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KammerInfo
Ausgabe Nr. 8/2025 vom 30. Juni 2025
 
Inhaltsverzeichnis
Oberlandesgericht Hamm: Neue Zuständigkeitskonzentrationen
BRAK stellt sich entschieden gegen Bedrohung und Einschüchterung von Anwältinnen und Anwälten
BRAK verurteilt persönliche Angriffe gegen Richter
US-Kanzleien: Rechtsanwaltskammern im Dialog, um anwaltliche Unabhängigkeit zu sichern
Werbung mit Umweltaussagen: Kritik an geplanter Richtlinen-Umsetzung
BKA-Gesetz: BRAK fordert Transparenz und Rechtsbehelfe für Betroffene von Datenspeicherung
Digitalgipfel der Justizministerinnen und -minister erneuert "Pakt für den Rechtsstaat"
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Juni 2025
Bitte mitmachen: STAR-Umfrage 2025 zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft
Fachtagung! Das Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung und die Krankheit des Arbeitnehmers
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Oberlandesgericht Hamm: Neue Zuständigkeitskonzentrationen
Beim Oberlandesgericht Hamm werden ab dem 01.07.2025 weitere Zuständigkeiten konzentriert; die Justizzuständigkeitsverordnung wurde entsprechend geändert. Damit wird die hohe fachliche Qualifikation in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm weiter gestärkt.

Bisher war das Oberlandesgericht Hamm für das gesamte Land NRW mittels Zuständigkeitskonzentrationen u.a. für Verbandsklageverfahren sowie zweitinstanzlich für Baulandsachen und zivilrechtliche Streitigkeiten über alle Facetten erneuerbarer Energien ausschließlich zuständig. Der Dienstgerichtshof für Richter und der Anwaltsgerichtshof sind ebenfalls in Hamm angesiedelt.

Nunmehr sind ab dem 01.07.2025 weitere Zuständigkeitskonzentrationen hinzugekommen, die die bisherigen Zuständigkeitskonzentrationen inhaltlich ergänzen und konsequent erweitern.

Das Oberlandesgericht Hamm ist zukünftig landesweit in zweiter Instanz ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten, die dem Recht der freien Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) zuzuordnen sind. Dies erfasst nicht nur gerichtliche Streitverfahren über berufliche Pflichtverletzungen der Rechtsanwälte, Steuer- oder Wirtschaftsprüfer, sondern hat auch deren Vergütungsfragen zum Gegenstand.

Weiter wird die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm für Angelegenheiten des Verbraucherschutzes ausgebaut. Neben den heute schon beim Oberlandesgericht konzentrierten Verfahren nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG) tritt nun die landesweite ausschließliche Zuständigkeit für Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG). Der kollektive Verbraucherschutz wird durch die Zuständigkeit über Musterverfahrensanträge nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vervollständigt.

Dem Oberlandesgericht Hamm ist ab dem 01.07.2025 auch eine landesweite Zuständigkeit in Streitigkeiten zugewiesen, die Ansprüche aus ausgewählten Gefährdungstatbeständen zum Gegenstand haben. Insoweit sind insbesondere die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Umweltschäden nach dem Umwelthaftungsgesetz erfasst. Weitere Konzentrationen betreffen hier aber auch Ansprüche aus den §§ 2 und 3 Haftpflichtgesetz, §§ 25 bis 26 des Atomgesetzes, §§ 33, 53 und 54 des Luftverkehrsgesetzes, § 84 des Arzneimittelgesetzes, § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 114 des Bundesberggesetzes.

Neben der bereits bestehenden landesweiten zweitinstanzlichen ausschließlichen Zuständigkeit für Zivilprozesse, die Anlagen der erneuerbaren Energien – wie Windräder, Solar-, Fernwärme- und Biogasanlagen nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) zum Gegenstand haben und einen Streitwert von mehr als 100.000 EUR aufweisen, tritt nun eine landesweite Zuständigkeit für Streitigkeiten wegen leitungsgebundener Versorgungsleistungen mit Strom, Wasser, Gas, Wasserstoff und Fernwärme.

