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KammerInfo |
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Ausgabe Nr. 13/2025 vom 28. Oktober 2025 |
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BVerfG kippt Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und -notare |
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die bisher geltende Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und -notare verfassungswidrig ist. Der 1. Senat des BVerfG stellte fest, dass die Regelung unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG eingreift. Für Nur-Notarinnen und -Notare bleibt die Altersgrenze hingegen bestehen.
Der Fall geht auf eine Verfassungsbeschwerde eines Anwaltsnotars aus Nordrhein-Westfalen zurück. Er wandte sich gegen §§ 47 Nr. 2 Var. 1, 48a Bundesnotarordnung (BNotO), die das Erlöschen des Amtes mit Vollendung des 70. Lebensjahres anordnen. Bereits das OLG Köln und der BGH hatten seine Argumentation zurückgewiesen. In Karlsruhe konnte er sich nun teilweise durchsetzen.
Unterschied zwischen Anwalts- und Nur-Notaren
Das BVerfG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem seit Jahren zu beobachtenden Rückgang an Bewerberinnen und Bewerbern für das Anwaltsnotariat. Zwischen 1998 und 2024 halbierte sich die Zahl der Anwaltsnotarinnen und -notare nahezu. In vielen Regionen bleiben Stellen unbesetzt, obwohl qualifizierte Bewerbungen alle Chancen hätten. Angesichts dieses nachhaltigen Mangels erreiche die Altersgrenze die ursprünglich verfolgten Ziele – Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit und faire Verteilung zwischen den Generationen – nur noch in geringem Maße. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege dagegen schwer.
Das Gericht ordnete eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2026 an. Bis dahin gilt die Altersgrenze fort, ausgeschiedene Anwaltsnotarinnen und -notare können sich jedoch erneut bewerben.
BRAK verteidigte Altersgrenze
Im Verfahren hatten zahlreiche Verbände Stellung genommen. Wie das Urteil hervorhebt, vertrat die BRAK die Ansicht, dass die Altersgrenze weiterhin verfassungskonform sei. Sie argumentierte, diese gewährleiste eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Generationen. Zudem profitierten ältere Notarinnen und Notare von der wirtschaftlichen Sicherheit einer begrenzten Stellenzahl. Ohne Altersgrenze drohe das Notariat zu überaltern und sich von gesellschaftlichen Realitäten zu entfernen (vgl. Rn. 66 des Urteils).
Der zentrale Unterschied zwischen Gericht und BRAK liegt in der Bewertung der empirischen Tatsachen. Während die BRAK die Altersgrenze aus generalpräventiven Gründen befürwortete, stellte das BVerfG entscheidend auf den nachweisbaren Bewerbermangel ab. Der Gesetzgeber hat nun bis Sommer 2026 Zeit, eine Neuregelung vorzulegen. | |
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BRAK-Initiative: Recht auf unabhängige anwaltliche Hilfe im GG verankern |
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Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat ein starkes Signal für den Rechtsstaat gesetzt: Auf ihrer Hauptversammlung am 19.9.2025 in Hannover beschloss sie einstimmig die Forderung nach einer Grundgesetzänderung. Künftig soll Art. 19 GG um einen neuen Absatz 5 ergänzt werden: „Jedermann hat das Recht, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen.“
Hintergrund und Begründung
Mit diesem Schritt will die BRAK die Berufsfreiheit der Anwaltschaft und die Rechtssicherheit der Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen stärken. Hintergrund sind globale Entwicklungen, in denen Rechtsstaatlichkeit unter Druck gerät – auch in etablierten Demokratien. Wahlen allein reichten nicht aus, um staatliche Eingriffe in den Zugang zu Recht abzusichern, so die Kammer.
Der Vorschlag knüpft unmittelbar bei den Rechtsuchenden an und soll ausdrücklich auch außergerichtliche Rechtsangelegenheiten umfassen. Damit geht er über die bisherige Regelung in Art. 19 IV GG hinaus, die lediglich den effektiven Rechtsschutz gegen staatliche Maßnahmen garantiert.
Politische Perspektive
Die BRAK wird ihr Positionspapier den rechtspolitischen Sprecherinnen und Sprechern der Bundestagsfraktionen, dem Rechtsausschuss des Bundestages und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorlegen. Gleichzeitig stellt sie klar, dass aus der Norm keine zusätzlichen staatlichen Finanzierungspflichten entstehen sollen.
