Startseite - Rechtsanwaltskammer Hamm
͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ 
KammerInfo
Ausgabe Nr. 9/2025 vom 09. Juli 2025
 
Inhaltsverzeichnis
Informations- und Diskussionsveranstaltung zur Strukturreform der Arbeitsgerichtsbarkeit in NRW am 30.07.2025
Amtsgerichte: Wertgrenze für Zuständigkeit soll auf 10.000 Euro verdoppelt werden
Zivilprozess: neue Regelungen zum Schutz vor missbräuchlichen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP) geplant
Steuerfragen für Anwältinnen und Anwälte: BRAK-Information aktualisiert
FIU-Jahresbericht: weniger, aber bessere Geldwäsche-Verdachtsmeldungen
Sitzungsfreie Tage des OLG Hamm
Türkei: BRAK kritisiert erneute Verhaftung des İmamoğlu-Anwalts
Soldan Moot: Ihre Unterstützung ist gefragt!
Fachtagung! Zweiter Hammer Praxistag im Familienrecht 2025
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Informations- und Diskussionsveranstaltung zur Strukturreform der Arbeitsgerichtsbarkeit in NRW am 30.07.2025

Die Landesregierung hat per Kabinettsbeschluss vom 25. Juni 2025 einen ergebnisoffenen Beteiligungs- und Beratungsprozess zu einer umfassenden Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen auf den Weg gebracht. Alle am Arbeitsgerichtsverfahren beteiligten Gruppen, etwa die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die Anwalt- und insbesondere die Fachanwaltschaft, die Mitarbeitenden und Gremien sowie die Träger der Kommunalverwaltung sollen insoweit einbezogen werden. Das dazu formulierte Eckpunktepapier, welches wir Ihnen anliegend gerne zugänglich machen, ist am 30. Juni 2025 der Öffentlichkeit vorgestellt worden.

Erklärtes Ziel der Landesregierung ist es, die Arbeitsgerichtsbarkeit an die vor allem durch die Digitalisierung und demografische Faktoren veränderten Rahmenbedingungen anzupassen, sie in organisatorischer Hinsicht gleichermaßen zeitgemäß wie effizient aufzustellen und darüber langfristig zu sichern. Die anerkannt hohe Fachlichkeit und Schnelligkeit sollen dabei bewahrt und die Bürgernähe erhalten bleiben.

Es ist uns ein gemeinsames Anliegen, Sie über das von den Präsidenten der drei nordrhein-westfälischen Landesarbeitsgerichte ausdrücklich mitgetragene Vorhaben umfassend zu unterrichten und frühzeitig in die Überlegungen einzubinden. Zu diesem Zwecke laden wir Sie herzlich zu einer Informations- und Diskussionsveranstaltung am

             Mittwoch, 30. Juli 2025, 15:00 – 17:00 Uhr
             in die Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskammer Hamm,
             Ostenallee 18, 59063 Hamm (Seminarsäle)

ein. Sie werden dort Gelegenheit finden, Ihre Interessen, Überlegungen und Anregungen in den Prozess einzubringen, Fragen zu formulieren oder auch etwaige Bedenken zu artikulieren. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei.

Hier geht es direkt zur Anmeldung.

zum Inhaltsverzeichnis
nächster Eintrag
 
Amtsgerichte: Wertgrenze für Zuständigkeit soll auf 10.000 Euro verdoppelt werden
Mit dem am 24.6.2025 veröffentlichten Referentenentwurf zur „Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ will das Bundesjustizministerium die Zuständigkeiten von Amts- und Landgerichten umverteilen.

Amtsgerichte sollen danach künftig für Streitwerte bis 10.000 Euro – statt bisher 5.000 Euro – zuständig sein. Zudem sollen eine nachträgliche Änderung des Streitwerts sowie eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig gewordener Kostenentscheidungen eingeführt werden. Unabhängig vom Streitwert soll außerdem eine bessere Spezialisierung der Gerichte ermöglicht werden. Dazu sollen etwa Nachbarschaftsstreitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen werden, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten hingegen den Landgerichten.

