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KammerInfo |
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Ausgabe Nr. 4/2026 vom 20. März 2026 |
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Neue Standards für das geldwäscherechtliche Meldewesen |
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Seit dem 1. März 2026 ist die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) in Kraft getreten. Die Neuregelung schafft bundeseinheitliche Standards für die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) und setzt verstärkt auf digitale Strukturierung.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Verpflichtete nach § 2 I Nr. 10 GwG müssen ihre internen Prozesse an die neuen Pflichten anpassen.
Zielsetzung und technischer Hintergrund
Die Meldeverordnung verfolgt das Ziel, die Qualität der Meldungen durch einheitliche und strukturierte Daten zu verbessern. Vorgaben wie XML‑Formate oder definierte Eingabemasken (§ 2 GwGMeldV) sollen die Verarbeitung vereinfachen, automatisieren und beschleunigen. Damit soll die Financial Intelligence Unit (FIU) eine verlässlichere Datenbasis erhalten, um ihre strategischen und operativen Analysen dauerhaft zu optimieren.
Inhaltliche Anforderungen und Meldeform
Die Verordnung definiert in § 3 GwGMeldV sowie in der zugehörigen Anlage detailliert die Mindestangaben, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflicht erforderlich sind.
Hierzu gehören:
Übermittlung grundsätzlich auf elektronischem Weg
Anlagenmanagement: Unterlagen gemäß § 8 GwG sind als Anlagen beizufügen, sofern diese für die Verständlichkeit des Sachverhalts zwingend erforderlich sind. Dabei ist auf automatisierte Auswertbarkeit und Durchsuchbarkeit der Dateiformate zu achten.
Validierung: Die Einhaltung der Form- und Inhaltsangaben wird durch technische Verfahren der FIU geprüft. Eine unvollständige Befüllung der Pflichtfelder führt dazu, dass die Meldung technisch nicht übermittelt werden kann.
BRAK: Schutz vor Willkür
Im Zuge der Verbändeanhörung hatte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) den ursprünglichen Entwurf der Verordnung kritisch kommentiert (Stellungnahme-Nr. 14/2025). Ein zentraler Kritikpunkt richtete sich gegen die in § 6 II GwGMeldV-E vorgesehene Option für die FIU, Meldungen bei formalen Fehlern als „unwirksam“ zurückzuweisen. Die BRAK bewertete diese Regelung mangels Rechtsgrundlage als rechtswidrig und unbestimmt. In der finalen Fassung der Verordnung wurde auf diese Bestimmung verzichtet.
Aufsichtsrechtliche Konsequenzen und Bußgelddrohungen
Die neuen Vorgaben könnten die Relevanz des Bußgeldtatbestands nach § 56 I Nr. 69 GwG (unrichtige oder unvollständige Meldungsabgabe) erhöhen. Die FIU stellt in ihren Anwendungshinweisen zwar klar, dass die Verordnung selbst keinen neuen Bußgeldtatbestand schafft. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass bei wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die Formvorgaben die zuständigen Aufsichtsbehörden – im Falle der Anwaltschaft die Rechtsanwaltskammern – über die Einleitung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen zu entscheiden haben.
Anwendungshinweise der FIU
Zur Unterstützung der Verpflichteten hat die FIU im geschützten Bereich ihrer Internetseite (www.zoll.de/fiu-intern) fachliche Anwendungshinweise bereitgestellt. Diese enthalten detaillierte Auslegungen zur praktischen Umsetzung der GwGMeldV und dienen als Orientierung für die künftige Meldepraxis. Die BRAK beabsichtigt, die weitere Entwicklung der Verwaltungspraxis zu beobachten und bei Bedarf in den Dialog mit der FIU zu treten. | |
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Gender Pay Gap: gleiche Arbeit, ungleicher Lohn – besonders in Kanzleien |
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Der Equal Pay Day 2026 fiel in diesem Jahr auf den 27. Februar und belegt erneut: Beim Thema Lohngleichheit tritt Deutschland auf der Stelle.
Grundlage ist der unbereinigte Gender Pay Gap (GPG), der laut Statistischem Bundesamt für das Jahr 2025 weiterhin bei 16 % liegt – eine Stagnation nach dem leichten Rückgang von 18 auf 16 % im Vorjahr. Bereinigt um Faktoren wie Qualifikation, Branche, Führungsverantwortung und Arbeitszeit verbleibt ein sogenannter bereinigter Gender Pay Gap von 6 % – auch dieser Wert hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Konkret: Frauen verdienten 2025 im Schnitt 4,10 Euro pro Stunde weniger als Männer bei gleicher Tätigkeit.
Deutschland gehört damit weiterhin zu den europäischen Schlusslichtern beim Abbau des Lohngefälles zwischen den Geschlechtern. Seit 2018 hat sich an der grundlegenden Struktur des Gender Pay Gaps kaum etwas verändert – trotz politischer Initiativen und gesellschaftlicher Debatten.
Anwaltschaft: Lücke deutlich größer als im Bundesschnitt
In der Anwaltschaft sind die Disparitäten besonders ausgeprägt und übersteigen den nationalen Durchschnitt deutlich, wie der aktuelle STAR-Bericht 2025 (Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte) belegt.
