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KammerInfo
Ausgabe Nr. 4/2025 vom 25. April 2025
 
Inhaltsverzeichnis
Anwaltsgebühren: Erhöhung tritt am 1.6.2025 in Kraft
Commercial Courts können seit 1.4.2025 in internationalen Wirtschaftssachen entscheiden
beA: Abkündigung des Kartenlesegerätes cyberJack Secoder
BRAK kritisch gegenüber Reformvorschlag für Insolvenzeröffnungsverfahren
BVerfG: Solidaritätszuschlag (noch) verfassungsgemäß
Neue Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zugelassen
Betrugsversuche von Fake-Kanzleien: Handlungsempfehlungen
Soldan Moot: Ihre Unterstützung ist gefragt!
Online-Umfrage: KI-Nutzung in Anwaltskanzleien
Anwaltliche Vertretung für Untergebrachte in der Einrichtung für Abschiebungshaft Hof
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm April 2025
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Anwaltsgebühren: Erhöhung tritt am 1.6.2025 in Kraft
Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025) wurde am 7.4.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 1.6.2026 in Kraft. Der Teil, der die Rechtsanwaltsvergütung betrifft, tritt nach Art. 13 III KostBRÄG bereits am 1.6.2025 in Kraft.

Damit erhöhen sich die gesetzlichen Anwaltsgebühren ab Juni. Wertgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) steigen um 6 %, Festgebühren um 9 %. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher werden angehoben, ebenso die Vergütung bei Vormundschaften und Betreuungen.
Weiterführende Links:
BGBl. 2025 I Nr. 109 v. 10.4.2025
Nachrichten aus Berlin 7/2025 v. 2.4.2025 (zum KostBRÄG)
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Commercial Courts können seit 1.4.2025 in internationalen Wirtschaftssachen entscheiden
Mit der im Oktober 2024 vom Bundestag beschlossenen Einführung von sog. Commercial Courts will die Bundesregierung den Justiz- und Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Diese speziellen Spruchkörper sollen an Oberlandesgerichten bzw. Obersten Landesgerichten eingerichtet werden können. Sie sollen über Wirtschaftsstreitigkeiten mit Streitwerten von mehr als 500.000 Euro in englischer Sprache und mit angepassten Verfahrensregeln entscheiden können, sofern die Parteien sich auf die erstinstanzliche Anrufung des Commercial Courts geeinigt haben. Gegen Entscheidungen der Commercial Courts ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.

Das Gesetz ist am 1.4.2025 in Kraft getreten.

Über die Einrichtung von englischsprachigen Kammern für internationale Handelssachen bzw. Commercial Courts war bereits seit dem Jahr 2010 diskutiert worden. Hintergrund ist, dass internationale Wirtschaftsstreitigkeiten häufig vor Schiedsgerichten oder im Ausland verhandelt werden. Dementsprechend beinhalteten auch verschiedene Reformvorschläge für die Zivilgerichtsbarkeit die Einführung von Commercial Courts. Auch die BRAK hatte sich für deren Einführung ausgesprochen. Mit dem nun in Kraft getretenen Gesetz wird ein Angebot in der deutschen Gerichtsbarkeit geschaffen.

Bereits seit Ende 2020 gibt es in Baden-Württemberg Commercial Courts als spezialisierte Kammern an den Landgerichten Mannheim und Stuttgart.
Weiterführende Links:
Justizstandort-Stärkungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 302 v. 10.10.2024)
Ultsch, BRAK-Mitt. 2024, 249 (257 f.)
Stellungnahme Nr. 67/2023
Nachrichten aus Berlin: 2/2023 v. 25.01.2023 (Hintergrund zu Commercial Courts)
Nachrichten aus Berlin 18/2020 v. 21.10.2020 (zu den baden-württembergischen Commercial Courts)
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beA: Abkündigung des Kartenlesegerätes cyberJack Secoder

Voraussichtlich ab Herbst 2025 wird die im besondere elektronischen Anwaltspostfach (beA) zur Ansteuerung der Kartenlesergeräte eingesetzte Standardsoftware das Kartenlesegerät cyberJack secoder der Firma REINER SCT nicht mehr unterstützen. Dies bedeutet, dass dieses Gerät dann für das Arbeiten im beA nicht mehr genutzt werden kann.

