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KammerInfo
Ausgabe Nr. 11/2025 vom 16. September 2025
 
Inhaltsverzeichnis
Regierungsentwurf beschlossen: Zuständigkeitsstreitwerte der Amtsgerichte sollen auf 10.000 Euro erhöht werden
Streitwertgrenzen für Rechtsmittel: Bedenken gegen geplante Erhöhung
Reform des Bundespolizeigesetz: Umgehung von Rechtsschutz und Beeinträchtigung des Mandatsgeheimnisses
Industrieemissionen: Kritik an den Plänen zur Richtlinienumsetzung
Befugnis zur Steuerberatung soll neu geregelt werden
Vaterschaftsanfechtung: BRAK begrüßt geplante Neuregelung
OLG Hamm: Symposium zum Anwaltsrecht am 30.9.2025
Star-Umfrage 2025 zur wirtschaftlichen Situation
Aufruf: Werden Sie Dozent in der Anwaltsstation des Referendariates!
Einladung: Europäischer Tag der Justiz am 30. Oktober 2025 in Mainz
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm September 2025
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
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Nachrichten aus Brüssel
 
Regierungsentwurf beschlossen: Zuständigkeitsstreitwerte der Amtsgerichte sollen auf 10.000 Euro erhöht werden
Der Streitwert, bis zu dem die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind, soll von derzeit 5.000 Euro auf 10.000 Euro verdoppelt werden. Das sieht ein vom Bundeskabinett am 27.8.2025 beschlossener Gesetzentwurf vor. Daneben sollen bestimmte Streitigkeiten wie etwa Nachbarschaftsstreitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen werden, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten hingegen den Landgerichten.

Ziel ist es, die Amtsgerichte zu stärken und ihre Verfahrenszahlen zu steigern; zudem soll die Spezialisierung der Gerichte gefördert werden. Die Justiz soll dadurch insgesamt bürgernäher und leistungsfähiger werden. Als weiteren Vorteil führt die Gesetzesbegründung an, dass Bürgerinnen und Bürger dadurch Anwaltskosten ersparen würden, weil vor den Amtsgerichten – anders als vor Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof – kein Anwaltszwang besteht. Laut den Schätzungen im Gesetzentwurf soll dies zu einem Wegfall von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von rund 14,5 Mio. Euro führen.

In ihrer Stellungnahme zu dem im Juni veröffentlichten Referentenentwurf kritisierte die BRAK insbesondere diese Begründung scharf. Die Darstellung als bloßer Kostenfaktor werde der Bedeutung anwaltlicher Beratung und Vertretung im Rechtsstaat nicht gerecht. Auch die Begründung des Regierungsentwurfs stellt die potenzielle Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von rund 14,5 Mio. Euro heraus.

Die BRAK wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren intensiv begleigten.
Weiterführende Links:
Regierungsentwurf
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums v. 27.8.2025 (zur Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte)
Referentenentwurf
Stellungnahme Nr. 25/2025 (zum Referentenentwurf)
Nachrichten aus Berlin 15/2025 v. 24.7.2025 (zum Referentenentwurf)
Nachrichten aus Berlin 13/2025 v. 26.6.2025 (zum Referentenentwurf)
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Streitwertgrenzen für Rechtsmittel: Bedenken gegen geplante Erhöhung

Parallel zur Neujustierung der Zuständigkeiten von Amts- und Landgerichten, zu der das Bundeskabinett Ende August einen Gesetzentwurf beschloss, erwägt das Bundesjustizministerium aktuell, die Wertgrenzen anzuheben, ab denen Rechtsmittel vor den Zivil- und Fachgerichten zulässig sind. Betroffen sind davon Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und der Strafprozessordnung (StPO) und zudem kostenrechtliche Verfahren (GKG, FamGKG, GNotKG, JVEG, RVG). Konkret sollen danach die Wertgrenzen für Rechtsmittel wie folgt angehoben werden:

  • für Berufungen, Beschwerden nach dem FamFG und das Verfahren nach billigem Ermessen im Zwangsvollstreckungsrecht von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro,
  • für Nichtzulassungsbeschwerden von derzeit 20.000 Euro auf 25.000 Euro und
  • für Kostenbeschwerden von derzeit 200 Euro auf 300 Euro.

