Startseite - Rechtsanwaltskammer Hamm
͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ ͏‌ 
KammerInfo
Ausgabe Nr. 9/2026 vom 03. Juni 2026
 
Inhaltsverzeichnis
77 Jahre Grundgesetz – und die BRAK fordert ein neues Grundrecht
STAR: Neue Umfrage zur Situation der Anwaltschaft gestartet
Gute Ziele, aber viele offene Fragen: Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt
Kabinett beschließt Mietrechtsreform
Kindschaftsrecht: Umfassende Reform geplant
Reminder: Kanzleien für das Hospitationsprogramm des IRZ 2026 gesucht
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
77 Jahre Grundgesetz – und die BRAK fordert ein neues Grundrecht
Seit 77 Jahren bildet das Grundgesetz das rechtliche Fundament der Bundesrepublik. Am 23. Mai 1949 in Bonn verkündet, war es ursprünglich als Übergangslösung gedacht – für einen westdeutschen Teilstaat, dessen Wiedervereinigung man sich erhoffte, aber nicht sicher sein konnte. Was blieb, ist eine der robustesten Demokratieverfassungen der Welt.

„Die Würde des Menschen ist unantastbar"

Dieser erste Satz ist mehr als ein feierliches Präambel-Pathos. Er ist rechtlich bindend und normativ grundlegend für alles, was folgt: die Garantie von Freiheitsrechten gegenüber dem Staat, die demokratische Gewaltenteilung, das Sozialstaatsprinzip – und die sog. Ewigkeitsgarantie (Art. 79 III GG), die verhindert, dass eine Parlamentsmehrheit die Verfassungsgrundlagen einfach abschafft.

Das Grundgesetz ist kein Museumsstück. Es wurde seit seiner Verabschiedung mehr als sechzigmal geändert, hat Notstandsgesetze und neue Asylrechtsregeln aufgenommen, den Umweltschutz und den Tierschutz als Staatsziele verankert und zuletzt sogar die digitale Gesetzesverkündung geregelt. Eine Verfassung, die mit der Zeit geht – ohne ihren Kern zu verlieren.

Neu 2026: Das Ehrenamt bekommt seinen Tag

Erstmals wurde der 23. Mai in diesem Jahr auch als bundesweiter Tag für das Ehrenamt begangen. Eine sinnfällige Ergänzung: Verfassungstexte allein machen keine lebendige Demokratie. Es braucht die vielen Menschen, die in Sportvereinen, Nachbarschaftsinitiativen, Freiwilligen Feuerwehren oder Sozialdiensten tatsächlich füreinander da sind. Sie geben dem abstrakten Begriff „Gemeinwesen" ein konkretes Gesicht.

Einstimmiges Votum für den neuen Art. 19 V GG 

Für die Anwaltschaft bietet dieser Tag zudem einen passenden Anlass, die Bedeutung unabhängiger anwaltlicher Beratung für den Rechtsstaat in Erinnerung zu rufen. Die 169. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat sich in ihrer Sitzung am 19.9.2025 in Hannover einstimmig für eine Verankerung eines Rechts auf unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz ausgesprochen.

Ein neuer Art. 19 V GG soll lauten: „Jedermann hat das Recht, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen." Der Gedanke dahinter ist klar: Rechtsstaatlichkeit erschöpft sich nicht im Zugang zu Gerichten. Sie setzt auch voraus, dass Bürgerinnen und Bürger sich in rechtlichen Angelegenheiten auf eine freie, unabhängige Anwaltschaft verlassen können.

Der Geburtstag des Grundgesetzes ist eine gute Gelegenheit hervorzuheben, dass dieses Sicherheitsnetz für die Zukunft gestärkt werden muss.

