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KammerInfo – Sondernewsletter
Ausgabe Nr. 1 vom 21. Januar 2025
 
Inhaltsverzeichnis
Einführung der E-Rechnung ab 01.01.2025
Was ist eine E-Rechnung?
Welche Formate sind zulässig?
Wie kann eine E-Rechnung übermittelt werden?
Für wen gilt die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen?
Gibt es Übergangsregelungen?
Gibt es eine Pflicht, E-Rechnungen zu empfangen?
Welche Maßnahmen müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum 01.01.2025 treffen?
Weitere Informationen
 
Einführung der E-Rechnung ab 01.01.2025
Am 01.01.2025 ist das Wachstumschancengesetz in Kraft getreten. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze). Damit werden auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte elektronische Rechnungen an unternehmerische Mandanten mit Sitz in Deutschland ab Januar 2025 zum Standard. Unter bestimmten Voraussetzungen und für eine Übergangszeit bis längstens 2028 ist es aber weiterhin zulässig, Papier- und PDF-Rechnungen zu erstellen und zu versenden.
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Was ist eine E-Rechnung?
Seit dem 01.01.2025 wird der Begriff der E-Rechnung durch § 14 Abs. 1 S. 3 UStG neu definiert. Seitdem liegt eine E-Rechnung nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung muss entweder der europäischen CEN-Norm EN 16931 gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.04.2014 über die elektronische Rechnungstellung bei öffentlichen Aufträgen entsprechen oder zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden.
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Welche Formate sind zulässig?

E-Rechnungen können sowohl in einem rein strukturierten Format (XML-Datei) als auch in einem hybriden Format erstellt werden. Letzteres besteht neben dem strukturierten Datenteil auch aus einem maschinenlesbaren Datenteil (z.B. PDF-Datei), die beide in einer Datei zusammengefasst sind.

Zulässig sind z.B. die in Deutschland bereits etablierten Formate XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL).

Das Format einer E-Rechnung kann außerdem auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist, dass das verwendete Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der E-Rechnung ermöglicht. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können dadurch bereits etablierte elektronische Rechnungsformate (z.B. EDI-Verfahren wie EDIFACT) weiter für E-Rechnungen genutzt werden. 

WICHTIG: Papierrechnungen und Rechnungen im PDF-Format oder in den Formaten „tif“, „jpeg“ oder „docx“ genügen nicht den Anforderungen an die neue Definition der E-Rechnung ab 01.01.2025. Sie gelten nur noch als „sonstige Rechnung“. 

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Wie kann eine E-Rechnung übermittelt werden?

Das Gesetz sieht keinen bestimmten Weg vor, über den eine E-Rechnung übermittelt werden muss. Als Übermittlungswege kommen z.B. in Betracht:

  • Versand per E-Mail
  • Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle
  • Übergabe auf einem USB-Stick
  • Möglichkeit des Downloads über ein Internetportal
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Für wen gilt die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen?

Die Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen gilt für Leistungen zwischen inländischen Unternehmern. Daher sind auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, E-Rechnungen gegenüber unternehmerischen Mandanten mit Sitz in Deutschland auszustellen.

Gibt es Ausnahmen?

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind vor allem folgende Ausnahmetatbestände relevant:

  • Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro brutto nicht übersteigt (§ 33 UStDV), müssen nicht als E-Rechnung ausgestellt werden.
  • Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV) müssen ebenfalls nicht als E-Rechnung ausgestellt werden.

WICHTIG! Umsätze an private Endverbraucher (B2C-Umsätze) und nicht innerdeutsche B2B-Umsätze sind von der E-Rechnungspflicht nicht betroffen.

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Gibt es Übergangsregelungen?

Die Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen gilt grundsätzlich ab 01.01.2025. 

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Umsatzes. Wurde der Umsatz vor dem 01.01.2025 ausgeführt, kann die Rechnung auch nach dem 01.01.2025 nach den alten Regelungen ausgestellt werden.

Für die Ausstellung von E-Rechnungen hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen vorgesehen:

Bis Ende 2026 dürfen Rechnungsaussteller für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze weiterhin Papierrechnungen versenden. Auch elektronische Formate, die nicht dem neuen Format entsprechen (z.B. PDF, JPEG), bleiben in diesem Zeitraum zulässig, allerdings ist für diese – wie bisher – die Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich.

Ab 01.01.2027 sind alle Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro verpflichtet, E-Rechnungen an unternehmerische Leistungsempfänger auszustellen.

Liegt der Vorjahresumsatz bis maximal 800.000 Euro, dürfen für die im Jahr 2027 ausgeführten Umsätze weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen (z.B. PDF, JPEG), bleiben ebenfalls noch zulässig, bedürfen allerdings – wie bisher – der Zustimmung des Rechnungsempfängers.

Bis Ende 2027 kann die Rechnungsausstellung und -übermittlung – vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers – für einen bis dahin ausgeführten Umsatz auch mittels elektronischen Datenaustauschs (sog. EDI-Verfahren) erfolgen.

Ab dem 01.01.2028 gilt die E-Rechnungspflicht für alle inländischen Unternehmer im Bereich der inländischen B2B-Umsätze ausnahmslos.

Einen Überblick zu den Übergangsfristen finden Sie hier.


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Gibt es eine Pflicht, E-Rechnungen zu empfangen?

Aufgrund der Neuregelung des § 14 UStG haben alle inländischen Unternehmen ab dem 01.01.2025 die Möglichkeit, Rechnungen für inländische B2B-Umsätze als E-Rechnung auszustellen. Daher muss jedes Unternehmen vom 01.01.2025 an technisch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Ausnahmen hiervon (z.B. für Kleinunternehmer) sind nicht vorgesehen.

Hierfür ist es ausreichend, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen ist nicht erforderlich.

Je nachdem, welches Rechnungsformat vom Rechnungsaussteller genutzt wird, muss dieses erst für das menschliche Auge lesbar gemacht werden.

Schon gewusst? Die Finanzverwaltung hat ein kostenloses Tool zur Verfügung gestellt, mit dem E-Rechnungen lesbar gemacht werden können. Hierzu muss lediglich die Rechnung im XML-Format in das Tool hochgeladen werden.

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Welche Maßnahmen müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum 01.01.2025 treffen?
  • Empfang von E-Rechnungen:
    Jede Anwaltskanzlei muss ab dem 01.01.2025 technisch in der Lage sein, eine strukturierte Rechnung empfangen zu können. Der Eingang per E-Mail unter der Kanzlei-E-Mail-Adresse ist ausreichend.
  • Archivierung von E-Rechnungen:
    Der strukturierte Teil einer E-Rechnung ist so aufzubewahren, dass er in seiner ursprünglichen Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. E-Rechnungen müssen also im XML-Format gespeichert werden. Es ist nicht ausreichend, wenn die lesbar gemachten Dateien im PDF-Format abgelegt werden.
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Weitere Informationen


Quelle: Rechtsanwaltskammer München
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Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

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