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KammerInfo
Ausgabe Nr. 13/2026 vom 31. Juli 2026
 
Inhaltsverzeichnis
Fachanwaltsordnung: Änderungen treten zum 1.10.2026 in Kraft
BRAK-Initiativstellungnahme: Europäische Rechtsprechung erfordert mehr als einfachgesetzlichen Schutz der Anwaltschaft
Neue Europäische Fortbildungsplattform für Rechtsberufe
Rechtsstaatlichkeitsbericht 2026 der EU-Kommission veröffentlicht
12. GWB-Novelle: mehr Rechtsunsicherheit, weniger Beteiligtenrechte
Geldwäscheprävention: scharfe Kritik an AMLA-Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung
Bundeswehr-Infrastruktur: BRAK warnt vor massivem Abbau des Rechtsschutzes
Opferschutz-Entwurf: Konturlos und widersprüchlich
Reform des Familiengerichtsverfahrens: BRAK warnt vor massiven Datenschutzlücken beim Opferschutz
Geheimdienstreform: Grundrechte in Gefahr
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Nachrichten aus Brüssel
 
Fachanwaltsordnung: Änderungen treten zum 1.10.2026 in Kraft

In ihrer Sitzung am 1.6.2026 hat die Satzungsversammlung mehrere Änderungen der Fachanwaltsordnung beschlossen. Sie betreffen die nachzuweisenden theoretischen Kenntnisse für mehrere Fachanwaltschaften:

Strafrecht

Nach der neuen Fassung von § 13 Nr. 3 FAO müssen künftig auch Kenntnisse über die Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nachgewiesen werden.

Handels- und Gesellschaftsrecht

In § 14i Nr. 2 c) FAO wird nunmehr klargestellt, dass beim internationalen Gesellschaftsrecht nur Grundzüge verlangt werden, insbesondere zum europäischen Gesellschaftsrecht und zur Europäischen Aktiengesellschaft. Neu aufgenommen wurden wegen ihrer praktischen Bedeutung Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts.

Sportrecht

Die Fallanrechnung in § 5 I x) FAO wurde erweitert. Künftig können bis zu 20 der 80 erforderlichen Fälle aus einer Tätigkeit als Richterin bzw. Schiedsrichter in der Sport(schieds)gerichtsbarkeit oder als Schlichterin in anderen rechtsförmlichen Verfahren stammen.

§ 14q Nr. 7 FAO umfasst nunmehr ausdrücklich auch sportrechtliche Bezüge des Persönlichkeitsrechts.

Neuregelungen gelten ab 1.10.2026

Nach Prüfung und Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurden die Änderungen am 14.7.2026 durch die BRAK veröffentlicht und treten damit zum 1.10.2026 in Kraft.

Weitere Modernisierung

Die im Juni beschlossenen Änderungen knüpfen an die bereits im vergangenen Jahr begonnene Modernisierung des Rechts der Fachanwaltschaften an. Zum 1.12.2025 wurde unter anderem der Nachweiszeitraum für praktische Fälle von drei auf fünf Jahre verlängert.

Die Satzungsversammlung arbeitet auch weiterhin an der Modernisierung des Rechts der Fachanwaltschaften. Der zuständige Ausschuss untersucht insbesondere auch weitere Fachanwaltschaften darauf, ob die erforderlichen theoretischen Kenntnisse angepasst werden müssen.

Weiterführende Links:
Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 1.6.2026
Nachrichten aus Berlin 12/2026 v. 10.6.2026 (zu den weiteren Themen der 5. Sitzung der Satzungsversammlung)
Groppler, BRAK-Mitt. 2025, 420 (zu den 2025 in Kraft getretenen Änderungen der FAO)
Nachrichten aus Berlin 19/2025 v. 17.9.2025 (zum Inkrafttreten der im Mai 2025 beschlossenen FAO-Änderungen)
Gerking, BRAK-Magazin 3/2025, 14 (zur Sitzung der Satzungsversammlung am 26.5.2025)
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BRAK-Initiativstellungnahme: Europäische Rechtsprechung erfordert mehr als einfachgesetzlichen Schutz der Anwaltschaft
Der Europäische Gerichtshof und der Europäische Menschenrechtsgerichtshof betonen in ihrer Rechtsprechung die hohe Bedeutung anwaltlicher Kernwerte. Aus Sicht der BRAK liegt es deshalb bei den Mitgliedstaaten, die Anwaltschaft zu schützen – und zwar nicht nur auf einfachgesetzlicher, sondern auf höherrangiger Ebene.