Weiterführende Links:
Wessels, BRAK-Mitt. 2026, 91: Rechtsstaat braucht Rückgrat – und eine unabhängige Anwaltschaft
Holling: Eröffnungsgrußwort am 24.3.2026 “Rechtsstaat braucht Rückgrat”
Entschließungsantrag der Länder Rheinland-Pfalz und Bremen (BR-Drs. 599/25)
Pressemitteilung des Justizministeriums Rheinland-Pfalz v. 28.10.2025
Presseerklärung der BRAK 13/2025 v. 18.11.2025 (Appell an den Bundesrat)
Positionspapier der BRAK zur Verankerung unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz
Presseerklärung der BRAK 9/2025 v. 19.9.2025
BRAK-News v. 24.9.2025 (zum Beschluss der BRAK-Hauptversammlung)
Wessels, BRAK-Mitt. 2025, 315: Jedermann hat das Recht…
zum Inhaltsverzeichnis
nächster Eintrag
 
STAR: Neue Umfrage zur Situation der Anwaltschaft gestartet
Seit 1993 werden durch das Institut für Freie Berufe (IFB) im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer regelmäßig Erhebungen zur Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft (STAR) durchgeführt. Dieses Jahr beschäftigt sich STAR mit folgenden Themen:
  • Familienfreundlichkeit im Anwaltsberuf (Vereinbarkeit anwaltlicher sowie Syndikustätigkeit mit familiären Aufgaben, insbesondere Pflege, Kinderbetreuung, Elternschaft, Schwangerschaft und Mutterschutz; getrennte Betrachtung von Selbstständigen, Angestellten und Syndikustätigkeit),
  • Ausgestaltung der Kanzleipflicht nach § 27 BRAO,
  • Erfahrungen mit Erfolgshonoraren und Prozessfinanzierung,
  • Standortwahl bei Kanzlei-Ausgründungen.

Dabei werden vor allem subjektive Einschätzungen abgefragt.

Die Befragung findet wieder rein digital statt. Sie benötigt ca. 10 bis 15 Minuten Ihrer Zeit. Die Untersuchung ist streng vertraulich und anonym.

Wie in den Vorjahren können Sie auf Wunsch eine persönliche Auswertung ausgewählter Umfragedaten erhalten. Dieses Angebot ist kostenlos und freiwillig; allerdings ist hierfür eine E-Mail-Adresse für die Zustellung der Auswertung erforderlich.

Wir würden uns sehr über Ihre Beteiligung an der STAR-Umfrage freuen.

Bitte unterstützen Sie die Forschung zur Anwaltschaft und nehmen unter folgendem Link ab sofort bis zum 01.09.2026 an der Befragung teil:

https://t1p.de/star2026

Für Fragen und Hinweise zur Befragung wenden Sie sich gerne an Frau Eggert vom IFB (kerstin.eggert@ifb.uni-erlangen.de).

Weiterführende Links:
Informationen der BRAK zu STAR
Institut für Freie Berufe
Neumann/Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 181 (zu den Ergebnissen von STAR 2024 zu Erfolgshonorar und Prozessfinanzierung)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Gute Ziele, aber viele offene Fragen: Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz will Betroffene digitaler Gewalt zivilrechtlich besserstellen und strafrechtliche Schutzlücken schließen. Die BRAK begrüßt dieses Ziel ausdrücklich – warnt jedoch vor zu weitgehenden Eingriffen, unklar gefassten Strafnormen und zusätzlichen Belastungen für Justiz und Meinungsfreiheit. 

Zwischen wirksamem Schutz und grundrechtlicher Balance

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt greift das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag auf. Der Entwurf reagiert auf Rechtsverletzungen im digitalen Raum: Hassrede, Bedrohungen, Cyberstalking, Identitätsmissbrauch, Cyberflashing, Cybergrooming, Cybermobbing sowie bildbasierte sexualisierte Gewalt – insbesondere durch KI-generierte oder manipulierte Deepfakes. Er entwickelt den Anfang des Jahres vom Ministerium vorgelegten Diskussionsentwurf fort, zu dem die BRAK ebenfalls kritisch Stellung genommen hatte.