In Landwirtschaftssachen – also insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten über Landpachtverträge oder die Genehmigung von Hofübergabeverträgen – entscheidet künftig in zweiter Instanz auch landesweit ausschließlich der hiesige Senat für Landwirtschaftssachen.

Die vorstehenden Ausführungen sollen lediglich einen kurzen Überblick geben. Neue Zuständigkeitskonzentrationen gibt es auch beim OLG Köln und LG Aachen, wo Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions- und Frachtgeschäften im Zusammenhang mit dem internationalen, grenzüberschreitenden Gütertransport auf Straße und Schiene gebündelt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die zum 01.07.2025 in Kraft tretende Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZuVO) Bezug genommen. Eine Übersicht über bestehende Zuständigkeitskonzentrationen finden Sie auch auf der Internetseite der Justiz des Landes NRW (www.justiz.nrw.de).
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BRAK stellt sich entschieden gegen Bedrohung und Einschüchterung von Anwältinnen und Anwälten
Anfang Juni erregte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mediales Aufsehen, weil es die Zurückweisung von Asylsuchenden an der deutschen Grenze, die Bundesinnenminister Dobrindt zu seinem Amtsantritt angeordnet hatte, für unionsrechtswidrig erklärte. Die drei Antragsteller können nun in Deutschland das nach der Dublin-Verordnung vorgesehene Verfahren durchlaufen, nach dem bestimmt wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Eine Berliner Rechtsanwältin, die auf Migrationsrecht spezialisiert ist und die drei Personen asylrechtlich vertritt, wird nun auf dem rechten Medienportal nius unter Nennung ihres Namens und mit Foto angeprangert und als Teil einer „Asyl-Industrie“ diffamiert, die diesen Fall gezielt konstruiert habe. Auch die auf Presserecht spezialisierte Kanzlei, die die Interessen der Anwältin gegenüber dem Medienportal vertritt, wird von diesem öffentlich angegangen.

Die BRAK tritt der Bedrohung, Einschüchterung und identifizierenden, herabwürdigenden Berichterstattung über Anwältinnen und Anwälte entschieden entgegen. „Dies stellt einen Angriff auf den Rechtsstaat dar, der durch nichts zu rechtfertigen ist“, betont BRAK-Schatzmeisterin Rechtsanwältin Leonora Holling.

Zuvor hatte das Medienportal bereits in hetzerischer Weise über den Vorsitzenden Richter des VG Berlin berichtet, dessen Kammer den Beschluss zur Zurückweisung an der Grenze getroffen hatte. Auch hiergegen hatte die BRAK klar Position bezogen, ebenso wie die Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder.
Weiterführende Links:
Presseerklärung Nr. 7/2025
Presseinformation v. 6.6.2025
Pressemitteilung der JuMiKo v. 6.6.2025
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BRAK verurteilt persönliche Angriffe gegen Richter
Personen, die bei einer Grenzkontrolle ein Asylgesuch äußern, dürfen nicht zurückgewiesen werden, sondern müssen das nach der Dublin III-Verordnung der EU vorgesehene Verfahren durchlaufen, nach dem der für das Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird. Mit Beschlüssen zu mehreren Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin Anfang Juni, dass die von Bundesinnenminister Dobrindt angeordneten Zurückweisungen an der Grenze unionsrechtswidrig sind. Allerdings könnten die Antragsteller nicht verlangen, ins Bundesgebiet einreisen zu dürfen, vielmehr könne das Dublin-Verfahren auch im grenznahen Bereich durchgeführt werden.

Wegen dieser Entscheidungen ist einer der Richter der zuständigen Kammer des VG Berlin einer medialen Hetzkampagne ausgesetzt. Befeuert wurde diese durch die Berichterstattung des Nachrichtenportals nius, das u.a. das grüne Parteibuch und frühere Kontakte des Richters zu linken Organisationen hervorhob und ihn als Teil einer "Asyl-Lobby" bezeichnete.

