstitel erwerben; hierbei spielen nach Ansicht des Ausschusses 1 u.a. die Nachweiszeiträume für Fälle eine Rolle, aber auch, dass der Nachweis gerichtlicher Fälle angesichts einer generellen Verschiebung hin zu mehr außergerichtlicher Tätigkeit zunehmend schwieriger wird. Der Ausschuss will alle diese Umstände aufarbeiten und Lösungsansätze dazu entwickeln.
Stillstand ist dagegen im Bereich Aus- und Fortbildung zu verzeichnen. Der dafür zuständige Ausschuss 5 hatte sich im Nachgang zu der Resolution der Satzungsversammlung, in der die Schaffung einer Satzungskompetenz für eine allgemeine und sanktionierte Fortbildungspflicht gefordert wurde, an das Bundesjustizministerium gewandt. Aufgrund der aktuellen politischen Situation muss hier derzeit abgewartet werden.
Änderungsbedarf prüfen die Ausschüsse der Satzungsversammlung derzeit außerdem u.a. in den Bereichen Beratungshilfemandate, Werbung, Einsatz künstlicher Intelligenz in der anwaltlichen Tätigkeit sowie Vertretung widerstreitender Interessen. Hier wurden für die kommenden Sitzungen konkretere Vorlagen angekündigt. |
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BRAK warnt erneut vor Fake-Kanzleien |
Die BRAK warnt vor der vermeintlichen Kanzlei „Alex und Partner“. Diese wirbt unter der URL kanzlei-alex.de und bietet nach der bereits aus anderen Fällen bekannten Masche zum Schein Insolvenzgüter zum Verkauf an. Dabei nutzt sie teilweise die Identität des tatsächlich existierenden und in München zugelassenen Kollegen Olaf Alex aus und verwendet einen gefälschten Beschluss des Amtsgerichts München.
Neben dem Namen des betroffenen Kollegen wird im Impressum der Website auch dessen tatsächliche Kanzlei-Anschrift angegeben. Die übrigen biografischen Angaben und Telekommunikationsdaten stimmen indes nicht mit denen des Kollegen überein.
Ein Abgleich mit den im Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (BRAV) hinterlegten Daten und insbesondere eine Rückfrage über die dort angegebene Kommunikationsdaten bzw. über das beA ermöglichen etwaig Betroffenen, betrügerische Angebote zu erkennen. Da der Kollege gegenwärtig keine eigene öffentliche Website betreibt, wird ferner jede vermeintlich auf ihn lautende Website oder mit einer solchen in Zusammenhang stehende E-Mail-Korrespondenz als betrügerisch einzuordnen sein.
Auch die vermeintliche Kanzlei „2F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ verfährt nach dem Insolvenz-Schema. Sie wirbt unter der URL www.2f-kanzlei.com. Als „Partner“ bzw. Vertreter weist sie fälschlicherweise den in München zugelassenen Kollegen Fritz Johannes Roth aus. Sie missbraucht im Impressum ferner dessen tatsächliche Kanzlei-Anschrift. Auch diese Kanzlei verwendet in ihren Angebotsschreiben einen gefälschten Insolvenzbeschluss des Amtsgerichts München.
Ein Abgleich mit den im BRAV hinterlegten Kommunikationsdaten des echten Kollegen sowie eine Nachfrage auf einem dort angegebenen Kanal bzw. über das beA ermöglichen in diesem Fall die Unterscheidung.
In jüngster Zeit sind wiederholt Fälle bekannt geworden, in denen vermeintliche Kanzleien mit ähnlichen Maschen und zum Teil ebenfalls unter Missbrauch der Identitäten tatsächlich existierender Rechtsanwälte auftraten. So hat uns die Cramer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hagen einen entsprechenden Identitätsdiebstahl angezeigt. Potenziell Betroffenen rät die BRAK zur Wachsamkeit. Sie sollten alle Kommunikationsdaten der vorgeblichen Kanzlei im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis sorgfältig prüfen, insbesondere Telefonnummern und soweit angegeben auch E-Mail-Adressen. Soweit möglich, sollte nur über das besondere elektronische Anwaltspostfachs (beA) als sicheres Kommunikationsmittel kommuniziert werden. |
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Testamentsvollstreckung: neue Empfehlungen zur Vergütung |
Für Testamentsvollstreckungen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Höhe einer angemessenen Vergütung. Bereits seit 1925 gibt daher der Deutsche Notarverein e.V., in dem nach eigenen Angaben etwa 90 % der Notarinnen und Notare in Deutschland organisiert sind, Empfehlungen zur Vergütung von Testamentsvollstreckungen heraus. Diese nunmehr als „Neue Rheinische Tabelle“ bezeichnete Handreichung enthält Hinweise zu den Bemessungsgrundlagen der Vergütung, den Vergütungssätzen sowie zu spezifischen Zu- und Abschlägen für besondere Fälle. Sie richtet sich neben Notarinnen und Notaren an alle, die professionell Testamentsvollstreckungen betreiben – also auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – und wird auch von Gerichten als bei der Bemessung der Testamentsvollstreckervergütung in Streitfällen herangezogen.
Mitte November hat der Deutsche Notarverein eine überarbeitete und ergänzte Fassung seiner Vergütungsempfehlungen veröffentlicht. Sie trägt den steigenden wirtschaftlichen Anforderungen und der zunehmenden Komplexität der Testamentsvollstreckung Rechnung und berücksichtigt zudem Erfahrungen der Praxis und den Stand der Rechtsprechung. Neben einem Tabellenwerk enthalten die Empfehlungen einen umfangreichen Textteil mit zahlreichen Erläuterungen, der Abweichungen vom Normalfall behandelt. |
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Rule of Law Index 2024: Entwicklung des Rechtsstaats in Deutschland stabil |
Global gesehen hat die Rechtsstaatlichkeit sich im vergangenen Jahr in der Mehrzahl der Staaten erneut verschlechtert, wenn auch etwas weniger als in den vorangegangenen Jahren. Das ist das Kernergebnis des Rule of Law Index 2024, den das World Justice Project (WJP) Ende Oktober veröffentlichte. Der jährlich erscheinende Rechtsstaatlichkeitsindex liefert umfangreiche Daten zum globalen Stand der Rechtsstaatlichkeit. Mit den erhobenen länderspezifischen Daten ermöglicht er einen zwischenstaatlichen und globalen Vergleich.