Digitale Spuren sichern

Kern des Vorhabens ist ein neues Gesetz gegen digitale Gewalt. Es soll Betroffenen die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erleichtern, etwa durch Auskunftsansprüche gegenüber Diensteanbietern und Internetzugangsanbietern sowie durch Sicherungsanordnungen, damit relevante Daten nicht vor Abschluss eines Verfahrens gelöscht werden. Ergänzend sieht der Entwurf Änderungen im Strafgesetzbuch vor: Unter anderem soll § 184k StGB zum Schutz der Intimsphäre durch Bildaufnahmen ausgeweitet, ein neuer § 201b StGB für ansehensschädigende Deepfakes geschaffen und mit § 202e StGB eine Strafbarkeit unbefugter Überwachung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik eingeführt werden.

Warnung vor Eingriffen in die Meinungsfreiheit

Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme das Anliegen, Betroffenen digitaler Gewalt wirksamere rechtliche Instrumente an die Hand zu geben. Ein respektvoller Umgang im digitalen Raum sei angesichts der Bedeutung digitaler Kommunikation für die demokratische Meinungsbildung rechtsstaatlich unterstützenswert. Zugleich mahnt die BRAK jedoch einen sorgfältigen Ausgleich mit der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG an. Dieser gelinge dem Entwurf nicht durchgehend.

Kritik an Vorratsdatenspeicherung und erhöhter Eingriffsintensität

Im Zivilrecht hält die BRAK die vorgesehenen Instrumente Auskunftsanspruch und Sicherungsanordnung grundsätzlich für sinnvoll. Kritisch sieht sie aber zu hohe Anforderungen an die gerichtliche Prüfung: Für die Auskunft solle nicht bereits die Rechtsverletzung festgestellt werden müssen; ausreichend sei eine glaubhaft gemachte mögliche Rechtsverletzung. Deutlich wendet sich die BRAK zudem gegen eine Anknüpfung an die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen und Portnummern. Eine solche Verankerung erhöhe die Eingriffsintensität und müsse am strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstab gemessen werden.

Kontensperren als Risiko für die Meinungsfreiheit

Skeptisch bewertet die BRAK auch die vorgesehene Möglichkeit, Nutzerkonten vorübergehend gerichtlich sperren zu lassen. Die Schwelle dafür sei zu niedrig, insbesondere wenn bereits die Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausreichen solle. Eine Kontensperre könne über die Verhinderung konkreter Rechtsverletzungen hinaus sanktionsähnliche Wirkung entfalten und die Meinungsfreiheit erheblich beeinträchtigen.

Verfahrensrecht: BRAK plädiert für ZPO statt FamFG

Verfahrensrechtlich plädiert die BRAK dafür, die Verfahren nicht nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), sondern nach der Zivilprozessordnung (ZPO) auszugestalten. Kostenregelungen, anwaltliche Beratung und der Beibringungsgrundsatz seien geeignet, unbegründete Verfahren zu begrenzen und die ohnehin belastete Justiz vor einer Flut wenig erheblicher Social-Media-Streitigkeiten zu schützen. Auch die vorgesehene Vertretung durch zivilgesellschaftliche Organisationen hält die BRAK bei höchstpersönlichen Ansprüchen für systemwidrig.

Strafrechtlicher Nachbesserungsbedarf bei unbestimmten Tatbeständen

Im Strafrecht sieht die BRAK den größten Nachbesserungsbedarf. Mehrere geplante Tatbestände seien zu weit oder zu unbestimmt. Bei § 184k StGB-E fordert sie eine präzisere Konturierung, insbesondere bei Aufnahmen bekleideter intimer Körperteile „in sexuell bestimmter Weise“ und bei sexualisierten Deepfakes. Die reine Herstellung von Deepfakes Erwachsener ohne Außenwirkung solle nicht vorschnell kriminalisiert werden; denkbar sei eher eine Ausgestaltung als konkretes Gefährdungsdelikt oder mit Verbreitungsabsicht. Für kinder- und jugendpornografische Deepfakes erkennt die BRAK dagegen eher einen legitimen Strafbedarf an.

