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KammerInfo |
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Ausgabe Nr. 7/2026 vom 05. Mai 2026 |
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Wahlen zum Kammervorstand: Die Wahlfrist läuft! |
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Haben Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, bereits an der Vorstandswahl teilgenommen? Die Wahlfrist endet am 28.05.2026. Bei der Wahlbeteiligung gibt es, wie die aktuellen Zahlen zeigen, noch Luft nach oben!
Die Anwaltschaft steht, wie Sie wissen, vor großen Zukunftsaufgaben, die nur engagiert und gemeinsam zu bewältigen sind. Denken Sie etwa an die strukturellen Veränderungen, vor denen unser Berufsstand steht oder auch die Chancen und Risiken, die der Einsatz Künstlicher Intelligenz mit sich bringt. Um diesen und anderen Herausforderungen begegnen zu können, benötigen wir eine starke Selbstverwaltung, die unsere Interessen im politischen und gesellschaftlichen Diskurs mit Nachdruck vertritt. Hierzu ist Ihre Unterstützung und Ihre Stimme gefragt.
Nehmen Sie deshalb, falls noch nicht geschehen, an der Vorstandswahl teil! | |
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BRAO-Reform: Lob und Kritik am Regierungsentwurf – und ein Konzept zur Reform der Kanzleiabwicklung |
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Der vom Bundeskabinett im Dezember 2025 beschlossene Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sieht u.a. eine Neuordnung der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern und neue Regelungen für die ehrenamtliche Tätigkeit bei den Berufsgerichten vor. Weitere Änderungen betreffen das Zulassungswesen und den Verbraucherschutz im Inkassorecht.
Die BRAK hatte bereits zu dem Ende September veröffentlichten Referentenentwurf des Gesetzes umfassend Stellung genommen. Einige ihrer Kritikpunkte und Anregungen wurden in dem Regierungsentwurf berücksichtigt. Er unterscheidet sich aber nicht maßgeblich vom Referentenentwurf.
Lob und Kritik der BRAK
In ihrer Stellungnahme setzt die BRAK sich im Detail mit den einzelnen Regelungen des Regierungsentwurfs auseinander, die sie in vielen Punkten befürwortet, aber auch in Details kritisiert und mit Änderungsvorschlägen begleitet.
Positiv sieht sie insbesondere, dass mit der Einführung des sog. rechtlichen Hinweis die bisherigen Diskussionen um das Instrument der missbilligenden Belehrung beendet werden. Die Legaldefinition des rechtlichen Hinweises hält sie jedoch nach wie vor für unglücklich; sie ermögliche keine trennscharfe Abgrenzung zu einer unverbindlichen Beratung durch die Kammer.
Beim Tätigkeitsverbot wegen Vertretung widerstreitender Interessen sieht der Regierungsentwurf vor, dass die Zustimmung eines Unternehmens-Mandanten nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist fingiert wird. Die BRAK spricht sich ausdrücklich gegen diese Zustimmungsfiktion aus – denn das Tätigkeitsverbot schütze nicht nur Mandaten, sondern diene auch dem Gemeinwohl, indem sie das Vertrauen in eine unabhängige Interessenwahrnehmung durch Anwält:innen schützt. Die Kernwerte der anwaltlichen Berufsausübung dürften nicht zur Disposition der Mandantschaft stehen.
Paradigmenwechsel bei Abwicklung nötig
Ein zentraler Kritikpunkt der BRAK ist die im Regierungsentwurf vorgesehene Neuregelung der Abwicklung von Kanzleien. Zwar begrüßt sie, dass mit dem Regierungsentwurf die finanzielle Belastung der Rechtsanwaltskammern begrenzt werden soll. Jedoch hält sie das Konzept des Regierungsentwurfs im Ergebnis für untauglich, wonach eine Kammer für Kosten einer Abwicklung, die 10.000 Euro übersteigen, nur als Bürgin haften soll, wenn sie der Fortführung der laufenden Mandate zuvor zugestimmt hat. Das Konzept enthält einige Unklarheiten und birgt Risiken für die Kammern, welche die BRAK im Einzelnen aufzeigt.
