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KammerInfo
Ausgabe Nr. 5/2025 vom 07. Mai 2025
 
Inhaltsverzeichnis
Neue Regeln für Ausscheiden aus Sozietät treten zum 1.5.2025 in Kraft
Geldwäscheprävention: Verdachtsmeldungen sollen konkreter geregelt werden
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: Syndikus soll eingeführt werden
Für die Anwaltschaft wichtige Zielsetzungen im Koalitionsvertrag von Union und SPD
Abschiebung im Dublin-Verfahren: BRAK-Stellungnahmen zu polizeilichem Betreten von Gemeinschaftsunterkunft
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Mai 2025
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Neue Regeln für Ausscheiden aus Sozietät treten zum 1.5.2025 in Kraft

In seiner Sitzung am 25.11.2024 hat die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer einen neuen § 32 der Berufsordnung (BORA) beschlossen, die eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwältinnen und Anwälten aus einer Berufsausübungsgesellschaft liefert. Die Regelungen sollen ferner beim Ausscheiden von Scheingesellschaftern sowie größtenteils auch von angestellten Anwältinnen und Anwälten gelten.

Die neue Regelung ist als „Gebrauchsanweisung“ gedacht, sie adressiert die wichtigsten und häufigsten Streitpunkte beim Ausscheiden aus einer Sozietät oder bei deren Auflösung. Vorrangig sollen die Beteiligten in ihren Sozietätsverträgen oder anlässlich des Ausscheidens bzw. der Auflösung sich auf eine Handhabung einigen oder zumindest mit Vermittlung der Rechtsanwaltskammer eine einvernehmliche Lösung erreichen. Gelingt dies nicht, greift künftig der neue § 32 BORA.

Beschlossen wurden außerdem redaktionelle Änderungen in §§ 26 und 35 BORA und § 26 Fachanwaltsordnung (FAO), die die sprachliche Fassung sowie das Inkrafttreten von Änderungen der FAO betreffen.

Mit Schreiben vom 17.2.2025 hat das Bundesministerium der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 25.11.2024 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 27.2.2025 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und sind am 1.5.2025 in Kraft getreten.

Weiterführende Links:
Beschlüsse der 3. Sitzung der 8. Satzungsversammlung am 25.11.2024
Nachrichten aus Berlin 24/2024 v. 28.11.2024 (zur 3. Sitzung am 25.11.2024)
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Geldwäscheprävention: Verdachtsmeldungen sollen konkreter geregelt werden
Im Geldwäschegesetz (GwG) sehen § 43 und § 44 vor, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch die Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen, die den Verdacht auf Geldwäsche nahelegen, eine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) machen müssen. Die Verdachtsmeldungen müssen über die elektronische Plattform der FIU – genannt goAML Web – erfolgen.

Weil die bislang abgegebenen Verdachtsmeldungen deutliche Qualitätsunterschiede aufweisen, will das Bundesministerium der Finanzen nunmehr konkretisierende Regelungen schaffen, die Form und Inhalt von Verdachtsmeldungen verbindlich festlegen. Es macht daher von der ihm in § 45 V GwG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch, Details in einer Verordnung zu regeln. Damit soll u.a. dem Problem begegnet werden, dass die FIU mitgesandte Anhänge häufig nicht elektronisch durchsuchen kann, was zu einem erheblichen Aufwand für die manuelle Durchsuchung führt.

Mit dem im April 2025 vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung i.S.v. § 45 V 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) sollen nunmehr bundeseinheitliche Standards geschaffen werden, Prozesse gestrafft, Kapazitäten freigesetzt und die FIU in ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung weiter gestärkt werden. Die Verordnung regelt dazu u.a. die allgemeinen Mindestangaben bei Verdachtsmeldungen sowie zusätzliche erforderliche Angaben bei Meldungen, die Transaktionen oder Kryptowerte betreffen. 

Dazu zählen etwa Aktenzeichen, Datum der Abgabe der Meldung, Indikatoren der FIU zur inhaltlichen Klassifizierung der Meldung, Hinweise auf eine mit der Meldung zugleich geplante oder bereits erstattete Strafanzeige. Zudem muss der Sachverhalt beschrieben werden, aus dem sich der begründete Verdacht ergibt, dass Gelder oder Tätigkeiten mit Erträgen aus kriminellen Handlungen, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnten oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, herrühren oder erbracht werden oder dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit einem wirtschaftlich Berechtigten vorliegen könnte. Erforderlich sein soll zudem eine konkrete Darlegung der Geschäftsbeziehung einschließlich deren Art und Zweck unter Angabe deren Datum der Begründung und erforderlichenfalls deren Beendigung, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten und zu involvierten Konten.