Beides entspricht im wesentlichen einem in der vergangenen Legislaturperiode eingebrachten Regierungsentwurf, der Beschlüsse der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und -minister von Bund und Ländern (JuMiKo) umsetzt. Der Regierungsentwurf fiel jedoch infolge des Regierungswechsels der Diskontinuität anheim. Er sah lediglich eine Erhöhung der Streitwertgrenze auf 8.000 Euro vor, die nun geplante Erhöhung auf 10.000 Euro entspricht einem Beschluss der Frühjahrs-JuMiKo 2025.

Zudem enthält der Referentenentwurf – noch nicht Gegenstand des Regierungsentwurfs der zurückliegenden Legislaturperiode – eine Rechtsbereinigung im Bereich der Verbraucherstreitbeilegung: Aufgrund der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (ODR-Plattform) und der Aufhebung des ihr zugrundeliegenden Unionsrechtsakts (Verordnung (EU) Nr. 524/2013) bedurfte es der Anpassung mehrerer nationaler Rechtsnormen.

Die Gesetzesbegründung unterstreicht im Zusammenhang mit der Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts, dass sich für Bürgerinnen und Bürger eine Reduktion von Rechtsanwaltskosten und damit eine finanzielle Entlastung ergebe, weil sie sich zukünftig in Verfahren bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro auch selbst vertreten können. Auf der Basis verschiedener Annahmen, die nicht näher begründet oder belegt werden, wird ein potenzieller Wegfall von Rechtsanwaltsgebühren für die Bürgerinnen und Bürgern in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro prognostiziert.

BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hat sich umgehend mit einem Schreiben an die Bundesjustizministerin gewandt und die Beanstandungen und Bedenken mit Blick auf die Gesetzesbegründung adressiert. Bereits der Regierungsentwurf der vergangenen Legislaturperiode enthielt diese Begründung. Dagegen protestierte die BRAK bereits damals entschieden. In ihrer damaligen Stellungnahme und einem Schreiben von Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann wurde kritisiert, dass die dem Mandanten entstehenden Kosten der anwaltlichen Vertretung als bloßer Kostenposten dargestellt werden, den es zu reduzieren gelte. Eine solche verkürzte Darstellung, die in ihrer Kalkulation zudem auf Schätzungen fußt, wird der Rolle der Anwaltschaft in ihrer Rechtschutzzugang gewährenden und für den Rechtsstaat und die Rechtspflege unabdingbaren Funktion in keiner Weise gerecht. So werde ein unzutreffendes Bild von der Anwaltschaft und ihrer prozessualen Rolle im Verfahren und im Gefüge des Zugangs zum Recht vermittelt.

Die BRAK wird sich auch im Rahmen der nun laufenden Verbändebeteiligung zu dem Gesetzentwurf äußern.
Weiterführende Links:
Referentenentwurf
Beschluss zu TOP I.25 der Frühjahrskonferenz 2025 der Justizministerinnen und Justizminister
Beschluss zu TOP I.3 der Frühjahrskonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister
Beschluss zu TOP 1.15 der Frühjahrkonferenz 2023 der Justizministerinnen und Justizminister
Stellungnahme Nr. 26/2024 (zum Referentenentwurf der vergangenen Legislaturperiode)
Regierungsentwurf (vergangene Legislaturperiode)
BRAK-News v. 11.6.2024 (zum Regierungsentwurf der vergangenen Legislaturperiode)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Zivilprozess: neue Regelungen zum Schutz vor missbräuchlichen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (SLAPP) geplant

Journalistinnen und Journalisten sowie andere Berufsgruppen sollen künftig besser gegen missbräuchliche Klagen geschützt werden, die strategisch eingesetzt werden, um öffentliche Kritik oder Beteiligung zu unterbinden. Dies ist das Ziel der im Jahr 2024 verabschiedeten Anti-SLAPP-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2024/1069). Derartige Klagen werden als strategic lawsuits against public participation, kurz SLAPP, bezeichnet. Für die Betroffenen sind sie oftmals mit hohen Kosten für die eigene Verteidigung und mit hohen prozessualen Kostenrisiken verbunden.

