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KammerInfo |
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Ausgabe Nr. 11/2026 vom 01. Juli 2026 |
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EU-Geldwäschepaket: neue Gefahr für anwaltliche Sammelanderkonten |
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Die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, ausgestaltet durch delegierte Rechtsakte der europäischen Anti Money Laundering Agency, könnte den mühsam gefundenen Kompromiss zwischen BRAK, Banken sowie Bundesfinanz- und -justizministerium gefährden, der anwaltliche Sammelanderkonten nachhaltig sichern soll. Die BRAK appelliert an die beiden Minister:innen, sich im Interesse der Anwaltschaft einzuschalten.
Für Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten hatten BRAK, Bundesjustizministerium, Bundesfinanzministerium und Kreditwirtschaft eine für alle Seiten tragfähige Lösung erarbeitet, wie gesteigerte Prüfpflichten für Banken durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) und den europäischen Common Reporting Standard (CRS) zu erfüllen sind. Mit Blick auf diese Prüfpflichten war es 2020/2021 bereits zur Kündigung von Sammelanderkonten durch Banken gekommen.
Mit dem Konzept sollen Sammelanderkonten, die von vielen Anwältinnen und Anwälten dringend benötigt werden, dauerhaft gesichert werden. Es sieht vor, dass bestimmte Transaktionsdaten auf anwaltlichen Sammelanderkonten durch ein elektronisches System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten zur weiteren Prüfung an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer übermittelt.
Auf dieser Basis hat das Bundesfinanzministerium den Nichtbeanstandungserlass, der Banken von der Prüfung nach dem CRS bei anwaltlichen Sammelanderkonten ausnimmt, bis Ende 2026 verlängert. Das Bundesjustizministerium bereitet den rechtlichen Rahmen vor. Die BRAK steht in den Startlöchern für die technische Umsetzung des Prüfsystems.
Doch der Umsetzung droht nunmehr Gefahr durch die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, das ab Juli 2027 gilt. Es sieht zusätzliche Prüfpflichten für Verpflichtete – sowohl Banken als auch Anwaltschaft – nach der Geldwäscheverordnung (Gw-VO) vor.
Zur Ausführung der Gw-VO bereitet die Anti Money Laundering Authority (AMLA) eine Reihe delegierter Rechtsakte, sog. Technical Regulatory Standards, vor. Diese betreffen unter anderem auch die in Bezug auf Sammelkonten geltenden Pflichten. Die BRAK hat hieran scharfe Kritik geübt, weil die RTS banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken unterschiedslos auch auf die Anwaltschaft übertragen, bestehende Aufsichtssysteme der Berufskammern ignorieren und berufliche Verschwiegenheitspflichten außer Acht lassen.
Bei Umsetzung der Regelungen sieht die BRAK die Gefahr, dass Sammelanderkonten vollständig vom Markt verschwinden – ein irreparabler Schaden für die Anwaltschaft. Die BRAK fordert daher eine ergänzende Regelung in den RTS, die bestehende Aufsichten von Berufsgeheimnisträgern berücksichtigt, konkret: die Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammern, unterstützt durch das neue Prüfsystem. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels hat Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig und Bundesfinanzminister Lars Klingbeil um ihre Unterstützung dafür ersucht. | |
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Justizministerkonferenz: pralle Reformagenda – und reduzierte Anwaltsgebühren in Massenverfahren |
Mit rechtsstaatlichen Fragen und zahlreichen Themen aus dem Verfahrensrecht und Strafrecht befasste sich die 97. Justizministerkonferenz Mitte Juni. Sie beschloss auch, dass Anwält:innen in Massenverfahren künftig geringere Gebühren zustehen sollen. Die BRAK hält das für rechtsstaatlich problematisch.
Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder hat sich am 11./12. Juni 2026 mit einer ganzen Reihe an Themen befasst, die für die Anwaltschaft von Bedeutung sind.
Rechtsstaat im Fokus
Die Justizministerinnen und -minister äußerten Besorgnis, dass die Grundlagen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einschließlich des Völkerrechts sowohl inner- als auch außerhalb Europas zunehmend unter Druck geraten und delegitimiert werden. Vor diesem Hintergrund begrüßen sie die Verhandlungen für einen neuen Pakt für den Rechtsstaat zwischen dem Bund und den Ländern, der auf drei Säulen fußend eine personelle Verstärkung der Justiz, eine verbesserte Digitalisierung sowie eine Verschlankung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen vorsieht. Sie dringen auf einen zeitnahen Abschluss und halten es für angezeigt, die rechtlichen Grundlagen der Justizsysteme in Bund und Ländern fortlaufend auf ihre Resilienz hin zu überprüfen.
