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KammerInfo |
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Ausgabe Nr. 15/2025 vom 04. Dezember 2025 |
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Höhere Streitwertgrenzen für Amtsgerichte und für Rechtsmittel ab dem 1.1.2026 |
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Der Bundestag hat das Gesetz zur Stärkung der Amtsgerichte in Zivilsachen verabschiedet und damit eine deutliche Verschiebung der gerichtlichen Zuständigkeiten beschlossen. Den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Bundesrat am 21. 11. 2025 gebilligt.
Kern der Reform ist die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte gemäß § 23 GVG von bisher 5.000 Euro auf 10.000 Euro zum 1.1.2026. Damit fallen künftig deutlich mehr Zivilprozesse in die Zuständigkeit der Amtsgerichte.
Im Gleichschritt wird auch die Grenze des Anwaltszwangs auf 10.000 Euro angehoben. Dass diese Änderung trotz kritischer Stimmen aus der Sachverständigenanhörung ebenfalls beschlossen wurde, stößt auf deutliche Kritik: Die BRAK befürchtet eine Schwächung des effektiven Rechtsschutzes durch die erweiterte Möglichkeit, ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht zu treten.
Darüber hinaus sieht das Gesetzespaket eine stärkere Spezialisierung der Justiz vor, indem bestimmte Sachgebiete unabhängig vom Streitwert festen Gerichten zugewiesen werden.
Zudem wurden die Rechtsmittelstreitwerte in der Zivilprozessordnung, im FamFG und in weiteren Gesetzen von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht, ebenso wie die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen. Einschneidend ist außerdem die Änderung bei der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof: Sie wird erst ab 25.000 Euro eröffnet und damit deutlich seltener verfügbar sein.
Übergangs- und Sonderregelungen
Ergänzt wird die Reform durch eine Reihe von Übergangs- und Sonderregelungen für bestimmte Sachgebiete, um Verfahrensabbrüche und Rechtsschutzlücken zu vermeiden.
- Übergangsregelung: Die neuen Zuständigkeitsregelungen gelten grundsätzlich nur für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten (d.h. nach dem 31.12.2025) anhängig werden. Für alle Verfahren, die bereits vor diesem Stichtag bei Gericht eingegangen sind, bleibt die bisherige Wertgrenze von 5.000 Euro für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich. Dies schließt unzulässige Verweisungen oder Zuständigkeitswechsel während des laufenden Verfahrens aus.
- Die Anhebung der Rechtsmittelstreitwerte (z. B. von 600 Euro auf 1.000 Euro für die Berufung) folgt demselben Prinzip.
- Übergangsregelung: Die erhöhten Rechtsmittelstreitwerte gelten erst, wenn die Entscheidung (Urteil oder Beschluss), gegen die das Rechtsmittel eingelegt wird, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündet wurde oder den Parteien nach dem Stichtag zugestellt wird. Verfahren, in denen das erstinstanzliche Urteil noch unter Geltung der alten Wertgrenzen ergangen ist, sind von der Erhöhung nicht betroffen.
Nach Darstellung der Bundesregierung dient die Reform der Anpassung an inflationsbedingte Wertverschiebungen und einer effizienteren Konzentration der gerichtlichen Ressourcen.
Anhörung: Zustimmung, aber deutliche Kritikpunkte
In der öffentlichen Anhörung am 5.11.2025 äußerten Sachverständige grundsätzlich Zustimmung zum Reformanliegen. Sie begrüßten eine Stärkung der Amtsgerichte und die Vereinheitlichung der Zuständigkeiten. Zugleich wurde aber mehrfach betont, dass der Aufgabenzuwachs nur mit erheblichen zusätzlichen Mitteln, Personal und funktionierender digitaler Infrastruktur zu bewältigen sei.
Die Richterin am OLG München, Prof. Dr. Beate Gsell, stellte zwar die Reformintention nicht in Frage, kritisierte jedoch insbesondere die Anhebung der Werte im Rechtsmittelrecht. Eine Erhöhung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH lehnte sie grundsätzlich ab: Diese stelle im Revisionsrecht einen „systemwidrigen Fremdkörper“ dar und sollte abgeschafft werden. Wertgrenzen im Revisionsverfahren seien strukturfremd, da die Revision der Sicherung der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung dien.
