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KammerInfo
Ausgabe Nr. 6/2026 vom 22. April 2026
 
Inhaltsverzeichnis
Neue Mitgliederstatistik: weiblicher und mehr Syndizi – aber weniger niedergelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
BRAK unterstützt vier US-Kanzleien im Verfahren gegen US-Regierung
BFB Sommerbefragung 2026: Arbeitsmodelle und Erwerbsbiografien in den freien Berufen
Wesroc bleibt Dienstleisterin für das beA-System
Zwangsvollstreckung künftig mit weniger Medienbrüchen
Digitale Ermittlungsbefugnisse: BRAK warnt vor verfassungsrechtlichen Risiken
Neue Vaterschaftsanfechtung: Reform mit Fortschritten und offenen Fragen
Erprobung von Virtual Reality (VR)-Brillen im Zivilprozess - Auftaktveranstaltung am 29.04.2026 im LG Bielefeld
2. Bonner Rechtshilfetag am 25. Juni 2026 im Bundesamt für Justiz
Vortragsreihe der Uni Bielefeld: KI in der Anwaltschaft
Hinweis zur Übermittlung von Beschlüssen an die JVA Köln
Uni Münster: Vortragsveranstaltung zur Strategischen Gläubigerberatung am 06.05.2026
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm April 2026
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Neue Mitgliederstatistik: weiblicher und mehr Syndizi – aber weniger niedergelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 1.1.2026 insgesamt 173.504 Mitglieder. Gegenüber dem Vorjahr (172.084) bedeutet dies insgesamt einen leichten Anstieg um 1.420 Mitglieder (+0,83 %). Er beruht im Wesentlichen auf Zuwächsen in der Syndikusanwaltschaft und bei den nicht-anwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften (BAG) nach § 60 II Nr. 3 BRAO.

Die Gesamtzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist in allen Zulassungsarten bundesweit um 0,63 % gestiegen (1.1.2026: 167.547; Vorjahr: 166.504).

Allerdings setzt sich der Abwärtstrend bei den Einzelzulassungen fort, die den größten Teil der Kammermitglieder ausmachen. Zum Stichtag waren es 138.420 und damit 295 weniger als im Vorjahr (138.715; -0,21 %). Gestiegen ist dagegen der Anteil der Anwältinnen (um 0,69 % von 48.575 auf 48.910).

Auch der Aufwärtstrend bei den Syndikuszulassungen hält an. Ein Plus von 644 Mitgliedern (3,19 %) verzeichneten die doppelt Zugelassenen (20.848; Vorjahr: 20.204), davon 9.641 Frauen (Vorjahr: 9.356; +3,05 %). Am deutlichsten legten die Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte mit 9,15 % zu: 8.279 Syndizi waren zum 1.1.2026 zugelassen, 694 mehr als im Vorjahr (7.585). Auch die Beliebtheit bei Frauen hält an: Ihr Anteil lag bei 59,86 % (Vorjahr: 60,42 %). Bei den doppelt Zugelassenen lag der weibliche Anteil bei 46,24 % (Vorjahr: 46,31 %), bei den einzeln Zugelassenen bei 35,33 % (Vorjahr: 35,02 %).

Damit stieg der Frauenanteil in der Anwaltschaft insgesamt um 1,59 % (Vorjahr: +1,66 %) auf 63.507 Rechtsanwältinnen (bei 167.547 insgesamt Zugelassenen), das entspricht einem Frauenanteil von 37,9 %.

Auch bei den Berufsausübungsgesellschaften setzt sich der Aufwärtstrend fort. Ihre Anzahl erhöhte sich zum Stichtag um 6,55 % von 5.126 im Vorjahr auf 5.462. Den größten Anteil daran haben die 3.544 PartGmbB (Vorjahr: 3.376), gefolgt von den 1.665 GmbHs (Vorjahr: 1.525). Weiterhin angestiegen ist die Zahl der zugelassenen GmbH & Co KG (80; Vorjahr: 61).

Ebenso ist die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte erneut leicht gestiegen, allerdings nahmen sowohl die Anzahl der insgesamt erworbenen Berechtigungen zum Führen eines Fachanwaltstitels als auch der Frauenanteil unter den Fachanwält:innen leicht ab.

Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat mit insgesamt 58.177 Titeln leicht abgenommen (Vorjahr: 58.655; -0,81 %), die Anzahl der weiblichen Titelträgerinnen stieg hingegen leicht an auf 18.754 (Vorjahr: 18.608; +0,78%). 

Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.253; Vorjahr: 11.314), gefolgt von Familienrecht (8.314; Vorjahr: 8.528) und Steuerrecht (4.584; Vorjahr: 4.641). Die höchsten Zuwächse verzeichneten die Fachanwaltschaften für Vergaberecht (+9,11 %), Migrationsrecht (+5,97 %) und Informationstechnologierecht (+4,68 %). Die Fachanwaltschaften für Urheber- und Medienrecht (-14,17 %), Transport- und Speditionsrecht (-5.36 %) und Sozialrecht (- 4,20 %) hatten die höchsten Rückgänge.

Weiterführende Links:
Mitgliederstatistik zum 1.1.2026
Fachanwaltsstatistik zum 1.1.2026
Presseerklärung Nr. 7/2026 v. 15.4.2026
Weitere Statistiken der BRAK zur Anwaltschaft
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BRAK unterstützt vier US-Kanzleien im Verfahren gegen US-Regierung

Die BRAK unterstützt gemeinsam mit internationalen Partnerorganisationen mit einem Amicus Curiae-Brief vier US-Kanzleien im Kampf gegen Repressalien der Trump-Administration. Der Schriftsatz an das Berufungsgericht in Washington D.C. warnt vor einer Erosion des Rechtsstaats durch die Exekutive. 

Mit dem Amicus Curiae-Brief an den United States Court of Appeals for the District of Colombia Circuit betonten die Anwaltsorganisationen die elementare Bedeutung der freien anwaltlichen Berufsausübung für die Garantie der Rechtsstaatlichkeit und den Zugang zum RechtAmicus curiae („Freund des Gerichts“) bezeichnet Personen oder Organisationen, die einem Gericht fachliche Hinweise oder zusätzliche Perspektiven geben, ohne selbst am Verfahren beteiligt zu sein.

Widerstand gegen systemischen Druck 

Im Zentrum des Verfahrens vor dem United States Court of Appeals stehen die Kanzleien WilmerHale, Perkins Coie, Jenner & Block sowie Susmann Godfrey. Diese wehren sich gegen Executive Orders der US-Regierung, die seit Frühjahr 2025 u.a. Zutrittsverbote zu Bundesbehörden, den Entzug von Sicherheitsfreigaben und Kontaktverbote zu Regierungsmitarbeitern vorsehen. Hintergrund ist offenbar die Mandatierung der Kanzleien durch politische Gegner der Administration. Während andere Sozietäten dem Druck nachgaben, suchen diese vier den gerichtlichen Weg – mit Erfolg: Die erste Instanz erklärte die Dekrete bereits für verfassungswidrig.

Anwaltschaft als „Säule des Rechtsstaats“ 

Die BRAK betont gemeinsam mit dem Deutschen Anwalt Verein und dem Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) die globale Bedeutung der anwaltlichen Freiheit. Der Amicus Curiae-Brief zieht dabei eine klare historische Linie: Die Ausschaltung der unabhängigen Anwaltschaft in der NS-Zeit sei die Voraussetzung für den Missbrauch des Justizsystems gewesen. Auch aktuelle Beispiele aus Russland oder China zeigten, dass Angriffe auf Anwält:innen stets die Justiz als Kontrollinstanz schwächen sollen.

Entscheidung im Mai erwartet 

BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels bezeichnete das Vorgehen der US-Regierung als „inakzeptabel“. Das Verfahren wird nun international genau beobachtet. Nach der Erwiderung der Regierung am 10.4.2026 ist die mündliche Verhandlung ist für den 14.5.2026 anberaumt. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels betont: „Die Unabhängigkeit der Anwaltschaft ist kein nationales, sondern ein globales Gut.“

Weiterführende Links:
Presseerklärung Nr. 5/2026 v. 2.4.2026
Brief for Appellee Jenner & Block LLP
Brief of Appellee Perkins Coie LLP
Brief of Appellee Susman Godfrey LLP
Brief for Plaintiff-Appellee WilmerHale
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BFB Sommerbefragung 2026: Arbeitsmodelle und Erwerbsbiografien in den freien Berufen

Das Institut für Freie Berufe (IFB) führt im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe (BFB) die halbjährliche Konjunkturumfrage durch. Die aktuelle Ausgabe beleuchtet neben wirtschaftlichen Trends besonders die Vielfalt der Arbeitsmodelle: Welche Motive stehen hinter der Entscheidung für Selbstständigkeit oder Anstellung und wie verlaufen typische Erwerbsbiografien in freiberuflichen Tätigkeiten?

