Startseite - Rechtsanwaltskammer Hamm
͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ 
KammerInfo
Ausgabe Nr. 3/2026 vom 27. Februar 2026
 
Inhaltsverzeichnis
Anwaltsnotariat: künftig familienfreundlicher und mit flexiblerer Altersgrenze
VwGO-Reform 2026: Effizienzschub oder Rechtsstaatsabbau?
Reform des notariellen Nachlassverzeichnisses – Kritik am Konzept
Strafrechtsreform: BRAK bezweifelt Notwendigkeit weiterer Verschärfungen
STAR 2025: Wirtschaftliche Situation und Stimmungsbild der Anwaltschaft
Internationale Praxis in Paris: „Stage International“ öffnet Bewerbungsphase
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Februar 2026
Zwölftes Europarechtliches Symposium am 11. und 12. Juni 2026 beim Bundesarbeitsgericht
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Anwaltsnotariat: künftig familienfreundlicher und mit flexiblerer Altersgrenze
Im Oktober 2025 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die bisher geltende Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und -notare verfassungswidrig ist. Es ordnete eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2026 an, in der die bisherige Regelung weiterhin gilt.

Zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf vorgelegt. Es nutzt damit zugleich die Gelegenheit, den Zugang zum Anwaltsnotariat insgesamt zu erleichtern und familienfreundlicher zu gestalten.

Der Referentenentwurf sieht im Kern vor, dass die Zulassung zur notariellen Fachprüfung nicht mehr wie bisher erst nach dreijähriger Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, sondern direkt nach Bestehen des zweiten Staatsexamens. Ferner soll es künftig die Möglichkeit geben, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen.

Um dein Einstieg ins Anwaltsnotariat zu erleichtern, soll außerdem die örtliche Wartezeit von bislang drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt werden. Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit sollen künftig nicht mehr als Unterbrechung der örtlichen Wartezeit gewertet werden. Dies soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stären und das Anwaltsnotariat insbesondere für Frauen attraktiver machen.

Auch die Fortbildungspflicht nach Ableisten der notariellen Fachprüfung wird flexibler gestaltet. Künftig müssen die Fortbildungsstunden zwar vor Ablauf der Bewerbungsfrist absolviert worden sein, aber nicht mehr zwingend in dem Kalenderjahr, in dem sie angefallen sind.

Die vom BVerfG für Anwaltsnotarinnen und -notare beanstandete Altersgrenze von 70 Jahren soll im Grundsatz bestehen bleiben. Sofern Bewerbermangel besteht, sollen sie aber die Möglichkeit erhalten, ihre Amtszeit unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zweimal um jeweils drei Jahre zu verlängern; spätestens mit Ablauf des 76. Lebensjahrs scheiden sie endgültig aus dem Amt aus.

Die BRAK wird sich mit dem Gesetzentwurf intensiv auseinandersetzen.
Weiterführende Links:
Referentenentwurf
BVerfG, Urt. v. 23.9.2025 – 1 BvR 1796/23 (zur Altersgrenze im Anwaltsnotariat)
Nachrichten aus Berlin 20/2025 v. 1.10.2025 (zur Entscheidung des BVerfG)
zum Inhaltsverzeichnis
nächster Eintrag
 
VwGO-Reform 2026: Effizienzschub oder Rechtsstaatsabbau?

Der am 2.2.2026 vorgelegte Entwurf für ein 7. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) versteht sich – anders als ein Reformentwurf aus dem Jahr 2019 – nicht als Sonderregelung für Großverfahren, sondern als ganzheitliche Reform des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensrechts.

Was sich ändern soll – die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Kernstück ist die Ausweitung des Einzelrichter:innenmodells: Richter:innen auf Probe sollen bereits nach sechs Monaten in sämtlichen Angelegenheiten allein entscheiden dürfen. Auch an Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen soll – entsprechend den Maßstäben für die Verwaltungsgerichte – eine Übertragung auf Einzelrichter:innen künftig generell möglich sein, sofern die Rechtssache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Beim Bundesverwaltungsgericht ist unter denselben Voraussetzungen eine reduzierte Besetzung mit drei Richter:innen vorgesehen.

