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KammerInfo
Ausgabe Nr. 8/2026 vom 22. Mai 2026
 
Inhaltsverzeichnis
Öffentliche Konsultation der Europäischen Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA – Anti-Money Laundering Authority) zu Entwürfen von Leitlinien
Ein Jahr Übereinkommen zum Schutz der Anwaltschaft – CCBE fordert zügige Ratifikation
Scharfe Kritik der BRAK an Regulierungs-Standards für Geldwäsche-Sanktionen
Fremdbesitzverbot für Steuerkanzleien – Steuerberatungsnovelle im Bundesrat vorerst ausgebremst
Aufruf: Werden Sie Dozent/in in der Anwaltsstation des Referendariates!
IRZ: Kanzleien als Gastgeber im Hospitationsprogramm 2026 gesucht
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Mai 2026
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Öffentliche Konsultation der Europäischen Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA – Anti-Money Laundering Authority) zu Entwürfen von Leitlinien

Gelegenheit zur Stellungnahme zum Thema Risikobewertungen

Für die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets hat die AMLA eine öffentliche Konsultation zu zukünftigen Leitlinien der Geldwäschebekämpfung gestartet. Inhalt der aktuellen Konsultation ist der Entwurf von Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung (Art. 10 Abs. 4 der Geldwäscheverordnung EU 1624/2024), die auch von Anwaltskanzleien in ihren Mandatsbeziehungen anzuwenden sein werden.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 der ab dem 10.07.2027 geltenden Verordnung treffen die Verpflichteten angemessene, der Art ihrer Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und ihrer Größe entsprechende Maßnahmen, um die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln und zu bewerten.

In dem Entwurf der Leitlinien gemäß Art. 10 Abs. 4 der Verordnung werden nunmehr vier Mindestanforderungen für die Durchführung einer angemessenen unternehmensweiten Risikobewertung vorgeschlagen, die für alle Arten von Verpflichteten gelten sollen.

Die unternehmensweite Risikobewertung soll aus Sicht eines Verpflichteten ein zentrales Element des risikobasierten Ansatzes sein, der es den Unternehmen bzw. den Anwaltskanzleien ermöglicht, die Risiken zu verstehen, die sich aus ihrem Geschäftsmodell, ihren Mandanten, Dienstleistungen und Transaktionen und ihrem geografischen Engagement ergeben.

Bei der Erstellung dieses Konsultationspapiers habe die AMLA die Meinungen nationaler Aufsichtsbehörden aus dem Finanz- und Nichtfinanzsektor eingeholt und berücksichtigt. Die Leitlinienentwürfe sollen die Übereinstimmung mit dem umfassenderen Geldwäschebekämpfungs-Regelwerk und anderen derzeit in Entwicklung befindlichen AMLA-Instrumenten gewährleisten. Die AMLA bittet die Interessengruppen um Feedback zum vorgeschlagenen Ansatz, um sicherzustellen, dass die endgültigen Leitlinien eine klare, praktische und verhältnismäßige Umsetzung von Art. 10 der Verordnung in allen Sektoren unterstützen.

Den Entwurf finden Sie in englischer Sprache in der Konsultation zum download. Anbei ist eine von der Bundesrechtsanwaltskammer (mit DeePL) übersetzte Version in deutscher Sprache beigefügt (Anlage).

Die Konsultation mit einer schriftlichen Antwortmöglichkeit finden Sie unter diesem Link: Public Consultations - Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism. Die Konsultation läuft bis zum 15.07.2026.

Es ist auch ein öffentlicher Anhörungstermin am 28.05.2026 von 10-12 Uhr angekündigt, unter dem sich Interessenten registrieren können: Public Hearing on the draft Guidelines on business-wide risk assessment - Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism.

Damit wird die Möglichkeit geboten, direkt mit der AMLA über die vorgeschlagenen Leitlinien zu sprechen, wobei besonderes Augenmerk darauf gelegt werde, sicherzustellen, dass die Anforderungen wirksam sind und von allen Verpflichteten in der Praxis angewandt werden können.

Sollten Sie die Gelegenheit nutzen wollen, an dieser Konsultation teilzunehmen, verwenden Sie bitte die oben angegebenen Links.

