|
Startseite - Rechtsanwaltskammer Hamm
|
|
͏
|
|
|
|
KammerInfo |
|
Ausgabe Nr. 14/2025 vom 17. November 2025 |
|
|
|
| |
|
JuMiKo stoppt Versichererpläne – klares Bekenntnis zur anwaltlichen Rechtsberatung |
|
Ablehnung des bayerischen RDG-Vorstoßes
Die Justizministerinnen und Justizminister des Bundes und der Länder (Justizministerkonferenz – JuMiKo) haben auf ihrer Herbsttagung am 7.11.2025 in Leipzig den bayerischen Vorschlag zu einer Reform des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) abgelehnt. Die Idee, Rechtsschutzversicherern künftig die außergerichtliche Rechtsberatung zu gestatten, fand einhellig keine Unterstützung – einzig Sachsen-Anhalt enthielt sich der Stimme.
Die BRAK, die bayerischen Rechtsanwaltskammern, die Rechtsanwaltskammern Berlin und Freiburg sowie der Deutsche Anwaltverein hatten den Vorstoß im Vorfeld scharf kritisiert. Sie warnten vor einer schleichenden Erosion des anwaltlichen Berufsrechts und einer Gefährdung der unabhängigen Rechtsberatung. Wäre die Änderung umgesetzt worden, hätten Versicherer in erheblichem Umfang anwaltliche Tätigkeiten übernehmen und damit das bewährte System der unabhängigen, nur dem Interesse der Mandanten verpflichteten Beratung unterlaufen können.
Mit der nun erteilten Absage ist klargestellt: Rechtsberatung bleibt Kernaufgabe der Anwaltschaft – unabhängig, verschwiegen und frei von wirtschaftlichen Interessen Dritter.
Verfassungstreue als Berufungsvoraussetzung für Schöff:innen
Einig zeigten sich die Länder bei der Stärkung der demokratischen Integrität des Schöffenamts. Künftig soll ausdrücklich im Deutschen Richtergesetz verankert werden, dass mangelnde Verfassungstreue ein zwingendes Berufungshindernis für ehrenamtliche Richterinnen und Richter darstellt. Ziel ist es, extremistische Einflussnahme auf das Ehrenamt zu verhindern und die wehrhafte Demokratie zu sichern. Eine entsprechende gesetzliche Regelung soll noch vor den nächsten Schöffenwahlen in Kraft treten.
Effizientere Asylverfahren und moderner Rechtsstaat
Zur Entlastung der Verwaltungsgerichte sollen Asylverfahren künftig nicht mehr nur nach Herkunftsstaaten, sondern auch nach sogenannten Dublin-Zielstaaten gebündelt werden können. Die Justizministerinnen und Justizminister erwarten dadurch schnellere Entscheidungen und Synergieeffekte im Asyl- und Ausländerrecht.
Zugleich bekräftigte die JuMiKo das gemeinsame Ziel, den Rechtsstaat personell und technisch zu stärken. Der neue „Pakt für den Rechtsstaat“ ruht auf drei Säulen: Digitalisierung, Verfahrensbeschleunigung und personelle Verstärkung der Justiz. Für die digitale Säule stellt der Bund in den Jahren 2027 bis 2029 insgesamt bis zu 210 Millionen Euro bereit, um die Modernisierung der Justiz bundesweit voranzubringen.
Schutz vor digitaler und sexualisierter Gewalt
Breiten Raum nahm auch der strafrechtliche Reformbedarf ein. Geprüft werden soll, ob das Strafgesetzbuch ausreichenden Schutz vor digitalem Identitätsmissbrauch, Deepfakes und hybriden Angriffen bietet. Bayern hatte auf die Gefahren durch Identitätsdiebstahl im Internet hingewiesen, der häufig mit erheblichen Reputations- und Vermögensschäden verbunden ist.
Zustimmung fand außerdem eine Initiative Niedersachsens, gegen sogenannte „Vergewaltiger-Netzwerke“ strafrechtlich vorzugehen. Besitz und Verbreitung entsprechender Videos sollen künftig unter Strafe stehen. Uneinigkeit bestand dagegen bei der Frage, ob voyeuristische Aufnahmen – etwa heimlich gefilmte Körperbilder – als eigener Straftatbestand geregelt werden sollen. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig kündigte dennoch an, hierzu bis 2026 einen Gesetzesentwurf vorzulegen.
75 Jahre EMRK – Bekenntnis zu Freiheit, Demokratie und Justizunabhängigkeit
Zum Abschluss der Konferenz verabschiedeten die Justizministerinnen und Justizminister eine gemeinsame Erklärung zum 75-jährigen Bestehen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie würdigten die EMRK als Grundpfeiler von Freiheit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Europa und bekräftigten ihren unbedingten Wert für den Schutz individueller Rechte.
Besonders hervorgehoben wurde die Rolle einer unabhängigen Justiz im System der Gewaltenteilung. Angriffe auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wurden scharf verurteilt. Die Länder betonten, dass der EGMR als Garant für effektiven Rechtsschutz, Minderheitenschutz und Kontrolle staatlichen Handelns unverzichtbar bleibt.
Mit der Erklärung endete die JuMiKo mit einer klaren Aussage: Der Rechtsstaat lebt von Unabhängigkeit – der der Justiz ebenso wie der Anwaltschaft. | |
|
|
|
|
|
| |
|
BRAK-Vizepräsidentin: Online-Verfahren darf Verfahrensgrundsätze nicht opfern |
|
Streitigkeiten mit geringen Streitwerten sollen künftig in einem schnellen Online-Verfahren durchgesetzt werden können. Dies sieht der vom Bundeskabinett Mitte Juli beschlossene Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vor. Das Verfahren soll in einem neuen 12. Buch der Zivilprozessordnung geregelt werden und nur für Geldforderungen gelten, die vor den Amtsgerichten geltend gemacht werden können. Für die Verfahrenskommunikation soll eine bundeseinheitliche digitale Plattform geschaffen werden, in die auch die bereits bestehende Infrastruktur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) integriert werden soll.
Mit dem Gesetzentwurf befasste sich am 15.10.2025 der Rechtsausschuss des Bundestags in einer öffentlichen Anhörung, in der BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann als Sachverständige auftrat. Fuhrmann betonte, dass die BRAK das Vorhaben grundsätzlich unterstütze und von Anfang an konstruktiv begleitet habe; jedoch sehe sie an entscheidenden Stellen erheblichen Nachbesserungsbedarf.
Recht auf mündliche Verhandlung wahren
Fuhrmann warnte davor, dass nach dem Gesetzentwurf die mündliche Verhandlung zur Ausnahme wird. Beklagte würden ohne ihr Zutun in das Online-Verfahren hineingezogen, könnten sich ihm nicht einseitig entziehen und hätten keine Möglichkeit, auf einem analogen Verfahren zu bestehen. Das treffe sie besonders hart, zumal das Online-Verfahren voraussichtlich künftig bei Streitwerten bis zu 10.000 Euro möglich sein soll. Sie forderte daher, das Recht auf mündliche Verhandlung zu wahren, zumindest wenn eine Partei dies wünscht.