Mit dem am 20.6.2025 veröffentlichen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Anti-SLAPP-Richtlinie umsetzen.

Dazu sieht der Entwurf die Einführung eines neuen Abschnitts 3 – „Missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung“ – in das sechste Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, welches die „weiteren besonderen Verfahren“ regelt. Darin sollen spezifische Verfahrensvorschriften zur Handhabung sogenannter SLAPP-Klagen etabliert werden.

Die neuen §§ 615 ff. ZPO enthalten als wesentliche Instrumentarien

  • ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot mit Blick auf die gerichtliche Verhandlung und Entscheidung,
  • eine Verpflichtung des Klägers zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten sowie
  • die Einführung einer erweiterten prozessualen Kostenerstattung entstandener Rechtsanwaltskosten.


Zudem wird den Gerichten die Befugnis eingeräumt, in begründeten Fällen eine gesonderte Gerichtsgebühr gegenüber dem Kläger zu erheben. Die Gerichte der zweiten und dritten Instanz sollen verpflichtet werden, ihre Entscheidungen in Fällen von missbräuchlichen Verfahren zu veröffentlichen.

Ein missbräuchliches Verfahren im Sinne der neuen Regelungen soll vorliegen (§ 615 ZPO-E), wenn „der Hauptzweck des Rechtsstreits darin besteht, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, und mit dem Rechtsstreit unbegründete Ansprüche verfolgt werden.“ Als „öffentliche Beteiligung“ wird, wie in der Richtlinie, jede Aussage oder Tätigkeit verstanden.

Rechtsstreitigkeiten, auf die dies zutrifft, sollen nach § 616 ZPO-E vorrangig und beschleunigt seitens des Gerichts durchgeführt werden. Dies umfasst das gesamte Verfahren inklusive etwaiger Anträge z.B. auf Prozesskostensicherheit. Die betreffenden Verhandlungen sind vorrangig zu terminieren, Schriftsatzfristen auf das notwendige Maß zu reduzieren, und auch mit Blick auf Fristverlängerungsanträge ist dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Die Gerichte haben hierbei einen Ermessensspielraum und sollen, so die Gesetzesbegründung, aus einer prognostischen Ex-ante-Perspektive entscheiden.

Der geplante § 617 ZPO koppelt, wie die Richtlinie, die Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer Prozesskostensicherheit in einem sog. SLAPP-Verfahren an einen entsprechenden Antrag der beklagten Partei. Das Gericht ist in diesem Fall verpflichtet, dem Antrag stattzugeben, sofern es im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen eines missbräuchlich geführten Verfahrens vorliegen.

Die Anti-SLAPP-Richtlinie sieht vor, dass Beklagte eines SLAPP-Verfahrens alle ihnen entstandenen Kosten erstattet bekommen – laut Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf damit auch die Kosten des von ihnen zur Rechtsverteidigung beauftragten Rechtsanwalts und zwar über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus; nicht jedoch, wenn diese überhöht sind. Zur Bewertung der Angemessenheit einer Honorarvereinbarung soll auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur materiell-rechtlichen Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Wege eines Schadensersatzanspruchs entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden.

Die Anti-SLAPP-Richtlinie ist gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben bis spätestens zum 7.5.2026 in nationales Recht zu überführen. Vor diesem Hintergrund sieht der Referentenentwurf das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vor. Die BRAK wird sich im Rahmen der derzeit laufenden Verbändebeteiligung einbringen und das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten. Sie hatte auch bereits das Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene intensiv begleitet.

