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Ausgabe Nr. 1/2026 vom 15. Januar 2026 |
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Verpasste Chance für den Rechtsstaat – BRAK kämpft weiter für unabhängigen anwaltlichen Beistand im GG |
Ein Rechtsstreit mit einer Behörde, einem Unternehmen oder ein Verfahren vor Gericht: In solchen Situationen ist anwaltlicher Beistand unverzichtbar – unabhängig und allein den Interessen der Mandantschaft verpflichtet. Doch was geschieht, wenn diese Unabhängigkeit nicht mehr garantiert ist? Wenn staatliche Eingriffe bestimmen, wie Anwält:innen arbeiten dürfen?
Diese Vorstellung mag hierzulande noch fern erscheinen. Doch in mehreren europäischen Staaten ist sie bereits Realität geworden. Anwaltskammern wurden unter staatliche Aufsicht gestellt, disziplinarische Strukturen politisiert. Die Folge: Kritische Mandatsführung wird riskant, effektive rechtliche Kontrolle des Staates wird erschwert.
Bundesrat hat Chance verpasst
Am 19.12.2025 lehnte der Bundesrat den Entschließungsantrag der Länder Rheinland-Pfalz und Bremen ab, die Unabhängigkeit anwaltlichen Beistands im Grundgesetz zu verankern. Damit bleibt eine Chance ungenutzt, die Wehrhaftigkeit unseres Rechtsstaats nachhaltig zu stärken.
Die BRAK reagiert mit großem Bedauern – aber auch mit klarer Entschlossenheit, dieses zentrale Anliegen weiter voranzutreiben. Bereits im September 2025 hatte sich die 169. Hauptversammlung der BRAK einstimmig für diese Grundgesetzänderung ausgesprochen. Die gemeinsame Überzeugung: Die Durchsetzung und Verteidigung von Rechten durch unabhängige Anwältinnen und Anwälte bildet ein tragendes Fundament demokratischer Rechtsstaatlichkeit – ein Fundament, das selbst in Staaten mit langer demokratischer Tradition zunehmend brüchig wird.
Geteilte Meinungen – doch die Dringlichkeit bleibt
Nach seiner Einbringung durchlief der Antrag die Ausschüsse des Bundesrates. Während der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sich ausdrücklich für die Entschließung aussprach und deren Bedeutung für den Schutz der Bürger:innen hervorhob, empfahlen der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, den Antrag nicht anzunehmen. Der Bundesrat folgte dieser ablehnenden Empfehlung.
Aus Sicht der BRAK wurde hier die rechtsstaatliche Tragweite der Forderung nicht in ihrer vollen Dimension erkannt.
Keine Symbolpolitik – sondern Schutz fundamentaler Prinzipien
BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels findet klare Worte: Die Verankerung eines Rechts auf unabhängigen anwaltlichen Beistand im Grundgesetz sei rechtsstaatlich dringend geboten. Es gehe weder um Symbolpolitik noch um berufsständische Interessen der Anwaltschaft. „Wir sprechen hier von der Absicherung rechtsstaatlicher Prinzipien – im Interesse aller Rechtsuchenden.“
Besonders wichtig: Das im Gesetzgebungsverfahren angeführte Kostenargument geht ins Leere. Die vorgeschlagene Grundrechtsnorm würde keinerlei neue staatliche Finanzierungsansprüche begründen. Sie zielt ausschließlich auf den Schutz der Unabhängigkeit anwaltlicher Tätigkeit vor staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen.
BRAK-Schatzmeisterin Rechtsanwältin Leonora Holling betont: „Aktuelle Entwicklungen im In- und Ausland zeigen deutlich, wie schnell als selbstverständlich erachtete rechtsstaatliche Sicherungen erodieren können. Wenn wir die Resilienz des Rechtsstaats stärken wollen, müssen wir bei den Menschen ansetzen: Effektiver Rechtsschutz hängt maßgeblich von einem freien Zugang zu unabhängiger anwaltlicher Hilfe ab.“
Grundrecht für alle Rechtsuchenden
Konkret schlägt die BRAK vor, Artikel 19 des Grundgesetzes um einen neuen Absatz 5 zu ergänzen:
„Jedermann hat das Recht, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen.“
Dieses Grundrecht setzt bei den Rechtsuchenden an und vermittelt ihnen einen ausdrücklich verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf unabhängigen anwaltlichen Beistand. Gleichzeitig würde es – vermittelt über Art. 12 I GG – die Berufsfreiheit der Anwält:innen stärken, wobei deren Rechte stets dienend auf die Interessen der Mandantschaft bezogen bleiben.
Die bewusste Verortung in Art. 19 GG stellt klar: Das Recht auf unabhängige anwaltliche Hilfe beschränkt sich nicht auf Verfahren gegen die öffentliche Gewalt. Es umfasst auch zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Beratung und Vertretung in allen außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten.
Warum eine Verfassungsänderung notwendig ist
Die bisherigen einfachgesetzlichen Sicherungen der anwaltlichen Unabhängigkeit reichen nicht aus, um diese dauerhaft gegenüber wechselnden politischen Mehrheiten abzusichern. Was heute selbstverständlich erscheint, kann morgen zur Disposition stehen. Entwicklungen in anderen europäischen Staaten führen dies eindrücklich vor Augen: Anwaltliche Selbstverwaltung, Berufsaufsicht und disziplinarische Strukturen können politisiert und staatlicher Steuerung unterworfen werden – mit unmittelbaren Folgen für die Möglichkeit der Bürger:innen, den Staat effektiv rechtlich zu kontrollieren.