Die BRAK hat die Einschüchterung und Bedrohung des Richters entschieden verurteilt. BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling betonte, dass die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln und die zwingende Akzeptanz von Gerichtsurteilen unseren Rechtsstaat im Kern ausmachen, dessen Wahrung für die Anwaltschaft von höchster Wichtigkeit sei.

Auch die Anfang Juni tagende Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister des Bundes und der Länder verurteilte in einer gemeinsamen Erklärung die Angriffe auf die Justiz und auf die Unab­hängigkeit der Richterinnen und Richter. Persönliche Anfeindungen gegen Richterinnen und Richter seien in einem Rechtsstaat nicht hinnehmbar.
Weiterführende Links:
Pressemitteilung des VG Berlin v. 2.6.2025
VG Berlin, Beschl. v. 2.6.2025 – VG 6 L 191/25
Presseinformation der BRAK v. 6.6.2025
Presseerklärung der Justizministerkonferenz v. 6.6.2025
rbb24 Panorama Beitrag v. 5.6.2025
Kolter, LTO v. 6.6.2025 (zum Hintergrund des Verfahrens)
Presseerklärung der BRAK Nr. 7/2025 v. 13.6.2025 (gegen Bedrohung und Einschüchterung von Anwältinnen und Anwälten)
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US-Kanzleien: Rechtsanwaltskammern im Dialog, um anwaltliche Unabhängigkeit zu sichern
Die US-Regierung ging in den vergangenen Monaten gegen mehrere Anwaltskanzleien mit sog. Executive Orders vor. Damit wurden den Kanzleien unter anderem Sicherheitsfreigaben entzogen sowie der Zugang zu Regierungsgebäuden und zu Regierungsaufträgen verwehrt. Um die damit verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen abzuwenden, schlossen einige der Kanzleien Vereinbarungen mit der Regierung, in denen sie sich u.a. verpflichteten, umfangreiche pro bono-Leistungen im Sinne der Regierung zu erbringen, ihre Diversity-Programme einzustellen oder andere Zugeständnisse zu machen.

Der damit verbundene Eingriff in die Unabhängigkeit der Kanzleien sorgte in den USA und international für Proteste; u.a. stellten sich zahlreiche internationale Anwaltsorganisationen – darunter auch die BRAK – gegen die Maßnahmen der US-Regierung. Die „deals“ werfen zudem für die deutschen Niederlassungen der Kanzleien berufsrechtliche Fragen auf.

Hintergrund ist, dass ausländische Berufsausübungsgesellschaften, die nicht aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums kommen, nur unter den in § 207a der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BRAO) bestimmten Voraussetzungen Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen dürfen. Für sie gilt danach das deutsche Berufsrecht, auch die Pflicht zur Unabhängigkeit, und sie unterliegen der Berufsaufsicht der deutschen Rechtsanwaltskammern.

In einer gemeinsamen Erklärung äußerten sich nun die Rechtsanwaltskammern München und Frankfurt, in deren Kammerbezirken mehrere der betroffenen US-Kanzleien ansässig sind. Sie betonen, dass berufsrechtliche Maßnahmen derzeit nicht als vorrangig angesehen würden. Um die Situation sachgerecht berufsrechtlich bewerten zu können, sei zunächst eine belastbare Tatsachengrundlage nötig. Man stehe im Austausch mit den Kanzleien und biete Unterstützung an, um ihre berufsrechtliche Integrität zu sichern und ihre anwaltliche Unabhängigkeit auch unter externer Einflussnahme aufrechtzuerhalten.