Weiterführende Links:
Referentenentwurf
BRAK-News v. 1.4.2024 (zur Anti-SLAPP-Richtlinie)
Stellungnahme Nr. 50/2022 (zur Empfehlung der EU-Kommission bzgl. der Anti-SLAPP-Richtlinie)
Stellungnahme Nr. 16/2022 (zur öffentlichen Konsultation der EU-Kommission)
Nachrichten aus Brüssel 4/2024
Nachrichten aus Brüssel 22/2023
achrichten aus Brüssel 14/2023
Nachrichten aus Brüssel 13/2023
Nachrichten aus Brüssel 12/2023
Nachrichten aus Brüssel 8/2022
Nachrichten aus Brüssel 22/2021
Nachrichten aus Brüssel 19/2021
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Steuerfragen für Anwältinnen und Anwälte: BRAK-Information aktualisiert

Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellte Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise sowie Publikationen in den BRAK-Mitteilungen und im BRAK-Magazin werden jeweils kurz zusammengefasst und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind.

Zu mehreren Themen hat der Ausschuss Steuerrecht nun seine Handlungshinweise überarbeitet und auch Aktualisierungen der Fußnoten und Quellen vorgenommen.

In die Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Anwaltskanzleien wurden zusätzliche Ausführungen zur Mitwirkungspflicht gegenüber der Finanzbehörde gem. § 200 AO aufgenommen und zudem erläutert, welche Konsequenzen drohen, wenn dieser nicht nachgekommen wird. Ferner wurden Ausführungen zu einem möglichen Teilabschlussbericht gem. §§ 180 Ia, 202 AO gemacht, der dem Steuerpflichtigen auf Antrag erteilt werden muss.

Beim Thema Fahrtenbuch (§ 8 II 4 EstG) wurden zusätzliche Ausführungen zur Möglichkeit der Schwärzung von Angaben gemacht.

Umfassender überarbeitet wurden die Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug – Zusammenfassende Meldung gem. § 18a UstG. Hier wurden die Ausführungen zu den Fallbeispielen

  • Mandant mit (Wohn-)Sitz im Drittlandsgebiet,
  • Mandant ist „Nichtunternehmer“ mit Wohnsitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • Mandant ist Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • juristische Beratungsleistung im Zusammenhang mit grundstücksbezogenen Rechtsanwaltsleistungen


ergänzt und dazu weitere Fallvarianten gebildet, deren Rechtsfolgen ausführlich erklärt und beantwortet werden.

Weiterführende Links:
Betriebsprüfung in Rechtsanwaltskanzleien – Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht
Umsatzsteuerliche Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug – Zusammenfassende Meldung gem. § 18a UStG – Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht
ABC – Steuerfragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
BRAK-Ausschuss Steuerrecht
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
FIU-Jahresbericht: weniger, aber bessere Geldwäsche-Verdachtsmeldungen
Anwältinnen und Anwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) und müssen dann verschiedene präventive Pflichten erfüllen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzudämmen. Kataloggeschäfte nach § 2 I Nr. 10 GwG sind etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. In diesen Fällen müssen Anwältinnen und Anwälte u.a. Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) abgeben.

In der Vergangenheit wurde von verschiedenen Seiten die geringe Zahl an Verdachtsmeldungen aus der Anwaltschaft bemängelt. Die FIU stellte dies auch in ihren Jahresberichten gesondert dar.

Am 10.6.2025 veröffentlichte die FIU ihren Jahresbericht 2024. Anders als in den Vorjahren enthält er keine spezifischen Aussagen zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mehr. Aus der FIU war jedoch zu vernehmen, dass die aus der Anwaltschaft abgegebenen Verdachtsmeldungen gegenüber dem Vorjahr um 25 % auf etwa 200 stiegen, nachdem sie bereits im Vorjahr erheblich zugenommen hatten (2024: ca. 200 Verdachtsmeldungen, 2023: 160, 2022: 92, 2021: 21). Der größte Teil der Meldungen soll einen Bezug zu Immobilientransaktionen haben. Dies dürfte auf das Inkrafttreten der Geldwäschegesetz-Meldepflichtverordnung Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) im Oktober 2020 zurückzuführen sein.

