In der vierten Sitzung ihrer 8. Legislaturperiode hat die Satzungsversammlung am 26.5.2025 in Berlin beschlossen, den Nachweiszeitraum für die praktischen Fälle, die zum Erlangen einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind (§ 5 I 1 Fachanwaltsordnung – FAO), von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Hintergrund ist, dass sich die dreijährige Frist in den vergangenen Jahren zu einer nur noch schwer überwindbaren Zugangsschranke entwickelt hat.
In der Anwaltschaft besteht weiterhin ein großes Interesse an Fachanwaltschaften und dem damit verbundenen Qualitätsnachweis, dennoch verringerte sich der Zuwachs an neuen Fachanwältinnen und Fachanwälten in den letzten Jahren deutlich. Der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung hat sich eingehend mit den Gründen hierfür befasst, zu denen u.a. geringeres Fallaufkommen und veränderten Stundenumfänge bei Anwältinnen und Anwälten, rückläufige Eingangszahlen bei den Gerichten und weitere Entwicklungen auf dem Rechtsberatungsmarkt zählen. Insbesondere für den anwaltlichen Nachwuchs stellt sich daher der Zugang zur Fachanwaltschaft zunehmend schwerer dar; zudem zeigt sich eine besondere Erschwernis für Anwältinnen mit familiären Zusatzaufgaben, die zu einem besonders großen Rückgang bei den Fachanwältinnen führt.
Mit dem verlängerten Nachweiszeitraum soll diesen Entwicklungen Rechnung getragen und die Chance für Anwältinnen vergrößert werden, die von ihnen angestrebte Fachanwaltschaft zu erlangen. Die Satzungsversammlung beschloss diese Änderung mit großer Mehrheit.
Der Ausschuss 1 befasst sich zudem derzeit in einer Reihe von Arbeitsgruppen mit den Voraussetzungen für die Erlangung der einzelnen Fachanwaltsbezeichnungen. Die hierfür in §§ 5 und 14 ff. FAO geregelten Anforderungen werden jeweils im Detail überprüft und die Entwicklungen in der Praxis der einzelnen Rechtsgebiete betrachtet. Ziel ist es, die Anforderungskataloge zu modernisieren und unverhältnismäßige Hürden abzubauen, zugleich aber die hohe Qualität weiterhin zu gewährleisten. Die Satzungsversammlung beschloss daher Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Auch die übrigen 18 Fachanwaltschaften überprüft der Ausschuss noch.
Die Satzungsversammlung beschloss zudem eine Modernisierung und Präzisierung der Vorschriften über das anwaltliche Werberecht in §§ 6, 8 und 10 der Berufsordnung (BORA) ist. Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof das Verbot der Werbung um Mandate im Einzelfall deutlich relativiert hat. Zudem sind Briefbögen und Kanzleischilder nicht mehr die zentralen Informationsinstrumente, vielmehr werden auch digitale Medien genutzt und das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis gibt Auskunft über wesentliche Daten. Und schließlich enthält die Dienstleistungsinfo-VO (DL-InfoV) medienneutrale Vorgaben für Mandanteninformationen.
Der zuständige Ausschuss 2 der Satzungsversammlung erarbeitete zeitgemäße und neu strukturierte Vorschriften, die in dem neu benannten Abschnitt „Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“ der BORA verortet sind. Auch dieser Antrag wurde von der Satzungsversammlung mit großer Mehrheit angenommen.
Ferner beschloss die Satzungsversammlung redaktionelle Änderungen, die Schreibweisen von Gesetzeszitaten vereinheitlichen sollen.
Die übrigen Ausschüsse der Satzungsversammlung berichteten jeweils aus ihrer Arbeit im vergangenen halben Jahr. Themen waren hier u.a. die allgemeine Fortbildungspflicht (Ausschuss 5 – Aus- und Fortbildung) sowie die Sicherung der Qualität anwaltlicher Arbeit beim Umgang mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere mit Legal Tech und künstlich intelligenten Tools (Ausschuss 7 – Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Legal Tech). |