Das Bundesverfassungsgericht hat die „freie Advokatur" wiederholt als unverzichtbaren Bestandteil des Rechtsstaats bezeichnet und der Unabhängigkeit der Anwaltschaft eine objektiv-rechtliche Bedeutung zugemessen. Die BRAK sieht es als konsequenten Schritt, dieses bereits anerkannte Fundament explizit im Grundgesetz zu verankern – um es vor schleichender Erosion zu schützen.
Langer Atem für den Rechtsstaat
Die Ablehnung im Bundesrat ist nicht das Ende dieses Anliegens, sondern vielmehr Ansporn für die BRAK, sich mit Nachdruck weiter dafür einzusetzen. BRAK-Präsident Dr. Wessels macht deutlich: „In diesem zentralen Anliegen werden wir nicht nachlassen. Wir erwarten von den Parlamentarierinnen und Parlamentariern, die Bedeutung eines unabhängigen anwaltlichen Beistands für einen funktionierenden und wehrhaften Rechtsstaat neu zu bewerten – und die richtige Entscheidung zu treffen.“
Die Verankerung eines Grundrechts auf unabhängige anwaltliche Hilfe bleibt damit ein zentrales rechtspolitisches Anliegen der Anwaltschaft. Nicht als Selbstzweck, sondern als das, was es ist: eine Verteidigungslinie für alle Rechtsuchenden, wenn Rechte bedroht sind. Ein elementarer Baustein effektiven Rechtsschutzes und unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit. | |
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BRAO-Reform: Regierung beschließt Gesetzentwurf zu Kammeraufsicht und Kanzleiabwicklung |
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Ein Mitte Dezember vorgelegter Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe umfassend neu regeln. Im Fokus stehen dabei besonders die aufsichtsrechtlichen Instrumente der Kammern und Rechtsbehelfe hiergegen sowie die Abwicklung von Kanzleien nach Berufsaufgabe einer Anwältin bzw. eines Anwalts.
Die BRAK hatte zu dem im September veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften umfassend Stellung genommen. Für die Abwicklung von Kanzleien schlägt sie ein komplett neues Regelungskonzept vor.
Der Regierungsentwurf greift an einigen Stellen von der BRAK und den Regionalkammern geäußerte Kritikpunkte und Anregungen auf, unterscheidet sich aber nicht maßgeblich vom Referentenentwurf.
Aufsichtsrechtliche Instrumente und Rechtsbehelfe gegen sie
Der Entwurf ordnet die aufsichtsrechtlichen Instrumente neu und führt insbesondere den sog. rechtlichen Hinweis als Präventivmaßnahme ein. Die von der BRAK als unklar kritisierte Legaldefinition wurde im Regierungsentwurf nachjustiert.
Anders als der Referentenentwurf sieht der Entwurf der Bundesregierung vor, dass bei einem rechtlichen Hinweis eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich sein soll. Damit soll gewährleistet werden, dass auch zukünftig bundesweit für Rechtsklarheit gesorgt werden kann. Diese Änderung begrüßten die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern anlässlich ihrer Präsidentenkonferenz Ende November 2025 ausdrücklich.
Abwicklung von Kanzleien
Bei der Abwicklung von Kanzleien hält die Bundesregierung im Wesentlichen am Konzept des Regierungsentwurfs fest. Dieser hält an dem Grundprinzip fest, dass der Abwickler die laufenden Mandate fortführt; er reagiert aber auf die aktuell bestehenden immensen Haftungsrisiken der Rechtsanwaltskammern mit einer Haftungsbegrenzung auf 10.000 Euro.
Hieran war aus Kreisen der Kammern u.a. kritisiert worden, dass die praktische Handhabung der Begrenzung in verschiedenen Punkten unklar sei. Der Wortlaut wurde dahingehend modifiziert, dass nunmehr von einer drohenden Bürgenhaftung der Kammer von insgesamt mehr als 10.000 Euro die Rede ist.
Die BRAK hat das damit verfolgte Ziel begrüßt, die Bürgenhaftung der Kammern zu begrenzen. Allerdings hält sie eine grundlegendere Lösung für angezeigt. Sie hat einen eigenen Regelungsvorschlag vorgelegt, wonach dem Abwickler künftig die Beendigung aller noch laufenden Mandate eines ausgeschiedenen Anwalts innerhalb eines halben Jahres obliegen soll. Damit wäre die Mandantschaft hinreichend geschützt und könne neue anwaltliche Vertretung beauftragen.
Einer Anregung des Abwicklerausschusses der BRAK folgend sollen nach dem Regierungsentwurf zukünftig „sonstige Personen mit Befähigung zum Richteramt“ nicht mehr zum Abwickler einer Kanzlei bestellt werden können.
Nachjustierung bei Berufsausübungsgesellschaften
Der Regierungsentwurf hält daran fest, dass künftig alle „Angehörigen von Notarberufen aus anderen Staaten“ sozietätsfähig sind. Dies hatte die BRAK in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisiert.