Schwerpunkte der Umfrage

Ihre Teilnahme liefert die Basis für differenzierte, faktenbasierte Aussagen über die Arbeitsrealitäten in den freien Berufen. Solide Daten ermöglichen es dem BFB, konkrete Handlungsfelder zu benennen und die Interessen der Berufsgruppen gezielt politisch zu vertreten — beispielsweise bei Fragen zur sozialen Absicherung, zu Arbeitsbedingungen oder zu Fortbildungsbedarfen.

Breite Beteiligung für aussagekräftige Ergebnisse

Die Teilnahme an der Umfrage ist freiwillig; für aussagekräftige Ergebnisse ist jedoch eine breite Beteiligung nötig – gerade auch aus der Anwaltschaft. Bitte nehmen Sie sich Zeit für die Umfrage und empfehlen Sie diese auch Ihren angestellten Kolleginnen und Kollegen. Nur gemeinsam lässt sich ein umfassendes Bild der aktuellen Arbeits- und Berufswege in den freien Berufen zeichnen.

Die Befragung beansprucht etwa zwölf Minuten Ihrer Zeit und ist bis zum 26.4.2026 zugänglich.

Weiterführender Link:
Zur Online-Befragung
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Wesroc bleibt Dienstleisterin für das beA-System
Die BRAK hat im Vergabeverfahren über die Übernahme, die Weiterentwicklung, den Betrieb und den Support des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) der Bietergemeinschaft Westernacher/rockenstein (Wesroc GbR) erneut den Zuschlag erteilt. Die Westernacher Solutions GmbH und die rockenstein AG übernahmen im Jahr 2019 die Dienstleistungen rund um das beA und haben langjährige Expertise bei Fachanwendungen für Justiz und öffentliche Verwaltung.

Hintergrund ist, dass der derzeitige Vertrag mit Wesroc über Entwicklung, Betrieb und Support des beA zum 31.12.2026 ausläuft. Die BRAK führte daher ein förmliches Vergabeverfahren durch, in dem die Wesroc GbR das nach Leistung und Preis wirtschaftlichste Angebot abgab. Der neue Vertrag läuft bis Ende 2033, mit zweimaliger Verlängerungsoption für die BRAK als Auftraggeberin um jeweils ein Jahr.

„Wir freuen uns auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit einem in dem besonderen Umfeld des elektronischen Rechtsverkehrs erfahrenen Dienstleister und werden unser gemeinsames Augenmerk besonders auf die zukunftsorientierte Weiterentwicklung und den zuverlässigen sowie sicheren Weiterbetrieb des beA-Systems legen.“, so BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels.
Weiterführender Link:
Presseerklärung Nr. 6/2026 vom 14.4.2026
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Zwangsvollstreckung künftig mit weniger Medienbrüchen

Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sollen künftig bei der Zwangsvollstreckung verstärkt elektronische Dokumente genutzt werden. Ziel ist es, Medienbrüche zu vermeiden, Abläufe zu vereinfachen und Zustellungskosten zu reduzieren. Erreicht werden soll das insbesondere durch digitale Vollstreckungsaufträge und die stärkere Nutzung strukturierter, maschinenlesbarer Datensätze.

Der Bundestag hat das Gesetz am 19.3.2026 in der von seinem Rechtsausschuss empfohlenen Fassung angenommen. Der Rechtsausschuss hatte zuvor einige für die Praxis bedeutsame Ergänzungen beschlossen.

Elektronische Zustellung: Kreditinstitute im Fokus

Besonders praxisrelevant ist eine durch den Rechtsausschuss ergänzte Änderung in § 173 II Nr. 1 ZPO: Kreditinstitute sind danach künftig verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen – etwa über ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) oder einen anderen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a IV ZPO. Damit wird ein Gleichlauf mit den Sparkassen hergestellt, die als Anstalten des öffentlichen Rechts bereits entsprechend verpflichtet sind. Für die Praxis der Kontopfändung ist dies erheblich, weil Kreditinstitute regelmäßig Drittschuldner sind. Die BRAK bewertet dies daher als wichtigen Schritt in Richtung der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung.