Dem FIU-Jahresbericht zufolge ist dagegen das Gesamt-Verdachtsmeldeaufkommen in 2024 gegenüber dem Vorjahr deutlich rückläufig (265.708 Verdachtsmeldungen in 2024, Vorjahr: 322.590). Dies führt die FIU zurück auf eine verbesserte risikobasierte Bearbeitung der eingehenden Verdachtsmeldungen, auf eine höhere Qualität der abgegebenen Meldungen sowie auf ein von ihr herausgegebenes Eckpunktepapier zu Sachverhalten, die grundsätzlich keine Meldepflicht auslösen. Das Papier wurde im geschützten Bereich (www.zoll.de/fiu-intern) für die Verpflichteten auf der Website der FIU veröffentlicht.

96 % der eingegangenen Verdachtsmeldungen stammen aus dem Finanzsektor. Aus dem Nicht-Finanzsektor, der auch die Anwaltschaft umfasst, kommen 4 % der Gesamtmeldungen; ihr Anteil stieg leicht. 7.245 Meldungen hatten einen Bezug zu Terrorismusfinanzierung und Sanktionen, 8.711 Meldungen zu Kryptowerten.

Die FIU gibt an, rund 87.000 Analyseberichte erstellt zu haben (Vorjahr: rund 81.000). In rund 41.000 Fällen (Vorjahr: rund 34.000) habe die Staatsanwaltschaft eine Rückmeldung gegeben; nähere Informationen zu deren Ergebnissen enthält der Jahresbericht jedoch nicht. Offen lässt der Jahresbericht ferner, ob damit 66,98 % der Verdachtsmeldungen nicht für werthaltig gehalten oder ob knapp 178.000 Verdachtsmeldungen noch nicht (zu Ende) analysiert worden sind.

Der Jahresbericht enthält ferner Angaben zur Zahl der Fälle, in denen Sanktionen verhängt wurden. Strafbefehle erlassen oder Verurteilungen ausgesprochen wurden in ca. 0,61 % aller Verdachtsmeldungen, wobei nicht ausgeführt wird, in welcher Höhe diese waren. 96 % aller an die Staatsanwaltschaft abgegebenen Fälle wurden eingestellt. Die FIU betont, dass dies jedoch nicht bedeute, dass kein Ergebnis erzielt worden wäre. Die aus den Verfahren gewonnenen Informationen könnten auch für andere Zwecke (z.B. zur Verfolgung der Vortat) genutzt werden.
Weiterführende Links:
FIU Jahresbericht 2024
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Sitzungsfreie Tage des OLG Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm teilt für das Jahr 2026 folgende sitzungsfreie Tage mit:

  • 16.02.2026: Rosenmontag
  • 07.04.2026: Dienstag nach Ostern
  • 15.05.2026: Freitag nach Christi Himmelfahrt
  • 22.05.2026: Arbeitstag nach dem Behördenausflug
  • 26.05.2026: Dienstag nach Pfingsten
  • 05.06.2026: Freitag nach Fronleichnam
  • 18.11.2026: Personalversammlung
  • 26.11.2026: Behördenfest
  • 23.12. - 30.12.2026: Mittwoch vor Weihnachten bis Mittwoch vor Silvester einschließlich
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Türkei: BRAK kritisiert erneute Verhaftung des İmamoğlu-Anwalts
Am 19.6.2025 wurde der Anwalt des abgesetzten und inhaftierten Istanbuler Bürgermeisters Ekrem İmamoğlu, Mehmet Pehlivan, erneut verhaftet. Im März war İmamoğlu – wenige Tage bevor er seine Kandidatur für die nächste Präsidentschaftswahl im Jahr 2028 ankündigen konnte – aufgrund von Korruptionsvorwürfen inhaftiert worden. Pehlivan war bereits am 27.3.2025 für 24 Stunden auf Grundlage von Regelungen zur Geldwäscheprävention verhaftet worden.