Die BRAK fordert daher einen Paradigmenwechsel: Aufgabe des Abwicklers soll künftig nicht mehr die Fortführung laufender Mandate eines ehemaligen Anwalts sein; er soll vielmehr die Mandate feststellen und die Mandanten über ihre Beendigung sowie darüber informieren, dass sie eine neue anwaltliche Vertretung beauftragen müssen. Ihr Konzept hat die BRAK in einem Positionspapier umfassend dargelegt und begründet.
Effektive Möglichkeit gegen Wettbewerbsverstöße
Rechtsanwaltskammern können nach geltendem Recht wiederholte Berufsrechtsverstöße von Anwält:innen, aber auch von Steuerberater:innen und Patentanwält:innen, nicht mit einer Unterlassungsverfügung unterbinden, daher gehen sie teilweise in solchen Fällen wettbewerbsrechtlich gegen die betreffenden Kolleg:innen vor. Diese Praxis regelt der Regierungsentwurf nun explizit gesetzlich – allerdings unter Voraussetzungen, die aus Sicht der BRAK wenig praxisgerecht sind. Wie bereits zum Referentenentwurf kritisiert die BRAK insbesondere, dass die Kammern zuerst einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen; dies mache faktisch das nach dem UWG übliche Vorgehen im Eilrechtsweg unmöglich. Für problematisch hält sie zudem, dass Kammern nur gegen ihre eigenen Mitglieder nach dem UWG vorgehen können sollen, obwohl sich Wettbewerbsverstöße von Anwält:innen bundesweit auswirken.
Gegen Mitglieder anderer Berufskammern, die sich wettbewerbswidrig verhalten, sollen die Rechtsanwaltskammern künftig nur noch vorgehen können, wenn deren zuständige Kammern keine eigenen Maßnahmen ergreifen. Die BRAK kritisiert, dass unklar bleibt, welche Maßnahmen anderer Berufskammern ein Tätigwerden der Rechtsanwaltskammer sperren und wie diese davon Kenntnis erlangen soll.
Anhörung im Bundestags-Rechtsausschuss
Zu dem Gesetzesvorhaben führte der Rechtsausschuss des Bundestages am 22.4.2026 eine Anhörung durch, bei der BRAK-Vizepräsident André Haug als Sachverständiger auftrat. Haug betonte in seinem Statement den dringenden Bedarf der Kammern für eine rechtssichere und praktikable Lösung zur Kanzleiabwicklung. Er verwies dazu auf den Vorschlag der BRAK, der im Kern vorsieht, dass Abwickler laufende Mandate sofort beenden können.
Auch die Bundessteuerberaterkammer sieht die starre Deckelung auf 10.000 Euro, die der Regierungsentwurf vorsieht, kritisch und spricht sich dafür aus, dass Abwickler einzelne Mandate niederlegen können. Denn bei der Abwicklung von Steuerberaterkanzleien stehen die Kammern vor vergleichbaren praktischen Problemen wie die Rechtsanwaltskammern.
Haug betonte ferner, dass die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch die Kammern wegen des Eil-Charakters – anders als im Regierungsentwurf vorgesehen – ohne vorherigen rechtlichen Hinweis möglich sein müsse. Zudem müssten Kammern wie bisher auch gegen Mitglieder anderer Kammern vorgehen dürfen, weil sich wettbewerbswidriges Verhalten eines Anwalts nicht zwangsläufig an dessen Kanzleisitz auswirke; denn Anwält:innen bieten ihre Dienste bundesweit an und verfügen zum Teil auch über mehrere Kanzleisitze oder Zweigstellen. | |
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Zivilgerichtliches Onlineverfahren gestartet |
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Streitigkeiten um Geldforderungen bis 10.000 Euro können nunmehr in einem schnellen Onlineverfahren gerichtlich geklärt werden. Nachdem Ende 2025 das Erprobungsgesetz dazu im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, startete nun am 15.4.2026 die Erprobung des neuen Verfahrens für bestimmte Zahlungsklagen und für Fluggastrechte-Sachen an einigen Amtsgerichten.
Zahlungsklagen und Fluggastrechte
Die Erprobung des Online-Verfahrens ist zunächst auf Zahlungsklagen bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro sowie auf den Bereich der Fluggastrechte beschränkt. Zu diesem Zweck stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) seit dem 15.4.2026 ein digitales Eingabesystem bereit, über welches Bürgerinnen und Bürger Klagen erstellen und unmittelbar bei den teilnehmenden Gerichten einreichen können. Zugänglich ist das Verfahren via www.service.justiz.de.