Werden die Mindestangaben und die Form der Meldung nicht erfüllt, soll die FIU die Übermittlung künftig zurückweisen können.
Weiterführende Links:
Verordnungsentwurf
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Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: Syndikus soll eingeführt werden
Um das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer zu modernisieren und zu flexibilisieren, hat die (alte) Bundesregierung Anfang April den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer vorgelegt.

Kern des Entwurfs ist die Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers als eine vereinbare Tätigkeit. Diese in der Anwaltschaft seit Langem mögliche Art der Betätigung in Anstellung bei einem Unternehmen ist Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern bislang untersagt. Für Syndikus-Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer sollen allerdings wichtige Einschränkungen gelten: Die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen und Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sowie von Sachverständigengutachten für den Arbeitgeber durch einen Syndikus-Wirtschaftsprüfer soll unzulässig sein. Andernfalls wäre die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers stark gefährdet und es bestünde die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Abschlussprüfer zugleich ein Anstellungsverhältnis als Syndikus-Wirtschaftsprüfer bei dem geprüften Unternehmen hätte oder für das geprüfte Unternehmen als gesetzlicher Vertreter oder Organmitglied tätig wäre. Dies würde zudem einen Verstoß gegen das Verbot der Selbstprüfung darstellen. Außerdem könnte dadurch das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Testat beschädigt werden.

Ferner soll der Betrieb von Zweigstellen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erleichtert werden. Zweigstellenleiter müssen zukünftig nicht mehr Wirtschaftsprüfer sein. Das zurzeit auch bei den Steuerberatern diskutierte sog. Leitererfordernis sei nicht mehr zeitgemäß.

Mit Blick auf die Fachkräftegewinnung in den Bereichen IT oder Nachhaltigkeit soll es Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zudem ermöglicht werden, ihre angestellten Mitarbeiter (etwa IT- oder Nachhaltigkeitsexperten) an der Gesellschaft zu beteiligen und diese damit stärker an die Gesellschaft zu binden.

Schließlich ist eine Stärkung der Berufsaufsicht vorgesehen. Ermittlungsverfahren sollen zukünftig noch effektiver und transparenter gestaltet werden. In diesem Zusammenhang ist auch eine Erhöhung der Bußgeldobergrenze bei Verstößen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss- oder Nachhaltigkeitsprüfung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens auf fünf Millionen Euro vorgesehen.
Weiterführende Links:
Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/16)
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Für die Anwaltschaft wichtige Zielsetzungen im Koalitionsvertrag von Union und SPD

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode ist nach dem positiven Ausgang des Mitgliedervotums der SPD am 30.4.2025 reif zur Unterzeichnung durch die künftigen Regierungsparteien. Damit steht der Bildung der neuen Regierung nichts mehr im Weg.

Der Vertrag beinhaltet zahlreiche die Anwaltschaft und die Rechtspolitik betreffende Themen. Positiv zu bewerten ist aus Sicht der BRAK insbesondere ein deutliches Bekenntnis zur Selbstverwaltung der Freien Berufe und der berufsständischen Versorgungswerke. Am Fremdbesitzverbot für Apotheken soll festgehalten werden. Vor diesem Hintergrund steht zu hoffen, dass die neue Koalition auch das Fremdbesitzverbot der Anwaltschaft unangetastet lässt. Der Pakt für den Rechtsstaat und Verfahrensrechte (u.a. Modernisierung der Zivilprozessordnung) sollen reformiert werden. Im Bereich der Digitalisierung von Verwaltung und Justiz beabsichtigt der Bund, eine zentralere Rolle einzunehmen. Aus Sicht der BRAK ist das zu begrüßen; es entspricht ihren Forderungen nach Vereinheitlichung der Standards im Rahmen der elektronischen Kommunikation und der Vermeidung von Medienbrüchen.

Im Koalitionsvertrag nicht erwähnt werden wichtige Themen wie die Reform der Juristenausbildung, die Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung, Meldepflichten für innerstaatliche Steuergestaltungen und die Einrichtung einer Insolvenzverwalterkammer. Die BRAK wird sich insofern auch weiterhin engagieren.

