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Startseite - Rechtsanwaltskammer Hamm
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KammerInfo |
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Ausgabe Nr. 10/2026 vom 15. Juni 2026 |
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Leitfaden für bedrohte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte |
Es ereignen sich leider immer häufiger Vorfälle, in denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bedrohlichem und aggressivem Verhalten ausgesetzt sind. In einer Umfrage des Rates der Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaft (CCBE) gaben 64,36 % der befragten Anwältinnen und Anwälte an, in den letzten zwei Jahren mindestens einmal Opfer von verbal aggressivem Verhalten geworden zu sein. Ein Achtel berichtet sogar von physischen Übergriffen.
Daher hat der Ausschuss Menschenrechte einen Leitfaden mit Handlungsempfehlungen für Kolleginnen und Kollegen, die Bedrohungen, Anfeindungen o.ä. ausgesetzt sind, erstellt. So wird neben Akutmaßnahmen wie dem Alarmieren der Polizei empfohlen, die Gefährdungssituation zu dokumentieren, ein Sicherheitskonzept für die Kanzleiräumlichkeiten zu erstellen und das Kanzleipersonal für derartige Situationen zu schulen. | |
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Fachanwaltsausschuss Medizinrecht: Ordentliches Mitglied gesucht! |
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Im Fachanwaltsausschuss Medizinrecht ist das Amt eines ordentlichen Mitglieds zum 01.01.2027 vakant. Kolleginnen und Kollegen, die die Fachanwaltsbezeichnung für das Medizinrecht führen und bereit sind, im Ausschuss mitzuwirken, werden gebeten, sich bis zum 27. Juli 2026 bei der Kammergeschäftsstelle schriftlich zu melden. | |
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Satzungsversammlung: Schutz des Anwaltsberufs, Fachanwaltschaften und Künstliche Intelligenz |
In ihrer 5. Sitzung der 8. Legislaturperiode hat das Anwaltsparlament am 1.6.2026 mehrere Änderungen der Fachanwaltsordnung beschlossen. Im Mittelpunkt standen Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht. Die Ausschüsse berichteten außerdem über laufende Arbeiten zu Kanzleipflicht, Interessenkollisionen, Fortbildungspflicht, Verschwiegenheit, Datenschutz und Künstlicher Intelligenz.
Aktuelle Stunde: Anwaltschaft unter Druck
Die 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung am 1.6.2026 begann mit einer aktuellen Stunde. Anlass war die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Anwaltsberufs durch die Bundesrepublik Deutschland am 26.1.2026. Die Konvention ist das erste völkerrechtlich verbindliche Abkommen, das speziell dem Schutz der Anwaltschaft dient.
BRAK-Vizepräsident Dr. Christian Lemke und DAV-Präsident Stefan von Raumer stellten Entstehung, Inhalt und Bedeutung der Konvention dar. Sie betonten, dass die Konvention nicht nur einzelne Anwältinnen und Anwälte schützt, sondern auch anwaltliche Berufsorganisationen – insbesondere die anwaltliche Selbstverwaltung durch die Rechtsanwaltskammern.
Zu den zentralen Schutzgütern gehören die unabhängige Berufsausübung, das Berufsgeheimnis, der Zugang zu Mandantinnen und Mandanten, die Freiheit der Mandatsannahme und Mandatsniederlegung sowie der Schutz vor Einschüchterung, Gewalt, Drohungen und unzulässiger Behinderung. Besonders hervorgehoben wurde auch der Schutz davor, dass Anwältinnen und Anwälte wegen ihrer Mandanten oder deren Anliegen mit Nachteilen belegt werden. Ebenso schützt die Konvention die Meinungs- und Äußerungsfreiheit anwaltlicher Organisationen, die sich zu Rechtsstaatlichkeit, Gesetzgebung, Rechtspflege, Zugang zum Recht und Menschenrechten äußern können müssen.