Eine zwingende Regelbesetzung würde damit zwar nicht eingeführt werden; gleichwohl wird die Entscheidung durch Einzelrichter:innen strukturell erleichtert. Die kollegiale Entscheidungsstruktur im Rahmen des Kammerprinzips verliert damit weiter an Gewicht.

Hinzu kommt eine strukturelle „Hochzonung“: Bestimmte Verfahren sollen unmittelbar bei den Oberverwaltungsgerichten beginnen. Die zweite Tatsacheninstanz wird dadurch faktisch begrenzt – Verfahren sollen durch einen verkürzten Instanzenzug beschleunigt werden.

Das Rechtsmittelrecht wird punktuell angepasst: Der Zulassungsgrund der Divergenz wird an die Zivilprozessordnung angeglichen. Offensichtlich vorliegende Zulassungsgründe sollen auch ohne hinreichende Darlegung zur Zulassung führen können. Nicht abhilfefähige Rechtsmittel sollen direkt beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden. Die Wertgrenze für die Kostenbeschwerde steigt.

Im einstweiligen Rechtsschutz werden „Hängebeschlüsse“gesetzlich kodifiziert und grundsätzlich unanfechtbar gestellt. Parallel wird die Präklusionsmöglichkeit verschärft; verspätetes Vorbringen soll konsequenter ausgeschlossen werden. Flankierend wird der Amtsermittlungsgrundsatz modifiziert: Der Parteivortrag rückt stärker in den Mittelpunkt der Tatsachenermittlung. Formal soll der Untersuchungsgrundsatz zwar bestehen bleiben, faktisch dürfte sich damit die gerichtliche Aufklärung zurücknehmen.

Die Vollstreckung gegen Hoheitsträger wird verschärft: Das Zwangsgeld steigt auf bis zu 25.000 Euro, kann periodisch verhängt werden und soll nicht mehr an denselben Hoheitsträger zurückfließen. Mit § 85a VwGO-E wird bei offensichtlich missbräuchlichen Klagen eine Gerichtskostenvorauszahlung ermöglicht.

Zugleich werden digitale Zugangserleichterungen geschaffen: Widerspruch per einfacher E-Mail, erleichterte Begründung der sofortigen Vollziehung, erweiterte Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Reform beschränkt sich nicht auf die VwGO; zentrale Elemente werden auf Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit übertragen. Der Entwurf setzt damit auf eine flächendeckende Effizienzstrategie: weniger Instanzen, mehr Einzelrichter:innen, stärkere Verfahrensdisziplin.

BRAK: Verfahrensbeschleunigung durch Stärkung staatlicher Strukturen

Werden die Maßstäbe der BRAK aus dem Jahr 2019 auf den aktuellen Entwurf übertragen, ergibt sich ein ambivalentes Bild. Die Klarstellung zur Rechtsmittelzulassung bei „offensichtlichen“ Gründen entspricht der damaligen Forderung, Darlegungslasten nicht zu übersteigern und die Leitentscheidungsfunktion höherer Instanzen zu sichern. Auch die Möglichkeit, offensichtlich missbräuchliche oder aussichtslose Verfahren frühzeitig zu filtern, bewegt sich teilweise im Rahmen dessen, was die BRAK im Berufungsrecht für vertretbar gehalten hatte.

Fokus des aktuellen Entwurfs: Ressourcenminimierung statt Qualitätssteigerung

Problematisch bleibt jedoch die Grundausrichtung des Referentenentwurfs. Er setzt systematisch auf Ressourcenminimierung pro Verfahren: weniger Richter:innen pro Entscheidung, strengere Anforderungen an den Parteivortrag, ausgeweitete Präklusion und zusätzliche Filtermechanismen. Die BRAK hatte demgegenüber betont, Überlastungen seien vorrangig durch Investitionen in Personal und durch eine qualitative Verbesserung behördlicher Entscheidungen zu begegnen – nicht durch eine Reduktion gerichtlicher Kontrolltiefe.