Der beim BGH zugelassene Rechtsanwalt Dr. Thomas von Plehwe warnte davor, den Anwaltszwang auf 10.000 Euro anzuheben. Dies könne zu Lasten der Qualität der erstinstanzlichen Verfahren wie auch der Verbraucherinnen und Verbraucher gehen.
BRAK: Sorge um den Rechtsschutz
Die BRAK warnt vor Rechtsschutzdefiziten, insbesondere in Streitigkeiten mit hohem rechtlichem, aber geringem wirtschaftlichem Gewicht, vor allem im Familien-, Verbraucher- oder Auskunftsrecht
Auch die Anhebung der Nichtzulassungsbeschwerde auf 25.000 kritisiert die BRAK und hält den Hinweis auf drohende Überlastung des BGH angesichts rückläufiger Eingangszahlen für nicht überzeugend. Die zusätzliche Zugangshürde zur revisionsgerichtlichen Kontrolle sei rechtspolitisch und rechtsstaatlich problematisch – eine Position, die durch die systematische Kritik von Prof. Gsell in der Anhörung zusätzlich gestützt wird. | |
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Digitalisierung der Justiz: Koordination statt Durcheinander – Bund und Länder setzen auf Portfoliomanagement |
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Der Bund plant dafür von 2027 bis 2029 eine Finanzierung von bis zu 210 Millionen Euro und führt zugleich ein bund-länder-übergreifendes Portfoliomanagement ein. Dieses neue Governance-Instrument soll die föderale Justiz-IT erstmals strategisch und wirkungsorientiert steuern.
Vom E-Verkehr zur erforderlichen Modernisierung
Die Justiz hat mit der flächendeckenden Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) und der elektronischen Akte (eAkte) eine wichtige Basis geschaffen. Die eAkte ist allerdings noch nicht in allen Ländern vollständig umgesetzt. Daher beschloss der Bundestag in seiner Sitzung am 12.11.2025 eine Möglichkeit für die Länder, die eigentlich bis zum 1.1.2026 umzusetzende Einführung um ein Jahr aufzuschieben. Die BRAK hatte dies im Vorfeld kritisiert; sie forderte eine priorisierte Umsetzung der eAkte und ein kohärentes Tempo bei der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten.
Die durch ERV und eAkte digital verfügbaren Verfahrensdaten sind die Voraussetzung für einen weitergehenden, tiefgreifenden Transformationsschritt. Ziel ist es, sowohl die Beschäftigten bei repetitiven Aufgaben zu entlasten als auch im Kernbereich justizieller Entscheidungen ergänzende digitale Unterstützung zu bieten. Damit soll auch die Attraktivität der Justiz als Arbeitgeber gesteigert werden.
Herzstück: Das Portfoliomanagement
Das Portfoliomanagement markiert einen strukturellen Wandel in der föderalen IT-Zusammenarbeit. Obwohl die Projektverantwortung bei den Ländern und dem Bund verbleibt, wird das Management als strategische Klammer eingesetzt. Es dient der Priorisierung, Steuerung und Finanzierung aller Digitalvorhaben nach einheitlichen, transparenten und wirkungsorientierten Kriterien. Auch die Bundesmittel zur Finanzierung sollen auf Portfolioebene zugewiesen werden.
Strategische Projekte: Cloud, KI und Online-Verfahren
Die Digitalsäule ist unmittelbar an die Digitalstrategie der Justiz sowie die KI-Strategie gekoppelt. Die Mittel sollen gezielt in Projekte fließen, die eine moderne, zukunftsfähige Infrastruktur schaffen. Hervorgehoben werden insbesondere:
- der Aufbau einer bundeseinheitlichen Justizcloud,
- die Entwicklung eines zivilgerichtlichen Online-Verfahrens,
- die Einführung einer Digitalen Rechtsantragstelle und
- die Entwicklung und Erprobung von KI-gestützten Anwendungen.