Die Zahlen aus dem STAR-Bericht 2025 belegen eine signifikante Einkommensdifferenz zwischen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen. Besonders aufschlussreich ist hierbei, dass dieser Unterschied nicht allein durch Teilzeitmodelle erklärt werden kann, er liegt auch bei Vollzeitbeschäftigten massiv vor.
| Kategorie |
Rechtsanwälte (Schnitt) |
Rechtsanwältinnen (Schnitt) |
Differenz (absolut) |
Differenz -GPG (in %) |
| Vollzeit |
97.000 Euro |
76.000 Euro |
21.000 Euro |
~ 21,6 % |
| Teilzeit |
86.000 Euro |
63.000 Euro |
23.000 Euro |
~ 26,7 % |
Selbst wenn man ausschließlich die Vollzeit-Tätigen betrachtet, verdienen angestellte Rechtsanwälte im Schnitt 21.000 Euro mehr pro Jahr als ihre Kolleginnen. Das entspricht einer Lohnlücke von über 21 %. Interessanterweise ist der absolute Abstand bei Teilzeitbeschäftigten mit 23.000 Euro sogar noch etwas größer. Das bedeutet: Die vollzeitbeschäftigten angestellten Rechtsanwältinnen arbeiten – rein rechnerisch – bis zum 20.3.2026 (79 Tage) unentgeltlich.
Für die Syndikusanwältinnen sieht das Bild etwas besser aus, hier beträgt die Gender Pay Gap (GPG) 15 % – der Equal Pay Day wäre dann schon am 24.2.
Richtlinie bisher ohne Gesetz, aber mit Zeitplan
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (RL (EU) 2023/970) verpflichtet Deutschland zur Umsetzung bis zum 7.6.2026, inklusive Berichtspflichten für Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden und Gehaltsauskünften.
Die Umsetzung der EU‑Richtlinie verzögerte sich, nachdem die Ampelkoalition im November 2024 zerbrach. Zuständig ist nicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), sondern das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). Ein bereits vorbereiteter Referentenentwurf des BMBFSFJ wurde nicht veröffentlicht. Die neue Regierung hat im Koalitionsvertrag (Mai 2025) eine „bürokratiearme 1:1‑Umsetzung“ angekündigt und strebt gleichen Lohn für gleiche Arbeit bis 2030 an. Für das komplette parlamentarische Verfahren – Kabinett, Bundestag, Bundesrat – bleibt ein kurzer Zeitraum. | |
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Reform des Gewaltschutzes setzt auf Technik und Prävention |
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Der Regierungsentwurf zur Reform des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) setzt auf moderne Technik und präventive Maßnahmen, um Betroffene von häuslicher Gewalt besser zu schützen.
Der Entwurf der Bundesregierung modernisiert das Gewaltschutzgesetz und setzt Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag, der Istanbul‑Konvention und EU‑Richtlinie 2024/1385 um. Ziel ist ein stärkerer zivilrechtlicher Schutz vor Gewalt, unter anderem durch höhere Strafen bei Verstößen gegen Schutzanordnungen.
Zentrales Element des Entwurfs ist die Schaffung einer bundeseinheitlichen Rechtsgrundlage für die elektronische Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) im zivilrechtlichen Gewaltschutz. Die BRAK sieht darin eine sachgerechte Antwort auf bestehende Vollzugsdefizite.
Bisherige Kontakt- und Näherungsverbote stießen in Hochrisikofällen oft an ihre Grenzen. Die eAÜ soll als ultima ratio dienen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit „unerlässlich“ ist (§ 1 I 2 GewSchG-E).
Positiv bewertet die BRAK auch das im Gesetzentwurf geplante Zwei-Komponenten-Modell: Danach erhält auch die gefährdete Person ein Empfangsgerät, was nicht nur objektiv die Sicherheit erhöhe, sondern auch das subjektive Sicherheitsgefühl durch aktive Warnsignale stärke. Da die Anordnung nicht gegen den Willen des Opfers erfolgen darf (§ 1a I 3 GewSchG-E), bleibe die Autonomie der Betroffenen gewahrt. Dass die Daten gem. § 1c II Nr. 4 GewSchG-E auch für die Strafverfolgung genutzt werden können, erhöhe den präventiven Druck auf potenzielle Gefährder.
Soziale Trainingskurse als nachhaltiges Instrument
Neben repressiven Maßnahmen setzt der Entwurf auf Prävention: Gerichte können künftig die Teilnahme an Täterarbeit, etwa in Form von Gewaltpräventionsberatungen, anordnen. Die BRAK sieht hierin eine Chance, die Spirale der Gewalt nachhaltig zu durchbrechen und insbesondere in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren für mehr Sicherheit der Kinder zu sorgen. Die Verpflichtung zur Täterarbeit erweitere den Handlungsspielraum der Familiengerichte über die bloße Gefahrenabwehr hinaus hin zu einer langfristigen Konfliktlösung.
Optimierung der Verfahrensabläufe
Weiterhin anerkennt die BRAK die prozessualen Flanken des Entwurfs. Das geplante Auskunftsrecht der Familiengerichte aus dem Waffenregister (§ 13 Nr. 2a WaffRG) sei „überfällig“, um Gefährdungspotenziale in emotional hochbelasteten Verfahren wie Trennung oder Kindschaftssachen schneller zu identifizieren. Auch die Neuregelungen in den §§ 216b, 94a ff. FamFG-E, die eine persönliche Anhörung und die Möglichkeit vorläufiger Anordnungen bei Gefahr im Verzug vorsehen, sichere sowohl den Opferschutz als auch das rechtliche Gehör.
eAÜ als Alternative zur Untersuchungshaft
Der wichtigste kritische Akzent der BRAK liegt in der geforderten Ausweitung auf das strafprozessuale Ermittlungsverfahren. Es sei systemwidrig, die eAÜ im Zivilrecht als hochwirksam anzuerkennen, sie aber bei der Prüfung von Haftgründen nach § 112 StPO weitgehend außen vor zu lassen. Die BRAK widerspricht hier der restriktiven BGH-Rechtsprechung und fordert, die elektronische Fußfessel explizit als Auflage zur Haftverschonung in § 116 StPO aufzunehmen.