Beschleunigung oder Vertrauensverlust?

Insbesondere die Verkürzung der Sperrfrist für Proberichter:innen sowie die Ausweitung des Einzelrichter:innenmodells auf die Oberverwaltungsgerichte betreffen die kollegiale Entscheidungsstruktur im Kammerprinzip als institutionelle Sicherung. Gerade vor einer solchen strukturellen Verdichtung hatte die BRAK bereits mehrfach gewarnt.

Auch die verschärfte Präklusion steht im Spannungsverhältnis zu ihrer Auffassung, wonach Verfahrensbeschleunigung nicht durch zusätzliche prozessuale Belastungen für Bürger:innen, sondern durch eine strukturelle und personelle Stärkung staatlicher Strukturen erreicht werden sollte. Eine Beschleunigung von Verfahren auf Kosten der materiellen Gerechtigkeit von Entscheidungen führt aus Sicht der BRAK nicht zu einem verbesserten Zugang zum Recht, sondern zu einer Verringerung der Rechtstaatlichkeit.

Ob der im Referentenentwurf dargestellte Ansatz trägt oder langfristig das Vertrauen in die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beeinträchtigt, wird das weitere Gesetzgebungsverfahren zeigen.

Weiterführende Links:
Referentenentwurf
Stellungnahme Nr. 23/2019 (zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der VwGO)
News v. 6.2.2026 (zum Referentenentwurf)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Reform des notariellen Nachlassverzeichnisses – Kritik am Konzept

Nach einer Phase geringerer Dynamik sind Gespräche mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Reform des notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 BGB) im Januar 2026 wieder aufgenommen worden. Die BRAK hatte Gelegenheit, daran teilzunehmen. Im Anschluss daran hat sie ihre Beiträge in einer Stellungnahme vertieft.

Die Zielrichtung des Konzepts beurteilt die BRAK kritisch: Sie sieht Anhaltspunkte dafür, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zwingend zu einer Verfahrensbeschleunigung führen, sondern zusätzliche gerichtliche Verfahren und Belastungen nach sich ziehen könnten. Nach ihrer Einschätzung ist das bestehende Zusammenspiel von Erkenntnis- und Zwangsmittelverfahren grundsätzlich funktionsfähig und ermöglicht eine konzentrierte gerichtliche Entscheidung aller relevanten Fragen.

Reformansatz des BMJV

Das BMJV verfolgt das Ziel, die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses effizienter und rechtssicherer auszugestalten. Diskutiert werden unter anderem:

  • ausdrücklich normierte Mitwirkungspflichten der Erben,
  • klarere Ermittlungsbefugnisse des Notars oder der Notarin gegenüber Dritten (z.B. Kreditinstituten),
  • besondere Vollstreckungswege für zentrale Mitwirkungspflichten,
  • präklusionsähnliche Fristenregelungen,
  • ergänzende Instrumente zur Bestandsaufnahme des Nachlasses (etwa durch Gerichtsvollzieher oder fotografische Dokumentation).


Ausgangspunkt dieser Überlegungen sind praktische Probleme wie unzureichende Mitwirkung einzelner Erb:innen und Unsicherheiten hinsichtlich Umfang und Tiefe notarieller Ermittlungen.

BRAK setzt andere Akzente

Die BRAK unterstützt das Anliegen einer Reform, setzt jedoch andere Akzente. Sie spricht sich für eine stärkere materiell-rechtliche Konkretisierung des § 2314 BGB aus und hält punktuelle Anpassungen im Verfahrensrecht – etwa durch Öffnungsklauseln im Beurkundungsgesetz – für ausreichend. Die bestehenden Zwangsmittel nach §§ 888 ff. ZPO sind aus ihrer Sicht geeignet, die erforderliche Mitwirkung durchzusetzen.

Gesetzliche Anwesenheitsverpflichtungen oder zusätzliche, vom Hauptverfahren getrennte Vollstreckungswege bewertet die BRAK zurückhaltend. Auch die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Hausratserfassung sieht sie mit Blick auf zivilprozessuale Anforderungen kritisch.