XML als Leitformat

Ebenfalls durch den Rechtsausschuss eingefügt wurde ein neuer Abs. 5 in § 829 ZPO. Danach kann der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch als strukturierter Datensatz im XML-Format eingereicht werden. Werden beide Formate – PDF und XML – eingereicht, ist das XML-Dokument maßgeblich. 

Damit erfolgte eine von der BRAK geforderte Klarstellung, welches Dokument das führende ist, wenn es in beiden Dateiformaten eingereicht wurde. Hintergrund ist, dass durch die unterschiedlichen Formate Abweichungen entstehen können.

Einfachere Drittschuldner-Erklärungen

Drittschuldner müssen nach § 840 ZPO auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses u.a. erklären, ob und inwieweit sie Zahlung zu leisten bereit sind und ob andere Personen die Forderung beanspruchen oder bereits gepfändet haben. Die Zustellung erfolgt entweder persönlich durch den Gerichtsvollzieher oder, was nicht immer möglich ist, elektronisch. Der Rechtsausschuss sah das praktische Bedürfnis, hierfür auch Zustellungen unter Mitwirkung der Post zu ermöglichen. Damit soll das Verfahren einfacher und schneller werden; zudem verringern sich die Zustellungskosten, die im Ergebnis der Schuldner zu tragen hat. 

Gestaffeltes Inkrafttreten – im Gleichlauf mit Formularen und xJustiz

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Seine Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

Die wesentlichen Teile des Gesetzes treten zum 1.10.2026 in Kraft. Damit griff der Gesetzgeber auch hier eine Anregung der BRAK auf und stellte Gleichlauf zu der Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung her. Softwarehersteller erhalten dadurch eine Übergangsfrist, um die Änderungen an den Formularen in ihre Software einzupflegen. Zudem wird so auch Rücksicht auf den Aktualisierungszyklus des xJustiz-Standards genommen. Laut dem Bericht des Rechtsausschusses soll bis zum 1.10.2026 eine Zwischenversion von xJustiz vorliegen, die auch die Änderung der Formulare berücksichtigt. Auch dies entspricht einer Forderung der BRAK.

Erst nach einer einjährigen Übergangsfrist wird die Pflicht für Kreditinstitute in Kraft treten, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen. Gleiches gilt auch für die Pflicht für Anwaltschaft und Behörden, in den neu geregelten Verfahren elektronische Dokumente zu nutzen.

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Digitale Ermittlungsbefugnisse: BRAK warnt vor verfassungsrechtlichen Risiken

Im März legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (StPO) – digitale Ermittlungsmaßnahmen – vor. Vorgesehen sind zwei neue Rechtsgrundlagen für automatisierte Datenabgleiche unter Einsatz künstlicher Intelligenz. Parallel dazu legte das Bundesministerium des Innern (BMI) Entwürfe zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit und zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus mit vergleichbaren Regelungen vor.

Die BRAK befasst sich in ihrer Stellungnahme vor allem mit den im BMJV-Entwurf vorgesehenen §§ 98d, 98e StPO-E; ein Großteil ihrer Bedenken gilt aber auch für die BMI-Entwürfe. Zwar erkennt sie das legitime Ziel an, Ermittlungsbehörden mit zeitgemäßen digitalen Instrumenten auszustatten. Nach ihrer Auffassung wahren die Entwürfe aber nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zwischen staatlichem Effektivitätsinteresse und den Freiheitsrechten der Betroffenen. Die Maßnahmen könnten neben Beschuldigten auch Zeugen und unbeteiligte Dritte in erheblichem Umfang erfassen.

Kritik am biometrischen Internetabgleich

Besonders kritisch bewertet die BRAK den in § 98d StPO-E vorgesehenen biometrischen Abgleich mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten. Die Maßnahme erfasse ausdrücklich auch Nichtbeschuldigte und ermögliche weitreichende Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile. Zusätzliche Reichweite erhalte sie dadurch, dass auch Inhalte als öffentlich zugänglich gelten sollen, die erst nach Registrierung, Genehmigung oder gegen Entgelt abrufbar sind. Dass kein Richtervorbehalt vorgesehen ist, hält die BRAK für unzureichend.