Die grundlegenden Prinzipien anwaltlicher Berufsausübung genießen unions- und menschenrechtlichen Schutz. Jegliche Einschränkung anwaltlicher Kernwerte ist wegen ihrer großen Bedeutung für die Funktionsfähigkeit rechtsstaatlicher Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen zu rechtfertigen. Das haben sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insbesondere in ihrer jüngeren Rechtsprechung in einer Reihe unterschiedlicher Fallkonstellationen unterstrichen.

Schutzaufgabe der Mitgliedstaaten

In einer aktuellen Initiativstellungnahme arbeitet die BRAK die wichtigsten Akzentuierungen in der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe heraus. Ihre Folgerung: Es liegt auch in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Anwaltschaft zu schützen. 

Die  nationalen Gesetzgeber sollten daher den unveräußerlichen Kanon anwaltlicher Kernwerte nicht nur einfachgesetzlich gewährleisten. Vielmehr muss ihm durch einen allgemeingültigen, höherrangigen Grundsatz durchgreifende Geltung verschafft werden.

Bedeutung der Anwaltschaft in der Rechtsprechung des EuGH

In ihrer Stellungnahme zeichnet die BRAK nach, wie der EuGH den absoluten Schutz der Vertraulichkeit im Mandatsverhältnis begründet, und zwar losgelöst von einer Tätigkeit in bestimmten Rechtsgebieten – vielmehr absolut, anknüpfend an die Stellung von Anwält:innen als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Gerichtshof hat ferner deutlich gemacht, dass diese spezifische Stellung die Anwaltschaft von anderen beratenden Berufen wie Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern unterscheidet. Zudem hat der EuGH den herausragenden Stellenwert der anwaltlichen Unabhängigkeit und der Freiheit von Interessenkollisionen betont.

Aus der raschen Folge von Entscheidungen, in denen der EuGH in den vergangenen zwei Jahren den Grundsatz betont, dass die Anwaltschaft ein wesentlicher Pfeiler der Rechtsstaatlichkeit im demokratischen Staat ist, folgert die BRAK, der Gerichtshof verstehe dies als dauerhaften Eckstein. Die Mitgliedstaaten seien deshalb der besonderen Stellung der Anwaltschaft verpflichtet.

Anwaltliche Kernwerte in der Rechtsprechung des EGMR

Auch der EGMR hat in seiner jüngeren Rechtsprechung deutlich gemacht, dass die anwaltlichen Kernwerte den Rang eines zentralen menschenrechtlichen Schutzgutes innehaben. Dies legt die BRAK im Detail anhand einer Reihe von neueren Entscheidungen des Gerichtshofs dar. Sie verdeutlichen, dass der EGMR die professionelle Unabhängigkeit und die absolute Vertraulichkeit anwaltlicher Tätigkeit als unabdingbare Voraussetzungen der Rechtsstaatlichkeit begreift.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 52/2026
Wietoska, BRAK-Mitteilungen 2025, 337 (zu wichtigen anwaltsrechtlichen Entscheidungen von EuGH und EGMR)
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Neue Europäische Fortbildungsplattform für Rechtsberufe
Mit der europäischen Fortbildungsplattform stellt die EU-Kommission ein Fortbildungstool für Angehörige der Rechtsberufe zur Verfügung, die sich im Bereich des EU-Rechts fortbilden möchten. Die Plattform bietet Fortbildungskurse und Selbstlernmaterialien zu verschiedenen Gebieten des EU-Rechts an. Sie ist nunmehr in 40 sog. e-capsules zu verschiedenen Themen organisiert. Ziel ist es, EU-Recht besser in die tägliche Rechtspraxis zu inkorporieren und relevante Kompetenzen zu erwerben, um neuen Herausforderungen begegnen zu können. Die Inhalte sind in allen Amtssprachen der EU verfügbar.

Die Plattform richtet sich ausdrücklich auch an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Sie ist Teil der Europäischen Aus- und Fortbildungsstrategie 2025-2030. Diese hat einen starken Fokus auf der Digitalisierung, fördert aber auch Kenntnisse des EU- und nationalen Rechts, die an die Bedürfnisse der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft angepasst sind.
Weiterführende Links:
Europäische Fortbildungsplattform
Informationen zur Europäischen Aus- und Fortbildungsstrategie 2025-2030
Nachrichten aus Brüssel 13/2026 v. 2.7.2026
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Rechtsstaatlichkeitsbericht 2026 der EU-Kommission veröffentlicht

Die Europäische Kommission hat am 17.7.2026 den siebten Jahresbericht über die Rechtsstaatlichkeit veröffentlicht. In dem jährlich erscheinenden, nicht bindenden Rechtsstaatlichkeitsbericht fasst sie Entwicklungen in den Bereichen Justizsysteme, Antikorruptionsrahmen, Medienpluralismus und institutionelle Fragen in Bezug auf die Gewaltenteilung zusammen. Der Bericht bewertet die Gesamtsituation in der Union. Darüber hinaus analysiert er in separaten Kapiteln die Situation in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und gibt länderspezifische Empfehlungen. 