 

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Ein Jahr Übereinkommen zum Schutz der Anwaltschaft – CCBE fordert zügige Ratifikation

Das am 13.5.2025 in Luxemburg zur Unterzeichnung ausgelegte Übereinkommen des Europarats ist ein Meilenstein für den Schutz der anwaltlichen Berufsausübung. Es reagiert auf zunehmende Bedrohungen gegenüber der Anwaltschaft – darunter Gewalt, Einschüchterung, willkürliche Beschränkungen, rechtswidrige Überwachung und Diffamierungskampagnen –, die letztlich den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu einer freien und unabhängigen Verteidigung beeinträchtigen. Bislang haben 29 Staaten das Übereinkommen unterzeichnet. Auch Deutschland hat am 26.1.2026 in Straßburg unterzeichnet und damit ein wichtiges Signal für den Schutz der Anwaltschaft und die Stärkung rechtsstaatlicher Strukturen gesetzt.

Der Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) unterstreicht aus Anlass des Jahrestags der Auslegung, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als unverzichtbare Organe der Rechtspflege ihre Tätigkeit frei von Angst und unzulässigen Eingriffen ausüben können müssen. Die Grundsätze der Unabhängigkeit, Vertraulichkeit und des freien Mandantenzugangs seien hierfür essenziell. Wo die Anwaltschaft geschwächt werde, gerieten Rechtsstaatlichkeit und effektiver Rechtsschutz insgesamt in Gefahr.

Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Europa

Der CCBE fordert alle Mitgliedstaaten des Europarats auf, dem Übereinkommen beizutreten und es zügig zu ratifizieren, um einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Anwaltschaft in Europa sicherzustellen. Angesichts der in zahlreichen Ländern weiterhin prekären Situation sei eine rasche Umsetzung dringend geboten.

Zugleich richtet der CCBE seinen Appell an die Europäische Union, das Übereinkommen ebenfalls zu unterzeichnen und abzuschließen. Ein verbindliches internationales Instrument könne die bestehenden unionsrechtlichen Mechanismen zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit sinnvoll ergänzen und stärken.

Der CCBE bekräftigt abschließend seine Verpflichtung zu den Grundwerten der Anwaltschaft – Unabhängigkeit, Würde, Loyalität und die Achtung der Verteidigungsrechte – und kündigt an, sich weiterhin für eine breite Ratifikation und effektive Umsetzung des Übereinkommens einzusetzen. Denn effektiver Rechtsschutz und funktionierende Rechtsstaatlichkeit sind ohne eine unabhängige Anwaltschaft nicht denkbar.

Weiterführende Links:
Statement by the Council of Bars and Law Societies of Europe for the first anniversary of the opening for signature of the Council of Europe Convention on the Protection of the Legal Profession
Liste der Unterzeichnerstaaten
Konventionstext (PDF, englisch)
Explanatory Report zur Konvention
Nachrichten aus Berlin 22/2025 v. 30.10.2025
Zur Konvention, Mühl-Jäckel, BRAK-Magazin 2/2025, 3
Hintergrund und Details der Konvention, Trierweiler/Boog, BRAK-Mitt. 2023, 70
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Scharfe Kritik der BRAK an Regulierungs-Standards für Geldwäsche-Sanktionen
Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets muss die europäische Aufsichtsbehörde AMLA Regulierungsstandards erarbeiten. Doch diese ignorieren die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors, die anwaltliche Verschwiegenheit und bestehende Aufsichtsstrukturen der Kammern – und bergen neue Gefahren für Sammelanderkonten. Die BRAK übt deshalb scharfe Kritik und fordert Nachbesserungen.

Als Teil des im Juli 2025 in Kraft getretenen EU-Geldwäschepakets regelt die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 1624/2024 – Gw-VO) im Kern Sorgfaltspflichten für Verpflichtete; die EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640 – Gw-RL) betrifft organisatorische und institutionelle Fragen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zielt also auf nationale Geldwäsche-Aufsichtsbehörden und deren Arbeit. Die Pflichten nach der Verordnung gelten ab dem 10.7.2027; bis dahin ist auch die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. 

