Startseite - Rechtsanwaltskammer Hamm
|
͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏ ͏
|
|
|
KammerInfo |
Ausgabe Nr. 12/2025 vom 01. Oktober 2025 |
|
|
|
Strukturreform der nordrhein-westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit |
Die Überlegungen zu einer Strukturreform der nordrhein-westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit schreiten voran und haben zwischenzeitlich konkrete Gestalt angenommen. Die in den zahlreichen Beteiligungsgesprächen vorgebrachten Gesichtspunkte, die vielfach wertvollen Anregungen und auch die dort vorgebrachten Bedenken sind darin eingeflossen. Im Ergebnis eines mehrstufigen Überlegungs- und Abwägungsprozesses hat sich so ein Strukturentwurf für den Neuzuschnitt des Bezirks der westfälisch-lippischen Arbeitsgerichtsbarkeit herauskristallisiert. Dieses Modell möchten wir Ihnen, anknüpfend an das erste Beteiligungsgespräch vom 30. Juli 2025, gerne gemeinsam vorstellen und mit Ihnen erörtern. Nach der Durchführung dieses und weiterer Beteiligungsgespräche soll dem Ministerium der Justiz dann alsbald ein Vorschlag der Gerichtsbarkeit für die Gestaltung des LAG-Bezirks zugeleitet werden. Dieser wird als Grundlage und Baustein für die dortigen übergreifenden Überlegungen dienen.
Vor diesem Hintergrund laden wir Sie herzlich zu einer zweiten Informations- und Diskussionsveranstaltung am
Freitag, den 24. Oktober 2025, 13.30 Uhr, Foyer des Landesarbeitsgerichts Hamm, Marker Allee 94, Hamm,
ein.
Bitte melden Sie sich bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Hamm per beA oder unter der E-Mailadresse: vogel@rak-hamm.de bis zum 20.10.2025 an, falls Sie an der Informationsveranstaltung teilnehmen möchten.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme, Ihre Standpunkte und Stellungnahmen sowie auf erneut zahlreiche konstruktive Diskussionsbeiträge. |
|
|
|
|
Neue Regelungen für Fachanwaltschaften und Werbung ab 1.12.2025 |
Die Satzungsversammlung beschloss in ihrer Sitzung am 26.5.2025 umfangreiche Änderungen in der Fachanwaltsordnung (FAO). Kern der Reform ist, dass der Nachweiszeitraum für die praktischen Fälle, die zum Erlangen einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind (§ 5 I 1 Fachanwaltsordnung – FAO), von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert wird.
Neue Voraussetzungen für Fachanwaltsbezeichnungen
Angepasst wurden auch die Voraussetzungen für die Erlangung der einzelnen Fachanwaltsbezeichnungen. Die hierfür in §§ 5 und 14 ff. FAO geregelten Anforderungen werden jeweils im Detail überprüft und die Entwicklungen in der Praxis der einzelnen Rechtsgebiete betrachtet. Die Satzungsversammlung beschloss daher Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Auch die Voraussetzungen für die übrigen 18 Fachanwaltschaften werden derzeit überprüft.
Hintergrund der Reform ist, dass die in der FAO definierten Voraussetzungen sich aufgrund geänderter Arbeitsrealitäten, sinkender gerichtlicher Eingangszahlen und weiterer Entwicklungen auf dem Rechtsmarkt sich zu Zugangshürden entwickelten, die insbesondere für den juristischen Nachwuchs und für Kolleginnen und Kollegen mit familiären Pflegeaufgaben nur noch schwer zu erfüllen waren. Mit der Modernisierung der Anforderungskataloge sollen unverhältnismäßige Hürden abgebaut, zugleich aber die hohe Qualität weiterhin gewährleistet werden.
Moderneres anwaltliches Werberecht
Ebenfalls in Kraft treten wird die Modernisierung und Präzisierung der Vorschriften über das anwaltliche Werberecht in §§ 6, 8 und 10 der Berufsordnung (BORA). In dem neu benannten Abschnitt „Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“ der BORA wurden die Regelungen u.a. an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum anwaltlichen Werberecht sowie an moderne Informationsgepflogenheiten angepasst.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilte mit Schreiben vom 3.9.2025 mit, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen. Daher können die Beschlüsse am 1.12.2025 in Kraft treten.