Auch die von der BRAK kritisierte Erweiterung des Gesellschafterkreises auf Angehörige freier Berufe aus anderen Staaten wird festgehalten. Widerhall fand die Kritik der BRAK an der praktischen Umsetzbarkeit der Regelung jedoch insoweit, als die zuständige Rechtsanwaltskammer künftig die Vorlage von Belegen dafür verlangen kann, dass der Beruf als freier Beruf im Sinne des § 1 II des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes anzusehen ist.
Zustellungsbevollmächtigte und Vertretung
Die Bundesregierung hat den Vorschlag der BRAK aufgegriffen, dass neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten künftig auch Berufsausübungsgesellschaften als Zustellungsbevollmächtigte bzw. als Vertretung bestellt werden können.
Anwaltsgerichtsbarkeit
Auf Anregung der Präsidentinnen und Präsidenten der Anwaltsgerichtshöfe hat die Bundesregierung die Vorschriften über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ergänzt. Künftig sollen auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Anwaltsgerichtsbarkeit auf Antrag ein beA erhalten können. Damit wird dem Bedürfnis nach einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der praktischen Abläufe an den Anwaltsgerichten und -gerichtshöfen Rechnung getragen.
Gegenüber dem Referentenentwurf eingeschränkt wurden die Regelungen zu den Kosten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Der Referentenentwurf sah noch die Erstattung von Kosten vor, die in ihrer richterlichen Tätigkeit begründet sind und die über den gewöhnlichen Kanzleibetrieb hinaus-gehen – vergleichbar wie bei hauptberuflichen Richterinnen und Richtern. Nach dem Regierungsentwurf sollen nur noch die Kosten für berufsrechtliche Fortbildungen erstattet werden.
Weitere Entwicklung
Die BRAK wird sich mit dem Regierungsentwurf intensiv auseinandersetzen und sich gegebenenfalls mit einer weiteren Stellungnahme dazu äußern. | |
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Höhere Wertgrenzen für Zuständigkeit und Rechtsmittel seit dem 1.1.2026 |
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Das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen wurde am 11.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlich und trat im Kern zum 1.1.2026 in Kraft. Damit gelten neue Wertgrenzen für gerichtliche Zuständigkeiten und für Rechtsmittel, die Anwältinnen und Anwälte – ggf. auch bereits vor dem Jahreswechsel – zur Vermeidung von Haftungsrisiken beachten sollten.
Zuständigkeiten für Amts- und Landgerichte neu verteilt
Seit dem 1.1.2026 gilt eine neue Streitwertgrenze, bis zu der die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind: Nach § 23 des Gerichtsverfahrensgesetzes (GVG) liegt die Grenze ab dem Jahreswechsel bei 10.000 Euro statt bislang bei 5.000 Euro. Damit fallen künftig deutlich mehr Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Parteien müssen sich nur vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten anwaltlich vertreten lassen – sog. Anwaltszwang, § 78 Zivilprozessordnung (ZPO) –; die erhöhte Streitwertgrenze wirkt sich auch hierauf aus.
Außerdem gelten seit dem 1.1.2026 unabhängig vom Streitwert eine Reihe neuer Spezialzuständigkeiten: Unter anderem sind ab dann Nachbarschaftsstreitigkeiten streitwertunabhängig den Amtsgerichten zugewiesen, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten hingegen den Landgerichten.
Die Änderungen gelten für sämtliche Verfahren, die seit dem 1.1.2026 anhängig geworden sind bzw. werden. Das regelt die Übergangsvorschrift in § 44 EGGVG.
Höhere Streitwertgrenzen für Rechtsmittel
Ebenfalls seit dem 1.1.2026 gelten neue Wertgrenzen für die Einlegung von Rechtsmitteln.
Die Wertgrenze für Berufungen und für Beschwerden in Zivilsachen und in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem FamFG steigt von derzeit 600 auf 1.000 Euro, die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof von derzeit 20.000 auf 25 000 Euro und die Wertgrenze für Kostenbeschwerden von derzeit 200 auf 300 Euro.
Die geänderten Rechtsmittelstreitwerte gelten für Verfahren, die zum 1.1.2026 noch nicht beendet waren. Maßgeblich ist dafür nach der Übergangsvorschrift in § 47 EGGVG, dass die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.12.2025 verkündet (oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben) worden ist, bzw. ob die mündliche Verhandlung vor dem 31.12.2025 geschlossen worden ist (bzw. in schriftlichen Verfahren der Zeitpunkt, bis zum dem Schriftsätze eingereicht werden konnten).
Nachträgliche Änderung von Kostenentscheidungen
Erst ab dem 1.7.2026 gilt eine weitere praktisch wichtige Änderung: Ändert das Gericht nachträglich die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ab, kann es künftig von Amts wegen auch seine Kostenentscheidung abändern und hat auch eine bereits getroffene Kostenfestsetzung von Amts wegen anzupassen. | |
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Neue Zuständigkeitskonzentrationen am LG Bonn, LG Dortmund und am AG Dortmund |
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Mit Schreiben vom 17.12.2025 informierte das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Schaffung einer neuen Zuständigkeitskonzentration an den Landgerichten Bonn und Dortmund sowie am Amtsgericht Dortmund gem. der Dritten Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuVO).