Strukturelle Lösungen statt Präklusion

Als konstruktiven Ansatz hebt die BRAK eine Klarstellung und Ausgestaltung des Zuziehungsrechts des Pflichtteilsberechtigten hervor. Diskutiert wird ein gestuftes Beteiligungsmodell, das Informations- und Einsichtsrechte differenziert regelt.

Präklusionsregelungen begegnen nach Auffassung der BRAK verfassungsrechtlichen Bedenken. Stattdessen verweist sie auf strukturelle Lösungen wie Belegvorlageansprüche nach dem Vorbild des § 1379 BGB sowie auf ihre bereits früher eingebrachte Initiative zu einem ausgewogenen Pflichtteilsverfahren.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 10/2026
News v. 1.4.2024 (zu den Ermittlungspflichten eines Notars in Bezug auf das Nachlassverzeichnis)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Strafrechtsreform: BRAK bezweifelt Notwendigkeit weiterer Verschärfungen

Zentral ist dabei eine Ergänzung des § 46 II StGB. Künftig sollen gemeinwohlschädliche Auswirkungen einer Tat ausdrücklich als strafschärfender Gesichtspunkt berücksichtigt werden, wenn die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Darüber hinaus sollen die §§ 105, 106 StGB auf EU-Organe und kommunale Mandatsträger: innen erstreckt werden.

Geplant sind weiterhin höhere Strafrahmen bei den §§ 113, 114 StGB sowie ein neuer § 116 StGB-E, der Angehörige von Heilberufen und deren Mitarbeitende ähnlich wie Vollstreckungsbeamte besonders schützt. Schließlich sieht der Entwurf eine Verschärfung des § 130 StGB vor, wonach Verurteilten wegen Volksverhetzung zeitweise die Amtsfähigkeit und Wahlrechte entzogen werden können.

BRAK: Geltendes Recht bietet bereits ausreichenden Schutz

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält diese Maßnahmen überwiegend für entbehrlich. Das geltende Strafrecht – insbesondere die §§ 113 ff., 223 ff., 238, 240 sowie 185 ff. StGB – gewährleiste bereits einen umfassenden Schutz.

Gemeinwohlschädliche Tatfolgen könnten schon heute im Rahmen der „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ strafschärfend berücksichtigt werden. Eine ausdrückliche Hervorhebung berge laut BRAK die Gefahr, andere für die Strafzumessung relevante Gesichtspunkte zu verdrängen.

Kritik an Strafrahmenerhöhung und „Statusstrafrecht"

Kritisch bewertet die BRAK zudem die Verwendung unbestimmter Begriffe wie „Gemeinwohl“ oder die „Eignung“ zur Beeinträchtigung gemeinwohlorientierter Tätigkeiten. Dies führe zu Auslegungsunsicherheiten und könne die Rechtsanwendung erschweren. Auch die Erhöhungen von Strafrahmen und die Einfügung des § 116 StGB-E seien systematisch nicht überzeugend, da Heilberufe keine Vollstreckungsaufgaben wahrnähmen und daher nicht in den entsprechenden Abschnitt des StGB gehörten. Die geplanten Nebenfolgen im Zusammenhang mit § 130 StGB verstärkten aus Sicht der BRAK ein auf Statusfolgen ausgerichtetes Sanktionsverständnis. Insgesamt sei der Entwurf kriminalpolitisch nicht geboten und in Teilen verfassungsrechtlich bedenklich.

Weiterführende Links:
Referentenentwurf
Stellungnahme Nr. 9/ 2026
Stellungnahme Nr. 55/2024
Nachrichten aus Berlin 1/2026 (zum strafrechtlichen Schutz von Amts- und Mandatsträgern)
Nachrichten aus Berlin 16/2024 v. 7.8.2024 (zum strafrechtlichen Schutz von Ehrenamtlern und Rettungskräften)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
STAR 2025: Wirtschaftliche Situation und Stimmungsbild der Anwaltschaft
Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 in regelmäßigen Abständen im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Universität Erlangen-Nürnberg durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen. Im jährlichen Wechsel werden dabei Daten zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft und Einschätzungen zu aktuellen beruflichen Themen erhoben.

