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KammerInfo
Ausgabe Nr. 5/2026 vom 10. April 2026
 
Inhaltsverzeichnis
Webinar zur Work-Life-Balance von Anwältinnen und Anwälten
IBA Report 2026: Gleichstellung bleibt Baustelle
Onboarding statt Absprung: Leitfaden gegen Ausbildungsabbrüche
Finanzkriminalität: BRAK kritisiert Zeitpunkt und inhaltliche Schwächen geplanter Reform
BGH: Mehrfachsignaturen berühren Wirksamkeit des beA‑Versands nicht
Save the Date - Projekt "Reallabor VR" beim Landgericht Bielefeld am 29.04.2026
Europäisches Parlament sucht Kanzleien für Beratung und Vertretung im deutschen Recht
38. Vortragsveranstaltung an der Hochschule für Finanzen NRW am 23.04.2026
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Webinar zur Work-Life-Balance von Anwältinnen und Anwälten

Unter dem Titel „Maintaining High Performance at Low Risk“ veranstaltet die European Lawyers Foundations zusammen mit dem Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) am 22.4.2026 von 12 bis 14 Uhr ein Webinar, das sich mit Work-Life-Balance in der anwaltlichen Praxis beschäftigt.

Professor Richard Collier von der Newcastle University wird darüber berichten, weshalb eine Veränderung der Kultur um das Wohlbefinden in den Rechtsberufen so schwer erreicht werden kann. Michala Plachká, Vizepräsidentin der tschechischen Rechtsanwaltskammer und Katarína Čechová von der slowakischen Rechtsanwaltskammer werden von bewährten Praktiken ihrer Kammern berichten und Desi Vlahos, Co-Vorsitzende der Kommission für berufliches Wohlbefinden der International Bar Association (IBA), wird zum Schluss das Wohlbefinden von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus internationaler Perspektive beleuchten.

Das Webinar findet in englischer Sprache statt. Eine Anmeldung ist bis zum 21.4.2026 möglich. Die Teilnahme ist kostenlos.

Weiterführende Links:
Anmeldung zum Webinar (Zoom)
Programm des Webinars (englisch)
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IBA Report 2026: Gleichstellung bleibt Baustelle

Die International Bar Association (IBA) untersucht in ihrem im März veröffentlichen Report „Raising the Bar: Women in Law“ weltweit, wie Frauen den Anwaltsberuf erleben und welche Faktoren ihre Karriere fördern oder behindern. Grundlage sind fast 5.000 Rückmeldungen von Befragten aus Kanzleien, Unternehmen, dem öffentlichen Dienst und der Justiz.

Frauen sind in dem Berufsstand global stark vertreten, erreichen jedoch deutlich seltener Spitzenpositionen. Die „gläserne Decke“ bleibt laut dem IBA-Report ein strukturelles Hindernis, das sich über alle Regionen und Arbeitsbereiche hinweg zeigt.

Belastungsfaktoren: Diskriminierung und Vereinbarkeitsprobleme

Viele Befragte berichten von geschlechtsspezifischer Benachteiligung, Mobbing, sexueller Belästigung und ungleichen Karriere- und Vergütungschancen. Hinzu kommt die Herausforderung, berufliche Anforderungen mit Familien und Pflegeaufgaben zu vereinbaren. Rund die Hälfte der Teilnehmerinnen hat Kinder, etwa 40 % übernehmen zusätzlich Pflegeverantwortung – mit spürbaren Auswirkungen auf ihre berufliche Entwicklung.

Was hilft – und wo Strukturen fehlen

Als wirksame Unterstützungsinstrumente nennen die Befragten vor allem flexible Arbeitsmodelle und Mentoring-Programme. Beide entfalten jedoch nur dann nachhaltige Wirkung, wenn sie nicht als Einzelmaßnahmen, sondern als feste Bestandteile der Organisationskultur verankert sind.