Nach Ansicht von BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling verdeutlicht der Vorschlag die dienende Funktion anwaltlicher Rechte: „Das Grundrecht auf anwaltlichen Beistand ist Fundament und Schutzwall des Rechtsstaats.“
Mediale Resonanz
Die Initiative hat in den Medien Beachtung gefunden. Sowohl LTO als auch beck-aktuell berichteten ausführlich über den Vorstoß der BRAK und dessen mögliche Auswirkungen auf Rechtspolitik und Anwaltschaft. | |
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Bayern will Rechtsberatung durch Versicherer erlauben – Anwaltschaft kritisiert den Vorstoß |
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Rechtsschutzversicherer sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen ihre Versicherungsnehmer außergerichtlich beraten und vertreten dürfen. Das sieht ein Beschlussvorschlag des Freistaats Bayern vor, der im Vorfeld der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder (JuMiKo) am 7.11.2025 in Leipzig bekannt wurde. Darin wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten, einen Gesetzentwurf für eine entsprechende Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu erarbeiten.
Gefahr von Interessenkonflikten
Nach geltendem Recht steht einer rechtlichen Beratung und Vertretung durch Rechtsschutzversicherer insbesondere § 4 RDG entgegen. Danach darf eine Rechtsdienstleistung nicht erbracht werden, wenn sie unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht hat und hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Damit soll der unauflösbare Interessenkonflikt unterbunden werden, in dem selbst rechtlich beratende Rechtsschutzversicherer sonst stehen würden: Sie haben naturgemäß das Interesse, die Rechtsverfolgungskosten gering zu halten, die sie ihren Versicherungsnehmern erstatten müssten; diese hingegen wollen ihre rechtlichen Interessen unabhängig von den Kosten durchsetzen.
Kollision mit freier Anwaltswahl
Eine Ausweitung der Befugnisse von Rechtsschutzversicherern wäre zudem mit Blick auf den Grundsatz der freien Anwaltswahl problematisch. Dieser ist in § 3 III der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BRAO) und in § 127 I des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) festgeschrieben. Bei einer Ausweitung bestünde die Gefahr, dass selbst beratende Versicherer die Rechtsschutzfälle in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse steuern und auch die Wahl der anwaltlichen Vertretung ihrer Versicherungsnehmer beeinflussen würden.
Die Rechtsanwaltskammer Berlin und der Berliner Anwaltverein haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme gegenüber der Berliner Senatsverwaltung für Justiz ebenfalls ablehnend gegenüber dem Vorstoß aus Bayern geäußert. Sie betonen zudem, dass Rechtsschutzversicherungen schon seit Längerem durch Vermittlungsplattformen und Legal-Tech-Unternehmen in den Rechtsmarkt eingreifen – und dies nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes, sondern vorrangig im eigenen wirtschaftlichen Interesse.
Ob die Beschlussvorlage tatsächlich in die Tagesordnung der Herbst-JuMiKo aufgenommen wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Sollte dies der Fall sein und die JuMiKo entsprechend beschließen, wird sich die BRAK zu dem Vorstoß ausführlich zu Wort melden. | |
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Berufsrecht: Umfangreiche Änderungen für Kammer-Aufsicht, anwaltliche Grundpflichten und Kanzleiabwicklung geplant |
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Das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe soll umfassend neu geregelt werden; das betrifft insbesondere das anwaltliche Berufsrecht, aber auch die Regelungen für Steuerberater, Notare und Wirtschaftsprüfer. Das sieht der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Ende September vorgelegte Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vor. Teile des Entwurfs waren bereits Gegenstand eines Referentenentwurfs aus der vergangenen Legislaturperiode, der aber aufgrund von deren vorzeitigem Ende nicht mehr ins parlamentarische Verfahren gelangte. Der damalige Gesetzentwurf wurde nunmehr überarbeitet und um einige weitere Aspekte ergänzt.
Aufsichtsrechtliche Verfahren neu strukturieren
Mit dem anliegenden Referentenentwurf sollen insbesondere verschiedene aufsichtsrechtliche Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe neu geordnet werden. Hintergrund der beabsichtigten Neuregelung ist, dass im Bereich der Rechtsbehelfe gegen Belehrungen, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder in der Bundesrechtsanwaltsordnung verschiedene Probleme bestehen. Dies betrifft vor allem das Institut der sog. „missbilligenden Belehrung“ sowie die unterschiedlichen Regelungen zur Zuständigkeit der Gerichte und zu den anzuwendenden Verfahrensvorschriften.
Der Entwurf hält an dem Institut des rechtlichen Hinweises fest. Das BMJV hat allerdings der von der BRAK mit Nachdruck vorgetragenen Kritik Rechnung getragen und sieht nun von einem einklagbaren Anspruch der Kammermitglieder auf Erteilung eines rechtlichen Hinweises im Sinne einer Festlegung zu Fragen der Berufspflichten ab.