Die zwischen Mai und September 2025 durchgeführte Befragung zielte auf die wirtschaftliche Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Abgefragt wurden die Daten für das Wirtschaftsjahr 2024.

STAR 2025 gibt u.a. Aufschluss über personen- und kanzleibezogene Daten von selbstständigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten insgesamt sowie von solchen, die in Vollzeit tätig sind. Auch die Einkommen von angestellten sowie frei mitarbeitenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie von Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten wurden erhoben. Ferner liefert die Untersuchung Erkenntnisse über die Struktur von Mandaten und die Zusammensetzung der Einkünfte.

Hierbei zeigen sich Unterschiede abhängig von der fachlichen Ausrichtung und Größe der Kanzlei, ihrer großstädtischen oder ländlichen Lage sowie ihrer Lage in den alten oder neuen Bundesländern; die Untersuchung zeigt jedoch auch geschlechtsspezifische Einkommensunterschiede.

STAR 2025 liefert außerdem ein Meinungs- und Stimmungsbild zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage in den Jahren 2023, 2024 und 2025, zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage im Vergleich zu Kolleg:innen sowie zur Zufriedenheit im Beruf.

Die Ergebnisse von STAR 2025 im Detail hat die BRAK auf ihrer Website veröffentlicht. Sie werden zudem in den kommenden Ausgaben der BRAK-Mitteilungen und des BRAK-Magazins im Detail erläutert.
Weiterführende Links:
STAR-Bericht 2025 (zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft)
Amos, beck-aktuell v. 10.2.2026 (zu STAR 2025)
STAR-Bericht 2024 (u.a. zu nicht-anwaltlichem Fachpersonal und Erfolgshonoraren)
Neumann/Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 181 (zu den Ergebnissen von STAR 2024 bzgl. Erfolgshonoraren)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Internationale Praxis in Paris: „Stage International“ öffnet Bewerbungsphase

Seit mehr als drei Jahrzehnten steht die „Stage International“ der Pariser Anwaltskammer für internationalen Dialog und rechtsvergleichende Perspektiven. Auch im Oktober und November 2026 werden wieder 30 junge, französisch sprechende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bis 40 Jahre aus aller Welt in Paris erwartet.

Das Programm, das seit 1991 in Zusammenarbeit mit der École de Formation du Barreau (EFB) durchgeführt wird, verbindet fachliche Vertiefung mit praktischer Erfahrung. Ziel ist es, ausländischen Kolleginnen und Kollegen ein fundiertes Verständnis des französischen Rechtssystems und der anwaltlichen Berufsausübung zu vermitteln.

Ausbildung und Kanzleipraxis

Der Lehrplan umfasst unter anderem berufsrechtliche Fragestellungen, Verfahrensrecht und strukturelle Besonderheiten der französischen Justiz. Der Unterricht findet vollständig in französischer Sprache statt. Ergänzend absolvieren die Teilnehmenden ein Praktikum in einer Pariser Anwaltskanzlei und lernen so die praktische Umsetzung im Kanzleialltag kennen.

Über die fachliche Qualifikation hinaus legt das Programm besonderen Wert auf die Bildung langfristiger beruflicher und persönlicher Netzwerke. Unterstützt wird das „Internationale Praktikum“ von zahlreichen französischen Auslandsvertretungen sowie in Kooperation mit europäischen und internationalen Anwaltskammern.

Teilnahmebedingungen und Bewerbung

Teilnahmevoraussetzung ist der Nachweis der Mitgliedschaft in einer ausländischen Rechtsanwaltskammer. Erforderlich sind zudem belastbare Französischkenntnisse. Das Angebot richtet sich ausschließlich an praktizierende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; Studierende sowie Rechtsreferendarinnen und -referendare sind von einer Bewerbung ausgeschlossen.

Die Ausbildung selbst ist kostenfrei und wird von der Pariser Anwaltskammer und der EFB getragen. Reise-, Aufenthalts- und Unterbringungskosten in Paris sind jedoch eigenständig zu finanzieren. In Einzelfällen kann eine Unterstützung durch Botschaften oder Stipendien erfolgen.