Maßstäbe für die Regulierungspraxis

Bis zu diesem Datum muss zudem die neue Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA (Anti Money Laundering Authority) sog. Technische Regulierungsstandards (RTS) ausarbeiten. Diese sollen als Maßstäbe für die mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden und für Verpflichtete dienen. Die AMLA erarbeitet derzeit eine Vielzahl von RTS zu unterschiedlichen Aspekten der Geldwäscheprävention.

Bereits im März nahm die BRAK zu dem von der AMLA vorgelegten Entwurf eines RTS zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern nach Art. 53 Gw-RL Stellung. Sie kritisierte zahlreiche Inkonsistenzen, unbestimmte Rechtsbegriffe und unangemessene Regulierungskriterien. An zwei weiteren, im April von der AMLA vorgelegten Entwürfen für RTS über die Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sowie zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden übt die BRAK nunmehr ebenfalls scharfe Kritik.

Rechtswidrige RTS zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

Art. 19 Gw-VO verlangt von Verpflichteten – zu denen (nur) bei Kataloggeschäften i.S.d. Art. 3 Nr. 3 b) Gw-VO auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören – in bestimmten Fällen besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere die Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verbundenen Transaktionen sowie von Geschäften mit niedrigen Schwellenwerten. Die Ausfüllung dieser Sorgfaltspflichten soll ein weiterer RTS konkretisieren.

In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK diesen RTS-Entwurf aufs Schärfste: Er sei rechtswidrig und verletze die anwaltlichen Kernwerte, insbesondere das Berufsgeheimnis, und die Berufsausübungsfreiheit. Zudem lasse er die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und den Umstand außer Acht, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht generell Verpflichtete nach der Gw-VO sind, sondern nur, wenn sie bestimmte Kataloggeschäfte tätigen. 

Der RTS ist aus Sicht der BRAK vor allem für Kreditinstitute und größere Unternehmen konzipiert – für kleinere Unternehmen und Kanzleien ist er insgesamt überbordend, überreguliert, unverhältnismäßig und nicht mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand leistbar. Die BRAK zeigt zudem auf, dass der geplante RTS an verschiedenen Stellen im Widerspruch zu Regelungen der Gw-VO steht, insb. sind die verwendeten Begrifflichkeiten – etwa Mandant, Geschäftsbeziehung, (gelegentliche / verbundene) Transaktion – weder deckungsgleich noch miteinander vereinbar . Damit bleibt die Verpflichtetenstellung insgesamt unklar.

Rechtswidrige RTS zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Ebenso scharf fällt die Kritik der BRAK zu einem weiteren RTS-Entwurf aus, der in Umsetzung von Art. 28 I Gw-VO die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden konkretisieren soll. Auch diesen Entwurf hält die BRAK für insgesamt überbordend, überreguliert, unverhältnismäßig und mit unwirtschaftlichem Aufwand verbunden. Auch er verletzt anwaltliche Kernwerte und ignoriert die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und insb. der Anwaltschaft. Zudem sei der Entwurf nicht aus sich heraus verständlich, er erkläre unbestimmte Rechtsbegriffe mit anderen unbestimmten Rechtsbegriffen – und damit für Verpflichtete kaum handhabbar.

Zwei Hauptprobleme sieht die BRAK: Der Entwurf erweckt den Eindruck, dass Anwält:innen – unabhängig von einer vorherigen Prüfung, ob sie überhaupt Verpflichtete i.S.v. Art. 3 Gw-VO sind – dieselben Prüfungsintensitäten wie natürliche oder juristische Personen entfalten müssten, die per se Verpflichtete sind. Damit gehen die RTS weit über ihre Ermächtigungsgrundlage hinaus.

Zudem überträgt der Entwurf banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken schematisch auf die anwaltliche Tätigkeit. Ausdrückliche Regelungen zur Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit fehlen – aus Sicht der BRAK eine Gefährdung einer funktionierenden, vertraulichen anwaltlichen Beratung. 