Angesichts der hohen Fehleranfälligkeit von Fluchtprognosen und der Eingriffsintensität der Untersuchungshaft stelle die eAÜ ein dringend notwendiges milderes Mittel dar. Die nun im Gewaltschutz geschaffene Infrastruktur müsse hierfür synergetisch genutzt werden. | |
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Schiedsrechtverfahrensrecht: BRAK begrüßt Reformkurs, fordert aber Nachbesserungen |
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Der Referentenentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts soll den Gerichtsstandort Deutschland international wettbewerbsfähiger machen und das deutsche Schiedsverfahrensrecht auf ein international konkurrenzfähiges Niveau heben. Die BRAK begrüßt diesen Modernisierungsschub grundsätzlich, warnt jedoch vor mehreren strukturellen Schwächen, die den Reformzielen zuwiderlaufen könnten.
Besonders positiv hebt die BRAK hervor, dass schiedsrechtliche Annexverfahren künftig vollständig in englischer Sprache geführt werden können sollen – einschließlich der Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. Für internationale Parteien wäre dies ein erheblicher Abbau von Zugangshürden. In Verbindung mit den Commercial Courts könnte Deutschland damit einen entscheidenden Schritt hin zu einem global wettbewerbsfähigen Schiedsstandort machen.
Dokumentation von Schiedsvereinbarungen
Beim Schriftformerfordernis für Schiedsvereinbarungen (§ 1031 ZPO-E) mahnt die BRAK jedoch zu Zurückhaltung. Die geplante „Textform“ sei zu eng und drohe, die internationale Anschlussfähigkeit zu beeinträchtigen. Das UNCITRAL-Modellgesetz 2006 bietet aus Sicht der BRAK den geeigneten Referenzrahmen: Entscheidend ist allein, dass der Inhalt der Schiedsvereinbarung dokumentiert werde – unabhängig vom Medium. Eine solche Lösung würde Rechtssicherheit schaffen und zugleich die internationale Harmonisierung fördern.
Eilschiedsrichter:innen: Vollstreckungssicherheit als Reformlücke
Ein gravierendes Defizit sieht die BRAK in der fehlenden gesetzlichen Verankerung des „Emergency Arbitrator“. Diese Figur eines Eilschiedsrichters oder einer Eilschiedsrichterin ist in der internationalen Schiedspraxis längst etabliert, während der Referentenentwurf dazu keine Aussage erhält. Ohne eine klare Einordnung in die ZPO drohten jedoch Vollstreckungsprobleme bei einstweiligen Maßnahmen. Die BRAK fordert daher eine gesetzliche Fiktion in § 1029 ZPO, wonach auch Eilschiedsrichter:innen als Schiedsrichter:innen im Sinne des Gesetzes gelten. Nur so könne Deutschland mit Standorten wie bspw. Singapur mithalten.
Vertraulichkeit als Kernwert: Kritik am „Opt-out“-Modell
Besonders kritisch bewertet die BRAK die geplante Veröffentlichung von Schiedssprüchen (§ 1054b ZPO-E). Zwar könne eine kontrollierte Publikation zur Rechtsfortbildung beitragen, doch dürfe dies nicht zulasten der Vertraulichkeit gehen – einem der zentralen Gründe für die Wahl eines Schiedsverfahrens. Das vorgesehene „Opt-out“-Modell berge erhebliche Risiken, da ein Fristversäumnis zur Offenlegung sensibler Unternehmensinformationen führen könne. Die BRAK fordert daher ein „Opt-in“-Modell, das die Veröffentlichung an die ausdrückliche Zustimmung aller Parteien knüpft.
Gebührenstruktur: Wettbewerbsnachteile durch Wertgebühren
Schließlich kritisiert die BRAK die derzeitige Gebührenstruktur für Vollstreckbarerklärungsverfahren. Abschließend mahnt die BRAK eine Reform der Gerichtsgebühren an. Aktuell werden für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile lediglich Pauschalgebühren (ca. 288 Euro) fällig, während für Schiedssprüche hohe streitwertabhängige Gebühren anfallen. Dieses Ungleichgewicht sei weder sachlich gerechtfertigt noch wettbewerbsfähig. Pauschalgebühren könnten die Attraktivität Deutschlands als Vollstreckungsstaat erhöhen und durch steigende Fallzahlen zu einer Stärkung des Justizstandorts beitragen. | |
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BMF plant, die Steuerberaterprüfung zu modernisieren |
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Diskussionsentwürfe zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sowie zur Neufassung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) vorgelegt. Ziel ist eine grundlegende Reform und Modernisierung der Steuerberaterprüfung.
Die Reform soll den Zugang zum Beruf vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels attraktiver gestalten, ohne das fachliche Niveau abzusenken. Die Neuregelungen sollen – nach derzeitigem Stand – zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Die Kernpunkte der Reform im Überblick
Abschaffung des Fakultätsvorbehalts: Zukünftig soll der Zugang zur Prüfung mit jedem abgeschlossenen Hochschulstudium möglich sein. Die bisherige Beschränkung auf wirtschafts- oder rechtswissenschaftliche Studiengänge würde danach entfallen (§ 36 StBerG-Entwurf [E]).
