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KammerInfo |
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Ausgabe Nr. 14/2026 vom 17. August 2026 |
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Insolvenzverwalter-Berufsrecht: BRAK kritisiert geplante Doppelstruktur |
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Mit einem Ende Juli veröffentlichten Referentenentwurf will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger schaffen. Der Entwurf reagiert auf eine unzureichende und seit Langem aus der insolvenzrechtlichen Praxis kritisierte Situation:
Insolvenzverwalter werden derzeit anhand von Vorauswahllisten bestellt, die die rund 100 Insolvenzgerichte dezentral führen. Einheitliche Kriterien, welche Berufsträger als Insolvenzverwalter geeignet und hinreichend qualifiziert sind, gibt es nicht; die Vorauswahl gestaltet sich uneinheitlich und ist für Gerichte wie auch Insolvenzverwalter unnötig aufwändig.
Unterschiedliche Lösungsansätze
Der Entwurf das Insolvenzamtsträgergesetzes will die dezentralen Vorauswahllisten durch eine bundeseinheitliche Berufszulassung ersetzen. Eine neu zu schaffende „Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger“ soll als Zulassungsstelle fungieren, ein Berufsträgerregister führen und die Berufsaufsicht ausüben, flankiert von einer neu einzurichtenden Berufsgerichtsbarkeit.
Wie ein Berufsrecht für Insolvenzverwalter zu gestalten ist, wird seit vielen Jahren diskutiert. Die BRAK hatte sich für eine Regelung unter dem Dach der BRAO nebst Berufsaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern ausgesprochen – denn 95 % der Insolvenzverwalter sind zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; für sie existiert bereits eine funktionierende Selbstverwaltung und Berufsgerichtsbarkeit.
Verschiedene Verbände aus der Insolvenzpraxis hatten abweichende Modelle vorgeschlagen. Im Jahr 2022 konnte im Rahmen eines Gesprächs im BMJV ein Konsens von BRAK und Verbänden erzielt werden. Dieser ist in dem modifizierten Regelungsentwurf niedergelegt, den die BRAK 2023 veröffentlichte.
Unnötige Doppelstruktur
Das BMJV geht mit dem nun vorgelegten Entwurf trotzdem einen anderen Weg – aus Sicht der BRAK ist dies nicht nachvollziehbar. Ihre Kritik: Anstelle der naheliegendsten Option, die Aufsicht bei den Rechtsanwaltskammern anzusiedeln, deren Aufsicht ohnehin 95 % der Insolvenzverwalter unterliegen, soll für die rund 2.000 insolvenzrechtlichen Berufsträger eine unnötige – und zusätzliche Kosten verursachende – Doppelstruktur aufgebaut werden.
Zudem werden Konflikte zwischen den beiden Berufsrechten geschaffen, die nicht zu Lasten der anwaltlichen Unabhängigkeit und Verschwiegenheit gehen dürfen. Das Fallaufkommen für die neue Berufsgerichtsbarkeit schätzt selbst das BMJV als äußerst gering ein. Zentrale Fragen des Berufszugangs soll das BMJV durch Rechtsverordnung regeln können – anstatt der Selbstverwaltung des neuen Berufsstands konsequent auch Satzungsautonomie zu geben.
Die BRAK wird zu dem Gesetzentwurf noch im Detail Stellung nehmen.
Ihre Kritik greift auch die NJW auf: Der geplante Aufbau einer parallelen Kammerstruktur und Berufsgerichtsbarkeit wird dort als das Gegenteil des von der Bundesregierung postulierten Bürokratieabbaus eingeordnet. | |
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Kammergericht stärkt Anwaltschaft gegen Pranger-Berichterstattung |
Vom Mandat an den Pranger
Wer Rechtsbeistand leistet, vertritt das Recht – nicht die Tat. Diesen rechtsstaatlichen Grundsatz hat das Kammergericht Berlin mit seiner Entscheidung zur Berichterstattung über eine Asylrechtsanwältin nach dem Solingen-Attentat eindrucksvoll bekräftigt. Mit seinem Urteil (Urt. v. 23.4.2026 – 10 U 42/25) zieht es klare Grenzen für die identifizierende Berichterstattung über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die lediglich ihre berufliche Pflicht erfüllt haben. Über die Entscheidung berichtete auch beck-aktuell. In ihrem Beitrag weist Dr. Jannina Schäffer auf die bereits nach der erstinstanzlichen Entscheidung von der BRAK geäußerte Kritik hin, deren Kernaussagen das Kammergericht nunmehr bestätigt.