Die Erhöhungen entsprechen (mit Ausnahme der Nichtzulassungsbeschwerden) in etwa der Inflation seit der letzten Anpassung der Streitwertgrenzen im Jahr 2002 bzw. 2004.

In ihrer Stellungnahme zu den Überlegungen des Ministeriums betont die BRAK, dass die aktuellen Gesetzesvorhaben wie etwa zur Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte der Amtsgerichte und zum zivilrechtlichen Online-Verfahren kumulativ auf das Gefüge der gerichtlichen Zuständigkeiten und die funktionelle Ausdifferenzierung der Justiz wirken. Daher müssen bei der Bewertung der Überlegungen zur Erhöhung der Wertgrenzen auch die systematischen Wechselwirkungen mitbedacht werden. Die BRAK spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die Auswirkungen sämtlicher Reformvorhaben – insbesondere mit Blick auf Verfahrensverlagerungen und Zugangshürden – zuerst sorgfältig geprüft werden, bevor der Zugang zu den Rechtsmittelinstanzen eingeschränkt wird. Derzeit sieht sie keine tragfähigen Gründe für derart tiefgreifende Maßnahmen.

Die BRAK befasst sich in ihrer Stellungnahme auch im Detail mit den einzelnen Regelungsvorschlägen. Sie weist darauf hin, dass etwa bei Auskunftsansprüchen der Streitwert regelmäßig niedrig bemessen werde und daher schon jetzt die Wertgrenze von 600 Euro für die Berufung häufig nicht erreicht werde. Eine Anhebung der Wertgrenze auf 1.000 Euro schlösse für Auskunftsansprüche in vielen Fällen faktisch eine Berufung aus. Das bewertet sie aus rechtsstaatlicher Sicht kritisch.

Mit Blick auf die angedachte Anhebung der Wertgrenze in § 495a ZPO auf 1.000 Euro parallel zur Berufungswertgrenze sieht die BRAK die Gefahr, dass auch rechtlich oder tatsächlich komplexere Streitigkeiten dem vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung unterfallen würden. Dabei sei die Anwendung der Vorschrift nach einhelliger Rechtsprechung nur bei Streitigkeiten gerechtfertigt, die wirklich einfach gelagert sind.

Ferner spricht die BRAK sich auch gegen eine Erhöhung des Beschwerdewerts in familiengerichtlichen Verfahren aus. Hier seien die Beteiligten durch die Entscheidungen unmittelbar in ihrer finanziellen Existenz betroffen. Abänderungsverfahren von Unterhaltstiteln, bei denen der Gegenstandswert auf den jährlichen Differenzbetrag gerichtet ist, wären einer zweitinstanzlichen Prüfung überwiegend entzogen.

Einen Schwerpunkt der Stellungnahme bilden die verfassungsrechtlichen Bedenken der BRAK gegen die angedachte Erhöhung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden (§ 544 II Nr. 1 ZPO) von 20.000 auf 25.000 Euro. Ihre Einfühung wurde nur damit gerechtfertigt, den Bundesgerichtshof (BGH) vor einer Überlastung zu bewahren; die Wertgrenze steht daher – anders als die übrigen Wertgrenzen – nicht in Relation zur Inflation. Bei der derzeitigen Arbeitsbelastung des BGH und den rückläufigen Verfahrenszahlen lässt sich aus Sicht der BRAK eine weitere Beschränkung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz jedoch gerade nicht rechtfertigen.