Unbegrenzte Wiederholungsversuche: Die bisherige Deckelung auf zwei Wiederholungsversuche soll aufgehoben werden. Bewerber:innen können dann die Prüfung beliebig oft wiederholen. Besonders relevant: Dies soll rückwirkend auch für Personen gelten, die die Prüfung in der Vergangenheit bereits endgültig nicht bestanden haben (§ 157f StBerG-E).
Modularisierung und „Mitnahme“ von Leistungen: Einmalig bestandene Aufsichtsarbeiten (Note 4,5 oder besser) sollen künftig bis zu vier Jahre lang „mitgenommen“ werden können, was eine flexiblere Prüfungsvorbereitung ermöglicht. Wer nur die mündliche Prüfung nicht besteht, soll diese isoliert wiederholen können, ohne die schriftlichen Arbeiten erneut ablegen zu müssen (§ 32 I DVStB-E).
Digitalisierung & Organisation: Ziel des Reformvorhabens ist zudem, die Antrags- und Prüfungsverfahren auf elektronische Kommunikation umzustellen. Weiterhin ist geplant, die länderübergreifende Zusammenarbeit der Steuerberaterkammern (Prüfverbünde) zu flexibilisieren.
Relevanz für die Anwaltschaft
Für Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, die die Bestellung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater anstreben, soll das Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestehen bleiben (§ 35 IV DVStB-E). Diese muss bestätigen, dass keine berufsrechtlichen Hindernisse vorliegen. Damit wird im Entwurf im Wesentlichen die bereits geltende Rechtslage fortgeführt (derzeit § 34 DVStB).
Ausblick
Das BMF betont, dass es sich um Diskussionsentwürfe handelt, um den Dialog mit den Berufsständen frühzeitig zu ermöglichen.
Sollten die Entwürfe wie geplant umgesetzt werden, bleibt für die Prüfung im Herbst 2027 noch die „alte“ Rechtslage maßgeblich (mit Ausnahme der neuen Regelungen zur Wiederholung). Ab 2028 würde dann das neue, modularere System greifen. | |
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Aufruf des Europäischen Parlaments zur Interessenbekundung für Rechtsberatung und Vertretung nach deutschem Recht |
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Das Europäische Parlament hat einen Aufruf zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, um Anwaltskanzleien sowie auch Einzelanwälte zu identifizieren, die künftig rechtliche Beratung sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Parlaments nach deutschem Recht übernehmen könnten.
Der Aufruf zur Interessenbekundung dient der Erstellung von Listen potenzieller Bewerber und Bieter, die bei künftigen Vergabeverfahren des Europäischen Parlaments zur Angebotsabgabe aufgefordert werden können. Vorgesehen sind Listen für nachfolgende Rechtsgebiete: Liste A: Arbeits- und Sozialrecht; Liste B: Versicherungsrecht; Liste C: Immobilien-, Bau- und Architektenrecht. Die Liste D umfasst „sonstige Rechtsgebiete“ wie das Vertrags-, Straf- oder Steuerrecht – die Rechtsgebiete dieser Liste sind jedoch nicht abschließend. Die Listen haben eine Gültigkeit von vier Jahren ab hiesiger Veröffentlichung des Aufrufs im Amtsblatt der Europäischen Union. Eine Interessenbekundung ist während dieser Zeit – bis auf die letzten drei Monate – grundsätzlich jederzeit möglich. Ebenso die Interessenbekundung für gleich mehrere der Listen.
Jeweilige Ausschreibungen und der damit verbundene Leistungskatalog können u. a. die Erstellung von Rechtsgutachten, die rechtliche Beratung des Europäischen Parlaments, Erläuterungen zu abgegebenen Stellungnahmen, die Begleitung konkreter Verfahren sowie die Vertretung des Europäischen Parlaments vor deutschen Gerichten oder in Schiedsverfahren umfassen. Die Leistungen sollen dabei grundsätzlich in englischer Sprache erbracht werden.
Interessierte Anwaltskanzleien und Einzelanwälte können ihr Interesse per E-Mail (cei.legal.assistance@europarl.europa.eu) unter Angabe der Referenznummer, der Kanzleidaten, einer Kontaktperson sowie der jeweiligen Rechtsgebietsliste bekunden. Die Vorlage weiterer Unterlagen ist zunächst nicht erforderlich. Im Übrigen weist das Parlament darauf hin, dass die Aufnahme in die Liste automatisch erfolgt, jedoch weder einen Anspruch auf eine spätere Beauftragung begründet noch zur Durchführung von Vergabeverfahren verpflichtet.
Nähere Informationen finden Sie im Aufruf zur Interessenbekundung. Dieser liegt ausschließlich in englischer Sprache vor. | |
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Vortragsveranstaltung des OLG Köln zum Transportrecht am 20.04.2026 |
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Seit dem 1. Juli 2025 ist das Oberlandesgericht Köln für Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen aller Landgerichte in NRW in Transportsachen (Fracht-, Speditions- und Lagergeschäfte) zuständig. Zugleich wurde die Entscheidung über Streitigkeiten aus dem internationalen grenzüberschreitenden Güterverkehr auf Straße und Schiene landesweit dem Landgericht Aachen zugewiesen.