Die Dresdner Fachanwältin für Migrationsrecht hatte den späteren Attentäter bereits 2023 in einem asylrechtlichen Überstellungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden vertreten. Nach Ablauf der Überstellungsfrist wurde das Verfahren vereinbarungsgemäß beendet. Nachdem der ehemalige Mandant im August 2024 den Messeranschlag von Solingen verübt hatte, berichtete das Nachrichtenportal „nius“ unter Nennung ihres Namens und unter Abbildung ihrer Kanzlei über das frühere Mandat. Die Berichterstattung stellte die rhetorische Frage, wer dem späteren Täter geholfen habe, sich den Ausweisungsversuchen deutscher Behörden zu entziehen.
KG zieht Grenzen der Berichterstattung
Während das Landgericht Berlin II die Berichterstattung zunächst noch als von der Pressefreiheit gedeckt angesehen hatte, gab das Kammergericht der Klägerin im Berufungsverfahren weitgehend Recht. Es untersagte die identifizierende Berichterstattung in der konkreten Form und stellte zudem fest, dass das beklagte Medienunternehmen zum Ersatz materieller Schäden verpflichtet ist.
Zwar dürfe die Presse über Abschiebungsvollzug, Asylverfahren und wahre Tatsachen aus der beruflichen Sphäre einer Rechtsanwältin berichten. Für die öffentliche Debatte sei deren namentliche Identifizierung jedoch nicht erforderlich gewesen. Ausschlaggebend war vielmehr die vom Gericht festgestellte Prangerwirkung: Die Berichterstattung stelle einen gedanklichen Zusammenhang zwischen der anwaltlichen Vertretung und dem späteren Attentat her und erwecke den Eindruck einer Mitverantwortung. Damit überschreite sie die Grenzen zulässiger Berichterstattung und verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwältin.
BRAK sieht ihre Position bestätigt
Bereits die erstinstanzliche Entscheidung hatte in der Anwaltschaft und bei der BRAK deutliche Kritik ausgelöst. BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels stellte damals klar: „Die Kollegin hat nicht mehr, aber auch nicht weniger getan, als ihre berufliche Pflicht zu erfüllen.“
Diese Wertung greift das Kammergericht nun ausdrücklich auf. Es bekräftigt, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach § 1 BRAO Organe der Rechtspflege sind und ihre Aufgabe unabhängig sowie frei von persönlicher Diffamierung wahrnehmen können müssen. Wer anwaltliche Vertretung mit den späteren Taten eines Mandanten gleichsetzt, greift daher nicht nur die betroffene Anwältin an, sondern berührt auch die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates. | |
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STAR: Jetzt an Umfrage zur Situation der Anwaltschaft teilnehmen! |
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Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen. Im jährlichen Wechsel werden die wirtschaftlichen Verhältnisse und aktuelle berufspraktisch und -politisch relevante Themen abgefragt.
STAR 2026 dreht sich im Schwerpunkt um Fragen der Familienfreundlichkeit des Anwaltsberufs, die aktuelle Diskussion um die Kanzleipflicht, Ausgründungen aus bestehenden Kanzleien sowie Erfolgshonorar und anwaltliche Prozessfinanzierung. Die Befragung startete am 2.6.2026 und läuft bis zum 2.9.2026. Anwältinnen und Anwälte werden aufgerufen, die Forschung zur Anwaltschaft zu unterstützen und ihre Sicht in die Befragung einzubringen.
Die letzte Befragung zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft erfolgte 2025. Die Ergebnisse werden im kommenden Heft der BRAK-Mitteilungen ausführlich dargestellt.
