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KammerInfo
Ausgabe Nr. 7/2025 vom 10. Juni 2025
 
Inhaltsverzeichnis
Satzungsversammlung beschließt neue Regeln für Fachanwaltschaften und anwaltliche Werbung
Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen soll besser gegen Missbrauch geschützt werden
BRAK kritisiert geplante Abschaffung der beschleunigten Einbürgerung
Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.7.2025
STAR: Neue Untersuchung zur Situation der Anwaltschaft – jetzt teilnehmen!
Online-Umfrage: KI-Nutzung in Anwaltskanzleien
Save the date: Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ am 5.12.2025
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Satzungsversammlung beschließt neue Regeln für Fachanwaltschaften und anwaltliche Werbung

In der vierten Sitzung ihrer 8. Legislaturperiode hat die Satzungsversammlung am 26.5.2025 in Berlin beschlossen, den Nachweiszeitraum für die praktischen Fälle, die zum Erlangen einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind (§ 5 I 1 Fachanwaltsordnung – FAO), von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Hintergrund ist, dass sich die dreijährige Frist in den vergangenen Jahren zu einer nur noch schwer überwindbaren Zugangsschranke entwickelt hat.

In der Anwaltschaft besteht weiterhin ein großes Interesse an Fachanwaltschaften und dem damit verbundenen Qualitätsnachweis, dennoch verringerte sich der Zuwachs an neuen Fachanwältinnen und Fachanwälten in den letzten Jahren deutlich. Der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung hat sich eingehend mit den Gründen hierfür befasst, zu denen u.a. geringeres Fallaufkommen und veränderten Stundenumfänge bei Anwältinnen und Anwälten, rückläufige Eingangszahlen bei den Gerichten und weitere Entwicklungen auf dem Rechtsberatungsmarkt zählen. Insbesondere für den anwaltlichen Nachwuchs stellt sich daher der Zugang zur Fachanwaltschaft zunehmend schwerer dar; zudem zeigt sich eine besondere Erschwernis für Anwältinnen mit familiären Zusatzaufgaben, die zu einem besonders großen Rückgang bei den Fachanwältinnen führt.

Mit dem verlängerten Nachweiszeitraum soll diesen Entwicklungen Rechnung getragen und die Chance für Anwältinnen vergrößert werden, die von ihnen angestrebte Fachanwaltschaft zu erlangen. Die Satzungsversammlung beschloss diese Änderung mit großer Mehrheit.

Der Ausschuss 1 befasst sich zudem derzeit in einer Reihe von Arbeitsgruppen mit den Voraussetzungen für die Erlangung der einzelnen Fachanwaltsbezeichnungen. Die hierfür in §§ 5 und 14 ff. FAO geregelten Anforderungen werden jeweils im Detail überprüft und die Entwicklungen in der Praxis der einzelnen Rechtsgebiete betrachtet. Ziel ist es, die Anforderungskataloge zu modernisieren und unverhältnismäßige Hürden abzubauen, zugleich aber die hohe Qualität weiterhin zu gewährleisten. Die Satzungsversammlung beschloss daher Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Auch die übrigen 18 Fachanwaltschaften überprüft der Ausschuss noch.

Die Satzungsversammlung beschloss zudem eine Modernisierung und Präzisierung der Vorschriften über das anwaltliche Werberecht in §§ 6, 8 und 10 der Berufsordnung (BORA) ist. Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof das Verbot der Werbung um Mandate im Einzelfall deutlich relativiert hat. Zudem sind Briefbögen und Kanzleischilder nicht mehr die zentralen Informationsinstrumente, vielmehr werden auch digitale Medien genutzt und das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis gibt Auskunft über wesentliche Daten. Und schließlich enthält die Dienstleistungsinfo-VO (DL-InfoV) medienneutrale Vorgaben für Mandanteninformationen.

Der zuständige Ausschuss 2 der Satzungsversammlung erarbeitete zeitgemäße und neu strukturierte Vorschriften, die in dem neu benannten Abschnitt „Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“ der BORA verortet sind. Auch dieser Antrag wurde von der Satzungsversammlung mit großer Mehrheit angenommen.

Ferner beschloss die Satzungsversammlung redaktionelle Änderungen, die Schreibweisen von Gesetzeszitaten vereinheitlichen sollen.

Die übrigen Ausschüsse der Satzungsversammlung berichteten jeweils aus ihrer Arbeit im vergangenen halben Jahr. Themen waren hier u.a. die allgemeine Fortbildungspflicht (Ausschuss 5 – Aus- und Fortbildung) sowie die Sicherung der Qualität anwaltlicher Arbeit beim Umgang mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere mit Legal Tech und künstlich intelligenten Tools (Ausschuss 7 – Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Legal Tech).