Der diesjährige Rechtsstaatlichkeitsindex deckt insgesamt 142 Staaten und Gebiete ab. Dabei enthält er einen globalen Überblick über aktuelle, die Rechtsstaatlichkeit betreffende Entwicklungen sowie detaillierte Länderkapitel. Eingeflossen sind die Ergebnisse von 214.000 befragten Haushalten und 3.500 Rechtsexpertinnen und -experten. Auch die BRAK hatte dem WJP relevantes Datenmaterial zur deutschen Anwaltschaft zur Verfügung gestellt. Der Index soll politische Entscheidungsträger, zivilgesellschaftliche Organisationen, Forschende, Bürgerinnen und Bürger sowie Justiz und Anwaltschaft bei der Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit und dem Anstoßen von nötiger Reformen unterstützen.
Spitzenreiter im Rule of Law Index 2024 ist Dänemark, gefolgt von Norwegen (2), Finnland (3), Schweden (4) und Deutschland (5). Die fünf bestplatzierten Länder bleiben gegenüber 2023 unverändert. Die am schlechtesten bewerteten Länder sind Venezuela (142), Kambodscha (141), Afghanistan (140), Haiti (139) und Myanmar (138). Am stärksten verschlechterte sich die Rechtsstaatlichkeit im vergangenen Jahr in Myanmar, El Salvador und Nicaragua. Polen Vietnam und Sri Lanka erreichten die stärksten Verbesserungen.
Im weltweiten Vergleich belegt Deutschland im Rechtsstaatlichkeitsindex 2024 wieder den fünften Platz von 142 Staaten und Gebieten und befindet sich damit im grünen, oberen Bereich. Allerdings wurde eine um knapp 1 % schlechtere Gesamtbewertung erzielt als im Vorjahr. Verbessert hat sich u.a. der Bereich Korruptionsbekämpfung.
Im direkten Vergleich der Ziviljustiz befindet sich Deutschland auf Platz 5 hinter Dänemark, Norwegen, Schweden und den Niederlanden. Dies bedeutet eine leichte Verschlechterung gegenüber dem Vorjahr, in dem Deutschland in diesem Aspekt den 4. Platz belegte. Hier war bereits in den vorangegangenen Jahren eine leichte Verschlechterung zu verzeichnen. Beim Teilaspekt Unabhängigkeit der Gerichte belegt Deutschland sogar Platz 3.
Im Bereich der Strafjustiz befindet sich Deutschland wie im Vorjahr auf Platz 5. Hier ist insgesamt in den letzten Jahren eine leichte Verbesserung zu verzeichnen. Die genaue Analyse von Deutschland befindet sich auf Seite 86 des Überblicks. |
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Rechtsanwaltsfachangestellte: Empfehlungen für die Vergütung von Auszubildenden erhöht |
Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2025 fortgeschrieben. Nach der Mitte Oktober veröffentlichten Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025) beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 II 1 BBiG für im Jahr 2025 begonnene Ausbildungsverhältnisse 682 Euro im ersten Lehrjahr, 805 Euro im zweiten Lehrjahr, 921 Euro im dritten und 955 Euro im vierten Lehrjahr.
Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde zum 1.1.2020 durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) eingeführt. Der Fortschreibungsmechanismus nach § 17 II BBiG, der eine jährliche Anpassung der Mindestvergütung vorsieht, griff erstmals zum 1.1.2024 ein. Unterhalb der gesetzlichen Mindestvergütung ist Vergütung nicht angemessen, sodass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen werden kann. Dies hat zur Folge, dass die oder der betroffene Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm sah sich daher dazu veranlasst, die Vergütungsempfehlung entsprechend anzupassen, um zum einen die gesetzliche Mindestvergütung nicht zu unterschreiten und zum anderen den Ausbildungsberuf hinsichtlich Attraktivität, Anerkennung und Konkurrenzfähigkeit zu bewerben und zu fördern.
Daher wurde in der Sitzung des Vorstandes vom 11.12.2024 und nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer am 29.11.2024 beschlossen, dass sich die Vergütungsempfehlungen von Rechtsanwalts- und Rechtsanwalts- und Notarfachanstellten
- für das erste Ausbildungsjahr auf 1.050,00 €, mindestens 840,00 €
- für das zweite Ausbildungsjahr auf 1.150,00 €, mindestens 920,00 €
- für das dritte Ausbildungsjahr auf 1.250,00 €, mindestens 1.000,00 €
belaufen.
Die Empfehlungen gelten für Berufsausbildungsverträge, die ab 01.01.2025 abgeschlossen werden. Eine maximal 20 %-ige Unterschreitung ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig. |
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Europaweite Studie: Anwältinnen und Anwälte häufig wegen ihres Berufs bedroht |
Über die Hälfte der Anwältinnen und Anwälte haben in den letzten zwei Jahren mindestens einmal Bedrohungen und Aggression erlebt, gut ein Achtel von ihnen sogar körperliche Gewalt. Für einen signifikanten Teil von ihnen hat das Auswirkungen auf die Berufszufriedenheit und Gesundheit. Das ist das alarmierende Ergebnis einer Befragung, die im Frühjahr 2024 parallel in 18 Mitgliedstaaten des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) durchgeführt wurde und an der insgesamt rund 15.000 Anwältinnen und Anwälte teilnahmen. Zum internationalen Tag der Menschenrechte am 10.12.2024 veröffentlichte der CCBE einen Übersichtsbericht zu der Untersuchung.