Türkei und USA als Negativbeispiele
An den Beispielen Türkei und USA wurde deutlich, dass Angriffe auf die Anwaltschaft immer auch den Rechtsstaat treffen. Lemke und von Raumer berichteten u.a. über das Verfahren gegen den Vorstand der Istanbuler Anwaltskammer, der nach einer Forderung nach Aufklärung der Tötung zweier kurdischer Journalisten strafrechtlich verfolgt und abgesetzt worden war. Der Freispruch im Januar wurde begrüßt, ist aber nicht rechtskräftig.
Mit Blick auf die USA thematisierten sie Executive Orders der Trump-Administration gegen mehrere Anwaltskanzleien. Einschränkungen von Sicherheitsfreigaben, erschwerter Zugang zu Gerichten und Behörden sowie wirtschaftlicher Druck durch entzogene Staatsmandate wurden als erhebliche Eingriffe in die anwaltliche Berufsausübungsfreiheit bewertet.
Kritik übten beide an der verzögerten Ratifikation der Europaratskonvention durch EU-Mitgliedstaaten. Wegen möglicher EU-Kompetenzen hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten aufgefordert, Ratifikationen vorerst nicht abzuschließen. BRAK und DAV drängen auf eine zügige Lösung.
Ausschuss 1: Fachanwaltschaften
Die Satzungsversammlung beschloss mehrere Änderungen der Fachanwaltsordnung. Der zuständige Ausschuss 1 setzt damit seine Modernisierung der Anforderungen an die Fachanwaltschaften fort. Keinen Änderungsbedarf in der FAO sieht der Ausschuss durch die jüngste Rechtsprechung des BGH zu Online-Fortbildungen.
Strafrecht
Für die Fachanwaltschaft Strafrecht wird § 13 Nr. 3 FAO ergänzt. Künftig gehören auch die „Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“ zu den nachzuweisenden besonderen Kenntnissen. Hintergrund ist u.a. aktuelles Gesetzgebungsverfahren zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen; die Ergänzung soll die fachanwaltliche Qualifikation insoweit klarstellen. Der entsprechende Antrag wurde mit 63 Ja-Stimmen bei 1 Gegenstimme und 4 Enthaltungen angenommen.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Bei der Fachanwaltschaft für Handels- und Gesellschaftsrecht wird § 14i Nr. 2 c) FAO angepasst. Klargestellt wird, dass beim internationalen Gesellschaftsrecht nur Grundzüge verlangt werden, insbesondere zum europäischen Gesellschaftsrecht und zur Europäischen Aktiengesellschaft. Zudem werden Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts aufgenommen. Der Ausschuss verwies auf die strukturelle Nähe dieser Rechtsgebiete zum Gesellschaftsrecht und ihre wachsende praktische Bedeutung, insbesondere im Stiftungsrecht.
Der Antrag wurde einstimmig bei nur einer Enthaltung angenommen.
Sportrecht
Bei der Fachanwaltschaft für Sportrecht wird die Fallanrechnung in § 5 I x) FAO erweitert. Von den 80 nachzuweisenden Fällen können künftig bis zu 20 Fälle aus Tätigkeiten als Richterin oder Richter in der Sportgerichtsbarkeit oder Sportschiedsgerichtsbarkeit oder als Schlichterin oder Schlichter in sonstigen rechtsförmlichen Verfahren stammen. Davon dürfen höchstens fünf Fälle sonstige rechtsförmliche Verfahren betreffen. Der Antrag wurde mit 62 Ja-Stimmen bei 1 Gegenstimme und 3 Enthaltungen angenommen.
Zudem wurde § 14q Nr. 7 FAO sprachlich präzisiert, um klarzustellen, dass auch sportrechtliche Bezüge des Persönlichkeitsrechts umfasst sind.
Diese Änderung wurde mit 65 Ja-Stimmen ohne Gegenstimme bei 1 Enthaltung beschlossen.