Der Online-Dienst „Digitale Klage für Fluggastrechte“ ist bereits seit März 2025 nutzbar und wurde für die Erprobung angepasst. Bisher führte dieser Onlinedienst ins reguläre Zivilverfahren – dies ändert sich nun mit Beginn der Erprobung.
Teilnehmende Amtsgerichte
Die pilotierenden Gerichte werden durch eine Rechtsverordnung des jeweiligen Landes bestimmt – insgesamt nehmen Amtsgerichte aus zehn Bundesländern teil. Die Erprobung für alle Arten von Zahlungsklagen beginnt zeitlich gestaffelt an folgenden Amtsgerichten:
- seit dem 15.4.2026: Mannheim, Nürnberg, Schöneberg, Bremen, Hamburg-Mitte, Frankfurt am Main und Leipzig,
- seit dem 20.4.2026: Nürtingen sowie
- ab dem 1.6.2026: Bonn, Essen, Dortmund, Bitburg und Sinzig.
Ausschließlich im Bereich der Fluggastrechte nehmen weitere Amtsgerichte an der Erprobung teil:
- ab dem 1.6.2026: Erding, Eilenburg, Düsseldorf und Steinfurt sowie
- ab dem 1.10.2026: Königs Wusterhausen.
Klageeinreichung: über elektronische Postfächer
Die Einreichung der Klage erfolgt nach Eingabe der erforderlichen Daten in das digitale Eingabesystem über die besonderen elektronischen Postfächer. Bürgerinnen und Bürger nutzen dazu Mein Justizpostfach, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Nach Eingabe der Angaben in das digitale Eingabesystem können die dort eingegebenen Daten zwischengespeichert werden. Der Online-Dienst generiert aus den Eingaben eine Klageschrift im PDF-Format. Diese kann dann heruntergeladen und über das beA bei Gericht eingereicht werden.
Künftig spezielles Eingabesystem für Anwaltschaft
Das BMJV kündigte in einer Pressemitteilung die Entwicklung und Zurverfügungstellung eines eigenen Eingabesystems für Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie die zusätzliche Möglichkeit der Klageeinreichung als strukturierten Datensatz im XJustiz-Format an.
Eine erste Evaluierung der Erprobung ist in zwei Jahren angesetzt – gefolgt von zwei weiteren nach jeweils vier und acht Jahren. Die BRAK hatte das Gesetzgebungsverfahren engagiert und kritisch begleitet, u.a. durch mehrere Stellungnahmen und im Rahmen einer Anhörung im Bundestags-Rechtsausschuss; ihre Anregungen schlugen sich an mehreren Stellen im Gesetz nieder. | |
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Antidiskriminierungsrecht: BRAK moniert unzureichenden Versuch, europarechtliche Vorgaben umzusetzen |
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus dem Jahr 2006 soll vor Diskriminierungen u.a. wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung oder der sexuellen Orientierung im Zivil- und Arbeitsrecht schützen. Ein Mitte April vorgelegter Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sieht Änderungen an dem Gesetz in verschiedenen Punkte vor. Damit sollen europäische Vorgaben zum Diskriminierungsschutz in deutsches Recht umgesetzt werden.
Europarechtlicher Handlungsdruck
Hintergrund ist, dass die Europäische Kommission eine unzureichende Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie 2004/113/EG moniert und Ende 2015 deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hatte. Die Kommission beanstandet insbesondere, dass in § 19 AGG der Schutz vor u.a. geschlechtsbezogener Diskriminierung auf Massengeschäfte beschränkt ist und dass er im Mietrecht erst ab einem Schwellenwert von 50 Wohnungen greift; die Richtlinie sehe aber keine mengenmäßige Begrenzung vor.
Zudem sollen zwei neuere Richtlinien über Gleichbehandlungsstellen im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Arbeitsrechts (Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist hierfür endet am 19.6.2026. Der Zeitdruck ist auch deshalb hoch, weil der Entwurf die in der UN-Agenda 2030 definierten Nachhaltigkeitsziele umsetzen helfen soll, deren rechtzeitige Erreichung ebenfalls gefährdet ist.