Für Sammelkonten fordert die BRAK eine ergänzende Regelung, die bereits bestehende Aufsichten von Berufsgeheimnisträgern berücksichtigt. Die in Art. 22 des RTS-Entwurfs formulierten Anforderungen des Art. 22 RTS-E sollten daher als erfüllt gelten, wenn die Verwaltung fremder Gelder auf Sammelanderkonten durch die im jeweiligen Mitgliedstaat zuständigen Aufseher in einer Weise kontrolliert wird, die den Anforderungen von Art. 20 I h) Gw-VO entspricht – für die Anwaltschaft sind dies die Rechtsanwaltskammern.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 27/2026 (zum AMLA-RTS über Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen u.a.)
Stellungnahme Nr. 28/2026 (zum AMLA-RTS zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden)
Stellungnahme Nr. 17/2026 (zum AMLA-RTS zur Regulierung durch Aufsichtsbehörden)
Nachrichten aus Berlin 6/2026 v. 18.3.2026 (zum AMLA-RTS zur Regulierung durch Aufsichtsbehörden)
Nachrichten aus Berlin 9/2026 v. 29.4.2026 (zu geplanten Änderungen im Geldwäschegesetz)
Nachrichten aus Berlin 7/2026 v. 1.4.2026 (zu geplanten Änderungen im Geldwäschegesetz)
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Fremdbesitzverbot für Steuerkanzleien – Steuerberatungsnovelle im Bundesrat vorerst ausgebremst

Mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes will der Gesetzgeber das Berufsrecht für Steuerberaterinnen und -berater modernisieren und zugleich die Regeln zur Beteiligung an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften klarer fassen. 

Der Deutsche Bundestag hat dazu am 24.4.2026 eine Präzisierung zum Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften in § 55a I 3 StBerG beschlossen. Damit sollte klargestellt werden, dass auch mittelbare Beteiligungen von Finanzinvestoren über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an deutschen Steuerkanzleien ausgeschlossen sind. 

Ziel der Regelung ist es, Umgehungskonstruktionen zu verhindern, über die Finanzinvestoren bislang mittelbar in Steuerkanzleien einsteigen konnten. Nach der gesetzgeberischen Intention sollen Holding- und Beteiligungsstrukturen über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften künftig nicht mehr dazu führen können, dass das Fremdbesitzverbot leerläuft.

Keine Private-Equity-Umwege

Mit der Präzisierung, die durch den Finanzausschuss des Bundestages empfohlen wurde, reagierte der Gesetzgeber auf die zuvor unklare Rechtslage und auf die Kritik von Berufsorganisationen: In einem gemeinsamen Statement hatten u.a. die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer und die BRAK eine rechtssichere Absicherung des Fremdbesitzverbots gefordert. Die Neuregelung sah zudem keine Bestandsschutz- oder Übergangsregelung für bereits bestehende mittelbare Private-Equity-Beteiligungen vor.

Flankierend soll § 76e StBerG verschärft werden: Steuerberatungsgesellschaften hätten Änderungen bei unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschaftern unverzüglich anzeigen müssen; bei einem Wechsel mittelbarer Gesellschafter wäre zusätzlich eine Übersicht über die Beteiligungskette bis zu dieser Ebene vorzulegen gewesen. Auch § 54 StBerG soll ergänzt werden, damit mittelbar beteiligte Gesellschafter bereits im Anerkennungsantrag genannt werden müssen.

Bundesrat stoppt Paket

Der Bundesrat hat das vom Bundestag verabschiedete Gesetzespaket am 8.5.2026 gestoppt. Ausschlaggebend war die geplante Entlastungsprämie von 1.000 Euro für Beschäftigte, die im Gremium keine Mehrheit fand. Die Prämie war kurzfristig in das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes integriert worden und sollte Arbeitgebern ermöglichen, ihren Mitarbeitenden bis zum 30.6.2027 einen steuer- und sozialabgabenfreien Bonus auszuzahlen.

Das Scheitern im Bundesrat bedeutet noch keine endgültige Absage an die Klarstellung zum Fremdbesitzverbot. Bundesregierung und Bundesrat können nunmehr den Vermittlungsausschuss anrufen. 

