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KammerInfo |
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Ausgabe Nr. 12/2026 vom 17. Juli 2026 |
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Elektronische Gerichtsakten: BRAK stellt Aktenviewer für Anwält:innen bereit |
Für Anwältinnen und Anwälte sind elektronische Gerichts- und Behördenakten oft nur schwierig zu nutzen, unter anderem, weil die im Standard XJustiz codierte Aktenstruktur nicht ohne Weiteres darstellbar ist. Mit „Akte kompakt“ stellt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) seit dem 02.07.2026 im beA-Portal ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem elektronische Akten komfortabel dargestellt und weiterverarbeitet werden können.
Elektronische Gerichts- und Behördenakten, die Anwältinnen und Anwälten über das Akteneinsichtsportal oder das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bereitgestellt werden, sind ohne weitere Werkzeuge kaum sinnvoll lesbar. Denn Akten werden zum Teil in Form vieler Einzeldateien geliefert, der Aufbau der Akte ist im XJustiz-Datensatz codiert. Andere Akten werden in nicht bearbeitbarer HTML-Form oder als Gesamt-PDF geliefert, das nicht mit Lesezeichen versehen werden kann.
Mit „Akte kompakt“ stellt die BRAK ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem elektronische Akten komfortabel nutzbar werden. Es dient zum Anzeigen, Filtern und Durchsuchen von Akten. Zudem können ausgewählte Akteninhalte nebst Aktenstruktur exportiert und in bestehende anwaltliche Aktenverarbeitungsprogramme zur weiteren Verarbeitung importiert werden.
Mit „Akte kompakt“ arbeitet man im Browser, es muss keine Software installiert werden. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich auf dem lokalen Rechner – es werden also keine vertraulichen Daten auf fremden Systemen verarbeitet, Konflikte mit der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht werden so vermieden.
„Akte kompakt“ wird als eigene Kachel auf der Startseite des beA-Portals dargestellt und kann auch direkt über die URL https://akte-kompakt.bea-brak.de/ adressiert werden.
Die Nutzung von „Akte kompakt“ hat die BRAK in einem Flyer anschaulich erläutert.
Voraussetzung ist die Installation der am 1./2.7.2026 zur Verfügung gestellten Version 4.5 des beA-Systems. Eine Anleitung zum Installieren ist im beA-Supportportal hinterlegt.
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Geldwäscheprävention: Geplante AMLA-Regulierung stellt internationale Kanzleien und Kanzleinetzwerke vor Probleme |
Die geplanten Regulierungsstandards der europäischen Anti Money Laundering Authority zu konzernweiten Mindestanforderungen betreffen auch internationale Anwaltskanzleien und grenzüberschreitende Kanzleinetzwerke. Doch für sie sind die Regelungen überbordend und unverhältnismäßig und verletzen das Anwaltsgeheimnis und andere berufsrechtliche Pflichten. Die BRAK kritisiert das scharf und stellt klare Forderungen zur Überarbeitung.
Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets erarbeitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine Reihe delegierter Rechtsakte, sog. Regulatory Technical Standards (RTS). Ein aktueller RTS-Entwurf zu Art. 16 IV und Art. 17 III Geldwäsche-Verordnung (Gw-VO) regelt konzernweite Mindestanforderungen und zusätzliche Maßnahmen für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen in Drittländern. Dabei geht es u.a. um den Informationsaustausch innerhalb von Gruppen und gruppenähnlichen Strukturen sowie den Umgang mit rechtlichen Hindernissen in Drittländern. Der Entwurf betrifft auch anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften, die Standorte in mehreren EU-Mitgliedstaaten haben, grenzüberschreitende Anwaltsnetzwerke oder internationale Kanzleien mit Hauptverwaltung in einem Drittland.
Überbordend und die anwaltlichen Kernwerte ignorierend
In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK den Entwurf – wie bereits zuvor die Entwürfe weiterer RTS – als insgesamt überbordend, überreguliert und unverhältnismäßig. Er verletzt die anwaltlichen Kernwerte, insbesondere das Berufsgeheimnis und die Berufsausübungsfreiheit, und ignoriert, dass Anwältinnen und Anwälte nicht per se Verpflichtete nach Art. 3 Nr. 3 der Gw-VO sind. Viele Vorschriften sind vor allem für größere Konzerne konzipiert und von „kleineren Unternehmen“ (Anwaltskanzleien) nicht leistbar.