Grund für die Abkündigung ist, dass die Firma REINER SCT bereits vor einiger Zeit den Support für dieses Gerät eingestellt hat. Es wurde in der Einführungsphase des beA zwischen 2015 und 2017 hergestellt, seine Nutzung ist relativ weit verbreitet. Die neuesten Sicherheitsanforderungen lassen sich darauf jedoch nicht mehr abbilden. Dies trifft auch auf weitere ältere Kartenlesegeräte zu, die ebenfalls vom Hersteller abgekündigt wurden.

Bitte stellen Sie frühzeitig sicher, dass Sie über ein neueres Kartenlesegerät verfügen, über das Sie mit Ihrer beA-Karte weiterhin das beA-System nutzen können.

Details dazu, wie Sie erkennen, ob das von Ihnen genutzte Gerät betroffen ist, welche Geräte im beA-System unterstützt werden und was Sie bei Ihrer Entscheidung für ein alternatives Gerät berücksichtigen sollten, erfahren Sie in den Hinweisen des beA-Anwendersupports. 

Sie können darüber hinaus auch ein Softwarezertifikat bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer bestellen, über das Sie auch ohne Verwendung eines Kartenlesegeräts auf das beA-System und die mobile beA-App zugreifen können. Bitte beachten Sie aber, dass für einige Aktivitäten, z.B. die Erstregistrierung oder die Vergabe von Berechtigungen, die Anmeldung mittels einer beA-Karte erforderlich ist. Das Softwarezertifikat reicht hierzu nicht aus.

Weiterführende Links:
Hinweise des beA-Anwendersupports
Unterstützte Signaturkarten und Lesegeräte
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BRAK kritisch gegenüber Reformvorschlag für Insolvenzeröffnungsverfahren
Ist eine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, dürfen die Mitglieder ihres Vertretungsorgans nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten. Eine Ausnahme hiervon gilt nach § 15b I InsO, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Für steuerrechtliche Zahlungspflichten enthält § 15b VIII InsO eine Sonderregelung: Hat eine Gesellschaft rechtzeitig einen Insolvenzantrag gestellt und zahlt sie ihre Steuern nicht, gelten die steuerrechtlichen Zahlungspflichten als nicht verletzt. Damit soll die Konfliktsituation der Geschäftsleiter zwischen insolvenz- und steuerrechtlichen Pflichten aufgelöst werden.

Der Bundesrechnungshof (BRH) evaluiert derzeit die Vorschriften zur steuerlichen Haftung. Im Rahmen dessen bat er das Bundesministerium der Justiz (BMJ) um Prüfung, weil die Finanzämter Schwierigkeiten bei der Anwendung von § 15b VIII InsO haben; insbesondere haben diese Probleme, den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife zu ermitteln, der Voraussetzung für die Anwendung von § 15b VIII InsO ist. Daher regt der BRH an, den vorläufigen Insolvenzverwalter oder Gutachter – dessen Aufgabe es ist, festzustellen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und deshalb das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist – regelmäßig mit der Feststellung des Zeitpunkts der Insolvenzreife zu beauftragen. Nach Einschätzung des BMJ ist das Eröffnungsverfahren jedoch ein zu früher Zeitpunkt, um die Insolvenzreife festzustellen, und insbesondere bei notorischen Verschleppungsfällen ist die Aufklärung sehr aufwändig.

Auf Bitte des BMJ hat die BRAK zu der Anregung des BRH kritisch Stellung genommen. Halte man die Insolvenzverwalter an, die im Rahmen der Identifikation und Verfolgung von Haftungsansprüchen nach §§ 15a/b InsO gewonnenen Erkenntnisse zum Eintritt der Insolvenzreife der Finanzverwaltung mitzuteilen, bedeute dies ein (Informations-)Vorrecht des Fiskus. Hiergegen äußert die BRAK erhebliche rechtliche, rechtsdogmatische und praktische Bedenken.