Weiterführende Links:
Regierungsentwurf
Bundesrat kompakt v. 8.5.2026
Gemeinsames Statement v. 3.12.2025
Nachrichten aus Berlin 25/2025 v. 10.12.2025 (zum gemeinsamen Statement der Berufsverbände)
Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer v. 3.12.2025
Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 18/2025 (zum Referentenentwurf)
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Aufruf: Werden Sie Dozent/in in der Anwaltsstation des Referendariates!

Die Rechtsanwaltskammer Hamm sucht engagierte Kolleginnen und Kollegen, die als Dozent tätig werden möchten.
Haben Sie Freude an der Ausbildung des juristischen Nachwuchses? Möchten Sie Ihre Praxiserfahrung weitergeben und junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihrem Weg begleiten? Dann bringen Sie sich als Dozent im Einführungslehrgang oder als anwaltlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter ein!

Der Einführungslehrgang findet regelmäßig zu Beginn der Anwaltsstation im Rahmen einer 5-tägigen, 30 Zeitstunden umfassenden Blockveranstaltung, in der Anwaltsrecht und Gebührenrecht sowie anwaltliche Tätigkeiten im verwaltungsrechtlichen, strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Mandat dargestellt werden, statt. Anschließend sind weitere 30 Zeitstunden für die anwaltliche Begleitung in der Fortgeschrittenen-Arbeitsgemeinschaft vorgesehen. Hierbei werden dem juristischen Nachwuchs an fünf in die Arbeitsgemeinschaft integrierten Tagen konkret rechtsgestaltende Elemente aus der anwaltlichen Praxis erläutert.

Derzeit werden zusätzliche Dozenten für die Einsatzplanung 2027 in den nachfolgenden Bereichen gesucht:

 

Einführungslehrgang 2027

LG-Bezirk Arnsberg - Dozent im Bereich Anwaltsrecht

LG-Bezirk Bielefeld - Dozent im Bereich Anwaltsrecht

LG-Bezirk Hagen - Dozent im Bereich Anwaltsrecht

LG- Bezirk Paderborn - Dozent im Bereich Anwaltsrecht

LG-Bezirk Siegen - Dozent im Bereich Anwaltsrecht

 

LG-Bezirk Paderborn   - Dozent im Bereich Arbeitsrecht

 

Dozentenpool

Unabhängig von den o. g. Positionen haben Sie jederzeit die Möglichkeit, sich für Ihren bevorzugten Landgerichtsbezirk sowie Themenbereich in unseren Dozentenpool eintragen zu lassen. Sobald eine entsprechende Dozenten- oder Arbeitsgemeinschaftsleiterstelle frei wird, setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.

Voraussetzung:
Zulassung zur Anwaltschaft und Interesse an der Vermittlung praxisnaher juristischer Inhalte. Praxiserfahrung wäre wünschenswert.

Einsatzzeitraum:
Nach Absprache

Vergütung:
43 €/Std. über die RAK/NotK und 48 €/Std. über die Justizverwaltung nebst Reisekostenausgleich.

Gestalten Sie die Zukunft des Anwaltsberufs aktiv mit – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

 

Kontakt:

Kristin Schmidt-Kuhn – Sekretariat
RAin (SyndikusRAin) u. Geschäftsführerin Patrizia Wunder vertr. d. RAin (SyndikusRAin) u. jur. Ref. Christine Frubrich
Ostenallee 18
59063 Hamm 
Durchwahl: 02381-9850-81
E-Mail: schmidt@rak-hamm.de


Nähere Informationen über den Einführungslehrgang finden Sie auch auf unserer Homepage https://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/ausbildung/juristenausbildung.html

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IRZ: Kanzleien als Gastgeber im Hospitationsprogramm 2026 gesucht

Bereits zum 32. Mal führen die Deutsche Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit e.V. (IRZ), die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) ein multilaterales Hospitationsprogramm für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch. Vom 28. September bis 31. Oktober 2026 erhalten die Teilnehmenden vertiefte Einblicke in das deutsche und europäische Zivil‑, Handels‑ und Wirtschaftsrecht sowie in das System des europäischen Menschenrechtsschutzes.