In Bezug auf die Anhebung der Wertgrenze für Kostenbeschwerden weist die BRAK darauf hin, dass dass die Höhe der Kosten vorrangig aus dem GKG, dem FamGKG und dem RVG folgt. Diese unterliegen gerade nicht unmittelbar der Inflationsentwicklung. Vor diesem Hintergrund erschließt sich eine mit der Inflation begründete Anhebung dieser Wertgrenze nicht.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 37/2025
Nachrichten aus Berlin 17/2025 v. 20.8.2025 (zu den Erhöhungsplänen)
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums v. 27.8.2025 (zur Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte)
BRAK-News v. 29.8.2025 (zur Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte)
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Reform des Bundespolizeigesetz: Umgehung von Rechtsschutz und Beeinträchtigung des Mandatsgeheimnisses
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes will das Bundesministerium des Inneren das geltende Bundespolizeigesetz (BPolG), das in wesentlichen Teilen noch aus dem Jahr 1994 stammt, umfassend modernisieren. Dazu sollen u.a. neue Befugnisse zur Überwachung im Bereich der Telekommunikation, insbesondere mit Blick auf Cloud- und Onlinedienste, und zum Einsatz von Drohnen geschaffen werden. Ferner sollen mit dem Entwurf verschiedene europarechtliche Vorgaben sowie verfassungsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden, u.a. die Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden, die Datenschutzrichtlinie (EU) 2016/680 sowie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts u.a. zum Gesetz über das Bundeskriminalamt und zum Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen. Das neue Gesetz soll das bisherige BPolG vollständig ablösen.

In ihrer Stellungnahme betont die BRAK, dass der Referentenentwurf einige begrüßenswerte und einige kritische Regelungen beinhaltet. Angesichts des großen Umfangs des Entwurfs – 170 Seiten – und der wiederum sehr kurzen Frist kann die BRAK nur punktuell auf diese Regelungen eingehen.

Für grundsätzlich begrüßenswert hält die BRAK die Einführung von zwei neuen Legaldefinitionen für Gefahrbegriffe (gegenwärtige und dringende Gefahr) in § 15 II BPolG-E sowie neue Dokumentations- und Benachrichtigungspflichten in den §§ 33 I 2, 78, 84 und 85 BPolG-E. Diese Neuerungen bringen aus Rechtsschutzperspektive voraussichtlich eine gesteigerte Rechtssicherheit.

Begrüßenswert erscheint aus Sicht der BRAK auch die Änderung des Schutzes zeugnisverweigerungsberechtigter Personen gem. § 70 BPolG-E. Diese soll eine Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandanten und Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt bewirken, indem nicht länger darauf abgestellt wird, ob eine Rechtsänwältin bzw. ein Rechtsanwalt als Strafverteidiger(in) auftritt.

Kritisch sieht die BRAK hingegen einzelne Maßnahmen. Beispielsweise bergen Datenerhebungen nach §§ 22 ff. BPolG-E, insbesondere der § 22 II BPolG-E, durch ihre Formulierungen Rechtsunsicherheit. Die sonstigen Normen könnten in den Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eingreifen; dies sieht die BRAK ebenfalls kritisch. Zudem sieht sie durch das sofort vollziehbare Aufenthaltsverbot nach § 60 BPolG-E Gefahr einer Umgehung effektiven Rechtsschutzes.

Bedenken äußert die BRAK ferner an der vorgesehenen Sicherstellung nach § 71 II BPolG-E. Diese könnte sich auf anwaltlich verwaltete Gelder auswirken und so ebenfalls das Vertrauensverhältnis zwischen Mandanten und Rechtsanwalt negativ beeinflussen.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 34/2025
Referentenentwurf
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Industrieemissionen: Kritik an den Plänen zur Richtlinienumsetzung
Mit den Referentenentwürfen eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der durch die Änderungs-Richtlinie 2024/1785 novellierten Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) will das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) den mit der Richtlinie beabsichtigten besseren Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Industrieanlagen umsetzen. Zudem sollen – wie im zwischen Bund und Ländern vereinbarten Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung festgelegt – Verfahren vereinfacht werden. Die IE-Richtlinie trat im August 2024 in Kraft und ist bis zum 1.1.2026 in nationales Recht umzusetzen.