Der Referentenentwurf sieht dazu mehrere Anpassungen am zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot vor, das in § 19 AGG geregelt ist. Dazu zählen Änderungen im Anwendungsbereich, um die Kritik der EU-Kommission aufzunehmen, sowie eine von zwei auf vier Monate verlängerte Frist, um Ansprüche nach dem AGG geltend zu machen. Neben weiteren Klarstellungen und Nachjustierungen sieht der Entwurf zudem vor, dass bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden soll, die bei Diskriminierungsstreitigkeiten eingeschaltet werden kann.
BRAK: Unzureichende Reaktion auf Beanstandungen
In ihrer Stellungnahme hält die BRAK die Beanstandungen der Kommission im Vertragsverletzungsverfahren durch den Referentenentwurf für unzureichend berücksichtigt.
Die Richtlinie 2004/13/EG verlange, dass weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und keine Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft erfolgen dürfen. Der Referentenentwurf verstecke diesen zentralen Grundsatz im Text von § 19 AGG in einer Weise, die dem Anspruch der Richtlinie nicht gerecht werde. Die BRAK hält daher eine klarere Struktur von § 19 AGG für nötig und unterbreitet dafür einen konkreten Formulierungsvorschlag.
Die BRAK hält ferner den auch von der Kommission beanstandeten § 19 V 3 AGG für entbehrlich. Die Vorschrift erlaubt Vermietern von insgesamt weniger als 50 Wohneinheiten Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen der Religion, einer Behinderung, des Lebensalters oder der sexuellen Identität. Hierfür sieht sie angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung keinen im Recht begründeten Anlass.
Der Referentenentwurf sieht zudem vor, dass die Antidiskriminierungsstelle des Bundes an gerichtlichen Verfahren zu beteiligen ist und dass insofern Verfahrensregelungen anzuwenden sind, nach denen ihr weiterer Vortrag untersagt werden kann. Aus Sicht der BRAK ist hier eine erneute Beanstandung durch die EU-Kommission zu erwarten. Denn das Tätigwerden der Gleichbehandlungsstellen muss nach der Richtlinie 2004/13/EG sichergestellt werden und ihr Tätigwerden wird in der Richtlinie auch konkret bestimmt. Die BRAK schlägt daher eine konkrete Ergänzung des Entwurfs vor, um qualitativ angemessene Stellungnahmen und eine Beachtung der Verfahrensordnungen sicherzustellen. | |
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Quick Freeze und IP-Adressspeicherung: Regierungsentwurf beschlossen |
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Straftaten im digitalen Raum sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig besser verfolgbar sein. Ein am 22.4.2026 beschlossener Gesetzentwurf sieht deshalb die Einführung einer zeitlich befristeten Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen – geregelt im neuen § 176 TDDDG – und eines sog. Quick-Freeze-Verfahrens – geregelt in § 100g StPO – vor. Mit diesem Instrument können Ermittlungsbehörden einen Telekommunikationsanbieter bei Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung anweisen, Verkehrsdaten sofort zu sichern („Freeze“); in einem zweiten Schritt („Unfreeze“) werden die Daten, wenn ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliegt, an die Behörden herausgegeben.
Kritik der BRAK
In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes hatte die BRAK erhebliche Bedenken erhoben, weil im Rahmen der IP-Adressspeicherung das anwaltliche Berufsgeheimnis nicht ausreichend geschützt wird. Denn durch die Zuordnung gespeicherter IP-Adressen sei nachvollziehbar, wann Mandant:innen mit einer Rechtsanwaltskanzlei in Kontakt getreten sind, was Rückschlüsse auf bestehende Mandate erlaubt.
Beim Quick-Freeze-Verfahren warnte die BRAK davor, dass dieses häufig ins Leere laufen könne, weil es voraussetze, dass die Daten beim Telekommunikationsanbieter überhaupt noch vorhanden seien; zudem wies sie auf die Gefahr des „Over-Freezing“, also einer zu umfangreichen Datensicherung, hin. In Bezug auf beide Instrumente forderte sie klarere Tatbestandsvoraussetzungen, Verfahrensgarantien und wirksamere Schutzmechanismen für Berufsgeheimnisträger.