Abwicklung von Kanzleien praxisgerechter regeln
Ferner will der Entwurf die Abwicklung von Kanzleien neu regeln. Er greift insofern den von der BRAK-Hauptversammlung geäußerten Wunsch auf, eine praxisgerechtere Regelung für die Rechtsanwaltskammern zu schaffen. Diese mussten in der jüngeren Vergangenheit verstärkt und teilweise in erheblichem Umfang im Wege der Bürgenhaftung für die Vergütung von Kanzleiabwicklungen eintreten. Nach dem Entwurf soll daher die Haftung der Kammern auf 10.000 Euro pro Fall begrenzt werden, jedoch an der für den Schutz der Mandanten bedeutsamen Fortführung laufender Mandate grundsätzlich festgehalten werden. Eine Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer soll bei der Fortführung der Mandate aber nur dann in Betracht kommen, wenn die Kammer der Fortführung zugestimmt hat, wobei der Fortführung jeweils für die Dauer der Bestellung zugestimmt werden muss.
Anwaltliche Grundpflichten neu ordnen
Der Entwurf sieht außerdem eine Neuordnung der anwaltlichen Grundpflichten vor. Sie sollen künftig in gesonderten Paragrafen der BRAO normiert sein statt bislang als Absätze von § 43a BRAO. Dabei soll für einzelne Fälle widerstreitenden Interesses zur Vereinfachung eine Zustimmungsfiktion eingeführt werden. Soweit es sich bei der Mandantschaft um geschäftserfahrene Unternehmer handelt, erscheint es aus Sicht des BMJV zulässig, in Fällen der Bitte einer Anwaltskanzlei um Erteilung einer Einwilligung mit einer Zustimmungsfiktion (§ 42 III BRAO-E) zu arbeiten.
Vergütungsforderungen und Honorare
Soweit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Vergütungsforderungen durch Inkassodienstleister einziehen lassen wollen, benötigen sie dazu nach geltender Rechtslage stets die Zustimmung ihrer Mandanten. Um den damit verbundenen Aufwand zu vermeiden, soll die Beauftragung von Inkassodienstleistern künftig auch ohne eine solche Zustimmung möglich sein, sofern sie nach den in § 43e BRAO vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt.
Zudem sollen im RDG verschiedene Nachschärfungen vorgenommen werden. Unter anderem sollen die dortigen verbraucherschützenden Normen auch beim Konzerninkasso gelten, sollen die Sachkundeanforderungen an Inkassodienstleister erweitert werden, soll eine Informationspflicht gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auch im Fall der Nichtweiterverfolgung von Inkassoaufträgen bestehen, soll ein Umgehungsverbot eingeführt werden, soll der Betrieb bei jeglicher unbefugter Rechtsberatung verhindert werden können und sollen die Bußgelder für unerlaubte Rechtsberatung erhöht werden.
Auch für Inkassodienstleister soll ein Umgehungsverbot eingeführt werden.
Zahlreiche weitere Änderungen im Anwaltsrecht
Weitere Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht betreffen u.a. die Sozietätserstreckung bei wissenschaftlicher Mitarbeit, die im Interesse der Nachwuchs-Anwältinnen und -Anwälte zurückgenommen werden soll. Ferner sollen die Bürokratieanforderungen bei der Zulassung von Syndikusanwältinnen und -anwälten gesenkt und die zulässigen Gesellschaftsformen sowie Gesellschafterkreise insbesondere ausländischer Berufsausübungsgesellschaften erweitert werden.
Außerdem werden auch die Vorschriften zu den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in den Berufsgerichtsbarkeiten vereinheitlicht, die Anforderungen an die Mitwirkung im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer und in der Satzungsversammlung abgesenkt und bisher fehlende Regelungen zu Wiederholungswahlen bei Vorstandswahlen der Kammern eingeführt werden.
Klargestellt werden sollen ferner die Rechtsdienstleistungs- und Postulationsbefugnisse der Berufsausübungsgesellschaften. Dabei sollen ihnen auch nach ihrer Auflösung Rechtsdienstleistungsbefugnisse eingeräumt werden.
Änderungen im Verfahrensrecht
Der Referentenentwurf sieht außerdem vor, das künftig Zivilverfahren im Fall des Anwaltsverlusts auch dann unterbrochen werden, wenn kein Anwaltszwang besteht (§ 244 ZPO). Zum Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO soll klargestellt werden, dass in diesem die Beiordnung eines Notanwalts in Betracht kommt. | |
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Digitale Nachlassermittlung: BRAK fordert strengere Datenschutzregeln |
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Mit dem geplanten § 1959a BGB will der Gesetzgeber eine digitale Lücke im Erbrecht schließen: Künftig sollen Erben über ein bundesweites Register Auskunft über Konten und Depots Verstorbener erhalten können. Die BRAK begrüßt das Vorhaben ausdrücklich. Gerade bei Erbfällen ohne enge Angehörige oder bei digital geführten Vermögen sei ein strukturierter Zugang notwendig. Die Initiative gehe auf einen Antrag des Landes Niedersachsen zurück und setze wichtige Impulse für die Durchsetzung des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG.