Die beiden Kammern appellieren außerdem an die internationale Solidarität der Anwaltschaft. Nur gemeinsam könne garantiert werden, dass Anwältinnen und Anwälte überall auf der Welt ohne Furcht vor staatlicher Einflussnahme tätig sein können.
Weiterführende Links:
Gemeinsame Presseerklärung der Rechtsanwaltskammern München und Frankfurt
Suliak, LTO v. 6.6.2025
Gemeinsame Erklärung internationaler Anwaltsorganisationen (englisch)
Nachrichten aus Berlin 6/2025 v. 19.3.2025
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Werbung mit Umweltaussagen: Kritik an geplanter Richtlinen-Umsetzung
Die Empowering Consumers-Richtlinie (RL (EU) 2024/825 – EmpCo-RL) soll Verbraucher in Bezug auf Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben zu Produkten stärken und irreführende Werbeaussagen unterbinden. Dazu werden u.a. Produktkennzeichnungen wie „umweltfreundlich“, „natürlich“ oder „klimaneutral“ ohne Nachweis verboten. Zudem werden bestimmte allgemeine Umweltaussagen auf einer „schwarzen Liste“ per se verboten. Künftig ist zudem nicht nur sog. Greenwashing, sondern auch Social Washing von Produkten, also Angaben z.B. zu Arbeitsbedingungen, Menschenrechten oder sozialem Engagement) unzulässig. Dazu wird u.a. die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG – UGP-RL) geändert. Die EmpCo-Richtlinie ist bis zum 27.3.2026 in nationales Recht umzusetzen, die neuen Regelungen müssen ab dem 27.9.2026 angewendet werden.

Die alte Bundesregierung hatte im Dezember 2024 einen Diskussionsentwurf veröffentlicht, der die Richtlinie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umsetzen soll. Aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode wurde der Entwurf jedoch nicht mehr weiter behandelt. Das Gesetz soll nunmehr in der 21. Legislaturperiode verabschiedet werden.

Der Diskussionsentwurf dient der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie sowie weiterer Vorgaben aus der Verbraucherrechte-Richtlinie und der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Inhaltlich setzt der Diskussionsentwurf die EmpCo-Richtlinie nahezu wortidentisch um. Ergänzt werden u.a. einige Definitionen in § 2 UWG. Ferner wird die Generalklausel des § 5 I UWG zum Verbot irreführender Praktiken durch Anpassung der Regelungen in § 5 II und III, in § 5b Abs. IIIa UWG konkretisiert. Zudem werden im Anhang zu § 3 III UWG („schwarze Liste“) entsprechende Regelungen hinzugefügt.

Angesichts des geringen Umsetzungsspielraums äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme nur knapp zu den vorgesehenen Änderungen im UWG. Hier kritisiert sie insbesondere die gewählte Regelungsstruktur, nach der die neu hinzugekommenen Definitionen nicht in die bisherigen eingegliedert, sondern in einem gesonderten Absatz hintenangestellt werden.

Übersehen wird im Diskussionsentwurf aus Sicht der BRAK, dass insbesondere die vorgesehenen neuen Regelungen zu Nachhaltigkeitssiegeln und Zertifizierungssystemen ganz erhebliche Auswirkungen auf markenrechtliche Fragen haben. Dies kam allerdings in der bisherigen Diskussion, auch über die EmpCo-Richtlinie, zu kurz; markenrechtliche Implikationen finden sich daher weder in den Erwägungsgründen noch in der Begründung des Richtlinienentwurfs. Die BRAK kritisiert insbesondere, dass Gewährleistungsmarken nicht berücksichtigt werden, obwohl die Umsetzung der Richtlinie gravierende Auswirkungen hierauf hat. Zudem weist die BRAK darauf hin, dass durch die Umsetzung viele eingetragene Nachhaltigkeitssiegel nicht mehr zulässig sein dürften, obwohl sie markenrechtlich erlaubt sind.

Problematisch ist aus Sicht der BRAK ferner, dass durch den Diskussionsentwurf organisatorische Hürden vor allem für kleinere und lokale Anbieter geschaffen werden. Zudem entstünden Rechtsunsicherheiten und Vollzugslücken, z.B. in Bezug auf den Nachweis der Anforderungen im Anmeldeverfahren. Insgesamt hält die BRAK die gesetzliche Verknüpfung von lauterkeits- und markenrechtlichen Anforderungen für nicht ausreichend durchdacht.