In Deutschland führte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) die entsprechende Untersuchung im März und April dieses Jahres durch. Mehr als 3.500 in Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (ca. 1,2 % der Anwaltschaft) haben Fragen zu ihren Erfahrungen mit Angriffen in Form von Belästigungen, bedrohlichem Verhalten, verbaler oder körperlicher Aggression beantwortet.
Die Ergebnisse der BRAK-Studie lassen aufhorchen. Fast die Hälfte der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (49,71 %) war in den letzten zwei Jahren im Zusammenhang mit ihrer Anwaltstätigkeit mindestens einmal verbalen Aggressionen, beispielsweise Beleidigungen, ausgesetzt. 6,8 % erlebten in diesem Zeitraum mindestens einmal körperliche Aggression.
Zu einem konkreten Erlebnis befragt, gaben die Umfrageteilnehmer vielfältige Auswirkungen des Ereignisses auf sie an. Fast ein Drittel der Betroffenen berichteten von einer Beeinträchtigung ihrer Arbeitszufriedenheit, ca. 20 % sahen eine Wirkung auf ihre psychische Gesundheit. Zudem nahm etwa jede bzw. jeder Neunte Auswirkungen auf die eigene Leistung als Anwältin oder Anwalt wahr. Aufgrund der Erfahrung von bedrohlichem Verhalten, Belästigung oder Aggression dachte fast ein Viertel der Anwältinnen und Anwälte schon mindestens einmal darüber nach, ihren Beruf aufzugeben. Knapp zehn Prozent der Befragten gaben an, mindestens eine Kollegin oder einen Kollegen zu kennen, die oder der aufgrund solcher Vorfälle den Beruf verlassen habe.
Im europäischen Vergleich sind die deutschen Umfrageergebnisse gleichwohl tendenziell weniger negativ als der Durchschnitt. So berichteten z.B. verhältnismäßig etwas weniger Befragte von in den letzten zwei Jahren erlebten Angriffen. Zudem gaben die Betroffenen öfter als in den meisten anderen teilnehmenden europäischen Staaten an, dass solche Angriffe keine Auswirkungen gehabt hätten. |
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Sammelanderkonten: Nichtbeanstandungserlass bis Ende 2025 verlängert |
Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken eigentlich anwaltliche Sammelanderkonten als meldepflichtig behandeln, d.h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.
Anfang des Jahres 2022 hatten Banken massenhaft anwaltliche Sammelanderkonten gekündigt, u.a. weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre geldwäscherechtliche Risikoeinstufung diesbezüglich geändert hatte. Parallel zu ihren Bemühungen, anwaltliche Sammelanderkonten insofern abzusichern, setzte sich die BRAK auch dafür ein, Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem CRS auszunehmen. Dadurch soll eine Beeinträchtigung der anwaltlichen Berufsausübung abgewendet werden, die aus einem wegen der Meldepflicht erschwerten Zugang zu Sammelanderkonten resultieren könnte.
Ende 2022 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) – nach intensiven Gesprächen mit der BRAK – einen Nichtbeanstandungserlass. Danach sollte das Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Juni 2023 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandelten. Der Nichtbeanstandungserlass wurde später bis zum 31.12.2024 verlängert.
Bis dahin wollten das BMF und das Bundesjustizministerium (BMJ) eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten finden. Ein Anlauf dazu erfolgte im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe. Er enthielt eine Regelung, die anlasslose Überprüfungen der Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern zum Zwecke der Geldwäscheprävention vorsah. Gegen diese Regelung hatten die BRAK und die Rechtsanwaltskammern entschieden protestiert. Letztlich wurde das Gesetz zwar ohne den umstrittenen § 73a BRAO-E verabschiedet; eine für die Anwaltschaft akzeptable Lösung für Sammelanderkonten steht jedoch weiterhin aus.
Weil der Bruch der Ampelkoalition nicht zu Lasten der Anwaltschaft gehen darf, trat die BRAK in intensive Gespräche mit dem BMF, dem BMJ und den Regierungsfraktionen. Als Ergebnis hat das BMF eine letztmalige Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses um ein Jahr bis zum 31.12.2025 beschlossen.
Das BMF hält gesetzliche Änderungen für zwingend erforderlich, um eine angemessene Aufsicht der Rechtsanwaltskammern über die Führung von Sammelanderkonten zu gewährleisten; dadurch kann die Ausnahme der Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem FKAustG in Einklang mit den Vorgaben des CRS ermöglicht werden.
Für eine gesetzliche Lösung besteht damit hoher Zeitdruck. Denn ohne sie würden ab dem Jahr 2026 Verstöße gegen die Meldepflicht der Finanzinstitute zu anwaltlichen Sammelanderkonten mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, was eine weitere Kündigungswelle durch Banken erwarten ließe. Das BMF signalisierte, es wolle zeitnah erneut eine gesetzliche Regelung vorlegen und dabei konstruktiv mit der Anwaltschaft zusammenarbeiten. Die BRAK wird sich u.a. im Rahmen ihrer anstehenden Präsidentenkonferenzen im Januar und März sowie ihrer Hauptversammlung im Mai 2025 intensiv mit dem Thema befassen. |
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Steuerrecht: „beA-Verbot“ gegenüber Finanzverwaltung vom Bundesrat beschlossen |
Nach einer neuen Regelung in der Abgabenordnung (AO) soll die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung künftig nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC laufen. Die die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA bzw. beSt), deren Nutzung in gerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, werden ausgeschlossen.