Zur Umsetzung sehen die Entwürfe Anpassungen u.a. im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Verordnungen vor. Zudem soll eine Umweltmanagementverordnung (45. BImSchV) eingeführt werden, die die neu im BImSchG verankerte Betreiberpflicht für Umweltmanagementsysteme konkretisiert.

Aufgrund der Kürze der zugestandenen Zeit und des großen Umfangs der geplanten Änderungen musste die BRAK sich in ihrer Stellungnahme auf einige wesentlichen Punkte beschränken:

Die BRAK regt an, sich der Bestimmbarkeit neu eingeführter Definitionen (u.a. in § 3 VI BImSchG) anzunehmen. Auch die geplante Erweiterung der Betreiberpflichten um die Nutzung erneuerbarer Energien sowie Ressourceneffizienz schafft aus Sicht der BRAK erhebliche Rechtsunsicherheiten, da zentrale Begriffe wie „technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar“ unklar bleiben und es an konkreten gesetzlichen Vorgaben fehlt. Ohne eine gesetzliche Konkretisierung – etwa durch Verweis auf Umweltleistungswerte – droht ein Vollzugsdefizit, das die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen unverhältnismäßig erschweren kann.

Bedenken äußert die BRAK auch mit Blick auf die Regelungen zur Digitalisierung der immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren: Die Ausweitung der Verordnungsermächtigung in § 10 X BImSchG-E auf das gesamte elektronische Genehmigungsverfahren sowie die vorgesehene Klarstellung zur Anwendbarkeit digitaler Verfahren gemäß § 3a VwVfG begrüßt die BRAK grundsätzlich – allerdings unter dem Vorbehalt, dass die technischen Voraussetzungen bei den Behörden geschaffen und Folgeanpassungen, insbesondere in der 9. BImSchV, geprüft werden. Weil einzelne Übermittlungsformen nach § 3a VwVfG technisch überholt sind, fordert die BRAK auch eine Überarbeitung dieser Vorschrift. Zudem regt sie an, einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis für Genehmigungsbescheide und die amtliche Bekanntmachung zu prüfen.

Nach bisherigem Recht galten untergesetzliche Regelwerke unabhängig von der Umsetzung neuer BVT-Schlussfolgerungen, was zu Rechtsunsicherheiten führte. Der Entwurf sieht in § 12a IV BImSchG nun vor, dass die BVT-Schlussfolgerungen bereits nach ihrer Veröffentlichung unmittelbar für Neugenehmigungen von IE-Anlagen anzuwenden sind, wobei Betreiber eine Analyse zur Erreichbarkeit strengster Emissionswerte vorlegen müssen. Die BRAK warnt vor praktischen Herausforderungen, die dies für Genehmigungsbehörden mit sich bringt. Denn sie müssen anlassbezogen den Stand der Technik bewerten, was zu uneinheitlicher Vollzugspraxis führen könnte; zudem fehlt eine Übergangsregelung für laufende Verfahren.

Parallel zur Ausweitung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und der Entlassung bestimmter Industrieanlagen aus der Genehmigungspflicht nach der 4. BImSchV soll auch Anlage 1 des UVPG angepasst werden, insbesondere durch Anhebung von Schwellenwerten für UVP-Pflichten und UVP-Vorprüfungen zur Umsetzung von Beschleunigungszielen aus dem MPK-Pakt. Die BRAK begrüßt zwar die angestrebte Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich. Den damit verbundenen Rückgang an Umweltverträglichkeitsprüfungen und Vorprüfungen bewertet sie jedoch im Hinblick auf die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit kritisch.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 36/2025
Referentenentwurf zum Mantelgesetz
Referentenentwurf zur Mantelverordnung
Informationen des Umweltbundesamts zur IE-Richtlinie
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Befugnis zur Steuerberatung soll neu geregelt werden
Neben Anwältinnen und Anwälten sowie Steuerberaterinnen und -beratern, die unbeschränkt steuerlich beraten dürfen, können andere Berufsgruppen in beschränktem Umfang Hilfe in Steuersachen leisten. Diese beschränkte Befugnis will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz neu regeln. Der Referentenentwurf entspricht weitestgehend dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Recht der steuerberatenden Berufe aus der 20. Legislaturperiode, welcher der Diskontinuität unterfiel.