Auch die Ergebnisse der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ – an der auch die BRAK beteiligt war – sollen dabei einfließen.
Die Einrichtung der Portfoliomanagement-Struktur erfolgt unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit den Ländern in der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz (BLK). Das finale Portfolio soll im Frühjahr 2026 dem E-Justice-Rat zur Beschlussfassung vorgelegt werden, womit der Startschuss für die finanzierte Modernisierung ab 2027 fallen würde. | |
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Anwaltliche Sammelanderkonten bis Ende 2026 gesichert |
Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken anwaltliche Sammelanderkonten eigentlich als meldepflichtig behandeln, d.h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.
Ein Nichtbeanstandungserlass des Bundeministeriums für Finanzen (BMF) nahm anwaltliche Sammelanderkonten bislang faktisch von der Prüfung nach dem CRS aus. Banken, die Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandelten, wurden danach nicht sanktioniert.
Der Nichtbeanstandungserlass wurde jährlich – letztmals bis Ende 2025 – verlängert, bis eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten gefunden wird. Erfreulicherweise hat das BMF nun die erneute Verlängerung des Erlasses bis zum 31.12.2026 beschlossen. Dies ist das vorläufige Ergebnis zahlreicher Gespräche der BRAK mit dem BMF und dem Bundesjustizministerium sowie der Umsetzung eines Beschlusses der BRAK-Hauptversammlung.
Eine erneute Ausnahme über 2025 hinaus wollte das BMF nämlich nur dann gewähren, wenn Deutschland die Vorgabe der OECD erfüllt, dass Rechtsanwaltskammern die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder nach bestimmten Kriterien prüfen und ein konkretes Konzept zur Prüfung der Sammelanderkonten vorlegen. Die BRAK-Hauptversammlung hatte daher in ihrer Sitzung am 19.9.2025 beschlossen, dass die BRAK ein Konzept für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten erarbeitet.
Die BRAK hat dem BMF einen Konzeptentwurf vorgelegt, der jetzt Grundlage für die erneute Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses ist und – soweit er umgesetzt wird – auch eine dauerhafte Lösung zum Erhalt der Sammelanderkonten darstellen kann. Die erneute Verlängerung durch das BMF erfolgte in der Annahme, dass die in dem Konzept beschriebenen weiteren Schritte konsequent verfolgt werden, mit dem Ziel, die produktive Inbetriebnahme des Systems bis Mitte des Jahres 2027 zu gewährleisten.
Nach dem Konzeptentwurf sollen bestimmte Transaktionsdaten auf Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch ein elektronisches System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten zur weiteren Prüfung an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer übermittelt. Die BRAK wird sich jetzt um die rechtliche und technische Umsetzung des Konzepts kümmern, damit auch ein dauerhafter Erhalt der anwaltlichen Sammelanderkonten gewährleistet wird. | |
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Grundrecht auf unabhängige anwaltliche Beratung im Bundesrat |
Mit einem neuen Grundrecht will die BRAK den Rechtsstaat stärken und fordert, anwaltlichen Beistand im Grundgesetz abzusichern: Ein neuer Art. 19 V GG soll das Grundrecht auf unabhängige anwaltliche Hilfe garantieren.
Diese Forderung beschloss die Hauptversammlung der BRAK am 19.9.2025. Ein Positionspapier, das die Forderung erläutert und begründet, hat sie den rechtspolitischen Sprecherinnen und Sprechern der Bundestagsfraktionen, dem Rechtsausschuss des Bundestages und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zukommen lassen. Sie möchte dazu eine breite Diskussion anstoßen.
Ein erstes positives Signal kam aus Rheinland-Pfalz: Gemeinsam mit Bremen hat das Land einen entsprechenden Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, mit dem sich der Bundesrat bereits in seiner Sitzung am 21.11.2025 befasste. Er verwies den Antrag zur Beratung in die Ausschüsse; federführend ist der Rechtsausschuss.
