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KammerInfo |
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Ausgabe Nr. 2/2026 vom 10. Februar 2026 |
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Deutschland unterzeichnet Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs |
Die Konvention des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs schafft als erstes völkerrechtlich verbindliches Abkommen Mindeststandards, die die freie und unabhängige Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten in Europa und der Welt sichern sollen. 25 europäische Staaten, darunter Frankreich, Großbritannien, Italien und Polen, haben das Abkommen seit der Auslegung zur Unterzeichnung im Mai 2025 gezeichnet.
Bei der feierlichen Unterzeichnung der Konvention durch die Bundesrepublik Deutschland am 26.1.2026 im Europaratsgebäude in Straßburg war auf Einladung von Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig auch BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels anwesend.
Nun steht die Ratifizierung der Konvention durch Deutschland und die anderen Unterzeichnerstaaten im Fokus. Zudem arbeitet die EU ebenfalls an einem Beitritt zur Konvention. Die Konvention wird etwas mehr als drei Monate nach der achten Ratifizierung – dabei durch mindestens sechs Staaten des Europarats – in Kraft treten.
Die BRAK engagiert sich gemeinsam mit ihren europäischen Partnern seit vielen Jahren intensiv für die Konvention. Sie setzt sich weiterhin mit Nachdruck dafür ein, dass die Konvention Bekanntheit erlangt und von der EU und möglichst vielen Staaten in Europa zeitnah unterzeichnet, ratifiziert und ordnungsgemäß durchgesetzt wird. Nach dem Inkrafttreten steht der Beitritt zur Konvention im Grundsatz allen Staaten weltweit offen. Auch hier führte die BRAK bereits zahlreiche Gespräche mit internationalen Partnern. | |
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Unerwarteter Freispruch für Vorstandsmitglieder der Istanbuler Anwaltskammer |
Der Prozess gegen alle elf Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer von Istanbul endete am 9.1.2026 unerwartet mit einem Freispruch. Vorgeworfen worden war dem Vorstand u.a. Terrorpropaganda. Hintergrund war eine öffentliche Erklärung der Kammer Ende 2024, in der sie Aufklärung der Tötung von zwei Journalisten in Nordsyrien gefordert und die willkürliche Festnahme von Journalist:innen, Rechtsbeiständen und weiteren Personen bei einer Demonstration in Istanbul kritisiert hatte. Ein Istanbuler Gericht enthob zudem im März 2025 wegen dieser Vorwürfe sämtliche Vorstandsmitglieder ihrer Ämter.
Das Strafverfahren, das große internationale Beachtung fand, hatte im Mai 2025 begonnen. Es fand in einem Sondergerichtssaal auf dem Gelände des Hochsicherheitsgefängnisses Silivri, rund 80 Kilometer südwestlich von Istanbul, statt. Die letzten Anhörungen erfolgten Anfang Januar 2026. Zur Prozessbeobachtung waren zahlreiche internationale Anwaltsorganisationen vor Ort, darunter auch die BRAK, die Rechtsanwaltskammer Berlin sowie der Deutsche Anwaltverein.
In einer gemeinsamen Erklärung begrüßen die deutschen Anwaltsorganisationen den Freispruch für die Mitglieder des Vorstands der Istanbuler Rechtsanwaltskammer. Er sei der einzig akzeptable Ausgang dieses von Grund auf illegitimen Verfahrens gegen die organisierte Anwaltschaft. Die Solidarität der internationalen Anwaltsorganisationen habe hier gewirkt. Sie weisen jedoch auch darauf hin, dass das Strafverfahren gegen eine unabhängige Kammer mit mehreren zehntausend Mitgliedern eine neue Stufe der Repression gegen die türkische Anwaltschaft darstelle und rechtsstaatlich völlig inakzeptabel sei.
Ob es bei dem Freispruch bleibt, ist noch nicht klar, denn die Staatsanwaltschaft hat Rechtsmittel gegen die Entscheidung angekündigt.
Noch nicht abgeschlossen ist auch das gesonderte Verfahren zur Absetzung der Vorstandsmitglieder. In erster Instanz wurde die Absetzung bestätigt, derzeit ist das Berufungsverfahren hiergegen anhängig. Da die Absetzungsentscheidung noch nicht rechtskräftig ist, arbeitet der Kammervorstand weiterhin; der Kampf auf dieser Ebene geht also noch weiter. | |
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EU-Geldwäschepaket: umfangreiche neue Pflichten – und eine Auslegungshilfe der BRAK |
Das im Jahr 2021 verabschiedete und am 9.7.2024 in Kraft getretene EU-Geldwäschepaket bringt eine ganze Reihe von Veränderungen für Verpflichtete – zu denen in bestimmten Fällen auch Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte zählen – und für die Aufsichtsbehörden, also im Bereich der Anwaltschaft für die Rechtsanwaltskammern.
Als sichtbarste Veränderung hat am 1.7.2025 die neue europäische Anti-Geldwäsche-Behörde AMLA (Anti Money Laundering Authority) ihre Tätigkeit aufgenommen. Sie soll künftig für eine effizientere und besser koordinierte Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgen.
Neben der Errichtung der AMLA umfasst das Geldwäschepaket v.a. die an öffentliche Stellen adressierte Geldwäsche-Richtlinie und die an Verpflichtete adressierte Geldwäsche-Verordnung. Diese beinhaltet eine ganze Reihe neuer und verschärfter Pflichten für Verpflichtete bei der Installation eines wirksamen Risikomanagements, der Umsetzung eines Bündels an Sorgfaltspflichten im Verhältnis zu ihren Mandanten, der Erfüllung von Dokumentationspflichten und Abgabe von Meldungen in Verdachts- oder Unstimmigkeitsfällen an die Aufsichtsbehörden. Die neuen Verpflichtungen nach der Geldwäsche-VO gelten ab dem 10.7.2027.