Aus diesem Anlass findet eine
Vortragsveranstaltung zum Transportrecht mit anschließendem Umtrunk am 20. April 2026 ab 10:00 Uhr im Plenarsaal des Oberlandesgerichts Köln
statt.
Die Veranstaltung wird durch Herrn Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach eröffnet. Frau Richterin am Bundesgerichtshof Babette Pohl wird zur aktuellen Rechtsprechung des I. Zivilsenats vortragen . Die Perspektive der Justiz wird durch Frau Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln Dr. Anke Eilers und Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Aachen Frank Meier weiter vertieft. Für die Anwaltschaft wird Herr Rechtsanwalt Carsten Bennera, ADVOS Rechtsanwälte Temme & Löffler, Düsseldorf, vortragen. Gegen 12:30 Uhr schließt sich ein Umtrunk an, der Gelegenheit zum Austausch bieten wird. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Programm.
Die Einladung richtet sich an alle mit Transportsachen befassten und hieran interessierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zur Vorbereitung der Veranstaltung bitte ich höflich um Anmeldung unter Verwendung des Kontaktformulars des Beteiligungsportals NRW bis zum 27. März 2026. | |
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BFB Sommerbefragung 2026: Arbeitsmodelle und Erwerbsbiografien in den freien Berufen |
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Die aktuelle Konjunkturumfrage des Bundesverbands der Freien Berufe fragt gezielt nach Arbeitsformen und Berufswegen in den freien Berufen — die Unterstützung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist gefragt.
Das Institut für Freie Berufe (IFB) führt im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe (BFB) die halbjährliche Konjunkturumfrage durch. Die aktuelle Ausgabe beleuchtet neben wirtschaftlichen Trends besonders die Vielfalt der Arbeitsmodelle: Welche Motive stehen hinter der Entscheidung für Selbstständigkeit oder Anstellung und wie verlaufen typische Erwerbsbiografien in freiberuflichen Tätigkeiten?
Schwerpunkte der Umfrage
Ihre Teilnahme liefert die Basis für differenzierte, faktenbasierte Aussagen über die Arbeitsrealitäten in den freien Berufen. Solide Daten ermöglichen es dem BFB, konkrete Handlungsfelder zu benennen und die Interessen der Berufsgruppen gezielt politisch zu vertreten — beispielsweise bei Fragen zur sozialen Absicherung, zu Arbeitsbedingungen oder zu Fortbildungsbedarfen.
Breite Beteiligung für aussagekräftige Ergebnisse
Die Teilnahme an der Umfrage ist freiwillig; für aussagekräftige Ergebnisse ist jedoch eine breite Beteiligung nötig – gerade auch aus der Anwaltschaft. Bitte nehmen Sie sich Zeit für die Umfrage und empfehlen Sie diese auch Ihren angestellten Kolleginnen und Kollegen. Nur gemeinsam lässt sich ein umfassendes Bild der aktuellen Arbeits- und Berufswege in den freien Berufen zeichnen.
Die Befragung beansprucht etwa zwölf Minuten Ihrer Zeit und ist bis zum 26.4.2026 zugänglich. | |
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Flexibles Anwaltsnotariat: BMJV reformiert Altersregelung |
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Das Bundesjustizministerium hat mit einem Referentenentwurf die Grundlage für eine flexible Altersregelung im Anwaltsnotariat geschaffen. Der Entwurf zielt darauf ab, den Zugang zum Anwaltsnotariat zu modernisieren und an veränderte Lebens- und Arbeitsrealitäten anzupassen – insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege. Die BRAK begrüßt die Neuregelung, fordert jedoch Präzisierungen zur Herstellung von Rechtsklarheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 23.9.2025 die starre Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare für unvereinbar mit Art. 12 I GG erklärt und deren Fortgeltung befristet bis zum 30.6.2026 angeordnet. Ausgangspunkt war die Feststellung, dass die bisherige Regelung angesichts eines erheblichen und nachhaltigen Bewerber:innenmangels in ihrer starren Ausgestaltung nicht mehr verhältnismäßig ist. Zugleich besteht ein struktureller Bedarf, die flächendeckende notarielle Versorgung – gerade in ländlichen und strukturschwachen Regionen – dauerhaft zu sichern.
Regelungsziele des Referentenentwurfs
Der Entwurf hält an der Altersgrenze von 70 Jahren als Regelfall fest, ermöglicht jedoch auf Antrag zweimalige Verlängerungen um jeweils drei Jahre – maximal bis zur Vollendung des 76. Lebensjahres – sofern ein konkreter Versorgungsbedarf nachgewiesen wird, etwa weil Stellen trotz Ausschreibung unbesetzt bleiben. Flankierend sollen örtliche Wartezeiten verkürzt sowie Mutterschutz-, Eltern- und Pflegezeiten nicht mehr als Unterbrechungen angerechnet werden, um Berufsbiografien mit Familienphasen besser zu berücksichtigen. Die Neuregelungen sollen zum 1.7.2026 in Kraft treten, um die vom BVerfG gesetzte Frist einzuhalten.
BRAK regt Anpassungen an
Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt den Entwurf als verfassungskonforme und praxistaugliche Lösung, betont die Dringlichkeit des fristgerechten Inkrafttretens zum 1.7.2026 und plädiert für folgende Anpassungen:
§ 4a BNotO-E: Wortlaut und Begründung sind anzugleichen, um klarzustellen, dass das Ausscheiden von Amtsinhabern bei der Bedürfnisprüfung zu berücksichtigen ist – nicht losgelöst davon bei jeder einzelnen Ausschreibung.