Die Ausschussvorsitzende Silvia Groppler gab außerdem einen Ausblick, womit die Satzungsversammlung sich bei ihrer Sitzung Anfang Dezember zu befassen haben wird: mit elektronischen Klausuren im Fachanwaltslehrgang, der Berücksichtigung wissenschaftlicher Publikationen als Teil der Fortbildungspflicht sowie generell mit dem Verhältnis der Regelungen zum Erwerb und zur Fortbildung. Die Modernisierung der FAO wird also konsequent fortgeführt. | |
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GmgV: Neue Rechtsform mit gebundenem Vermögen – BRAK übt deutliche Kritik |
Die Bundesregierung plant mit der „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ eine neue Rechtsform für Unternehmen, die Gewinne nicht ausschütten, sondern dauerhaft im Unternehmen halten wollen. Die Bundesrechtsanwaltskammer begegnet dem Vorhaben jedoch mit erheblicher Skepsis. Sie sieht sowohl den praktischen Bedarf als auch wesentliche Einzelregelungen kritisch.
Nach dem von Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Rahmenkonzept soll die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) als eigenständige Gesellschaftsform sui generis ausgestaltet werden. Sie richtet sich an Unternehmen, die nicht auf Gewinnausschüttung, sondern auf langfristige Bestandssicherung angelegt sind. Nach den Vorstellungen der Ministerien könnte sie insbesondere im Mittelstand und bei Unternehmensnachfolgen relevant werden.
Zentrales Merkmal ist die dauerhafte und grundsätzlich unabänderliche Vermögensbindung. Gewinne dürften nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden, sondern müssten im Unternehmen verbleiben. Auch im Fall der Liquidation, Insolvenz oder des Ausscheidens von Mitgliedern soll die Bindung fortgelten. Ausscheidende Mitglieder sollen regelmäßig nur ihre Einlage zurückerhalten; verbleibendes Vermögen soll auf eine andere GmgV oder an den Staat übergehen.
Organisation nach genossenschaftlichem Vorbild
Organisatorisch orientiert sich das Modell weitgehend am Genossenschaftsrecht. Die Mitgliedschaft soll persönlich sowie weder frei übertragbar noch vererblich sein. Grundsätzlich soll das Prinzip „ein Mitglied – eine Stimme“ gelten; Gründer-, Mehrstimm- und Vetorechte sollen aber möglich bleiben. Vorgesehen ist zudem eine Prüfung nach genossenschaftlichem Vorbild, allerdings bezogen auf die Einhaltung der Vermögensbindung. Steuerlich soll die GmgV im Grundsatz wie eine Genossenschaft behandelt werden, ergänzt um eine turnusmäßige erbschaftsteuerliche Ersatzbesteuerung.
BRAK: Bedarf für neue Rechtsform nicht hinreichend belegt
Die BRAK bezweifelt, dass es überhaupt einer neuen Rechtsform bedarf. Nach ihrer Einschätzung lassen sich viele der mit der GmgV verfolgten Ziele schon heute mit den bestehenden gesellschaftsrechtlichen Instrumenten erreichen. Dass solche Gestaltungen mitunter beratungs- oder kostenintensiv sind, genügt aus ihrer Sicht nicht als Rechtfertigung für die Einführung einer eigenständigen Rechtsform.
Für kleinere Vorhaben verweist die BRAK auf die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Durch entsprechende Satzungsregelungen, etwa Ausschüttungsbeschränkungen oder hohe Anforderungen an Satzungsänderungen, ließen sich zentrale Ziele bereits abbilden. Für größere Unternehmen seien individuelle gesellschaftsrechtliche Lösungen häufig attraktiver als ein starres gesetzliches Modell.
Kritik an Vergütungs- und Organisationsvorgaben
Auch einzelne Regelungsvorschläge sieht die BRAK kritisch. So bewertet sie ein generelles Verbot erfolgsbezogener Vergütungsbestandteile als problematisch, weil dies die Gewinnung qualifizierter Führungskräfte erschweren könne. Missbrauchsrisiken bestünden nicht nur bei variabler, sondern auch bei überhöhter fixer Vergütung.