Die Beschlüsse sowie eine ausführliche Erläuterung zu den Voraussetzungen und Hintergründen der reformierten FAO werden in Kürze in den BRAK-Mitteilungen veröffentlicht. |
|
|
|
|
|
Ergebnisse der Justizprüfungsstatistik 2023 – Prädikatsexamina auf dem Rückzug |
Nach den Ergebnissen der Justizprüfungsstatistik 2023 haben bundesweit 9.217 Studierende die Erste Juristische Prüfung nach durchschnittlich 10,3 Semestern erfolgreich abgeschlossen. Damit liegt die Zahl leicht über dem Vorjahreswert. Die Bestehensquote im staatlichen Prüfungsteil beträgt 72,5 Prozent, was einen Rückgang gegenüber 2022 (73,8 Prozent) darstellt. Auffällig ist zugleich der Rückgang der sogenannten Prädikatsexamina: Nur 18,8 Prozent der Kandidatinnen und Kandidaten erreichten 2023 die Note „vollbefriedigend“ oder besser (2022: gut 20 Prozent). Lediglich 0,2 Prozent erzielten die Bestnote „sehr gut“.
Große regionale Unterschiede
Auch regionale Unterschiede sind erheblich: Während in Sachsen-Anhalt mehr als die Hälfte der Kandidaten ein Prädikatsexamen ablegte, lag der Anteil in Mecklenburg-Vorpommern bei nur 20,9 Prozent. Die Studiendauer variierte stark – von durchschnittlich 7,4 Semestern in Schleswig-Holstein bis 14,5 Semestern im Saarland. Der Frauenanteil unter den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen stieg bundesweit auf 58,8 Prozent.
Die Zweite Juristische Staatsprüfung bestanden 2023 insgesamt 8.358 Personen, was einer Bestehensquote von 87,9 Prozent entspricht. Der Frauenanteil lag hier bei 57,7 Prozent. Auch in der Zweiten Prüfung wurden Prädikatsnoten nur selten vergeben: 21,2 Prozent erreichten „vollbefriedigend“ oder besser, die Bestnote „sehr gut“ lediglich 0,1 Prozent.
Mangelnde Transparenz in der Notenvergabe
In Bayern wurde ein vergleichsweise hoher Anteil sehr guter Noten vergeben, während andere Bundesländer deutlich niedrigere Werte verzeichneten. Zudem weist die Statistik ausschließlich die Ergebnisse der staatlichen Pflichtfachprüfung aus; der universitäre Prüfungsteil bleibt darin unberücksichtigt. Die Bewertungspraxis zwischen den Bundesländern variiert erheblich und die Durchfallquoten schwanken regional stark.
Die Ergebnisse verstärken die Diskussion über die Vergleichbarkeit und Transparenz der Notenvergabe. |
|
|
|
|
|
Kanzleidurchsuchung: BVerfG kritisiert Justiz und folgt der BRAK-Linie |
BVerfG erinnert an hohe Hürden
Im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde eines Hamburger Rechtsanwalts stand die Durchsuchung von Kanzleiräumen im Mittelpunkt. Während Karlsruhe die Beschwerde wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs für unzulässig erklärte, stellte es zugleich gravierende Defizite in der Begründung der Durchsuchungsanordnung und ihrer Bestätigung fest. Bereits im Vorfeld hatte die BRAK in einer Stellungnahme hervorgehoben, dass die richterlichen Entscheidungen den Anforderungen an Tatverdachtsprüfung und Auffindevermutung nicht gerecht würden.
Hintergrund: Strafanzeige nach Honorarstreit
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Honorarstreit zwischen dem Anwalt und einer ehemaligen Mandantin, die ihn wegen versuchten Prozessbetrugs anzeigte. Nach zunächst eingestelltem Ermittlungsverfahren führten neue Aussagen einer Zeugin zur Wiederaufnahme. Das Amtsgericht Hamburg ordnete daraufhin die Durchsuchung der Kanzlei an, das Landgericht bestätigte den Beschluss.
Unzulässigkeit wegen fehlender Gehörsrüge
Vor dem BVerfG machte der Anwalt Grundrechtsverletzungen geltend. Die Beschwerde scheiterte jedoch bereits an der Zulässigkeit: Nach Ansicht der Karlsruher Richter hätte der Anwalt zunächst eine Anhörungsrüge nach § 33a StPO erheben müssen. Da dieser Schritt unterblieb, war der Rechtsweg nicht ausgeschöpft.