Zu knappe Frist vor Versäumnisurteil
Besonders problematisch ist aus Fuhrmanns Sicht die geplante Regelung zum Versäumnisurteil. Danach kann eine beklagte Partei automatisiert verurteilt werden, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen eine Verteidigungsanzeige abgibt. Die zweiwöchige Frist sei viel zu kurz, denn viele Beklagte müssten sich zunächst noch anwaltliche Unterstützung suchen. Nicht alle Beklagten seien digital versiert und können sich ohne Unterstützung auf der Kommunikationsplattform identifizieren. Daher sieht Fuhrmann die Gefahr einer verfahrensverkürzenden Automatisierung auf Kosten prozessualer Fairness.
Abkehr von Darlegungsgrundsätzen
Der Entwurf sieht vor, dass das Gericht Auskünfte aus allgemein zugänglichen Quellen abrufen und offenkundige Tatsachen in den Prozess einbringen kann, auch wenn die Parteien diese nicht vorgebracht haben. Fuhrmann wies auf die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime hin. Danach bestimmen die Parteien selbst, welche Tatsachen sie vortragen; das Gericht ist hieran gebunden. Dass der Gesetzentwurf dies durch eine richterliche Recherchepflicht ersetzen will, hält die BRAK für höchst problematisch.
Problematische Zustellungsfiktion
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Zeitpunkt des Abrufs eines Dokuments aus der Kommunikationsplattform automatisch bestätigt wird; es gilt dann nach vier Tagen als zugestellt. Diese Zustellungsfiktion gefährdet, wie Fuhrmann ausführte, die ordnungsgemäße Prozessführung und gehe an der in Kanzleien üblichen Arbeitsteilung vorbei. Denn in der Regel werde der Abruf durch Mitarbeitende in der Kanzlei erfolgen; das bedeute nicht, dass die Rechtsanwältin und der Rechtsanwalt das Dokument zur Kenntnis genommen haben. Vier Tage sind, so Fuhrmann, zu kurz, wenn nicht sicher sei, dass der bearbeitende Berufsträger das Dokument tatsächlich zur Kenntnis genommen habe.
Technische Umsetzung mit der Anwaltschaft
Positiv hob Fuhrmann hervor, dass die BRAK bereits in der technischen Arbeitsgruppe mitarbeite, um das bewährte beA-System – so wie im Gesetzentwurf vorgesehen – in die Plattform zu integrieren. Die in Kanzleien eingesetzte Kanzleisoftware müsse über entsprechende Schnittstellen angebunden bleiben. Wichtig sei, dass auch Online-Verfahren muss die qualifizierte elektronische Signatur für anwaltliche Schriftsätze möglich bleibe.
Keine Digitalisierung auf Kosten der Verfahrensgerechtigkeit
Abschließend betonte Fuhrmann: Digitalisierung dürfe nicht auf Kosten der Verfahrensgerechtigkeit gehen, daher müsse das Online-Verfahren die bewährten Prozessmaximen des Zivilprozesses – Unmittelbarkeit, Parteiherrschaft, rechtliches Gehör – gleichwertig abbilden. Der Zugang zum Recht müsse genauso effektiv gewährleistet sein wie im analogen Verfahren; er dürfe nicht der technischen Effizienz geopfert werden.
Die Anwaltschaft werde das Online-Verfahren in der Praxis begleiten und mit großer Wahrscheinlichkeit am Anfang die größte Nutzergruppe stellen. Eine Nachjustierung entsprechend der in ihrer schriftlichen Stellungnahme vorgebrachten konkreten Vorschläge hält sie deshalb für unerlässlich. | |
|
|
|
|
|
| |
|
Rechtsmittelstreitwerte sollen angehoben werden |
|
Mit dem Ziel, die Gerichte zu entlasten und zugleich der Inflation Rechnung zu tragen, hat das Bundeskabinett am 22.10.2025 eine Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gebilligt. Sie sieht eine moderate Anhebung zentraler Wertgrenzen für Rechtsmittel vor. Die Maßnahme steht im Einklang mit der geplanten Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte bei den Amtsgerichten. Die Bundesregierung erhofft sich von der Reform eine Verringerung der Rechtsmittelverfahren und damit kürzere Verfahrensdauern. Die Änderungen sollen im parlamentarischen Verfahren zusammen mit der Anhebung der Zuständigkeitsstreitwerte umgesetzt werden – auch hierzu nahm die BRAK Stellung und forderte u.a. die Beibehaltung des Anwaltszwangs bei einer Streitwertgrenze von 5.000 Euro.
Die geplanten Anpassungen im Überblick
Die Anhebungen sollen der hohen Bedeutung von Rechtsmitteln – sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung – auch bei geringeren Streitwerten Rechnung tragen.
Konkret sind folgende Erhöhungen vorgesehen:
Berufung/Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (ZPO, FamFG, § 495a ZPO): Die Wertgrenze für Berufungen (§ 511 ZPO), Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (§ 61 FamFG) sowie das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) soll von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro steigen.
Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH (§ 544 ZPO): Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof soll von aktuell 20.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden.
Kostenbeschwerden (u.a. ZPO, StPO, GKG, FamGKG, RVG): Die Wertgrenze für Kostenbeschwerden (§ 567 ZPO, § 304 StPO, §§ 66, 68, 69 GKG etc.) soll von 200 Euro auf 300 Euro angehoben werden.
BRAK: Kritik an Einschränkung des Zugangs zum Recht
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sieht die Anpassungen kritisch und hatte bereits zu den Vorüberlegungen des BMJV umfassend Stellung genommen.
Die BRAK verweist zum einen auf den Sinn und Zweck einer Wertgrenze innerhalb des Instanzenzugs und mahnt eine unverhältnismäßige Einschränkung dessen und damit des Zugangs zum Recht an. Sie befürchtet, dass die höhere Berufungsgrenze den Zugang zu einer zweiten Instanz faktisch erschwert – insbesondere bei Auskunfts- und Unterhaltsverfahren mit geringem Streitwert. Im Familienrecht könnten vor allem einkommensschwache Parteien benachteiligt werden.
Angesichts der derzeit rückläufigen Belastung des BGH sei eine weitere Einschränkung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der alleinige Hinweis auf die Inflation greift nach Ansicht der BRAK zu kurz, wenn der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz dadurch geschwächt werde. | |
|
|
|
|
|
| |
|
BRAK kritisiert BMI-Entwurf: Bürgerrechte dürfen Bürokratieabbau nicht zum Opfer fallen |
|
Die BRAK übt in ihrer Stellungnahme zum BMI-Referentenentwurf zur Bürokratieentlastung Kritik an zentralen rechtlichen Neuregelungen. Insbesondere bei der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, der Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte und den geplanten Einschränkungen im Bundeskriminalamtsgesetz fordert die BRAK eine Korrektur, um die Verfahrensklarheit und den Schutz der Bürgerrechte zu sichern.