Bewerbungen sind bis zum 3.4.2026 über die Website der Pariser Anwaltskammer möglich.

Weiterführende Informationen und FAQs stehen dort ebenfalls zur Verfügung. Rückfragen können an stageinternational(at)avocatparis(dot)org gerichtet werden.

Weiterführende Links:
Allgemeine Informationen zur „Stage International“
Informationen zum Programm
Online-Bewerbung
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Februar 2026
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat Februar 2026 finden Sie hier.
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Zwölftes Europarechtliches Symposium am 11. und 12. Juni 2026 beim Bundesarbeitsgericht
Das Bndesarbeitsgericht und der Deutsche Arbeitsgerichtsverband e. V. veranstalten am 11. und 12. Juni 2026 zum zwölften Mal ein Europarechtliches Symposium im Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Mit der Veranstaltung wird eine im Jahr 1995 gegründete Tradition fortgesetzt, aktuelle Rechtsfragen des Unionsrechts mit arbeitsrechtlichem Bezug zu diskutieren.

Auf der Homepage des Bundensarbeitsgerichts finden Sie neben dem Programm auch ein Anmeldeformular.
Weiterführender Link:
Bundesarbeitsgericht
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Weiterführende Links:
Kostenloses Onlineseminar! Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen - Gut versorgt in die Zukunft am 03.03.2026
Onlineseminar Die Landesverordnung NRW mit den Änderungen seit 2025 am 04.03.2026 (FA Bau- und Architektenrecht)
Onlineseminar Check-UP: Berufsunfähigkeit/Krankentagegeld und PKV/GKV am 06.03.2026 (FA Medizinrecht, FA Sozialrecht, FA Versicherungsrecht)
Onlineseminar Aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung zum gesetzlichen Krankenversicherungsrecht, unter besonderer Berücksichtigung des Krankenhausrechts am 07.03.2026 (FA Medizinrecht, FA Sozialrecht)
Präsenzseminar Führungskompetenz für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte | Wirksam führen zwischen Mandatsdruck, Verantwortung und Persönlichkeit am 11.03.2026
Onlineseminar Aktuelle Schnittstellen zwischen Erbrecht und Steuerrecht am 13.03.2026 (FA Erbrecht, FA Steuerrecht)
Onlineseminar Krankheit im Arbeitsverhältnis am 13.03.2026 (FA Arbeitsrecht)
Onlineseminar Das anwaltliche Berufsrecht - Einführung in die rechtlichen Strukturen und Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit am 16.03.2026 (Anwaltliches Berufsrecht)
Onlineseminar Die Remote-Tätigkeit von Arbeitnehmern im In- und Ausland am 16.03.2026 (FA Arbeitsrecht)
Praktikerseminar in Präsenz: Das energieaktive Dach am 18.03.2026 (FA Bau- und Architektenrecht, FA Miet- und WEG-Recht)
Onlineseminar Technikeinsatz unter besonderer Berücksichtigung von mobiler Arbeit und KI am 18.03.2026 (FA Arbeitsrecht)
Onlineseminar Crashkurs Internationales Familienrecht am 18.03.2026 (FA Familienrecht)
Onlineseminar Sorglos durch den Formular-Dschungel: Gerichtsvollziehervollstreckung am 19.03.2026 (Mitarbeiterseminare)
Fachtagung Strafrecht in Präsenz! Der Zeugenbeweis im Fokus – Berufszeuge, Glaubwürdigkeit, Vernehmungstaktik am 20.03.2026 (FA Strafrecht)
Onlineseminar Die neuere Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zum Kfz-Leasing/zur Kfz-Finanzierung, auch im Zusammenhang mit der Unfallregulierung bis 2026 am 20.03.2026 (FA Verkehrsrecht)
Onlineseminar Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung zum Urlaubsrecht am 21.03.2026 (FA Arbeitsrecht)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
beA-Newsletter
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier.
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Nachrichten aus Brüssel
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
   
 
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!