In diesem Kontext befasste die JuMiKo sich auch mit den Ergebnissen der Länder-Arbeitsgruppe „Rechtsstaatskampagne zur Nachwuchsgewinnung“. Eine gemeinsame Kampagne der Länder, u.a. mit Kinospots, betont die Rolle der Justiz als Garantin für Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit in den Mittelpunkt und präsentiert die Justiz als attraktive Arbeitgeberin.
Stärkung einer unabhängigen Anwaltschaft
Ebenfalls auf der Agenda stand die Stärkung der unabhängigen Beratung und Vertretung durch eine freie Anwaltschaft. Die Justizministerinnen und -minister betonten die Bedeutung der Anwaltschaft als eine tragende Säule unserer freiheitlichen Verfassungsordnung. Sie nahmen mit Sorge die wachsenden Einschränkungen der freien Berufsausübung von Rechtsanwälten sowie des ungehinderten Zugangs zu professioneller Rechtsberatung und Vertretung in anderen, auch demokratisch verfassten Ländern zur Kenntnis. Dabei erkennen sie auch die Gefahr, dass neue kapitalgetragene Anbieter auf den Markt drängen und hierdurch die unabhängige anwaltliche Beratung und Vertretung nach dem Leitbild des freiberuflichen Anwaltsberufs unter Druck geraten.
Diskutiert wurde auch über die von der BRAK erhobene Forderung nach einer verfassungsrechtlichen Absicherung der unabhängigen Beratung und Vertretung durch eine freie Anwaltschaft. Diese ist lediglich einfachgesetzlich abgesichert und mittelbar über das Rechtsstaatsprinzip und die Berufsfreiheit grundrechtlich geschützt. Im Vorfeld der JuMiKo hatte die BRAK an die Justizministerinnen und -minister appelliert, sich für eine Verfassungsänderung auszusprechen. Einen Beschluss fassten sie hierzu nicht, die BRAK wird sich auch weiter politisch dafür stark machen.
Brennpunkt Verfahrensrecht
Zahlreiche Beschlüsse der JuMiKo betreffen Änderungen im Verfahrensrecht. Unter anderem sprechen sie sich für eine länderübergreifende Konzentration der arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren an bundesweit einem oder mehreren zentralen Arbeitsgerichten aus. Damit sollen Synergien genutzt und Doppelausgaben vermieden werden. Eine Länderarbeitsgruppe soll Umsetzungsmöglichkeiten erarbeiten.
Weitere Themen waren unter anderem eine Reform des selbstständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff ZPO) zur Verfahrensbeschleunigung, die Einführung von Experimentierklauseln in Prozessordnungen der Fachgerichtsbarkeiten auf Basis der Erfahrungen mit dem Online-Verfahren und die Nutzung von künstlicher Intelligenz in Zivilverfahren.
Reduktion der Anwaltsvergütung – und scharfe Kritik der BRAK
Betitelt als „sachgerechte Rechtsanwaltsvergütung in zivilgerichtlichen Massenverfahren“ erbittet die JuMiKo vom Bundesjustizministerium die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs, der im Bereich der zivilgerichtlichen Massenverfahren die (vermeintlichen) Effizienzgewinne sowie reduzierten Aufwände der Anwaltschaft durch angemessene Gebührenabschläge abbilden soll, und zwar durch einen verringerten Gebührensatz bei (nicht näher definierten) Massenverfahren.
Die BRAK kritisierte dies scharf: Der Beschluss sanktioniere jene Anwältinnen und Anwälte, die ihre Mandanten durch effiziente und strukturierte Fallbearbeitung bestmöglich vertreten. Vollständig übersehen wird dabei das Haftungsrisiko, das bei einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren nicht etwa sinkt, sondern erheblich steigt – zugleich soll aber die gesetzliche Vergütung sinken.
Dies ist weder sachgerecht noch angemessen und wird sich zwangsläufig auf die Annahme von Mandaten auswirken. Im Ergebnis geht der Beschluss der JuMiKo daher zu Lasten rechtsuchender Bürgerinnen und Bürger.
Die Anknüpfung gesetzlicher Gebühren an den – nur vermuteten – Arbeitsaufwand konterkariert das gesamte System der Gebührenberechnung und Kostenerstattung. Die gesetzliche Anwaltsvergütung nach dem RVG basiert bislang auf objektivierbaren Kriterien wie Streitwert und Verfahrensstadium; davon wendet der Beschluss der JuMiKo sich ab.
Juristische Ausbildung
Ebenfalls auf der Agenda stand die Zukunft der (voll-)juristischen Ausbildung. Die Ministerinnen und Minister befassten sich mit einem Bericht des Ausschusses zur Koordinierung der Juristenausbildung und begrüßt die Umsetzung der Empfehlungen durch Länder und Universitäten. Diese werden jedoch insbesondere von studentischer Seite als unzureichend kritisiert.