Bedeutung des Berichts

Dem Rechtsstaatlichkeitsbericht kommt nach den von Kommissionspräsidentin von der Leyen im Jahr 2024 ausgegebenen politischen Leitlinien zunehmende Bedeutung bei der Vergabe von EU-Fördermitteln zu. Im Vorschlag der Kommission für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen schlägt sich dies bereits nieder. Er dient der Planung des EU-Haushalts 2028 bis 2034 und wird derzeit zwischen Kommission, Rat und Europäischem Parlament ausgehandelt. Die Feststellungen im Rechtsstaatlichkeitsbericht sollen eine wesentliche Rolle für die Verteilung von rund der Hälfte aller Haushaltsmittel spielen.

Rechtsstaats-Situation in Deutschland

In Bezug auf die Digitalisierung der Justiz attestiert die Kommission Deutschland erhebliche Fortschritte im Vergleich zum vorgehenden Bericht. Sie empfiehlt insoweit die konsequente Umsetzung des Pakts für den Rechtsstaat, auch hinsichtlich personeller Ressourcen. Positiv bewertet die Kommission außerdem die Effizienz der Justiz. Deren Unabhängigkeit wird in der Bevölkerung und bei Unternehmen weiterhin als hoch wahrgenommen.

Die Korruption im öffentlichen Sektor wird weiterhin und seit Jahren konstant als relativ gering wahrgenommen. Nach dem Korruptionswahrnehmungsindex 2025 von Transparency International liegt Deutschland EU-weit auf Platz 6 und weltweit auf Platz 7. Verbesserungspotenzial sieht der Bericht aber unter anderem beim Lobbyregister, beim Hinweisgeberschutz und bei Offenlegungspflichten von Abgeordneten.

Recht gut schneidet Deutschland auch in Bezug auf Medienpluralismus und Medienfreiheit ab. Moniert wird jedoch, wie im vorangegangenen Bericht, das Fehlen eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs auf Bundesebene. Zudem wird die Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie thematisiert; unmittelbar vor Veröffentlichung des Rechtsstaatlichkeitsberichts leitete die Kommission hierzu ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.

Der Länderbericht geht dabei sehr detailliert auf gesetzgeberische Initiativen sowie auf organisatorische und institutionelle Maßnahmen ein. Er gibt konkrete Empfehlungen, wie in den jeweiligen Bereichen Verbesserungen erzielt werden können. 

Anwaltsspezifische Aspekte im Bericht

Wie im Vorjahr betont die Kommission die wichtige Rolle einer unabhängigen Anwaltschaft für den Erhalt und der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, ebenso wie die Bedeutung von Hilfen für nicht hinreichend vermögende Rechtssuchende für den Zugang zum Recht.

Die Kommission erwähnt außerdem erneut die Konvention des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs. Allerdings ist es derzeit gerade die Kommission selbst, welche die Ratifizierung der Konvention durch die Mitgliedstaaten blockiert. Hiergegen hatten sich zuletzt die Spitzenorganisationen der deutschen und der französischen Anwaltschaft in einem gemeinsamen Appell an die Kommissionspräsidentin gewandt.

Weiterführende Links:
Rechtsstaatlichkeitsbericht 2026 – Chapeau Communication (englisch)
Rechtsstaatlichkeitsbericht 2026 – Länderkapitel Deutschland
Rechtsstaatlichkeitsbericht 2026 – Empfehlungen an alle EU-Mitgliedstaaten (englisch)
Stellungnahme Nr. 5/2026 (zur Konsultation zum Rechtsstaatlichkeitsbericht 2026)
Nachrichten aus Brüssel 2/2026 v. 30.1.2026 (zur Konsultation zum Rechtsstaatlichkeitsbericht 2026)
Nachrichten aus Brüssel 17/2025 v. 10.10.2025 (zur Zukunft des Rechtsstaatlichkeitsberichts)
Nachrichten aus Brüssel 14/2026 v. 16.7.2026 (zum Vertragsverletzungsverfahren wegen unterbliebener Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie)
Presseerklärung Nr. 11/2026 (zur Blockade der Anwaltskonvention durch die EU-Kommission)
Nachrichten aus Berlin 13/2026 v. 25.6.2026 (zur Blockade der Anwaltskonvention durch die EU-Kommission)
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12. GWB-Novelle: mehr Rechtsunsicherheit, weniger Beteiligtenrechte