Die Teilnahme an der Online-Befragung dauert etwa 15–20 Minuten und erfolgt anonym. | |
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International Bar Association appelliert: Bekenntnis zum IStGH bekräftigen |
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Angesichts einer neuen Welle von Feindseligkeiten und politischen Angriffen der US-Regierung gegen den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und die ihn tragenden Personen wendet die International Bar Association (IBA) sich mit einem dringenden Appell an die 125 Vertragsstaaten des Römischen Statuts, mit dem der IStGH etabliert wurde: Am Jahrestag des Statuts forderte die IBA die Vertragsstaaten auf, ihr Bekenntnis zum IStGH als dem einzigen permanenten internationalen Gerichtshof öffentlich zu bekräftigen.
Sanktionen gegen den Gerichtshof und seine Angehörigen
Seit Sommer 2025 hat die US-Regierung mehrfach Sanktionen gegen Funktionsträger des IStGH verhängt. Betroffen waren ein Ankläger, stellvertretende Ankläger, acht Richterinnen und Richter, ein Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen sowie weitere Personen und drei zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit dem Gerichtshof zusammenarbeiten. Die Sanktionen umfassen unter anderem Vermögenssperren und Einreisebeschränkungen. Sie richten sich vor allem gegen Personen und Organisationen, die an Verfahren im Zusammenhang mit Ermittlungen des IStGH gegen US-amerikanische oder israelische Staatsangehörige beteiligt waren.
Der Appell der IBA steht vor dem Hintergrund, dass die Bemühungen, den Gerichtshof in seiner Arbeitsfähigkeit zu beeinträchtigen und zu schwächen, den Zugang zu effektivem Rechtsschutz für die Opfer und Überlebenden von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und dem Verbrechen der Aggression gefährden. Sie untergraben das Völkerrecht und die internationale Strafrechtspflege.
Dringender Appell an Vertragsstaaten
Die IBA erinnert die Vertragsstaaten daran, weshalb sie den Gerichtshof ins Leben riefen. Sie verweist auf die Präambel des Römischen Statuts, in der unterstrichen wird, dass die schwersten internationalen Verbrechen nicht ungestraft bleiben dürfen. Das Statut verpflichtet die internationale Gemeinschaft, durch nationale Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit der Straflosigkeit ein Ende zu setzen.
Daher fordert die IBA die Vertragsstaaten dringend auf, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, den Gerichtshof uneingeschränkt zu unterstützen und mit ihm entsprechend des Römischen Statuts zusammenzuarbeiten.
Kritik an US-Sanktionen auch aus Europa und Deutschland
Auch der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) kritisierte die US-Sanktionen gegen Mitglieder des Gerichtshofs und betonte die Bedeutung der Unabhängigkeit internationaler Gerichte. In einem Statement im März 2026 rief der CCBE Staaten und internationale Organisationen dazu auf, die Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit zu wahren. Es müsse sichergestellt werden, dass Richter:innen, Ankläger:innen und Rechtsanwält:innen vor Einschüchterungen, Vergeltungsmaßnahmen und sonstigen Sanktionen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit geschützt werden.
Die BRAK stellte sich gemeinsam mit Anwaltsorganisationen aus der ganzen Welt in einer gemeinsamen Erklärung im März 2025 gegen die Maßnahmen der US-Regierung gegen Juristinnen und Juristen. Darin wurden auch die Sanktionen gegen den IStGH und seine Angehörigen kritisiert. | |
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Mental Health in der Anwaltschaft: Ihre Stimme zählt! |
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Erst kürzlich, am 25. Juli, wurde der Internationale Tag des Wohlbefindens der Justiz begangen. Der von den Vereinten Nationen ausgerufene Aktionstag rückt die physische und mentale Gesundheit von Richterinnen, Richtern und Justizbeschäftigten in den Mittelpunkt. Seine Botschaft reicht jedoch weit über die Gerichte hinaus: Wer tagtäglich Verantwortung für Recht, Freiheit, Vermögen, Familien oder Unternehmen trägt, braucht Arbeitsbedingungen, die dauerhaft gesundes Entscheiden und Handeln ermöglichen.
Stress, Überlastung und Erschöpfung sind im juristischen Berufsalltag längst keine Randthemen mehr. Sie betreffen nicht nur die Justiz, sondern auch die Anwaltschaft – oft unter hohem Zeitdruck, mit engen Fristen, komplexen Mandaten und wachsenden Erwartungen.