Konkret sollen Berichtspflichten reduziert, Genehmigungsverfahren beschleunigt und in bestimmten Bereichen (wie im Arbeitsschutz oder bei der Polizei) Entlastungen bei Pflichten und Formalanforderungen geschaffen werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist eine modernere Verwaltung, die schneller und effizienter handeln kann und die Wirtschaft sowie die Bürger entlastet.
Grundsatz und Fristendruck
Die BRAK kritisierte die unangemessen kurze Frist von nur zwei Werktagen für die Abgabe der Stellungnahme. Grundsätzlich werden die Ziele des BMI zur Vereinfachung und Digitalisierung von Verwaltungsprozessen befürwortet, jedoch unter der Maßgabe, dass der Bürokratieabbau kein Selbstzweck sein darf, sondern die Rechte der Betroffenen stets mitberücksichtigt und abgewogen werden müssen.
Verwaltungsverfahren: Frühzeitige Beteiligung in der Kritik
Die geplante systematische Neufassung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung durch § 25a VwVfG-E soll Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen, indem sie eine Antragsoptimierung bereits vor der Antragstellung bewirkt . Die BRAK bezweifelt jedoch, dass diese Änderung einen relevanten Beitrag zur Beschleunigung leisten wird.
Als wesentliche Änderung wird die Konkretisierung der Mitteilung über das Ergebnis der Beteiligung in §25a III VwVfG-E hervorgehoben. Die Mitteilung soll auf „den wesentlichen Inhalt und das abschließende Ergebnis“ beschränkt und lediglich „elektronisch“ erfolgen.
Beamtenrecht: Zeitpunkt der Bekanntgabe
Im Hinblick auf die Änderungen zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Bundesbeamtengesetz (BBG) (§ 80 I 3 BBG-E) fordert die BRAK eine Präzisierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe des zum Abruf bereitgestellten elektronischen Verwaltungsaktes. Zur systematischen Klarheit empfiehlt sie, anstelle eines Satzes 3 in § 80 I BBG eher einen Absatz zur Bekanntgabe zu ergänzen und in diesem auch den Zeitpunkt der Bekanntgabe festzuhalten.
Zudem muss die Frage nach den verfahrensrechtlichen Konsequenzen – insbesondere dem Beginn der Widerspruchsfrist – für den Fall rechtsklar beantwortet werden, dass der elektronische Verwaltungsakt nicht abgerufen wird.
Bundeskriminalamt: Ablehnung der Rechtsbeschränkung
Besonders kritisch sieht die BRAK die Einschränkungen der Betroffenenrechte im Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG):
Bestandsdatenauskunft (§10 BKAG): Die BRAK lehnt die geplante Erweiterung der Ablehnungsgründe für eine Benachrichtigung ab. Die neue Möglichkeit, die Benachrichtigung bei Zuständigkeit einer „anderen Polizeibehörde für die weitere Sachverhaltsaufklärung“ zu unterlassen, könnte zur Folge haben, dass Betroffene die Auskunft nicht erhalten, falls die andere Behörde untätig bleibt. Die BRAK drängt darauf, dass die Wahrung der Betroffenenrechte Vorrang vor Zuständigkeitsproblemen haben muss.
Verdeckter Eingriff in IT-Systeme (§49 BKAG): Die geplante Angleichung an § 100d III 2 StPO, die die gerichtliche Vorlage von Erkenntnissen auf jene beschränkt, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, wird abgelehnt. Die BRAK argumentiert, dass dem Gericht damit die effektive Kontrolle entzogen wird. Eine Beurteilung, ob die Maßnahme ausschließlich Kernbereichsinformationen betrifft, sei bei Kenntnis nur eines Auszugs der Erkenntnisse unmöglich. | |
|
|
|
|
|
| |
|
Reform des Berufsrechts: Lob, Kritik und Gesetzesvorschlag der BRAK für Kanzleiabwicklungen |
|
Das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe soll umfassend neu geregelt werden. Ein Ende September veröffentlichter Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sieht u.a. eine Neuordnung der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern und neue Regelungen für die ehrenamtliche Tätigkeit bei den Berufsgerichten vor. Weitere Änderungen betreffen das Zulassungswesen und den Verbraucherschutz im Inkassorecht.
Zu dem Entwurf hat die BRAK umfassend Stellung genommen und zudem konkrete Änderungsvorschläge formuliert. Für das Institut der Abwicklung von Kanzleien legt sie einen eigenständigen Reformvorschlag vor.
Aufsichtsrechtliche Maßnahmen neu geordnet, aber unklar definiert
Künftig soll zwischen präventiven Maßnahmen – d.h. unverbindlicher Beratung und rechtlichen Hinweisen – und repressiven Maßnahmen – d.h. Rügen – der Kammern unterschieden werden. Das begrüßt die BRAK im Grundsatz, weil damit die langjährigen Unsicherheiten um die sog. missbilligende Belehrung geklärt werden. Die Legaldefinition des „rechtlichen Hinweises“ hält die BRAK jedoch für missglückt, sie ermögliche keine klare Abgrenzung von rechtlichen Hinweisen mit Verwaltungsakt-Charakter und bloßen unverbindlichen Beratungen.
Rechtsbehelfe gegen Kammer-Maßnahmen neu strukturiert
Nach dem Entwurf soll für Rechtsbehelfe gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Kammern künftig einheitlich in erster Instanz das Anwaltsgericht zuständig sein, dessen Verfahren sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt. Entsprechende Änderungen sind für die Patentanwaltsordnung und das Steuerberatungsgesetz vorgesehen.
Hiergegen bestehen aus Sicht der BRAK keine grundsätzlichen Einwendungen. Sie begrüßt insbesondere, dass bei Rügen die Revision zum Anwaltsgerichtshof gegeben ist und so die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ermöglicht wird.
In Bezug auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften bleibt die BRAK jedoch bei ihrer Ansicht, dass für Rügen als Teil der repressiven Berufsaufsicht das Instrumentarium der Strafprozessordnung wegen der Sachnähe zum Strafrecht besser passt.
Sie weist darauf hin, dass infolge der Änderung die Anwaltsgerichte künftig zwei Verfahrensarten kennen: zum einen verwaltungsprozessrechtlich zu behandelnde Rechtsmittel gegen Rügen, rechtliche Hinweise und Zwangsgelder, zum anderen strafprozessrechtlich zu behandelnde Verfahren wegen Berufsrechtsverstößen nach Anschuldigung durch die Generalstaatsanwaltschaft. Bislang seien die Anwaltsgerichte mit strafrechtlich spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten besetzt.
Die BRAK fordert eine Übergangsfrist, um diese auf die künftig ebenfalls zu bearbeitenden verwaltungsrechtlichen Fragestellungen vorzubereiten.
Die BRAK fordert außerdem, die bisherige Praxis der Rechtsanwaltskammern zu kodifizieren, Verfahren bei festgestellten Berufsrechtsverstößen mit sehr geringer Schuld einzustellen.