Der BRAK-Ausschuss Geldwäscheprävention hat ein umfangreiches Papier erarbeitet, in dem zunächst die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu den Pflichten nach dem aktuellen Geldwäschegesetz (GwG) im Detail erläutert werden. Eingeflossen ist dabei die Erfahrung der Ausschussmitglieder aus der aufsichtsrechtlichen Praxis der Rechtsanwaltskammern.
Das Auslegungspapier soll fortlaufend weiterentwickelt werden. Dabei sollen die noch von der AMLA und der Europäischen Kommission zu bestimmenden delegierten Rechtsakte, Regulatory Technical Standards (RTS) und Leitlinien zur Umsetzung der einzelnen Pflichten eingearbeitet werden.
Auch wenn die neuen Pflichten erst ab dem 10.7.2027 gelten, ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit ihnen zu empfehlen. Denn die Etablierung eines Risikomanagements sowie der Abläufe z.B. zur Identitätsprüfung und Dokumentation nehmen Zeit in Anspruch und müssen in die täglichen Kanzleiabläufe integriert werden. | |
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Schutz vor missbräuchlichen Klagen: Kabinett setzt EU-Anti-SLAPP-Richtlinie um |
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Fokus auf grenzüberschreitende Fälle
Der aktuelle Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Anti-SLAPP-Richtlinie (EU) 2024/1069 sieht vor, neue Schutzmechanismen ausschließlich für Zivilverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug einzuführen. Für rein nationale Fälle bleibt alles wie bisher. Damit folgt die Bundesregierung dem Prinzip der „1:1-Umsetzung“.
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hob hervor, dass das deutsche Zivilprozessrecht bereits jetzt „gut aufgestellt“ sei. Mechanismen wie der Darlegungsgrundsatz, die Pflicht zum Gerichtskostenvorschuss und das allgemeine Kostenrisiko würden bereits heute einen soliden Schutz gegen missbräuchliche Klagen bieten. Der Gesetzentwurf muss nun noch den Bundestag passieren.
Die wesentlichen Instrumente des Entwurfs
Um Betroffene in internationalen Verfahren besser zu schützen, führt das Gesetz mehrere spezifische Instrumente ein:
- Beschleunigtes Verfahren: Gerichte sollen frühzeitig über Missbrauchseinwände entscheiden können.
- Finanzielle Sicherheit: Auf Antrag des Beklagten kann der Kläger verpflichtet werden, eine Sicherheitsleistung für die voraussichtlichen Prozess- und Anwaltskosten zu hinterlegen.
- Erweiterte Kostenerstattung: Siegreiche Beklagte können ihre Anwaltskosten auch über die gesetzlichen Sätze hinaus erstattet bekommen. Missbräuchlich klagende Parteien riskieren zudem sanktionierende, doppelte Gerichtsgebühren.
- Transparenz: Urteile der höheren Instanzen (zweite und dritte Instanz) sollen künftig in anonymisierter Form online veröffentlicht werden.
Abkehr von weitergehenden Plänen entspricht der Position der BRAK
Eine zurückhaltende Position hatte die BRAK in einer Stellungnahme von Juli 2025 zum ersten Referentenentwurf abgegeben. Zwar befürwortet die BRAK das Ziel der Richtlinie, missbräuchliche Klagen zu unterbinden. Jedoch dürfe die deutsche Umsetzung nicht dazu führen, dass eine Durchsetzung legitimer rechtlicher Interessen erschwert werde.
Hintergrund: Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung
SLAPP steht für Strategic Lawsuits Against Public Participation. Dabei handelt es sich um Klagen, bei denen es dem Kläger oder der Klägerin nicht primär um den rechtlichen Erfolg geht. Vielmehr sollen kritische Stimmen aus dem Journalismus, der Wissenschaft oder von NGO durch das Risiko ruinöser Prozesskosten und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand zermürbt und zum Schweigen gebracht werden. Die EU-Richtlinie soll diesen „chilling effect“ (Einschüchterungseffekt) innerhalb der Union eindämmen.
SLAPP und Anwaltskonferenz
Wie aktuell und sensibel das Thema ist, zeigte sich auch auf der Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“, die im Dezember 2025 in Hannover von der BRAK und dem Institut für Prozess- und Anwaltsrecht (IPA) der Leibniz Universität Hannover veranstaltet wurde. Dort widmete sich ein eigener Themenblock den SLAPP-Klagen. Gibt es in Deutschland wirklich Umsetzungsbedarf zur Anti-SLAPP-Richtlinie? Die Frage wurde lebhaft diskutiert. Prof. Dr. Julian Rapp (Universität Hamburg) ordnete den Gesetzgebungsstand ein und betonte, dass die ZPO bereits heute viele Schärfen solcher Klagen abmildere.
Der nun vorliegende Gesetzentwurf greift die in Hannover diskutierten Praxisperspektiven auf.
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Reform des Menschenhandelsstrafrechts: BRAK warnt vor Unschärfen |
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Mit dem Referentenentwurf soll die EU-Richtlinie 2024/1712 bis zur Frist am 15. Juli 2026 umgesetzt und zugleich das deutsche Menschenhandelsstrafrecht grundlegend modernisiert werden. Bestehende Tatbestände sollen übersichtlicher, widerspruchsfreier und praxisnäher werden.
Kern ist eine Neustrukturierung der §§ 180–182 sowie §§ 232–233a StGB. Zwangsprostitution wandert systematisch in den Abschnitt der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Der Menschenhandelsbegriff wird auf Ausbeutung bei Leihmutterschaft, Zwangsheirat und illegaler Adoption ausgedehnt. Eine neue Nachfragestrafbarkeit sanktioniert die wissentliche Inanspruchnahme ausbeuterischer Dienstleistungen. Kinder und Jugendliche erhalten verstärkten Schutz durch neue Tatbestände und höhere Strafrahmen.
BRAK befürwortet Ordnung der Tatbestände
Die Bundesrechtsanwaltskammer unterstützt das Ziel, Menschenhandelstatbestände zu ordnen und dogmatische Brüche zu beseitigen. Sie begrüßt die Streichung praktisch bedeutungsloser oder überholter Normen sowie die sprachliche und systematische Neuordnung.