Zahlreiche weitere anwaltsrelevante Themen
Weitere Beschlüsse betreffen verfahrensrechtliche Änderungen unter anderem beim Grundbuch- und beim Erbscheinsverfahren, beim Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Gründung von Gesellschaften. Auch die Agenda im Straf- und Strafverfahrensrecht war prall gefüllt und enthielt unter anderem Fragen des Sexualstrafrechts, Suchanfragen und Benachrichtigungen nach dem Bundeszentralregistergesetz, eine Harmonisierung der Strafrahmen im Betäubungsmittel- und Dopingstrafrecht, und den Ehrschutz für Personen des politischen Lebens. | |
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Cum-/Ex-Gesetzentwurf: BRAK warnt vor Aushöhlung des Rückwirkungsverbots |
Ein dem Bundestag vorliegender Gesetzentwurf soll die Dritteinziehung nach § 73b StGB präzisieren und auf Fälle erstrecken, in denen Vermögenswerte nicht „durch“, sondern „für“ die Tat erlangt wurden. Die BRAK hält diese Klarstellung im Ansatz für vertretbar, warnt aber mit Nachdruck vor der vorgesehenen rückwirkenden Anwendung.
Mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten“ will der Bundesrat eine aus seiner Sicht bestehende Lücke im Abschöpfungsrecht schließen. Auslöser sind vor allem Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte, in denen wirtschaftlich zentrale Akteure nach Auffassung der Länder rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile behalten könnten, wenn andere Tatbeteiligte etwa wegen Insolvenz, Auflösung von Gesellschaften oder Auslandsbezug nicht mehr wirksam in Anspruch genommen werden können. Rechtlich beschränkt sich der Entwurf allerdings nicht auf Cum-/Ex-Konstellationen, sondern betrifft die Dritteinziehung insgesamt.
Neufassung des § 73b I 1 Nr. 1 StGB
Kern des Vorhabens ist eine Änderung von § 73b I 1 Nr. 1 StGB. Künftig soll ausdrücklich geregelt werden, dass die Einziehung bei Dritten auch dann angeordnet werden kann, wenn diese etwas „durch oder für die Tat“ erlangt haben und der Täter oder Teilnehmer für sie gehandelt hat. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass Leerverkäufer oder andere wirtschaftlich maßgebliche Beteiligte Vermögenswerte behalten, die sie im Vorfeld der Tat oder als Gegenleistung für ihre Mitwirkung erhalten haben. Der Entwurf versteht dies als Klarstellung der geltenden Rechtslage beziehungsweise als Korrektur eines Redaktionsversehens.
BRAK: Materiell nachvollziehbar
Die Bundesrechtsanwaltskammer bewertet die geplante Ergänzung differenziert. Die Einbeziehung des „für die Tat“ Erlangten sei dogmatisch im Ergebnis vertretbar. Aus den Gesetzesmaterialien zur bisherigen Fassung lasse sich kein tragfähiger Anhalt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber Vertreter- und Drittbegünstigungsfälle bewusst auf das „durch die Tat“ Erlangte habe begrenzen wollen. Insofern trägt die BRAK die materiellrechtliche Klarstellung im Grundsatz mit.
Kritik an rückwirkender Erstreckung
Deutliche Einwände erhebt die BRAK jedoch gegen die vorgesehene Übergangsregelung in § 316h II EGStGB. Diese soll bewirken, dass die Neuregelung auch auf Altfälle Anwendung findet, sofern über die Einziehung noch nicht erstinstanzlich entschieden wurde. Gerade hierin sieht die BRAK den rechtlich sensibelsten Punkt des Entwurfs. Die Regelung führe zu einer weiteren Aufweichung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots und sei besonders deshalb problematisch, weil sie nach der vom Bundesrat beschlossenen Fassung auch bereits zurückliegende, teils sogar verjährte Sachverhalte erfassen könne. | |
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Beweislastumkehr bei Einziehung? BRAK sieht rechtsstaatliche rote Linien |
Der Bundesrat will die selbstständige erweiterte Einziehung von Vermögensgegenständen aus rechtswidrigen Taten nach § 76a IV StGB prozessual deutlich schärfen: Künftig soll bei einem groben Missverhältnis zwischen Vermögenswert und rechtmäßigen Einkünften gesetzlich vermutet werden, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Die BRAK hält das für verfassungs-, europa- und konventionsrechtlich hoch problematisch. Vermögensabschöpfung: In Verfahren wegen Organisierter Kriminalität, aber auch bei Wirtschafts-, Steuer- und Umweltkriminalität lässt sich zwar häufig ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vermögenslage und legalen Einkünften feststellen, die konkrete Vortat jedoch nicht hinreichend nachweisen. Diese strukturelle Beweisnot soll überwunden werden, um Vermögensgegenstände auch dann selbständig einziehen zu können, wenn sich ihre deliktische Herkunft nach den Umständen aufdrängt, ohne dass sie einer bestimmten Straftat zugeordnet werden kann.