Nun weigerte sich Pehlivan, im Zusammenhang mit dem gegen İmamoğlu geführten Korruptionsverfahren auszusagen, weil die dafür aufgrund berufsrechtlicher Regelungen bei Ermittlungen gegen Anwälte im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung erforderliche Erlaubnis des Justizministeriums gefehlt habe. Daraufhin wurde er wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation verhaftet.

Derzeit steht der gesamte Vorstand der Istanbuler Anwaltskammer wegen behaupteter „terroristischer Propaganda“ und „öffentlicher Verbreitung irreführender Informationen“ vor einem Strafgericht. Die Anwaltskammer hatte in einem Statement zu einer unparteiischen und effizienten Untersuchung der Umstände im Zusammenhang mit dem Tod von zwei kurdischen Journalisten durch türkische Drohnen in Syrien aufgerufen. Die BRAK nahm als Prozessbeobachterin an bisher erfolgten Anhörungen teil. Vor dem Strafverfahren war der Vorstand aufgrund derselben Tatsachen in einem Zivilverfahren des Amtes enthoben worden.

Die BRAK kritisiert die erneute Verhaftung von Mehmet Pehlivan aufs Schärfste. BRAK-Vizepräsident André Haug hält es für untragbar, dass hier allein die Vertretung eines bestimmten Mandanten gegen den Anwalt gekehrt wird. Dies gefährde den Berufsstand der türkischen Anwaltschaft massiv. Die europäischen Anwaltschaften sieht er in der Pflicht, sich diesen Entwicklungen entgegenzustellen.
Weiterführende Links:
Presseerklärung Nr. 8/2025 v. 23.6.2025
Nachrichten aus Brüssel 12/2025 v. 20.6.2025 (zur Inhaftierung von Mehmet Pehlivan)
Nachrichten aus Brüssel 11/2025 v. 6.6.2025 (zum Prozess gegen den Vorstand der Istanbuler Kammer)
Nachrichten aus Berlin 7/2025 v. 2.4.2025 (zur Absetzung des Vorstands der Istanbuler Kammer)
Presseerklärung Nr. 5/2025 v. 24.3.2025 (zur Absetzung des Vorstands der Istanbuler Kammer)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Soldan Moot: Ihre Unterstützung ist gefragt!
Der Hans Soldan Moot Court zur anwaltlichen Berufspraxis geht 2025 in die 13. Runde und benötigt Ihre Unterstützung!

In dem Wettbewerb für Jurastudierende wird ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren simuliert. Dabei geht es um einen fiktiven Fall, der zivil- und berufsrechtliche Probleme enthält. Rund 30 Teams aus verschiedenen deutschen Jura-Fakultäten nehmen regelmäßig an dem Wettbewerb teil. Die mündlichen Verhandlungen des 13. Soldan Moots spielen wieder vor einer fiktiven Zivilkammer des Landgerichts Hannover. Jeweils zwei Teams von Studierenden verschiedener juristischer Fakultäten aus ganz Deutschland treten in mehreren Verhandlungen als Kläger- oder Beklagtenvertretung gegeneinander an.

Korrektorinnen und Korrektoren überprüfen die Klage- und Klageerwiderungsschriften der Studierenden auf Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Stil. Die Studierenden müssen ihre Klageschriftsätze bis Anfang August, die Klageerwiderungen bis Anfang September einreichen. Die Korrektur der Schriftsätze erfolgt dann im Vorfeld der mündlichen Verhandlungen bis zum 1.10.2025.