Wie dringlich das Thema ist, zeigt auch die Umfrage 2024 der IBA Professional Wellbeing Commission: Während das Bewusstsein für Mental Health zwar wächst, klafft in vielen Kanzleien weiterhin eine große Lücke zwischen Wunsch und Wirklichkeit.
Dies trifft außerdem zusammen mit einer strukturellen Krise des Berufsstands. Trotz Marktwachstums sinkt die Zahl niedergelassener Anwältinnen und Anwälte seit Jahren, da viele – allen voran Frauen – der Kanzleiwelt den Rücken kehren und in die freie Wirtschaft oder den öffentlichen Dienst wechseln.
IFB untersucht Belastungen im anwaltlichen Alltag
Wie genau steht es um die mentale Gesundheit der Anwaltschaft hierzulande? Welche Faktoren belasten besonders? Und wo braucht es gezielte Unterstützung, Prävention oder neue Strukturen? Diesen Fragen geht aktuell das Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB) im Auftrag der Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V. aus München nach. Die Onlinebefragung richtet sich an Anwaltskanzleien sowie angestellt tätige Juristinnen und Juristen. Im Fokus stehen unter anderem das aktuelle Stresslevel, belastende Aspekte der Tätigkeit und die Folgen anhaltender Dauerbelastung.
15 Minuten für ein klareres Bild
Die Teilnahme dauert rund 15 Minuten. Sie ist ein wichtiger Beitrag, um ein belastbares Bild der Situation in der Anwaltschaft zu gewinnen. Je mehr Berufsträgerinnen und Berufsträger mitmachen, desto aussagekräftiger werden die Ergebnisse. Die Studie soll nicht bei der Bestandsaufnahme stehen bleiben: In einem zweiten Schritt, der Anfang 2027 vorgesehen ist, sollen konkrete Lösungsansätze untersucht werden. Bis Mitte 2027 ist die Veröffentlichung der Erkenntnisse in Forschungsarbeiten und Artikeln geplant.
Mitmachen und weitergeben
Mental Health ist kein Zeichen persönlicher Schwäche, sondern eine Frage professioneller Rahmenbedingungen und der Zukunftsfähigkeit des Anwaltsberufs. Gerade deshalb ist es wichtig, Erfahrungen aus der Praxis sichtbar zu machen.
Die Umfrage ist bis zum 27.9.2026 erreichbar.
Anwältinnen und Anwälte sind herzlich eingeladen, teilzunehmen – und den Link auch in Kanzleien, Netzwerken und Kollegenkreisen weiterzugeben. Je breiter die Beteiligung, desto besser kann die Studie zeigen, wo die Anwaltschaft steht und was sie künftig braucht. | |
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Europäisches Gesellschaftsrecht: „EU Inc.“ auf dem Prüfstand |
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Um die europäische Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den USA und Asien zu stärken und grenzüberschreitende Expansionen zu erleichtern, haben das Europäische Parlament und die EU-Kommission das sogenannte „28. Regime“ initiiert. Neben den 27 nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen soll mit der „EU Inc.“ eine rein digitale, supranationale Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geschaffen werden.
Der Berichtsentwurf des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments (JURI) unterstützt den Kommissionsentwurf im Grundsatz und forciert eine beschleunigte Online-Gründung innerhalb von 48 Stunden ohne Notariatspflicht, ein Entfallen des Mindestkapitals sowie vereinfachte, automatisierte Digitalinsolvenzen.
BRAK: Effizienz ja – aber nicht um jeden Preis
In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK zwar das politische Ziel einer bürokratiearmen Binnenmarktexpansion, übt jedoch aus insolvenzrechtlicher Sicht Kritik an den Regelungsmechanismen des Entwurfs:
- Gefährdung der Registerzuverlässigkeit: Der Verzicht auf eine präventive Notariats- bzw. gerichtliche Inhalts- und Identitätsprüfung zugunsten rein automatisierter eIDAS-Verfahren öffnet Tür und Tor für Identitätsdiebstahl, Strohmann-Gründungen und Geldwäsche. Die Zuverlässigkeit öffentlicher Register sei ein hohes Gut der Rechtspflege, das nicht zugunsten blinder Beschleunigung geopfert werden dürfe.
- Aushöhlung des Gläubigerschutzes: Die vorgesehene völlige Abschaffung des Mindestkapitals in Kombination mit dem Fehlen wirksamer Kapitalerhaltungsvorschriften schwächt die Haftungsbasis der Gesellschaft erheblich.