Der Hebel: eine gesetzliche Vermutung in § 437 StPO-E
Materiellrechtlich bleibt § 76a IV StGB unangetastet. Die eigentliche Verschärfung soll über eine Neufassung des § 437 StPO erfolgen. Zwar soll das Gericht seine Überzeugung weiterhin aufgrund freier Würdigung aller Umstände bilden. Neu vorgesehen ist jedoch ein zweiter Absatz, wonach bei einem groben Missverhältnis zwischen dem Wert eines Gegenstands und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen vermutet werden soll, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Praktisch liefe dies auf eine erhebliche Verlagerung der Darlegungslast hinaus: Kann der Betroffene die legale Herkunft nicht plausibel machen, würden verbleibende Zweifel zu seinen Lasten wirken. Eine Übergangsregelung in § 14 EGStGB soll die Neuregelung zudem auf bereits anhängige Verfahren erstrecken, sofern noch kein Eröffnungsbeschluss ergangen ist.
BRAK sieht rechtsstaatliche Grundsätze berührt
Die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt diesen Ansatz ab. Sie sieht gewichtige Bedenken mit Blick auf rechtsstaatliche Grundsätze selbst dann, wenn der selbständigen Einziehung kein Strafcharakter zugeschrieben wird. Im Zentrum ihrer Kritik stehen der Zweifelssatz, das Nemo-tenetur-Prinzip (niemand ist dazu verpflichtet, sich selbst anzuklagen) sowie der Eigentumsschutz aus Art. 14 GG. Besonders problematisch erscheint der BRAK, dass das „grobe Missverhältnis“ zur tragenden Vermutungsgrundlage erhoben werden soll, ohne den Begriff gesetzlich näher zu konturieren. Zugleich entstehe faktisch erheblicher Druck auf den Betroffenen, zu seinen Vermögensverhältnissen vorzutragen, obwohl sein Schweigen im Strafverfahren grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil gewertet werden dürfe.
Zweifel auch an Reichweite und Erforderlichkeit
Auch die Verhältnismäßigkeit des Entwurfs stellt die BRAK in Frage. Die geplante Regelung ist weder auf besonders erhebliche Vermögenswerte noch auf typische Konstellationen Organisierter Kriminalität beschränkt. Hinzu kommt aus ihrer Sicht, dass die geltende Rechtslage nicht als unzureichend belegt sei. Vielmehr habe die jüngere Rechtsprechung des BGH die Anwendung von § 76a Abs. 4 StGB bereits spürbar erleichtert. Die BRAK kommt daher zu dem Ergebnis, dass die vorgesehene Beweislastverschiebung mit rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vereinbar ist und unterbleiben sollte. | |
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Steuerberatungsnovelle jetzt beschlossen: Fremdbesitzverbot wird nach Bundesrats-Stopp doch präzisiert |
Nachdem der Bundesrat die Steuerberatungsnovelle zunächst gestoppt hatte, wurde sie nun doch verabschiedet: Bundestag und Bundesrat haben Mitte Juni 2026 die neue Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht beschlossen. Kernanliegen bleiben die Modernisierung des Steuerberatungsrechts und die Schließung von Umgehungsmöglichkeiten beim Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften.
Das Vorhaben geriet zunächst ins Stocken. Der Bundestag hatte bereits am 24.4.2026 einen Regierungsentwurf beschlossen. Dieses Gesetzespaket wurde jedoch am 13.6.2026 im Bundesrat gestoppt. Ausschlaggebend war nicht das Berufsrecht, sondern eine kurzfristig eingefügte steuerfreie Entlastungsprämie von 1.000 Euro, die im Bundesrat keine Mehrheit fand.
Daraufhin brachten die Koalitionsfraktionen den Entwurf erneut ein. Die nun verabschiedete Fassung entspricht im Wesentlichen dem zuvor beschlossenen Gesetz, verzichtet aber auf die umstrittene Entlastungsprämie. Nach Billigung im Finanzausschuss passierte der Entwurf Mitte Juni 2026 Bundestag und Bundesrat und ist damit parlamentarisch beschlossen.
Ziel der Reform: Berufsrecht modernisieren und Umgehungen verhindern
Mit dem Neunten Änderungsgesetz will der Gesetzgeber das Steuerberatungsrecht punktuell modernisieren und zugleich steuerrechtliche Einzelregelungen anpassen. Im Mittelpunkt des berufsrechtlichen Teils steht die weitere Absicherung des Fremdbesitzverbots für Steuerberatungsgesellschaften.
Künftig soll in § 55a StBerG klarer zum Ausdruck kommen, dass auch mittelbare Beteiligungen berufsfremder Investoren über ausländische Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften unzulässig sind. Der Gesetzgeber reagiert damit auf Beteiligungs- und Holdingstrukturen, über die Finanzinvestoren bislang mittelbar Einfluss auf deutsche Steuerkanzleien nehmen konnten. Ziel ist, solche Umgehungskonstruktionen rechtssicher auszuschließen und die berufsrechtlich gebotene Unabhängigkeit steuerberatender Berufsausübungsgesellschaften zu sichern.