Sensible Daten ohne Schutzmechanismen
Kritisch sieht die BRAK jedoch die konkrete Ausgestaltung des Registerzugangs. Der Abruf der Daten soll über Kirchensteuermerkmale erfolgen – das ist zwar technisch praktikabel, aber datenschutzrechtlich problematisch. Besonders der Zugriff auf Wohnadressen, Bankverbindungen und Vermögensdaten eröffnet laut BRAK Missbrauchspotenzial. Ein zentrales Problem: Der Gesetzesentwurf enthalte keine ausreichende Hemmschwelle für den Datenzugriff.
Strikte Legitimation und restriktiver Zugriff gefordert
Die BRAK spricht sich dafür aus, dass Nutzer:innen nicht nur ein Interesse darlegen, sondern dieses auch nachweisen müssen. Außerdem sei die Filterung der Ergebnisse anhand von Sterbe- und Geburtsdaten zwingend erforderlich. Nur so könne verhindert werden, dass Daten Unbeteiligter offengelegt werden. Beim Kreis der Berechtigten schlägt die BRAK eine enge Auslegung vor: Nur Amtsgerichte, Erb:innen, Nachlassverwalter:innen und bestimmte Amtsträger:innen sollen berechtigt sein – nicht etwa Gläubiger:innen oder Vermächtnisnehmer:innen.
Kritik an Regierungsplänen zu „nachrichtenlosen Konten“
Deutliche verfassungsrechtliche Bedenken äußert die BRAK zur Stellungnahme der Bundesregierung. Diese erwägt, nicht beanspruchte Vermögen aus dem Register zur Förderung „sozialer Innovationen“ zu verwenden. Aus Sicht der BRAK ist dies ein klarer Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Der Staat dürfe Erben nicht enteignen, sondern müsse aktiv zur Auffindung des ihnen zustehenden Vermögens beitragen. | |
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Gesellschaftsrecht: BRAK begrüßt moderate Ausweitung elektronischer Beurkundungen |
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Bestimmte Beurkundungen und Beglaubigungen im Gesellschaftsrecht können bereits jetzt per Videokommunikation erfolgen. Dazu zählen sämtliche Anmeldungen zu Registern wie dem Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister. Im Rahmen der Gründung einer GmbH können bestimmte Beschlüsse und Willenserklärungen im Wege des Online-Verfahrens beurkundet werden.
Nach einer Evaluation möchte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die notariellen Online-Verfahren auf weitere beurkundungspflichtige Gegenstände im Gesellschaftsrecht ausweiten. Nach dem Mitte September vorgelegten Referentenentwurf des Ministeriums sollen u.a. Anmeldungen zum Stiftungsregister im Online-Verfahren möglich sein. Zudem sollen Anmeldungen zum Handelsregister auch über die bereits möglichen Erklärungen im Rahmen der Gründung einer GmbH hinaus elektronisch ermöglicht werden. Auch die Gründung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien soll elektronisch erfolgen können.
Erst etablieren, dann ausweiten
In ihrer Stellungnahme zeigt die BRAK sich zwar insgesamt zurückhaltend gegenüber einer Ausweitung notarieller Online-Verfahren, weil sie sich zunächst in der Tiefe und auch quantitativ etablieren sollten, bevor über eine Ausweitung nachgedacht wird. Die Zurückhaltung beruht auf einer Konsultation der BRAK unter ihren fachlich einschlägigen Ausschüssen sowie unter den Rechtsanwaltskammern aus dem Jahr 2024.
Mit dem jetzigen Referentenentwurf wird aus Sicht der BRAK eine maßvolle Ausweitung notarieller Online-Verfahren angestrebt, die sie begrüßt. Eine weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs hält die BRAK jedoch aus den in ihrer damaligen Stellungnahme ausgeführten Gründen derzeit nicht für angezeigt.