Nach dem Entwurf soll u.a. der Kreis der Verbände erweitert werden, die beschränkt zur steuerlichen Hilfeleistung befugt sind. Künftig sollen auch Interessenvereinigungen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Verbände zur Förderung Belange behinderter Menschen diese Befugnis haben.

Zudem soll die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen künftig im Regelfall zulässig sein. Dadurch werden auch sog. Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig, die zu Ausbildungszwecken unter Anleitung besonders qualifizierter Personen altruistische Hilfeleistung in Steuersachen anbieten. Diese Änderung hatte die BRAK in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf aus der 20. Legislaturperiode ausdrücklich befürwortet.

Der aktuelle Entwurf sieht darüber hinaus nun einen Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern vor. Ferner soll eine in der Abgabenordnung geregelte Vollmachtsvermutung auch auf Notare und Patentanwälte erweitert werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit enthält der Entwurf zudem eine Klarstellung zum sog. „Fremdbesitzverbot“ mit Blick auf die Beteiligung von Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. In § 55 StBerG-Entwurf werden der Beteiligung von Gesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft zur Wahrung der Unabhängigkeit enge Grenzen gesetzt.
Weiterführende Links:
Referentenentwurf
Nachrichten aus Berlin 12/2023 v. 14.6.2023 (zum Referentenentwurf der 20. Legislaturperiode)
Stellungnahme Nr. 25/2023 (zum Referentenentwurf der 20. Legislaturperiode)
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Vaterschaftsanfechtung: BRAK begrüßt geplante Neuregelung

Die Vaterschaftsanfechtung soll nach einem Anfang Juli vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz neu geregelt werden. Im Fokus steht dabei die Möglichkeit des leiblichen Vaters, die bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die bestehende Regelung in § 1600 II und III BGB für verfassungswidrig erklärt, weil sie die Beziehung des leiblichen Vaters zum Kind und seine Bemühungen um rechtliche Vaterschaft sowie den späteren Wegfall einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem bisherigen rechtlichen Vater nicht berücksichtigt. Zu dem Verfahren hatte die BRAK Stellung genommen und, wie im Ergebnis auch das BVerfG, eine Verletzung des Elterngrundrechts (Art. 6 I GG) gesehen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, künftig einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ zu vermeiden. Dazu sieht er ein System von Abwägungskriterien vor und ermöglicht dem leiblichen Vater die vom BVerfG geforderte „zweite Chance“: Er soll künftig die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten können, wenn die zuvor sperrende sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater weggefallen ist. Ferner soll ein Auseinanderfallen von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft möglichst vermeiden und dadurch Anfechtungsverfahren unterbunden werden. Dazu sieht der Entwurf vor:

  • eine Sperre der Anerkennung der Vaterschaft während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes,
  • die Ausweitung der Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des bisherigen rechtlichen Vaters,
  • die Stärkung der Rolle des Kindes bei der Anerkennung der Vaterschaft sowie
  • eine größere Unattraktivität einer „Sperrvaterschaft“.


In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK im Wesentlichen die in dem Entwurf unternommene Umsetzung der vom BVerfG formulierten Vorgaben. Positiv hebt sie insbesondere hervor, dass die Vaterschaft des leiblichen Vaters nach erfolgreicher Anfechtung unmittelbar festgestellt wird.

Bedenken äußert die BRAK jedoch hinsichtlich der unbestimmten Kriterien bezüglich des Zeitpunkts und der tatsächlichen Voraussetzungen für den Wegfall sozial-familiärer Beziehungen. Die Voraussetzungen für die Hemmung und Wiederaufnahme des Verfahrens sollten aus ihrer Sicht klarer und eindeutig benannt werden, um Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Zudem regt sie an, im Gesetz den Begriff „anhängig“ durch „rechtshängig“ zu ersetzen, um Transparenz für alle Beteiligten zu schaffen.