Weiterführende Links:
Presseerklärung Nr. 6/2025 (zum verlängerten Nachweiszeitraum)
BRAK-News v. 28.5.2025 (zum Werberecht)
Tagesordnung der 4. Sitzung der 8. Satzungsversammlung
Anträge zur 4. Sitzung der 8. Satzungsversammlung
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Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen soll besser gegen Missbrauch geschützt werden

Seit Anfang 2024 sind Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML Web) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu registrieren. Die FIU teilt mit, dass sie für den Zugang zum Portal goAML Web eine Zwei-Faktor-Authentifizierung einführen will. Künftig wird daher zusätzlich zu Benutzername und Passwort ein Verifizierungscode zur Anmeldung erforderlich sein. Die Umstellung soll voraussichtlich zum 1.9.2025 erfolgen.

Mit der Einführung der Zwei-Faktor-Authentifizierung will die FIU die Sicherheit der Anmeldung in ihrem Meldeportal sowie der dort gespeicherten Daten erhöhen und Missbrauchsmöglichkeiten verringern. Hierfür wird ein weiterer Sicherungsmechanismus implementiert, der unbefugten Dritten den Zugriff weiter erschweren soll.

Vor der Umstellung wird die FIU an die in goAML Web registrierten Verpflichteten eine E-Mail mit einem Verifizierungscode an ihre hinterlegte E-Mail-Adresse senden.

Die FIU bittet daher Anwältinnen und Anwälte, zu überprüfen, ob die von ihnen in goAML Web hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell ist.

Weiterführende Links:
Anleitung für die Zwei-Faktor-Authentifizierung in goAML Web
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BRAK kritisiert geplante Abschaffung der beschleunigten Einbürgerung
Wer besonders gut integriert ist und besonders gute Sprachkenntnisse hat, kann nach § 10 III Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) schneller eingebürgert werden. Die Mindestaufenthaltsdauer beträgt in solchen Fällen nur drei statt der regulären fünf Jahre. Diese Möglichkeit der schnelleren Einbürgerung wurde erst im Sommer 2024 eingeführt. Zugleich wurde damals die reguläre Mindestaufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre verkürzt.

Mit einem am 22.5.2025 vorgelegten Gesetzentwurf will das Bundesministerium des Innern die Möglichkeit der Einbürgerung nach nur drei Jahren wieder abschaffen. Der fünfjährige Mindestaufenthalt soll dann ausnahmslos vorausgesetzt werden. Zur Begründung führt das Ministerium an, der Mindestaufenthalt sei eine zentrale Einbürgerungsvoraussetzung, die eine nachhaltige Integration sicherstellen solle; dem werde ein nur dreijähriger Mindestaufenthalt nicht gerecht. Zudem solle ein Abstand zum Aufenthaltsrecht gewahrt werden.

In ihrer Stellungnahme hat die BRAK zunächst die extrem kurze Stellungnahmefrist von nur vier Tagen kritisiert. Diese erschwere die Auseinandersetzung mit entscheidungsrelevanten und rechtsstaatlichen Aspekten des Entwurfs erheblich. Mit ihrer Kritik sieht sie sich auf einer Linie mit dem Sachverständigenrat für Integration und Migration, der in seinem Jahresgutachten das hohe Tempo der Gesetzgebung im Migrationsrecht monierte und Praxischecks sowie eine effektivere Umsetzung von Gesetzen forderte.

Aufgrund der äußerst knappen Frist beschränkt die BRAK sich in ihrer Stellungnahme auf die Folgen, die eine komplette Abschaffung von § 10 III StAG mit sich bringen würde. Aus ihrer Sicht trägt die geplante Streichung nicht zur Bekämpfung illegaler Migration bei, sondern nähme ausgerechnet den Menschen, die ein besonders hohes Integrationsstreben zeigen, die Motivation. Zudem müsse das Vertrauen derer geschützt werden, die in der Aussicht einer zügigen Einbürgerung in anderen Lebensbereichen zurückgesteckt haben, um schnellstmöglich die Voraussetzungen zu erfüllen. Die persönlichen Integrationsleistungen müssten auch weiterhin berücksichtigt werden.

Die BRAK spricht sich daher für die Beibehaltung einer Ausnahmeregelung in § 10 StAG aus, die es ermöglicht, unter engen Voraussetzungen und auf Antrag eine schnellere Einbürgerung zu ermöglichen.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 17/2025
Referentenentwurf
Jahresgutachten 2025 des Sachverständigenrats für Integration und Migration
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Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.7.2025

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 1.7.2025 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 11.4.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 1.7.2025 beträgt der unpfändbare Betrag nach

  • § 850c I 1 ZPO: 1.555,00 Euro (bisher 1.491,75 Euro) monatlich,
  • § 850c II 1 ZPO: 585,23 Euro (bisher 561,43 Euro) monatlich,
  • § 850c II 2 ZPO: 326,04 Euro (bisher 312,78 Euro) monatlich,
  • § 850c III 3 ZPO: 4.766,99 Euro (bisher 4.573,10 Euro) monatlich.