Der Report macht deutlich, dass Gleichstellung im Anwaltsberuf nicht durch punktuelle Maßnahmen erreicht wird. Gefordert ist ein grundlegender kultureller Wandel, der faire Rahmenbedingungen schafft und strukturelle Barrieren abbaut.

Eine ausführlichere Darstellung des Reports erscheint in Kürze im BRAK-Magazin 2/2026.

Weiterführender Link:
Raising the Bar: Women in Law – Phase 2 Report (englisch)
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Onboarding statt Absprung: Leitfaden gegen Ausbildungsabbrüche

Was Personalabteilungen großer Unternehmen längst als strategisches Instrument kennen, hält nun auch Einzug in die Anwaltskanzlei: ein durchdachtes Onboarding bereits vor dem ersten Arbeitstag. Denn die Praxis zeigt: Immer häufiger springen angehende Rechtsanwaltsfachangestellte trotz unterzeichnetem Ausbildungsvertrag in letzter Minute ab – oder erscheinen schlicht nicht.

Verbindung schaffen, bevor die Ausbildung beginnt

Die BRAK und weitere Berufsverbände haben auf diese Entwicklung reagiert und gemeinsam die Handreichung „Auszubildenden-Onboarding – Vom Vertragsabschluss bis zum Ausbildungsstart: So gelingt der perfekte Übergang!“ erarbeitet.

Von Anfang an gut begleiten

Der Leitfaden begleitet Kanzleien Schritt für Schritt durch die sensible Phase zwischen Vertragsschluss und Ausbildungsstart. Er setzt dabei auf regelmäßige, persönliche Kommunikation als Kernmaßnahme: Ein herzlicher Willkommensbrief direkt nach der Unterzeichnung, die Benennung einer festen Ansprechperson sowie die Einladung zu Kanzleiveranstaltungen oder Teamevents sollen Unsicherheiten auf Seiten der Auszubildenden frühzeitig abbauen und ein echtes Zugehörigkeitsgefühl aufbauen. In der Vorbereitungsphase vier bis sechs Wochen vor dem Start ergänzen ein erstes informelles Kennenlernen des Teams und ein praxisnahes Informationspaket – von Dresscode bis Anfahrtsbeschreibung – das Bild einer Kanzlei, die ihren Nachwuchs ernst nimmt. Zusätzlich enthält die Broschüre Checklisten, die eine einheitliche und dokumentierbare Umsetzung in der eigenen Kanzlei erleichtern.

Die Handreichung steht auf der BRAK-Website zum Download bereit und kann von Kanzleien jeder Größe frei genutzt und weitergegeben werden.

Weiterführende Links:
Auszubildenden-Onboarding – Vom Vertragsabschluss bis zum Ausbildungsstart: So gelingt der perfekte Übergang!
Informationen der BRAK für Rechtsanwaltsfachangestellte
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Finanzkriminalität: BRAK kritisiert Zeitpunkt und inhaltliche Schwächen geplanter Reform

Mit dem Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz will das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Zollverwaltung besser für die Bekämpfung von internationaler Geldwäsche und organisierter Kriminalität – vor allem krimineller Finanzströme – rüsten. Damit soll die Kriminalitätsbekämpfung auf Bundesebene neu strukturiert und systematisch am Prinzip „follow the money“ ausgerichtet werden.

Das Vorhaben ist Teil des „Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität“, den das Bundeskabinett Ende Februar beschloss. Inhaltlich knüpft es an die Initiative „Zoll 2030“ des BMF an, die eine effizientere Struktur für die Generalzolldirektion und Ortsbehörden erarbeitete. Es greift ferner Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) nach deren Deutschlandprüfung 2021/2022 auf. Ziel ist es, bis zur FATF-Deutschlandprüfung 2028 entscheidende Verbesserungen bei der Geldwäschebekämpfung zu erreichen. Dies ist auch im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen verankert.