- Bedenken im Insolvenzrecht: Ein vereinfachtes, weitgehend automatisiertes Insolvenzverfahren ohne zwingende Einbindung eines qualifizierten Insolvenzverwalters gefährde die geordnete Abwicklung, den Gläubigerschutz sowie die Aufdeckung von Insolvenzstraftaten.
- Hybrides Statut und Rechtsunsicherheit: Die Verweisung bei Regelungslücken auf das jeweilige nationale Recht führt zu Rechtszersplitterung anstelle der angestrebten Vollharmonisierung.
Mit ihrer Kritik knüpft die BRAK an ihr im Mai veröffentlichtes Positionspapier an, in dem sie sich primär mit dem gesellschaftsrechtlichen Konstrukt der „EU Inc.“ auseinandersetzt. Darin wies sie auf den hohen Detaillierungsgrad der geplanten Regelungen hin und hob die vorgesehenen Erleichterungen und Vereinfachungen positiv hervor – allerdings könnten diese aus ihrer Sicht auch ohne die Einführung einer neuen Gesellschaftsform erreicht werden, die zudem mit einigen grundlegenden Prinzipien des kontinentaleuropäischen Gesellschaftsrechts bricht.
Attraktive Rechtsform braucht belastbare Insolvenzregeln
Die BRAK unterstützt grundsätzlich das Anliegen, europäische Unternehmensgründungen zu erleichtern und den Binnenmarkt für innovative Unternehmen attraktiver zu gestalten. Sie warnt jedoch davor, den Erfolg von EU Inc. durch ein unausgereiftes Insolvenzregime zu gefährden. Nur ein Rechtsrahmen, der zugleich effiziente Verfahren ermöglicht und verlässlichen Gläubigerschutz gewährleistet, kann die notwendige Akzeptanz bei Unternehmen, Investoren und Geschäftspartnern schaffen. Die BRAK fordert den Gesetzgeber auf, präventive Rechtskontrollen und bewährte Standards der Rechtspflege im finalen Verordnungstext zu verankern. | |
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OLG Hamm: Rechtsprechungsübersicht August 2026 |
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Die aktuelle OLG Rechtsprechungsübersicht für August 2026 finden Sie hier: | |
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Informationsmaterialien der Landesfachstelle Netzwerk Kinder von Inhaftierten NRW |
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Die von der Inhaftierung eines Elternteils betroffenen Kinder brauchen besondere Unterstützung. Die Landesfachstelle Netzwerk Kinder von Inhaftierten NRW setzt sich seit dem Jahr 2023 für die strukturelle Verbesserung der Versorgungssituation der Kinder von Inhaftierten und ihrer Familien vor, während und nach der Haft innerhalb und außerhalb der Mauern ein, indem sie informiert, sensibilisiert, qualifiziert, berät, vermittelt sowie Kooperation und Vernetzung der unterschiedlichen Systeme, Institutionen und Organisationen fördert.
Die Landesfachstelle Netzwerk Kinder von Inhaftierten NRW ist ein Kooperationsprojekt von LWL-Landesjugendamt Westfalen, Chance e.V. Münster seit April 2026 und LVR-Landesjugendamt Rheinland in Zusammenarbeit mit den Ministerien der Justiz (MdJ) und Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) NRW und wird von der AURIDIS Stiftung gefördert.
Über die Arbeit informiert die Landesfachstelle Netzwerk KvI NRW mit einem aktualisierten Flyer.
Auf der Website LWL | Netzwerk Kinder von Inhaftierten NRW - Kinder von Inhaftierten in NRW https://www.kinder-von-inhaftierten-nrw.de/de/ stehen diese Flyer in barrierefreiem Format und weitere Informationsmaterialien zur Ansicht und zum Download zur Verfügung. Sollten Sie Druckexemplare benötigen, melden Sie sich gerne telefonisch oder per mail bei der Landessfachstelle. Diese sendet Ihnen dann die gewünschte Anzahl kostenfrei über den Postweg zu.
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Kurzentschlossene haben noch die Möglichkeit, sich einen der Plätze in folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm zu sichern: | |
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Nachrichten aus Brüssel |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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