Flankierend werden die Transparenz- und Anzeigevorgaben verschärft. Änderungen in Beteiligungsstrukturen sollen gegenüber der zuständigen Stelle umfassender offengelegt werden; dies betrifft insbesondere auch mittelbare Gesellschafter und Beteiligungsketten.
Steuerrechtliche Begleitregelungen enthalten
Neben dem Berufsrecht enthält das Gesetz weitere steuerrechtliche Anpassungen. In den Beratungen wurde unter anderem eine Ergänzung aufgenommen, wonach auch Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Landeshaushalten für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen steuerfrei gestellt werden können.
Für die Praxis der rechts- und steuerberatenden Berufe ist vor allem die jetzt beschlossene Präzisierung des Fremdbesitzverbots relevant. Nachdem die Novelle im Mai noch als politisch gescheitert erschien, ist der berufsrechtliche Regelungsgehalt mit neuem Anlauf Gesetz geworden. Der Gesetzgeber hält damit an seiner Linie fest, berufsrechtliche Unabhängigkeit auch gegenüber mittelbaren Private-Equity- oder sonstigen Investorenstrukturen wirksam abzusichern. | |
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Nachbesserungsbedarf beim Menschenhandelsstrafrecht |
Mit dem am 27.5.2026 beschlossenen Regierungsentwurf will die Bundesregierung das Menschenhandelsstrafrecht grundlegend neu ordnen und zugleich die Richtlinie (EU) 2024/1712 umsetzen. Die BRAK unterstützt die Reform im Grundsatz, sieht bei Reichweite, Systematik und Ausgestaltung einzelner Tatbestände jedoch erheblichen Präzisierungsbedarf.
Reform mit unionsrechtlichem und praktischem Hintergrund
Nach Darstellung des BMJV soll der Entwurf sowohl die geänderten unionsrechtlichen Vorgaben umsetzen als auch die seit 2016 geltenden Straftatbestände in §§ 232 ff. Strafgesetzbuch (StGB) grundlegend überarbeiten. Hintergrund sind praktische Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung sowie der Befund, dass das geltende Recht teils unübersichtlich, systematisch nicht durchgängig stimmig und für die Strafverfolgung nur eingeschränkt praxistauglich ist.
Neuordnung der Tatbestände und Stärkung des Opferschutzes
Vorgesehen ist eine umfassende Neuordnung der Straftatbestände zum Menschenhandel, zur Arbeitsausbeutung, zur Zwangsarbeit und zur sexuellen Ausbeutung. Der Menschenhandelstatbestand soll auch auf Ausbeutung im Zusammenhang mit Leihmutterschaft, Adoption und Zwangsheirat erstreckt werden. Zudem ist eine allgemeine Strafbarkeit der wissentlichen Inanspruchnahme ausbeuterischer Leistungen geplant. Daneben soll das Non-Punishment-Prinzip verfahrensrechtlich gestärkt werden: Für Opfer, die unter dem Einfluss ihrer Ausbeutungssituation Straftaten begangen haben, ist eine Einstellungsmöglichkeit in § 154g StPO-E vorgesehen.
BRAK unterstützt Zielrichtung und Opferschutz
Die BRAK begrüßt die Zielrichtung der Reform, insbesondere die Stärkung des Opferschutzes, die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und die beabsichtigte Vereinfachung und Systematisierung der Vorschriften. Positiv bewertet sie unter anderem die klarere Konturierung der Ausbeutungsformen in § 232 StGB-E, die Schließung von Strafbarkeitslücken bei sexueller Ausbeutung sowie die stärkere Verankerung des Non-Punishment-Prinzips im Strafverfahren.
Kritik an Reichweite, Nachfragestrafbarkeit und Strafrahmen
Kritisch sieht die BRAK jedoch insbesondere die Einbeziehung von Zwangsheirat, Leihmutterschaft und unzulässigen Adoptionskonstellationen in den Menschenhandelstatbestand. Hier drohe eine Vermischung unterschiedlicher Schutzrichtungen. Auch die vorgesehene Nachfragestrafbarkeit werfe Fragen der Praktikabilität, Nachweisbarkeit und Bestimmtheit auf; zudem seien die subjektiven Anforderungen nicht durchgängig überzeugend ausgestaltet. Schließlich beanstandet die BRAK die fehlende Konsistenz der Strafrahmen und vermisst für die vorgesehenen Strafschärfungen eine tragfähige empirische Grundlage. | |
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Deutsche und französische Anwaltschaften wenden sich an EU-Kommission: Anwalts-Konvention nicht länger blockieren! |
Die 2025 vom Europarat verabschiedete Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs soll Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besser vor Angriffen, Einschüchterung und staatlicher Repression schützen – als erstes verbindliches völkerrechtliches Instrument. Bislang zeichneten 34 Staaten die Konvention, doch kein einziger Staat hat sie ratifiziert. Die Ratifizierung durch mindestens acht Staaten ist Voraussetzung dafür, dass die Konvention in Kraft tritt.