Die Dritte Änderungsverordnung sieht zum 01.01.2026 folgende Änderungen vor:
- Verfahren zur Genehmigung der Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung nach § 1631e BGB, § 167b FamFG werden landesweit dem Amtsgericht Dortmund zugewiesen (§ 7 a JuZuVO),
- Verfahren zur Vollstreckbarerklärung und Anerkennung ausländischer Titel nach § 722, 723 ZPO und § 34 Abs. 1 Satz 1 AVAG werden landesweit dem Landgericht Bonn zugewiesen (§ 32 a JuZuVO),
- zur erstinstanzlichen Zuständigkeit gehörende Umweltstrafsachen sowie Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte in Umweltstrafsachen werden landesweit dem Landgericht Dortmund zugewiesen (§ 41 Abs. 2 JuZuVO); die Gerichtskataloge im neu gefassten § 41 Abs. 3 und 4 JuZuVO sind überarbeitet worden, um die relevanten Tatbestände besser zu erfassen.
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Neustrukturierung des Bereitschaftsdienstes bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg |
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Seit dem 1. Januar 2026 kann Eilrechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg an dienstfreien Werktagen nur noch nach telefonischer Ankündigung in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr gewährt werden. Weitergehende Informationen hierzu sind auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Arnsberg veröffentlicht. Anträge auf Gewährung einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutzes müssen dabei nach wie vor in prozessual zulässiger Form angebracht werden. | |
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Erfassung der Arbeitszeit: VG Hamburg verneint Sonderstellung von Anwältinnen und Anwälten |
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I. Ausgangspunkt des Verfahrens
Dem Verfahren lagen wiederholte Hinweise auf systematisch überlange Arbeitszeiten am Hamburger Standort der Kanzlei zugrunde. Nach behördlichen Ermittlungen stellte sich heraus, dass zwar abrechnungsbezogene Nettoarbeitszeiten („billable hours") dokumentiert wurden, jedoch keine vollständigen Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit existierten. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde ordnete daraufhin auf Grundlage von § 17 II Arbeitszeitgesetz (ArbZG) u.a. an, die vollständige Arbeitszeiterfassung für Associates und Senior Associates einzuführen.
Die Kanzlei wandte sich gegen den Bescheid und argumentierte u.a. mit der Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Unmöglichkeit, Mandatsarbeit zu delegieren. Zudem bestritt sie das Bestehen einer allgemeinen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland. Eine solche Pflicht lasse sich weder aus dem Arbeitsschutzgesetz noch aus dem Arbeitszeitgesetz oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung herleiten.
II. Bestätigung der Aufzeichnungspflicht
Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg wies die Klage der Kanzlei im Hinblick auf die Kernanordnung (Anordnung 1) ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser behördlichen Maßnahme.
1. Gefahrenprognose
Aufgrund der dokumentierten Hinweise und der fehlenden objektiven Zeiterfassung bejahte das Gericht eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form von Verstößen gegen die Höchstarbeitszeiten (§ 3 ArbZG) und Ruhezeiten (§ 5 ArbZG). Der Einwand eines unterdurchschnittlichen Krankenstands entkräftete die Gefahrenprognose nicht, da mögliche Langzeitfolgen von Überlastung zu berücksichtigen seien.
2. Keine Ausnahme für angestellte Rechtsanwälte/innen
Das Gericht erteilte der Auffassung, angestellte Anwälte/innen in Großkanzleien seien vom ArbZG ausgenommen, eine klare Absage:
Keine leitenden Angestellten: Associates und Senior Associates erfüllen regelmäßig nicht die Voraussetzungen des § 18 I Nr. 1 ArbZG, da ihnen die unternehmerische Entscheidungsbefugnis (z.B. Personalhoheit, Budgetverantwortung) fehlt.
Keine Analogie zu anderen Berufsgruppen: Eine Gleichstellung mit Wirtschaftsprüfern/innen lehnte das Gericht ab. Anders als bei ihnen (§ 45 S. 2 WPO) fehlt im anwaltlichen Berufsrecht eine entsprechende gesetzliche Ausnahme. Da der Gesetzgeber die BRAO mehrfach reformiert hat, ohne eine solche Ausnahme einzufügen, liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Auch der Vergleich mit Chefärzten/innen greife nicht, da Associates nicht über eine vergleichbare hierarchische Spitzenstellung verfügten.
3. Verhältnis zu Berufspflichten
Das Argument, die anwaltlichen Berufspflichten stünden einer Zeiterfassung entgegen, ließ das Gericht nicht gelten. Insbesondere die Stellung als „Organ der Rechtspflege" rechtfertige keine unbegrenzten Kanzleistunden. Zwar berücksichtigte das VG die Notwendigkeit guter Erreichbarkeit und rascher Reaktion in Einzelfällen, verwies jedoch darauf, dass dies bereits durch die Flexibilitätsklauseln des ArbZG abgedeckt sei. Dass die Anwaltschaft sich selbst zum arbeitsrechtlichen Ausnahmefall erkläre, kritisierte das Verwaltungsgericht.
Wenn einzelne Mandate so viel Aufmerksamkeit beanspruchten, dass Anwälte/innen über die gesetzlichen Grenzen hinaus arbeiten müssten, sei dies eine Frage der Kanzleiorganisation. Die Konsequenz: Die Kanzlei müsse von vornherein mehr Anwälte/innen einsetzen, die das Mandat gemeinsam betreuen und sich gegenseitig vertreten können.