§§ 48b II und 48c III BNotO-E: Die Frist von 18 Monaten für den Verlängerungsantrag sowie die dreimonatige Entscheidungsfrist erweist sich in Bezirken mit nur jährlichen Ausschreibungsrunden als unpraktikabel. Die BRAK schlägt eine Kopplung an Stichtage oder reguläre Ausschreibungszyklen vor und rät von starren, verbindlichen Entscheidungsfristen ab.
§ 121 II 1 BNotO-E: Für frühere Amtsinhaber:innen , deren Amt vor dem 1.7.2026 altersbedingt erloschen ist, soll die Interessenbekundung für eine erneute Bestellung formalisiert werden – durch Schriftform oder einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a IV ZPO – um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. | |
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Mietrechtsreform: BRAK fordert präzisere Leitplanken |
Mit dem Referentenentwurf zur Mietrechtsreform will das Bundesjustizministerium bezahlbaren Wohnraum sichern und Umgehungsstrategien von Vermieter:innen einen Riegel vorschieben. Die BRAK unterstützt den Ansatz, mahnt jedoch in zentralen Punkten gesetzgeberische Nachschärfungen an.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 8.2.2026 einen Referentenentwurf zur Reform des Wohn- und Geschäftsraummietrechts vorgelegt. Ziel ist insbesondere die Sicherung bezahlbaren Wohnraums durch eine effektivere Durchsetzung der Mietpreisbremse. Die BRAK begrüßt die Stoßrichtung, sieht jedoch in mehreren Regelungsbereichen noch Konkretisierungsbedarf, um neue Rechtsunsicherheiten und zusätzliche Belastungen der Justiz zu vermeiden.
Schonfristregelung: Systematische Angleichung mit Folgefragen
Ein zentraler Punkt des Referentenentwurfs ist die geplante Ausdehnung der Schonfristregelung auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 573 IV BGB-E). Die BRAK bewertet dies als konsequente Beseitigung eines bislang bestehenden Wertungswiderspruchs zur fristlosen Kündigung. Die Beschränkung der Heilungsmöglichkeit auf einen einmaligen Vorgang erscheint interessengerecht. Allerdings bedürfe die Abgrenzung zu anderen Kündigungsgründen – insbesondere bei fortgesetzter Unpünktlichkeit – einer klareren gesetzlichen Konturierung.
„Vorübergehender Gebrauch“: Präzisierung statt Verlagerung von Streitigkeiten
Mit der Einführung einer Sechs-Monats-Grenze und dem Erfordernis eines „besonderen Bedarfs“ (§ 549 II Nr. 1 BGB-E) sollen Umgehungen der Mietpreisbremse eingedämmt werden. Die BRAK unterstützt dies, warnt jedoch vor einer bloßen Verlagerung von Auslegungsfragen. Sie empfiehlt, den unbestimmten Rechtsbegriff durch Regelbeispiele – etwa Studium oder projektbezogene Aufenthalte – zu konkretisieren.
Möblierungszuschlag: Kritik an übermäßiger Sanktion
Die neuen Transparenzpflichten beim Möblierungszuschlag (§ 556g Ib BGB-E) befürwortet die BRAK grundsätzlich. Kritisch sieht sie jedoch die vorgesehene Rechtsfolge bei Verstößen: Die Fiktion der Unmöbliertheit erscheint unverhältnismäßig, da sie auch formale Fehler hart sanktioniere. Alternativ schlägt die BRAK eine Beweislastumkehr oder eine Heilungsmöglichkeit vor. Zudem sollte der Zuschlag am objektiven Zeitwert statt am Anschaffungswert ausgerichtet werden.
Indexmiete, Modernisierung und Datenschutz
Die Kappungsgrenze für Indexmieten von 3,5 % jährlich bewertet die BRAK als sachgerecht, befürwortet jedoch präzise Berechnungsregeln. Die Anhebung der Wertgrenze für vereinfachte Modernisierungen auf 20.000 Euro sei sinnvoll. Für die Erstellung von Mietspiegeln fordert die BRAK jedoch strikte datenschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere zur Zweckbindung und Löschung.
Prozessuale Impulse mit Praxisrelevanz
Schließlich regt die BRAK an, die öffentliche Zustellung bei im Ausland ansässigen Vermietern gesetzlich zu verankern, sofern kein Zustellbevollmächtigter benannt ist. Dies würde die Rechtsdurchsetzung für Mieterinnen und Mieter erheblich erleichtern. | |
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Beschleunigung ja, Kontrollverlust nein: Nachbesserungen am VwGO-Reformentwurf |
Der Referentenentwurf zur Modernisierung der Verwaltungsgerichtsordnung verspricht effizientere Verfahren und eine zukunftsfähige digitale Justiz. In ihrer Stellungnahme würdigt die BRAK den Reformbedarf ausdrücklich – warnt aber davor, dass die geplanten prozessualen Einschnitte insgesamt die gerichtliche Kontrolldichte zum Nachteil der Rechtsuchenden erheblich verringern könnten.
Notwendige Reform mit systemischen Defiziten
Die BRAK erkennt an, dass die VwGO nach Jahrzehnten des Stillstands einer Modernisierung bedarf. Gerichtliche Überlastung und Digitalisierungsanforderungen machten eine Novellierung unumgänglich. Im vorliegenden Entwurf sieht die BRAK jedoch keine kohärente Gesamtreform, sondern eine Sammlung punktueller Beschleunigungsinstrumente. Zentrale Kritik: Effizienz wird systematisch höher gewichtet als Einzelfallgerechtigkeit.
