Die BRAK hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Stellungnahme abgegeben, an der sich die Ausschüsse Familien- und Erbrecht, Medienrecht, ZPO/GVG und der Strauda beteiligt haben.
Der Regierungsentwurf vereint - inhaltlich weitestgehend unverändert - Regelungen aus zwei Referentenentwürfen des Bundesjustizministeriums. Zu beiden Entwürfen hatte die BRAK sich bereits geäußert.
Durch eine Änderung des § 21e IX GVG soll die Veröffentlichung der jeweils aktuellen Geschäftsverteilung hinsichtlich der Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern im Internet bundeseinheitlich verpflichtend gemacht werden, wobei datenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt werden sollen. Eine Veröffentlichungspflicht von spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen ist indes nicht vorgesehen.
Die BRAK begrüßt die niedrigschwellige Veröffentlichung der Geschäftsverteilung im Internet. Die Erstreckung auf nur die in § 21e I GVG genannten Details der Geschäftsverteilung überzeugt hingegen nicht und verfehlt das formulierte Ziel: Dem Verteidiger wird der Gang zur Geschäftsstelle u.a. dann nicht erspart, wenn geprüft werden soll, ob von einem zutreffend begründeten Vertretungsfall ausgegangen worden ist. Ebenso wenig überzeugt aus Sicht der BRAK die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 21g VII GVG, nach der eine Pflicht zur Veröffentlichung von spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen im Internet wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands sowie aus datenschutzrechtlichen Gründen unterbleiben soll.
Die geplante Neufassung des § 32 GVG soll zudem Personen vom Schöffenamt ausschließen, die wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden sind und die Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies betrifft sämtliche Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen alle Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe. Die Dauer der "Schöffen-Sperre" soll sich an der Tilgungsfrist der Eintragung im Bundeszentralregister (§§ 45 ff., 51 I des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)) orientieren, die etwa bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe nach § 46 I Nr. 2a BZRG zehn Jahre beträgt.
Die Schwelle der Ausschlussgründe grundsätzlich herabzusetzen erscheint sachgerecht, allerdings kritisiert die BRAK, dass lediglich fahrlässig begangene Taten nicht berücksichtigt werden sollen. Dies widerspricht nicht nur den Regelungen im BZRG, sondern lässt außerdem mögliche Konsequenzen auf das notwendige Vertrauen in die Strafrechtspflege außer Betracht. Ein zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten verurteilter Straftäter soll schlicht nicht mehr als Schöffe agieren können dürfen. Das Argument, es liege kein "bewusster" Rechtsbruch vor, überzeugt nicht, wenn es um das Vertrauen in den Rechtsstaat geht. Zudem ist bei Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu bedenken, dass lediglich die im BZRG genannte Grenze von 90 Tagessätzen übernommen wird, nicht jedoch die Einschränkungen dieses Grundsatzes, unter denen eine Eintragung im Führungszeugnis trotz einer geringfügigen Vorverurteilung erfolgt.
Hinsichtlich der Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen unterbreitet die BRAK konkrete Änderungsvorschläge, da der Gesetzgeber mit seinem Vorschlag über das Ziel hinausschießt. Die vorgesehene Neuregelung würde es Erben ermöglichen, wirtschaftliche Ansprüche durchsetzen, die der Erblasser gerade nicht geltend machen wollte. Fraglich ist zudem, ob die Regelung nicht auch auf andere Geldentschädigungsansprüche ausgedehnt werden sollte. Ganz grundsätzliche Bedenken bestehen zudem dagegen, die Vererblichkeit von Ansprüchen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in der Generalklausel des § 1922 I BGB zu regeln. |