Umfassende Reformen geplant

Der Ende Februar vorgelegte Referentenentwurf des BMF übernimmt einige Regelungen aus dem Entwurf für ein Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz, das im Dezember 2024 infolge des Bruchs der Ampelkoalition gescheitert war. Im Kern sieht er umfassende strukturelle Reformen innerhalb der Zollverwaltung vor, u.a. durch fachliche Konzentration innerhalb der Generalzolldirektion und Zusammenführung von Einheiten wie z.B. der Zollfahndung und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Zudem sollen die Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung der internationalen Geldwäsche gestärkt werden. Ferner soll die Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) enger ausgestaltet werden, insbesondere durch Verbesserung des Datenaustauschs.

Daneben bringt der Entwurf umfangreiche Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG). Diese betreffen u.a. präventiven Pflichten von Verpflichteten, Befugnisse und neue Pflichten von Aufsichtsbehörden und FIU sowie das Transparenzregister.

Fragwürdiger Zeitpunkt für Reform

In ihrer Stellungnahme stellt die BRAK den Sinn des Reformvorhabens zum jetzigen Zeitpunkt in Frage. Denn es soll überwiegend zum 1.1.2027 in Kraft treten – doch bereits ab dem 10.7.2027 gilt das EU-Geldwäschepaket, zu dem noch ein Umsetzungsgesetz zum GwG folgen soll. Viele durch die Europäische Kommission noch zu bestimmende Rechtsakte nach der Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024 und der Geldwäscherichtlinie (EU) 1640/2024 sind aktuell noch bei der Anti Money Laundering Authority (AMLA) in Arbeit.

Regelungen, die womöglich nur wenige Monate Bestand haben, machen aus Sicht der BRAK keinen Sinn – weder für Verpflichtete nach dem GwG, noch für die Aufsichtsbehörden, die Prüfprozesse nach den neuen Vorschriften in ihre Verwaltungspraxis erst etablieren müssen. Ein Beispiel hierfür ist die Sanktionierung von Verstößen gegen GwG-Pflichten und den neuen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand in § 56 I Nr. 69a GwG: Hier ist noch unklar, welche Regelungen zum Pendant in der EU-Geldwäscherichtlinie (Art. 53 f.) erlassen werden. Dazu hat die BRAK sich erst kürzlich in einer Stellungnahme zum Entwurf von Umsetzungsvorschriften durch die Anti Money Laundering Agency (AMLA) kritisch geäußert.

Problematische Änderungen im Geldwäschegesetz

Im Grundsatz begrüßt die BRAK zwar, dass die Zollverwaltung in Bezug auf die Bekämpfung internationaler Geldwäsche gestärkt und die Zusammenarbeit mit der FIU verbessert werden soll. Die konkreten Regelungen, insbesondere diejenigen im GwG, kritisiert sie jedoch zum Teil scharf.

Zu unbestimmt sind aus Sicht der BRAK die geplanten Regelungen zur Risikoanalyse: Sie lassen offen, welche Aufsichtsbehörden in welchem Umfang tätig werden sollen, welche Analysen zu welchem Zweck und mit welchem Inhalt verlangt werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies beruht. Ohne weitere Klarstellungen hält die BRAK die Regelungen für verfassungswidrig. Sie lehnt ferner jede Möglichkeit einer Fachaufsicht mittels Vorgaben oder Bewertungen der risikobasierten Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern ausdrücklich ab.

Für problematisch hält die BRAK zudem die geplanten umfangreichen Änderungen zum Transparenzregister. Sie sind aus ihrer Sicht zu kleinteilig und unverhältnismäßig umfangreich. Statt Bürokratie abzubauen, würden so neue komplexe Verfahren, zusätzliche bürokratische Hürden und in der Folge zusätzliche Rechtsstreitigkeiten geschaffen. Nicht nachvollziehbar und ineffizient ist aus Sicht der BRAK, dass die Rechtsanwaltskammern für Auskünfte aus dem Transparenzregister, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben brauchen, jeweils im Einzelfall ein berechtigtes Interesse nachweisen müssen; andere Aufsichtsbehörden sollen hingegen über ein automatisiertes Einsichtsverfahren frei auf das Register zugreifen können.

Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken äußert die BRAK auch zum Austausch von personenbezogenen Informationen zwischen Aufsichtsbehörden und den koordinierenden Stellen der Länder. Es sei nicht erkennbar, wann die Voraussetzungen hierfür vorliegen sollen. Zudem untergrabe die geplante Regelung die Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammern. Eine Rechts- oder Fachaufsicht der koordinierenden Stellen der Länder über die Tätigkeit der Rechtsanwaltskammern ist auch im EU-Geldwäschepaket nicht vorgesehen und wird von der BRAK entschieden abgelehnt.

Überlastung und Kapazitätsprobleme für Kammern

Auch zu weiteren im Entwurf enthaltenen Regelungen äußert die BRAK sich kritisch. Sie warnt außerdem davor, dass die geplanten zusätzlichen Analyse-, Berichts- und Prüfpflichten insbesondere kleinere Rechtsanwaltskammern erheblich belasten würden – zulasten der Ressourcen für ihre eigentliche Aufsichtstätigkeit. Die BRAK fordert daher praktikable Erleichterungen, damit die Kammern auch weiterhin die Geldwäscheaufsicht über die Anwaltschaft sinnvoll ausüben können.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 20/2026
Referentenentwurf
Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums v. 25.2.2026 (zum Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität)
Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität
Nachrichten aus Berlin 17/2021 v. 25.8.2021 (zur FATF-Deutschlandprüfung 2021)
Stellungnahme Nr. 52/2023 (zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz)
Nachrichten aus Berlin 20/2023 v. 4.10.2023 (zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz)
Stellungnahme Nr. 17/2026 (zum AMLA-Entwurf von Regulierungsstandards für Sanktionen)
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BGH: Mehrfachsignaturen berühren Wirksamkeit des beA‑Versands nicht

Die bislang zweifelhafte Frage, welche Folgen die Signatur mehrerer Anwältinnen und Anwälte unter einem Schriftsatz haben, wenn lediglich einer der Unterzeichnenden sodann den Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ans Gericht übermittelt, hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung geklärt – und einer übermäßig formalistischen Betrachtung eine klare Absage erteilt.

Neben der materiell‑rechtlichen Problematik des Jugendschutzes stand im konkreten Verfahren die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten im Mittelpunkt. Zwei Rechtsanwälte (Rechtsanwalt R. und Rechtsanwalt S.) hatten die Berufungsbegründung jeweils einfach signiert; übermittelt wurde das Dokument jedoch ausschließlich über das beA von Rechtsanwalt R.

Der I. Zivilsenat des BGH stellte klar, dass die Berufungsbegründung den Formerfordernissen des § 130a ZPO genügt. Maßgeblich sei § 130a III 1 ZPO, der für elektronische Schriftsätze zwei Alternativen vorsieht: die qualifizierte elektronische Signatur oder – wie im vorliegenden Fall – die einfache Signatur in Verbindung mit einem sicheren Übermittlungsweg. Nach ständiger Rechtsprechung setzt Letzteres voraus, dass die verantwortende Person den Schriftsatz selbst signiert und persönlich über ihr beA einreicht.

Personelle Identität als entscheidendes Kriterium

Die einfache Signatur dient der Identifikation des Urhebers und dokumentiert dessen Willen zur Verantwortungsübernahme. In Verbindung mit dem sicheren Übermittlungsweg muss gewährleistet sein, dass die als Absender auftretende Person mit der verantwortenden Person identisch ist. Diese personelle Identität war hier gewahrt, da Rechtsanwalt R. den Schriftsatz eigenhändig einfach signiert und über sein beA versandt hatte.

Dass der Schriftsatz zusätzlich die einfache Signatur eines weiteren Rechtsanwalts trug, erachtete der BGH als unschädlich. Eine Mehrfachsignatur beeinträchtige die eindeutige Verantwortungszuordnung nicht, solange jedenfalls ein Rechtsanwalt die Voraussetzungen des § 130a III 1 Fall 2 ZPO erfüllt – also den Schriftsatz eigenständig signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg einreicht.