Schließlich weist die BRAK darauf hin, dass sich die aufgezeigten markenrechtlichen Auswirkungen noch verschärfen dürften, wenn die Green-Claims-Richtlinie, deren Entwurf sich derzeit im Trilogverfahren befindet, tatsächlich in der aktuell geplanten oder sehr ähnlicher Form in Kraft treten sollte.
Weiterführende Links:
Diskussionsentwurf
Stellungnahme Nr. 18/2025
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BKA-Gesetz: BRAK fordert Transparenz und Rechtsbehelfe für Betroffene von Datenspeicherung
Die Speicherung von Daten im polizeilichen Informationsverbund, die in § 18 II Nr. 1 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKAG) geregelt ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Jahr 2024 für teilweise verfassungswidrig erklärt, weil die Regelung das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Es ordnete an, dass die Vorschrift bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31.7.2025 mit bestimmten Maßgaben weiterhin gilt.

Die Vorgaben des BVerfG sollen mit dem Anfang Juni in den Bundestag eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im BKAG umgesetzt werden. Ein neuer § 30a BKAG soll besondere Regelungen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund schaffen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Polizeien von Bund und Ländern weiterhin zu den Zwecken der Strafverfolgung, Straftatenverhütung und Gefahrenabwehr Daten von Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und weiteren Personen im Informationsverbund abrufen können. Weitere Änderungen des BKAG sollen im Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen erfolgen.

In ihrer Stellungnahme zu beiden Entwürfen begrüßt die BRAK, dass die verfassungswidrigen Regelungen des BKAG durch rechtsstaatliche Bestimmungen ersetzt werden sollen, die den Anforderungen des BVerfG an die Eingriffsbefugnisse des Bundeskriminalamts und an die Speicherdauer bestimmter personenbezogener Daten entsprechen. Freilich müsse die Praxis sorgfältig beobachtet werden.

Die BRAK erinnert jedoch daran, dass es zur Durchsetzung der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung, der Unverletzlichkeit der Wohnung und der unüberwachten Telekommunikation der jeweils Betroffenen, zu denen auch Berufsgeheimnisträger aller Art – und damit auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – gehören können, erforderlich ist, dass die Regelungen den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer gesetzlichen Neuregelung im engeren Sinn entsprechen. Sie hält daher insbesondere Bestimmungen zur Transparenz, zum individuellem Rechtsschutz und zur aufsichtlichen Kontrolle der in die vorsorgende Datenspeicherung aufgenommenen personenbezogenen Daten für notwendig. Konkret fordert sie, dass Betroffene, gerade weil über die vorsorgende Datenspeicherung lediglich aufgrund einer Gefahrenprognose entschieden wird, die Möglichkeit zur Einsicht und zum Widerspruch bzw. zu einem gerichtlichen Rechtsbehelf erhalten müssen.
Weiterführende Links:
Gesetzentwurf
Stellungnahme Nr. 19/2025
BVerfG, Urt. v. 1.10.2024 – 1 BvR 1160/19
BRAK-News v. 9.10.2024 (zur Entscheidung des BVerfG)
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Digitalgipfel der Justizministerinnen und -minister erneuert "Pakt für den Rechtsstaat"
Bei ihrem sechsten Digitalgipfel am 5.6.2025 befassten sich die Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder u.a. mit der Fortsetzung gemeinsamer Digitalisierungsprojekte im Rahmen eines neuen „Pakts für den Rechtsstaat“. Die in der vergangenen Legislaturperiode etablierte Kooperation zwischen Bund und Ländern bei der Digitalisierung der Justiz soll fortgeführt und systematisch ausgebaut werden. Der Bund stellt für die sog. Digitalsäule erneut finanzielle Mittel zur Verfügung. Damit sollen Digitalisierungsvorhaben gemeinsam umgesetzt werden, um die Funktionsfähigkeit der Justiz, den Zugang zum Recht und die Effizienz von Gerichten und Staatsanwaltschaften nachhaltig zu stärken.