Verfassungsrechtliche Maßstäbe bekräftigt
Trotz Unzulässigkeit stellte das BVerfG klar, dass Durchsuchungen von Kanzleien strengen Anforderungen unterliegen. Sie dürfen nur bei tragfähigem Tatverdacht und hinreichender Auffindevermutung angeordnet werden. Im konkreten Fall sprach die Kombination aus geringer Schwere des Tatvorwurfs, schwachem Tatverdacht und erheblicher Eingriffstiefe gegen die Angemessenheit.
Die BRAK hatte im Kontext dieser Verfassungsbeschwerde betont, dass Durchsuchungen die anwaltliche Vertrauenssphäre und die Rechte unbeteiligter Mandanten erheblich gefährden. Sie forderte daher eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung. Konkret verlangt die BRAK:
- eine besonders sorgfältige Prüfung des Verdachtsgrades und einer konkreten Auffindevermutung,
- eine strenge Erforderlichkeitsprüfung im Hinblick auf mildere, grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen,
- eine Angemessenheitsprüfung unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs und der Bedeutung des Beweismittels,
- eine präzise Eingrenzung der gesuchten Unterlagen zum Schutz unbeteiligter Mandanten.
Das BVerfG griff diese Linie auf und verdeutlichte, dass Kanzleidurchsuchungen nur als ultima ratio in Betracht kommen. |
|
|
|
|
|
Umsetzung der EU-Sanktionsstrafrecht-Richtlinie nachbessern |
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) dient der Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Sanktionen und betrifft insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Da der neue Entwurf weitgehend unverändert zum Vorgänger aus der letzten Legislaturperiode ist, bezieht sich die BRAK vollumfänglich auf die Kritikpunkte, die sie bereits in ihrer Stellungnahme 70/2024 formuliert hatte.
Bedenken hinsichtlich anwaltlicher Tätigkeit
Die generelle Strafbarkeit von anwaltlichen Beratungsleistungen sieht die BRAK weiterhin kritisch. Sie hält diese für rechtspolitisch bedenklich, grundrechtlich problematisch und schwer in der Praxis anwendbar.
Kernforderung: Tatbestandsausschluss statt Strafausschließungsgrund
Ergänzend zu früheren Anmerkungen schlägt die BRAK eine Präzisierung vor. Sie fordert, im neuen § 18 Abs. 13 AWG-RefE nicht nur einen persönlichen Strafausschließungsgrund zu schaffen, sondern einen ausdrücklichen Tatbestandsausschluss für rechtmäßiges Handeln von Berufsgeheimnisträgern. Nach Ansicht der BRAK liegt dabei ohnehin kein tatbestandsmäßiges Handeln vor.
Dieser Ansatz steht in Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1226, der explizit vorsieht, dass Rechtsberufe von Meldepflichten befreit sind, wenn sie Informationen im Rahmen der Rechtsberatung ihrer Klienten und Klientinnen erhalten. Die BRAK betont, dass die Richtlinie diesen Schutz sowohl für die Beratung als auch für die Vertretung und Verteidigung von Klienten und Klientinnen bestätigt. |
|
|
|
|
|
Geplantes MAD-Gesetz bedroht Grundrechte und Mandatsgeheimnis |
Die BRAK hat in einer knappen Stellungnahme Kritik am Gesetzentwurf für den Militärischen Abschirmdienst (MADG-E) geäußert. Die geplanten Ermittlungsbefugnisse und Sicherheitsüberprüfungen gingen über militärische Bereiche hinaus und seien weder erforderlich noch angemessen, so die Einschätzung der BRAK. Besonders problematisch sei der unzureichende Schutz von Grundrechten und Berufsgeheimnissen. Zwar würden die §§ 28 und 29 MADG-E Schutzmechanismen für vertrauliche Korrespondenzen von Anwältinnen und Anwälten vorsehen, jedoch sei dieser Schutz in der Praxis kaum umsetzbar.
Schutzlücken und das Problem des „Beifangs“
Die BRAK befürchtet, dass einmal gesammelte vertrauliche Daten – sogenannter „Beifang“ – nicht mehr zuverlässig aus den Ermittlungen entfernt werden können, was das Mandatsgeheimnis massiv beschädigt. Die vorgeschlagenen Regelungen könnten die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nicht gewährleisten, weshalb eine absolute Notwendigkeit jeder einzelnen Maßnahme weiterhin unerlässlich sei. Um diese Bedenken auszuräumen, erneuert die BRAK ihr Angebot, gemeinsam mit der Bundesregierung technische und organisatorische Lösungen zu erarbeiten, um Mandatsinformationen frühzeitig zu identifizieren und abzusondern. |
|
|
|
|
|
Aufruf: Werden Sie Dozent/in in der Anwaltsstation des Referendariates! |
Die Rechtsanwaltskammer Hamm sucht engagierte Kolleginnen und Kollegen, die als Dozent tätig werden möchten. Haben Sie Freude an der Ausbildung des juristischen Nachwuchses? Möchten Sie Ihre Praxiserfahrung weitergeben und junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihrem Weg begleiten? Dann bringen Sie sich als Dozent im Einführungslehrgang oder als anwaltlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter ein!
