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KammerInfo
Ausgabe Nr. 2/2025 vom 06. Februar 2025
 
Inhaltsverzeichnis
RVG-Anpassung im Bundestag beschlossen
Kammerbeitrag/Umlage (beA) 2025
Keine BGH-Fachanwaltschaft - Singularzulassung bleibt!
ReFa-Ausbildungsverträge: Ausbildungszahlen erneut rückläufig
Änderung GVG und Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Transparenz, Erben und Schöffen
Stellungnahme zum Regierungsentwurf Gebäudetyp E
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
22. Seminarveranstaltung zur interprofessionellen Zusammenarbeit am 18. März 2025 in Hamm "Die steuerlichen Folgen von Trennung und Scheidung"
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
RVG-Anpassung im Bundestag beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am vergangenen Freitag, den 31.01.2025, das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses beschlossen. Mit diesem Gesetz wurden der Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie der Gesetzentwurf zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025 zusammengelegt und mit einem neuen Gesetzestitel versehen.

Neben der Anwaltschaft sollen auch Verfahrensbeistände, Betreuer, Vormünder, Verfahrenspfleger, Sprachmittler und Sachverständige eine höhere Vergütung erhalten. Im Gegenzug werden die Gerichtskosten angehoben.

Bei der Rechtsanwaltsvergütung ist eine Anpassung durch eine Kombination aus linearer Erhöhung der Gebühren und strukturellen Verbesserungen vorgesehen. Die Betragsrahmen- und Festgebühren sollen um 9 %, die Wertgebühren um 6 % steigen. Daneben werden insbesondere auch die Werte in Kindschaftssachen auf 5.000,00 € angehoben und die PKH-Gebühren weiter angeglichen.

Das Gesetz bedarf der Zustimmung der Länder. Nun kommt es also auf den Bundesrat an.

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Kammerbeitrag/Umlage (beA) 2025

Die Mitteilungen zum Mitgliedsbeitrag und Umlage (beA) 2025 wurden im Januar 2025 in Ihr beA-Postfach eingestellt.

Bitte prüfen Sie Ihr beA auf den Eingang und speichern Sie das elektronische Dokument ab, da das beA nicht zur Archivierung von Dokumenten dient.

Der Kammerbeitrag 2025 beträgt 235,00 €, die Umlage (beA) beträgt 2025 74,00 €.

Beitrag sowie Umlage (beA) sind seit dem 01.02.2025 fällig.

Ein Formular für das SEPA-Lastschriftverfahren finden Sie unter der Registerkarte Anwaltsservice/Mitgliedschaft auf der Homepage (www.rak-hamm.de).

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Keine BGH-Fachanwaltschaft - Singularzulassung bleibt!

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern stimmten am 22.1.2025 erneut über eine BGH-Fachanwaltschaft ab. Diesmal allerdings mit anderem Ergebnis als noch anlässlich der Hauptversammlung in Chemnitz.

Am 20.9.2024 hatten sich die Rechtsanwaltskammern noch mit knapper Mehrheit für den Antrag der Rechtsanwaltskammer Berlin, demzufolge sich die BRAK für eine Reform einsetzen sollte, ausgesprochen, vgl. Nachrichten aus Berlin 20/2024 v. 2.10.2024. Wegen eines förmlichen Fehlers musste erneut abgestimmt werden.

In der heutigen Präsidentenkonferenz wurde der fehlerhafte Beschluss von den Präsidentinnen und Präsidenten einvernehmlich aufgehoben und nach sachlicher Diskussion erneut über den Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Berlin abgestimmt. Für den Berliner Antrag stimmten 9 Kammern (39 gewichtete Stimmen) , 18 Kammern (55 gewichtete Stimmen) dagegen und eine  Kammer (9 gewichtete Stimmen) enthielt sich. Der Antrag der Kammer Berlin wurde damit abgelehnt.

Weiterführende Links:
Pressemitteilung Nr. 8/2024 v. 20.9.2024
Nachrichten aus Berlin 20/2024 v. 2.10.2024
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ReFa-Ausbildungsverträge: Ausbildungszahlen erneut rückläufig

Die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge für eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwalts- oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2024 erneut gesunken. Mit lediglich 2.667 Ausbildungsverträgen wurden bundesweit knapp 11 % weniger Verträge neu abgeschlossen als im Vorjahr (2.994). Das zeigen von der BRAK veröffentlichte Statistiken. Die Zahlen beruhen auf den Rückmeldungen der Rechtsanwaltskammern an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Dabei werden die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge berücksichtigt, die in der Zeit vom 01.10. des Vorjahres bis zum 30.09. des Erhebungsjahres neu abgeschlossen wurden und die am 30.09. auch noch bestanden haben.