Skeptisch äußert sich die BRAK zudem zur vorgesehenen Organisationsstruktur mit grundsätzlich zweiköpfigem Vorstand und dreiköpfigem Aufsichtsrat. Erleichterungen allein an die Mitgliederzahl zu knüpfen, hält sie für wenig sachgerecht. Aus ihrer Sicht wären Kriterien wie Bilanzsumme, Umsatz oder Zahl der Beschäftigten näherliegend.
Steuerrecht: Ersatzbesteuerung umstritten
Besonders deutlich fällt die Kritik an der geplanten erbschaftsteuerlichen Ersatzbesteuerung aus. Nach Auffassung der BRAK steht sie im Spannungsverhältnis zum politischen Ziel, die GmgV weder steuerlich zu privilegieren noch zu benachteiligen. Da die Mitglieder gerade nicht wirtschaftlich am gebundenen Vermögen partizipieren sollen, fehle bei strikter Vermögensbindung die sachliche Rechtfertigung für eine solche Besteuerung.
Insgesamt hält die BRAK das Rahmenkonzept für nicht überzeugend. Es bleibe unklar, welchen eigenständigen Anwendungsbereich die GmgV tatsächlich haben soll; zudem begegneten mehrere Detailregelungen erheblichen praktischen und rechtlichen Bedenken. | |
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Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.7.2026 |
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge werden zum 1.7.2026 erhöht.
Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 1.7.2026 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 26.3.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ab dem 1.7.2026 beträgt der unpfändbare Betrag nach
- § 850c I 1 ZPO: 1.587,40 Euro (bisher 1.555,00 Euro) monatlich,
- § 850c II 1 ZPO: 597,42 Euro (bisher 585,23 Euro) monatlich,
- § 850c II 2 ZPO: 332,83 Euro (bisher 326,04 Euro) monatlich,
- § 850c III 3 ZPO: 4.866,30 Euro (bisher 4.766,99 Euro) monatlich.
Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt. | |
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Syndikusrecht und Rentenbefreiung: BVerfG lehnt Verfassungsbeschwerde ab |
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zur rückwirkenden Rentenversicherungsbefreiung eines Syndikusrechtsanwalts nicht angenommen. Die Entscheidung ist rein prozessual: Zur Verfassungsmäßigkeit von § 231 VIb SGB VI positioniert sich das Gericht nicht abschließend.
Der Beschwerdeführer war seit 2012 als Rechtsanwalt zugelassen und für seine damalige Tätigkeit als Syndikus von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014, mit denen die bisherige Befreiungspraxis für Syndikusanwälte beendet wurde, wechselte er zum 1.7.2014 den Arbeitgeber und gab anschließend seine Anwaltszulassung auf. Seine Mitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk führte er freiwillig fort.
Mit Inkrafttreten des reformierten Syndikusrechts zum 1.1.2016 wurde er erneut als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Eine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt er jedoch nicht für den Zeitraum vom 24.9.2014 bis 15.2.2016. Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht bestätigten dies. Nach ihrer Auslegung verlangt § 231 IVb 2 SGB VI für frühere Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk; eine lediglich freiwillige Mitgliedschaft genügt nicht.
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung war deshalb nicht mehr zu entscheiden.
Maßgeblich stellte die Kammer auf unzureichende Darlegungen ab. Ein besonders schwerer Nachteil sei nicht substanziiert aufgezeigt worden. Der Beschwerdeführer habe zwar eine „Zersplitterung“ seiner Altersversorgung geltend gemacht, aber nicht konkret dargelegt, welche wirtschaftlichen Folgen daraus resultieren. Insbesondere blieb offen, ob er in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften erworben hat und ob durch die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk tatsächlich ein erheblicher Bruch in der Versicherungsbiographie entstanden ist.
Keine hinreichende Begründung zu Art. 12 und Art. 3 GG
Auch eine Verletzung von Art. 12 I GG sei nicht ausreichend begründet worden. Es fehle an Darlegungen dazu, dass die Übergangsregelung eine objektiv berufsregelnde Tendenz habe oder die Berufsausübung bzw. Arbeitsplatzwahl konkret beeinträchtige.