Der Einführungslehrgang findet regelmäßig zu Beginn der Anwaltsstation im Rahmen einer 5-tägigen, 30 Zeitstunden umfassenden Blockveranstaltung, in der Anwaltsrecht und Gebührenrecht sowie anwaltliche Tätigkeiten im verwaltungsrechtlichen, strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Mandat dargestellt werden, statt. Anschließend sind weitere 30 Zeitstunden für die anwaltliche Begleitung in der Fortgeschrittenen-Arbeitsgemeinschaft vorgesehen. Hierbei werden dem juristischen Nachwuchs an fünf in die Arbeitsgemeinschaft integrierten Tagen konkret rechtsgestaltende Elemente aus der anwaltlichen Praxis erläutert.
Derzeit werden Dozenten in den nachfolgenden Bereichen gesucht:
Einführungslehrgang 2026
LG-Bezirk Münster – Dozent im Bereich Anwaltsrecht LG-Bezirk Münster – Dozent im Bereich Gebührenrecht LG-Bezirk Münster – Dozent im Bereich Rechtsgestaltung als AG-Leiter/in LG-Bezirk Münster – Dozent im Bereich Rechtsgestaltung als AG-Leiter/in LG-Bezirk Dortmund – Dozent im Bereich Gebührenrecht LG-Bezirk Essen – Dozent im Bereich Gebührenrecht
Einführungslehrgang 2027
LG-Bezirk Münster – Dozent im Bereich Rechtsgestaltung als AG-Leiter/in
Sollte Ihr Fachgebiet oder Landgerichtsbezirk aktuell nicht dabei sein, sprechen Sie uns dennoch gerne an. Wir prüfen individuell, welche Einsatzmöglichkeiten wir Ihnen anbieten können.
Dozentenpool
Unabhängig von den o. g. Positionen haben Sie jederzeit die Möglichkeit, sich für Ihren bevorzugten Landgerichtsbezirk sowie Themenbereich in unseren Dozentenpool eintragen zu lassen. Sobald eine entsprechende Dozenten- oder Arbeitsgemeinschaftsleiterstelle frei wird, setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.
Voraussetzung: Zulassung zur Anwaltschaft, Praxiserfahrung und Interesse an der Vermittlung praxisnaher juristischer Inhalte.
Einsatzzeitraum: Nach Absprache
Vergütung: 43 €/Std. über die RAK/NotK und 48 €/Std. über die Justizverwaltung nebst Reisekostenausgleich.
Gestalten Sie die Zukunft des Anwaltsberufs aktiv mit – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
Kontakt:
Kristin Schmidt-Kuhn – Sekretariat RAin (SyndikusRAin) Patrizia Wunder Stellvertretende Geschäftsführerin Ostenallee 18 59063 Hamm Durchwahl: 02381-9850-81 E-Mail: schmidt@rak-hamm.de
Nähere Informationen über den Einführungslehrgang finden Sie auch auf unserer Homepage https://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/ausbildung/juristenausbildung.html. |
|
|
|
|
Prof. Dr. Bertram Schmitt ist neuer Schlichter der Schlichtungsstelle in Berlin |
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat eine neue Spitze. Zum 1.5.2025 hat Prof. Dr. Bertram Schmitt sein Amt als neuer Schlichter der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft angetreten. Er war u.a. Richter am Bundesgerichtshof sowie Leiter der dortigen Pressestelle; zuletzt war er Richter am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag.
Seine Vorgängerin, die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts a.D. Uta Fölster, hatte ihr Amt aus gesundheitlichen Gründen niederlegen müssen. Stellvertretender Schlichter ist weiterhin Martin Dreßler, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg a.D.