Auch im Bezirk der RAK Hamm sind die Ausbildungszahlen mit insgesamt 424 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen in den Ausbildungsberufen Rechtsanwaltsfachangestellte/r und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter zum Stichtag 30.09.2024 im Vergleich zu den Angaben im Vorjahr (488 Ausbildungsverträge) um insgesamt 13,1 % gesunken.

Bundesweit gibt es aktuell zahlreiche Initiativen zur Stärkung der Attraktivität des Berufsbildes. So hat die RAK Koblenz die Siegel „Azubi- und ReFa-geprüft“ entwickelt, die inzwischen von immer mehr Kammern aufgegriffen werden. Zudem machen Kampagnen, wie „ReNo im Norden“ und „legalassistant.fr“ auf Social Media auf den Ausbildungsberuf aufmerksam. Auch die RAK Hamm hat eine eigene Ausbildungskampagne gestartet, die u. a. eine Überarbeitung des Webauftritts und eine Fortentwicklung der Social Media Strategie vorsieht. In einem nächsten Schritt soll sodann ein Wissenstransfer erfolgen, in dem dazu Trainings für Kanzleien und Azubis angeboten werden.

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Änderung GVG und Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Transparenz, Erben und Schöffen

Die BRAK hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Stellungnahme abgegeben, an der sich die Ausschüsse Familien- und Erbrecht, Medienrecht, ZPO/GVG und der Strauda beteiligt haben.

Der Regierungsentwurf vereint - inhaltlich weitestgehend unverändert - Regelungen aus zwei Referentenentwürfen des Bundesjustizministeriums. Zu beiden Entwürfen hatte die BRAK sich bereits geäußert.

Durch eine Änderung des § 21e IX GVG soll die Veröffentlichung der jeweils aktuellen Geschäftsverteilung hinsichtlich der Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern im Internet bundeseinheitlich verpflichtend gemacht werden, wobei datenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt werden sollen. Eine Veröffentlichungspflicht von spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen ist indes nicht vorgesehen.

Die BRAK begrüßt die niedrigschwellige Veröffentlichung der Geschäftsverteilung im Internet. Die Erstreckung auf nur die in § 21e I GVG genannten Details der Geschäftsverteilung überzeugt hingegen nicht und verfehlt das formulierte Ziel: Dem Verteidiger wird der Gang zur Geschäftsstelle u.a. dann nicht erspart, wenn geprüft werden soll, ob von einem zutreffend begründeten Vertretungsfall ausgegangen worden ist. Ebenso wenig überzeugt aus Sicht der BRAK die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 21g VII GVG, nach der eine Pflicht zur Veröffentlichung von spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen im Internet wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands sowie aus datenschutzrechtlichen Gründen unterbleiben soll.

Die geplante Neufassung des § 32 GVG soll zudem Personen vom Schöffenamt ausschließen, die wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden sind und die Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies betrifft sämtliche Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen alle Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe. Die Dauer der "Schöffen-Sperre" soll sich an der Tilgungsfrist der Eintragung im Bundeszentralregister (§§ 45 ff., 51 I des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)) orientieren, die etwa bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe nach § 46 I Nr. 2a BZRG zehn Jahre beträgt.

Die Schwelle der Ausschlussgründe grundsätzlich herabzusetzen erscheint sachgerecht, allerdings kritisiert die BRAK, dass lediglich fahrlässig begangene Taten nicht berücksichtigt werden sollen. Dies widerspricht nicht nur den Regelungen im BZRG, sondern lässt außerdem mögliche Konsequenzen auf das notwendige Vertrauen in die Strafrechtspflege außer Betracht. Ein zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten verurteilter Straftäter soll schlicht nicht mehr als Schöffe agieren können dürfen. Das Argument, es liege kein "bewusster" Rechtsbruch vor, überzeugt nicht, wenn es um das Vertrauen in den Rechtsstaat geht. Zudem ist bei Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu bedenken, dass lediglich die im BZRG genannte Grenze von 90 Tagessätzen übernommen wird, nicht jedoch die Einschränkungen dieses Grundsatzes, unter denen eine Eintragung im Führungszeugnis trotz einer geringfügigen Vorverurteilung erfolgt.