Die mündlichen Verhandlungen finden vom 9.–11.10.2025 in Hannover statt. Jede der mündlichen Verhandlungen muss von zwei Jurorinnen oder Juroren bewertet und von einer Richterin bzw. einem Richter geleitet werden. Den Richterinnen und Richtern obliegt dabei die Aufgabe, auf eine faire Zeiteinteilung zwischen den Plädierenden zu achten. Die Jurorinnen und Juroren greifen demgegenüber nicht in die Verhandlung ein, sondern bewerten die Leistung der Studierenden hinsichtlich rechtlicher Überzeugungskraft, Stil, Sprache und Schlüssigkeit.

Nutzen Sie die Gelegenheit, mit jungen, engagierten Juristinnen und Juristen in Kontakt zu treten und vielleicht auch schon Nachwuchs für Ihre eigene Kanzlei zu finden! Ihre Teilnahme am Wettbewerb ist nicht nur eine wertvolle Unterstützung, sondern auch eine Möglichkeit, sich ehrenamtlich zu engagieren und die nächste Generation von Anwältinnen und Anwälten zu fördern.
Weiterführende Links:
Anmeldung als Richter/in, Juror/in oder Korrektor/in
Gewinner des 12. Soldan Moots
Video über den Wettbewerb
Website des Soldan Moot (Uni Hannover)
Soldan Moot zu Gast im Podcast „(R)ECHT INTERESSANT!“
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Fachtagung! Zweiter Hammer Praxistag im Familienrecht 2025

Am 29.08.2025 laden wir Sie ab 9 Uhr zum zweiten Hammer Praxistag im Familienrecht ein!

Tagungsleiter Rechtsanwalt Günther Teuner führt Sie durch den Tag mit abwechslungsreichen und informativen Vorträgen.

  • Rechtsanwältin Simone Kraege-Maas betrachtet die Themen Unterhalt und Insolvenz aus unterschiedlichen Perspektiven.
  • Richter am Amtsgericht Lars Mückner und Frau Sievia Egiede vom Jugendamt Duisburg thematisieren die Praxiskommunikation mit dem Jugendamt.
  • Rechtsanwältin und Mediatorin Sonja Rediger zeigt die Möglichkeiten der Mediation im familienrechtlichen Mandat auf.


Während der Veranstaltung bietet sich Ihnen die Möglichkeit zum persönlichen Austausch mit den anderen Teilnehmenden und den Dozentinnen und Dozenten.

Profitieren Sie von dem praxisorientierten Wissen und den topaktuellen Themen unserer erfahrenden Dozentinnen und Dozenten.

Für das leibliche Wohl wird ebenfalls gesorgt.

Unsere Fachtagungen können Sie sich für Ihre Fortbildungsstunden gemäß FAO anrechnen lassen. Sie erhalten für die vollständige Teilnahme 7,5 Stunden anerkannt.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Es sind noch Plätze frei!

Hier das Wichtigste in Kürze:

Fachtagung Familienrecht
Datum: 29.08.2025
Uhrzeit: 09:00 Uhr – 17:30 Uhr
Kosten: 165,00€

Buchen Sie sich noch heute Ihren Platz über unser Online-Portal!

zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Weiterführende Links:
Online-Mitarbeiterseminar Arbeitsrecht - alles was Kanzleimitarbeiter wissen müssen am 10.07.2025 (Mitarbeiterseminar)
Onlineseminar Prozessuale und materiell-rechtliche Fragen in arbeitsrechtlichen Bestandsschutzstreitigkeiten am 14.07.2025 (FA Arbeitsrecht)
Kostenlose Informationsveranstaltung: Strukturreform der nordrhein-westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit am 30.07.2025 (Präsenzveranstaltung)
Präsenzseminar Fachtagung! Zweiter Hammer Praxistag im Familienrecht 2025 am 29.08.2025 (FA Familienrecht)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
beA-Newsletter
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier.
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Nachrichten aus Brüssel
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
   
 
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!