Die Erweiterung der „Dreier-Erklärung“ befürwortet die BRAK. Die Erklärung sollte ihrer Ansicht nach jedoch an eine zweijährige Frist geknüpft werden, um die Interessen von Kind und leiblichem Vater zu wahren und Unterhaltsrückzahlungen zu begrenzen.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 38/2025
Referentenentwurf
Pressemitteilung des BMJV Nr. 31/2025 v. 4.7.2025
BVerfG, Urt. v. 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21
Nachrichten aus Berlin 8/2024 v. 18.4.2024 (zur Entscheidung des BVerfG)
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OLG Hamm: Symposium zum Anwaltsrecht am 30.9.2025

Das Land Nordrhein-Westfalen hat zum 1.7.2025 neue Zuständigkeitskonzentrationen für seine Gerichte geschaffen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ist seitdem landesweit zuständig für Berufungsverfahren in Rechtsstreitigkeiten aus der Berufstätigkeit der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe. Aus diesem Anlass lädt das OLG Hamm am 30.9.2025 zu einem Symposium zum Anwaltsrecht. Anschließen soll sich ein fachlicher Austausch über aktuelle Fragen der Anwaltshaftung und der Anwaltsvergütung.

Folgende Vorträge sind geplant:

  • „Fragen der Anwaltshaftung im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr“
    Vorsitzender Richter am OLG Hans-Jochen Grewer, 28. Zivilsenat des OLG Hamm
  • „Mandatsbearbeitung in Anwaltshaftungssachen aus anwaltlicher Sicht“
    Rechtsanwalt Helmut Kerkhoff, Hamm

  • „Anwaltliche Vergütungsvereinbarungen in der aktuellen Rechtsprechung“
    Prof. Dr. Matthias Kilian, Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln

  • „Anwaltshaftung und KI“
    Rechtsanwälte Dr. Thomas Klein und Tobias Kordes, LL. M., Köln

  • „Vorsicht: Subsidiarität!“
    Rechtsanwalt beim BGH Dr. Siegfried Mennemeyer, Karlsruhe

  • „Der Regress des Rechtsschutzversicherers, oder: Ist auf die Deckungszusage Verlass?“
    Richter am BGH Sascha Piontek, IV. Zivilsenat des BGH

Die Anmeldung ist bis zum 16.9.2025 möglich.

Weiterführende Links:
Einladung und Programm
Anmeldung
Nachrichten aus Berlin 16/2025 v. 6.8.2025 (zu den neuen Zuständigkeitskonzentrationen in NRW)
Podcast „RECHT INTERESSANT!“ (zur geplanten Reform der Arbeitsgerichtsbarkeit in NRW)
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Star-Umfrage 2025 zur wirtschaftlichen Situation

Das Institut für Freie Berufe (IFB) führt im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer derzeit wieder die STAR-Befragung durch. Abgefragt werden diesmal die Daten zur wirtschaftlichen Situation für das Jahr 2024. Die Beantwortung der Fragen erfolgt digital und dauert rund 20 Minuten.

Die Umfrage ist eine der wenigen Möglichkeiten, Informationen zu gewinnen, die zur Vertretung der Interessen der Anwaltschaft herangezogen werden können. Daher möchten wir Sie noch einmal herzlich zur Teilnahme einladen – je mehr Rückmeldungen eingehen, desto aussagekräftiger sind die Ergebnisse.

Der Teilnahmezeitraum wurde bis zum 21. September 2025 verlängert – dann sind die Sommerferien bundesweit beendet –, um weiteren Berufsträgerinnen und Berufsträgern die Möglichkeit zur Mitwirkung zu geben. Die Befragung erreichen Sie unter folgendem Link:

https://t1p.de/star2025

Die Datenerhebung erfolgt anonym und alle Angaben werden selbstverständlich streng vertraulich behandelt. Die Befragungsergebnisse werden ausschließlich für Gruppen (z.B. Altersklassen) berichtet.