Im Zentrum des sechsten Digitalgipfels stand die Verabschiedung einer gemeinsamen Erklärung zum künftigen Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) in der Justiz. Darin sprechen sich die Justizministerinnen und -minister dafür aus, die richterliche Entscheidungsgewalt sowie die hoheitlichen Zuständigkeiten von Staatsanwältinnen, Staatsanwälten und Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern vollständig dem Menschen vorzubehalten. KI in der Justiz soll einerseits zur Effizienzsteigerung, u.a. durch Entlastung bei repetitiven Tätigkeiten und durch Vereinfachung und Verbesserung der Aktenbearbeitung und der Kommunikation mit Verfahrensbeteiligten zum Einsatz kommen. Zum anderen soll KI bei der Bewältigung von Massenverfahren und zur Analyse großer Datenmengen genutzt werden. Dabei wird auf menschenzentrierte, vertrauenswürdige und grundrechtskonforme Systeme gemäß der Europäischen KI-Verordnung (KI-VO) abgestellt, deren einheitliche Auslegung und Umsetzung Bund und Länder anstreben.

Zudem sollen die Ende Januar vorgelegten Ergebnisse der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ unter Beteiligung von Bund, Ländern und Justizpraxis evaluiert werden, um die Ergebnisse in die strategische Planung einfließen lassen zu können. Damit beauftragten die Justizministerinnen und -minister den E-Justice-Rat. Bereits initiierte Digitalisierungsprojekte, darunter die Entwicklung eines gemeinsamen Justizportals von Bund und Ländern, die Pilotierung einer einheitlichen bundesweiten Kommunikationsplattform sowie die Erprobung des Online-Verfahrens, sollen weitergeführt und systematisch ausgebaut werden. Noch im laufenden Jahr soll mit dem Aufbau einer bundeseinheitlichen Justizcloud begonnen werden. Die Projektverantwortung liegt beim Land Baden-Württemberg.

Neben der Reformkommission wurde auch die vom E-Justice Rat im April 2025 verabschiedete KI-Strategie aufgegriffen. Diese wurde von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter der Leitung Baden-Württembergs entwickelt und soll als als adaptive Basis für künftige Maßnahmen zum Einsatz von KI dienen. Der KI-Strategie liegt zum einen ein Überblick zum derzeitigen Status Quo von elektronischen Aktensystemen, dem elektronischen Rechtsverkehr sowie der KI-Verordnung als rechtliche Rahmenbedingung zugrunde. Zum anderen werden konkrete Anwendungsfälle von KI in der Justiz vor dem Hintergrund ihrer Risiken und ethischen sowie rechtlichen Leitplanken identifiziert – das Erproben in isolierter Testumgebung einer „Sandbox“ soll vermehrt zum Einsatz kommen.
Weiterführende Links:
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums v. 5.6.2025 (zum Digitalgipfel)
KI-Strategie 2025 des E-Justice-Rats
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums v. 22.1.2025 (zur Justizcloud)
Nachrichten aus Berlin 3/2025 v. 5.2.2025 (zum Abschlussbericht der Reformkommission)
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Juni 2025
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat Mai 2025 finden Sie hier.
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Bitte mitmachen: STAR-Umfrage 2025 zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft

Das Institut für Freie Berufe führt seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer regel­mäßige Erhebungen zur Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft (STAR) durch. In diesem Jahr geht es insbesondere wieder um die wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft. Die Befragung findet, wie schon im Jahr zuvor, rein digital statt.

Wir würden uns über eine Beteiligung von Ihnen an der STAR-Umfrage sehr freuen.

Die Befragung benötigt 15 bis 20 Minuten Ihrer Zeit. Die Untersuchung ist streng vertraulich und anonym. Natürlich können Sie, wie in den Jahren bisher, eine persönliche Auswertung der Daten durch das IFB beauftragen.