Mit dem Anfang Juni vorgelegten Entwurf eines 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) zielt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darauf, kartellrechtliche Verfahren schneller und effizienter zu gestalten. Bei der Fusionskontrolle soll ein stärkerer Fokus auf strategische Aufkäufe durch marktstarke Unternehmen gelegt werden. Dazu werden u.a. Aufgreifschwellen erhöht und ein Anzeigeverfahren („Phase 0“) für unkritische Fälle eingeführt. Bei öffentlichen Vergaben sollen Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern besser aufgedeckt werden können. Ferner sollen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Ministererlaubnisverfügungen wieder ausgeweitet sowie Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und Bußgeldverfahren weitergehend digitalisiert und entschlackt werden.

BRAK-Kritik: spürbar weniger Rechtssicherheit

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf unterstützt die BRAK zwar das Ziel einer effizienteren Anwendung des GWB. Jedoch drohen einige der geplanten Regelungen, die Rechtsstellung von Unternehmen sowie die Planungs- und Verfahrenssicherheit spürbar zu verschlechtern. 

Wesentliche Kritikpunkte der BRAK betreffen die Fusionskontrolle. Sie begrüßt, dass durch die Anhebung der Umsatzschwelle unbedeutendere Unternehmen aus der Kontrolle herausfallen. Die neu gefasste und erweiterte Transaktionswertschwelle hält die BRAK jedoch für problematisch: Sie begründet Rechtsunsicherheit, weil sie Unternehmen künftig eine prognostische Entscheidung abverlangt und auf schwer justiziablen Kriterien beruht. Das „Phase 0“-Verfahren ist aus Sicht der BRAK zwar seiner Intention – einfache Erledigung unkritischer Fälle – nach positiv zu sehen. Die konkrete Ausgestaltung führt jedoch zu einer materiellen Belastung der Unternehmen. 

Daher regt die BRAK an, den Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle enger und konkreter zu fassen. Zudem sollte das Anzeigeverfahren („Phase 0“) fakultativ ausgestaltet oder zumindest inhaltlich beschränkt werden.

Im Fokus der Kritik der BRAK stehen außerdem die geplanten Regelungen zu Vergabescreening und Datenübermittlung, wo sie eine Reihe von Punkten moniert. Ihre Empfehlung: Der Gesetzgeber sollte den Umfang der zu übermittelnden Daten auf das zur Aufdeckung von Absprachen Erforderliche beschränken und klarere Kriterien für das Screening vorgeben; auch die Speicherdauer sollte deutlich verkürzt werden.

Bedenkliche Verfahrens-Änderungen

Begrüßenswert ist aus Sicht der BRAK, dass die bisherige förmliche mündliche Verhandlung durch eine flexible öffentliche mündliche Anhörung ersetzt werden soll – dies erhöhe Transparenz und Partizipation. Jedoch mahnt sie einen ausreichenden Schutz von persönlichen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an. 

Als eine substanzielle Verschlechterung der Verfahrensstellung von Drittunternehmen kritisiert die BRAK die Regelungen zur Akteneinsicht: Einfach Beigeladenen sollen keinen Rechtsanspruch mehr haben, sondern nur noch nach pflichtgemäßem Ermessen der Kartellbehörde Akteneinsicht erhalten. Die BRAK empfiehlt stattdessen eine differenzierte Lösung mit Blick auf erheblich betroffene wirtschaftliche Interessen.

Erhebliche Bedenken äußert die BRAK zur weitgehenden Pflicht der Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundeskartellamts im Volltext. Das stärke zwar Transparenz und Nachvollziehbarkeit, gehe aber zulasten des Geheimnisschutzes von Unternehmen. Die BRAK schlägt daher u.a. konkretisierte Anforderungen an Schwärzungen vor.

Auch zu weiteren vorgeschlagenen Änderungen im Verfahrensrecht, bei den Gebührenrahmen, im Bußgeldrecht sowie bei Rechtsmitteln gegen die sog. Ministererlaubnis äußert die BRAK sich differenziert und schlägt alternative Gestaltungen vor.

Regierungsentwurf im Kern unverändert

Der am 15.7.2026 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf übernimmt im Kern die Regelungen des Regierungsentwurfs. Nachjustiert wurde vor allem bei den Regelungen zu Vergabeverfahren. Hier wurden u.a. die Meldepflicht für Vergabedaten sowie die Übergangsfrist für bestimmte Auftraggeber noch zeitlich nach hinten verschoben. Zudem erfolgten einige verfahrenspraktische Anpassungen. 