Positiv bewertet die BRAK auch die stärkere Fokussierung auf Kinder und Jugendliche, etwa durch neue Auffangtatbestände und Strafschärfungen bei entgeltlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Abschaffung der Strafbarkeit der Ausübung verbotener Prostitution und Neuausrichtung einzelner Prostitutionsdelikte finden ebenfalls Zustimmung.
Begriff der Ausbeutung bleibt unscharf
Trotz grundsätzlicher Zustimmung sieht die BRAK erheblichen Nachbesserungsbedarf. Besonders kritisch: der neue § 179 StGB-E zur Zwangsprostitution. Die systematische Verlagerung zu den Sexualdelikten sei zwar sachgerecht, jedoch fehle eine klare eigenständige Definition der „Ausbeutung". Die Verweisung auf Legaldefinitionen aus dem Menschenhandelstatbestand (§ 232 StGB-E) führe zu systematischen Brüchen und Abgrenzungsproblemen.
Die BRAK beanstandet außerdem Wertungswidersprüche zwischen Zwangsprostitution und Zwangsarbeit. Unterschiedliche Strafrahmen und die nur für sexuelle Ausbeutung vorgesehene Kronzeugenregelung seien sachlich nicht überzeugend begründet.
Erweiterung gefährdet Bestimmtheitsgrundsatz
Besonders zurückhaltend beurteilt die BRAK die Ausdehnung auf Zwangsheirat und illegale Adoption. Diese unionsrechtlich vorgegebene Erweiterung werfe erhebliche Fragen zum strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz auf. Der wirtschaftlich geprägte Ausbeutungsbegriff werde aufgeweicht, ohne dass klar sei, wer in diesen Konstellationen Täter oder Opfer einer „Ausbeutung" sein solle.
Die BRAK warnt vor Vermischung unterschiedlicher Schutzgüter und Unschärfe der Tatbestände, die zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis führen könne.
Erfahrungen mit Freierstrafbarkeit ernüchtern
Der geplanten Nachfragestrafbarkeit steht die BRAK kritisch gegenüber. Zwar entspreche diese den Richtlinienvorgaben, bisherige Erfahrungen mit der Freierstrafbarkeit zeigten jedoch erhebliche Nachweisprobleme und begrenzte kriminalpolitische Steuerungswirkungen. Die Ausweitung auf weitere Wirtschaftsbereiche drohe, diese Probleme zu vervielfältigen.
Vor diesem Hintergrund warnt die BRAK erneut davor, das materielle Strafrecht als ultima ratio durch symbolische Gesetzgebung zu überdehnen und damit seine Legitimität zu schwächen. | |
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Strafverschärfung bei K.O.-Tropfen? |
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BGH-Entscheidung löst Gesetzesinitiative aus
Der 5. Strafsenat des BGH stellte im Oktober 2024 klar, dass K.O.-Tropfen kein „gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 177 VIII Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) seien. Die Folge: Der erhöhte Mindeststrafrahmen von fünf Jahren greife nicht automatisch. Mehrere Bundesländer sahen darin eine Strafbarkeitslücke und initiierten einen Bundesratsantrag, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nun aufgreift.
Der im November 2025 vorgelegte Referentenentwurf will die §§ 177 und 250 StGB anpassen und den Begriff zu „gefährliche Werkzeuge oder Mittel" erweitern. Damit sollen alle festen, flüssigen oder gasförmigen Substanzen erfasst werden, die zur Tatbegehung eingesetzt werden und erhebliche Verletzungen herbeiführen können.
BRAK vermisst empirische Grundlagen
In ihrer Stellungnahme bemängelt die BRAK das Fehlen belastbarer Daten zum tatsächlichen Umfang des Einsatzes von K.O.-Tropfen. Verfügbare Studien und polizeiliche Hinweise böten keine ausreichende Basis für eine strafschärfende Gesetzgebung. In einer vorangegangenen Stellungnahme hat die BRAK berets auf diese Defizite hingewiesen.
Geltendes Recht schließt bereits alle Fälle ein
Das Kernargument der BRAK: Eine Strafbarkeitslücke existiert nicht. § 177 VII Nr. 2 StGB erfasse das Beibringen von „Mitteln" bereits ausdrücklich – mit einem Strafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Tatrichter können die Gefährlichkeit schwer kontrollierbarer Substanzen bereits jetzt im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 StGB würdigen.
Diese Einschätzung bestätigt der 6. Strafsenat des BGH in seinem Beschluss vom Mai 2025: „Mit dem Ausschluss eines (Fentanyl-)Pflasters aus dem Begriff ‚gefährliches Werkzeug' entsteht schließlich auch keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Strafbarkeitslücke, weil in § 177 VII StGB – mit einem ebenfalls bis 15 Jahre reichenden Strafrahmen – auch ‚Mittel' wie Fentanyl erfasst sind." Der Beschluss wurde erst Ende 2025 vollständig begründet, das BMJV konnte ihn in seinem Referentenentwurf nicht berücksichtigen.
Verfassungsrechtliche Bedenken belasten den Entwurf
Die BRAK kritisiert die sehr weite Formulierung der „gefährlichen Werkzeuge oder Mittel" als verfassungsrechtlich problematisch. Die Definition drohe Qualifikationstatbestände uferlos auszudehnen und werfe Fragen zur Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit auf.
Der BGH selbst warnte vor unreflektierter Ausweitung von Mindeststrafrahmen und mahnte eine evidenzbasierte Strafgesetzgebung an.
BRAK fordert Prävention statt Symbolpolitik
Die gesundheitlichen Risiken von K.O.-Tropfen will die BRAK keineswegs verharmlosen, insbesondere in Kombination mit Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln. Doch statt symbolischer Strafverschärfungen fordert sie präventive Maßnahmen, bessere Aufklärung und eine solidere Datenbasis.