Dies sah der im Frühsommer vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 – offenbar auf Betreiben der Finanzverwaltungen der Länder – vor. Als Begründung wurde angeführt, das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo; das Gegenstück zu beA und beSt), führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand; außerdem könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen.
Nach massiven Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft gegen das sog. „beA-Verbot“ war die betreffende Regelung in § 87a AO im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Der Bundesrat folgte jedoch in seiner Stellungnahme vom 27.9.2024 der Empfehlung seines Finanzausschusses, in der die umstrittene Regelung in § 87a AO – ohne weitergehende Begründung – überraschend wieder enthalten war. In seiner Sitzung am 18.10.2024 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung an. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 22.11.2024 zu. Das Jahressteuergesetz wurde Anfang Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der einseitige Ausschluss der Kommunikation über die besonderen elektronischen Postfächer widerspricht aus Sicht der BRAK der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs und benachteiligt Anwaltschaft und Steuerberaterschaft. Es steht auch im Kontrast zum Beschluss der Herbst-Justizministerkonferenz, die aktive und passive Nutzungspflichten des elektronischen Rechtsverkehrs auf weitere Akteure ausweiten will. |
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beA-App kann jetzt Nachrichtenentwürfe und Empfangsbekenntnisse versenden |
Mit der nächsten Ausbaustufe der beA-App können nun auch Nachrichtenentwürfe und elektronische Empfangsbekenntnisse versandt werden.
Sofern die beA-App bereits installiert ist, hat sie sich im Laufe des 12.12.2024 selbstständig aktualisiert. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Aktualisierung auch manuell vorgenommen werden.
In der ersten Ausbaustufe der beA-App war es zunächst nur möglich, im beA eingegangene Nachrichten und ihre Anhänge zu lesen. Die weitere Ausbaustufe der mobilen beA-App der BRAK ermöglicht es nunmehr, erstellte Nachrichtenentwürfe über den sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Dazu muss zunächst mit der beA-Webanwendung oder mit einer Kanzleisoftware ein Nachrichtenentwurf vorbereitet und als Entwurf gespeichert werden. Der gespeicherte Entwurf kann dann aus der App versendet werden. Das Erstellen von neuen Nachrichten über die beA-App der BRAK ist derzeit nicht möglich.
Für den Versand bestätigt die beA-App die Nutzung des sicheren Übermittlungsweges, sofern man als Anwältin oder Anwalt aus dem eigenen beA-Postfach versendet. Eine einfache Signatur ist dann zusätzlich erforderlich. Anderenfalls prüft die beA-App, ob eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten ist; fehlt diese, wird der Versand unterbunden.
Das Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen ist derzeit mit der beA-App noch nicht möglich. Diese Funktionalität soll mit einer der nächsten Ausbaustufen der App kommen.
Mit der neuen Version wird außerdem nun in der beA-App im Posteingang angezeigt, ob für eine eingehende Nachricht ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) angefordert wurde. Dieses kann sodann auch über die App abgegeben bzw. abgelehnt werden.
Die Nutzung der neuen Funktionalitäten der beA-App wird ausführlich in der aktuellen Ausgabe des beA-Newsletters erläutert. |
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Gesetzentwurf für RVG-Anpassung beschlossen |
Für die seit Langem anstehende Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsvergütung liegt seit dem Sommer ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor; da sich das bisherige Bundeskabinett nicht einigen konnte, waren seitdem jedoch keine Fortschritte zu verzeichnen. Nach dem Bruch der Regierungskoalition Anfang November schien das Vorhaben weiterhin festzustecken. Am 11.12.2024 beschloss das Bundeskabinett überraschend den Gesetzentwurf für das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 in Form einer Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen, um den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen; dies geht auf die Initiative von Interims-Bundesjustizminister Volker Wissing zurück.
Vorgesehen ist danach, unverändert im Vergleich zum Referentenentwurf, dass Wertgebühren nach dem RVG um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher sollen angehoben werden. Neu aufgenommen wurde eine Anpassung der Vergütung der Verfahrensbeistände.
Der Ball liegt nun beim Deutschen Bundestag. Die BRAK hofft, dass sich das Parlament – im Sinne eines starken Rechtsstaates - der Dringlichkeit der Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bewusst ist und den Gesetzentwurf schnellstmöglich behandelt. |
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Tag des verfolgten Anwalts: Veranstaltungen in Nürnberg und Berlin |
Mit dem Tag des verfolgten Anwalts wird jedes Jahr auf die Schicksale von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aufmerksam gemacht, die wegen ihrer anwaltlichen Tätigkeit bedroht, inhaftiert und verfolgt werden. Der Gedenktag wurde von europäischen Anwaltsvereinigungen ins Leben gerufen und knüpft an die Ermordung spanischer Gewerkschaftsanwälte im Jahr 1977 an.
In jedem Jahr wird dabei das Augenmerk besonders auf die Situation in einem Land gerichtet. Im Jahr 2024 steht die Verfolgung und Inhaftierung von Anwältinnen und Anwälten in Belarus im Fokus.
Der Gedenktag wird seit 2009 jährlich am 24. Januar begangen. An und um diesen Tag organisieren Anwaltsorganisationen in vielen Ländern Veranstaltungen, so auch in Deutschland:
In Berlin lädt die Rechtsanwaltskammer Berlin am 23.1.2025, 18 Uhr gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltverein und dem Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) zu einer Diskussionsveranstaltung ein. Ludmila Kazak, Rechtsanwältin und Preisträgerin des Menschenrechtspreises der International Bar Association 2021, und die Menschenrechtsanwältin Maryia Kolesova-Hudzilina, über die Situation der Anwaltschaft in ihrem Land und im Exil. Die Veranstaltung findet in den Räumen des Deutschen Anwaltvereins, Littenstr. 11, 10179 Berlin statt. Einlass ist ab 17:30 Uhr.