Guter Ansatz mit Nachbesserungsbedarf

Schließlich weist die BRAK auf eine zentrale Schutzlücke hin: Da das geplante Gesetz an strafbare Handlungen anknüpft, blieben nicht strafbewehrte, aber gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzungen außen vor – etwa das digitale Outing oder die Veröffentlichung intimer Informationen. Ein kohärenter Schutz vor digitaler Gewalt müsse daher auch zivilrechtlich abwehrbare Persönlichkeitsrechtsverletzungen erfassen.

Weiterführende Links:
Referentenentwurf
Stellungnahme Nr. 30/2026
Diskussionsentwurf
Stellungnahme Nr. 4/2025 (zum Diskussionsentwurf)
Nachrichten aus Berlin 5/2025 v. 5.3.2025 (zum Diskussionsentwurf)
(R)ECHT INTERESSANT! #145 Paragrafen und Parolen – Head of Legal bei HateAid | Franziska Benning
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Kabinett beschließt Mietrechtsreform
Das Bundeskabinett hat Ende April 2026 den Gesetzentwurf zur Anpassung des sozialen Mietrechts verabschiedet. Das Ziel: Mieter in angespannten Märkten besser vor Preissteigerungen zu schützen und Umgehungen der Mietpreisbremse einzudämmen. Die BRAK hat den Entwurf in ihrer aktuellen Stellungnahme analysiert und sieht neben Fortschritten weiterhin deutlichen Nachbesserungsbedarf. 

Die Kernpunkte der Mietrechtsreform

Der Regierungsentwurf hält an den wesentlichen Zielen des vorigen Referentenentwurfs fest. Er fokussiert sich auf die Regulierung von möbliertem Wohnraum, Indexmieten und Kurzzeitverträgen. Gegenüber dem ersten Entwurf wurden jedoch punktuell wichtige Stellschrauben verändert.

Möblierungszuschlag: Dieser soll sich künftig am Zeitwert der Möbel orientieren (höchstens 1 % monatlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses), statt nur am Anschaffungswert. Zudem greift eine Vermutungsregelung von bis zu 10 % der Nettokaltmiete bei voll ausgestattetem Wohnraum.

Indexmieten: Bei einer Inflation von über 3 % innerhalb eines Jahres wird der übersteigende Teil nur noch zur Hälfte berücksichtigt. Damit fällt die Regelung mieterfeindlicher aus als die zuvor geplante harte Kappungsgrenze von 3,5 %.

Kurzzeitmiete: Für die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch gilt weiterhin die Grenze von sechs Monaten, die nun jedoch praxisnah auf bis zu acht Monate verlängert werden kann.

Kündigungsschutz: Die „Schonfristzahlung“ bei Zahlungsverzug wird auf die ordentliche Kündigung erstreckt – ein lang geforderter Abbau von Wertungswidersprüchen.

BRAK begrüßt Praxisnähe beim Möblierungszuschlag – fordert aber Auskunftsrecht

In ihrer Stellungnahme knüpft die BRAK an ihre Kritik am Referentenentwurf aus dem März an. Positiv hebt sie hervor, dass die Bundesregierung den BRAK-Vorschlag zur Orientierung am Zeitwert bei Möbeln aufgegriffen hat. Dies schütze vor Missbrauch und sichere praxistaugliche Schätzungen.