Die Einhaltung der Arbeitszeit sei eine organisatorische Aufgabe des Arbeitgebers, der durch strukturelle Vorkehrungen sicherstellen müsse, dass Mandatsarbeit innerhalb der gesetzlichen Grenzen erfolgt. Für Notfälle biete § 14 ArbZG (außergewöhnliche Fälle) bereits ein hinreichendes Korrektiv.
III. Ausblick
Das Hamburger Urteil stärkt den präventiven Gesundheitsschutz auch in hochqualifizierten Dienstleistungsstrukturen. Die Verwaltungsrichter:innen hoben hervor, dass „billable hours" keine Arbeitszeiterfassung im Sinne des Gesundheitsschutzes darstellen. Kanzleien müssten nicht nur die abrechenbaren Stunden, sondern die vollständige tatsächliche Arbeitszeit dokumentieren. Reine „billable hours" zeigten häufig nicht, wie lange tatsächlich gearbeitet wurde, sie bilden weder Höchstarbeitszeiten noch Ruhezeiten zuverlässig ab. Ein wirksamer Gesundheitsschutz – insbesondere bei sehr langen Arbeitstagen – lasse sich nur sicherstellen, wenn die gesamte Arbeitsbelastung erfasst wird. Auf die Selbstkontrolle der Associates könne man nicht vertrauen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die klagende Kanzlei hat bereits Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob das OVG oder in weiterer Instanz das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende Klärung zur Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf angestellte Rechtsanwälte/innen herbeiführen wird.
Die höheren Gerichte müssen nun klären, wo genau die Grenze zwischen berufsrechtlichen Besonderheiten und dem allgemeinen Arbeitsschutz verläuft. Diese Klärung dürfte die Diskussion über die zukünftige Gestaltung der Arbeitszeiten in Großkanzleien beeinflussen und kann für Großkanzleien einen Handlungsauftrag bedeuten – organisatorisch, rechtlich und kulturell. | |
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Schutz demokratischer Akteure, aber ohne Bestimmtheitsdefizite |
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Der Bundesrat hat Ende Dezember Gesetzentwurf verabschiedet, der Amts‑ und Mandatsträger besser vor Einschüchterung und Übergriffen schützen soll. Hintergrund ist die zunehmende Bedrohungslage, die dazu führt, dass insbesondere Lokalpolitiker/innen ihre Ämter niederlegen und sich kaum noch Menschen für öffentliche Aufgaben finden. Das bisherige Strafrecht greift hier nur unzureichend.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) teilt diese grundlegende Intention und begrüßt den Schutz demokratischer Akteurinnen und Akteure, warnt aber vor massiven Bestimmtheitsdefiziten, insbesondere bei der geplanten Einführung des neuen Straftatbestandes des politischen Stalkings (§ 106a StGB-E).
Mehr Schutz für die Basis der Demokratie
Die Erweiterung des Kreises der geschützten Personen und Institutionen befürwortet die BRAK: Es sei konsequent und notwendig, die Schutzvorschriften der §§ 105 und 106 StGB auf das Europäische Parlament, die EU-Kommission und insbesondere die Volksvertretungen kommunaler Gebietskörperschaften auszudehnen. Gerade auf der lokalen Ebene seien Amts- und Mandatsträger/innen dem direktesten und oft ungefilterten Druck ausgesetzt. Ebenso wird die Bündelung der Zuständigkeiten bei den Staatsschutzkammern der Landgerichte und dem BKA unterstützt. Die komplexen Abwägungsprozesse zwischen strafrechtlichem Schutz und Grundrechten wie der Meinungsfreiheit gehören in die Hände spezialisierter Richter und Staatsanwälte.
§ 106a StGB-E als „abstrakte Gefährdung“
In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK jedoch die geplante Einführung eines allgemeinen „politischen Stalking“-Tatbestandes (§ 106a StGB-E). Während die Notwendigkeit, subtile, kumulative Einschüchterungen zu erfassen, unbestritten ist, sieht die BRAK in der konkreten Ausgestaltung einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Fundament des Bestimmtheitsgrundsatzes (nulla poena sine lege certa – Art. 103 II GG).
Der Entwurf des Bundesrates sei sprachlich misslungen und enthalte eine Fülle unbestimmter Rechtsbegriffe. Wer kann objektiv bestimmen, was eine „nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung oder das bloße „Aufsuchen der räumlichen Nähe“ im politischen Kontext strafbar macht?
Verschärft werde das Dilemma durch die Ausgestaltung als Eignungsdelikt. Die Strafbarkeit knüpft an die Eignung der Handlung an, die betroffene Person zur Amtsaufgabe oder zu einer bestimmten Amtsausübung zu bewegen. Dies verlagert die Strafbarkeit weit vor und macht sie von subjektiven, kaum objektivierbaren Resilienzen des Einzelnen abhängig. Die BRAK befürchtet eine asymmetrische Rechtsanwendung, da hauptamtliche Amtsträger mit Personenschutz anders auf Bedrohungen reagieren dürften als ehrenamtliche Wahlbewerber:innen oder Helfer:innen. Der Tatbestand drohe, die Gestalt eines abstrakten Gefährdungsdelikts anzunehmen, dem jede klare Kontur fehle.