Am 24.1.2025, 13 Uhr rufen die Rechtsanwaltskammer Berlin und der RAV zu einer Solidaritäts-Kundgebung vor der Botschaft von Belarus (Am Treptower Park 32, 12435 Berlin) auf. Parallel rufen andere deutsche, europäische und internationale Kammern und anwaltliche Vereinigungen zu Kundgebungen vor den Botschaften in den jeweiligen Ländern bzw. Städten auf, um Solidarität mit den Kolleginnen und Kollegen in Belarus zu zeigen, gegen deren Repression zu protestieren und auf Einzelschicksale hinzuweisen.
In Nürnberg organisiert Amnesty International mit Unterstützung der Rechtsanwaltskammer Nürnberg am 24.1., 16 Uhr eine Veranstaltung, bei der auf die Schicksale verfolgter und bedrohter Anwältinnen und Anwälte weltweit aufmerksam gemacht wird. Zudem wird die Bedrohung des Rechtsstaats im Ausland wie im Inland thematisiert. Bei der Veranstaltung im Nürnberger Justizpalast wird auch die Wanderausstellung „Anwalt ohne Recht“ eröffnet, die Schicksale in der NS-Zeit verfolgter jüdischer Anwältinnen und Anwälte zeigt.
Der Eintritt zu der Veranstaltung ist frei, es ist jedoch eine Anmeldung erforderlich (ausstellung@olg-n.bayern.de). |
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Schlichtungsstelle seit dem 1.1.2025 für Mandatsstreitigkeiten unabhängig vom Streitwert zuständig |
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft schlichtet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft aus dem Mandatsverhältnis, etwa in Streitigkeiten über Vergütungsrechnungen und/oder Schadensersatzforderungen. Bislang ist die Schlichtungsstelle nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 50.000 Euro zuständig.
In ihrer Hauptversammlung am 20.9.2024 hat die Bundesrechtsanwaltskammer den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle erweitert: Sie hat die Streitwertgrenze aufgehoben und die Satzung der Schlichtungsstelle entsprechend geändert; diese Änderung gilt ab dem 1.1.2025. Nun kann die Schlichtungsstelle also unabhängig von der Höhe des Streitwerts angerufen werden. |
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Künstliche Intelligenz in Anwaltskanzleien: BRAK veröffentlicht Leitfaden |
Für Anwendungen auf Basis künstlicher Intelligenz gibt es auch in Anwaltskanzleien vielfältige Einsatzmöglichkeiten. KI-Tools gibt es beispielsweise für Datenanalyse, Dokumentenmanagement, Recherchen oder Übersetzungen; inzwischen existieren auch einige spezifisch juristisch trainierte KI-Tools. Aufgrund ihrer Funktionsweise bergen diese Tools jedoch eine Reihe von Risiken. Unter anderem können sie falsche Informationen (sog. Halluzinationen) oder aufgrund von lückenhaftem oder einseitigem Trainingsmaterial verzerrte Ergebnisse generieren. Dies kann ohne hinreichende anwaltliche Kontrolle zu haftungsrechtlichen Problemen führen.
Die Nutzung von KI-Tools in der Kanzlei birgt darüber hinaus auch berufsrechtliche Risiken. Wie Anwältinnen und Anwälte KI berufsrechtskonform einsetzen können, thematisiert der gerade erschienene Leitfaden „Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI)“ der BRAK. Erarbeitet wurde er von Dr. Frank Remmertz, Vorsitzender des BRAK-Ausschusses RDG und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer München.
Der Leitfaden gibt eine Orientierungshilfe für Anwältinnen und Anwälte u.a. zu Prüfungs- und Kontrollpflichten, zur Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und zu Transparenzpflichten in Bezug auf den KI-Einsatz. Zudem erläutert der Leitfaden die wichtigsten Anforderungen und Pflichten nach der KI-Verordnung und ihr Verhältnis zum Berufsrecht. Ferner enthält er Hinweise auf weitere Risiken sowie auf Leitfäden europäischer Anwaltsorganisationen sowie der Datenschutzkonferenz.
Der Leitfaden hat empfehlenden Charakter und soll eine Orientierungshilfe geben. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die eigenverantwortliche Prüfung durch Anwältinnen und Anwälte, ob der KI-Einsatz im Einzelfall zulässig ist. |
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Presserat rügt identifizierende BILD-Berichterstattung über Anwältin |
Nach dem Messerattentat in Solingen im August 2024, bei dem drei Menschen getötet wurden, berichteten verschiedenen Medien, darunter auch die BILD, über die Rechtsanwältin, die den mutmaßlichen Attentäter ein Jahr zuvor in seinem Asylverfahren vertreten hatte. In reißerischer Weise wurde in der BILD dargestellt, wie die Anwältin Hilfe zur Vereitelung der Abschiebung geleistet haben soll.
In der Folge wurde die Anwältin massiv bedroht. Unter anderem fand eine Kundgebung der rechtsextremen Identitären Bewegung vor ihrer Kanzlei statt. Berichten zufolge ist sie zudem massiven Beleidigungen und Bedrohungen in sozialen Medien und auf anderen Kanälen ausgesetzt und erhält Polizeischutz.
Die BRAK verurteilte diese Art der Darstellung anwaltlicher Tätigkeit sowie die darin zum Ausdruck kommende Gleichsetzung von Anwältin und Mandant als hochgradig unethisch.