Zunächst sollten notarielle Online-Verfahren bei den Bürgerinnen und Bürgern bekannter und die technischen Voraussetzungen für alle möglichst einfach gemacht werden. Denn in der Praxis zeige sich eine deutliche Zurückhaltung, u.a. weil viele Urkundsbeteiligte die erforderlichen elektronischen Ausweisdokumente nicht hätten oder nicht nutzen könnten, u.a. weil der PIN-Brief häufig fehle; und das notarielle Online-Verfahren sei dem breiten Publikum schlicht noch unbekannt. In der Praxis sei regelmäßig zu beobachten, dass eine Notarin bzw. ein Notar beauftragt werde, die bzw. der bereits bekannt sei; dann werde auf die herkömmlichen Beurkundungsmöglichkeiten zurückgegriffen. | |
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Kindschaftssachen: Qualitätsstandards für Gutachten überarbeitet |
ie Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten, in der juristische, psychologische und medizinische Fachverbände sowie die Bundesrechtsanwalts- und Bundespsychotherapeutenkammer zusammenarbeiten, hat die dritte, überarbeitete Auflage ihrer „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ veröffentlicht. Die darin formulierten Qualitätsstandards haben sich als Standardwerk zur Beurteilung familienrechtlicher Gutachten etabliert. Sie wurden an die aktuelle Gesetzeslage angepasst und im Hinblick auf datenschutzrechtliche Anforderungen erweitert.
Familiengerichte, Beteiligte und Sachverständige sind zunehmend mit Fragen und Anliegen zum Datenschutz konfrontiert, auch bei der kritischen Würdigung von Gutachten und Begutachtungsprozessen. Dabei herrscht in der Praxis oftmals große Unsicherheit angesichts des komplexen Schnittstellenthemas. Für die Neuauflage hat die Arbeitsgruppe daher in interdisziplinären Diskussionen mit Datenschutzexperten ergänzend Hinweise zum Datenschutz für Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht erarbeitet. Dabei wirkten die Expertinnen und Experten der BRAK – Rechtsanwältin Karin S. Delerue (BRAK-Ausschuss Familien- und Erbrecht), Rechtsanwalt Prof. Dr. Armin Herb und Rechtsanwalt Sebastian Schulz (beide BRAK-Ausschuss Datenschutzrecht) intensiv mit.
Wie bei den Vorauflagen unterstützte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Vertreter von Fachverbänden, Kammern und Fachinstituten aus Recht, Psychologie und Medizin bei der Entwicklung fachlich. Eingebunden waren neben dem Bundesgerichtshof (XII. Zivilsenat) auch die Landesjustizministerien. Die Überlegungen der Arbeitsgruppe sollen die Mindestanforderungen ergänzen und vervollständigen sowie allen Verfahrensbeteiligten eine Orientierungshilfe zur kritischen Überprüfung bieten.
Die „Mindestanforderungen“ sind auf der Website der BRAK abrufbar und können im Buchhandel unter der ISBN 978-3-942761-92-5 bezogen werden. | |
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BFB startet Konjunkturbefragung Herbst/Winter 2025 |
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Der Bundesverband der Freien Berufe e.V. (BFB) hat seine traditionelle Konjunkturbefragung für Herbst/Winter 2025 gestartet. Durchgeführt wird die Erhebung vom Institut für Freie Berufe (IFB). Neben den allgemeinen konjunkturellen Einschätzungen richtet sich der Blick in diesem Jahr verstärkt auf die digitale Prozessoptimierung. Abgefragt wird, wie weit die digitale Ausstattung der Freien Berufe bereits reicht und welche Hürden insbesondere im Datenaustausch mit Behörden bestehen.
Beteiligung stärkt den Berufsstand
Die Ergebnisse sollen konkrete Hinweise auf bestehende Brüche im digitalen Ablauf liefern. Diese Daten bilden eine entscheidende Grundlage für die politische Interessenvertretung, da sie die aktuelle Lage faktenbasiert dokumentieren. Der BFB bittet daher auch die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, sich an der anonymen Befragung zu beteiligen.
Die Teilnahme dauert etwa zwölf Minuten und ist noch bis zum 2.11.2025 möglich. | |
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Amicus Curiae Contest: Bewerbungen bis Ende November möglich |
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Seit dem 1.9.2025 läuft erneut die Bewerbungsfrist für den Amicus Curiae Contest des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE). Bis zum 30.11.2025 können sich Jurastudierende in den letzten Ausbildungsjahren sowie Rechtsreferendar:innen aus allen 46 CCBE-Mitgliedstaaten anmelden. Ziel des Wettbewerbs ist es, den juristischen Nachwuchs für die Bedeutung der freien und unabhängigen Anwaltschaft zu sensibilisieren und zugleich konkrete Beiträge zur Unterstützung gefährdeter Kolleg:innen sichtbar zu machen.