Auch handwerklich kritisiert die BRAK den Entwurf: Etliche Regelungen seien nicht aus sich heraus verständlich, erklärten unbestimmte Rechtsbegriffe mit anderen unbestimmten Rechtsbegriffen und liefen den zugrundeliegenden Vorschriften der Gw-VO zuwider bzw. gingen über sie hinaus.
Im Konflikt mit Berufsrecht
Die BRAK kritisiert, dass der RTS-Entwurf im Konflikt mit berufsrechtlichen Regelungen – insbesondere dem anwaltlichen Berufsgeheimnis und der Unabhängigkeit der Berufsausübung – steht. Die geforderten Durchsetzungsmechanismen sind etwa für internationale Anwaltskanzleien, die sich häufig als Netzwerke auf Basis freiwilliger Vereinbarungen organisieren, rechtlich nicht umsetzbar. Sie können zwar eine Umsetzung von Pflichten im Konsens vereinbaren, Durchsetzungsstrukturen sind jedoch berufsrechtlich u.a. wegen des Grundsatzes der Unabhängigkeit und wegen des Fremdbesitzverbots ausgeschlossen.
Zudem geht das im RTS-Entwurf vorgesehene Konzept einer „Kontrollfunktion“ über die Vorgaben der Gw-VO hinaus.
Zu den einzelnen Regelungen des RTS bzw. zu den im Rahmen der Konsultation von der AMLA gestellten Fragen äußert die BRAK sich detailliert mit Blick auf die – im Entwurf völlig ausgeblendete – Realität und Praxis von Anwaltskanzleien; der Entwurf stellt offenkundig allein auf Konzernstrukturen ab.
Klarstellungen für Anwält:innen gefordert
Die BRAK fordert daher in den RTS zu Art. 16 IV und Art. 17 III Gw-VO:
- eine ausdrückliche Klarstellung, dass der RTS für rechtsberatende Berufe nur bei Tätigkeiten gilt, die eine Verpflichtung nach Art. 3 Nr. 3 GwG begründen,
- eine Klausel zur Wahrung des Berufs- und des Mandatsgeheimnisses,
- eine Beschränkung des Informationsaustauschs (Art. 4 RTS-Entwurf) auf zwingend erforderliche und berufsrechtlich zulässige Informationen,
- eine Regelung, die sicherstellt, dass die Anforderungen für kleinere Verpflichtete mit geringerem Budget – z.B. kleine Kanzleien und Berufsausübungsgesellschaften – erfüllbar und verhältnismäßig sind.
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CCBE macht sich für anwaltliche Sammelanderkonten stark |
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Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, das ab 10.7.2027 gilt, bereitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine größere Zahl an delegierten Rechtsakten – sog. Regulaturoy Technical Standards (RTS). Die BRAK und andere europäische Spitzenorganisationen der Anwaltschaft kritisieren an der Mehrzahl der RTS-Entwürfe, dass sie die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und insbesondere das anwaltliche Berufsgeheimnis ignorieren.
Prüfpflicht allein der Banken unterläuft Verschwiegenheitspflicht
Einer der RTS-Entwürfe betrifft die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gem. Art. 28 I Gw—VO, d.h. die Informationen, die Verpflichtete über ihre Kunden zu erheben haben. Besonders relevant für die Anwaltschaft ist Art. 22 des RTS-Entwurfs. Er weist die Prüfung von Sammelkonten allein den Banken zu – und zwingt Anwältinnen und Anwälte damit, gegenüber Banken Informationen zu offenbaren, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, damit diese ihre Prüfpflichten erfüllen können. Diese Pflichten sollen auch für alle Transaktionen auf Sammelkonten gelten, und zwar zusätzlich zu den bereits nach Art. 20 Gw-VO bestehenden Sorgfaltspflichten.
Damit steht der RTS-Entwurf in Konflikt zur berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Zudem wird die geldwäscherechtliche Aufsicht über Sammelkonten von Anwältinnen und Anwälten durch die Rechtsanwaltskammern ausgeübt – einer zusätzlichen Kontrolle durch Banken bedarf es nicht. Hinzu kommt, dass nicht jede über ein anwaltliches Sammelkonto laufende Transaktion eine Verpflichtetenstellung des Anwalts bzw. der Anwältin nach der Gw-VO auslöst.