Doch die Europäische Kommission untersagte dies den EU-Mitgliedstaaten im April 2025 überraschend, bevor nicht die EU selbst der Konvention beigetreten ist. Dafür führte sie nicht näher dargelegte Kompetenzgründe an. Trotz öffentlicher Beteuerungen, die Konvention zu unterstützen, hat die Kommission seit über einem Jahr nicht die für den Beitritt der EU erforderlichen Ratsbeschlüsse vorgeschlagen.
In einem gemeinsamen Schreiben an Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen mahnen die wichtigsten Anwaltsorganisationen Deutschlands und Frankreichs, diese politische Blockade des für die Anwaltschaft so wichtigen Schutzinstruments aufzugeben. Sie fordern von der Kommission u.a. Auskunft über den aktuellen Stand zu einem Beitritt der EU zur Konvention, zu aus Sicht der Kommission bestehenden rechtlichen Hürden und zum genauen Zeitplan für das weitere Vorgehen.
An die deutsche Bundesregierung appelliert die BRAK zudem, den Ratifizierungsprozess in Deutschland umgehend voranzutreiben und sich zugleich auf europäischer Ebene für einen schnellen Beitritt der Europäischen Union einzusetzen, damit die Konvention rasch in Kraft treten kann. Das erscheint nicht zuletzt mit Blick auf die anstehenden Präsidentschaftswahlen in Frankreich im Frühjahr 2027 geboten.
Die BRAK setzt sich seit Langem für die Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs ein – bereits bei der Erarbeitung des Textes, aber auch im Zusammenhang mit der Unterzeichnung und Ratifikation der Konvention. | |
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Als das Recht Hitler demaskierte: das Erbe von Hans Litten |
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Hans Litten wurde zum tödlichen Ziel eines totalitären Regimes, weil er etwas tat, was heute als Kernpflicht der Anwaltschaft gilt: Er blieb bedingungslos unabhängig. Geboren am 19.6.1903 in Halle an der Saale, erinnert sein Geburtstag an eine anwaltliche Praxis, die das geltende Recht ohne Rücksicht auf persönliche Risiken gegen den heraufziehenden Totalitarismus durchsetzte. Seine Biografie verdeutlicht eindringlich, wie entscheidend die handwerkliche Präzision im Umgang mit dem Prozessrecht für den Schutz bedrohter Mandanten ist.
Mit Paragrafen gegen politische Gewalt
Nach exzellenten Examina schlug Litten bewusst den Weg in die freie, politisch engagierte Anwaltschaft ein. In der Spätphase der Weimarer Republik vertrat er im Rahmen der Roten Hilfe vor allem Mandanten aus der Arbeiterschaft und Opfer politisch motivierter Straßengewalt. Littens Methodik war dabei strikt formalistisch: Statt im Gerichtssaal politische Reden zu halten, nutzte er die Strafprozessordnung, um durch präzise Beweisanträge und detaillierte Befragungen die organisierte Struktur hinter den vermeintlichen Einzeltaten der SA offenzulegen.
Der Wendepunkt seiner juristischen Laufbahn war der Edenpalast-Prozess im Mai 1931. Nach einem koordinierten Überfall eines SA-Trupps auf ein Berliner Tanzlokal vertrat Litten die verletzten Nebenkläger. Sein Ziel war es, die Behauptung der NSDAP-Führung zu widerlegen, die Partei agiere ausschließlich auf legalem Boden. Zu diesem Zweck erwirkte er die Vorladung von Adolf Hitler als Zeugen vor das Kriminalgericht Berlin-Moabit.
In einer mehrstündigen Vernehmung konfrontierte Litten den Parteichef mit internen Schriften und der Realität der SA-Rollkommandos. Durch diese gezielte Befragung deckte er den Widerspruch zwischen Hitlers öffentlichem „Legalitätseid“ und der tatsächlichen Gewaltpraxis der Bewegung auf. Hitler verlor im Zeugenstand die Beherrschung und attackierte den Anwalt verbal. Litten hatte damit die legalistische Fassade der Nationalsozialisten demontiert – ein juristischer Erfolg, der ihn nach der Machtübernahme 1933 zum primären Ziel des Regimes machte.