§ 15b VIII InsO ist aus Sicht der BRAK eine sinnvolle Regelung, um Geschäftsleiter zu einer rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags anzuhalten, da nach wie vor die meisten Insolvenzverfahren zu spät eingeleitet werden. Kommen sie ihrer Antragspflicht nicht nach, sind Durchsetzungsschwierigkeiten von Ansprüchen der Finanzverwaltung aber nicht auf Kosten der Gläubigergesamtheit zu beheben. Dies würde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger verstoßen, der dem Insolvenzverfahren immanent ist. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren. Wäre der Insolvenzverwalter jedoch – entsprechend dem Vorschlag des BRH – verpflichtet, der Finanzverwaltung seine Erkenntnisse mitzuteilen, könnte sich dies aber masseschmälernd und somit zu Lasten der Gläubigergesamtheit auswirken; denn die Finanzverwaltung könnte sich dann einen Vorsprung verschaffen, indem sie in das verbleibende Vermögen der Gesellschaft vollstreckt.

Ferner äußert die BRAK praktische Bedenken. Sie sieht daher keinen Anlass, etwas an der bestehenden Rechtslage zu ändern und tritt der Anregung des BRH entschieden entgegen.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 10/2025
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BVerfG: Solidaritätszuschlag (noch) verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag, der seit 2019 nur noch von besonders gut Verdienenden sowie von Unternehmen und Kapitalanlegerinnen und -anlegern als Ergänzungsabgabe auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erhoben wird, verfassungsgemäß ist. Noch sei der Mehrbedarf nicht entfallen, der anlässlich der deutschen Wiedervereinigung die Einführung des Solidaritätszuschlags rechtfertigte.

Dem Bundesgesetzgeber billigt das BVerfG einen weiten Einschätzungsspielraum zu, ob im Hinblick auf eine bestimmte Aufgabe (hier: den Aufbau der neuen Bundesländer) ein finanzieller Mehrbedarf noch besteht. Allerdings treffe ihn eine „Beobachtungsobliegenheit“, in gewissen Abständen zu prüfen, ob tatsächlich noch ein Mehrbedarf besteht. Eben diese „Beobachtungsobliegenheit“ ist aus Sicht von Richterin Wallrabenstein problematisch: In ihrem Sondervotum sieht sie darin ein Eingreifen des BVerfG in die Finanzpolitik des Bundes.

Damit blieb die im Jahr 2020 von mehreren damaligen Abgeordneten der FDP-Bundestagsfraktion erhobene Verfassungsbeschwerde erfolglos. Sie verfolgten damit das politische Ziel, den „Soli“ vollständig abzuschaffen.

Zu dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hatte die BRAK Stellung genommen. Sie gelangte zu einer anderen Bewertung als das BVerfG: Ihrer Ansicht nach ist der Solidaritätszuschlag verfassungsrechtlich nicht mehr durch eine Ausnahmelage gedeckt. Die Erhebung nur noch bei etwa 10 % der Einkommensteuerpflichtigen verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Weiterführende Links:
BVerfG, Urt. v. 26.3.2025 – 2 BvR 1505/20
Pressemitteilung des BVerfG Nr. 30/2025 v. 26.3.2025
News v. 27.3.2025
Stellungnahme Nr. 13/2024
Nachrichten aus Berlin 5/2024 v. 6.3.2024 (zum Verfassungsbeschwerdeverfahren)
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Neue Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zugelassen

Das Bundesministerium der Justiz hat insgesamt elf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (BGH) neu zugelassen. Nur diese sind berechtigt, in zivilrechtlichen Revisionsverfahren vor dem BGH aufzutreten.

Die Zulassung erhielten:

  • Rechtsanwältin Dr. Ines Bodenstein, Stuttgart,
  • Rechtsanwalt Dr. Truls Hebrant, Berlin,
  • Rechtsanwalt Dr. Jochen Höger, Karlsruhe,
  • Rechtsanwalt Dr. Christoph Hugemann, Hamm,
  • Rechtsanwalt Dr. Maximilian Konrad, München,
  • Rechtsanwalt Dr. Maximilian Menn, Frankfurt am Main,
  • Rechtsanwältin Dr. Julia Nobbe, Mannheim,
  • Rechtsanwalt Arne Quast, Karlsruhe,
  • Rechtsanwalt Prof. Dr. Patrick Schmidt, Duisburg,
  • Rechtsanwalt Dr. Matthias Schröder, Stuttgart,
  • Rechtsanwältin Dr. Sophie Charlotte Thürk, Karlsruhe.

Als BGH-Anwältin oder BGH-Anwalt kann nur zugelassen werden, wer zuvor durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim BGH benannt wurde. Der Wahlausschuss besteht aus der Präsidentin und den Senatspräsidentinnen und -präsidenten der Zivilsenate des BGH sowie den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim BGH. Über den Zulassungsantrag entscheidet das Bundesministerium der Justiz.