Neue Gefahr für Sammelanderkonten
Um steuerrechtliche Prüfpflichten für Sammelkonten abzubilden, gibt es in einigen Mitgliedstaaten bereits automatisierte Prüfsysteme der Kammern. Ein solches System hat die BRAK in mühsamen Gesprächen mit dem Bundesfinanz- und -justizministerium sowie der Kreditwirtschaft auch als Lösung für Deutschland erarbeitet; seine Umsetzung steht in den Startlöchern. Damit wäre eine lange bestehende Gefahr für Sammelanderkonten dauerhaft abgewendet.
Doch die scharfen geldwäscherechtlichen Prüfpflichten, die Art. 22 des RTS-Entwurfs allein den Banken auferlegen will, könnten dazu führen, dass diese schlicht keine Sammelkonten mehr anbieten. Erste Zeichen in diese Richtung waren von Bankenseite bereits zu vernehmen.
Diese Punkte hat der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) – ebenso wie die BRAK – in seiner Stellungnahme zu dem RTS-Entwurf kritisiert. Der CCBE hat in seiner Stellungnahme ausführlich dargelegt, weshalb Sammelkonten für die anwaltliche Berufsausübung unabdingbar sind. Die BRAK fordert eine Ergänzung von Art. 22 des RTS, welche die Prüfung von Sammelkonten durch die Rechtsanwaltskammern ausreichen lässt.
Protest auf europäischer Ebene
CCBE-Präsident Roman Završek betont in einem Schreiben an die AMLA die Bedeutung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Er kritisiert, dass die RTS offenkundig auf den Finanzsektor zugeschnitten sind und für kleinere Unternehmen bzw. Kanzleien unerfüllbare Pflichten vorsehen. Er fordert, die Regelungen so zu gestalten, dass sie den Mitgliedstaaten erlauben, ihre bestehenden Aufsichtssysteme weiter zu nutzen, anstatt den Banken allein die Prüfpflichten aufzuerlegen – damit die für die Anwaltschaft so wichtigen Sammelkonten dauerhaft auf dem Markt bleiben können.
Der CCBE fordert eine Formulierung von Art. 22 des RTS zu Kundensorgfaltspflichten, die das anwaltliche Berufsgeheimnis respektiert und die eine Prüfung von Sammelkonten durch die anwaltliche Berufsaufsicht genügen lässt.
Mit eben diesem Anliegen hat sich zudem BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling an die EU-Kommission gewandt.
Zuvor hatte die BRAK auch den Bundesfinanzminister und die Bundesjustizministerin eindringlich um Unterstützung gebeten, um anwaltliche Sammelanderkonten dauerhaft zu sichern. | |
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EU-Umweltstrafrecht: BRAK fordert klare Leitplanken für Unternehmensbußgelder |
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Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt hat die Bundesregierung am 29.4.2026 einen Regierungsentwurf vorgelegt. Die Richtlinie ersetzt die Umweltstrafrechtsrichtlinie aus dem Jahr 2008 und verlangt unter anderem erweiterte Straftatbestände, höhere Strafrahmen, mehr Versuchsstrafbarkeit sowie strengere Sanktionen gegen juristische Personen. Künftig sollen auch Schäden an Ökosystemen, katastrophale Umweltfolgen und das Inverkehrbringen umweltgefährdender Produkte stärker erfasst werden.
Die BRAK begrüßt, dass der Entwurf die Richtlinie im Umweltstrafrecht im Ausgangspunkt nur so weit umsetzen will, wie dies erforderlich erscheint. Positiv bewertet sie insbesondere, dass die Verwaltungsrechtsakzessorietät erhalten bleibt. Wer auf eine behördliche Genehmigung vertraut, soll grundsätzlich nicht ohne Weiteres strafrechtlich verantwortlich sein. Ausnahmen kommen vor allem bei erschlichenen oder evident nichtigen Genehmigungen in Betracht.