Zu weite Eingriffsschwellen und Datamining-Risiken

Auch die Eingriffsschwellen hält die BRAK für zu unbestimmt. Weder der Verweis auf Straftaten „von erheblicher Bedeutung“ noch auf den Katalog des § 100a II StPO begrenze die Maßnahme hinreichend. Zudem warnt sie vor großflächigem Datamining: Weil Vergleichsdaten technisch bedingt heruntergeladen und vorübergehend gespeichert werden müssten, könnten auch Bilder und Videos sehr vieler unbeteiligter Personen erfasst werden. Hier sieht die BRAK auch unionsrechtliche Probleme, insbesondere mit Blick auf das Scraping-Verbot des Art. 5 I lit. e der KI-Verordnung.

Warnung vor einer faktischen „Superdatenbank“

Noch weiter reichen die Einwände gegen die in § 98e StPO-E vorgesehene automatisierte Datenanalyse. Diese könne zu einer faktischen „Superdatenbank“ führen, in der Daten aus verschiedenen Verfahren und Kontexten zusammengeführt und weiterverarbeitet werden. Betroffen sein könnten nicht nur Beschuldigte, sondern auch Opfer, Zeugen und sonstige Unbeteiligte. Zudem bezweifelt die BRAK, dass in der Praxis verlässlich sichergestellt ist, dass nur rechtmäßig erhobene, korrekt gekennzeichnete und nicht löschungsreife Daten einfließen.

Erhebliche Risiken beim KI-Einsatz

Kritisch sieht die BRAK auch den KI-Einsatz. Sie warnt vor intransparenten Auswahlentscheidungen, Fehlklassifikationen, Diskriminierungen, Halluzinationen und der Gefahr, dass algorithmische Vorselektionen spätere menschliche Entscheidungen faktisch vorprägen. Schutzwürdige Vertrauensbeziehungen, etwa zu Rechtsanwält:innen und anderen Berufsgeheimnisträgern, seien nicht hinreichend abgesichert. Zudem fehle es an spezifischen Kontroll-, Transparenz- und Dokumentationsmechanismen.

Forderung nach grundlegender Überprüfung

Im Ergebnis fordert die BRAK eine grundlegende verfassungsrechtliche Überprüfung beider Regelungskomplexe. Nötig seien präzisere gesetzliche Begrenzungen, hohe Eingriffsschwellen, ein wirksamer Richtervorbehalt, strikte Zweckbindung sowie bessere Transparenz-, Benachrichtigungs- und Schutzregelungen. In der vorliegenden Fassung hält sie die Entwürfe für nicht hinnehmbar.

Weiterführende Links:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahme
Stellungnahme Nr. 21/2026
BRAK-Podcast: Folge „Kurz & knackig“: Schau mir in die Augen, Kleines! | Lukas Theune
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Neue Vaterschaftsanfechtung: Reform mit Fortschritten und offenen Fragen

Nach der alten Rechtslage war die Anfechtung durch den leiblichen Vater regelmäßig ausgeschlossen, solange zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung bestand. Diese Sperrwirkung konnte faktisch dauerhaft sein. Selbst wenn sich die tatsächlichen Bindungen später auflösten, blieb dem leiblichen Vater der Zugang zur rechtlichen Klärung oft versperrt. Genau hierin sah das Bundesverfassungsgericht einen verfassungsrechtlichen Mangel.

Neuregelung in § 1600 II BGB

Der neue § 1600 II BGB löst die bisherige starre Sperrwirkung sozial-familiärer Beziehungen auf. Diese bleiben zwar ein wichtiger Maßstab, schließen die Anfechtung durch den leiblichen Vater aber nicht mehr automatisch aus. Künftig kommt es auf eine Abwägung im Einzelfall an.

Die zweijährige Frist beginnt mit der Kenntnis von Umständen, die gegen die rechtliche Vaterschaft sprechen oder die eigene biologische Vaterschaft nahelegen. Maßgeblich sind insbesondere Kindeswohl, Beteiligteninteressen und das Verhalten des leiblichen Vaters. Damit eröffnet das Gesetz eine „zweite Chance“, wenn die Beziehung zum rechtlichen Vater später entfällt.