Hinsichtlich der Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen unterbreitet die BRAK konkrete Änderungsvorschläge, da der Gesetzgeber mit seinem Vorschlag über das Ziel hinausschießt. Die vorgesehene Neuregelung würde es Erben ermöglichen, wirtschaftliche Ansprüche durchsetzen, die der Erblasser gerade nicht geltend machen wollte. Fraglich ist zudem, ob die Regelung nicht auch auf andere Geldentschädigungsansprüche ausgedehnt werden sollte. Ganz grundsätzliche Bedenken bestehen zudem dagegen, die Vererblichkeit von Ansprüchen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in der Generalklausel des § 1922 I BGB zu regeln.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 90/2024
Regierungsentwurf
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Stellungnahme zum Regierungsentwurf Gebäudetyp E

Der Ausschuss Schuldrecht der BRAK hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) eine Stellungnahme abgegeben. In dem Entwurf wurden leider keine der bereits gegenüber dem Referentenentwurf erhobenen Bedenken beseitig.  

Auch die Regelungen der nun vorliegenden Fassung des Regierungsentwurfs sind nicht geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen. Im Gegenteil: Mit dieser Fassung werden neue rechtliche Bewertungsprobleme geschaffen, die zur Verunsicherung bei den Baubeteiligten und am Immobilienmarkt beitragen werden. Die BRAK bleibt bei ihrer Auffassung: Es werden Gebäude mit unterschiedlichen Standards und unterschiedlicher Wertigkeit  errichtet und der Kreis der daraus folgenden Probleme stark erweitert.

Weiterführende Links:
BRAK-Stellungnahme Nr. 89/2024
Nachrichten aus Berlin 19/2024 v. 19.9.2024 (zum Referentenentwurf)
BRAK-Stellungnahme Nr. 65/2024 v. August 2024
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Die Teilnahmegebühr beträgt 110,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Weiterführende Links:
Onlineseminar Insolvenz des Mieters, Vermieters und Wohnungseigentümers - rechtliche Folgen und Handlungsoptionen am 10.02.2025 (FA Insolvenzrecht/FA Mietrecht)
Onlineseminar Aktuelle Rechtsprechung im Gewerberaummietrecht am 12.02.2025 (FA Miet- und WEG-Recht)
Onlineseminar Steuerliche Vertragsgestaltungen im Handels- und Gesellschaftsrecht am 14.02.2025 (FA Steuerrecht/FA Handels- und Gesellschaftsrecht)
Onlineseminar Geldwäscheprävention in der anwaltlichen Praxis - Einblicke, Ausblicke, Hintergründe, Tipps am 17.02.2025
Onlineseminar Innovative Vergütungsmodelle für Führungskräfte, Geschäftsführer und Vorstände am 19.02.2025 (FA Arbeitsrecht/FA Handels- und Gesellschaftsrecht /FA Steuerrecht)
Online-Mitarbeiterseminar Kanzleiorganisation in der Praxis - Zusammenspiel der analogen und der digitalen Welt am 20.02.2025 (Mitarbeiterseminar)
Onlineseminar 30 aktuelle Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht am 22.02.2025 (FA Verkehrsrecht)
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22. Seminarveranstaltung zur interprofessionellen Zusammenarbeit am 18. März 2025 in Hamm "Die steuerlichen Folgen von Trennung und Scheidung"

Mit einem Seminar zum Generalthema

„Die steuerlichen Folgen von Trennung und Scheidung“


setzen wir die erfolgreiche Reihe fachübergreifender Seminare mit der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe fort.

Datum:                             18. März 2025

Veranstaltungsort:           Seminarsaal, Rechtsanwaltskammer Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm

                                        Tel: 0 23 81 / 98 50 16

Veranstaltungsdauer:      15:00 Uhr bis ca. 18:30 Uhr

Anmeldeschluss:             28.02.2025

Teilnahmeentgelt:            80,00 € p. P. (inkl. Kaffee/Tee, Tagungsgetränke u. Snack)

Die Anmeldungen werden durch die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe entgegengenommen. Senden Sie das Anmeldeformular daher bitte an die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe per E-Mail an seminare@stbk-westfalen-lippe.de!

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Nachrichten aus Brüssel
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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