Rechtsstaatliches Lernen am Praxisbeispiel
Im Mittelpunkt steht die Anfertigung eines Amicus-Curiae-Schriftsatzes. Die Teilnehmer:innen entwickeln eine rechtliche Argumentation zugunsten einer Anwältin oder eines Anwalts, die oder der durch staatliche oder gesellschaftliche Repressionen in der Berufsausübung eingeschränkt ist. Diese Verbindung aus Training, Wettbewerb und menschenrechtlichem Engagement macht den Contest europaweit einzigartig.
Auszeichnung in Ljubljana 2026
Die besten Beiträge werden von einer Jury ausgewählt. Der Sieger oder die Siegerin erhält die Auszeichnung im Rahmen der CCBE-Vollversammlung im Mai 2026 in Ljubljana (Slowenien). Zusätzlich wird der prämierte Schriftsatz online und über die Social-Media-Kanäle des CCBE veröffentlicht. Damit bietet der Wettbewerb eine Chance auf internationale Sichtbarkeit.
Eine Stimme für über eine Million Anwält:innen
Die 1960 gegründete Organisation CCBE ist die zentrale Stimme der europäischen Anwaltschaft. Sie vertritt die Interessen von mehr als einer Million Anwältinnen und Anwälten über nationale Kammern und Verbände in 45 europäischen Staaten. Mit dem Amicus Curiae Contest will die Menschenrechtskommission des CCBE insbesondere die junge Generation für die Bedeutung anwaltlicher Berufsfreiheit und die Gefahren ihrer Einschränkung sensibilisieren. | |
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Umfrage: Was erwarten Sie von KI-Tools in der juristischen Praxis? |
Wie hilfreich kann Künstliche Intelligenz (KI) für die juristische Praxis sein? Das eruiert der Lehrstuhl für Rechtsinformatik der Universität Saarbrücken derzeit mit einer Umfrage. Sie zielt darauf, die Erwartungen und Wünsche der juristischen Praxis hinsichtlich der Integration von KI im Arbeitsbereich zu erfassen. Der Hauptfokus der Studie liegt dabei auf textgenerierenden KI-Systemen wie etwa ChatGPT. Zielgruppe der Umfrage sind hauptsächlich Juristinnen und Juristen – Vorerfahrungen mit KI braucht man hierfür keine.
Die Teilnahme an der Umfrage erfolgt anonym und dauert etwa zehn Minuten. Die Umfrage läuft noch bis Ende Oktober. | |
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European Lawyers’ Day 2025: Neue Schutzkonvention für die Anwaltschaft im Fokus |
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Der seit 2014 jährlich vom Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) initiierte European Lawyers’ Day wird europaweit mit Veranstaltungen der Kammern und Anwaltsorganisationen begangen, um die Bedeutung der Anwaltschaft, rechtsstaatlicher Werte und des Zugangs zum Recht sichtbar zu machen.
Tradition und Perspektiven: Schutz der Anwaltschaft als europäischer Wert
Passend hierzu steht der European Lawyers’ Day 2025 im Zeichen der neu geschaffenen europäischen Konvention zum Schutz der Anwaltschaft. Dieses internationale Abkommen, das im Mai 2025 in Luxemburg unterzeichnet wurde, stärkt die Unabhängigkeit und Sicherheit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und garantiert einen diskriminierungsfreien Zugang zum Beruf sowie effektiven Schutz vor Bedrohungen und Eingriffen in die anwaltliche Tätigkeit. Zugleich betont der Aktionstag die gemeinsame Verantwortung der Anwaltschaft für die Verteidigung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit in Europa.
Der European Lawyers’ Day ist traditionell in den European Day of Justice eingebettet und unterstreicht die Verknüpfung zwischen Anwaltschaft, Bürgerrechten und europäischer Justizförderung | |
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Startschuss für den Tag der Kanzleiheld:innen am 12. November |
Die Idee für diesen Ehrentag entstand aus einer gemeinsamen Initiative führender Berufsverbände. Mit der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein, der Bundesnotarkammer, dem Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte sowie dem RENO Bundesverband haben sich wichtige Akteure zusammengetan, um der Arbeit von Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten die Aufmerksamkeit zu geben, die sie verdient.
Die Wahl des Namens – „Tag der Kanzleiheld:innen“ – ist das Ergebnis eines offenen Aufrufs zur Beteiligung. Zahlreiche kreative, humorvolle und ernsthafte Vorschläge wurden eingereicht, das Feedback war überwältigend. Der nun gewählte Titel ist eine Hommage an all jene, ohne die in vielen Kanzleien nichts laufen würde.