Kritik an Luftverunreinigung und Abfallrecht
Kritisch sieht die BRAK die geplante Neufassung des § 325 StGB. Der Entwurf gibt beim Tatbestand der Luftverunreinigung den bisherigen Anlagenbezug teilweise auf. Nach Auffassung der BRAK ist dies unionsrechtlich nicht zwingend und kann dazu führen, dass auch Bagatell- und Nachbarschaftsfälle in strafrechtliche Verfahren geraten.
Beim Abfallverbringungsstrafrecht begrüßt die BRAK zwar das Ziel, illegales „Beaching“ von Schiffen effektiver zu erfassen. Sie sieht aber Auslegungsprobleme im Zusammenspiel von StGB und Abfallverbringungsgesetz. Auch die Streichung der Bagatellklausel in § 326 StGB kritisiert sie, weil damit ein wichtiger Ausdruck des Ultima-ratio-Prinzips entfalle.
Unternehmenssanktionen mit großer Praxiswirkung
Die größte praktische Bedeutung misst die BRAK den geplanten Änderungen des § 30 OWiG bei. Der Entwurf sieht deutlich höhere Verbandsgeldbußen vor und will erstmals Kriterien für deren Bemessung gesetzlich regeln. Berücksichtigt werden sollen etwa wirtschaftliche Verhältnisse, interne Untersuchungen, Schadenswiedergutmachung und Compliance-Maßnahmen.
Die BRAK bewertet dies ambivalent: Mehr Rechtssicherheit sei zwar wünschenswert. Zugleich greife die Regelung weit über das Umweltstrafrecht hinaus und übernehme zentrale Elemente des gescheiterten Verbandssanktionengesetzes „durch die Hintertür“. Besonders kleine und mittlere Unternehmen könnten durch höhere Bußgeldrahmen und faktischen Compliance-Druck belastet werden.
Bundesratsvorschläge zu Compliance und Kooperation
Vor diesem Hintergrund begrüßt die BRAK ausdrücklich die Vorschläge des Bundesrats zu §§ 30, 130 OWiG. Danach sollen Compliance-Maßnahmen in § 130 OWiG gesetzlich konkretisiert und bei der Bußgeldbemessung nach § 30 OWiG ausdrücklich bußgeldmindernd berücksichtigt werden. Dies schaffe Leitplanken für Unternehmen, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Verteidigung und erhöhe die Transparenz der Bußgeldzumessung.
Auch die Empfehlung, ernsthafte Kooperation mit den Verfolgungsbehörden und wesentliche Aufklärungsbeiträge durch interne Untersuchungen zwingend sanktionsmildernd zu berücksichtigen, unterstützt die BRAK. Nur so entstünden ausreichende Anreize und Rechtssicherheit für Unternehmen, eigene Aufklärung zu betreiben und mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Gerade angesichts deutlich erhöhter Bußgeldrahmen brauche es gesetzlich legitimierte Maßstäbe für wirksame Compliance und Kooperation. | |
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Defizite bei der Reform |
Der Regierungsentwurf zur Neufassung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen übernimmt weitgehend den Referentenentwurf aus dem September 2025. Die BRAK begrüßt die Modernisierung im Grundsatz, kritisiert aber weiterhin erhebliche rechtsstaatliche Lücken – vor allem beim Rechtsschutz in Auslieferungs- und Übergabeverfahren.
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) soll umfassend neu strukturiert und praxistauglicher werden. Anlass sind die wachsende Bedeutung grenzüberschreitender Strafverfolgung, neue unionsrechtliche Vorgaben sowie Kritik der EU-Kommission an der Umsetzung des Europäischen Haftbefehls. Seit 2021 hatte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Anwaltschaft Reformvorschläge erarbeitet. Bereits zum Referentenentwurf aus September 2025 hatte die BRAK Stellung genommen und vor allem stärkeren Rechtsschutz gefordert.
Nur punktuelle Änderungen gegenüber 2025
Der Regierungsentwurf folgt im Kern dem Referentenentwurf von 2025. Positiv bewertet die BRAK, dass eine zusätzliche Verweisungsregelung beim Rechtsbehelf gegen Zulässigkeitsentscheidungen zur Auslieferung bzw. Übergabe (§ 161 IRG-RegE) gestrichen wurde. Unproblematisch seien zudem Klarstellungen zu Konsultations- und Unterrichtungspflichten, etwa in § 230 V und § 259 III IRG-RegE, sowie technische Anpassungen an den europäischen Informationsaustausch, u.a. in §§ 260 III, 264 IV und 265 IRG-RegE.