Zur Rüge aus Art. 3 I GG betonte das BVerfG, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinreichend mit möglichen sachlichen Rechtfertigungsgründen der Ungleichbehandlung auseinandergesetzt. In Betracht kämen insbesondere Verwaltungsvereinfachung, Typisierung und der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Übergangsregelungen. Gerade bei bereits abgeschlossenen Beschäftigungen könne die Prüfung rückwirkender Befreiungsvoraussetzungen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auslösen.
Position der BRAK
Die BBAK hatte die Verfassungsbeschwerde für begründet gehalten. Sie sah eine nicht hinreichend gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Syndikusrechtsanwält:innen, die ihre Tätigkeit fortsetzten, und solchen, die im Übergangszeitraum den Arbeitgeber wechselten. Zudem stellte sie die Frage, ob eine freiwillige Mitgliedschaft verfassungskonform der Pflichtmitgliedschaft gleichgestellt werden müsse. Dieser Auffassung ist das BVerfG nicht gefolgt.
Der Beschluss enthält keine inhaltliche Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 231 IVb SGB VI, sondern lässt sie offen. Er zeigt aber: Wer eine gleichheitswidrige Übergangsregelung angreift, muss Vergleichsgruppen, Prüfungsmaßstab, konkrete wirtstchaftliche Nachteile und mögliche Rechtfertigungsgründe substanziiert darlegen. | |
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Juni 2026 |
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Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat Juni 2026 finden Sie hier. | |
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STAR: Neue Umfrage zur Situation der Anwaltschaft gestartet |
Wie sehen Anwältinnen und Anwälte in Deutschland die Entwicklung ihres Berufs? Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) erforscht das in regelmäßigen Abständen. Gerade ist die neue Umfrage gestartet. Darin geht es unter anderem um Familienfreundlichkeit, die Kanzleipflicht und Erfolgshonorare.
Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen. Im jährlichen Wechsel werden die wirtschaftlichen Verhältnisse und aktuelle berufspraktisch und -politisch relevante Themen abgefragt.
STAR 2026 dreht sich im Schwerpunkt um Fragen der Familienfreundlichkeit des Anwaltsberufs, die aktuelle Diskussion um die Kanzleipflicht, Ausgründungen aus bestehenden Kanzleien sowie Erfolgshonorar und anwaltliche Prozessfinanzierung. Die Befragung startete am 2.6.2026 und läuft bis zum 2.9.2026. Anwältinnen und Anwälte werden aufgerufen, die Forschung zur Anwaltschaft zu unterstützen und ihre Sicht in die Befragung einzubringen.
Die letzte Befragung zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft erfolgte 2025. Die Ergebnisse werden im kommenden Heft der BRAK-Mitteilungen ausführlich dargestellt.
Die Teilnahme an der Online-Befragung dauert etwa 15–20 Minuten und erfolgt anonym. | |
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Tag der offenen Tür im Oberlandesgericht Hamm |
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04.07.2026, 10:00 bis 16:00 Uhr
Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm lädt Sie und Ihre Familie herzlich ein, das OLG Hamm kennenzulernen und einen Blick hinter die Kulissen der Justiz zu werfen.
Was Sie unter anderem erwartet:
- Hausführungen & Fahrten auf das Dach des Gebäudes
- Fachvorträge
- simulierte Gerichtsverhandlungen
- Versteigerungen
- Justiz zum Anfassen und Mitmachen – für Groß und Klein
- Hüpfburg, Malen & Basteln
- Speisen & Getränke | |
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Verzögerte Ratifizierung der Anwaltskonvention |
Die parlamentarische Versammlung des Europarats hat im vergangenen Jahr ein Übereinkommen zum Schutz des Anwaltsberufs verabschiedet. Es soll Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besser vor Angriffen, Einschüchterung und staatlicher Repression schützen. Deutschland hat die Konvention am 26.1.2026 durch Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig in Straßburg unterzeichnet – die Ratifizierung steht jedoch weiterhin aus.