Weiterführende Links:
Referentenentwurf
Stellungnahme Nr. 42/2026
Regierungsentwurf
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Geldwäscheprävention: scharfe Kritik an AMLA-Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung

Als Teil des EU-Geldwäschepakets, das ab dem 10.7.2027 gilt, regelt die Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 (Gw-VO) im Kern Sorgfaltspflichten für Verpflichtete. 

Art. 10 I der Verordnung verlangt von Verpflichteten eine unternehmensweite Risikobewertung; die zu treffenden Maßnahmen sollen unter anderem von der Art ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Größe und den bei ihnen bestehenden Geldwäscherisiken abhängen. Nach Art. 10 IV Gw-VO hat die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) bis zum 10.7.2026 Leitlinien zu den Mindestanforderungen an die unternehmensweite Risikobewertung zu geben.

In ihrer Stellungnahme zu dem von der AMLA vorgelegten Leitlinien-Entwurf bewertet die BRAK diesen insgesamt als überbordend, überreguliert und unverhältnismäßig.

Gesetzlicher Auftrag überschritten

Der Leitlinien-Entwurf geht nach Ansicht der BRAK über die Grenzen des in Art. 10 IV Gw-VO verankerten gesetzlichen Auftrags hinaus, da er über die in Art. 10 Gw-VO geregelten Mindestanforderungen hinausgehende Vorgaben macht. 

Fundamentale Kritik

Doch die BRAK sieht noch eine Reihe weiterer fundamentaler Kritikpunkte:

Die Leitlinien sind ihrer Ansicht nach offenkundig für den Finanzsektor und größere Unternehmenseinheiten des Nicht-Finanzsektors konzipiert. Viele der Vorgaben sind für kleinere Einheiten oder gar Einzelkanzleien nicht leistbar – das zeigt bereits der Umfang der Leitlinien, die überdies neben zahlreichen technischen Regulierungsstandards und weiteren Leitlinien zu beachten sind.

Die BRAK hält den Leitlinien-Entwurf für insgesamt zu komplex, die Regelungen sind teilweise nicht aus sich selbst heraus verständlich und gehen zum Teil über die Gw-VO hinaus; zudem werden an einigen Stellen nicht näher definierte unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Daher bezweifelt die BRAK die Wirksamkeit und Effektivität der Leitlinien.

Zudem enthält der Entwurf zahlreiche überflüssige und redundante Regelungen, die lediglich den Inhalt der Gw-VO wiedergeben. Sie konterkarieren damit das erklärte Ziel von Rechtsklarheit und Vereinfachung. Die BRAK fordert daher, redundante Passagen zu streichen oder zumindest kürzer und klarer zu formulieren. Lediglich das Wesentliche sollte in den Leitlinien geregelt werden.

Nicht-Finanzsektor und kleinere Kanzleien ignoriert

Die BRAK kritisiert außerdem, dass die Leitlinien zu schematisch und ihre Mindestvorgaben zu starr sind. Der von der internationalen Financial Action Task Force (FATF) propagierte risikobasierte Ansatz bedeute eigentlich, dass mehr Fokus dort liegen soll, wo das Risiko größer sei, und vereinfachte Maßnahmen dort, wo das Risiko geringer sei. Dieser internationale Standard liege auch dem EU-Geldwäschepaket als Referenzrahmen zugrunde. 

Die logische Konsequenz aus Sicht der BRAK: weniger Belastung, wo weniger Risiko besteht – also vereinfachte Maßnahmen für den Nicht-Finanzsektor, für kleinere Unternehmenseinheiten bzw. Kanzleien und für risikoarme Tätigkeiten.

Demgegenüber lässt der Leitlinien-Entwurf es an einer Differenzierung für den Nicht-Finanzsektor fehlen. Nach Ansicht der BRAK verstoßen die Leitlinien damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 

Weiterführender Link:
Stellungnahme Nr. 50/2026
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Bundeswehr-Infrastruktur: BRAK warnt vor massivem Abbau des Rechtsschutzes

Das Bundesministerium für Verteidigung hat gemeinsam mit dem Umweltministerium den Entwurf für ein Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz vorgelegt. Ziel ist es, den Sanierungsstau bei Kasernen, Flugplätzen und Schießständen aufzulösen und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte durch schlankere Verfahren strukturell abzusichern. Geplant sind weitreichende Privilegierungen, Fristverkürzungen sowie die Option für die Bundeswehr, Bauprojekte in Eigenregie statt über die zivilen Baubehörden der Länder abzuwickeln.