Wesentliche Kritikpunkte: zu wenig effektiver Rechtsschutz
Die zentralen Bedenken bleiben jedoch: Die Rechtsbehelfe gegen Zulässigkeitsentscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 84, 161 IRG-RegE) ermöglichten nach Auffassung der BRAK keine umfassende fachgerichtliche Kontrolle. Der Rechtsbehelf sei zu eng begrenzt; auch die vorgesehene Begründungsfrist von nur einer Woche sei in komplexen Auslieferungsfällen nicht praxistauglich.
Kritisch sieht die BRAK zudem das Anhörungsverfahren (§§ 76, 80 IRG-RegE). Die Beschränkung auf grundsätzlich nur eine persönliche Anhörung der verfolgten Person werde der Bedeutung der Entscheidung nicht gerecht; audiovisuelle Anhörungen könnten den Anspruch auf persönliche Anhörung weiter schwächen.
Haft, Abwesenheit und Ermittlungsanordnung
Weiterhin fehlen aus Sicht der BRAK effektive Rechtsbehelfe gegen Haftentscheidungen. Anders als nach der StPO gebe es keine echte Haftbeschwerde mit Devolutiveffekt. Auch verlängerte Fristen in der Auslieferungshaft sowie die Regelungen zu Abwesenheitsentscheidungen (§§ 53, 153 IRG-RegE) bleiben umstritten. Gleiches gilt für die Ne-bis-in-idem-Regelungen und die weiterhin fehlende wirksame Umsetzung einer von der Verteidigung beantragten Europäischen Ermittlungsanordnung.
Neu kritisiert die BRAK § 266 I IRG-RegE: Danach sollen neben Staatsanwaltschaften auch Finanzämter oder Zollbehörden Europäische Ermittlungsanordnungen vollstrecken können. Die BRAK warnt vor fehlender europarechtlicher Spezialkompetenz und fordert die Streichung dieser Erweiterung.
Die BRAK unterstützt die IRG-Reform weiterhin grundsätzlich. Gegenüber September 2025 bringt der Regierungsentwurf aber nur begrenzte Änderungen. Die wesentlichen rechtsstaatlichen Bedenken – vor allem beim Rechtsschutz der Betroffenen – bleiben ungelöst. | |
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Justizbarometer 2026 – Rechtsstaatlichkeit in Deutschland |
Die Europäische Kommission hat am 4.6.2026 die 14. Ausgabe des EU-Justizbarometers veröffentlicht und darin die Justizsysteme der Mitgliedstaaten verglichen. Es thematisiert auch für die Anwaltschaft relevante Aspekte des Justizsystems. Für Deutschland wird an einigen Punkten Verbesserungspotenzial gesehen, an denen es im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur im Mittelfeld liegt.
Das Justizbarometer der Europäischen Union gibt seit dem Jahr 2013 jährlich einen Überblick über Unabhängigkeit, Effizienz und Qualität nationaler Justizsysteme. Durch Abfrage zahlreicher Parameter soll eine Datengrundlage für die Vergleichbarkeit und die Verbesserung der Justizsysteme der Mitgliedstaaten geschaffen werden. Die Ergebnisse des Justizbarometers fließen unter anderem in den jährlichen Rechtstaatlichkeitsbericht der Kommission, in die Ausarbeitung länderspezifischer Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, in die Bewertung der Umsetzung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne sowie in die Feststellung von Rechtsstaatlichkeitsverstößen im Rahmen der Rechtsstaatskonditionalität ein. Die BRAK beteiligt sich jährlich – so auch diesmal – über den Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) an den nicht öffentlichen Konsultationen zum Justizbarometer.