Allerdings greift die Reform aus Sicht der BRAK zu kurz: Ein explizites Auskunftsrecht für Mieter über die genauen Berechnungsgrundlagen des Zuschlags fehlt weiterhin. Da der Zeitwert für Mieter kaum überprüfbar ist, bleibt die Kontrolle der Mietpreisbremse hier lückenhaft. Auch die harte Sanktion bei Formfehlern (die Wohnung gilt dann als unmöbliert) sieht die BRAK kritisch und fordert eine abgestuftere Rechtsfolge.

Kritik an Indexmiete und offenen Fragen beim Eigentümerwechsel

Bei den Indexmieten warnt die BRAK vor Rechtsunsicherheiten. Da der Gesetzestext bei Stichtagen, Nachholeffekten und unterjährigen Berechnungen sehr knapp bleibt, drohen spätere Streitigkeiten. Hier fordert die Anwaltschaft klare gesetzliche Fixierungen statt bloßer Hinweise in der Begründung.

Zustimmung gibt es für die bürokratische Erleichterung bei Modernisierungen (Anhebung der Grenze für vereinfachte Verfahren auf 20.000 Euro) sowie für den verbesserten Kündigungsschutz. Bei der Bereinigung von Eigentümerwechseln im Mietrecht (§ 566 BGB) vermisst die BRAK hingegen die Regelung wichtiger Folgefragen wie der Behandlung von gezahlten Kautionen.

Die BRAK regt an, die offenen Punkte – darunter auch Zustellprobleme bei ausländischen Vermietern – im weiteren Verfahren über den Rechtsausschuss des Bundestages nachzubessern.

Weiterführende Links:
Gesetzentwurf
Stellungnahme Nr. 29/2026
Stellungnahme 14/2026 (zum Referentenentwurf)
Nachrichten aus Berlin 6/2026 (zum Referentenentwurf)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Kindschaftsrecht: Umfassende Reform geplant
Das gemeinsame Sorgerecht nicht verheirateter Eltern, die gemeinsame Kinderbetreuung nach einer Trennung und den Schutz von Kindern bei häuslicher Gewalt – diese und weitere Punkte will das Bundesjustizministerium reformieren. Das sieht ein Mitte Mai vorgelegter Gesetzentwurf vor, mit dem das Kindschaftsrecht umfassend modernisiert werden soll. 

Das Kindschaftsrecht soll umfassend modernisiert werden. Ein Mitte Mai vorgelegter Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz will insbesondere Kinderrechte stärken, das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Elternteile erleichtern und die partnerschaftliche Kinderbetreuung nach einer Trennung klarer gestalten und praxistauglicher machen. Erstmals soll außerdem ein Gesamtkonzept zum Schutz vor häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren verankert werden. Es sieht insbesondere vor, dass bei häuslicher Gewalt gegen einen Elternteil zu dessen Schutz der andere Elternteil vom Umgang mit dem Kind ausgeschlossen werden kann.

Zudem sieht der Entwurf insgesamt eine neue Strukturierung und Systematisierung des Kindschaftsrechts vor. Die letzte umfassende Reform erfolgte durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997, seitdem gab es nur punktuelle Reformen. Daher ist das Rechtsgebiet unübersichtlich geworden und für Rechtsanwender schwer zu erfassen. Regelungen, die miteinander im Zusammenhang stehen, sollen nun in eine logische Reihenfolge gebracht werden.

Ferner wird auch das Recht der Pflegekindschaft und der Adoption modernisiert. Ein zentraler Aspekt im Adoptionsverfahren, die Stabilität der Beziehung des adoptierenden Paares, soll künftig nicht mehr allein an der Ehe festgemacht werden; denn die Ehe ist für viele Menschen keine notwendige Vorbedingung für eine Familiengründung mehr.