BRAK fordert juristische Nachschärfung
Um diese gravierenden Bestimmtheitsdefizite zu beheben und das Strafrecht seiner Funktion als Ultima ratio gerecht werden zu lassen, fordert die BRAK eine empirische und analytische Präzisierung der Tathandlungen. Statt eines allumfassenden, unbestimmten Auffangtatbestandes müssten zunächst in der Praxis aufgetretene Fälle politischen Stalkings klassifiziert werden.
Nur eine klare, konturierte und verfassungskonforme Norm kann ihren Schutzauftrag erfüllen, ohne legitimes politisches Engagement oder verfassungsmäßige Grundrechte unbeabsichtigt zu kriminalisieren. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die deutliche Warnung der Anwaltschaft vor dieser Rechtsunsicherheit aufgreifen und den Entwurf in der parlamentarischen Beratung nachschärfen wird. | |
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Vaterschaftsanerkennung: Skepsis gegenüber Plänen zu Missbrauchs-Verhinderung |
Mit dem Ende Oktober 2025 vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft will das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz sicherstellen, dass die aufenthalts- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einer Vaterschaftsanerkennung nur dann eintreten, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist oder tatsächlich in familiärer Beziehung mit ihm lebt und Verantwortung übernimmt. Unterbunden werden sollen Anerkennungen, die nur zu dem Zweck erfolgen, für eine der beteiligten Personen einen legalen Aufenthalt zu begründen. Der Entwurf beruht auf einem Gesetzentwurf aus der 20. Legislaturperiode, wurde aber inhaltlich weiterentwickelt. Auch zu dem früheren Entwurf hatte die BRAK sich kritisch geäußert.
Im Kern sieht der Entwurf vor, dass bei Fällen, in denen ein „aufenthaltsrechtliches Gefälle“ vorliegt, die Ausländerbehörde der Anerkennung der Vaterschaft zustimmen muss. Dieses Erfordernis soll bei leiblicher Vaterschaft ebenso entfallen wie in anderen Fällen, in denen ein Missbrauch nachweisbar ausgeschlossen ist.
In ihrer Stellungnahme zeigt die BRAK sich skeptisch gegenüber der geplanten Einführung des Kriteriums des „Aufenthaltsgefälles“. Die hierbei zum Ausdruck kommenden Vorbehalte gegenüber Familienkonstellationen, in denen ein aufenthaltsrechtliches Gefälle besteht und die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind aus ihrer Sicht weder sachlich gerechtfertigt noch angemessen begründbar.
Zudem bezweifelt die BRAK die Erforderlichkeit der geplanten Reform, da es an einer belastbaren Datengrundlage zu tatsächlichen Fällen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen fehlt. Ferner begründen aus ihrer Sicht die geplante Zusatzbelastung von rund 65.000 Verfahren jährlich sowie die vorgesehene strikte Entscheidungsfrist von vier Monaten angesichts der bestehenden und bekannten Überlastung der Ausländerbehörden erhebliche Bedenken an der Praktikabilität und Geeignetheit des Vorhabens.
Dass bei nachgewiesener leiblicher Vaterschaft das Zustimmungserfordernis entfallen soll, bedeutet nach Auffassung der BRAK zwar eine Erleichterung für die Beteiligten. Jedoch führt es auch zu einer weiteren sozialen Schieflage, da die Kosten für einen Abstammungsnachweis erheblich sind.
Die weiteren vorgesehenen Ausnahmetatbestände von dem Zustimmungserfordernis bewertet die BRAK hingegen grundsätzlich positiv. Das Missbrauchspotential, etwa durch die Abgabe unzutreffender eidesstattlicher Versicherungen über das Zusammenleben der Eltern, hält sie angesichts der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für gering. | |
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Erprobung des Online-Verfahrens vor den Amtsgerichten startet |
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Anwendungsbereich und Rolle der Länder
Das Online-Verfahren wird als alternative Verfahrensart für Zivilverfahren vor den Amtsgerichten eingeführt, wenn der Streitwert 10.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG) nicht übersteigt. Welche Amtsgerichte teilnehmen und wann die Erprobung beginnt, bestimmen die Landesregierungen per Rechtsverordnung. Neu ist, dass die Länder die Erprobung auch auf Streitigkeiten nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO [EG] Nr. 261/2004) beschränken können. Diese Einschränkung geht auf einen Änderungsantrag im parlamentarischen Verfahren zurück.
Digitale Klageeinreichung und Beteiligung der Anwaltschaft
Klagen können über digitale Eingabesysteme eingereicht werden. Das Verfahren ist ausdrücklich auch für Rechtsanwält:innen möglich; hierfür soll die bestehende Infrastruktur, insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), genutzt werden.
Ergänzte Hinweispflicht – Anstoß durch die BRAK
Auf Anregung der BRAK wurde § 1127 V (Art. 1) ZPO neu gefasst. Das Gericht ist nun verpflichtet, die Parteien auf allgemein zugängliche Quellen hinzuweisen, aus denen es Auskünfte eingeholt hat, und das Ergebnis dieser Auskünfte nachvollziehbar offenzulegen. Diese Transparenzanforderung hatte die BRAK im Gesetzgebungsverfahren gefordert; sie wurde u.a. von BRAK-Vizepräsidentin Rechtsanwältin Fuhrmann als Sachverständige im Rechtsausschuss hervorgehoben.