Im Detail formuliert der Koalitionsvertrag zum Bereich Verfahrensrecht das Ziel, die Verfahrensordnungen in das digitale Zeitalter zu übersetzen, damit Verfahrensplattformen an die Stelle klassischer Akten treten und digitale Beweismittel aufnehmen können. Verfahrensdauern sollen erheblich verkürzt werden, indem u.a. der Zugang zu einer weiteren Tatsacheninstanz begrenzt werden soll. Zudem soll der rechtliche Rahmen für richterliche Verfahrensstrukturierung und für Strukturvorgaben an den Parteivortrag geschaffen werden. Zur Modernisierung der Zivilprozessordnung will die Regierung die Impulse der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ aufgreifen und weitere Maßnahmen zur Bewältigung zivilrechtlicher Massenverfahren ergreifen. Sie will zudem eine Kommission aus Wissenschaft und Praxis unter Beteiligung der Länder einsetzen, um eine grundlegende Überarbeitung der Strafprozessordnung vorzubereiten, die aus ihrer Sicht für eine effektivere Strafverfolgung unumgänglich ist.

Die Digitalisierung der Justiz will die neue Regierung konsequent fortführen und dafür sorgen, dass Medienbrüche in Verfahren der Vergangenheit angehören. Hierzu gehören u.a. gemeinsam mit den Ländern festzulegende Standards für die elektronische Übermittlung von Behördenakten an Gerichte und Staatsanwaltschaften. Außerdem sollen eine Bundesjustizcloud sowie ein Justizportal mit Kommunikationsplattform, Vollstreckungsregister und weiteren Bürgerservices (u.a. digitale Rechtsantragsstelle, Zugang zum digitalen Rechtsverkehr für Bürgerinnen und Bürger und kleine Unternehmen) eingeführt und die Nutzung von künstlicher Intelligenz in der Justiz ermöglicht werden.

Die Gestaltungsmöglichkeiten der Länder sollen durch Öffnungs- und Experimentierklauseln gestärkt werden.

Den Zugang zum Recht will die Koalition erleichtern und die Justiz in der Fläche stärken. Hierzu sollen die Zuständigkeitsstreitwerte der Amtsgerichte erhöht werden. Ebenfalls erhöht werden sollen die Rechtsmittelstreitwerte. Außerdem soll ein Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit eingeführt werden.

Für die Anwaltschaft von Bedeutung ist auch die Absicht der Regierung, Geldwäsche und Finanzkriminalität effektiv zu bekämpfen. Dazu sollen u.a. die Kompetenzen des Bundes gebündelt werden. Mit Blick auf die anstehende FATF-Prüfung sollen der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Bereich der Geldwäsche sowie mit nationalen und internationalen Organisationen, der EU und der europäischen Aufsichtsbehörde AMLA verbessert und Lücken im Transparenzregister geschlossen werden. Ferner sollen geldwäscherechtlich Verpflichtete sich nicht an Geschäften über 10.000 Euro beteiligen dürfen, wenn wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelbar sind; es soll ein effektives Vermögensermittlungsverfahren geschaffen und die bestehenden Instrumente zur Vermögenseinziehung ausgebaut werden.

Zudem sollen die Befugnisse der Sicherheitsbehörden ausgebaut werden. Der Koalitionsvertrag sieht hierzu die Einführung einer dreimonatigen Speicherpflicht für IP-Adressen und Portnummern sowie die Quellen-Telekommunikationsüberwachung ohne Zugriff auf retrograd gespeicherte Daten durch die Bundespolizei zur Bekämpfung schwerer Straftaten vor. Ferner sollen die Sicherheitsbehörden in bestimmten Fällen die automatisierte Datenrecherche und -analyse sowie den nachträglichen biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten, auch mittels Künstlicher Intelligenz, durchführen können. Zudem soll der Einsatz von automatisierten Kennzeichenlesesystemen im Aufzeichnungsmodus ermöglicht werden.

Weitere wichtige Regelungen enthält der Koalitionsvertrag u.a. in den Bereichen Datenschutz, europäische und internationale Zusammenarbeit, Umsetzung der KI-Verordnung sowie Abbau von Formerfordernissen sowie im Straf- und Strafprozessrecht und im Familienrecht, wo bereits in der vergangenen Legislaturperiode umfangreiche Reformen angedacht wurden.