Starke Symbolik: Schirmherrschaft durch die Bundesjustizministerin
Unterstützt wird der neue Ehrentag durch die Schirmherrschaft der Bundesjustizministerin, die mit einem Grußwort zum Auftakt die gesellschaftliche Bedeutung des Berufsstandes unterstreicht und dessen Wertschätzung zum Ausdruck bringt. Gleichzeitig wird eine Website freigeschaltet, auf der Informationen und Mitmachideen gesammelt werden.
Jetzt sind die Kanzleien gefragt: Ideen willkommen!
Alle Kanzleien und Ausbildungseinrichtungen sind eingeladen, diesen Tag aktiv mitzugestalten: Ob durch kleine Gesten, öffentliche Anerkennung, gemeinsame Frühstücke oder andere kreative Aktionen – jede Beteiligung hilft, die Berufsgruppe ins Rampenlicht zu rücken und ihre Bedeutung sichtbar zu machen.
„Gemeinsam machen wir diesen Tag zu etwas Besonderem“, so die Organisator:innen. Jetzt liegt es an Kanzleien und Berufsbildungseinrichtungen, diesem neuen Ehrentag Leben einzuhauchen – und gemeinsam aus einem neuen Termin eine echte Tradition zu machen.
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Digitale Informationsveranstaltung zum Anwaltsnotariat |
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Unter dem Motto „Beraten & Gestalten" lädt die Bundesnotarkammer am 27.11.2025 um 18 Uhr zur digitalen Karriereveranstaltung ein. Interessierte erhalten einen umfassenden Einblick in den vielseitigen Beruf des Anwaltsnotars – von den Voraussetzungen über die Fachprüfung bis zum Berufsalltag.
Hülya Erbil, Notarassessorin und Pressesprecherin der Bundesnotarkammer, moderiert die Veranstaltung. Sie führt in das Berufsbild ein und erklärt die Besonderheiten der beiden in Deutschland existierenden Notariatsformen.
Einblicke in die Praxis
Dr. Roland Kühne, Anwaltsnotar aus Berlin, der 2018 seine notarielle Fachprüfung ablegte und im darauffolgenden Jahr zum Notar bestellt wurde, berichtet aus erster Hand über seinen Werdegang, die beruflichen Voraussetzungen und seinen Arbeitsalltag.
Carsten Wolke, Leiter des Prüfungsamtes bei der Bundesnotarkammer, informiert detailliert über die notarielle Fachprüfung: vom Ablauf des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils über relevante Fristen bis hin zu den anfallenden Kosten. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, individuelle Fragen zu stellen.
Anmeldung: Interessierte können sich bereits jetzt per E-Mail anmelden unter notarberuf(at)bnotk(dot)de. | |
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Weihnachtsspendenaktion der Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte 2025 |
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Auch in diesem Jahr startet die Hülfskasse eine Weihnachtsspendenaktion für Kolleg:innen in schwierigen Lebenssituationen.
2024 folgten erfreulich viele Menschen dem Aufruf: Es gingen 200.033 Euro an Spenden ein (Vorjahr: 192.612 Euro). Die Hülfskasse dankt allen Spender:innen sehr herzlich im Namen der Unterstützten. Die Mittel ermöglichten es, an bedürftige Rechtsanwält:innen sowie deren Familienangehörige einen großzügigen Betrag auszuzahlen.
Auch in der Hülfskasse ist es zu spüren: Der demografische Wandel bringt eine zunehmende Altersarmut mit sich. So wurden beispielsweise viele Rechtsanwält:innen aufgrund ihres Alters nicht mehr in die Versorgungswerke aufgenommen, oder Rücklagen wie Lebensversicherungen wurden in Krisensituationen gekündigt. Die noch aktiven älteren Kolleg:innen geraten oft in Bedrängnis durch steigende Gesundheitskosten und nachlassende Leistungsfähigkeit. Bitte unterstützen Sie die Hülfskasse dabei, diese Not zu lindern.
In diesem Rahmen bittet der karitative Verein um Kontaktaufnahme, sollten den Leser:innen derartige Fälle von Notlagen bekannt oder jemand selbst betroffen sein.
Spendenmöglichkeiten:
Online: https://huelfskasse.de/spenden/
Bank für Sozialwirtschaft IBAN: DE22 3702 0500 0020 1442 11 BIC: BFSWDE33XXX
Kontakt: Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte Pia Alatalo Steintwietenhof 2 20459 Hamburg Telefon: (040) 36 50 79 Fax: (040) 37 46 45 E-Mail: info@huelfskasse.de Internet: www.huelfskasse.de Facebook: www.facebook.com/huelfskasse | |
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37. Vortragsveranstaltung an der Hochschule für Finanzen NRW |
Das FORUM Steuerrecht Schloss Nordkirchen e.V. lädt zur 37. Vortragsreihe am Montag, den 8.12.2025 von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr im Festsaal der Oranienburg ("Nebenschloss") ein.