Ziel des Programms ist es, den internationalen fachlichen Austausch zu stärken und zugleich nachhaltige Impulse für die Entwicklung rechtsstaatlicher Strukturen in den Herkunftsländern der Teilnehmenden zu setzen. Die Hospitantinnen und Hospitanten bringen ihre Erfahrungen sowohl in ihre berufliche Praxis als auch in berufsrechtliche und rechtspolitische Diskurse ein.

Die Teilnehmenden sind in ihren Heimatländern anwaltlich tätig und verfügen über gute Deutschkenntnisse. Eine Vergütung durch die aufnehmenden Kanzleien ist nicht vorgesehen.

Praxisphase in deutschen Kanzleien

Kernstück des Programms ist die Hospitation in deutschen Anwaltskanzleien vom 5. bis 28. Oktober 2026. In dieser Zeit erhalten die Teilnehmenden unmittelbare Einblicke in die anwaltliche Praxis, Arbeitsabläufe und Mandatsbearbeitung. Eine aktive Einbindung in den Kanzleialltag ist ausdrücklich erwünscht.

Die Zuweisung der Hospitantinnen und Hospitanten erfolgt durch die IRZ unter Berücksichtigung fachlicher Schwerpunkte. Alternativ können Teilnehmende auch eigenständig eine aufnehmende Kanzlei finden.

Vorteile für gastgebende Kanzleien

Für Kanzleien bietet die Teilnahme eine niedrigschwellige Möglichkeit, internationale Kontakte zu knüpfen und den eigenen fachlichen Horizont zu erweitern. Der Austausch mit erfahrenen Kolleginnen und Kollegen aus anderen Rechtsordnungen eröffnet neue Perspektiven auf rechtliche Fragestellungen und stärkt zugleich die interkulturellen Kompetenzen im Team.

Ein zusätzlicher organisatorischer Aufwand entsteht nur in begrenztem Umfang: Eine Vergütungspflicht besteht nicht. Die Teilnehmenden erhalten von den Veranstaltern Zuschüsse zu Lebenshaltungs‑ und Unterbringungskosten.

Ablauf des Programms

Das Programm beginnt mit einem Einführungsseminar in Bonn (28. September bis 2. Oktober 2026), das zentrale Grundlagen des deutschen und europäischen Rechts sowie das Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vermittelt. Nach der Praxisphase in den Kanzleien kehren die Teilnehmenden am 29. Oktober nach Bonn zurück; am 30. Oktober findet ein Auswertungsseminar statt. Die Abreise erfolgt am 31. Oktober 2026.

Jetzt als Gastgeber beteiligen

Gesucht werden engagierte Kanzleien im gesamten Bundesgebiet, die bereit sind, für rund drei Wochen eine Hospitantin oder einen Hospitanten aufzunehmen und Einblicke in ihre Praxis zu gewähren.

Interessierte Kanzleien können sich bis zum 

26. Juni 2026 

bei der IRZ melden und sich direkt – auch für weitere Informationen – an Sidi Khairy (khairy@irz.de) oder Rita Tenhaft (tenhaft@irz.de) wenden.

Weiterführende Links:
Concept Note - Multilaterales Hospitationsprogramm für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte 2026
www.irz.de
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Kurzentschlossene haben noch die Möglichkeit, sich einen der Plätze in folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm zu sichern:
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Mai 2026
Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat Mai 2026 finden Sie hier.
Weiterführende Links:
Onlineseminar 37077: Cannabis und Fahrerlaubnis am 01.06.2026 (FA Verwaltungsrecht, FA Verkehrsrecht, FA Strafrecht)
Onlineseminar 37078: Aktuelle Rechtsprechung im Bankrecht - Update 2026 am 03.06.2026 (FA Bank- und Kapitalmarktrecht)
Onlineseminar 37079: Krankheit und Arbeitsverhältnis am 03.06.2026 (FA Arbeitsrecht)
Onlineseminar 37081: Medizinrecht - Update 2026 am 08.06.2026 (FA Medizinrecht)
Onlineseminar 37080: Umgang mit Lowperformern: Tatsächlich keine Handhabe? am 08.06.2026 (FA Arbeitsrecht)
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beA-Newsletter
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier.
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Nachrichten aus Brüssel
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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