Dafür besteht aus ihrer Sicht ein großes praktisches Bedürfnis, die im Entwurf vorgesehene Neuregelung bringe insoweit jedoch keine Rechtssicherheit. In den Vorüberlegungen des Ministeriums zur Neuordnung der „missbilligenden Belehrung“ war die Notwendigkeit einer Klarstellung gesehen worden; die BRAK fordert, dies wieder aufzugreifen und den Entwurf um eine Einstellungsmöglichkeit bei sehr geringer Schuld zu ergänzen.
Änderungen in Bezug auf beA und Gesamtverzeichnis
Der Entwurf enthält ferner eine Reihe von Änderungen, die das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), die von den Rechtsanwaltskammern geführten Verzeichnisse sowie das von der BRAK geführte Gesamtverzeichnis der Rechtsanwaltschaft betreffen. Hierzu äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme detailliert, wobei sie vor allem die Praktikabilität und die Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Auge hat.
Begrüßenswerte Vereinfachung bei der Syndikus-Zulassung
Die vorgesehene Änderung bei der Zulassung von Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten, wonach künftig eine einfache Kopie des Arbeitsvertrags ausreichen soll, begrüßt die BRAK ausdrücklich. Das Zulassungsverfahren wird so für Kammern wie Anwält:innen einfacher, unbürokratischer und schneller; zudem sei dies ein weiterer Schritt zur vollständig papierlosen Akte.
Die BRAK regt an, auch das Verfahren über den Widerruf der Syndikus-Zulassung zu entbürokratisieren. Die bislang vorgesehene Anhörung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund im Widerrufsverfahren ist nach Ansicht der BRAK überflüssig, zudem verbietet die Verschwiegenheitspflicht der Kammern, die Gründe des Widerrufs an die DRV mitzuteilen. Die BRAK fordert daher die ersatzlose Streichung der Regelung in § 46b II 3 BRAO.
Abwicklung von Kanzleien: BRAK schlägt neues Regelungskonzept vor
Zentralen Raum nimmt die Neugestaltung der Abwicklung ein, die aus Sicht der BRAK dringend geboten ist. Nach geltendem Recht hat ein Abwickler die laufenden Mandate eines ehemaligen Anwalts fortzuführen. Für die Kosten der Abwicklung haftet der ausgeschiedene Anwalt bzw. seine Erben; kann der Abwickler seinen Vergütungsanspruch bei diesen nicht realisieren, greift eine Bürgenhaftung der Kammern.
Eine Neuordnung ist aus Sicht der BRAK dringend, weil Kanzleiabwicklungen inzwischen regelmäßig nach Zulassungswiderrufen wegen Vermögensverfall erfolgen. Die Kammern werden daher verstärkt als Bürginnen in Anspruch genommen, mehrfach sogar in sechsstelliger Höhe. Durch die jüngste BGH-Rechtsprechung ist zudem die Abwicklervergütung deutlich höher als früher anzusetzen. Insgesamt bedeutet die Abwicklung damit ein enormes Kostenrisiko für die Haushalte der Kammern.
Der Entwurf reagiert hierauf, indem er die Bürgenhaftung der Kammern begrenzen will. Am Grundsatz, dass der Abwickler laufende Mandate fortführt, hält der Entwurf fest. Er sieht aber vor, dass er laufende Mandate beendet, wenn die Kammer voraussichtlich mit mehr als 10.000 Euro eintreten müsste und der Fortführung der Mandate nicht zugestimmt hat.
Die BRAK begrüßt das hiermit verfolgte Ziel, die Bürgenhaftung der Kammern zu begrenzen. Die konkrete Ausgestaltung hält sie jedoch für wenig praxistauglich. Die BRAK weist in diesem Zusammenhang auf eine Reihe rechtlicher Unklarheiten und praktischer Probleme hin, die sich aus der im Entwurf vorgesehenen Lösung ergeben würden.
Aus ihrer Sicht bedarf es eines Paradigmenwechsels: Dem Abwickler soll künftig die Beendigung aller noch laufenden Mandate eines ausgeschiedenen Anwalts innerhalb eines halben Jahres obliegen. Damit wäre die Mandantschaft hinreichend geschützt und könne neue anwaltliche Vertretung beauftragen. Dazu unterbreitet die BRAK einen eigenen Regelungsvorschlag für das Abwicklerinstitut, den sie in der Stellungnahme umfassend begründet.
Zahlreiche weitere Änderungen im Berufsrecht
Der Referentenentwurf enthält darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung – etwa zum Wahlrecht in den Kammervorstand, zum Tätigkeitsverbot wegen Interessenkollision, zu interprofessionellen sowie zu ausländischen Berufsausübungsgesellschaften, zur Besetzung der Anwaltsgerichte – und im Rechtsdienstleistungsgesetz – insbesondere zu Inkassodienstleistungen. Auch hierzu äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail. | |
|
|
|
|
|
| |
|
beA-Gesellschaftspostfach – BRAK empfiehlt qualifizierte elektronische Signatur |
|
Die Frage, ob auch bei beA-Nachrichten von Berufsausübungsgesellschaften (BAG) Personenidentität zwischen Signatur und Versand erforderlich ist, bleibt bislang ungeklärt. Laut aktuellem BGH-Beschluss vom 16.9.2025 (VIII ZB 25/25) muss bei einer Einreichung über das Gesellschaftspostfach einer Berufsausübungsgesellschaft nicht zwingend der einfach signierende Anwalt auch der versendende VHN-Berechtigte sein – anders als bei Einreichungen über das persönliche Anwaltspostfach.
Der Fall: Einfache Signatur über BAG-Postfach
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft reichte für die Klägerin eine Berufungsbegründung über ihr Gesellschaftspostfach ein. Der Schriftsatz war von einem Partner einfach signiert (maschinenschriftlicher Name). Das Landgericht sah die Form des § 130a III 1 Hs. 2 ZPO als nicht gewahrt an. Es forderte – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum persönlichen beA – eine Identität zwischen dem Absender (laut Prüfvermerk: die Gesellschaft) und der signierenden Person (dem Anwalt). Da diese Identität fehle, sei die Einreichung unwirksam.
Rechtsprechung zum persönlichen beA nicht übertragbar
Der BGH stellt fest, dass die Berufungsbegründung formwirksam eingereicht wurde und die Rechtsauffassung des Landgerichts fehlerhaft ist. Er stellt klar, dass die Anforderung der Personenidentität (Postfachinhaber = Signierender = Sender) nur für das persönliche Postfach von Anwältinnen und Anwälten (§ 31a BRAO) gilt. Diese Grundsätze können nicht auf das Gesellschaftspostfach übertragen werden.
Systemimmanente Trennung von Absender und Handelndem
Beim Gesellschaftspostfach ist die Gesellschaft (eine juristische Person) die Postfachinhaberin und damit die „Absenderin“. Sie muss sich für die Signatur und den Versand zwingend durch eine natürliche Person (eine Anwältin bzw. einen Anwalt) vertreten lassen. Die vom Landgericht geforderte Identität (Gesellschaft = Anwältin/Anwalt) ist logisch unmöglich und würde die Nutzung des Gesellschaftspostfachs für einfach signierte Dokumente entgegen dem Willen des Gesetzgebers vereiteln.