Der Entwurf greift damit einige Punkte wieder auf, die bereits in einem Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums aus der vorangegangenen Legislaturperiode adressiert waren; dieser unterfiel der Diskontinuität. Die BRAK hatte sich zu Beginn der aktuellen Legislaturperiode mit Reformvorschlägen im Familien- und Erbrecht zu Wort gemeldet, wo sie dringenden Reformbedarf sieht. Sie wird sich mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf intensiv befassen.
Weiterführende Links:
Referentenentwurf
Informationspapier zur Kindschaftsrechtsreform
Diskussionsentwurf (20. Legislaturperiode)
Reformvorschläge der BRAK (Stellungnahme Nr. 9/2025)
Nachrichten aus Berlin 7/2025 v. 7.4.2025 (zu den Reformvorschlägen der BRAK)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Reminder: Kanzleien für das Hospitationsprogramm des IRZ 2026 gesucht
Das multilaterale Hospitationsprogramm von IRZ, BRAK und DAV geht 2026 in die 32. Runde – und erneut werden Kanzleien im gesamten Bundesgebiet gesucht, die für rund drei Wochen eine ausländische Kollegin oder einen Kollegen aufnehmen möchten.

Vom 5. bis 28. Oktober 2026 hospitieren die Teilnehmenden in deutschen Kanzleien und erhalten Einblicke in Arbeitsabläufe, Mandatsbearbeitung und anwaltliche Praxis. Die Zuweisung erfolgt durch die IRZ nach fachlichen Schwerpunkten; eine eigenständige Platzsuche ist ebenfalls möglich.

Die Gäste sind in ihren Herkunftsländern anwaltlich tätig, verfügen über gute Deutschkenntnisse und erhalten Zuschüsse zu Lebenshaltungs‑ und Unterbringungskosten. Eine Vergütungspflicht für Kanzleien besteht nicht.

Das Programm umfasst zudem ein Einführungsseminar in Bonn (28. September–2. Oktober) sowie ein Abschlussseminar am 30. Oktober. Ziel ist der internationale fachliche Austausch und die Stärkung rechtsstaatlicher Strukturen.

Interessierte Kanzleien können sich bis zum 

31. Juli 2026

bei der IRZ melden: Kontakt: Sidi Khairy – khairy@irz.de

Weiterführende Links:
Nachrichten aus Berlin 10/2026 v. 13.5.2026 (zum IRZ-Hospitationsprogramm)
Multilaterales Hospitationsprogramm des IRZ
Concept Note zum Hospitationsprogramm
Informationen zur IRZ
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Kurzentschlossene haben noch die Möglichkeit, sich einen der Plätze in folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm zu sichern:
Weiterführende Links:
Onlineseminar 37080 - Umgang mit Lowperformern: Tatsächlich keine Handhabe? am 08.06.2026 (FA Arbeitsrecht)
Onlineseminar 37081 - Medizinrecht - Update 2026 am 08.06.2026 (FA Medizinrecht)
Onlineseminar 37082 - Die zweite Chance im Baurecht – Aktuelle rechtliche Gegebenheiten und Baumängel am 10.06.2026 (FA Bau- und Architektenrecht)
Onlineseminar 37084 - Beweisantragsrecht (mit Fokus auf Revision und Schwurverfahren) am 13.06.2026 (FA Strafrecht)
Onlineseminar 37085 - Neues Pflichtversicherungsgesetz am 15.06.2026 (FA Verkehrsrecht, FA Versicherungsrecht)
Onlineseminar 37086 - Kindergeld in der anwaltlichen Praxis am 17.06.2026 (FA Sozialrecht, FA Familienrecht)
Onlineseminar 37094 - Aktuelles Mietrecht am 19.06.2026 (FA Miet- und WEG-Recht)
Onlineseminar 37087 - Überblick über die Rechtsprechung zu den Eigentumsdelikten und Körperverletzungsdelikten am 20.06.2026 (FA Strafrecht)
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
beA-Newsletter
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier.
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
 
nächster Eintrag
 
Nachrichten aus Brüssel
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.
zum Inhaltsverzeichnis
vorheriger Eintrag
   
 
Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

Zum Abbestellen des Newsletters: Hier klicken!