Digitale Strukturierung des Parteivortrags und mündliche Verhandlung
Unverändert geblieben sind die Regelungen zur digitalen Strukturierung des Parteivortrags. Das Gericht kann Maßnahmen zur Prozessleitung anordnen, etwa die digitale Gegenüberstellung oder Ergänzung des Parteivortrags in strukturierten Verfahrensdokumenten (§ 1126 ZPO).
Ebenfalls beibehalten wurde, dass die mündliche Verhandlung im Online-Verfahren die Ausnahme und nicht mehr der Regelfall ist. Die BRAK hatte hier insbesondere mit Blick auf die Beklagtenrechte gewarnt – auch vor dem Hintergrund des Verweises auf die Small Claims-Verordnung (EG) Nr. 861/2007: Der Beklagte kann sich dem vom Kläger gewählten Online-Format nicht einseitig entziehen und kein analoges Verfahren verlangen. Die BRAK wird diesen Punkt weiterhin kritisch begleiten.
Gerichtsgebühren abgesenkt
Trotz Bedenken des Bundesrates wurde die Verfahrensgebühr für Online-Verfahren abgesenkt. Nach der neu eingeführten Nr. 1216 KV GKG beträgt sie 2,0 statt 3,0 Gebühren. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO reduziert sich die Gebühr im Online-Verfahren auf 1,0. Die entsprechende Verordnungsermächtigung gilt bis zum Ende der Erprobung.
Frühere und häufigere Evaluation – ebenfalls auf BRAK-Anregung
Die Evaluation des Online-Verfahrens erfolgt nun früher als ursprünglich geplant: Eine erste Überprüfung ist bereits nach zwei Jahren vorgesehen, weitere nach vier und acht Jahren (§ 1136 ZPO). Auch diese verkürzten Evaluierungsabstände hatte die BRAK gefordert, um der Dynamik der digitalen Entwicklung Rechnung zu tragen.
Ausblick
Mit dem neuen Online-Verfahren betritt die Ziviljustiz Neuland. Das Gesetz eröffnet Chancen für einen niederschwelligen, effizienten Rechtsschutz bei kleineren Forderungen, wirft aber zugleich verfahrensrechtliche Fragen auf – insbesondere mit Blick auf die Wahrung der Parteirechte. Mehrere zentrale Nachbesserungen im Gesetz, vor allem bei Transparenz und Evaluation, gehen unmittelbar auf Interventionen der BRAK zurück und werden die anwaltliche Praxis in der Erprobungsphase maßgeblich begleiten. | |
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Elektronischer Rechtsverkehr beim DPMA: BMJV legt neue Verordnung vor |
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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf für eine Neuregelung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) vorgelegt. Ziel ist es, die bislang in wesentlichen Teilen aus dem Jahr 2013 stammenden Regelungen an den technischen Fortschritt anzupassen.
Modernisierung des digitalen Zugangs zum DPMA
Kernstück des Entwurfs ist die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für ein webbasiertes Nutzerportal des DPMA. Über dieses Portal sollen künftig gewerbliche Schutzrechte zentral, anwenderfreundlich und vollständig digital beantragt, verwaltet und zugestellt werden können. Gleichzeitig sollen moderne Registrierungs- und Authentisierungsmittel zum Einsatz kommen. Bestehende elektronische Einreichungssysteme wie „DPMA direkt Pro“ und „DPMA direktWeb“ sollen bis zur vollständigen Umsetzung des Portals weiterbetrieben und punktuell verbessert werden.
Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, internationale und europäische digitale Dienste stärker einzubinden, etwa durch eine erweiterte Nutzung des WIPO Digital Access Service (WIPO DAS) für elektronische Prioritätsbelege. Auch der elektronische Dokumentenaustausch während Anhörungen und mündlichen Verhandlungen – insbesondere bei Videokonferenzen – soll erleichtert und effizienter gestaltet werden.
BRAK: Kein neues Registrierungsverfahren für die Anwaltschaft
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die Weiterentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs ausdrücklich. Kritisch sieht sie jedoch die im Entwurf vorgesehene Registrierungspflicht für die Nutzung der digitalen DPMA-Dienste.
Aus Sicht der Anwaltschaft ist ein zusätzliches, eigenständiges Registrierungsverfahren nicht erforderlich. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seien bereits über ihre SAFE-ID eindeutig identifizierbar und verfügten mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) über etablierte und bewährte Zugangsmittel. Die Authentifizierung über den BRAK-Identity-Provider werde bereits erfolgreich in justiziellen und behördlichen Fachanwendungen eingesetzt.
Die BRAK schlägt daher vor, das beA-Identifizierungsverfahren ausdrücklich als besonderes Identifizierungsverfahren in § 2 III des Verordnungsentwurfs aufzunehmen. Dies entspreche auch der gesetzgeberischen Linie in anderen Digitalisierungsprojekten der Justiz. Zugleich signalisiert die BRAK ihre Bereitschaft, die technische Anbindung an das DPMA konstruktiv zu begleiten. | |
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in NRW - Stand: 01.01.2026 - |
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Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in NRW - Stand: 01.01.2026 - finden Sie hier. | |
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Gastvortrag Kammerversammlung 2026: Die Transformation einer kritischen Infrastruktur – von Energiewende und Blackouts |
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In diesem Jahr findet die Kamemrversammlung der Rechtanwaltskammer am Mittwoch, 15. April 2026, statt. Beginn ist voraussichtlich 16:00 Uhr. Versammlungsort wird die Werkstatthalle des Maximilanparks Hamm, Alter Grenwezweg 2, 59071 Hamm, sein.