Als zielführend bewertet die BRAK ausdrücklich die geplante Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG). Die neue Anlage soll psychoaktive Industriechemikalien wie GBL (Gammabutyrolacton) listen und Handel, Erwerb sowie Inverkehrbringen beschränken. Dieser Ansatz verhindere den Zugang zu gefährlichen Substanzen an der Quelle – mit deutlich größerem Effekt für den Opferschutz als eine bloße Anhebung von Mindeststrafen. | |
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Vermögensabschöpfung: BRAK warnt vor Überlastung und Verfassungsbedenken |
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Das Bundesjustizministerium will mit dem Gesetzentwurf die strafrechtliche Vermögensabschöpfung intensivieren und die EU-Vorgaben bis November 2026 umsetzen. Der Entwurf versteht sich dabei bewusst als erster Schritt einer umfassenden Modernisierung, ohne das materielle Einziehungsrecht grundlegend zu reformieren.
Neue institutionelle Strukturen
Im Zentrum stehen organisatorische Neuerungen: Die Staatsanwaltschaften der Länder sollen künftig die Aufgaben justizieller Vermögensabschöpfungsstellen übernehmen. Sie sollen Vermögenswerte schneller aufspüren und sichern können – auch in internationalen Fällen ohne ausdrückliches ausländisches Ersuchen. Ergänzend werden Vermögensverwaltungsstellen auf Landesebene zentralisiert, während das Bundeskriminalamt als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle und das Bundesamt für Justiz als justizielle Kontaktstelle im europäischen Netzwerk fungieren.
Modernisierte internationale Zusammenarbeit
Ein Schwerpunkt liegt auf dem grenzüberschreitenden Informationsaustausch. Neue Vorschriften im Internationalen Rechtshilfegesetz (§§ 91k–91u IRG-Entwurf) sollen einheitliche Regeln mit kurzen Reaktionsfristen und klaren Ablehnungsgründen schaffen. Besonders weitreichend: Deutsche Vermögensabschöpfungsstellen sollen künftig Spontanauskünfte erteilen können – also Informationen auch ohne vorheriges Ersuchen an andere EU-Mitgliedstaaten übermitteln dürfen.
Zudem ist geplant, eine Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherstellung bereits im Rahmen eines Informationsersuchens zu schaffen (§ 91r IRG-Entwurf). Werde ein Vermögenswert bei einer Informationsanfrage aufgespürt, kann er bereits vor Eingang eines formellen Sicherstellungsersuchens vorläufig gesichert werden, um das kritische Zeitfenster zwischen Bekanntwerden der Ermittlungen und der Vollstreckung zu schließen.
Erweiterte Datennutzung und Beschuldigtenrechte
Staatsanwaltschaften sollen erweiterten Zugriff auf steuerliche Informationen sowie Halter- und Registerdaten aus dem Straßenverkehrs- und Binnenschifffahrtsbereich erhalten. Neuerung für Beschuldigte: § 111p StPO soll so ergänzt werden, dass nun auch der Betroffene selbst die Notveräußerung vorläufig sichergestellter Vermögenswerte beantragen kann, wenn diese an Wert verlieren. Bei Ablehnung ist ein gerichtliches Überprüfungsverfahren vorgesehen.
BRAK: Grundsätzliche Zustimmung mit erheblichen Vorbehalten – Korrekturen notwendig
Das Kernziel, illegale Finanzströme einzudämmen und die ökonomische Basis organisierter Kriminalität zu zerstören, trägt die BRAK mit. Sie würdigt die Intensivierung der europäischen Rechtshilfe und hält die fristgerechte Umsetzung der EU-Richtlinie für geboten. Positiv bewertet die BRAK auch die Erweiterung von § 111p StPO, die dem Beschuldigten ein Antragsrecht auf Notveräußerung und einen Rechtsbehelf gegen Ablehnungen einräumen soll.
Erhebliche Bedenken äußert die BRAK dagegen zur vorläufigen Sicherstellung nach § 91r IRG-Entwurf. Diese Maßnahme müsse eng ausgelegt werden, um die Kompetenz des ersuchenden Staates sowie die Eigentums- und Verhältnismäßigkeitsrechte des Betroffenen zu wahren. Hier fordert die BRAK, dass der Eingang eines Sicherstellungsersuchens konkret zu erwarten sein muss – etwa durch vorherige Ankündigung oder konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Maßnahme.
Verfassungsrechtliche Kritik
Über den aktuellen Entwurf hinaus hält die BRAK an ihren Bedenken gegenüber den Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe fest, die in einem zweiten Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden sollen. Sie kritisiert diese als kleinteilig, rechtssicherheitsgefährdend und zu sehr auf der Maxime „Straftaten dürfen sich nicht lohnen" ausgerichtet. Die BRAK fordert, die Vermögensabschöpfung stärker an der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verankern und die Einziehung als bereicherungsähnliche Ausgleichsmaßnahme zu begrenzen. | |
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: BRAK kritisiert Neuregelung |
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Mit dem im Dezember 2025 vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) verfolgt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das Ziel, das seit 1982 geltende Gesetz grundlegend zu überarbeiten. Das bestehende IRG gilt als unübersichtlich, schwer handhabbar und nur begrenzt unionsrechtskonform.
Der neue Entwurf soll Verfahren systematisieren, die grenzüberschreitende Strafverfolgung – insbesondere innerhalb der Europäischen Union – stärken und aktuelle unionsrechtliche Vorgaben sowie die Rechtsprechung von EuGH und BVerfG umsetzen. Neu geregelt werden u.a. die Auslieferung, die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle, die polizeiliche Zusammenarbeit und die Kooperation mit internationalen Institutionen.
BRAK: Zustimmung zur Reform, klare Kritik am Schutz der Betroffenen
Die BRAK unterstützt das Anliegen einer Modernisierung ausdrücklich. Sie erkennt Fortschritte gegenüber dem status quo an, etwa bei der klareren Gesetzesstruktur oder bei der Vermeidung von Mehrfachverfolgung (ne bis in idem).
Das zentrale Reformversprechen einer Stärkung des effektiven Rechtsschutzes sei nicht eingelöst worden. Im Vergleich zum Vorentwurf der früheren Bundesregierung – der dem Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer gefallen ist – enthalte der neue Entwurf sogar deutliche Verschlechterungen.