Änderungen im Regierungsentwurf
Der Regierungsentwurf geht auf den von der BRAK beanstandeten mangelnden Schutz von Berufsgeheimnissen lediglich in der Gesetzesbegründung ein. Der Gesetzgeber sieht weiterhin das anwaltliche Berufsgeheimnis durch die IP-Speicherung nicht beeinträchtigt. Allerdings entfallen im Referentenentwurf noch vorgesehene Sicherungsbefugnisse des Bundeskriminalamts, daher dürften die verbleibenden Beeinträchtigungen zumindest etwas geringer ausfallen.
Im Regelungsteil wurden einige Speicherpflichten und Befugnisse, wie von der BRAK und anderen Experten angemahnt, teilweise einschränkt, präzisiert und ausdifferenziert. Die wichtigsten Änderungen des Regierungsentwurfs im Überblick:
- In 100g StPO wird hinsichtlich der Erhebung von Verkehrsdaten nun teils einschränkend „soweit“ statt „wenn“ formuliert. Ferner wird nun das Vorliegen bestimmter Tatschen vorausgesetzt. Es wird präzisiert, dass auch Tatbeteiligungen und Versuchsstraftaten ausreichen sollen. Erhebungen zur Ermittlung des Aufenthalts werden nun explizit ausgeschlossen.
- Der Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 100g VII StPO) soll nun auch einen persönlichen oder räumlichen Bezug der Betroffenen zur Straftat voraussetzen.
- Bei der Erhebung von Nutzungsdaten sollen in der gerichtlichen Entscheidungsformel auch die zu übermittelnden Daten und der Zeitraum, für den sie ermittelt werden sollen, eindeutig anzugeben sein (§ 101a I 1 Nr. 2 lit. b StPO-E).
- Der Umfang der im Wege staatsanwaltlicher Eilanordnungen erhebbaren Bestandsdaten wurde abweichend definiert (statt „§ 100g I bis V oder VII“ nun „§ 100g I bis IV“ und statt „§ 100k I bis III" nun „§ 100k I bis IV“). Eine gerichtliche Entscheidung muss diesbezüglich nun unverzüglich nachgeholt werden (§ 101a I 2 Nr. 1 StPO-E).
- Für die von Auskunftsverlangen betroffenen Stellen werden anstelle der bisher nur umrissenen Verarbeitungsbefugnis zur Auskunftserteilung (§ 175 I S. 1 am Ende) nun ausdifferenziertere Regelungen in einem gesonderten Paragraphen (§ 175 StPO-E) vorgesehen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit wird den ersuchenden Stellen zugewiesen.
- Die Vorratsspeicherpflicht soll nun neben IP-Adressen und Portnummern auch Daten und Uhrzeiten zu anderen zur Identifizierung des Anschlussinhabers erforderlichen Verkehrsdaten im Sinne des § 177 I Nr. 2 StPO-E umfassen (§ 177 I Nr. 4 StPO-E). Die Speicherpflicht bezieht sich nun explizit auch auf ausgelagert verarbeitete Daten (§ 177 II Nr. 1 StPO-E).
- Anstelle der ursprünglich für das Bundeskriminalamt als Zentralstelle vorgesehenen Anordnungsbefugnis zur Sicherung von Verkehrsdaten wird eine solche nun für die Bundespolizei vorgesehen (§ 25a BPolG-E).
Ausblick
Angesichts der grundsätzlich fortbestehenden Speicherpflichten, zu denen die BRAK sich auch im Kontext anderer Gesetzesvorhaben wiederholt kritisch äußerte, vereinzelter Erweiterungen sowie des Umfangs der Änderungen im Regierungsentwurf dürfte sich keine von der Einschätzung der BRAK zum Referentenentwurf grundlegend abweichende Bewertung ergeben.
Die Bundesregierung erachtet das Vorhaben als dringlich. Daher ist mit einer baldigen Einleitung des parlamentarischen Verfahrens zu rechnen. Die BRAK wird dieses kritisch begleiten. | |
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BGH-Anwaltssenat: neue Beisitzer:innen berufen |
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, hat die Rechtsanwältinnen Anja Merk und Jutta Niggemeyer-Müller zu Beisitzerinnen sowie Rechtsanwalt beim BGH Dr. Klaus Joachim Hartung zum Beisitzer im Senat für Anwaltssachen beim BGH berufen. Ihre Amtszeit begann am 1.4.2026 und beträgt fünf Jahre.