Die offizielle Einladung zur Kammerversammlung mit den Themen der Tagesordnung und allen organisatorischen Details erhalten Sie mit dem KammerRepoert Nr. 1, den Sie Mitte Februar über Ihr beA erhalten werden. Bereits jetzt möchten wir Sie auf den diesjährigen Gastredner Prof. Dr.-Ing. Christian Rehtanz aufmerksam machen, der zu einem hochinteressanten und äußerst aktuellem Thema sprechen wird:
Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Christian Rehtanz studierte Elektrotechnik und promovierte an der Technischen Universität Dortmund. Er habilitierte sich 2002 an der ETH Zürich. Seit 2000 war er in unterschiedlichen leitenden Positionen bei der Firma ABB in der Schweiz und in China tätig. Seit März 2007 ist er Leiter des Instituts für Energiesysteme, Energieeffizienz und Energiewirtschaft (ie3) der TU Dortmund. Er ist Mitglied der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Fellow des weltweiten elektrotechnischen Fachverbandes IEEE und Senator der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG).
Sein Vortrag lautet:
Die Transformation einer kritischen Infrastruktur – von Energiewende und Blackouts
Das europaweite elektrische Energiesystem wird in Richtung CO2-Neutralität transformiert. Es ist der Marktplatz für erneuerbare Energien und integriert zunehmend auch die Wärmeversorgung und Mobilität. Gleichzeitig ist es eine kritische Infrastruktur, die eine wesentliche Basis für unser Leben als Gesellschaft und die Wirtschaft bildet. Nach Blackouts in Spanien bis Berlin stellen sich die Fragen, wie angreifbar und resilient ist dieses System und ist eine Versorgung mit volatilen erneuerbaren Energien überhaupt sicher und wirtschaftlich möglich. Der Vortrag erläutert und bewertet wesentliche Aspekte dieser Transformation. | |
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Veranstaltung „Kindgerechte Justiz - Ein interdisziplinärer Austausch“ am 18.02.2026 im OLG Hamm |
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Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, Herr Dr. Benjamin Limbach, und die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm, Frau Gudrun Schäpers, laden Sie herzlich ein zur
Veranstaltung
„Kindgerechte Justiz -
Ein interdisziplinärer Austausch“
am 18. Februar 2026, von 10:30 Uhr bis 16.00 Uhr
im Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53,
59065 Hamm.
Kinder spielen in vielen familiengerichtlichen Verfahren eine wesentliche Rolle. Das Gerichtsverfahren kann für sie eine enorme Herausforderung mit Unsicherheiten und Ängsten bedeuten.
Im Austausch mit verschiedenen beteiligten Professionen wollen wir daher den Ablauf des familiengerichtlichen Verfahrens und das Prozessrecht mit Blick auf den Aspekt der kindgerechten Justiz beleuchten. Dies soll dazu dienen, etwaige Defizite aufzudecken und Verbesserungspotenziale auszuloten. Wie können wir den Ansprüchen von am Verfahren beteiligten Kindern gerecht werden? Was funktioniert gut? Welche gelungenen Projekte und Verfahrensweisen gibt es bereits? Wie und wo können und müssen wir besser werden?
Weitere Informationen zum Inhalt und Ablauf können Sie dem Veranstaltungsprogramm entnehmen.
Um Anmeldung unter https://beteiligung.nrw.de/k/-dVTiSnMP bis zum 20. Januar 2026 wird gebeten.
Anreisehinweise: https://www.olg-hamm.nrw.de/kontakt/wegbeschreibung/haupthaus/index.php | |
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Umfrage zur Entwicklung eines Bildungsprodukts zu Desinformation und KI für KMU |
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Falsche Informationen, Künstliche Intelligenz und Cybersicherheit sind Themen, die für Unternehmen an Bedeutung gewinnen. Daher entwickelt der Thinktank polisphere im Auftrag des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien des Landes Nordrhein-Westfalen ein betriebliches Bildungsformat, das sich diesen Herausforderungen widmet.
Um das Bildungsformat so gestalten zu können, das Unternehmen und ihre Mitarbeitenden möglichst großen Nutzen daraus ziehen können, soll zunächst ermittelt werden, welche Bedarfe mit Blick auf Desinformation in kleinen und mittleren Unternehmen bestehen. Hierzu ist eine Umfrage aufgesetzt worden, zu deren Teilnahme das Ministerium herzlich einlädt. Die Beantwortung dauert ca. 10 – 15 Minuten. Bei Rückfragen stehen Ihnen die Initiatoren gern unter berlin@polisphere.eu zur Verfügung. | |
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Januar 2026 |
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Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat Januar 2026 finden Sie hier. | |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen: | |
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beA-Newsletter |
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Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier. | |
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Nachrichten aus Brüssel |
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Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier. | |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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