Gegen die Berichterstattung der BILD wurden Beschwerden beim Presserat eingelegt. Im Dezember erteilte dieser der BILD eine öffentliche Rüge wegen der identifizierenden Berichterstattung über die Anwältin. Unter der Überschrift „Half sie dem Solingen-Terroristen, seiner Abschiebung zu entgehen?” habe die Redaktion ein verpixeltes Foto der Anwältin gezeigt. Nach Ansicht des Presserats wurde die Betroffene jedoch durch ihre Physiognomie und Frisur sowie weitere, im Text des Beitrags genannte Details zu ihrer Person für ein näheres Umfeld erkennbar. Da ihre anwaltliche Tätigkeit für den späteren Attentäter weit vor der Tat stattgefunden hatte und sie sich damit auch nicht strafbar gemacht hatte, überwog der Schutz ihrer Persönlichkeit das öffentliche Interesse an ihrer Identität gemäß Ziffer 8 des Pressekodex. |
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Übermittlung behördlicher Akten: Lob und Kritik der BRAK an Verordnungsentwurf |
Die Übermittlung elektronischer Verwaltungsvorgänge an die Gerichte erfolgt in der Praxis uneinheitlich; das erschwert die Handhabung für die Gerichte. Um dem beizukommen, enthält das im Sommer 2024 verabschiedete Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz eine Verordnungsermächtigung. Danach kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten bestimmen. Zu dem Ende Oktober vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurf für eine Behördenaktenübermittlungsverordnung hat die BRAK – wie bereits zuvor zu einem Diskussionsentwurf des Ministeriums – kritisch Stellung genommen.
Die geplante Behördenaktenübermittlungsverordnung soll für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen für die Aktenübermittlung festlegen. In ihrer Stellungnahme betont die BRAK erneut, dass die geplante Verordnung für die Rechtsanwaltskammern eine Reihe von praktischen Problemen birgt.
Erfreulicherweise hat das Ministerium einige Hinweise der BRAK zum Diskussionsentwurf im Referentenentwurf berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Regelung, dass Rechtsanwaltskammern nicht zwingend ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) zur Aktenübermittlung nutzen müssen, sondern dass sie auch ihr – ohnehin bereits vorhandenes – besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) verwenden können. Dies ist in § 2 II des Referentenentwurfs geregelt. Er lässt nunmehr alle sog. sicheren Übermittlungswege zu, die in § 130a IV ZPO genannt sind; dazu gehört auch das beA.
Die übrigen Kritikpunkte der BRAK wurden im Referentenentwurf jedoch nicht berücksichtigt. Sie wiederholt daher ihre Kritik insbesondere zur Übermittlung von strukturierten Daten und zu den Formatvorgaben. Unter anderen hatte sie die Anforderung einer „digital durchsuchbaren Form“ als aufwendig, qualitativ schwierig und offensichtlich unnötig eingestuft und darauf verwiesen, dass eine entsprechende Regelung bereits 2022 aus der Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung gestrichen wurde.
Die BRAK regt außerdem erneut an, zur Übermittlung von Behördenakten das ohnehin bereits vorhandene Akteneinsichtsportal der Justiz zu nutzen. |
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Berufsaufsicht: BRAK sieht geplante Regelungen für Kammer-Maßnahmen und Rechtsbehelfe dagegen kritisch |
Mit dem Ende Oktober veröffentlichten Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe will das Bundesministerium der Justiz bestimmte Bereiche des Berufsrechts neu strukturieren, vereinfachen und verständlicher gestalten. Im Fokus stehen dabei u.a. die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern, die Vorstandswahlen der Kammern, die ehrenamtliche Tätigkeit bei den (Anwalts-)Gerichten, die Syndikuszulassung sowie Berufsausübungsgesellschaften.
Neu gestaltet werden sollen insbesondere die Rechtsbehelfe gegen berufsaufsichtliche Maßnahmen wie rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder. Für sie sollen einheitlich die Anwaltsgerichte zuständig und die VwGO anzuwenden sein. Zudem wird eine Lösung für die sog. missbilligenden Belehrungen vorgeschlagen, die bislang nicht gesetzlich nicht geregelt sind.
Ferner sollen u.a. Wiederholungswahlen zum Kammervorstand entsprechend den Regelungen im BWahlG ermöglicht werden. Und schließlich sieht der Entwurf bürokratische Erleichterungen für Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften vor.
In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich vor allem ausführlich mit den vorgesehenen Regelungen zu Maßnahmen der Rechtsanwaltskammern und zu dagegen gerichteten Rechtsbehelfen auseinander. Sie begrüßt im Grundsatz, dass zwischen präventiven und repressiven Maßnahmen unterschieden werden soll. Jedoch hält sie die gewählte Definition des sog. rechtlichen Hinweises für unglücklich und unterbreitet einen Verbesserungsvorschlag.
Den im Entwurf vorgesehenen Rechtsbehelf für Kammermitglieder, wenn eine Kammer keinen verbindlichen rechtlichen Hinweis erteilt, hält die BRAK für verfehlt. Sie legt detailliert dar, dass insoweit keine Rechtsschutzlücke besteht und dass die umfangreiche berufsrechtliche Beratungstätigkeit der Kammern nur mit unverbindlichen Hinweisen leistbar ist. Hintergrund hierfür ist, dass die Kammervorstände ehrenamtlich arbeiten und nur in längeren Abständen tagen; die Beratung müsse aber sehr zeitnah erfolgen – z.B. damit Mitglieder rasch eine Einschätzung erhalten, ob ein Mandat mit Blick auf eine mögliche Interessenkollision angenommen werden darf. Deshalb und aufgrund der großen Zahl an Anfragen von Mitgliedern nur durch die hauptamtlichen Mitarbeitenden der Kammern geleistet werden. Die BRAK fordert daher mit Nachdruck, von einem einklagbaren Anspruch der Kammermitglieder auf Erteilung eines rechtlichen Hinweises im Sinne einer Festlegung zu Fragen der Berufspflichten abzusehen.