Minimierte Rechtsbehelfe und eingeschränkte Anhörungen
Kernkritikpunkt ist der stark reduzierte Rechtsbehelf gegen Zulässigkeitsentscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 84, 161 IRG-RefE). Statt eines vollwertigen Rechtsmittels sieht der Entwurf lediglich eine erneute Senatsprüfung mit extrem kurzen Einlegungs- und Begründungsfristen von einer Woche vor. Nach Auffassung der BRAK erschwert dies den effektiven Zugang zum Bundesverfassungsgericht erheblich und läuft auf einen bloßen „Schein-Rechtsschutz“ hinaus.
Hinzu kommen deutliche Einschränkungen des Rechts auf persönliche Anhörung (§§ 76 Abs. 2, 80 III IRG-RefE). Der Entwurf vermengt erneut Haft- und Zulässigkeitsentscheidungen und erweitert die Möglichkeit von Videoanhörungen – auch ohne Einverständnis der betroffenen Person. Aus anwaltlicher Sicht droht hier ein erheblicher Verlust an Verfahrensfairness, insbesondere in grundrechtsintensiven Auslieferungsverfahren.
Der Fall Maja T.
Wie folgenreich diese Defizite sein können, verdeutlicht der Fall der non-binären deutschen Staatsangehörigen Maja T. Trotz substantieller Hinweise auf menschenrechtswidrige Haftbedingungen und die prekäre Lage queerer Menschen in ungarischen Haftanstalten erklärte das Kammergericht Berlin im Juni 2024 die Auslieferung nach Ungarn für zulässig.
Maja T. erhob Verfassungsbeschwerde – das einzige in dieser Situation verbleibende Rechtsmittel. Das Bundesverfassungsgericht stellte später fest, dass die Entscheidung des Kammergerichts rechtswidrig war, weil die tatsächlichen Umstände nicht hinreichend aufgeklärt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt war die Auslieferung jedoch bereits vollzogen – ein irreversibler Eingriff.
BRAK: Anpassungen an verfassungskonformen Schutz nötig
Insgesamt hält die BRAK an ihrer bereits bezüglich des vorherigen Entwurfs geäußerten Kritik fest, dass das Fehlen eines Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs zur Bestellung eines Rechtsbeistands bei belastenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts unvereinbar mit einem effektiven Rechtsschutz sei. Die BRAK verweist insoweit auf ihre frühere Stellungnahme und drängt auf Anpassungen für einen verfassungskonformen Schutz. | |
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Quick Freeze und IP-Adressspeicherung: Risiken für Grundrechte und Berufsgeheimnis |
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Das "Quick Freeze"-Verfahren in der StPO
Wichtigste Neuerung ist die Einführung des sog. Quick-Freeze-Verfahrens, das primär durch Änderungen in der Strafprozessordnung (§ 100g StPO) umgesetzt werden soll. Dieses Instrument funktioniert zweistufig: Sobald der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung besteht, sollen Ermittlungsbehörden in einem ersten Schritt (dem „Freeze“) Telekommunikationsanbieter anweisen, Verkehrsdaten, die zu diesem Zeitpunkt bereits rechtmäßig vorhanden sind, sofort zu sichern. In einem zweiten Schritt (dem „Unfreeze“) sollen diese Daten erst dann an die Behörden herausgegeben und ausgewertet werden, wenn ein spezifischer Gerichtsbeschluss vorliegt, der die Relevanz der Daten für das Verfahren bestätigt.
Die Speicherpflicht für IP-Adressen nach dem TDDDG
Ergänzend zum Quick-Freeze-Verfahren sieht der Entwurf eine verpflichtende, aber zeitlich eng befristete Speicherung von IP-Adressen vor. Hierzu soll das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) angepasst werden, insbesondere durch den neuen § 176 TDDDG. Die Anbieter werden verpflichtet, IP-Adressen für eine Dauer von einem Monat vorzuhalten. Der Gesetzgeber rechtfertigt diesen Schritt damit, dass die IP-Adresse im Internet oft die einzige „digitale Spur“ ist, die zur Identifizierung von Tätern führte– insbesondere bei schwersten Delikten wie dem sexuellen Missbrauch von Kindern oder terroristischen Bedrohungen.
Orientierung am Verhältnismäßigkeitsprinzip
Durch den Einsatz des Richtervorbehalts soll sichergestellt werden, dass die Exekutive keinen eigenmächtigen Zugriff auf die Daten erhält. Zudem werde die Anwendung des Quick-Freeze-Verfahrens an einen spezifischen Katalog schwerer Straftaten gekoppelt. Damit trage der Entwurf den strengen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, die eine flächendeckende und anlasslose Speicherung von Kommunikationsinhalten oder Bewegungsprofilen untersagt haben.
BRAK: Schutz des Berufsgeheimnisses nicht ausreichend gewährleistet
Die BRAK teilt das Anliegen, effektive Ermittlungen im digitalen Raum zu ermöglichen, äußert in ihrer Stellungnahme jedoch erhebliche Bedenken gegen die konkrete Ausgestaltung des Entwurfs.
Ein zentraler Kritikpunkt betrifft den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses. Durch die Speicherung und Zuordnung von IP-Adressen könne nachvollzogen werden, wann Mandant:innen mit einer Rechtsanwaltskanzlei in Kontakt getreten sind. Bereits diese Metadaten erlaubten Rückschlüsse auf Mandatsverhältnisse und berührten damit den Kernbereich der anwaltlichen Berufsausübung gemäß § 53 StPO.
Der Entwurf enthalte keine ausreichenden prozeduralen Sicherungen, um zu verhindern, dass Kommunikationsdaten von Berufsgeheimnisträgern gesichert oder in Ermittlungsmaßnahmen einbezogen werden.