Schutz der freien und unabhängigen Anwaltschaft
Die Konvention ist das erste völkerrechtliche Abkommen, das ausdrücklich dem Schutz der anwaltlichen Berufsausübung gewidmet ist. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Mandate frei, unabhängig und ohne unzulässigen Druck ausüben können. Geschützt werden sollen insbesondere zwei zentrale Grundprinzipien der Anwaltschaft: die Vertraulichkeit der anwaltlichen Arbeit und die unabhängige Selbstverwaltung des Berufsstands.
Die Vorgaben betreffen unter anderem den Schutz vor physischen Angriffen, Drohungen und Belästigungen, Anforderungen an Zulassung und Berufsrecht, den Zugang zu Mandantinnen und Mandanten sowie Disziplinarverfahren. Auch für Deutschland könnten sich daraus punktuelle Anpassungen ergeben, etwa im Bereich der Strafprozessordnung bei Durchsuchungen von Anwaltskanzleien.
Unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert
Rund 30 Mitgliedstaaten des Europarats haben das Übereinkommen inzwischen unterzeichnet, darunter Deutschland, Frankreich, Italien und Polen. In Kraft treten kann es jedoch erst, wenn es von acht Staaten ratifiziert wurde, darunter mindestens sechs Mitgliedstaaten des Europarats. Bislang ist dies noch nicht geschehen. Auch in Deutschland wurde ein entsprechendes Ratifizierungsgesetz noch nicht in den Bundestag eingebracht.
Nach Angaben der Bundesregierung hängt die Verzögerung mit der Prüfung durch die EU-Kommission zusammen. Diese klärt derzeit, inwieweit das Übereinkommen Zuständigkeiten der Europäischen Union berührt. Deshalb müssten zunächst die entsprechenden Beschlüsse und Genehmigungsverfahren auf EU-Ebene abgewartet werden. | |
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Save the Date: 9. Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ |
Die Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ findet in diesem Jahr am Freitag, den 20.11.2026, in Hannover statt. Unter der Leitfrage „Wie sieht die Anwaltschaft der Zukunft aus?“ widmet sich die Veranstaltung aktuellen Entwicklungen und Herausforderungen des anwaltlichen Berufs.
Bereits zum neunten Mal veranstalten die BRAK und das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover (IPA) die Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“. Im Mittelpunkt stehen unter anderem
- der Einfluss juristischer KI-Tools auf anwaltliche Praxis, Wissenschaft und Rechtsentwicklung,
- strukturelle und demographische Entwicklungen in der Anwaltschaft sowie
- neue Anforderungen an die juristische Ausbildung.
Die Konferenz findet in diesem Jahr an einem neuen Veranstaltungsort statt: im Königlichen Pferdestall der Leibniz Universität Hannover, Appelstraße 7, 30167 Hannover.
Wer sich für die Zukunft des Anwaltsberufs, die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf Recht und Beratung sowie für aktuelle berufsrechtliche und berufspolitische Debatten interessiert, sollte sich den Termin vormerken. Die Konferenz verspricht erneut einen prominent besetzten Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis – und spannende Impulse für die Frage, wie sich die Anwaltschaft in den kommenden Jahren verändern wird. Weitere Informationen zum Programm folgen in Kürze. | |
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Reminder: Kanzleien für das Hospitationsprogramm des IRZ 2026 gesucht |
Das multilaterale Hospitationsprogramm von IRZ, BRAK und DAV geht 2026 in die 32. Runde – und erneut werden Kanzleien im gesamten Bundesgebiet gesucht, die für rund drei Wochen eine ausländische Kollegin oder einen Kollegen aufnehmen möchten.
Vom 5. bis 28. Oktober 2026 hospitieren die Teilnehmenden in deutschen Kanzleien und erhalten Einblicke in Arbeitsabläufe, Mandatsbearbeitung und anwaltliche Praxis. Die Zuweisung erfolgt durch die IRZ nach fachlichen Schwerpunkten; eine eigenständige Platzsuche ist ebenfalls möglich.