Neuerung in § 1600 III BGB

Auch das Kind erhält eine weitergehende Anfechtungsmöglichkeit. Erfährt es Umstände, die das Festhalten an der bisherigen rechtlichen Vaterschaft unzumutbar machen, beginnt eine neue zweijährige Frist. Das gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit.

Kritik der BRAK am Referentenentwurf

Die BRAK begrüßte die Reform in ihrer Stellungnahme vom August 2025 grundsätzlich. Positiv bewertete sie die stärkere Berücksichtigung konkurrierender Elternpositionen und die sachgerechtere Ausrichtung am Kindeswohl. Zugleich benannte sie deutliche Schwächen des Entwurfs.

Kritisiert hatte die BRAK vor allem die unbestimmten Voraussetzungen für den Wegfall einer sozial-familiären Beziehung. Zudem forderte sie, dass die Sperrwirkung für eine Vaterschaftsanerkennung erst mit Rechtshängigkeit und nicht schon mit bloßer Anhängigkeit eines Verfahrens eintreten solle. Ferner sprach sie sich für klarere Fristen bei der Dreier-Erklärung, die Einbeziehung in das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG sowie für eine gesetzliche Öffnung gegenüber Mehr-Eltern-Konstellationen aus.

Was übernommen wurde – und was nicht

Im Gesetz findet sich die von der BRAK im Grundsatz unterstützte Abkehr von der starren Sperrwirkung wieder. Auch die stärkere Gewichtung des Kindeswohls und die Öffnung für spätere Veränderungen familiärer Bindungen entsprechen ihrer Stoßrichtung.

Nicht aufgegriffen wurde dagegen die Forderung nach präziseren gesetzlichen Kriterien für den Wegfall der sozial-familiären Beziehung. Hier bleibt es bei offenen Abwägungsmaßstäben, was die von der BRAK kritisierte Rechtsunsicherheit fortbestehen lässt. Ebenfalls nicht ausdrücklich umgesetzt wurden eine klare Beschleunigungsregelung, weitergehende Fristenpräzisierungen sowie eine Öffnung für Mehr-Eltern-Konstellationen, so wie sie in der Reproduktionsmedizin längst Realität sind.

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Erprobung von Virtual Reality (VR)-Brillen im Zivilprozess - Auftaktveranstaltung am 29.04.2026 im LG Bielefeld

Das OLG Hamm und das LG Bielefeld laden ein zur Auftaktveranstaltung „Reallabors Virtual Reality” am 29.04.2026, 14:00 UHr im LG Bielefeld, Saal 44.

Im Rahmen der Veranstaltung wird der mögliche Einsatz von VR in Verkehrsunfall- und Bausachen „erlebbar“ gemacht.

Einzelheiten zum Programm und Informationen zur Anmeldung finden Sie im Flyer zur Veranstaltung.

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2. Bonner Rechtshilfetag am 25. Juni 2026 im Bundesamt für Justiz

Das Bundesamt für Justiz lädt zum 2. Bonner Rechtshilfetag am 25. Juni 2026 anlässlich des Europäischen Tags der Justiz ein.

Eine Anmeldung ist ab sofort unter www.bundesjustizamt.de/rechtshilfetag2026 möglich. Es fallen keine Teilnahmegebühren an.

Eine Anmeldung ist bis zum 29. Mai 2026 möglich.

Alle weiteren Informationen zur Tagung entnehmen Sie bitte der Einladung bzw. dem Programm.

Weiterführende Links:
Einladung Bonner Rechtshilfetag 2026
Anmeldung zum 2. Bonner Rechtshilfetag am 25. Juni 2026
Programm 2. Bonner Rechtshilfetag
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Vortragsreihe der Uni Bielefeld: KI in der Anwaltschaft

Die Universität Bielefeld veranstaltet erstmals eine Ringvorlesung zum Thema "Einsatz von KI in der Anwaltschaft".

Wie verändert künstliche Intelligenz die juristische Praxis?

In vier Fachvorträgen am 27.04.2026, 11.05.2026, 18.05.2026 und 22.06.2026 werden Chancen, Risiken und zukünftige Entwicklungen der künstlichen Intelligenz in der Anwaltschaft beleuchtet.