Im Vorfeld der Bundesratssitzung appellierte die BRAK an die Länder, sich für eine ausdrückliche Verankerung der anwaltlichen Unabhängigkeit im Grundgesetz stark zu machen.
Der Vorschlag der BRAK erhielt aus dem Bundestag zustimmende, aber auch zurückhaltende Resonanz; aus dem Bundesjustizministerium wurde zwar Sympathie mit der Initiative der BRAK bekundet, jedoch auch eine gewisse Zurückhaltung in Bezug auf die Umsetzbarkeit einer Verfassungsänderung geäußert. Die BRAK wird das Thema weiter intensiv vorantreiben. | |
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Europaratskonvention: Deutschland bekennt sich zum Schutz des Anwaltsberufs |
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Erstes völkerrechtliches Schutzabkommen für den Anwaltsberuf
Die Konvention wurde im Europarat, einer Organisation von 46 Vertragsstaaten, die sich für Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einsetzt, ausgearbeitet. Sie ist das erste völkerrechtlich verbindliche Abkommen zum Schutz der Anwaltschaft. Sie dient als Reaktion auf zunehmende Angriffe und staatliche Repressalien gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weltweit. Das Übereinkommen verfolgt das zentrale Ziel, die anwaltliche Berufsausübung gegen Angriffe abzusichern und damit indirekt den Zugang zum Recht für jedermann zu gewährleisten.
Es wurde am 12.3.2025 vom Ministerkomitee des Europarats angenommen und am 13. und 14.5.2025 zur Zeichnung aufgelegt. Bereits 23 Staaten, darunter Frankreich, Italien, das Vereinigte Königreich und Polen haben das Übereinkommen unterzeichnet. Zuletzt zeichneten Zypern und Tschechien am 14. November 2025.
Die neuen völkerrechtlichen Schutzverpflichtungen
Nach Inkrafttreten – welches nach der Ratifizierung durch acht Länder, darunter mindestens sechs Europaratsstaaten, erfolgt – verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten zu umfassenden Schutzmaßnahmen. Die wichtigsten Bestimmungen umfassen:
- Schutz vor Eingriffen und Gewalt: Die Staaten müssen wirksame Vorkehrungen treffen, um Anwälte vor körperlichen Angriffen, Drohungen, Belästigungen, Einschüchterungen und unzulässigen Eingriffen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu schützen.
- Vertraulichkeit der Kommunikation: Der Schutz der vertraulichen Kommunikation mit der Mandantschaft wird als essentieller Pfeiler der Rechtsverteidigung hervorgehoben.
- Stärkung der Selbstverwaltung: Die Bedeutung und Unabhängigkeit der anwaltlichen Selbstverwaltung wird durch die Konvention gestärkt und garantiert.
- Pflicht zur effektiven Untersuchung: Die Vertragsstaaten müssen im Falle von Bedrohungen oder Angriffen, die eine Straftat darstellen, wirksame strafrechtliche Untersuchungen durchführen.
Inkrafttreten und Umsetzung
Die Konvention tritt in Kraft, wenn sie durch acht Länder ratifiziert wurde, darunter mindestens sechs Vertragsstaaten des Europarats. Die Ratifizierung, die die endgültige völkerrechtliche Bindung nach Abschluss der innerstaatlichen Verfahren (u.a. Zustimmung des Parlaments) darstellt, ist der entscheidende nächste Schritt.
Obwohl das deutsche Recht laut Bundesjustizministerium bereits viele der Regelungen des Übereinkommens kennt, besteht punktueller Umsetzungsbedarf. Insbesondere wird die Notwendigkeit betont, den Schutz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Durchsuchungen im Rahmen der Strafprozessordnung zu verbessern. Die Konvention wird somit auch auf nationaler Ebene dazu beitragen, die Resilienz des Anwaltsberufs weiter zu stärken.