Bitte unterstützen Sie die Forschung zur Anwaltschaft und nehmen unter folgendem Link ab sofort bis zum 30.08.2025 an der Befragung teil:

https://t1p.de/star2025


Für Fragen und Hinweise zur Befragung wenden Sie sich gerne an Frau Eggert (kerstin.epperteifb.uni-erlanpen.de).

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Fachtagung! Das Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung und die Krankheit des Arbeitnehmers

Am 04.07.2025 ist es wieder soweit!

Es findet die zweite Fachtagung Arbeitsrecht in der Rechtsanwaltskammer Hamm statt.

Von 09:00 bis 17:30 Uhr führt Rechtsanwalt und Notar Hans Ulrich Otto Sie durch das Programm zum Thema: „Das Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung und die Krankheit des Arbeitnehmers“.

Aus drei Blickwinkeln betrachtet liefern unsere Dozenten Ihnen gewinnbringende Vorträge zur Vertiefung ins Thema.

  • Rechtsanwalt und Notar Nikolaos Penteridis betrachtet die sozialrechtlichen Besonderheiten.
  • Einblick auf die arbeitsrechtlichen Besonderheiten bietet Rechtsanwältin Kathrin Schulze Zumkley.
  • Ärztin Dr. med Kathrin Küppers bietet die Betrachtung der betriebsärztlichen Besonderheiten.

Während der Veranstaltung bietet sich Ihnen die Möglichkeit zum persönlichen Austausch mit den anderen Teilnehmenden und den Dozentinnen und Dozenten.

Profitieren Sie von dem praxisorientierten Wissen und den topaktuellen Themen unserer erfahrenden Dozentinnen und Dozenten.

Für das leibliche Wohl wird ebenfalls gesorgt.

Unsere Fachtagungen können Sie sich für Ihre Fortbildungsstunden gemäß FAO anrechnen lassen. Sie erhalten für die vollständige Teilnahme 7,5 Stunden anerkannt.

Haben wir Ihr Interesse ist geweckt?  Es sind noch Plätze frei!

Hier das Wichtigste in Kürze:

Fachtagung Arbeitsrecht
Thema: Das Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung und die Krankheit des Arbeitnehmers
Datum: 04.07.2025
Uhrzeit: 09:00 – 17:30 Uhr
Kosten: 165,00 €

Buchen Sie sich noch heute einen Platz über unser  Online-Portal!

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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Weiterführende Links:
Onlineseminar Update Familienecht: Alle Aktualitäten - auch die Reformen - Stand Juli 2025 am 02.07.2025 (FA Familienrecht)
Onlineseminar Virtuelle Beteiligungen von Mitarbeitern in Unternehmen am 02.07.2025 (FA Arbeitsrecht, FA Handels- und Gesellschaftsrecht, FA Steuerrecht)
Präsenzseminar Fachtagung! Das Arbeitsverhältnis, dessen Beendigung und die Krankheit des Arbeitnehmers am 04.07.2025 (FA Arbeitsrecht)
Onlineseminar Ausländerstrafrecht und Ausweisungsrecht - die doppelte Herausforderung am 04.07.2025 (FA Ausländer- und Asylrecht, FA Strafrecht, FA Migrationsrecht)
Onlineseminar Baurecht für Einsteiger - Einführung in das zivile Baurecht am 07.07.2025 (FA Bau- und Architektenrecht)
Onlineseminar Schrott happens - Der Autokauf und seine Folgen am 09.07.2025 (FA Verkehrsrecht)
Onlineseminar Das Weisungsrecht des Arbeitgebers am 09.07.2025 (FA Arbeitsrecht)
Online-Mitarbeiterseminar Arbeitsrecht - alles was Kanzleimitarbeiter wissen müssen am 10.07.2025 (Mitarbeiterseminar)
Onlineseminar Prozessuale und materiell-rechtliche Fragen in arbeitsrechtlichen Bestandsschutzstreitigkeiten am 14.07.2025 (FA Arbeitsrecht)
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beA-Newsletter
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Nachrichten aus Brüssel
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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