Wesentliche Punkte der Reformpläne
- Mehr Einzelrichter:innen: Bereits nach sechs Monaten sollen Richter:innen auf Probe allein entscheiden dürfen; auch höhere Instanzen sollen häufiger Einzelentscheidungen treffen. Kollegiale Kammern verlieren an Bedeutung.
- Instanzenzug verkürzt: Bestimmte Verfahren starten direkt bei den Oberverwaltungsgerichten – die zweite Tatsacheninstanz entfällt damit faktisch.
- Rechtsmittelrecht angepasst: Der Rechtsmittelzulassungsgrund der Divergenz wird vereinheitlicht. Offensichtlich vorliegende Zulassungsgründe sollen automatisch zur Zulassung führen. Die Wertgrenze für Kostenbeschwerden steigt.
- Einstweiliger Rechtsschutz verschärft: „Hängebeschlüsse“, mit denen die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels bis zur endgültigen Entscheidung verlängert wird, werden gesetzlich geregelt und weitgehend unanfechtbar. Die Präklusion wird strenger. Die Amtsermittlung wird zugunsten des Parteivortrags zurückgenommen.
- Vollstreckung gegen Behörden verschärft: Höhere Zwangsgelder bis 25.000 Euro, periodisch möglich; neue Kostenvorauszahlung bei missbräuchlichen Klagen.
- Digitalisierung: Widerspruch per einfacher E‑Mail, vereinfachte Begründung der sofortigen Vollziehung, erweiterte Rechtsbehelfsbelehrung.
- Übertragung auf andere Gerichtsbarkeiten: Viele Elemente gelten künftig auch in Finanz‑, Sozial‑ und Arbeitsgerichten.
Strukturelle Schwachstellen
Der Ausweitung des Einzelrichter:inneneinsatzes (§§ 6, 9 VwGO-E) begegnet die BRAK mit Skepsis. Der kollegiale Beratungsaustausch in der Kammer sei ein zentrales Qualitätsmerkmal der Verwaltungsgerichtsbarkeit .Sein Wegfall wiege umso schwerer, als viele Streitigkeiten im System der Zulassungsberufung faktisch nur in einer Instanz abschließend entschieden werden.
Zudem kritisiert die BRAK die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) in Verbindung mit der verschärften Präklusion (§ 87b VwGO-E). Der Ausschluss verspäteten Vorbringens ohne Nachweis konkreter Verzögerung gefährde insbesondere Bürger ohne anwaltliche Unterstützung, die prozessuale Fallstricke nicht überblicken können.
Zwar befürwortet die BRAK den elektronischen Widerspruch (§ 70 VwGO-E), sie fordert aber sichere Identifizierungsstandards – etwa über das besondere Anwaltspostfach (beA) oder die European Digital Identity (EUDI) Wallet, eine staatliche Smartphone-App zur sicheren, EU-weiten Verwaltung digitaler Identitäten und Dokumente . Die vorgesehene bloße einfache elektronische Form drohe einen Flickenteppich behördlicher Zugangswege zu erzeugen, der weder rechtssicher noch medienbruchfrei sei.
Zustimmung und konstruktive Ergänzungen
Ausdrücklich begrüßt die BRAK die Veröffentlichungspflicht für Normenkontroll-Eilentscheidungen (§ 47 Abs. 6 VwGO-E) sowie die erweiterte Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO-E), die künftig auch über Formvoraussetzungen informiert. Positiv bewertet wird zudem die Reform der Vollstreckungsvorschriften (§ 172 VwGO-E): Schärfere Zwangsgelder, die nicht länger im eigenen Haushalt der Verwaltung verbleiben, stärken die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.
Kohärente Systemprüfung statt punktueller Beschleunigung
Die BRAK plädiert dafür, das Gesamtsystem der VwGO einer umfassenden Validierung zu unterziehen. Beschleunigung dürfe nicht durch den Abbau rechtsstaatlicher Kontrollstandards erkauft werden. Insbesondere bei Präklusion und Amtsermittlung seien Nachbesserungen unabdingbar, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine unabhängige und gründliche gerichtliche Verwaltungskontrolle zu wahren.
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Kritik an den geplanten Regulierungs-Standards für Geldwäsche-Sanktionen |
Die neue EU-Geldwäschebehörde AMLA hat einen Entwurf für Regulierungs-Standards vorgelegt, nach denen sich künftig Geldwäsche-Aufsichtsbehörden bei der Sanktionierung von Verstößen richten sollen. Die BRAK äußert dazu Bedenken, weil der Entwurf Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und vor allem von Einzelanwält:innen nicht berücksichtigt.
Als Teil des im Juli 2025 in Kraft getretenen EU-Geldwäschepakets regelt die EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640) organisatorische und institutionelle Fragen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zielt also auf nationale Geldwäsche-Aufsichtsbehörden und deren Arbeit. Die Richtlinie ist bis zum 10.7.2027 in nationales Recht umzusetzen.
Regeln für Aufsichtsbehörden
Nach Art. 53 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten sanktioniert werden können. Dazu müssen die Aufsichtsbehörden – für die Anwaltschaft: die Rechtsanwaltskammern – Geldbußen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhängen und durchsetzen können. Nach Art. 53 X der Richtline hat die neue Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA (Anti Money Laundering Authority) bis zum 10.7.2026 sog. technische Regulierungsstandards (RTS) auszuarbeiten. Diese sollen den nationalen Aufsichtsbehörden als Maßstab dienen, um die Schwere von Verstößen einzustufen und die Höhe von Sanktionen zu bemessen.