Die BRAK setzt sich weiterhin dafür ein, dass die Konvention von der EU und möglichst vielen Staaten zeitnah ratifiziert und durchgesetzt wird. Die anschließende Umsetzung wird von einer Sachverständigengruppe und einem Ausschuss der Vertragsparteien überwacht, um die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen. | |
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Bayerischer Anwaltsgerichtshof entscheidet zu Fremdbesitzverbot |
Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist unionsrechtlich zulässig und gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2024 auf eine Vorlage des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs (BayAGH). Die Frage war im deutschen Berufsrecht seit Langem umstritten; das Verfahren hatte daher für viel mediales Aufsehen gesorgt. Knapp ein Jahr später entschied nunmehr der BayAGH in der Sache.
Im Ausgangsverfahren hatte eine österreichische, nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile an einer deutschen Rechtsanwaltsgesellschaft erworben. Die Rechtsanwaltskammer München hatte der Rechtsanwaltsgesellschaft daraufhin die Zulassung entzogen, weil das damals geltende anwaltliche Berufsrecht (§ 59e BRAO a.F.) keine nicht-anwaltlichen Gesellschafter zuließ. Vielmehr durften nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Angehörige sozietätsfähiger Berufe i.S.v. § 59a BRAO a.F. Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH wies der BayAGH in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 die Klage ab und bestätigte damit den Widerruf der Zulassung wegen Verstoßes gegen das Fremdbesitzverbot. Er ließ jedoch die Berufung gegen seine Entscheidung zu; sie ist damit noch nicht rechtskräftig.
Die Rechtsanwaltskammer München wertet die Entscheidung dennoch als klares Signal, dass das Fremdbesitzverbot ein tragendes Element der anwaltlichen Unabhängigkeit sei. Dieses habe durch die Entscheidung des EuGH eine starke europarechtliche Absicherung erfahren. Ihr Prozessbevollmächtigter, Prof. Dr. Christian Wolf, betont, der Kammer komme das große Verdienst zu, diese für das Verständnis des anwaltlichen Berufsrechts grundlegende Entscheidung entgegen lautstarker, interessengeleiteter Stimmen im Schrifttum erstritten zu haben. | |
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Ehrenmedaille der Rechtsanwaltskammer Hamm für BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels |
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Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat dem Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer, Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels, am 12.11.2025 in einem feierlichen Akt die Ehrenmedaille der Rechtsanwaltskammer Hamm verliehen. In Anerkennung seines herausragenden Engagements für die Anwaltschaft und den Rechtsstaat wurde Wessels durch Rechtsanwalt und Notar Hans Ulrich Otto, Präsident der RAK Hamm, gewürdigt.
Ulrich „Uli“ Wessels, geboren 1959 in Hamm, ist seit 1988 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1994 Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm. Nach Stationen als Schatzmeister und Präsidiumsmitglied wurde er 2012 zum Präsidenten der Kammer gewählt, ein Amt, das er bis 2019 ausübte. Seit 2018 steht er an der Spitze der BRAK, in die er zuletzt im Oktober 2023 einstimmig wiedergewählt wurde.
Entschiedener Einsatz für den Rechtsstaat
In seiner jahrzehntelangen Tätigkeit hat Wessels die anwaltliche Selbstverwaltung, den internationalen Austausch sowie die Sicherung rechtsstaatlicher Strukturen mit großem Nachdruck und persönlichem Einsatz gefördert. Er initiierte 2020 die Arbeitsgemeinschaft „Sicherung des Rechtsstaates“ innerhalb der BRAK, um die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft und der Justiz gegenüber staatlichen Eingriffen zu stärken. Dabei setzt er sich entschieden gegen Einschränkungen rechtsstaatlicher Prinzipien sowohl im In- als auch im Ausland ein.
Die Kammer würdigt mit der Verleihung der Ehrenmedaille eine „Persönlichkeit, die sich durch Integrität, Ausgleichsfähigkeit und Führungsstärke auszeichnet. Wessels hat es verstanden, die Anwaltschaft national wie international zu vernetzen und ihre Stimme in gesellschaftlich wie rechtspolitisch entscheidenden Fragen hörbar zu machen." „Uli Wessels ist Anwalt mit Herz und Haltung – ein Mensch, der seinen Beruf als Berufung versteht und sich mit unermüdlichem Einsatz für seine Kolleginnen und Kollegen ebenso wie für den Rechtsstaat engagiert“, so Kammerpräsident Hans Ulrich Otto in seiner Laudatio. | |
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Verleihung des Human Rights Awards an tunesische Rechtsanwältin |
Der CCBE hat in deisem Jahr seinen Human Rights Award an die tunesische Rechtsanwältin Sonia Dahmani verliehen. Sie ist am 27.11.2025 für ihren Mut, ihre Entschlossenheit und ihr unermüdliches Engagement für die Verteidigung der Menschenrechte, die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Anwaltschaft in Tunesien ausgezeichnet worden.