Kritik an Effektivität und Grundrechtsrelevanz des Quick Freeze
Auch das Quick-Freeze-Verfahren bewertet die BRAK kritisch. Sie weist darauf hin, dass die Sicherung von Daten voraussetzt, dass diese beim Anbieter überhaupt noch vorhanden sind. Da der Entwurf Speicherpflichten bewusst eng begrenzt, bestehe die Gefahr, dass das Instrument in der Praxis häufig ins Leere laufe.
Zudem warnt die BRAK vor einem schleichenden Ausbau der Überwachung durch sog. „Over-Freezing“. Ermittlungsbehörden könnten geneigt sein, vorsorglich umfangreiche Datenbestände zu sichern, ohne dass bereits eine tragfähige Verdachtslage für eine spätere Auswertung besteht. Auch die bloße Sicherung stelle jedoch bereits einen grundrechtsrelevanten Eingriff dar.
Bestimmtheitsdefizite und unionsrechtliche Risiken
Schließlich bemängelt die BRAK Defizite bei Normklarheit und Bestimmtheit. Begriffe wie „Straftaten von erheblicher Bedeutung“ seien nicht hinreichend trennscharf definiert und eröffneten den Ermittlungsbehörden einen zu weiten Ermessensspielraum. Dies berge die Gefahr uneinheitlicher Anwendung und erneuter verfassungs- oder unionsrechtlicher Beanstandungen.
BRAK fordert Nachbesserungen
Die Bundesrechtsanwaltskammer fordert den Gesetzgeber auf, den Schutz der Privatsphäre und insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Anwaltschaft und Mandantschaft stärker zu gewichten. Notwendig seien klarere Tatbestandsvoraussetzungen, wirksamere Schutzmechanismen für Berufsgeheimnisträger und eine kritische Neubewertung der IP-Adressspeicherung. | |
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Mit der Prozessordnung gegen den Terror – zum 88. Todestag von Hans Litten |
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Hans Litten, 1903 in Halle an der Saale geboren, entstammte einem bildungsbürgerlichen Elternhaus, wandte sich aber früh den Ausgegrenzten und politisch Verfolgten zu. Nach glänzenden Examina entschied er sich bewusst gegen eine Karriere in der staatlichen Justiz oder eine große Sozietät und ließ sich 1928 in Berlin mit dem Anwalt Ludwig Barbasch nieder, der der „Roten Hilfe“ verbunden war. Dort verteidigte Litten vor allem Arbeiter, politische Aktivisten und Opfer von Polizeiübergriffen und faschistischen Gewaltakten und machte mit akkurater und sauberer Beweisführung die politische Dimension dieser Verfahren deutlich.
Die Demontage der „Legalitätsstrategie“
Der wohl folgenreichste Moment seiner Karriere war die Befragung Adolf Hitlers im Mai 1931 im sogenannten Edenpalast-Prozess vor dem Kriminalgericht Berlin-Moabit. Litten legte dar, dass die NSDAP die legalen Wege nur zum Schein nutzte, während sie im Hintergrund auf Umsturz und Gewalt setzte.
Als Vertreter der Nebenklage ließ er Adolf Hitler als Zeugen aufrufen und konfrontierte ihn mit Zitaten und Programmschriften der NSDAP – wie etwa aus Goebbels’ Schrift „Der Nazi-Sozi“. In stundenlanger Vernehmung trieb Litten Hitler in Widersprüche zu seinem „Legalitätseid“.
Im Gerichtssaal wurde Hitler so wütend, dass er die Kontrolle verlor. Und Littens geschickte Fragetechnik hatte bewiesen: Die Bewegung war nicht legal, auch wenn sie das behauptete. Mit diesem Erfolg stellte Litten jedoch zugleich sein eigenes Todesurteil aus: Die Nationalsozialisten vergaßen die öffentliche Demütigung ihres späteren Diktators nicht.
Systematische Verfolgung
In der Nacht nach dem Reichstagsbrand, am 28.2.1933, wurde Hans Litten verhaftet und in „Schutzhaft“ genommen – ohne je in einem regulären Strafverfahren angeklagt zu werden. Es folgte ein fünfjähriger Leidensweg durch Gefängnisse und Konzentrationslager: Sonnenburg, Brandenburg, Esterwegen, Lichtenburg, Buchenwald und schließlich Dachau. Folter, Misshandlungen und Demütigungen zeichneten seinen Körper schwer; ein Bein blieb steif, ein Auge und sein Gehör wurden dauerhaft verletzt. Dennoch hielt Litten in den Lagern Vorträge über Literatur und Musik, arbeitete in der Lagerbibliothek und blieb so – im denkbar feindlichen Umfeld – Anwalt der Vernunft und der Menschenwürde.
Bleibendes Vorbild für die Anwaltschaft
Am 5.2.1938 nahm sich Hans Litten im KZ Dachau das Leben; seine Mitgefangenen fanden ihn am Morgen erhängt auf. Vergeblich hatte seine Mutter Irmgard Litten jahrelang bei höchsten Vertretern des Regimes und im Ausland für seine Freilassung geworben – kein Gnadengesuch wurde erhört.
Heute erinnern die Littenstraße in Berlin, das Hans-Litten-Haus der Bundesrechtsanwaltskammer, Gedenktafeln, Stolpersteine und Schulen an den Anwalt, der mit juristischer Schärfe und persönlicher Konsequenz gegen den Faschismus kämpfte. Für Anwältinnen und Anwälte bleibt Litten ein bleibendes Vorbild: für einen Beruf, der sich nicht in der Verwaltung von Fällen erschöpft, sondern dort Haltung zeigt, wo Recht und Freiheit bedroht sind. | |
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Rechtsschutzversicherer: Umfrage zeigt alarmierende Praktiken |
Eine von der BRAK zwischen Ende Oktober und Anfang Januar durchgeführte Befragung in der Anwaltschaft zeigt alarmierende Praktiken von Rechtsschutzversicherern. Hintergrund der Befragung waren an die BRAK herangetragene Berichte, dass Rechtsschutzversicherer – unter Erteilung von Rechtsrat – anwaltlich vertretene Mandantinnen und Mandanten durch Abstandszahlungen dazu anhalten, erteilte Mandate zu widerrufen und von der Rechtsverfolgung abzusehen.