Auch mit den weiteren Regelungen des Entwurfs zur Vereinheitlichung des Rechtswegs und zu den anwendbaren Verfahrensvorschriften setzt die BRAK sich detailliert auseinander. Dabei nimmt sie u.a. die Auslastung der Anwaltsgerichte und das vertrauensvolle Verhältnis zwischen Kammern und Mitgliedern in den Blick und weist auf negative Folgen für den Kostenerstattungsanspruch von sich selbst vertretenden Anwälten und auf entstehende Kostenrisiken für die Kammern hin.
Die Regelungen des Entwurfs zu den übrigen Bereichen wie z.B. Vorstandswahlen und Syndikuszulassung, bewertet die BRAK ebenfalls kritisch mit Blick auf eine effiziente Aufsichtspraxis der Kammern. |
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Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen erfolgreich abgewehrt |
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs soll primär Entlastungen für Familien mit Kindern und Anpassungen bei der Einkommensteuer bringen. Der Gesetzentwurf enthielt jedoch auch eine neue Mitteilungspflicht für sog. innerstaatliche Steuergestaltungen, die von rechtlichen und steuerlichen Beraterinnen und Beratern zu erfüllen sein sollte.
Eine derartige Meldepflicht wird von den Spitzenverbänden der rechts- und steuerberatenden Berufe seit Langem scharf kritisiert. Sie sehen das Mandatsgeheimnis gefährdet, das auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besonders geschützt ist.
Die Einführung einer solchen Pflicht war zuletzt im Rahmen des Wachstumschancengesetzes gescheitert. Für Empörung sorgte daher, dass die Mitteilungspflicht im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes wieder enthalten war, ohne dass sich an den zugrundeliegenden Umständen etwas geändert hatte. Hiergegen protestierte die BRAK in einer gemeinsamen Erklärung mit zahlreichen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft.
Nach dem Bruch der Regierungskoalition zählte das Steuerfortentwicklungsgesetz zu den wenigen Vorhaben, die vor dem vorgezogenen Ende der Legislaturperiode noch abgeschlossen werden sollten. Aufgrund der Dringlichkeit der Lage forderten BRAK und Bundessteuerberaterkammer (BStBK) nochmals in einer gemeinsamen Erklärung die Streichung der Mitteilungspflicht aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz und den dauerhaften Verzicht auf die Einführung einer solchen Pflicht.
Der Finanzausschuss des Bundestages hat daraufhin am 18.12.2024 die geplanten Mitteilungspflichten in der Abgabenordnung (AO) erfreulicherweise gestrichen. Der Bundestag hat das Steuerfortentwicklungsgesetz am 19.12.2024 ohne die Änderungen in der AO verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 20.12.2024 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. |
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Längere Postlaufzeiten ab 2025: Gesetzliche Fristen und Zustellzeiten im Fokus |
Zum Jahresbeginn 2025 ist das Gesetz zur Modernisierung des Postrechts in Kraft getreten. Damit sollen die Anforderungen an die Postzustellung an moderne Kommunikationsgewohnheiten angepasst werden. Eine zentrale Neuerung betrifft die Laufzeiten von Standardbriefen. Seit dem 1.1.2025 werden Briefe in der Regel innerhalb von drei bis vier Werktagen zugestellt. Bislang galt eine Zustellfrist von ein bis zwei Werktagen. Die Post verpflichtet sich, 95 % aller Briefe innerhalb von drei Tagen und 99 % innerhalb von vier Tagen zuzustellen. Diese Verlängerung soll nicht nur Betriebsabläufe effizienter gestalten, sondern auch Kosten und Umweltbelastungen reduzieren – etwa durch den Verzicht auf Luftposttransporte innerhalb Deutschlands.
Auswirkungen
Die neuen Postlaufzeiten haben Konsequenzen für gesetzliche Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen – und damit auch für den Beginn von Widerspruchs- und Klagefristen. Bisher galten Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen als am dritten Werktag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht bzw. zugestellt. Diese Frist wird ab dem 1.1.2025 auf den vierten Werktag verlängert. Mit dem Postmodernisierungsgesetz wurden daher die entsprechenden Regelungen für Verwaltungsverfahren u.a. im VwVfG und dem VwZG sowie für gerichtliche Verfahren in der ZPO, dem FamFG, der VwGO und der FGO angepasst. Ebenso wurden verschiedene kosten- und gebührenrechtliche Regelungen –u.a. im RVG, GKG, FamGKG, GNotKG und JVEG – entsprechend angepasst. Ferner wurde die Änderung auch der Abgabenordnung, Insolvenzordnung und weiteren Gebieten umgesetzt.
Neben den verlängerten Postlaufzeiten wurde zudem zum 1.1.2025 das Porto des Standardbriefs um 10 Cent auf 0,95 Euro erhöht; besonders eilige Sendungen können gegen Aufpreis schneller versendet werden. Außerdem wurde eine Kennzeichnungspflicht für schwere Pakete (über 20 kg) eingeführt. Ferner erhält die Bundesnetzagentur erweiterte Befugnisse zur Überwachung der Postdienstleister. Mit der Postreform soll außerdem der Ausbau von Brief- und Paketautomaten vorangetrieben werden, um die postalische Grundversorgung flächendeckend sicherzustellen. |
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Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts: Neuregelung in Kraft |
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist künftig besser gegen einseitige politische Einflussnahmen geschützt. In der seit Anfang 2024 geführten Diskussion hierüber hatten die demokratischen Parteien im Bundestag gemeinsam ein gutes Konzept zur Stärkung des BVerfG erarbeitet. Nach dem Bruch der Regierungskoalition werden zahlreiche rechtspolitische Vorhaben nicht mehr umgesetzt. Zahlreiche juristische Verbände, darunter auch die BRAK, hatten in einer gemeinsamen Erklärung die Parteien aufgefordert, die Reform noch vor den angestrebten Neuwahlen zu beschließen.