Maßstab für die Wirksamkeit beim Gesellschaftspostfach
Für die Formwirksamkeit genügt es, dass der Schriftsatz einfach signiert ist und über den sicheren Übermittlungsweg „Gesellschaftspostfach“ versandt wird. Dieser Versand muss durch eine Person erfolgen, der die Gesellschaft das Recht zur Versendung eingeräumt hat (sog. VHN-Berechtigter). Dies muss ein vertretungsberechtigter und postulationsfähiger Anwalt bzw. ein solche Anwältin der Gesellschaft sein (§ 23 III 7 RAVPV). Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) bestätigt.
Offene Frage: Identität von Signierendem und Sendendem?
Die Entscheidung lässt eine wichtige, aber für diesen Fall nicht tragende Rechtsfrage offen: Muss der Anwalt, der den Schriftsatz einfach signiert, identisch sein mit dem VHN-berechtigten Anwalt, der den Versand vornimmt?
Der Senat neigt dazu, dies zu verneinen. Er zieht die Parallele zum Behördenpostfach, bei dem die Rechtsprechung eine solche Identität ebenfalls nicht fordert. Eine abschließende Entscheidung hierzu war jedoch nicht nötig.
Bedeutung des beA-Nachrichtenjournals
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mittels eines beA-Nachrichtenjournals nachgewiesen, dass der signierende Anwalt den Versand selbst vorgenommen hatte. Der BGH rügt, dass das Landgericht diesen Beweis – unter Verletzung des rechtlichen Gehörs – ignoriert hat. Solange der VHN aus technischen Gründen die Person des Senders nicht ausweist, muss der Partei der Nachweis über das Nachrichtenjournal offenstehen. | |
|
|
|
|
|
| |
|
beA: Kartenlesegerät cyberJack Secoder ab Ende November nicht mehr unterstützt |
|
Die im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) zur Ansteuerung von Kartenlesergeräten eingesetzte Standardsoftware wird ab dem 25./26.11.2025 das KartenlesegerätcyberJack Secoder der Firma REINER SCT nicht mehr unterstützen. Das bedeutet, dass dieses Gerät dann für das Arbeiten im beA – d.h. sowohl für die Anmeldung am beA als auch für das Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen – nicht mehr genutzt werden kann.
Hintergrund ist, dass der Hersteller den Support für dieses Gerät bereits eingestellt hat, u.a. weil sich die neuesten Sicherheitsanforderungen nicht mehr darauf abbilden lassen. Ab der neuen Version des beA-Systems wird auch der beA-Support Störungen im Zusammenhang mit der Nutzung dieses Kartenlesegeräts nicht mehr bearbeiten.
Nach derzeitigem Stand könnten in vielen Fällen die Geräte auch mit der neuen beA-Version technisch gesehen zumindest vorübergehend weiter nutzbar sein. Dies kann insbesondere bei Nutzung einer Kanzleisoftware vorkommen; sollte dies nicht der Fall sein, sollte der Hersteller der Kanzleisoftware kontaktiert werden.
Wichtig: Auch wenn der Kartenleser bei Ihnen weiterhin funktionieren sollte, wird dringend empfohlen, ihn kurzfristig zu ersetzen, um das Risiko von Einschränkungen zu vermeiden. | |
|
|
|
|
|
| |
|
Neue Vorgaben für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen gelten ab 1.3.2026 |
|
Mit der Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwG-Meldeverordnung | GwGMeldV) soll erreicht werden, dass Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) abgegeben werden, einheitlicher und inhaltlich von besserer Qualität sind. Der FIU soll dadurch eine einfachere und schnellere Bearbeitung der Meldungen ermöglichen.
Die Verordnung schafft dazu bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalte von Verdachtsmeldungen, die künftig verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind. Sie wurde am 1.9.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ab dem 1.3.2026.
Vorgaben für elektronische Übermittlung
Verdachtsmeldungen und Ergänzungen zu Meldungen müssen danach künftig elektronisch übermittelt werden. Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Anlagen sollen der Meldung in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.
Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gibt es alternative Übermittlungswege. Über sie informiert die FIU auf ihrer Website.
Inhaltliche Vorgaben
Die Verordnung legt außerdem in § 3 die Mindestangaben fest, die in einer Verdachtsmeldung nach §§ 43, 44 GwG enthalten sein müssen, damit die Meldepflicht als erfüllt gilt. Hierzu zählen u.a. das Aktenzeichen der meldenden Person und Angaben zu etwaigen Strafanzeigen oder behördlichen Auskunftsersuchen. Außerdem müssen ein oder mehrere Meldegründe angegeben werden; diese gibt die FIU zur Auswahl vor.
Erforderliche Anlagen
Der Meldung müssen als Anlagen u.a. die Dokumentation der über Vertragsparteien, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen (vgl. § 8 I 1 Nr. 1 GwG) beigefügt werden; bei Immobiliengeschäften zusätzlich die Nachweise darüber, dass das Barzahlungsverbot beachtet wurde (§§ 8 I 1 Nr. 4, 16a II GwG).
Nach den Anwendungshinweisen der FIU müssen diese Anlagen nur beigefügt werden, wenn erst durch sie der Sachverhalt verständlich wird. Für die Übermittlung der Anlagen legt die FIU maschinenlesbare Formate fest.
Überprüfung der Meldungen
Zur Prüfung, ob die Vorgaben der GwGMeldV eingehalten wurden, kann die FIU technische Verfahren einsetzen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob maschinenlesbare Dateiformate verwendet und die inhaltlichen Vorgaben nach § 3 eingehalten wurden. Werden Felder des Meldeformulars nicht oder nicht vollständig ausgefüllt, führt dies technisch dazu, dass die Meldung nicht übermittelt wird.
Der ursprüngliche Entwurf der GwGMeldV sah vor, dass die FIU Meldungen als formal unwirksam zurückweisen konnte, welche die Vorgaben nicht einhielten. Diese Regelung hatte die BRAK als zu unbestimmt kritisiert; erfreulicherweise wurde sie nicht in die endgültige Verordnung übernommen.
Anwendungshinweise für die Anwaltschaft
Die FIU hat Anwendungshinweise der FIU zur künftigen Anwendung der GwGMeldV bereitgestellt, die im geschützten Bereich ihrer Website (www.zoll.de/fiu-intern) abgerufen werden können. Damit hat sie erfreulicherweise die Anregung der BRAK aufgegriffen, das Meldeprocedere für die Verpflichteten – dazu zählen in den Fällen des § 2 I Nr. 10 GwG auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – komfortabel zu gestalten und insoweit als Unterstützerin und Dienstleisterin für die Verpflichteten zu agieren.
Bußgeld bei unrichtigen oder unvollständigen Meldungen?