Zu seinem neuen Amt betont Schmitt, dass alle Beteiligten von der unparteiischen und konsensualen Schlichtung profitieren: „Für die Mandantschaft ist es vor allem eine unkomplizierte und kostenfreie Alternative zur gerichtlichen Streitbeilegung. Das Angebot, im Streit um Anwaltsgebühren und/oder Schadensersatz eine neutrale Schlichtung durchzuführen, stärkt zudem das Vertrauen in die Anwaltschaft und ihre Selbstverwaltung. Ich möchte für diese und viele weitere Vorzüge werben und dazu beitragen, die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft noch bekannter zu machen“. |
|
|
|
|
|
Das Bochumer Vis Moot Team – Das Ruhrgebiet auf internationalem Parkett |
Auch in diesem Jahr wird die Juristische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum beim renommierten Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot Court von einem engagierten Team aus vier Studierenden vertreten. Mehr als 380 Universitäten aus aller Welt reisen jährlich nach Wien, um sich bei diesem internationalen, juristischen Wettbewerb im Handels- und Schiedsverfahrensrecht zu messen.
Das Bochumer Vis Moot Team repräsentiert dabei nicht nur die Fakultät, sondern die gesamte Region des Ruhrgebiets auf der globalen Bühne. Nach einem intensiven Auswahlverfahren wurden besonders qualifizierte und leistungsstarke Studierende ausgewählt, die sich nun über mehrere Monate hinweg mit höchster Professionalität auf den Wettbewerb vorbereiten.
Die Studierenden verfassen umfangreiche englischsprachige Schriftsätze, nehmen an internationalen Vorbereitungsveranstaltungen teil und treten schließlich bei den mündlichen Verhandlungen in Wien vor renommierten Schiedsrichtlerinnen und Schiedsrechtlern aus Wissenschaft und Praxis auf.
Für die Teilnehmenden bietet der Vis Moot Court eine einzigartige Möglichkeit, vertiefte juristische Fachkenntnisse, rhetorisches Geschick sowie interkulturelle Kompetenz zu erwerben – Fähigkeiten, die für die spätere Tätigkeit in der Anwaltspraxis von unschätzbarem Wert sind.
Ihre Unterstützung zählt!
Die Teilnahme am Vis Moot Court erfordert nicht nur großen zeitlichen Einsatz, sondern ist für die Studierenden auch mit erheblichen finanziellen Aufwendungen für Reise-, Unterkunfts- und Teilnahmegebühren verbunden.
Daher freut sich das Team über jede Form der Unterstützung durch Kanzleien, Unternehmen oder Einzelpersonen. Mit Ihrem Beitrag fördern Sie juristischen Nachwuchs, stärken die internationale Sichtbarkeit der Juristischen Fakultät Bochum und leisten einen aktiven Beitrag zur Förderung der Region im internationalen Rechtsdialog.
Für Sie bietet sich die Gelegenheit Kontakte zu vier höchst motivierten Studierenden zu knüpfen und Ihre Kanzlei als potenziellen Arbeitgeber vorzustellen.
Wenn Sie das Bochumer Vis Moot Team unterstützen möchten, wenden Sie sich gerne jederzeit an:
vis-moot@rub.de https://www.jura.rub.de/vis-moot |
|
|
|
|
Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ am 5.12.2025 – jetzt anmelden! |
Bereits zum achten Mal organisieren die Bundesrechtsanwaltskammer und das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover die Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“. Sie findet am Freitag, den 5.12.2025 an der Universität Hannover statt.
„Braucht die Anwaltschaft ein neues Vergütungssystem?“ ist die Frage, der sich die Konferenz in diesem Jahr widmet. Dabei geht es um Schieflagen bei der gesetzlichen Vergütung und im System der Kostenerstattung, Lücken zwischen staatlichen Kostenhilfen und faktisch leistbarem Zugang zum Recht, neue Fragen an die anwaltliche Honorierung durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz sowie Kostenrisiken als Drohpotenzial und die zeitnah umzusetzende Anti-SLAPP-Richtlinie. Über allem steht die Frage, wie sich diese Befunde auf den Zugang zum Recht und die Versorgung mit anwaltlicher Beratung in der Fläche auswirkt.
Das Programm im Detail ist auf der Konferenzwebsite abrufbar.
Die Teilnahme an der Konferenz ist kostenlos, aber eine Anmeldung erforderlich. |
|
|
|
|
|
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen: |
|
|
|
|
beA-Newsletter |
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier. |
|
|
|
|
|
Nachrichten aus Brüssel |
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier. |
|
|
|
|
|
Impressum
|
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!
|
|
|
|