Die BRAK äußert erhebliche rechtsstaatliche Bedenken gegen das Vorhaben. Schon die Frist von nur knapp fünf Werktagen zur Kommentierung des komplexen Gesetzeswerks kritisiert sie scharf.

Die BRAK warnt vor einem weitreichenden Sonderrecht durch das neue Bundeswehrbaugesetz (§ 1 II BwBauG-E). Nach § 2 BwBauG-E soll die Bauherrenaufgabe von der erfahrenen zivilen Bauverwaltung der Länder auf die Bundeswehrverwaltung oder private Bundesgesellschaften übergehen. Damit könnte die Bundeswehr künftig selbst über Ausnahmen von Naturschutz-, Forst- oder Wasserrecht entscheiden. Da ihr hierfür die nötigen Verwaltungsstrukturen fehlten, befürchtet die BRAK Überlastung und den Anschein rechtsstaatlich bedenklicher „Eigenbegünstigung“.

Barrieren beim Rechtsschutz

Besonders kritisch sieht die BRAK die Einschränkungen für Bürger- und Umweltschutz. Nach § 3 BwBauG-E sollen Rechtsbehelfe gegen Bundeswehr-Bauvorhaben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Zudem soll das Bundesverwaltungsgericht als erste und letzte Instanz zuständig sein. Für betroffene Bürger, Umweltverbände und Kommunen entstünden dadurch erhebliche finanzielle und prozessuale Hürden.

Auch an anderer Stelle werde Rechtsschutz geschwächt: Durch Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 60 BImSchG-E) sollen wesentliche, lärmintensive Änderungen an Schießständen künftig ohne Genehmigungsverfahren per Anzeige möglich sein. Nachbarn erführen dann oft nicht von Erweiterungen. Zudem soll das Bundesverteidigungsministerium bei Rodungen oder Pipelines für wassergefährdende Stoffe selbst entscheiden können, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt (§ 1 IIa UVPG-E) – möglicherweise unter Ausschluss europarechtlicher Umweltstandards.

Geheimer Landentzug und kommunale Planungshoheit

Unzureichend seien auch die Neuregelungen im Schutzbereichsgesetz (SchutzbereichG) und Landbeschaffungsgesetz (LBG). Nach § 1 II SchutzbereichG-E sollen Schutzbereiche und Nutzungsbeschränkungen durch einfache „Widmung“ auch für noch unvollendete, erst geplante Anlagen möglich sein.

Noch weiter geht § 1 III LBG-E: Durch bloße „Bezeichnung“ des Ministeriums sollen Grundstücke sofort der Planungshoheit von Ländern und Kommunen entzogen werden können – bei nicht raumbedeutsamen Verfahren im freihändigen Erwerb sogar ohne vorherige Anhörung der betroffenen Gemeinde. Kommunen und privaten Investoren drohten erhebliche Schäden, wenn laufende Bau- und Entwicklungsplanungen an nachträglichen, teils geheim gehaltenen Militärprojekten scheitern. Die BRAK fordert deshalb gesetzliche Hinweispflichten der Bundeswehr, klare Entschädigungsregeln und einen breiten öffentlichen Diskurs, um Akzeptanz und Vertrauen in den Rechtsstaat zu sichern.

Weiterführende Links:
Gesetzentwurf
Stellungnahme Nr. 40/2026
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Opferschutz-Entwurf: Konturlos und widersprüchlich
Die Bundesregierung will die psychosoziale Prozessbegleitung für Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten stärken. Die Bundesrechtsanwaltskammer spart in ihrer aktuellen Stellungnahme jedoch nicht mit Kritik: Sie hält den Gesetzentwurf für widersprüchlich, rechtlich unpräzise und sieht ein extremes wirtschaftliches Ungleichgewicht zulasten der Anwaltschaft. 

Hintergrund: Reform zur Stärkung von Verletztenrechten

Der Regierungsentwurf sieht vor, die Beiordnungszahlen für die psychosoziale Prozessbegleitung zu steigern, Verfahrenserleichterungen einzuführen und die Vergütung der Begleiter anzuheben. Damit sollen Opfer von schweren Straftaten im Strafverfahren besser geschützt werden. Die BRAK bezweifelt in ihrer Stellungnahme allerdings schon die generelle Regelungsnotwendigkeit, da der Entwurf selbst an anderer Stelle nur von geringen Fallzahlen und höchstens 100 zusätzlichen Anträgen pro Jahr ausgeht.