Aufgrund der Vorgaben der GwGMeldV könnte künftig der in § 56 I Nr. 69 GwG geregelte Bußgeldtatbestand größere Bedeutung erlangen. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
In ihren Anwendungshinweisen weist die FIU zwar darauf hin, dass der Bußgeldtatbestand durch die GwGMeldV nicht ausgelöst werde. Sie weist aber auch darauf hin, dass sie die Meldenden bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Verordnung zur Nachbesserung auffordern könne und dass insbesondere bei wiederholten, systematischen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung die Verhängung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Betracht komme. Eine Verwaltungspraxis muss sich hierzu erst noch herausbilden; die BRAK wird sich hierzu noch mit der FIU austauschen. | |
|
|
|
|
|
| |
|
Aktivrentengesetz: BRAK rügt extrem kurze Frist und ungleiche steuerliche Behandlung von Selbstständigen |
|
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter – das sog. Aktivrentengesetz – vorgelegt. Damit soll für Angestellte, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterhin arbeiten, ein Steuerfreibetrag von 2.000 Euro eingeführt werden.
Die BRAK nahm trotz der extrem kurzen Frist von nur einem Tag zum Entwurf Stellung. Diese Vorgehensweise bezeichnet sie als „völlig unsachgemäß“. Sie verweist auf die zentrale Bedeutung der Verbändebeteiligung als Bestandteil des demokratischen Gesetzgebungsprozesses. Eine fundierte und differenzierte Rückmeldung könne nur erfolgen, wenn den beteiligten Organisationen ausreichend Zeit für interne Abstimmungen und die fachliche Bewertung bleibt. Die gesetzlich normierten Pflichten der BRAK (§ 177 BRAO) – insbesondere die Ermittlung der Meinungen der regionalen Kammern – seien unter diesen Bedingungen faktisch nicht erfüllbar.
Verfassungsrechtliche Bedenken wegen Ungleichbehandlung
Materiell wendet sich die BRAK vor allem gegen die geplante Beschränkung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 21 EStG-E auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über der Regelaltersgrenze. Selbstständige, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, sollen nach dem Entwurf von der steuerlichen Begünstigung ausgeschlossen bleiben. Diese Differenzierung, so die BRAK, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, da auch Selbstständige einen wichtigen Beitrag zur Wertschöpfung und Beschäftigung leisteten. Der Gesetzeszweck – die Förderung von Produktivität und Beschäftigung im Alter – rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht.
Zudem kritisiert die BRAK fehlende Daten zur Berechnung des finanziellen Mehraufwands und zur erwarteten Zahl begünstigter Arbeitsverhältnisse. Ohne eine belastbare Grundlage bleibe die fiskalische Tragfähigkeit des Gesetzes unklar. | |
|
|
|
|
|
| |
|
Kammer Hamm startet mit Siegel für gute ReFa-Ausbildung |
Die Rechtsanwaltskammer Hamm bietet seit Kurzem das Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“ an. Mit dem Siegel können Kanzleien sich als „ausgezeichnete Ausbildungskanzlei“ für angehende Rechtsanwaltsfachangestellte sichtbar machen. Das Qualitätssiegel „ReFa-geprüft“ zeichnet gute Arbeitgeberkanzleien aus. Die beiden Siegel sollen die Sichtbarkeit von guten Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen erhöhen und dazu beitragen, Arbeitsbedingungen sowohl in der Ausbildung als auch im späteren Berufsalltag nachhaltig zum Guten verändern.
Um das Siegel „Azubi-geprüft“ zu erlangen, ist neben einem Antrag bei der Kammer die Teilnahme an mindestens zwei Führungskräfte-Seminaren erforderlich; außerdem muss sich die Ausbildungskanzlei zur Einhaltung der Ausbildungsstandards sowie des Ausbildungsrahmenplans verpflichten. Die Auszubildenden der Kanzlei werden in den Zertifizierungsprozess einbezogen und müssen den Antrag der Kanzlei unterstützen.
Parallel müssen für das Siegel „ReFa-geprüft“ die Leitlinien für ausgezeichnete Arbeitgeberkanzleien eingehalten und die Teilnahme an einem Führungskräfteseminar nachgewiesen werden. Ferner muss die Mehrheit der in der Kanzlei beschäftigten Fachkräfte dem Antrag der Kanzlei zustimmen.
Initiiert wurde das Siegel von der Rechtsanwaltskammer Koblenz. Die Rechtsanwaltskammern Bamberg, Berlin, Düsseldorf, Freiburg, Karlsruhe, München, Nürnberg und Sachsen bieten das Ausbildungssiegel „Azubi-geprüft“ ebenfalls an. | |
|
|
|
|
|
| |
|
Rechtsanwaltsfachangestellte: Azubi-Gehälter steigen 2026 |
|
Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende klettert erneut nach oben. Für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 1.1. und 31.12.2026 starten, gelten ab dem neuen Jahr höhere Untergrenzen. Das betrifft auch künftige Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, für die zusätzlich die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern Orientierung bieten.
Was Azubis 2026 mindestens verdienen
Nach der kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung zur Fortschreibung der Mindestvergütung nach § 17 II 5 BBiG steigen die monatlichen Beträge spürbar:
- Im ersten Lehrjahr sind es künftig 724 Euro,
- im zweiten 854 Euro,
- im dritten 977 Euro
- und im vierten Ausbildungsjahr 1.014 Euro.
Damit setzt sich der Aufwärtstrend fort, der mit der Einführung der gesetzlichen Mindestvergütung für Auszubildende zum 1.1.2020 durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) begann.
Mindestvergütung für Auszubildende als Untergrenze
Der Fortschreibungsmechanismus nach § 17 II BBiG, der eine jährliche Anpassung der Mindestvergütung vorsieht, griff erstmals zum 1.1.2024 ein. Wer als Ausbildungsbetrieb unterhalb dieser Schwelle vergütet, riskiert, dass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen wird – mit der Folge, dass Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden können.
Kammer-Empfehlungen als Maßstab
Die regionalen Rechtsanwaltskammern veröffentlichen regelmäßig Richtwerte zur Vergütung von Auszubildenden in Kanzleien, die deutlich über der gesetzlichen Mindestvergütung liegen. Nach der bis zum BBiMoG geltenden Rechtsprechung war eine Eintragung des Ausbildungsverhältnisses ausgeschlossen, wenn die Vergütung die Empfehlung der Kammer um mehr als 20 % unterschritt. Das Verhältnis zwischen den Kammerempfehlungen und der gesetzlichen Untergrenze ist bislang nicht abschließend geklärt. Die BRAK hatte diese Unstimmigkeit bereits im Gesetzgebungsverfahren hervorgehoben.
Die Empfehlungen der RAK Hamm zur ReFa/ReNo-Ausbildungevrgütung lauten wie folgt:
- 1. Ausbildungsjahr: 1.050,00 € monatlich
- 2. Ausbildungajahr: 1.150,00 € monatlich
- 3. Ausbildungsjahr: 1.250,00 € monatlich
| |
|
|
|
|
|
| |
|
Premiere: Erster Tag der Kanzleiheld:innen mit Grußwort der Justizministerin |
|
Am 12. November 2025 wurde bundesweit der erste „Tag der Kanzleiheld:innen – Recht. Schlau. Genau." begangen. Der neue Aktionstag würdigt die Arbeit von Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und etabliert sich künftig als jährlicher Termin am zweiten Mittwoch im November.