Derzeit sind 35 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim BGH zugelassen; zu diesen kommen nun die elf Neuzugelassenen hinzu. Das letzte Wahlverfahren hatte zuvor im Jahr 2013 stattgefunden.

Weiterführende Links:
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums v. 7.4.2025
Rechtsanwaltskammer beim BGH
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Betrugsversuche von Fake-Kanzleien: Handlungsempfehlungen

Der Bundesrechtsanwaltskammer und den Rechtsanwaltskammern sind wiederholt Fälle bekannt geworden, in denen Personen von vermeintlichen Rechtsanwaltskanzleien kontaktiert wurden und zu Zahlungen gebracht werden sollten. Die Kammern selbst können derartige Fälle weder untersuchen noch ahnden.

Für Betroffene hat die BRAK jedoch Handlungshinweise veröffentlicht, in denen die häufigsten Fallkonstellationen geschildert werden. Dabei handelt es sich um vermeintliche Insolvenzverkäufe, das Einziehen vermeintlicher Forderungen sowie Abmahnungen, die zum Teil mit der Aufforderung verbunden sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Empfohlen wird, in Verdachtsfällen anhand des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses zu prüfen, ob die vermeintliche Anwältin bzw. der vermeintliche Anwalt tatsächlich existiert und sie bzw. ihn nur über die dort angegebenen Kontaktwege, falls möglich, am besten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), zu kontaktieren. Denn in den Schreiben werden häufig zwar die Namen existierender Anwältinnen und Anwälte, aber falsche Kontaktdaten angegeben.

Im Fall von vermeintlichen Insolvenzverkäufen empfiehlt die BRAK eine Überprüfung anhand der amtlichen Insolvenzbekanntmachungen; bei Betrugsversuchen sollten Betroffene die Polizei und die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer informieren.

Ferner gibt die BRAK Hinweise, was zu tun ist, wenn man von einem Identitätsdiebstahl oder dem Missbrauch der eigenen persönlichen Daten oder der Kanzleiinformationen betroffen ist. Zu den wichtigsten Schritten neben einer Anzeige bei der Polizei zählen dann Informationen an den Diensteanbieter, der die betroffene Website hostet sowie an die Stelle, welche die Domain verwaltet und an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Fake-Kanzlei ihren vermeintlichen Sitz hat.

Weiterführende Links:
Handlungshinweise der BRAK
Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis
Insolvenzbekanntmachungen
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Soldan Moot: Ihre Unterstützung ist gefragt!
Der Hans Soldan Moot Court zur anwaltlichen Berufspraxis geht 2025 in die 13. Runde und benötigt Ihre Unterstützung!

In dem Wettbewerb für Jurastudierende wird ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren simuliert. Dabei geht es um einen fiktiven Fall, der zivil- und berufsrechtliche Probleme enthält. Rund 30 Teams aus verschiedenen deutschen Jura-Fakultäten nehmen regelmäßig an dem Wettbewerb teil. Die mündlichen Verhandlungen des 13. Soldan Moots spielen wieder vor einer fiktiven Zivilkammer des Landgerichts Hannover. Jeweils zwei Teams von Studierenden verschiedener juristischer Fakultäten aus ganz Deutschland treten in mehreren Verhandlungen als Kläger- oder Beklagtenvertretung gegeneinander an.

Korrektorinnen und Korrektoren überprüfen die Klage- und Klageerwiderungsschriften der Studierenden auf Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Stil. Die Studierenden müssen ihre Klageschriftsätze bis Anfang August, die Klageerwiderungen bis Anfang September einreichen. Die Korrektur der Schriftsätze erfolgt dann im Vorfeld der mündlichen Verhandlungen bis zum 1.10.2025.

Die mündlichen Verhandlungen finden vom 9.–11.10.2025 in Hannover statt. Jede der mündlichen Verhandlungen muss von zwei Jurorinnen oder Juroren bewertet und von einer Richterin bzw. einem Richter geleitet werden. Den Richterinnen und Richtern obliegt dabei die Aufgabe, auf eine faire Zeiteinteilung zwischen den Plädierenden zu achten. Die Jurorinnen und Juroren greifen demgegenüber nicht in die Verhandlung ein, sondern bewerten die Leistung der Studierenden hinsichtlich rechtlicher Überzeugungskraft, Stil, Sprache und Schlüssigkeit.