Im diesjährigen Justizbarometer liegt der Fokus erneut auf der Bedeutung des Justizsystems für das Funktionieren des Binnenmarkts und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit in der Union. Deutschland liegt bezüglich der Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden im Mittelfeld, befindet sich jedoch bei der durchschnittlichen Verfahrensdauer vor nationalen Wettbewerbsbehörden unter den besten fünf Mitgliedstaaten. Auch hinsichtlich der staatlichen Unterstützung des Zugangs zu Gericht und der Unabhängigkeit der Anwaltschat sowie der Anwaltsorganisationen landet Deutschland erneut im Mittelfeld. Punktabzug gab es aufgrund der durch die Justizministerien ausgeübten Rechtsaufsicht. Im Bereich der Digitalisierung der Justizsysteme stellte die Kommission nur wenig Veränderung im Vergleich zum Vorjahr fest. Viele Mitgliedstaaten haben noch Verbesserungspotential. Deutschland liegt auch hier im Mittelfeld. Die Kommission stellte erfreulicherweise die herausragende Rolle der Anwaltschaft beim Schutz von Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit ausdrücklich fest. | |
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STAR: Jetzt an Umfrage zur Situation der Anwaltschaft teilnehmen! |
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Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen. Im jährlichen Wechsel werden die wirtschaftlichen Verhältnisse und aktuelle berufspraktisch und -politisch relevante Themen abgefragt.
STAR 2026 dreht sich im Schwerpunkt um Fragen der Familienfreundlichkeit des Anwaltsberufs, die aktuelle Diskussion um die Kanzleipflicht, Ausgründungen aus bestehenden Kanzleien sowie Erfolgshonorar und anwaltliche Prozessfinanzierung. Die Befragung startete am 2.6.2026 und läuft bis zum 2.9.2026. Anwältinnen und Anwälte werden aufgerufen, die Forschung zur Anwaltschaft zu unterstützen und ihre Sicht in die Befragung einzubringen.
Die letzte Befragung zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft erfolgte 2025. Die Ergebnisse werden im kommenden Heft der BRAK-Mitteilungen ausführlich dargestellt.
Die Teilnahme an der Online-Befragung dauert etwa 15–20 Minuten und erfolgt anonym. | |
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14. Soldan Moot Court 2026: Werden Sie Teil des Wettbewerbs! |
Der Hans Soldan Moot Court geht in die 14. Runde: Vom 8.-10.10.2026 verhandeln Studierende aus ganz Deutschland in Hannover einen fiktiven Zivilprozess mit anwaltlichem Berufsrechtsbezug. Gesucht werden Anwält:innen, die den Wettbewerb als Richter:innen, Juror:innen oder Korrektor:innen unterstützen – und damit den juristischen Nachwuchs fördern.
Anwaltliche Praxis im Wettbewerb erleben
Der Soldan Moot Court zur anwaltlichen Berufspraxis zählt zu den wichtigsten studentischen Wettbewerben im anwaltlichen Berufsrecht. Rund 30 Teams aus deutschen Jurafakultäten treten regelmäßig gegeneinander an. Sie übernehmen die Rolle der Kläger- oder Beklagtenvertretung, analysieren eine Fallakte, entwickeln Prozessstrategien, verfassen Schriftsätze und treten schließlich in mündlichen Verhandlungen vor einer fiktiven Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf.
Getragen wird der Wettbewerb von der Hans-Soldan-Stiftung, der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein und dem Deutschen Juristen-Fakultätentag; organisiert wird er vom Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover.
Die Fallakte 2026 ist veröffentlicht
Seit dem 2.7.2026 ist die Fallakte des diesjährigen Wettbewerbs abrufbar. Sie bildet die Grundlage für den fiktiven Zivilprozess, in dem die Studierenden zivilrechtliche und berufsrechtliche Fragestellungen anwaltlich bearbeiten. Die Studierenden-Teams erhalten dafür fünf Wochen Zeit. Die Klageschriftsätze werden im August 2026 verschickt, die Klageerwiderungen folgen Anfang September 2026.
Die mündlichen Verhandlungen finden vom 8. bis 10.10.2026 in Hannover statt.
Gesucht: Richter:innen, Juror:innen und Korrektor:innen
Der Soldan Moot lebt vom Engagement der anwaltlichen Praxis. Anwältinnen und Anwälte können den Wettbewerb auf unterschiedliche Weise unterstützen:
Korrektor:innen bewerten die Klage- und Klageerwiderungsschriftsätze der Studierenden nach Schlüssigkeit, juristischer Präzision, Überzeugungskraft und Stil. Die Korrektur der Schriftsätze erfolgt im Vorfeld der mündlichen Verhandlungen, sie muss bis Montag, den 28.9.2026, abgeschlossen sein.