Die gemeinsame Initiative von Bundesrechtsanwaltskammer, Deutschem Anwaltverein, Bundesnotarkammer, Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte und RENO Bundesverband wird von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig als Schirmherrin unterstützt. In einem Video-Grußwort zum Auftakt bringt die Ministerin ihre Wertschätzung für die Berufsgruppe zum Ausdruck und unterstreicht deren gesellschaftliche Bedeutung.
Zeitgleich startet heute die Website kanzleiheldinnen.de mit Informationen und kreativen Ideen zur Mitgestaltung. Bundesweit begehen Kanzleien, Kammern und Berufsbildungseinrichtungen den Tag mit unterschiedlichen Aktionen – von gemeinsamen Frühstücken über Danksagungen bis zu Social-Media-Kampagnen.
Fotos und Berichte vom Aktionstag können an unsertag(at)kanzleiheldinnen(dot)de gesendet werden. Wichtig: Abgebildete Personen müssen ausdrücklich ihr Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben haben. Die Beiträge erscheinen auf kanzleiheldinnen.de und ergeben ein vielfältiges Bild eines Berufsstands, der täglich Unverzichtbares leistet. Das offizielle Logo steht zum Download bereit – für alle, die den neuen Kanzlei-Aktionstag aktiv mitgestalten wollen. | |
|
|
|
|
|
| |
|
Rechtsstaatlichkeit weltweit im Sinkflug – Deutschland auf Platz 6 |
|
Die Globale Rechtsstaatskrise verschärft sich: Das World Justice Project (WJP) hat am 3.11.2025 seinen aktuellen Rule of Law Index veröffentlicht – mit alarmierenden Ergebnissen. Zum achten Mal in Folge verschlechterte sich die Rechtsstaatlichkeit in mehr Ländern als sie sich verbesserte. Besonders besorgniserregend: Die Entwicklung beschleunigt sich. Während 2024 noch 57 % der bewerteten Staaten Rückschritte verzeichneten, sind es 2025 bereits 68 %. Insgesamt 96 von 143 untersuchten Ländern und Jurisdiktionen zeigen einen Negativtrend, während nur 46 Verbesserungen aufweisen.
Die Erhebung basiert auf systematischen Befragungen von über 215.000 Haushalten und 4.100 Fachleuten weltweit. Die Hauptursache für den Rückgang sieht das WJP in einer Zunahme autoritärer Tendenzen: Schrumpfende zivilgesellschaftliche Freiräume und eine Schwächung der Gewaltenteilung prägen das Bild. Besonders gravierend ist, dass destruktive Entwicklungen deutlich schneller verlaufen als Fortschritte – der Rückgang ist doppelt so hoch wie die Verbesserungen.
Gewaltenteilung und unabhängige Justiz unter Druck
Drei zentrale Indikatoren der Regierungskontrolle – unabhängige Kontrolle, parlamentarische Kontrolle und richterliche Kontrolle – verschlechterten sich jeweils in mindestens 61 % der Länder. Besonders kritisch ist der Rückgang der richterlichen Unabhängigkeit als letzte Verteidigungslinie gegen exekutive Übergriffe. Politische Einflussnahme und Beeinträchtigungen bei Zivil- und Strafjustiz nehmen in jeweils über 60 % der Staaten zu.
Freiheitsrechte wie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und gesellschaftliche Partizipation sind in über 70 % der Staaten zurückgegangen. Die zivilrechtliche Justiz leidet in 68 % der Staaten unter längeren Verfahrensdauern, weniger alternativen Konfliktlösungsmechanismen und wachsender staatlicher Einflussnahme.
Deutschland: Stabil auf hohem Niveau mit Optimierungsbedarf
Deutschland erzielt 2025 eine Gesamtpunktzahl von 0,83 von 1,0 und belegt damit weltweit Platz 6 – einen Rang schlechter als im Vorjahr. In der Region EU, EFTA und Nordamerika liegt Deutschland auf Platz 5 von 31. Die Spitzenpositionen halten unverändert Dänemark, Norwegen, Finnland und Schweden. Neuseeland kletterte von Platz 9 auf Platz 5 und verdrängte Deutschland um eine Position.
Sehr gut schneidet Deutschland bei den Grundrechten (0,86 Punkte, weltweit Rang 5) sowie bei der Strafjustiz (0,79 Punkte, weltweit Rang 4, Verbesserung gegenüber Platz 5 in 2024) ab. Die Ziviljustiz erhält 0,82 Punkte und rangiert auf Platz 4. Besonders positiv bewertet werden die Einschränkungen der Regierungsmacht (0,86 Punkte, weltweit Rang 5) mit Spitzenwerten bei der gesetzmäßigen Machtübergabe (0,95) und effektiven justiziellen Kontrolle (0,88).
Verbesserungspotenzial identifiziert der Index beim Korruptionsschutz im Parlament (0,63 Punkte - hier belegt Deutschland Platz 16; 2024 lag Deutschland mit 0,64 Punkten auf Platz 15), beim Zugang zu staatlichen Informationen (0,73) und öffentlichen Daten (0,74) sowie bei der Effektivität strafrechtlicher Ermittlungen (0,61). Auch Verzögerungen in der Regeldurchsetzung (0,76) und beim Zugang zu Gerichten (0,75) bleiben Herausforderungen. | |
|
|
|
|
|
| |
|
Konvention zum Schutz der Anwaltschaft von weiteren Staaten unterzeichnet |
Die neue Konvention soll insbesondere die Unabhängigkeit der Anwaltschaft samt der anwaltlichen Selbstverwaltung garantieren sowie Schutz gegen Angriffe mit Bezug zur Berufsausübung gewährleisten. Dazu werden völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards festgelegt.
Die Möglichkeit zur Unterzeichnung der Konvention wurde vom Europarat am 13.5.2025 eröffnet. Am 13. und 14.5.2025 zeichneten daraufhin in Luxemburg 17 Staaten, u.a. Frankreich, Italien, Großbritannien und Polen. Als jüngste Unterzeichner kamen nun Bulgarien (3.7.2025), Kroatien (14.10.2025), Rumänien (21.10.2025) und Lettland (23.10.2025) hinzu. Auch Deutschland will der Konvention grundsätzlich beitreten, es gibt aber derzeit noch keinen konkreten Zeichnungstermin. Die Konvention wird etwas mehr als drei Monate nach der achten Ratifizierung – dabei durch mindestens sechs Staaten des Europarats – in Kraft treten.