Als Dank für Ihre Teilnahme erhalten Sie auf Wunsch eine persönliche Auswertung durch das IFB. Diese zeigt Ihnen die Durchschnittswerte Ihrer jeweiligen Referenzgruppe – so können Sie Ihre eigenen Angaben im Vergleich einordnen. Je nach beruflicher Situation umfasst diese Auswertung z. B. Zahlen zu Umsatz, Kosten oder Gewinn (bei Selbstständigen) bzw. zum Jahreseinkommen (bei Angestellten oder freien Mitarbeitern).

Sollten Sie Fragen oder Hinweise hierzu haben, wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartnerin im IFB, Frau Kerstin Eggert (kerstin.eggert@ifb.uni-erlangen.de).

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Aufruf: Werden Sie Dozent in der Anwaltsstation des Referendariates!

Die Rechtsanwaltskammer Hamm sucht engagierte Kolleginnen und Kollegen, die als Dozent tätig werden möchten.

Haben Sie Freude an der Ausbildung des juristischen Nachwuchses? Möchten Sie Ihre Praxiserfahrung weitergeben und junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihrem Weg begleiten? Dann bringen Sie sich als Dozent im Einführungslehrgang oder als anwaltlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter ein!

Der Einführungslehrgang findet regelmäßig zu Beginn der Anwaltsstation im Rahmen einer 5-tägigen, 30 Zeitstunden umfassenden Blockveranstaltung, in der Anwaltsrecht und Gebührenrecht sowie anwaltliche Tätigkeiten im verwaltungsrechtlichen, strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Mandat dargestellt werden, statt. Anschließend sind weitere 30 Zeitstunden für die anwaltliche Begleitung in der Fortgeschrittenen-Arbeitsgemeinschaft vorgesehen. Hierbei werden dem juristischen Nachwuchs an fünf in die Arbeitsgemeinschaft integrierten Tagen konkret rechtsgestaltende Elemente aus der anwaltlichen Praxis erläutert.

Derzeit werden Dozenten in den nachfolgenden Bereichen gesucht:

Einführungslehrgang 2026
LG-Bezirk Münster – Dozent im Bereich Anwaltsrecht
LG-Bezirk Münster – Dozent im Bereich Gebührenrecht
LG-Bezirk Münster – Dozent im Bereich Rechtsgestaltung als AG-Leiter/in
LG-Bezirk Münster – Dozent im Bereich Rechtsgestaltung als AG-Leiter/in

Einführungslehrgang 2027
LG-Bezirk Münster – Dozent im Bereich Rechtsgestaltung als AG-Leiter/in

Sollte Ihr Fachgebiet oder Landgerichtsbezirk aktuell nicht dabei sein, sprechen Sie uns dennoch gerne an. Wir prüfen individuell, welche Einsatzmöglichkeiten wir Ihnen anbieten können.

Dozentenpool

Unabhängig von den o. g. Positionen haben Sie jederzeit die Möglichkeit, sich für Ihren bevorzugten Landgerichtsbezirk sowie Themenbereich in unseren Dozentenpool eintragen zu lassen. Sobald eine entsprechende Dozenten- oder Arbeitsgemeinschaftsleiterstelle frei wird, setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.

Voraussetzung:    Zulassung zur Anwaltschaft, Praxiserfahrung und Interesse an der Vermittlung praxisnaher juristischer Inhalte.
Einsatzzeitraum:  Nach Absprache
Vergütung:          43 €/Std. über die RAK/NotK und
                            48 €/Std. über die Justizverwaltung nebst Reisekostenausgleich.

Gestalten Sie die Zukunft des Anwaltsberufs aktiv mit – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Kontakt:
Kristin Schmidt-Kuhn – Sekretariat
RAin (SyndikusRAin) Patrizia Wunder
Stellvertretende Geschäftsführerin
Ostenallee 18
59063 Hamm 
Durchwahl: 02381-9850-81
E-Mail: schmidt@rak-hamm.de

Nähere Informationen über den Einführungslehrgang finden Sie auch auf unserer Homepage https://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/ausbildung/juristenausbildung.html

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Einladung: Europäischer Tag der Justiz am 30. Oktober 2025 in Mainz
Am 30. Oktober 2025 feiert Mainz den Europäischen Tag der Justiz. Zu der in diesem Rahmen vorgesehenen Fachveranstaltung mit anschließendem Festakt laden Sie das Bundesamt für Justiz, das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz sowie das Landgericht Mainz sehr herzlich ein.