Ohne Anklage, ohne Gehör
Unmittelbar nach dem Reichstagsbrand im Februar 1933 wurde Litten inhaftiert. Ohne Anklage oder rechtliches Gehör verbrachte er die folgenden fünf Jahre in wechselnden Gefängnissen und Konzentrationslagern, darunter Sonnenburg, Lichtenburg und Dachau. Trotz schwerer körperlicher Folgen durch die Haftbedingungen und gezielte Misshandlungen versuchte Litten, innerhalb der Lagerstrukturen intellektuelle Räume aufrechtzuerhalten, bevor er im Februar 1938 im KZ Dachau verstarb.
Das Fundament von heute sichern
Die Biografie Littens zeigt, dass ein Rechtsstaat nur so lebendig ist wie die Menschen, die seine Prinzipien streitbar verteidigen. Vor diesem Hintergrund verdeutlicht die aktuelle rechtspolitische Initiative der Anwaltschaft eine besondere Tragweite. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat auf ihrer 169. Hauptversammlung ein klares Zeichen gesetzt und sich einstimmig für die verfassungsrechtliche Absicherung des anwaltlichen Beistands ausgesprochen. Durch die Einführung eines neuen Artikels 19 Absatz 5 im Grundgesetz soll das Recht auf unabhängige rechtliche Hilfe für jedermann und in allen Lebenslagen konstitutionell verankert werden. Ziel ist es, die strukturellen Bedingungen für eine wirksame Verteidigung von Bürgerrechten dauerhaft zu garantieren. Ein funktionierender Rechtsstaat definiert sich schließlich über den effektiven und ungehinderten Zugang zu unabhängiger Justiz. |
| Weiterführende Links: |
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Informationen über Hans Litten auf der Website der BRAK |
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Rechtsstaat braucht Rückgrat – und eine unabhängige Anwaltschaft (Wessels, BRAK-Mitt. 2026, 91) |
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Eröffnungsgrußwort am 24.3.2026 „Rechtsstaat braucht Rückgrat“ (Leonora Holling, BRAK) |
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Presseerklärung Nr. 9/2025 v. 19.9.2025: Zugang zum Recht ins GG! |
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Video zum Panel 1 von „Rechtsstaat braucht Rückgrat“: Art. 19 V GG - DER TALK | Symbolpolitik oder Sicherheitsnetz? |
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Cetin, BRAK-Magazin 1/2026, 9: Recht gegen Unrecht: damals wie heute |
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Malvahandi de Silva, BRAK-Magazin 1-2/2024, 25: Der mutige Mann, der Hitler bloßstellte |
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Abraham u.a., BRAK-Magazin 1/2023, 15: Noch heute ein Vorbild: Hans Litten |
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Trierweiler, BRAK-Magazin 2/2022, 6: Schülerinnen und Schüler auf den Spuren Hans Littens |
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Podcast "Von dem Anwalt, der Hitler bloßstellte" (über das Leben von Hans Litten) |
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Symposium zum 80. Todestag von Hans Litten |
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Elektronische Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Münster |
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Die Staatsanwaltschaft Münster hat über eine Änderung bei der elektronischen Gewährung von Akteneinsicht informiert.
Danach wird die Akteneinsicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiterhin über das Akteneinsichtsportal bereitgestellt. Künftig erfolgt jedoch kein gesondertes Begleit- oder Informationsschreiben mehr, das auf die Bereitstellung der Akte hinweist.
Die Staatsanwaltschaft Münster weist darauf hin, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Akteneinsicht beantragt haben, das Akteneinsichtsportal daher regelmäßig auf hinterlegte Datensätze überprüfen sollten. Hintergrund sei, dass die bislang teilweise zusätzlich versandten Informationsschreiben eine freiwillige Serviceleistung im Rahmen des Umstellungsprozesses gewesen und mit erheblichem Mehraufwand verbunden sein sollen.
Sofern einem Akteneinsichtsgesuch nicht entsprochen wird, soll weiterhin ein entsprechendes Schreiben über das beA ergehen. | |
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STAR 2025: Gesamtbericht veröffentlicht |
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Der ausführliche Gesamtbericht zu STAR 2025 ist nun fertiggestellt und auf der Webseite der BRAK veröffentlicht. Mitglieder können den Bericht ab sofort online abrufen.
Sie finden die Veröffentlichung auf der BRAK-Webseite unter: Die BRAK in Zahlen → Zahlen und Statistiken zur Anwaltschaft → Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) → STAR 2025
Direktlink: https://www.brak.de/presse/zahlen-und-statistiken/star2025/ | |
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Studieneinladung „Methodenkritische Stellungnahmen im Familienrecht“ |
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Im Rahmen eines Promotionsprojekts an der Fernuniversität in Hagen werden anhand eines Online-Fragebogens die Erfahrungen und Einstellungen von Familienrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten zu familienrechtlichen Gutachten und methodenkritischen Stellungnahmen erfasst.
Methodenkritische Stellungnahmen werden in der Regel von Verfahrensparteien in Auftrag gegeben, um mögliche Mängel in familienpsychologischen Gutachten aufzuzeigen. Ihre Wirkung und Nutzung im familiengerichtlichen Verfahren sind bislang kaum empirisch untersucht.