Weiterführender Link:
BGH, Urteil v. 11.3.2026 – I ZR 106/25
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Save the Date - Projekt "Reallabor VR" beim Landgericht Bielefeld am 29.04.2026

Über spezielle Brillen wahrnehmbare 3D-Aufnahmen mittels der sogenannten Virtual Reality (VR)- und Augmented Reality (AR)-Technologie haben das Potenzial, die Beweisaufnahme vor Gericht nachhaltig zu verändern.

Das „Reallabor VR” des Landgerichts Bielefeld in Zusammenarbeit mit dem Oberlandesgericht Hamm bietet Richterinnen und Richtern sowie Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit, VR- bzw. AR-Technologie frühzeitig im Zivilprozess einzusetzen und gemeinsam neue Perspektiven für die Justiz zu entwickeln.

In der Auftaktveranstaltung wird über den bisherigen Einsatz von VR in der Justiz und die rechtlichen Rahmenbedingungen informiert sowie erste Einblicke in die aktuelle Projektplanung des „Reallabors VR“ gegeben. Erleben Sie „live“, wie VR in Verkehrsunfall- und Bausachen sinnvoll eingesetzt werden kann.

Wann? 29. April 2026, 14:00 Uhr

Wo? Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld

Weitere Informationen zu Programm und Anmeldung folgen in Kürze.

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Europäisches Parlament sucht Kanzleien für Beratung und Vertretung im deutschen Recht

Das Europäische Parlament hat eine Interessenbekundung veröffentlicht, um geeignete Rechtsdienstleister für die rechtliche Beratung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung nach deutschem Recht zu identifizieren. Gesucht werden Kanzleien und Einzelanwältinnen bzw. Einzelanwälte, die das Parlament bei künftigen Vergabeverfahren unterstützen können.

Vielfältige Einsatzfelder für spezialisierte Kanzleien

Die Ausschreibung umfasst mehrere Listen mit unterschiedlichen Rechtsgebieten. Vorgesehen sind die Listen

  • A: Arbeits- und Sozialrecht,
  • B: Versicherungsrecht,
  • C: Immobilien-, Bau- und Architektenrecht.

Die Liste D, deren Rechtsgebiete nicht abschließend sind, umfasst u. a. „sonstige Rechtsgebiete“ wie das Vertrags-, Straf- oder Steuerrecht.

Eine Bewerbung auf mehrere Listen gleichzeitig ist ausdrücklich möglich.

Die Listen werden für eine Laufzeit von vier Jahren ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union geführt. Innerhalb dieses Zeitraums kann eine Interessenbekundung grundsätzlich jederzeit eingereicht werden, lediglich in den letzten drei Monaten vor Ablauf der Laufzeit ist dies nicht mehr möglich.

Für spätere Ausschreibungen kommen nach der Bekanntmachung unterschiedliche Leistungen in Betracht. Dazu zählen insbesondere die Erstellung von Rechtsgutachten, die rechtliche Beratung des Europäischen Parlaments, die Erläuterung bereits abgegebener Stellungnahmen, die Begleitung konkreter Verfahren sowie die Vertretung vor deutschen Gerichten oder in Schiedsverfahren. Die Leistungen sollen dabei grundsätzlich in englischer Sprache erbracht werden.

Für Kanzleien mit entsprechender Expertise eröffnet sich damit die Möglichkeit, sich frühzeitig für künftige Mandate des Europäischen Parlaments zu registrieren. Eine Aufnahme in die Liste begründet zwar noch keinen Anspruch auf Beauftragung, schafft aber die Grundlage für eine Berücksichtigung in späteren Vergabeverfahren.