Dahmani hat 25 Jahre lang als Anwältin am höchsten Gericht in Tunis (Cours de Cassation) gearbeitet. Am 11.5.2024 wurde sie gewaltsam von maskierten Beamten in den Räumlichkeiten der tunesischen Rechtsanwaltskammer vor ihren Kollegen verhaftet. Die Verhaftung folgte einem Haftbefehl nach Decree Law No. 2022/54, ein äußerst restriktives und umstrittenes Gesetz, das zur Verfolgung von Dissidenten eingesetzt wird. Sie steht in direktem Zusammenhang mit öffentlichen Kommentaren ihrerseits, mit denen sie die Autoritäten für die steigende Unterdrückung, Überfüllung von Gefängnissen und wachsendem Rassismus gegen Migranten aus dem Gebiet der Sub-Sahara kritisierte.
Seit ihrer Inhaftierung musste sie sich mehreren Strafverfahren stellen und wurde aufgrund ihrer von der Meinungsfreiheit gedeckten Äußerungen zu Haftstrafen zwischen acht Monaten und zwei Jahren verurteilt. Die Inhaftierungsbedingungen verletzen laut Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen und Medienberichten die UN-Konvention gegen Folter.
Mit dem Human Rights Award würdigt der CCBE jährlich die Arbeit eines oder mehrerer Rechtsanwälte oder Anwaltsorganisationen, die sich in herausragender Weise um die Grundwerte des Anwaltsberufs verdient gemacht hat. Die Auszeichnung macht zudem sichtbar, dass die Verfolgung von Rechtsanwälten und die Unterdrückung der Meinungsfreiheit nicht lautlos angenommen werden dürfen. | |
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beA: Kartenlesegerät cyberJack Secoder seit 26.11. nicht mehr unterstützt |
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Die im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) zur Ansteuerung von Kartenlesergeräten eingesetzte Standardsoftware unterstützt seit dem in der Nacht vom 25. auf den 26.11.2025 eingespielten Update des beA-Systems das KartenlesegerätcyberJack Secoder der Firma REINER SCT nicht mehr. Das bedeutet, dass dieses Gerät seitdem für das Arbeiten im beA – d.h. sowohl für die Anmeldung am beA als auch für das Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen – nicht mehr genutzt werden kann.
Darauf und auf die Notwendigkeit, sich ein aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechendes Kartenlesegerät als Ersatz zu beschaffen, hatte die BRAK im Vorfeld des beA-Updates wiederholt hingewiesen.
Hintergrund ist, dass der Hersteller den Support für dieses Gerät bereits eingestellt hat, u.a. weil sich die neuesten Sicherheitsanforderungen nicht mehr darauf abbilden lassen. Ab der neuen Version des beA-Systems wird auch der beA-Support Störungen im Zusammenhang mit der Nutzung dieses Kartenlesegeräts nicht mehr bearbeiten.
Nach derzeitigem Stand könnten in vielen Fällen die Geräte auch mit der neuen beA-Version technisch gesehen zumindest vorübergehend weiter nutzbar sein. Dies kann insbesondere bei Nutzung einer Kanzleisoftware vorkommen; sollte dies nicht der Fall sein, sollte der Hersteller der Kanzleisoftware kontaktiert werden.
Wichtig: Auch wenn der Kartenleser bei Ihnen weiterhin funktionieren sollte, wird dringend empfohlen, ihn kurzfristig zu ersetzen, um das Risiko von Einschränkungen zu vermeiden. | |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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