Die Position der BRAK im Überblick

Unerwünschte Revisionsrisiken bei Informationspflichten (§ 406g I StPO-E): Künftig sollen Prozessbegleiter zwingend von Hauptverhandlungen und richterlichen Vernehmungen benachrichtigt werden. Da die Folgen einer unterlassenen Mitteilung ungeregelt sind, droht aus Sicht der BRAK eine Übertragung der strengen Rechtsprechung zur Ladung von Nebenklägern. Dies könnte zu neuen Revisionsgründen führen und die Terminfindung in Umfangsverfahren massiv erschweren.

Ablehnung der Beiordnung von Amts wegen (§ 406g III StPO-E): Dass Gerichte Minderjährigen oder hilflosen Personen einen Begleiter oder eine Begleiterin „von Amts wegen“ – und damit potenziell gegen den Willen der Betroffenen oder der Eltern – beiordnen können sollen, lehnt die BRAK ab. Die unpräzise Formulierung („Interessen nicht ausreichend wahrnehmen“) birgt rechtliche Unschärfen. Zudem drohen erhebliche Verfahrensverzögerungen, wenn bei familiären Taten das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss.

Konturlose Ausweitung der Anwaltsbeiordnung (§ 397a I Nr. 3a StPO-E): Die geplante Erweiterung der Pflichtbeiordnung von Rechtsanwält:innen bei „häuslicher Gewalt“ schießt über das Ziel hinaus. Der gewählte Familien- und Partnerschaftsbegriff ist so weit gefasst, dass er selbst den Cousin bzw. die Cousine erfasst, die sich nie gesehen haben, oder Jahre zurückliegende Beziehungen. Dies führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber anderen traumatisierten Opfern ohne familiären Bezug.

Vergütung: Unerträgliche Schieflage zulasten der Anwaltschaft

Besonders massiven Widerspruch erhebt die BRAK gegen die geplante Erhöhung der Pauschalvergütung für Prozessbegleiter auf insgesamt 1.217 Euro – einschließlich der Nachsorge.

Im Vergleich dazu erhält ein Pflichtverteidiger vor dem Amtsgericht im Regelfall nur 772 Euro (in Haftsachen 942 Euro). Selbst vor dem Landgericht liegt das Honorar oft unter dem der Prozessbegleiter. Völlig unzumutbar ist das Gefälle zum beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistand, der oft nur eine Einzeltätigkeit von 220 Euro abrechnen kann. 

Wenn der Gesetzgeber die Vergütung der Prozessbegleiter als „nicht auskömmlich“ bezeichnet, muss dies nach Ansicht der BRAK zwingend zum Anlass genommen werden, auch die Sätze für Pflichtverteidiger und Zeugenbeistände anzupassen.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 44/2026
Regierungsentwurf
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Reform des Familiengerichtsverfahrens: BRAK warnt vor massiven Datenschutzlücken beim Opferschutz

Der Referentenentwurf des BMJV zielt darauf ab, den Schutz gewaltbetroffener Familienmitglieder zu verbessern, Kindschafts- und Gewaltschutzverfahren enger zu verzahnen und die verfahrensrechtliche Stellung von Kindern zu stärken. Die BRAK bewertet diese Grundsätze sowie die Einführung eines neuen Wahlgerichtsstands zum Schutz geheim gehaltener Aufenthaltsorte als sinnvolle Ansätze. Sie sieht jedoch an entscheidenden Stellen Nachbesserungsbedarf.

Verfassungswidrige Datenfreigabe an die Forschung 

Den schärfsten Widerspruch der BRAK ruft die geplante Übermittlung hochsensibler, intimer Familiengerichtsakten (darunter Trauma-Berichte und psychologische Gutachten) zu Forschungszwecken hervor. Die Formulierung „andere Einrichtungen“ im geplanten § 13a FamFG sei konturlos und öffne privaten, kommerziellen Instituten Tür und Tor. Da selbst bei pseudonymisierten Daten eine Re-Identifizierung droht, fordert die BRAK zwingend eine vorherige, ausdrückliche und informierte Einwilligung der betroffenen Eltern und Jugendlichen (ab 14 Jahren). Eine bloße „Interessenabwägung“ verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Ausweitung der Verfahrensfähigkeit ab 14 Jahren

Die vorgesehene Erweiterung der Beteiligungsrechte von Jugendlichen birgt laut BRAK die Gefahr, dass Minderjährige in hochstrittigen Verfahren von Elternteilen strategisch instrumentalisiert und in extreme Loyalitätskonflikte getrieben werden. Hier bedarf es einer kindeswohlgerechten Steuerung durch die Gerichte und der verpflichtenden Einbindung von Verfahrensbeiständen vor belastenden Schritten (z.B. einer Rechtsmitteleinlegung).