Die Befragung soll helfen, die Bedeutung und Wahrnehmung methodenkritischer Stellungnahmen im familiengerichtlichen Verfahren besser zu verstehen und leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Praxis und Qualitätssicherung in diesem Bereich.
Über den folgenden Link gelangen Sie direkt zur Befragung: https://umfrage.fernuni-hagen.de/697793?lang=de
Die Befragung nimmt ca. 10 Minuten in Anspruch. Es handelt sich um Fragen im Multi-Choice-Format mit optionalen Freitexteingaben. Die Erhebung erfolgt anonym. Rückschlüsse auf Personen sind nicht möglich. Die Studie wurde von der zuständigen Ethikkommission der Fernuniversität in Hagen genehmigt.
Als Dankeschön können alle Teilnehmenden eine Zusammenfassung der Ergebnisse erhalten.
Mit Ihrer Teilnahme unterstützen Sie die Forschungsaktivitäten am Lehrgebiet Gesundheitspsychologie der FernUniversität in Hagen. Wenn Sie Fragen haben oder zusätzliche Informationen wünschen, können Sie sich gern an Janine Butzerin (Janine.Butzerin@studium.fernuni-hagen.de) wenden. | |
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Leitfaden der European Lawyers` Foundation zum e-Justice Portal |
Die Europäische Kommission hat 2010 das e-Justice Portal ins Leben gerufen, die European Lawyer`s Foundation (ELF) hat nun einen Leitfaden für den Umgang mit dem Portal veröffentlicht. Das Portal soll es Verbrauchern und Praktiker in der Justiz in elektronischer, interaktiver Form erleichtern, Informationen zu den Justizsystemen zu finden und damit den Zugang zur Justiz in der EU zu stärken. Es ist in 23 Sprachen abrufbar.
Der Guide der ELF gibt nun Informationen zu den wichtigsten Tools und Informationsseiten für die Anwaltschaft, nämlich:
- Register u.a. Unternehmens- Transparenz, Insolvenzregister
- “find a legal professional”, insbesondere die Datenbanken find a lawyer und find a notary
- online-Formulare, einschl. Unterstützung im Umgang mit der European Payment Order und der Small Claims Procedure
- Training, insbesondere Informationen zu nationalen Aus-/Fortbildungssystemen, best practice, Trainingsnetzwerke und Strukturen, insbesondere die European Training Plattform (ETP)
- Rechtsprechung und Datenbanken, der European Case Law Identifier (ECLI) soll den Zugang zu und Umgang mit Rechtsprechung europäischer und nationaler Gerichte erleichtern.
Darüber hinaus gibt es weitere Informationen beispielsweise mittels Links zu Glossar- und Terminologieseiten, N-Lex Eintrittspunkt zu Datenbanken über nationale Gesetze und Links zu weiteren Informationsquellen. | |
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Tatort Unternehmen - Interne Untersuchungen unter der Lupe: Vortragsveranstaltung der Forschungsstelle Anwalts- und Notarrecht der Uni Münster am 08.07.2026 |
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Vom medienwirksamen Bilanzbetrug in Milliardenhöhe bis hin zu Schmiergeldzahlungen im lokalen Betrieb: Wirtschaftskriminalität ist auch in Deutschland verbreitet. Der Vortrag gibt einen Überblick darüber, wann die Geschäftsleitung einem Verdachtsfall nachgehen muss, welche Sofortmaßnahmen sinnvoll sein können und wie interne Untersuchungen ablaufen. Untersuchungsmaßnahmen wie die Auswertung von E-Mail-Konten und Befragung von Mitarbeitenden stehen dabei in einem Spannungsfeld zu Datenschutz und Arbeitnehmerrechten. Auch strategische Aspekte einer internen Untersuchung, etwa die Kooperation mit Ermittlungsbehörden, werden beleuchtet. Zugleich soll die Veranstaltung Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch bieten.
Es referiert RAin Dr. Nadja All-Wraikat, Hamburg.
Die Forschungsstelle Anwalts- und Notarrecht der Universität Münster lädt Sie herzlich ein, am Mittwoch, 8. Juli 2026, 17 Uhr s.t., in Präsenz oder online per Zoom an der Vortragsveranstaltung teilzunehmen.
Nach der Anmeldung unter https://indico.uni-muenster.de/event/4150/ werden rechtzeitig vor der Veranstaltung der Veranstaltungsort bzw. der Einwahl-Link per Mail übersandt. Gerne können Teilnahmebescheinigungen (bei einer Teilnahme per Zoom auf der Grundlage wiederholter Anwesenheitskontrollen während der Veranstaltung) erstellt werden. | |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Kurzentschlossene haben noch die Möglichkeit, sich einen der Plätze in folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm zu sichern: | |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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