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KammerInfo
Ausgabe Nr. 6/2025 vom 22. Mai 2025
 
Inhaltsverzeichnis
Erste Staaten unterzeichnen Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs
Geldwäsche: Anregungen für Verbesserungen zur geplanten Verordnung zu Verdachtsmeldungen
Übermittlung behördlicher Akten: ab 2028 gelten einheitliche technische Standards
Fluggastrechte: BRAK warnt vor Schwächung der Schlichtungsstellen für Luftverkehr
Amtsgericht Hamm: Rechtsanwälte (m/w/d) für Verfahrensbeistandschaften, -pflegschaften und Pflichtverteidigungen während der Eildienstzeiten gesucht
Forschungsprojekt zu Videoverhandlungen an Arbeits- und Sozialgerichten
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Erste Staaten unterzeichnen Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs
Die Konvention des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs wurde anlässlich des am 13. und 14.5.2025 in Luxemburg stattfindenden Außenministertreffens des Europarats zur Unterzeichnung aufgelegt. Das weltweit erste völkerrechtliche Übereinkommen, das darauf zielt, die anwaltliche Berufsausübung vor Belästigungen, Drohungen oder Angriffen oder Eingriffen in die Ausübung der beruflichen Pflichten zu schützen, nimmt damit einen weiteren wichtigen Schritt.

Die ersten dreizehn Staaten – Andorra, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen und Schweden – unterzeichneten den Konventionstext am 13.5.2025. Weitere vier Staaten – Belgien, Island, Moldau und das Vereinigte Königreich – unterzeichneten am 14.5.2025.

Die Unterzeichnung der Konvention bedeutet völkerrechtlich, dass die Staaten den Text als final anerkennen. Zusätzlich ist die Ratifikation erforderlich. Hierzu hinterlegt das Staatsoberhaupt eine von ihm unterzeichnete Vertragsurkunde und erklärt den Vertrag damit für seinen Staat endgültig für verbindlich.

Die Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs sieht ein Quorum vor. Mindestens acht Staaten, darunter sechs Mitgliedstaaten des Europarats, müssen die Konvention ratifizieren, damit sie in Kraft treten kann. Die Einhaltung der Konvention wird sodann von einer Expertengruppe und einem Ausschuss der Vertragsparteien überwacht.

Die BRAK wird sich weiter dafür einsetzen, dass auch Deutschland die Konvention unterzeichnet und ratifiziert.
Weiterführende Links:
Presseinformation des Europarats v. 13.5.2025 (englisch)
Details zur Konvention (englisch)
Übersicht über Unterschriften und Ratifikationsstand (englisch)
Nachrichten aus Brüssel 5/2025 v. 14.3.2025 (zur Annahme des Konventionstextes)
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Geldwäsche: Anregungen für Verbesserungen zur geplanten Verordnung zu Verdachtsmeldungen
Damit die Financial Intelligence Unit (FIU) eingehende Geldwäsche-Verdachtsmeldungen effizienter bearbeiten kann, will das Bundesministerium der Finanzen deren Form und Inhalt sowie die Ausgestaltung von Anlagen konkret festlegen. Damit soll den bisher zu verzeichnenden deutlichen Qualitätsunterschieden der Verdachtsmeldungen begegnet werden.

Der im April vorgelegte Verordnungsentwurf regelt dazu insbesondere Mindestangaben wie etwa Aktenzeichen, Datum der Abgabe der Meldung, Indikatoren der FIU zur inhaltlichen Klassifizierung der Meldung oder Hinweise auf parallel erstattete Strafanzeigen. Bei Transaktionen oder Kryptowerten sollen zusätzliche Angaben erforderlich sein. Werden die Mindestangaben und die Form der Meldung nicht erfüllt, soll die FIU die Übermittlung künftig zurückweisen können. 

In ihrer Stellungnahme hält die BRAK die geplanten Regelungen für grundsätzlich geeignet, die Qualität der von den Verpflichteten und deren Aufsichtsbehörden abzugebenden Verdachtsmeldungen zu verbessern. Den Ansatz, in Zukunft bei den Verdachtsmeldungen verstärkt auf Qualität, als auf Quantität von Meldungen zu setzen, begrüßt die BRAK daher. Sie weist jedoch auch darauf hin, dass das Meldeprocedere auch für die Verpflichteten komfortabel sein sollte und die FIU insoweit auch als deren Unterstützerin und Dienstleisterin agieren sollte. Zudem warnt sie, dass zu hohe Anforderungen auch dazu führen könnten, dass Meldungen unterlassen werden.

Zu den einzelnen Regelungen unterbreitet die BRAK konkrete Vorschläge, um diese klarer zu fassen und mögliche Rechtsunsicherheiten auszuschließen. Sie weist zudem auf zu erwartende praktische Probleme der Verpflichteten beim Ausfüllen der Eingabemaske im Meldeportal goAML hin und mahnt insofern sehr detaillierte Ausfüllhinweise zu den einzelnen Eingabefeldern an.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 14/2025
Verordnungsentwurf
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Übermittlung behördlicher Akten: ab 2028 gelten einheitliche technische Standards
Für den Austausch elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten gelten künftig bundesweit einheitliche technische Rahmenbedingungen. Diese sind in der Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung – BehAktÜbV) geregelt, die am 5.5.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Die Verordnung gilt für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zudem auch für Rechtsanwaltskammern in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten.