Nähere Informationen zu der Veranstaltung entnehmen Sie bitte dem Info-Flyer.

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Hinweis zur Übermittlung von Beschlüssen an die JVA Köln

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass die Justizvollzugsanstalt Köln weiterhin die Vorgabe hat, ausschließlich geregelte und unterzeichnete Beschlüsse anzuerkennen. Es kam wiederholt zu Unstimmigkeiten, wenn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit nicht unterzeichneten und nicht gesiegelten Kopien von Beschlüssen vorstellig wurden, um Mandantengespräche zu führen. Vor diesem Hintergrund regt die Leiterin der JVA Köln folgende Verfahrensweise an: Die von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten digital erhaltenen Beschlüsse über das EGVP-Postfach „Vollzugsangelegenheiten“ direkt an die JVA Köln weiterzuleiten.

Um Missverständnisse oder unnötige Verzögerungen zu vermeiden, bitten wir Sie um Beachtung.

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Uni Münster: Vortragsveranstaltung zur Strategischen Gläubigerberatung am 06.05.2026

Die Forschungsstelle Anwalts- und Notarrecht der Universität Münster lädt ein zur Hybrid-/Präsenzveranstaltung 

Strategische Gläubigerberatung: Die Krise des Vertragspartners rechtzeitig erkennen, vorsorgen und Forderungen des Mandanten in der Insolvenz sichern.

Im Rahmen der Veranstaltung soll vermittelt werden, wie Gläubigerinteressen in der Krise eines Vertragspartners gewahrt werden können. Neben der Analyse typischer Krisensymptome werden praxisnahe Ansätze zur vertraglichen Absicherung sowie zur Durchsetzung von Ansprüchen in der (Vor-)Insolvenzphase behandelt. Zugleich soll die Veranstaltung Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch bieten. 

Es referiert am Mittwoch, 6. Mai 2026, 17:00 – 19:00 Uhr:

Dr. Jana Benzel, LL.M.
Rechtsanwältin . Partnerin . Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
K. Kümmerlein, Essen

Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Uni Münster.

 

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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Kurzentschlossene haben noch die Möglichkeit, sich einen der Plätze in folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm zu sichern:
Weiterführende Links:
Fachtagung Verkehrsrecht in Präsenz! Die Herausforderungen anwaltlicher Tätigkeit im Verkehrszivilrecht – alles was gerade diskutiert wird am 24.04.2026 (FA Verkehrsrecht)
Onlineseminar Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung zum Urlaubsrecht am 25.04.2026 (FA Arbeitsrecht)
Onlineseminar Aktuelles Straf- und Strafprozessrecht am 27.04.2026 (FA Strafrecht)
Onlineseminar Neuere Entwicklungen im Unfall- und Krankenversicherungsrecht am 27.04.2026 (FA Sozialrecht)
Onlineseminar Der Fiskus im Familienrecht – Steuervorteile und Fallstricke am 29.04.2026 (FA Familienrecht, FA Steuerrecht)
Onlineseminar Steuerliche Schwerpunkte im Erb- und Schenkungssteuerrecht am 29.04.2026 (FA Erbrecht, FA Steuerrecht)
Onlineseminar Tätige Gesellschafter und Geschäftsführer im Sozialversicherungs- und Steuerrecht am 04.05.2026 (FA Handels- und Gesellschaftsrecht, FA Sozialrecht, FA Steuerrecht)
Onlineseminar Aktuelle Entwicklungen und Probleme beim Wechselmodell unter Beachtung der neusten Rechtsprechung am 06.05.2026 (FA Familienrecht)
Onlineseminar Auf Leben und Tod: Zwangsvollstreckung zu Lebzeiten (Unterhalt) und nach dem Tod des Schuldners am 07.05.2026 (Mitarbeiterseminar)
Onlineseminar Aktuelles Personenversicherungsrecht am 08.05.2026 (FA Versicherungsrecht)
Onlineseminar Eheverträge im Familien- und Steuerrecht am 08.05.2026 (FA Familienrecht, FA Steuerrecht)
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm April 2026
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat April 2026 finden Sie hier.
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beA-Newsletter
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier.
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Nachrichten aus Brüssel
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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