Juror:innen verfolgen die mündlichen Verhandlungen, bewerten die Plädoyers nach rechtlicher Argumentation, Auftreten, Sprache und Struktur – und geben den Studierenden wertvolles Feedback.
Richter:innen leiten die Verhandlungen, achten auf eine faire Zeiteinteilung und sorgen für einen professionellen, realitätsnahen Ablauf.
Ihr Engagement lohnt sich!
Wer beim Soldan Moot mitwirkt, erlebt hochmotivierte Studierende, aktuelle anwaltsrechtliche Fragestellungen und beeindruckende Plädoyers. Sie geben Ihre Erfahrung weiter, fördern junge Talente und kommen mit künftigen Kolleginnen und Kollegen ins Gespräch – vielleicht sogar mit dem Nachwuchs für die eigene Kanzlei.
Machen Sie mit und unterstützen Sie einen Wettbewerb, der Studierenden anwaltliche Praxis näherbringt und Begeisterung für den Anwaltsberuf weckt. | |
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Reminder: Kanzleien für das Hospitationsprogramm des IRZ 2026 gesucht |
Das multilaterale Hospitationsprogramm von IRZ, BRAK und DAV geht 2026 in die 32. Runde – und erneut werden Kanzleien im gesamten Bundesgebiet gesucht, die für rund drei Wochen eine ausländische Kollegin oder einen Kollegen aufnehmen möchten.
Vom 5. bis 28. Oktober 2026 hospitieren die Teilnehmenden in deutschen Kanzleien und erhalten Einblicke in Arbeitsabläufe, Mandatsbearbeitung und anwaltliche Praxis. Die Zuweisung erfolgt durch die IRZ nach fachlichen Schwerpunkten; eine eigenständige Platzsuche ist ebenfalls möglich.
Die Gäste sind in ihren Herkunftsländern anwaltlich tätig, verfügen über gute Deutschkenntnisse und erhalten Zuschüsse zu Lebenshaltungs‑ und Unterbringungskosten. Eine Vergütungspflicht für Kanzleien besteht nicht.
Das Programm umfasst zudem ein Einführungsseminar in Bonn (28. September–2. Oktober) sowie ein Abschlussseminar am 30. Oktober. Ziel ist der internationale fachliche Austausch und die Stärkung rechtsstaatlicher Strukturen.
Interessierte Kanzleien können sich bis zum
31. Juli 2026
bei der IRZ melden: Kontakt: Sidi Khairy – khairy@irz.de | |
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Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen: Start beim AG Remscheid am 10. August 2026 |
Beim Amtsgericht Remscheid startet zum 10. August 2026 der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen. Damit wird das Grundbuchamt des AG Remscheid in die schrittweise Einführung der elektronischen Akte in Nordrhein-Westfalen einbezogen.
Ab diesem Zeitpunkt sind Anträge in Grundbuchsachen rechtsverbindlich elektronisch beim Grundbuchamt einzureichen. Dafür ist ausschließlich das besondere elektronische Postfach „Grundbuchamt AG Remscheid“ zu verwenden:
„Grundbuchamt AG Remscheid“ DE.Justiz.b0166e4f-d956-403f-8320-13fbc3e12bf0.384a
Das Postfach ist ab dem 10.08.2026 aktiv. Bei Nutzung dieses Postfachs wird unmittelbar eine Eingangsbestätigung übermittelt. Diese dokumentiert den Eingang an der ersten Übernahmestelle der Justiz NRW beziehungsweise IT.NRW und wahrt damit den Rang.
Wichtig: Anträge, die an das allgemeine elektronische Postfach „Amtsgericht Remscheid“ gesandt werden, gelten nicht als ordnungsgemäß eingereicht und wahren daher keinen Rang.
Für Rückfragen steht das Amtsgericht Remscheid unter verwaltung@ag-remscheid.nrw.de zur Verfügung. | |
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Rechtsprechungsübersicht OLG Hamm Juli 2026 |
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Die Rechtsprechungsübersicht des OLG Hamm für den Monat Juli 2026 finden Sie hier. | |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Kurzentschlossene haben noch die Möglichkeit, sich einen der Plätze in dem letzen Seminar vor der Sommerpause zu sichern: | |
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beA-Newsletter |
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Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier. | |
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Nachrichten aus Brüssel |
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Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier. | |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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