Kritik der BRAK an geplanten Standards
Zu dem von der AMLA vorgelegten Entwurf eines RTS zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern nach Art. 53 der Geldwäsche-Richtlinie hat die BRAK im Rahmen einer Konsultation Stellung genommen.
Die BRAK begrüßt grundsätzlich, dass mit dem Entwurf eine einheitliche sowie verhältnismäßige und wirksame Ahndung von Verstößen gegen die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sichergestellt werden soll. Dem widerspricht jedoch, dass die Bewertungen und Reaktionen auf Verstöße gleichzeitig im Ermessen der einzelnen Aufseher stehen sollen. Insbesondere mit Blick auf die betroffenen unterschiedlichen Berufsgruppen im Nichtfinanzsektor wirft dies die Frage auf, wie die verschiedenen Indikatoren und Bewertungskriterien konkret auf niedergelassene Einzelanwältinnen und -anwälte angewendet werden sollen.
Darüber hinaus befürchtet die BRAK u.a. angesichts der Komplexität des Verordnungsentwurfs Schwierigkeiten bei seiner Anwendung und damit eine geringe Wirksamkeit der Regelungen. Dies liegt schon an den zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen. | |
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Pläne für neue Gesellschaftsform mit gebundenem Vermögen |
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Die neue „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ (GmgV) soll künftig eine einfach zugängliche Rechtsform für Gesellschaften mit wenig Startkapital bieten. Vereinfacht gesagt ist es eine Mischform aus Genossenschaft und GmbH und richtet sich vor allem an kleine und mittelständische Unternehmen. Die Eckpunkte für die neue Gesellschaftsform haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen Anfang März in einem Diskussionsentwurf veröffentlicht.
Kernpunkte der GmgV sollen danach sein:
Gebundenes Vermögen
Das Vermögen der Gesellschaft ist gebunden, d.h. Gewinne sollen nicht ausgezahlt, sondern reinvestiert werden. Das soll für Fälle von Unternehmensnachfolge sicherstellen, dass die Gesellschaft nicht zerlegt oder veräußert wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sollen unmöglich sein.
Mitgliedschaftliche Struktur
Wie Genossenschaften soll die GmgV mitgliedschaftlich organisiert sein. Man kann zwar Mitglied sein, aber keine Aktien bzw. Anteile an der Gesellschaft erwerben. Beim Ausscheiden erhält man nur die eingezahlten Mittel ohne Rendite zurück.
Einfache Gründung
Die GmgV soll mit geringem Kapitaleinsatz und ohne kompliziertes Verfahren möglich sein. Wie bei Genossenschaften soll eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband stattfinden. Der Verband soll auch eine Gründungsberatung und Hilfe bei der Satzungserstellung anbieten.
Steuerrecht
Auch die Besteuerung der GmgV soll sich an der Regelung für Genossenschaften orientieren, d.h. für sie sollen keine steuerlichen Privilegierungen oder Diskriminierungen gelten. Für Gewinne sollen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfallen. Dividenden werden nicht besteuert, da es keine Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter gibt. Die GmgV wird dadurch genauso besteuert wie bereits nach geltendem Recht eine GmbH oder AG, wenn ihre Gesellschafter den Gewinn bei dieser reinvestieren, statt ihn an sich ausschütten zu lassen.
Die Schaffung der neuen Gesellschaftsform ist im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen für die 21. Legislaturperiode vorgesehen. Sie knüpft an ein inhaltsgleiches Vorhaben aus der vorangegangenen Legislaturperiode an. Das Rahmenkonzept greift zudem Überlegungen auf, die in den Jahren 2020/2021 von einer Wissenschaftskommission für eine derartige Gesellschaftsform erarbeitet worden waren.
Die BRAK wird sich mit dem Rahmenkonzept intensiv befassen. | |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen: |
| Weiterführende Links: |
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Onlineseminar Schwerpunkt-Themen und aktuelle Entwicklungen im materiellen privaten Baurecht am 25.03.2026 (FA Bau- und Architektenrecht) |
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Onlineseminar Schwarzgeld in der Familie am 25.03.2026 (FA Familienrecht, FA Strafrecht, FA Steuerrecht) |
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Onlineseminar Verteidigung im Bußgeldverfahren inkl. Rechtsbeschwerde: Wissenswertes - Strategien – Rechtsprechung am 01.04.2026 (FA Strafrecht, FA Verkehrsrecht) |
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Onlineseminar Mitarbeiterbeteiligung im Gesellschafts-/Arbeits- und Steuerrecht am 13.04.2026 (FA Arbeitsrecht, FA Handels- und Gesellschaftsrecht, FA Steuerrecht) |
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Onlineseminar Kanzleiorganisation in der Praxis - Zusammenspiel der analogen und der digitalen Welt am 16.04.2026 (Mitarbeiterseminar) |
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Onlineseminar Das öffentliche Baunachbarrecht am 17.04.2026 (FA Bau- und Architektenrecht, FA Verwaltungsrecht) |
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Onlineseminar Rechtsprobleme am Lebensende - Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Sterbehilfe, assistierter Suizid am 18.04.2026 (FA Familienrecht, FA Medizinrecht, FA Sozialrecht) |
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm März 2026 |
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Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat März 2026 finden Sie hier. | |
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beA-Newsletter |
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Nachrichten aus Brüssel |
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