Die Gäste sind in ihren Herkunftsländern anwaltlich tätig, verfügen über gute Deutschkenntnisse und erhalten Zuschüsse zu Lebenshaltungs‑ und Unterbringungskosten. Eine Vergütungspflicht für Kanzleien besteht nicht.
Das Programm umfasst zudem ein Einführungsseminar in Bonn (28. September–2. Oktober) sowie ein Abschlussseminar am 30. Oktober. Ziel ist der internationale fachliche Austausch und die Stärkung rechtsstaatlicher Strukturen.
Interessierte Kanzleien können sich bis zum
31. Juli 2026
bei der IRZ melden: Kontakt: Sidi Khairy – khairy@irz.de | |
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Uni Münster: Vortrag zu den Honorarrisiken bei fehlerhafter Aufklärung über die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens im Rechtsschutzmandat |
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Die Forschungsstelle Anwalts- und Notarrecht der Universität Münster lädt zur vorgenannten Vortragsveranstaltung ein. Der Vortrag behandelt die anwaltlichen Pflichten im Rechtsschutzmandat mit einem besonderen Augenmerk auf die Pflicht zur Aufklärung über die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens (z.B. Klageantrag) im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.11.2025, Az. XI ZR 103/23). Das Risiko einer Inanspruchnahme durch die Rechtsschutzversicherung auf Rückzahlung des Anwaltshonorars im Falle einer fehlerhaften Beratung über die Erfolgsaussichten wird beleuchtet. Zugleich soll die Veranstaltung Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch bieten.
Es referiert RAin Dr. Anna Gregoritza, Düsseldorf.
Mittwoch, 24. Juni 2026, 17:00 Uhr s.t. in Präsenz oder online per Zoom Ketteler'scher Hof, Königsstr. 51 - 53, 48143 Münster | |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Kurzentschlossene haben noch die Möglichkeit, sich einen der Plätze in folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm zu sichern: |
| Weiterführende Links: |
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Onlineseminar 37094 Aktuelles Mietrecht am 19.06.2026 (FA Miet- und WEG-Recht) |
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Onlineseminar 37087 Überblick über die Rechtsprechung zu den Eigentumsdelikten und Körperverletzungsdelikten, §§ 242 bis 246 und §§ 223 – 229 StGB am 20.06.2026 (FA Strafrecht) |
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Onlineseminar 37088 Aktuelles Grundsicherungsrecht (SGB II, SGB XII und AsylbLG) am 22.06.2026 (FA Ausländer- und Asylrecht, FA Migrationsrecht, FA Sozialrecht) |
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Onlineseminar 37091 Selbstständige und Unternehmen im Familienrecht am 29.06.2026 (FA Familienrecht) |
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Onlineseminar 37090 KI im Arbeitsverhältnis am 29.06.2026 (FA Arbeitsrecht) |
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Onlineseminar 37092 Das OWi-Mandat: Von der Mandatsaufnahme bis zur Rechtsbeschwerde am 01.07.2026 (FA Strafrecht, FA Verkehrsrecht) |
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Onlineseminar 37093 Innovative Vergütungsmodelle für Führungskräfte, Geschäftsführer und Vorstände am 03.07.2026 (FA Arbeitsrecht, FA Steuerrecht, FA Handels- und Gesellschaftsrecht) |
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Onlineseminar 37096 Grundstücks- und Nachbarrecht am 06.07.2026 (FA Bau- und Architektenrecht, FA Miet- und WEG-Recht) |
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Onlineseminar 37097 Haftung der Geschäftsleiter in Krise, Restrukturierung und Insolvenz am 08.07.2026 (FA Handels- und Gesellschaftsrecht, FAInsolvenzrecht) |
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Onlineseminar 37255 Arbeitsrecht - alles was Kanzleimitarbeiter wissen müssen am 09.07.2026 (Mitarbeiterseminare) |
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Fachtagung Arbeitsrecht in Präsenz! 37098 Der arbeitsrechtliche Umgang mit der Schwerbehinderung am 10.07.2026 (FA Arbeitsrecht) |
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Nachrichten aus Brüssel |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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