Eingriff in das Elternrecht

Die Pflicht der Eltern, Gespräche des Kindes mit Gutachtern und Verfahrensbeiständen zu ermöglichen (§§ 158d, 163 FamFG-E), greift tief in das Elternrecht ein. Die BRAK fordert hier eine gesetzliche Klarstellung, dass solche Anordnungen nur nach strikter Einzelfallprüfung erlassen werden dürfen.

Nachbesserung beim Wahlgerichtsstand und Amtsermittlung

Der neue Wahlgerichtsstand greift nach Ansicht der BRAK zu kurz, weil er formale Nachweise, beispielsweise über Frauenhaus-Aufenthalte, verlangt. Die BRAK fordert eine richterliche Öffnungsklausel, die auch eine formlose Glaubhaftmachung erlaubt.

Zudem droht aus Sicht der BRAK die ausgeweitete Amtsermittlung bei häuslicher Gewalt mangels richterlicher Fortbildung und Ressourcen ins Leere zu laufen.

Systemdefizite bei Rechtsmitteln und Anwaltsvergütung

Kritisch sieht die BRAK außerdem, dass (erneut) die Chance verpasst wurde, die Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen einzuführen. Der Zugang zum Bundesgerichtshof hänge weiterhin unzumutbar vom Gutdünken der Oberlandesgerichte ab.

Zuletzt warnt die BRAK vor einem Fachkräftemangel bei internationalen Kindschaftskonflikten (§ 43 IntFamRVG): Die geplante Erleichterung der Verfahrenskostenhilfe nütze nichts, wenn die extrem niedrigen Geschäftswerte weiterhin spezialisierte und sprachlich versierte Anwält:innen wirtschaftlich abschrecken. Bleibe die anwaltliche Vertretung hier aus, drohe eine Überlastung der Gerichte.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 48/2026
Referentenentwurf
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Geheimdienstreform: Grundrechte in Gefahr

Das Bundesinnenministerium hat Anfang Juli einen umfangreichen Referentenentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts vorgelegt. Er sieht unter anderem aktive Eingriffsbefugnisse, Maßnahmen der „aktiven Cyberabwehr“, automatisierte Datenanalysen und biometrische Abgleiche vor. Damit sollen die Nachrichtendienste operativ gestärkt und zugleich verfassungsgerichtliche Vorgaben umgesetzt werden.

BRAK: Zehn Tage reichen nicht für über 700 Seiten

Die BRAK beanstandet bereits das Verfahren. Eine Stellungnahmefrist von nur zehn Tagen sei bei einem Entwurf von 707 Seiten nicht ausreichend. Eine belastbare Analyse und die ordnungsgemäße Befassung der ehrenamtlich arbeitenden BRAK-Gremien seien so nicht möglich. Die knappe Frist wiege besonders schwer, weil die geplanten aktiven Eingriffsbefugnisse einen Paradigmenwechsel bedeuteten.

Warnung vor Grundrechts- und Vertraulichkeitsrisiken

Inhaltlich äußert sich die BRAK ausdrücklich nur vorläufig. Sie warnt jedoch vor erheblichen Grundrechtseingriffen, insbesondere durch automatisierte Datenerhebungen, biometrische Abgleiche und die geplante aktive Cyberabwehr. Diese könne IT-Sicherheitsrisiken schaffen, etwa wenn Manipulationen oder „Hintertüren“ länger aufrechterhalten werden dürfen.

Besonders kritisch sieht die BRAK mögliche Lücken beim Schutz anwaltlicher Berufsgeheimnisse. Es müsse genau geprüft werden, ob anwaltliche Beratung oder Vertretung unter Umständen als Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Bestrebung gewertet werden könnte. Inhaltlich knüpft die Kritik der BRAK damit an bereits zu früheren Gesetzesvorhaben mit Bezug auf die Nachrichtendienste geäußerte Kritik an.

Eine vertiefte Stellungnahme im weiteren Verfahren behält sich die BRAK ausdrücklich vor.

Weiterführende Links:
Referentenentwurf
Stellungnahme Nr. 49/2026
Nachrichten aus Berlin 24/2024 v. 28.11.2024 (zur BVerfG-Entscheidung zur strategischen Fernmeldeüberwachung)
Nachrichten aus Berlin 5/2021 v. 10.3.2021 (zur Kritik an früheren Reformplänen bei BND und Bundespolizei)
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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