Die Umfrageergebnisse zeigen deutlich, dass es sich bei der beschriebenen Praxis der rechtlichen Beratung durch Rechtsschutzversicherer und Angebote von Abstandszahlungen nicht lediglich um Einzelfälle handelt. Vielmehr berichten die Teilnehmenden von tausenden von Fällen.
Rund 42 % der knapp 6.000 an der Umfrage teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gaben an, ihre Mandanten hätten berichtet, vor der Mandatserteilung durch ihre Rechtsschutzversicherung beraten oder vertreten worden zu sein. Gut 12 % von ihnen berichteten von Fällen, in denen Rechtsschutzversicherer Mandanten Abstandszahlungen anboten, um sie davon abzuhalten, ein Mandat zu erteilen oder fortzuführen. In rund 40 % dieser Fälle seien die Mandantinnen und Mandanten durch die Rechtsschutzversicherer konkret über die Erfolgsaussichten der Geltendmachung eines Anspruchs beraten worden. Dies ist ein direkter Eingriff in die anwaltliche Berufsausübung und ein verheerendes Signal für die Rechtsstaatlichkeit.
Besonders häufig betroffen von derartigen Beratungen und Abstandszahlungs-Angeboten durch Rechtsschutzversicherer waren Ordnungswidrigkeitenverfahren. Häufig genannt wurden außerdem Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht sowie Fernabsatzverträge. Den Angaben der Teilnehmenden zufolge waren Ansprüche in einer durchschnittlichen Höhe von rund 7.700 Euro betroffen.
Die BRAK fordert eine umfassende Untersuchung der Praktiken der Rechtsschutzversicherungen und eine klare gesetzliche Regelung, die solche Eingriffe in Mandatsverhältnisse verhindert. Die Ergebnisse der Umfrage legen nahe, dass die Dunkelziffer der Fälle vermutlich noch deutlich höher liegt. Es ist dringend erforderlich, dass Versicherer ihre Rolle respektieren und sich strikt an die rechtlichen Vorgaben halten. | |
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Schlichtungsstelle: 50 % mehr Anträge als im Vorjahr |
Der zum 1.2.2026 veröffentlichte Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft dokumentiert wie in den Vorjahren hohe Akzeptanz der Schlichtungsstelle in der Anwaltschaft. Aufgabe der unabhängigen Schlichtungsstelle ist es, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Anwältinnen und Anwälten und ihrer Mandantschaft zu schlichten.
Die Zahl der Schlichtungsanträge nahm um fast 50 % zu. Zugleich verzeichnete die Schlichtungsstelle immer komplexere Sachverhalte und zum Teil deutlich höhere Streitwerte. Letzteres ist darauf zurückzuführen, dass zum 1.1.2025 die bislang geltende Beschränkung der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle auf Streitwerte bis maximal 50.000 Euro entfiel. Die starke Zunahme der Anträge führt die Schlichtungsstelle u.a. auf KI-basierte Plattformen zurück, die für Sachverhalte die passende Schlichtungsstelle identifizieren und beim Formulieren von Schlichtungsanträgen unterstützen.
Im Vergleich zum Vorjahr konnte die Schlichtungsstelle etwa 11 % mehr Einigungsvorschläge unterbreiten. Insgesamt fast zwei Drittel der Fälle konnte die Schlichtungsstelle erfolgreich befrieden. Die Bereitschaft der Antragsgegner, am freiwilligen Schlichtungsverfahren teilzunehmen, ist im Berichtsjahr erneut gestiegen und lag bei ca. 92 %.
Von den erledigten Fällen betrafen etwas mehr als die Hälfte Streitigkeiten um anwaltliches Honorar, die andere knappe Hälfte betrafen auch oder ausschließlich Schadensersatzforderungen gegen die Anwältin bzw. den Anwalt.
Weiterhin sehr gering ist die durchschnittliche Verfahrensdauer: Vom Vorliegen der vollständigen Schlichtungsakte bis zum Versenden des Schlichtungsvorschlags dauerte ein Schlichtungsverfahren im vergangenen Jahr durchschnittlich 62 Tage. Die vom Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vorgegebene Maximaldauer von 90 Tagen konnte damit erneut deutlich unterschritten werden.
Der Tätigkeitsbericht informiert zudem im Detail über den Ablauf und die Gegenstände der Schlichtungsverfahren, die betroffenen Rechtsgebiete sowie Anzahl, Inhalt und Ergebnis der Schlichtungsvorschläge bzw. über die Art der Verfahrenserledigung. Er enthält außerdem Informationen zum organisatorischen Aufbau der Schlichtungsstelle sowie statistische Aufstellungen und beispielhafte, anonymisierte Schlichtungsfälle.
Als Hauptgründe für die Entstehung von Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis identifiziert die Schlichtungsstelle unzureichende Kommunikation unter den Parteien und fehlende Transparenz bei der Vergütungsabrechnung. In Aufklärung und klarer Kommunikation sieht sie zugleich den Schlüssel, um das Entstehen von Streitigkeiten zu vermeiden. | |
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Rechtsanwaltsfachangestellte: Abwärtstrend bei Ausbildungsverhältnissen gebremst |
Die Zahl der neu abgeschlossenen Verträge für eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwalts- oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2025 erneut gesunken. Das zeigen von der BRAK veröffentlichte Statistiken. Die Zahlen beruhen auf den Rückmeldungen der Rechtsanwaltskammern an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Das BIBB berücksichtigt dabei die Ausbildungsverträge, die in der Zeit vom 1.10. des Vorjahres bis zum 30.9. des Erhebungsjahres neu abgeschlossen wurden und die am 30.9. auch noch bestanden haben.
Nach der aktuellen Statistik ist die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit 2.885 im Vergleich zum Vorjahr (2.906) erneut etwas gesunken (-0,72 %). Der Abwärtstrend hat sich damit nun über mehrere Jahre merklich verlangsamt – in den Vorjahren waren es noch -3 % (2024) bzw. knapp -5 % (2023) bzw. sogar mehr als -11 % (2022).