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

Weiterführende Links:
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 BGBl. 2025 I Nr. 110 v. 11.4.2025
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STAR: Neue Untersuchung zur Situation der Anwaltschaft – jetzt teilnehmen!

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 in regelmäßigen Abständen im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Universität Erlangen-Nürnberg durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen.

In diesem Jahr geht es um die wirtschaftliche Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Im Fokus stehen die Themen berufliche Einkünfte inkl. Jahresverdienst/Umsatz und betriebliche Kosten, Erwerbsunterbrechungen und -einschränkungen sowie mögliche relevante Faktoren wie Spezialisierungen, Rechtsform und Standort der Kanzlei sowie Anzahl tätiger Personen.

Bitte unterstützen Sie die Forschung zur Anwaltschaft und nehmen bis zum 31.8.2025 an der STAR-Umfrage teil. Die Befragung findet rein digital statt, erfolgt anonym und dauert etwa 15 bis 20 Minuten.

Weiterführende Links:
Weitere Informationen zu STAR (das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte)
Ergebnisse der STAR-Untersuchung 2024 (Sonderteil)
Ergebnisse der STAR-Untersuchung 2023 (wirtschaftlicher Teil)
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Online-Umfrage: KI-Nutzung in Anwaltskanzleien

Das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Universität Erlangen-Nürnberg führt derzeit in Zusammenarbeit mit dem Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V. eine Studie dazu durch, wie künstliche Intelligenz aktuell in Anwaltskanzleien genutzt wird und wie sie Arbeitsprozesse, Effizienz und die Rolle von Mitarbeitenden beeinflusst. Ergründet werden soll auch, welche Vorbehalte gegen KI-Tools bestehen, welche Chancen gesehen werden und wie Kanzleien sich am besten auf den Wandel vorbereiten können.

Die Onlinebefragung richtet sich an Anwaltskanzleien sowie in Unternehmen tätige Juristinnen und Juristen. Im Fokus stehen Themen wie der aktuelle Einsatz von KI-Tools, die wahrgenommene Unterstützung durch diese Technologien, eventuelle Herausforderungen und Grenzen der KI. Dabei geht es um persönliche Erfahrungen und Meinungen der Befragten, es werden keine wirtschaftlichen Aspekte abgefragt.

Die Beantwortung der Online-Umfrage erfolgt vollständig anonym. Sie dauert etwa 10 bis 15 Minuten und ist bis zum 25.6.2025 möglich.

Weiterführende Links:
Umfrage
Informationen zum Institut für freie Berufe
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Save the date: Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ am 5.12.2025

Bereits zum achten Mal organisieren die Bundesrechtsanwaltskammer und das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover die Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“. Sie findet am Freitag, den 5.12.2025 an der Universität Hannover statt.

„Braucht die Anwaltschaft ein neues Vergütungssystem?“ ist die Frage, der sich die Konferenz in diesem Jahr widmet. Dabei geht es um Schieflagen bei der gesetzlichen Vergütung und im System der Kostenerstattung, Lücken zwischen staatlichen Kostenhilfen und faktisch leistbarem Zugang zum Recht, neue Fragen an die anwaltliche Honorierung durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz sowie Kostenrisiken als Drohpotenzial und die zeitnah umzusetzende Anti-SLAPP-Richtlinie.

Nähere Informationen zum Programm werden in Kürze veröffentlicht.

Weiterführende Links:
Save the Date-Flyer
Konferenzwebsite
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Weiterführende Links:
Onlineseminar Aktuelles Mietrecht am 11.06.2025 (FA Miet- und WEG-Recht)
Onlineseminar Aktuelle Fragen aus dem Schwerbehindertenrecht mit Bezügen zum Renten- und Arbeitsrecht am 14.06.2025 (FA Arbeitsrecht, FA Sozialrecht)
Onlineseminar Der Auslandsschaden und die Verkehrsopferhilfe e.V. am 16.06.2025 (FA Verkehrsrecht)
Onlineseminar Einbringung von Immobilien bei Umwandlungen und Gesellschaftsgründungen am 23.06.2025 (FA Handels- und Gesellschaftsrecht, FA Miet- und WEG-Recht, FA Steuerrecht)
Onlineseminar Medizinrecht - Update 2025 am 23.06.2025 (FA Medizinrecht)
Onlineseminar Aktuelle Rechtsprechung im Bankrecht - Update 2025 am 25.06.2025 (FA Bank- und Kapitalmarktrecht)
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beA-Newsletter
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Nachrichten aus Brüssel
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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