Weiterführende Links:
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode
Kernforderungen der BRAK für die 21. Legislaturperiode
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Abschiebung im Dublin-Verfahren: BRAK-Stellungnahmen zu polizeilichem Betreten von Gemeinschaftsunterkunft
Mit divergierenden Stellungnahmen zweier Fachausschüsse hat die BRAK sich zu einem aktuellen Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert, das die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Abschiebung betrifft. Im Ausgangsverfahren hatte ein Polizeibeamter das Zimmer des Beschwerdeführers in der Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Ellwangen – eine Gemeinschaftsunterkunft – betreten, um dessen dortige Anwesenheit zu überprüfen und ihn zum Zweck der Abschiebung zu ergreifen.

Der Beschwerdeführer hatte sich gegen seine Abschiebung mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gewandt. Gegen deren Abweisung blieben seine Rechtsmittel zum Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshof sowie zum Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht er u.a. geltend, das Eintreten in das gemeinsam mit einer anderen Person bewohnte Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft zum Zwecke seiner Ergreifung verletze sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 I GG.

Auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts hat die BRAK zu dem Verfahren Stellung genommen. Die BRAK-Ausschüsse Verfassungsrecht und Migrationsrecht gelangten dabei zu unterschiedlichen Einschätzungen.

Der Ausschuss Verfassungsrecht geht davon aus, dass es sich bei dem mit anderen Personen bewohnten Zimmer um eine Wohnung im Sinne von Art. 13 I GG, jedoch bei der Maßnahme um keine Durchsuchung im Sinne von Art. 13 II GG handelt und schließlich die Anforderungen des Art. 13 VII GG gewahrt sind, unter denen Eingriffe in das Wohnungsgrundrecht ausnahmsweise zulässig sind. Er hält daher die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

Der Ausschuss Migrationsrecht hält hingegen die Verfassungsbeschwerde für begründet. Aus seiner Sicht handelt es sich beim Eindringen in eine Wohnung zum Zwecke der Ergreifung einer Person um eine Durchsuchung, so dass eine richterliche Anordnung erforderlich und zudem die Maßnahme nur bei einer dringenden Gefahr zum Schutz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlaubt gewesen wäre. Zudem weist der Ausschuss Migrationsrecht darauf hin, dass mit dem Eingriff ein gravierendes Rechtsschutzdefizit verbunden sei: Es sei nicht erkennbar, weshalb die im Rahmen des Dublin-Verfahrens ohnehin länger vorzubereitende Abschiebung so dringlich sei, dass die Einholung eines richterlichen Beschlusses aufgrund des Dringlichkeitsarguments nicht möglich gewesen wäre.
Weiterführende Links:
Stellungnahme 11/2025 (BRAK-Ausschuss Verfassungsrecht)
Stellungnahme 12/2025 (BRAK-Ausschuss Migrationsrecht)
BVerwG, Urt. v. 15.6.2023 – 1 C 10.22
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Mai 2025
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat Mai 2025 finden Sie hier.
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Weiterführende Links:
Onlineseminar Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens am 12.05.2025 (FA Familienrecht)
Onlineseminar Steuer- und gesellschaftsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufsausübung am 12.05.2025 (FA Handels- und Gesellschaftsrecht/FA Steuerrecht)
Onlineseminar Die steueroptimierte Gestaltung der Vermögensnachfolge am 14.05.2025 (FA Erbrecht/FA Steuerrecht)
Präsenzseminar Die steueroptimierte Gestaltung der Vermögensnachfolge am 16.05.2025 (FA Erbrecht/FA Steuerrecht)
Onlineseminar Immobilienbesteuerung - Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke, die nicht nur der Steuerrechtler kennen sollte am 19.05.2025 (FA Miet- und WEG-Recht/FA Steuerrecht)
Praktikerseminar in Präsenz Unfallrekonstruktion für Rechtsanwälte am 21.05.2025 (FA Verkehrsrecht/FA Strafrecht)
Onlineseminar Steuerliche Schwerpunkte im Erb- und Schenkungssteuerrecht am 21.05.2025 (FA Erbrecht/FA Steuerrecht)
Onlineseminar Tipps, Tricks & Techniken für die gerichtliche Zeugenvernehmung am 23.05.2025 (FA Strafrecht)
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Nachrichten aus Brüssel
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
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