Ziel des vom Europarat und der Europäischen Kommission ins Leben gerufenen Europäischen Tags der Justiz ist es insbesondere, den fachlichen Austausch zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern und eine stärkere Vernetzung von Praktikerinnen und Praktikern aus der Justiz zum Europarecht zu ermöglichen.

Die Fachveranstaltung findet statt am

Donnerstag, den 30. Oktober 2025
ab 14.00 Uhr im Landgericht Mainz,
Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz.

Nutzen Sie die Möglichkeit, sich über europäische Verfahren und die justizielle Zusammenarbeit in Europa aus erster Hand bei Expertinnen und Experten aus Deutschland und Frankreich zu informieren und Erfahrungen mit Kolleginnen und Kollegen auszutauschen.

In diesem Jahr können Sie zwischen den zwei folgenden Workshops wählen:

1. Grenzüberschreitende Zivilverfahren effektiv führen – Tipps und Tricks bei der Zustellung und Beweisaufnahme in der EU
2. Ausgewählte Probleme der Europäischen Erbrechtsverordnung und der Euro-päischen Güterrechtsverordnungen.

Bescheinigungen über die Teilnahme an der Fachveranstaltung sind nach Mitteilung der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern grundsätzlich als Nachweis für die Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO geeignet. Die konkrete Anerkennung erfolgt im Einzelfall durch die jeweils zuständige Kammer.

Einzelheiten zu der Veranstaltung entnehmen Sie bitte dem Programm. Die Teilnahme an der Fachtagung ist kostenfrei. Eine Anmeldung ist bis zum 17. Oktober 2025 unter



möglich.

Auf der angegebenen Internetseite können Sie sich auch zur Teilnahme an dem sich anschließenden Festakt im Kurfürstlichen Schloss zu Mainz anmelden.
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm September 2025
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat September 2025 finden Sie hier.
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Weiterführende Links:
Onlineseminar Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum WEG-Recht am 17.09.2025 (FA Miet- und WEG-Recht)
Onlineseminar Der Rechtsanwalt als Verfahrensbeistand am 17.09.2025 (FA Familienrecht)
Online-Mitarbeiterseminar RVG Masterclass am 18.09.2025 (Mitarbeiterseminar)
Onlineseminar Gesellschafterstreit - Verlauf, Probleme und Reaktionen am 19.09.2025 (FA Handels- und Gesellschaftsrecht)
Onlineseminar Steuerstrafrecht am 19.09.2025 (FA Steuerrecht, FA Strafrecht)
Onlineseminar Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht - Update 2024/2025 am 20.09.2025 (FA Gewerblicher Rechtsschutz)
Onlineseminar Schnittstellen zwischen Familien- und Gesellschaftsrecht am 22.09.2025 (FA Handels- und Gesellschaftsrecht, FA Familienrecht)
Online-Mitarbeiterseminar Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Vollstreckung speziell in Bankkonten und Arbeitseinkommen am 25.09.2025 (Mitarbeiterseminar)
Onlineseminar Das Bußgeld-Mandat: Aktuelle Rechtsprechung und Angriffspunkte zum Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht am 26.09.2025 (FA Strafrecht, FA Verkehrsrecht)
Onlineseminar Die Kündigung in der anwaltlichen Praxis - aktuelles Wissen am 26.09.2025 (FA Arbeitsrecht)
Onlineseminar Die Teilungsversteigerung - Probleme und Unwägbarkeiten im Streit von Grundstücksgemeinschaften am 27.09.2025 (FA Erbrecht, FA Familienrecht)
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Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
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