Schwerpunktthema: PersG / KapG ↔ Bilanzierung / USt / ErbSt / GrESt
Begrüßung: Prof. Dr. Christoph Uhländer (HSF NRW - 1. Vorsitzender FORUM Steuerrecht)
1. Vortrag: Rechtsbeziehungen zwischen PersG/KapG ↔ Gesellschafter aus Sicht der USt Prof. Dr. Claudia Hudasch (HSF NRW - Lehrbereichsleiterin USt) 14.00 Uhr bis 14.45 Uhr
2. Vortrag: Bilanzierung von Beteiligungen an PersG/KapG im Unternehmensverbund LRD Thomas Kirchner (HSF NRW - stellv. Leiter der HSF) 14.45 Uhr bis 15.30 Uhr
Pause 15.30 Uhr bis 15.45 Uhr (Pausengetränke, kleiner Imbiss)
3. Vortrag: Aktuelle BFH-Rspr. zur Besteuerung von PersG/KapG in der ErbSt u. GrESt Richter am BFH Prof. Dr. Matthias Loose (steIIv. Vorsitzender im II. Senat des BFH) 15.45 Uhr bis 16.30 Uhr
Ende der Veranstaltung ca. 16.30 Uhr.
Der Eintritt ist frei. Aus organisatorischen Gründen wird um eine Anmeldung bis zum 1.12.2025 gebeten (per E-Mail an info@steuerforum-nordkirchen.de); begrenzte Teilnehmerzahl - max. 165 - in der Reihenfolge der Anmeldung. Falls kurzfristig eine Abmeldung erfolgt, dann bitte ebenfalls eine Nachricht per Mail, da sonst ggf. Teilnehmerplätze ungenutzt bleiben. | |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen: |
| Weiterführende Links: |
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Onlineseminar Abwehrstrategien im Unterhaltsrecht am 31.10.2025 (FA Familienrecht) |
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Onlineseminar Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement am 31.10.2025 (FA Arbeitsrecht) |
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Präsenzseminar Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement am 03.11.2025 (FA Arbeitsrecht) |
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Onlineseminar Das Kfz-Versicherungsrecht (Stand 2025) am 03.11.2025 (FA Versicherungsrecht, FA Verkehrsrecht) |
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Onlineseminar Grundstücks- und Nachbarrecht am 03.11.2025 (FA Bau- und Architektenrecht, FAMiet- und WEG-Recht) |
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Onlineseminar Das landwirtschaftliche Sondererbrecht der Höfeordnung - Grundlagen, Neuerung und aktuelle Entscheidungen am 05.11.2025 (FA Agrarrecht, FA Erbrecht, Grundlagenseminare) |
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Onlineseminar Leistungsabänderungen und Änderungen der Vergütung nach §§ 650 b und 650 c BGB - ein Überblick aus rechtlicher und baubetrieblicher Sicht am 05.11.2025 (FA Bau- und Architektenrecht) |
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Präsenzseminar mit Interaktion Nutzen, Chancen und Risiken von Mediation im Kontext familienrechtlicher Verfahren - Was ich als Anwalt/Anwältin wissen muss und können sollte am 07.11.2025 (FA Familienrecht, Mediation) |
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Onlineseminar Steuerliche Aspekte mit Bezug zum Immobilienrecht am 07.11.2025 (FA Miet- und WEG-Recht, FA Steuerrecht) |
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Onlineseminar Die Herausforderungen der Verfassungsbeschwerde in der anwaltlichen Praxis am 07.11.2025 (FA Verwaltungsrecht, FA Sozialrecht, FA Strafrecht) |
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Onlineseminar Baugenehmigung und Bauaufsicht - Umgang mit dem Bauamt am 10.11.2025 (FA Verwaltungsrecht, FA Bau- und Architektenrecht) |
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Onlineseminar Unterhaltsrechtlicher Rückblick 2025 am 10.11.2025 (FA Familienrecht) |
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Onlineseminar Minderung, Schadensersatz und Kündigung im Mietrecht am 12.11.2025 (FA Miet- und WEG-Recht) |
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Onlineseminar Blick auf das Arbeitsrecht 2025 - ein Jahresrückblick am 14.11.2025 (FA Arbeitsrecht) |
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Onlineseminar Unterhalt und Sozialhilfe - Anspruchsbegründung von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialleistungsträger am 14.11.2025 (FA Sozialrecht, FA Familienrecht) |
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Onlineseminar Investmentrecht nach dem KAGB am 15.11.2025 (FA Bank- und Kapitalmarktrecht) |
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
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