Merk gehört dem Anwaltssenat bereits seit 2016 an, Niggemeyer-Müller seit 2021. Dr. Hartung folgt auf Dr. Jürgen Lauer, der nach zehnjähriger Amtszeit aus dem Anwaltssenat ausschied.
Weitere anwaltliche Beisitzer:innen sind die im Jahr 2023 berufenen Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Kau, Prof. Dr. Jens Schmittmann und Janko Geßner.
Der Senat für Anwaltssachen beim BGH entscheidet u.a. erstinstanzlich über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen und ist für Berufungen gegen Urteile der Anwaltsgerichtshöfe zuständig (§ 112a BRAO). Ihm gehören neben der Präsidentin des BGH und zwei Richter:innen des BGH auch zwei ehrenamtliche Beisitzer:innen an, die aus der Rechtsanwaltschaft stammen (§ 106 II BRAO). Diese werden durch das Bundesjustizministerium auf Basis einer Vorschlagsliste berufen, welche die Bundesrechtsanwaltskammer nach Vorschlägen aus den Rechtsanwaltskammern einreicht (§ 107 II BRAO). | |
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Finanzkriminalität: Kritik an Reformplänen für Zoll und Geldwäschegesetz |
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Mit dem Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz will das Bundesfinanzministerium die Zollverwaltung künftig besser für die Bekämpfung von internationaler Geldwäsche und organisierter Kriminalität – vor allem krimineller Finanzströme – rüsten. Der im März veröffentlichte Referentenentwurf des Ministeriums sieht dazu umfassende strukturelle Reformen innerhalb der Zollverwaltung vor. Zudem sollen die Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung der internationalen Geldwäsche erweitert und die Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) enger ausgestaltet werden, insbesondere durch Verbesserung des Datenaustauschs. Der Entwurf bringt außerdem umfangreiche Änderungen im Geldwäschegesetz, u.a. bei den präventiven Pflichten von Berufsträgern; zudem sollen erweiterte Befugnisse und neue Pflichten für Aufsichtsbehörden kommen.
Zentrale Kritikpunkte der BRAK
Die BRAK hatte den Gesetzentwurf aus verschiedenen Gründen scharf kritisiert. Sie stellt vor allem den Zeitpunkt der Reform in Frage: Das Gesetzesvorhaben nimmt keine Rücksicht auf das Inkrafttreten des EU-Geldwäschepakets Mitte 2027, zu dem noch ein deutsches Umsetzungsgesetz erlassen werden muss, sowie auf europäische Rechtsakte nach der Geldwäsche-Verordnung und der Geldwäscherichtlinie, welche die neue europäische Aufsichtsbehörde AMLA derzeit noch erarbeitet.
Zudem hatte die BRAK den Entwurf kritisiert, weil seine praktische Umsetzung durch die Aufsichtsbehörden – zu denen im Nicht-Finanzsektor auch die Rechtsanwaltskammern zählen – an verschiedenen Stellen durch Unklarheiten erschwert wird. Entschieden lehnt sie eine mögliche Rechts- und/oder Fachaufsicht der koordinierenden Stellen der Länder über die Tätigkeit der Rechtsanwaltskammern ab. Sie warnt zudem davor, dass die geplanten zusätzlichen Analyse-, Berichts- und Prüfpflichten insbesondere kleinere Rechtsanwaltskammern erheblich belasten würden – zu Lasten der Ressourcen für ihre eigentliche Aufsichtstätigkeit.
Widerhall und Ausblick
Der Gesetzentwurf zum Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz wird nicht nur durch die BRAK kritisch gesehen, sondern unter anderen Gesichtspunkten auch durch den Deutschen Anwaltverein und die Gewerkschaft der Polizei. Mit der Kritik der Berufsorganisationen setzt sich ein aktueller Beitrag in der Legal Tribune Online (LTO) ausführlich auseinander.