Die BRAK engagiert sich gemeinsam mit ihren europäischen Partnern seit Jahren intensiv für die Konvention. Sie setzt sich weiterhin mit Nachdruck dafür ein, dass die Konvention Bekanntheit erlangt und von der EU und möglichst vielen Staaten, insbesondere auch von Deutschland, zeitnah unterzeichnet, ordnungsgemäß ratifiziert und durchgesetzt wird. Auch der von den Kollegen vom Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) jährlich ausgerichtete Tag der Europäischen Anwaltschaft am 25.10.2025 widmete sich in diesem Jahr der neuen Konvention. | |
|
|
|
|
|
| |
|
Zwei Drittel würden nicht mehr Jura studieren |
|
Zwischen Februar und September 2024 beteiligten sich 1.835 Personen an der sechsten bundesweiten Absolvent:innenbefragung des Bundesverbands rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. (BRF). Ziel der Erhebung war es, ein aktuelles Stimmungsbild unter den (ehemaligen) Jurastudierenden zu gewinnen und Reformbedarfe der juristischen Ausbildung aus Studierendensicht aufzuzeigen. Die Ergebnisse, veröffentlicht im Oktober 2025, verdeutlichen erhebliche Frustrationen mit Struktur und Prüfungsbelastung des Studiums, zugleich aber auch konkrete Erwartungen an Modernisierung und Reformen.
Dramatischer Stimmungswandel: Von 44 auf 66 Prozent
Die Umfrage zeigt, dass zwei Drittel der Befragten (66,27 %) das Jurastudium in seiner jetzigen Form nicht weiterempfehlen würden – ein massiver Anstieg gegenüber 43,93 % im Jahr 2022. Nur rund ein Drittel (32,04 %) würde das Studium uneingeschränkt oder eingeschränkt empfehlen, wobei lediglich 5,12 % dies „aus voller Überzeugung“ tun. Als Hauptgründe nannten die Teilnehmenden den extremen psychischen Druck während der Examensvorbereitung, die Überforderung durch den einphasigen Prüfungsaufbau und das Fehlen eines berufsqualifizierenden Abschlusses bei Nichtbestehen. Viele berichteten von psychischen Belastungen bis hin zu Angststörungen oder Depressionen. Gleichzeitig äußerten sie ein hohes inhaltliches Interesse am Fach und an juristischen Methoden, forderten jedoch eine strukturelle Reform der Ausbildung, etwa durch einen integrierten Bachelor, gestufte Prüfungen oder bessere psychologische und didaktische Begleitung.
Intransparente Bewertung: 82 Prozent zweifeln an Objektivität
Auch die Bewertung der Examensklausuren fiel deutlich kritisch aus. 81,63 % der Befragten bezweifeln die Objektivität juristischer Prüfungen und kritisieren insbesondere die fehlende verdeckte Zweitkorrektur. Viele monieren eine stark subjektive und intransparente Notenpraxis, die durch formale Anhängigkeit an Erstbewertungen verschärft werde.
Digitalisierung gewünscht, Internationalität vernachlässigt
Gleichzeitig spricht sich eine klare Mehrheit für eine Modernisierung der Lehrformate aus. 82,02 % wünschen sich hybride Angebote aus Präsenz- und Online-Lehre, 56,08 % sogar vollständig digitale Veranstaltungen. Diese Erfahrungen aus der Coronazeit hätten sich als effizient und lernförderlich erwiesen.
Hinsichtlich der Internationalität zeigt die Studie weiterhin Nachholbedarf: Nur 25 % der befragten Absolvent:innen absolvierten während des Studiums einen Auslandsaufenthalt, obwohl 94,68 % dieser Gruppe diesen Schritt uneingeschränkt empfehlen. 40 % aller Befragten halten Auslandserfahrungen für wichtig, bemängeln jedoch fehlende Anerkennungs- und Finanzierungsmöglichkeiten.
Bachelor statt Alles-oder-Nichts
Das traditionelle Konzept des „Einheitsjuristen“ erfährt zunehmend Skepsis. Während 90,57 % das Einheitsmodell bis zur Zwischenprüfung befürworten, sinkt die Zustimmung mit Fortdauer des Studiums: Nur noch 45,56 % unterstützen es bis zur zweiten Staatsprüfung, während 46,16 % es ablehnen. Parallel dazu befürworten 85,83 % der Teilnehmenden die Einführung eines integrierten Bachelorabschlusses, um den hohen Prüfungsdruck zu mindern, wobei 91,01 % zugleich angeben, sich auch mit einem solchen Zwischenabschluss weiter auf die Staatsexamina vorzubereiten.
Referendariat: Geschätzt, aber gefürchtet
Der juristische Vorbereitungsdienst gilt den meisten Befragten als größere Herausforderung als das Studium selbst (49,64 % Zustimmung), wird jedoch zugleich als sinnvoller Bestandteil der zweistufigen Ausbildung bewertet: 63,95 % sehen in dieser Struktur einen Mehrwert, 89,97 % planen den Referendardienst in ihrer weiteren Laufbahn fest ein.
Fazit: Reform überfällig
Insgesamt bestätigt die sechste BRF-Absolvent:innenbefragung einen tiefgreifenden Reformbedarf der juristischen Ausbildung in Deutschland. Die ungebrochene Belastung durch das traditionelle Prüfungssystem, Defizite bei Digitalisierung und Internationalisierung sowie der Wunsch nach einem transparenteren Bewertungsprozess prägen das Bild einer Generation junger Juristinnen und Juristen, die nach zeitgemäßen, chancengerechteren und psychisch nachhaltigeren Ausbildungsstrukturen verlangen. | |
|
|
|
|
|
| |
|
Prozessablöse durch Rechtsschutzversicherer: neue Online-Umfrage der BRAK |
|
An die BRAK wurde das Thema herangetragen, dass Rechtsschutzversicherer – unter Erteilung von Rechtsrat – anwaltlich vertretene Mandantinnen und Mandanten durch Abstandszahlungen dazu anhalten, erteilte Mandate zu widerrufen und von der Rechtsverfolgung abzusehen. Mit einer Online-Umfrage möchte die BRAK eruieren, wie verbreitet dieses Vorgehen von Rechtsschutzversicherern ist. Anwältinnen und Anwälte sind daher eingeladen, ihre Erfahrungen in der Umfrage mitzuteilen.
Die Umfrage ist direkt über das beA-Portal durch Anklicken des mit dem BRAK-Logo versehenen Buttons „Umfrage Prozessablöse durch RSV“ zu erreichen.
Die Teilnahme an der Umfrage erfolgt ausschließlich anonym und die Umfrageergebnisse können nicht auf teilnehmende Personen zurückgeführt werden. Sie dauert nur wenige Minuten und ist noch bis zum 5.1.2026 möglich. | |
|
|
|
|
|
| |
|
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Oktober 2025 |
|
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat Oktober 2025 finden Sie hier. | |
|
|
|
|
| |
|
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
|
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen: | |
|
|
|
|
| |
|
beA-Newsletter |
|
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier. | |
|
|
|
|
|
| |
|
Nachrichten aus Brüssel |
|
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier. | |
|
|
|
|
|
| |
|
Impressum
|
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!
|
|
|
|