Nutzen Sie die Gelegenheit, mit jungen, engagierten Juristinnen und Juristen in Kontakt zu treten und vielleicht auch schon Nachwuchs für Ihre eigene Kanzlei zu finden! Ihre Teilnahme am Wettbewerb ist nicht nur eine wertvolle Unterstützung, sondern auch eine Möglichkeit, sich ehrenamtlich zu engagieren und die nächste Generation von Anwältinnen und Anwälten zu fördern.
Weiterführende Links:
Anmeldung als Richter/in, Juror/in oder Korrektor/in
Gewinner des 12. Soldan Moots
Video über den Wettbewerb
Website des Soldan Moot (Uni Hannover)
Soldan Moot zu Gast im Podcast „(R)ECHT INTERESSANT!“
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Online-Umfrage: KI-Nutzung in Anwaltskanzleien

Das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Universität Erlangen-Nürnberg führt derzeit in Zusammenarbeit mit dem Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V. eine Studie dazu durch, wie künstliche Intelligenz aktuell in Anwaltskanzleien genutzt wird und wie sie Arbeitsprozesse, Effizienz und die Rolle von Mitarbeitenden beeinflusst. Ergründet werden soll auch, welche Vorbehalte gegen KI-Tools bestehen, welche Chancen gesehen werden und wie Kanzleien sich am besten auf den Wandel vorbereiten können.

Die Onlinebefragung richtet sich an Anwaltskanzleien sowie in Unternehmen tätige Juristinnen und Juristen. Im Fokus stehen Themen wie der aktuelle Einsatz von KI-Tools, die wahrgenommene Unterstützung durch diese Technologien, eventuelle Herausforderungen und Grenzen der KI. Dabei geht es um persönliche Erfahrungen und Meinungen der Befragten, es werden keine wirtschaftlichen Aspekte abgefragt.

Die Beantwortung der Online-Umfrage erfolgt vollständig anonym. Sie dauert etwa 10 bis 15 Minuten und ist bis zum 30.4.2025 möglich.

Weiterführende Links:
Umfrage
Informationen zum Institut für freie Berufe
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Anwaltliche Vertretung für Untergebrachte in der Einrichtung für Abschiebungshaft Hof

Die Einrichtung für Abschiebungshaft Hof teilt mit, sie erstelle und aktualisiere eine Liste mit Adressen / Kontaktdaten von Rechtsanwaltskanzleien für Untergebrachte, die eine anwaltliche Vertretung, erfahrungsgemäß zumeist in asyl-/migrationsrechtlichen bzw. abschiebungshaftrechtlichen Fragestellungen, haben. Bei Interesse nutzen Sie bitte das hierfür zur Verfügung gestellte Formular.

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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm April 2025
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat April 2025 finden Sie hier.
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Weiterführende Links:
Onlineseminar Aktuelle Brennpunkte zum Architekten- und Ingenieurrecht am 05.05.2025 (Bau- und Architektenrecht)
Onlineseminar Das anwaltliche Berufsrecht - Einführung in die rechtlichen Strukturen und Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit am 05.05.2025 (Seminar für anwaltliches Berufsrecht gem. § 43 f BRAO)
Onlineseminar Personenbedingte Kündigung einschließlich der Verdachtskündigung am 07.05.2025 (FA Arbeitsrecht)
Onlineseminar Aktuelles Personenversicherungsrecht am 09.05.2025 (FA Versicherungsrecht)
Onlineseminar Teilungsversteigerung von Immobilien insbesondere für Familien- und Erbrechtler am 10.05.2025 (FA Familienrecht/FA Erbrecht)
Onlineseminar Steuer- und gesellschaftsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufsausübung am 12.05.2025 FA Handels- und Gesellschaftsrecht/FA Steuerrecht)
Onlineseminar Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens am 12.05.2025 (FA Familienrecht)
Onlineseminar Die steueroptimierte Gestaltung der Vermögensnachfolge am 14.05.2025 (FA Erbrecht/FA Steuerrecht)
Präsenzseminar Die steueroptimierte Gestaltung der Vermögensnachfolge am 16.05.2025 (FA Erbrecht/FA Steuerrecht)
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beA-Newsletter
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier.
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Nachrichten aus Brüssel
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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