Damit die wesentlichen Strukturmerkmale des BVerfG künftig im Grundgesetz – und damit nur noch mit Zwei-Drittel-Mehrheit abänderbar – verankert sind, hatten die Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie der fraktionslose Abgeordneten Stefan Seidler (Südschleswigscher Wählerverband) einen Gesetzentwurf eingebracht. Am 19.12.2024 nahm der Bundestag mit mehr als der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit den Gesetzentwurf an. In namentlicher Abstimmung stimmten 600 Abgeordnete dafür, 69 stimmten dagegen.
Um möglichen Blockaden bei der Wahl der Verfassungsrichterinnen und -richter zu begegnen, wurde zudem ein Ersatzwahlmechanismus eingeführt. Auch hierzu brachten die genannten Fraktionen sowie der Abgeordnete Stefan Seidler einen Gesetzentwurf ein. Dieser wurde mit der Mehrheit von SPD, Union, Grünen, FDP und der Gruppe Die Linke gegen die Stimmen der AfD angenommen.
Der Bundesrat stimmte den entsprechenden Grundgesetzänderungen am 20.12.2024 mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit zu. Das Gesetz wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 31.12.2024 in Kraft getreten.
Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass die bessere Absicherung des BVerfG trotz des außerplanmäßig frühen Endes der Legislaturperiode gelungen ist. Sie betont, dass der Schutz des Rechtsstaats für die Anwaltschaft ein besonders wichtiges Anliegen ist. Die BRAK hatte sich in der Vergangenheit wiederholt, zuletzt im Rahmen der gemeinsamen Verbändeerklärung, für die Stärkung der Resilienz des BVerfG stark gemacht. |
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EuGH: Anwaltliche Unabhängigkeit hat Vorrang – Fremdbesitzverbot zulässig |
Die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit stehen der deutschen Regelung in § 59e BRAO a.F. nicht entgegen, nach der es unzulässig ist, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf einen reinen Finanzinvestor übertragen werden, der nicht die Absicht hat, in der Gesellschaft eine in dieser Regelung bezeichnete berufliche Tätigkeit auszuüben, und die bei Zuwiderhandlung den Widerruf der Zulassung der betreffenden Rechtsanwaltsgesellschaft vorsieht. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2024 auf einen Vorlagebeschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs (AGH) aus dem Frühjahr 2023.
Im Ausgangsverfahren hatte eine Rechtsanwaltsgesellschaft geklagt, an der eine österreichische nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile erworben hatte. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte der Rechtsanwaltsgesellschaft daraufhin die Zulassung entzogen, weil das damals geltende anwaltliche Berufsrecht (§ 59e BRAO a.F.) keine nicht-anwaltlichen Gesellschafter zuließ; vielmehr durften nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Angehörige sozietätsfähiger Berufe i.S.v. § 59a BRAO a.F. Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind. Der AGH hatte Zweifel, ob § 59e BRAO a.F. mit der Kapitalverkehrs-, der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.
Der Generalanwalt beim EuGH hatte in seinen Schlussanträgen zwar betont, dass die Gründe, auf denen die Bestimmungen zum Fremdbesitzverbot der BRAO fußen, als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können. Er äußerte jedoch Bedenken im Hinblick auf die Kohärenz der Regelungen in der damals geltenden Fassung der BRAO.
Mit seiner Entscheidung ist der Gerichtshof den Schlussanträgen nicht gefolgt, sondern hat klargestellt, dass das Fremdbesitzverbot mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Anwältinnen und Anwälte müssten nicht nur vom Staat, sondern auch finanziell unabhängig sein. Durch reine Finanzinvestoren sieht der EuGH die Gefahr von Interessenkonflikten und Einflussnahmen. Dass die Freiheit hiervon für die Ausübung des Anwaltsberufs unerlässlich ist, hat er bereits in früheren Entscheidungen betont. |
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in NRW - Stand: 01.01.2025 - |
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in NRW - Stand: 01.01.2025 - finden Sie hier. |
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Januar 2025 |
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat Januar 2025 finden Sie hier. |
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NEU in 2025! Fachtagungen im Arbeitsrecht und im Familienrecht |
Für das Jahr 2025 haben wir unser Fortbildungsangebot erweitert. Neben den beliebten Onlineseminaren und Präsenzseminaren, die weiterhin jeweils mit einer Zeitdauer von jeweils fünf Zeitstunden angeboten werden, haben wir zusätzlich ein neues Format eingeführt: Fachtagungen, die in Präsenzform stattfinden und jeweils auf dem Gebiet einer Fachanwaltschaft eine Zeitdauer von 7,5 Zeitstunden effektiver Fortbildungszeit abbilden.
In unseren Fachtagungen finden Sie versierte Praktiker, die als Dozenten Ihnen relevantes Fachwissen vermitteln. Daneben bietet Ihnen dieses Fortbildungsformat eine Plattform für den Austausch unter Kolleginnen und Kollegen.
Im Jahr 2025 starten wir mit den Rechtsgebieten Arbeitsrecht und Familienrecht. Sie finden in unserem Programm jeweils zwei Veranstaltungen zu dem jeweiligen Fachgebiet. Mit dem Besuch von zwei Fachtagungen können Sie Ihre vollständige Fortbildungspflicht für das Kalenderjahr 2025 pro Fachanwaltschaft erfüllen.
Die Veranstaltungen finden in den Seminarsälen der Rechtsanwaltskammer Hamm in Präsenz statt; jede Fachtagung wird durch einen Tagungsleiter begleitet. Nutzen Sie diese praxisorientierte Möglichkeit der Fortbildung vor Ort.
Und für das Jahr 2026 planen wir, das Angebot der Fachtagungen auch auf andere interessante und von Ihnen nachgefragte Rechtsgebiete zu erweitern. |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen. |
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