Andes als in den ursprünglichen Entwürfen ist die Übermittlung von Akten in elektronischer Form als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Ab dem 1.1.2028 (statt wie zunächst vorgesehen zum 1.1.2026) besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung elektronischer Akten. Der Übermittlung soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden. Auch diese Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet.
Weiterführende Links:
BGBl. 2025 I Nr. 125 v. 5.5.2025
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Fluggastrechte: BRAK warnt vor Schwächung der Schlichtungsstellen für Luftverkehr
Weil in den letzten Jahren die Zahl der Verfahren sowohl bei der behördlichen Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz (BfJ) als auch bei der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (SRuV) erheblich zugenommen hat, möchte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Änderungen am Schlichtungsverfahren vornehmen.

Der Ende März vorgelegte Referentenentwurf zur Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung zielt daher darauf, auch künftig effiziente Schlichtungsverfahren sicherzustellen. Im Kern sollen die Schlichtungsstellen künftig entscheiden, ob sie von der Erstellung einer Schlichtungsempfehlung absehen, wenn die Fluggesellschaft auf den verfahrenseinleitenden Antrag nicht reagiert. Nur bei aktiv am Verfahren teilnehmenden Fluggesellschaften soll eine Schlichtungsempfehlung verfasst werden.

Diesen Vorschlag sieht die BRAK kritisch. Aus ihrer Sicht bedarf es keiner Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung, vielmehr dürften die vorgesehenen Anpassungen die konsensuale Streitbeilegung im Luftverkehr eher schwächen.

Auch wenn ein Großteil der Verfahren beim BfJ ohne Einigung endet, zeigen die hohen Einigungsquoten bei der SRuV, dass Schlichtungsempfehlungen ein wirksames Mittel außergerichtlicher Konfliktlösung darstellen. Die vorgesehene Entbindung von der Empfehlungspflicht könnte nach Ansicht der BRAK dazu führen, dass sich Luftfahrtunternehmen dem Verfahren entziehen – mit negativen Folgen für Akzeptanz und Beteiligung. Die Konzentration auf vermeintlich „erfolgversprechende“ Verfahren überzeugt nicht; strukturelle Probleme wie lange Verfahrensdauern ließen sich besser durch personelle Verstärkung beheben. Insgesamt droht die Änderung das Ziel des Verbraucherschutzes zu verfehlen und stattdessen zu einer Verlagerung der Konflikte zurück in die gerichtliche Auseinandersetzung zu führen.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 15/2025
Referentenentwurf
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Amtsgericht Hamm: Rechtsanwälte (m/w/d) für Verfahrensbeistandschaften, -pflegschaften und Pflichtverteidigungen während der Eildienstzeiten gesucht

Das Amtsgericht Hamm sucht mit Schreiben vom 09.05.2025 nach Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, die Interesse an Tätigkeiten in den Eildienstzeiten des Amtsgerichts haben.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Amtsgerichts.

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Forschungsprojekt zu Videoverhandlungen an Arbeits- und Sozialgerichten

Welche Folgen die Corona-Pandemie auf die Rechtsprechung im Arbeits- und Sozialrecht hat, untersucht derzeit Prof. Dr. Felix Welti, Inhaber des Lehrstuhls für Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung an der Universität Kassel, gemeinsam mit seinem wissenschaftlichen Mitarbeiter Jan Trienekens in einem  Forschungsprojekt.

Konkret werden die Veränderungen untersucht, die sich durch die pandemiebedingten Umstellungen an Gerichten und in Kanzleien ergeben haben. Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere die technische Ausstattung der Arbeits- und Sozialgerichte – vor allem im Hinblick auf während der Pandemie angeschaffte Videokonferenztechnik.

Ein zentrales Ziel der Untersuchung ist es, empirische Daten für die Diskussion darüber zu gewinnen, wie mit den neuen technischen Möglichkeiten zukünftig umgegangen werden soll. Neben den Fachgerichten wird daher auch die Anwaltschaft in die Untersuchung einbezogen – insbesondere diejenigen, die im Arbeitsrecht und/oder im Sozialrecht tätig sind.

Die Teilnahme an der Befragung ist anonym und freiwillig. Die Universität Kassel betont, dass die Beantwortung des Fragebogens jederzeit abgebrochen werden kann. In den später veröffentlichten Ergebnissen werden keine personenbezogenen Daten enthalten sein. Alle erhobenen Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gelöscht.

Wir würden uns freuen, wenn Kolleginnen und Kollegen, die in einem der Fachgebiete tätig sind, an der Umfrage teilnehmen und damit das Forschungsvorhaben unterstützen.

Die Umfragen sind im Zeitraum vom 5.5.2025 bis zum 13.6.2025 unter den folgenden Links abrufbar:

Schwerpunkt Fragebogen Arbeitsrecht -> Zur Befragung

Schwerpunkt Fragebogen Sozialrecht -> Zur Befragung



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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Weiterführende Links:
Onlineseminar Medizinstrafrecht - Grundlagen und aktuelle Entwicklungen am 02.06.2025 (FA Medizinrecht / FA Strafrecht)
Onlineseminar Homeoffice/Teilzeit 2025 am 04.06.2026 (FA Arbeitsrecht)
Onlineseminar Neues zum Thema Pflichtverteidigung - Ein nie endendes Thema am 04.06.2025 (FA Strafrecht)
Onlineseminar Aktuelles Mietrecht am 11.06.2025 (FA Miet- und WEG-Recht)
Onlineseminar Aktuelle Fragen aus dem Schwerbehindertenrecht mit Bezügen zum Renten- und Arbeitsrecht am 14.06.2025 (FA Arbeitsrecht / FA Sozialrecht)
Onlineseminar Der Auslandsschaden und die Verkehrsopferhilfe e.V. am 16.06.2025 (FA Verkehrsrecht)
Onlineseminar Unterhalt und Zugewinnausgleich bei Beteiligung eines Selbständigen (FA Familienrecht)
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beA-Newsletter
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier.
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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