Der LTO zufolge soll der Entwurf zeitnah vom Kabinett beschlossen werden. Allerdings laufen die internen Abstimmungen noch – und aus der SPD-Bundestagsfraktion soll signalisiert worden sein, dass man die Kritik der Anwaltsverbände sehr ernst nehme.
Die BRAK wird das weitere Gesetzgebungsverfahren intensiv begleiten. | |
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KI-generierte Schriftsätze beschäftigen die Justiz |
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Der SPIEGEL schildert einen Fall aus Leipzig, in dem sich ein Betroffener in einem Strafverfahren mithilfe von ChatGPT selbst verteidigte. Der Beitrag greift ein Thema auf, das auch die Anwaltschaft und die Justiz zunehmend beschäftigt: den Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei der Erstellung juristischer Schriftsätze.
Ausgangspunkt war eine Überzahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 242,34 Euro. Der Leipziger David Hinz hatte nach eigener Darstellung eine neue Stelle eine Woche früher angetreten als zunächst geplant und dies der Arbeitsagentur telefonisch mitgeteilt. Die Behörde ging jedoch offenbar davon aus, dass ihr dies nicht angezeigt worden war. In der Folge erhielt Hinz einen Strafbefehl wegen Leistungsmissbrauchs; das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht Leipzig anhängig.
ChatGPT formuliert einen Befangenheitsantrag
Wie der SPIEGEL berichtet, griff Hinz nicht auf anwaltliche Vertretung zurück, sondern nutzte ChatGPT, um sich auf das Verfahren vorzubereiten. Im Ergebnis reichte er mithilfe des Chatbots einen 18-seitigen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter ein. Das Schreiben war in juristischem Stil abgefasst, enthielt nach den weiteren zum Fall bekannt gewordenen Informationen aber auch erhebliche Mängel, darunter fehlerhafte rechtliche Einordnungen, sinnverzerrende Gesetzesbezüge und Verweise auf Entscheidungen, die offenbar nicht existierten.
Dem Antrag wurde zunächst stattgegeben; später wurde das Verfahren eingestellt. Nach ergänzenden Angaben aus dem Fall erfolgte die Einstellung jedoch letztlich nach dem Opportunitätsprinzip und nicht deshalb, weil die Ausführungen des KI-generierten Antrags inhaltlich überzeugt hätten.
KI-generierte Unterlagen bereiten großen Aufwand
Im SPIEGEL wird die Düsseldorfer Strafverteidigerin und BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling mit Blick auf KI-generierte Schriftsätze wie folgt zitiert: „Mandanten, die KI-generierte Unterlagen mitbringen, bereiten uns einen wahnsinnigen Aufwand.“ Weiter heißt es: „Natürlich müssen wir diesen Dingen nachgehen. Stellt man dann fest, dass es das Urteil gar nicht gibt, dann hat man umsonst gearbeitet.“
Beurteilungsprobleme der Justiz
Auch die Leipziger Zivilrechtsanwältin und BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann weist im Beitrag auf Probleme hin, die sich aus immer besser formulierten KI-Texten ergeben können. Der SPIEGEL zitiert sie mit den Worten: „Wenn KI-Tools künftig noch ausgefeiltere juristische Texte produzieren, entsteht ein Beurteilungsproblem der Justiz: Formal überzeugende Schriftsätze lassen nicht mehr erkennen, ob die Prozesspartei rechtliche Zusammenhänge tatsächlich versteht.“ Weiter wird Fuhrmann mit der Einschätzung wiedergegeben, im Zweifel sei dann nicht mehr nachvollziehbar, „ob eine juristisch geschulte Person vor Gericht steht, die man sich selbst überlassen kann – oder ein Laie, der zwar geschliffene Anträge einreicht, aber im Grunde hilflos ist“.
KI in der Rechtsberatung: Unterstützung ja, Ersatz nein
Der Beitrag macht deutlich, dass der Einsatz von KI im Bereich der Rechtsberatung und Verfahrensvorbereitung zwar an Bedeutung gewinnt, aus Sicht der BRAK aber nicht unkritisch zu betrachten ist. Gerade dort, wo KI juristische Texte erzeugt, bleibt die fachliche Prüfung unerlässlich. | |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Kurzentschlossene haben noch die Möglichkeit, sich einen der Plätze in folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm zu sichern: | |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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