In dem Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r (ReFa) wurden 2.068 neue Verträge abgeschlossen (Vorjahr: 2.154), in dem Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r (ReNo) waren es 817 (Vorjahr: 752).
Die Situation in den verschiedenen Rechtsanwaltskammerbezirken ist dabei sehr unterschiedlich: Neun Kammern verzeichnen zum Teil sogar sehr deutliche Rückgänge. In sechs Kammern blieben die Zahlen gleich oder nahezu gleich (+/-1 ein Vertrag). Dreizehn Kammern verzeichnen hingegen deutliche oder sogar sehr deutliche Zuwächse.
Das insgesamt positivere Bild dürfte auf über mehrere Jahre gestiegene Vergütungsempfehlungen für Auszubildende durch die Rechtsanwaltskammern sowie auf Kampagnen zurückzuführen sein, die darauf zielen, die Ausbildungsberufe ReFa bzw. ReNo bekannter zu machen und bestehende Fortbildungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Das von der Rechtsanwaltskammer Koblenz initiierte und von einigen Kammern übernommene Ausbildungssiegel „Azubi-geprüft“ zielt darauf, die praktische Ausbildung qualitativ zu verbessern und Ausbildungsabbrüchen entgegenzuwirken. | |
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Kammerbeitrag/Umlage (beA) 2026 |
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Die Mitteilungen zum Mitgliedsbeitrag und Umlage (beA) 2025 wurden im Januar 2026 in Ihr beA-Postfach eingestellt.
Bitte prüfen Sie Ihr beA auf den Eingang und speichern Sie das elektronische Dokument ab, da das beA nicht zur Archivierung von Dokumenten dient.
Für das Jahr 2026 beträgt der Kammerbeitrag 395,00 €. Für nichtanwaltliche Pflichtmitglieder i. S. des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO reduziert sich dieser auf 345,00 €. Die Umlage (beA) beträgt 2026 70,00 €. Beitrag sowie Umlage (beA) sind seit dem 1. Werktag des Monats Februar 2026 fällig.
Ein Formular für das SEPA-Lastschriftverfahren finden Sie unter der Registerkarte Anwaltsservice/Mitgliedschaft auf der Homepage (www.rak-hamm.de). | |
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Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: BMJV passt Formulare an |
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Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) legt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur Anpassung amtlicher Vollstreckungsformulare vor. Hintergrund ist das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, das Änderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorsieht. Ziel ist, die Zwangsvollstreckung in Deutschland konsequent zu digitalisieren und bürokratische Hürden abzubauen.
Die bestehenden Formulare – insbesondere für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher:innen und Pfändungsbeschlüsse – sollen an die neue Rechtslage angepasst werden. Betroffen sind vor allem die Anlagen 1, 2 und 4 der Verordnung.
Entlastung für Praxis und Verwaltung
Die Neuregelung bezweckt, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Gläubiger von der bislang notwendigen eigenständigen Anpassung der Formulare zu entlasten. Nach Einschätzung des BMJV entstehen für Bürger:innen keine zusätzlichen Kosten. Für 2026 rechnet das Ministerium mit einmaligen Umstellungskosten von rund 500 Euro beim Bund sowie etwa 88.000 Euro bei Ländern und Kommunen.
BRAK unterstützt Ziel und kritisiert Umsetzung
Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt grundsätzlich die Anpassung der Formulare an die digitalisierte Zwangsvollstreckung. Sie sieht jedoch erhebliche Risiken in den vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkten. Diese seien nicht ausreichend mit dem Release-Zyklus für den Datenaustausch-Standard XJustiz abgestimmt und könnten zu Medienbrüchen und Umstellungsproblemen führen.
Kritisch bewertet die BRAK zudem das Fehlen klarer Vorgaben zur Nutzung strukturierter, maschinenlesbarer oder zumindest durchsuchbarer PDF-Formate sowie zur Abgrenzung zwischen PDF-Formularen und XJustiz-Datensätzen.
BRAK fordert zeitliche Verschiebung
Die BRAK fordert eine enge Synchronisierung der Formulargültigkeit mit den verbindlichen XJustiz-Versionen. Konkret schlägt sie vor, das Inkrafttreten der Änderungen auf den 30.4.2027 zu verschieben und die bisherigen Formulare bis dahin fortgelten zu lassen. | |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen: | |
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Präsenzseminar: Führungskompetenz für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Wirksam führen zwischen Mandatsdruck, Verantwortung und Persönlichkeit |
Führungsaufgaben gehören für viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte heute selbstverständlich zum Berufsalltag – sei es als Kanzleiinhaber:in, Partner:in oder als erfahrene:r Anwält:in mit Personalverantwortung. Gleichzeitig ist Führung im juristischen Kontext selten Teil der Ausbildung und wird häufig „nebenbei“ erlernt.
Das Präsenzseminar am Mittwoch, 11.03.2026, 13:30 - 19:10 Uhr, Rechtsanwaltskammer Hamm (Kosten: 110,00 €), vermittelt praxisnahe Grundlagen moderner Führung, zugeschnitten auf die besonderen Rahmenbedingungen der Anwaltschaft. Im Mittelpunkt stehen die eigene Rolle als Führungskraft, der Umgang mit Mitarbeitenden sowie typische Führungssituationen in Kanzleien.
Das Seminar ist stellenweise interaktiv angelegt und verbindet fachlichen Input mit kurzen Reflexions- und Austauschphasen. Neben der Führung von Mitarbeitenden wird auch die Selbstführung als Grundlage wirksamer Führung thematisiert – insbesondere der Umgang mit eigenen Erwartungen, Belastungen und Entscheidungsanforderungen im Kanzleialltag.
Zur Referentin: Anna v. Troschke ist Business Coach und Trainerin für die Rechtsbranche. Sie war zehn Jahre als Rechtsanwältin und Inhouse-Juristin tätig und begleitet seit 2020 Juristinnen und Juristen bei der Weiterentwicklung ihrer beruflichen Rolle und Laufbahn. | |
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