Interessierte Anwaltskanzleien und Einzelanwälte bzw. -anwältinnen können ihr Interesse per E-Mail (cei.legal.assistance@europarl.europa.eu) unter Angabe der Referenznummer, der Kanzleidaten, einer Kontaktperson sowie der jeweiligen Rechtsgebietsliste bekunden. Die Vorlage weiterer Unterlagen ist zunächst nicht erforderlich.

Weiterführender Link:
Aufruf zur Interessenbekundung des EP (EN) (März 2026)
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38. Vortragsveranstaltung an der Hochschule für Finanzen NRW am 23.04.2026

Das FORUM Steuerrecht Schloss Nordkirchen e.V. lädt zur 38. Vortragsreihe am 


Donnerstag, den 23.4.2026 von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr
im Festsaal der Oranienburg ("Nebenschloss") ein.

Begrüßung: Herr Prof. Dr. Christoph Uhländer (HSF NRW - 1. Vorsitzender FORUM Steuerrecht)


1. Vortrag:
Herausforderungen und Chancen im Steuervollzug aus Sicht der OFD NRW
Herr Oberfinanzpräsident Reinhard Derix (Leitung der Oberfinanzdirektion)
14.00 Uhr bis 14.45 Uhr

2. Vortrag:
Chancen der Digitalisierung in der Finanzverwaltung für NRW
Herr Ministerialdirigent Dr. Lange (Leitung der Abteilung VI im Finanzministerium NRW)
14.45 Uhr bis 15.30 Uhr

Pause 15.30 Uhr bis 15.45 Uhr (Pausengetränke, kleiner Imbiss)

3. Vortrag:
Verfahrensrechtliche Aspekte zum digitalen Steuervollzug
Herr Prof. Dr. Gary Rüsch (Hochschule für Finanzen NRW)
15.45 Uhr bis 16.30 Uhr

Ende der Veranstaltung ca. 16.30 Uhr.

Der Eintritt ist frei. Aus organisatorischen Gründen wird um eine Anmeldung bis zum 21.4.2026 gebeten (per E-Mail an info@steuerforum-nordkirchen.de); begrenzte Teilnehmerzahl - max. 165 - in der Reihenfolge der Anmeldung. Falls kurzfristig eine Abmeldung erfolgt, dann bitte ebenfalls eine Nachricht per Mail, da sonst ggf. Teilnehmerplätze
ungenutzt bleiben.

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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:
Weiterführende Links:
Onlineseminar 37059 - Mitarbeiterbeteiligung im Gesellschafts-/Arbeits- und Steuerrecht am 13.04.2026 (FA Arbeitsrecht, FA Handels- und Gesellschaftsrecht, FA Steuerrecht)
Onlineseminar 37253 - Kanzleiorganisation in der Praxis - Zusammenspiel der analogen und der digitalen Welt am 16.04.2026 (Mitarbeiterseminar)
Onlineseminar 37060 - Das öffentliche Baunachbarrecht am 17.04.2026 (FA Bau- und Architektenrecht, FA Verwaltungsrecht)
Onlineseminar 37061 - Rechtsprobleme am Lebensende - Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Sterbehilfe, assistierter Suizid am 18.04.2026 (FA Familienrecht, FA Medizinrecht, FA Sozialrecht
Onlineseminar 37184 - Aktuelles Berufsrecht der Anwaltschaft 2026 - neuere Entwicklungen und Entscheidungen im Anwaltsrecht am 20.04.2026 (Anwaltliches Berufsrecht)
Onlineseminar 37063 - Die ungeahnten Möglichkeiten des Vermieterpfandrechts am 22.04.2026 (FA Miet- und WEG-Recht)
Fachtagung Verkehrsrecht in Präsenz! 37064 - Die Herausforderungen anwaltlicher Tätigkeit im Verkehrszivilrecht – alles was gerade diskutiert wird am 24.04.2026 (FA Verkehrsrecht)
Onlineseminar 37053 - Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung zum Urlaubsrecht am 25.04.2026 (FA Arbeitsrecht)
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beA-Newsletter
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Nachrichten aus Brüssel
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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