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KammerInfo |
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Ausgabe Nr. 16/2026 vom 07. September 2026 |
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STAR: Umfrage zur Situation der Anwaltschaft – letzte Chance zur Teilnahme |
Wie sehen Anwältinnen und Anwälte in Deutschland die Entwicklung ihres Berufs? Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) erforscht das in regelmäßigen Abständen. In der aktuellen Umfrage geht es unter anderem um Zukunftsfragen wie Familienfreundlichkeit, die Kanzleipflicht und Erfolgshonorare. Bringen Sie Ihre Sicht jetzt noch ein!
Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen. Im jährlichen Wechsel werden die wirtschaftlichen Verhältnisse und aktuelle berufspraktisch und -politisch relevante Themen abgefragt.
Zukunftsfragen des Anwaltsberufs im Fokus
STAR 2026 dreht sich im Schwerpunkt um Fragen der Familienfreundlichkeit des Anwaltsberufs, die aktuelle Diskussion um die Kanzleipflicht, Ausgründungen aus bestehenden Kanzleien sowie Erfolgshonorar und anwaltliche Prozessfinanzierung. Die Befragung läuft noch bis zum 15.9.2026. Anwältinnen und Anwälte werden eingeladen, die Forschung zur Anwaltschaft zu unterstützen und ihre Sicht in die Befragung einzubringen.
Die letzte Befragung zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft erfolgte 2025. Die Ergebnisse wurden in den BRAK-Mitteilungen sowie im BRAK-Magazin ausführlich dargestellt.
Die Teilnahme an der Online-Befragung dauert etwa 15–20 Minuten und erfolgt anonym. | |
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Soldan Moot 2026: Bühne frei für den juristischen Nachwuchs – Ihre Expertise ist gefragt |
Der 14. Soldan Moot Court zur anwaltlichen Berufspraxis geht in die entscheidende Phase: Für die Bewertung der Schriftsätze und die mündlichen Verhandlungen vom 8. bis 10.10.2026 in Hannover werden weiterhin engagierte Praktikerinnen und Praktiker gesucht. Wer mitwirkt, fördert nicht nur hervorragende Nachwuchsjuristinnen und -juristen, sondern begegnet vielleicht schon den Kolleginnen und Kollegen von morgen.
Praxisnaher Wettbewerb mit aktuellem Fall
Der Soldan Moot Court zählt zu den wichtigsten studentischen Wettbewerben zur anwaltlichen Berufspraxis. Auch 2026 treten Studierende deutscher Jurafakultäten in einem fiktiven Zivilverfahren gegeneinander an – mit Schriftsätzen, Plädoyers und juristischer Argumentation auf hohem Niveau.
Die Fallakte zum 14. Soldan Moot ist inzwischen veröffentlicht. Der Lehrstuhl von Prof. Dr. Christian Wolf hat erneut einen anspruchsvollen und aktuellen Fall entwickelt: Im Mittelpunkt stehen unter anderem kamerabasierte Parkraumüberwachung, eine Unterlassungsforderung nebst Abmahnung, der Einsatz von KI sowie datenschutzrechtliche Fragestellungen. Der Fall verbindet damit anwaltliches Berufsrecht mit Themen, die die Praxis bereits heute prägen.
In diesem Jahr nehmen 35 Teams von 21 Universitäten an dem Wettbewerb teil – so viele teilnehmenden Teams gab es bisher noch nicht.
Gesucht: Richter:innen, Juror:innen und Korrektor:innen
Für den Wettbewerb werden weiterhin Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie weitere erfahrene Praktiker:innen gesucht, die ihre Expertise einbringen möchten.
Als Korrektor:in bewerten Sie jeweils zwei aufeinander bezugnehmende Kläger- und Beklagtenschriftsätze. Maßstab sind insbesondere Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Stil.
Als Richter:in leiten Sie eine mündliche Verhandlung in Hannover und achten insbesondere auf eine faire Zeiteinteilung zwischen den plädierenden Teams.
Als Juror:in bewerten Sie die mündlichen Leistungen der Studierenden nach rechtlicher Überzeugungskraft, Stil, Sprache und Schlüssigkeit. Jede Verhandlung wird von zwei Juror:innen bewertet und von einer Richterin bzw. einem Richter geleitet.
Nachwuchs fördern – Zukunft gestalten
Der Soldan Moot lebt vom Engagement der anwaltlichen Praxis. Für die Studierenden ist das Feedback erfahrener Praktiker:innen ein wichtiger Bestandteil ihrer Ausbildung: Sie lernen, juristische Argumente präzise zu entwickeln, überzeugend vorzutragen und anwaltliches Handeln realitätsnah zu erproben.
Wer sich beteiligt, leistet einen wertvollen Beitrag zur Förderung des juristischen Nachwuchses. Gleichzeitig bietet der Wettbewerb Gelegenheit, mit besonders motivierten Studierenden in Kontakt zu kommen – mit Talenten, die vielleicht auch die eigene Kanzlei bereichern können.
Jetzt anmelden!
Die mündlichen Verhandlungen finden vom 8. bis 10.10.2026 in Hannover statt. Sie können selbst entscheiden, in welcher Funktion und in welchem Umfang Sie den Wettbewerb unterstützen möchten. | |
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Kritik an geplanter Kassenpflicht: BRAK fordert Ausnahme für Anwält:innen |
Damit Umsätze nicht mehr verschleiert werden können, will das Bundesfinanzministerium für Unternehmen ab einem Umsatz von 100.000 Euro eine Kassenpflicht einführen. Die Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung soll unterschiedslos für alle Unternehmen gelten. Die Anwaltschaft ist kein bargeldintensiver Beruf – die BRAK fordert daher für sie eine Ausnahme von der Kassenpflicht.
Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit unvollständig erklärten Bareinnahmen will das Bundesfinanzministerium mit Hilfe einer neu einzuführenden Kassenpflicht eindämmen. Dazu legte das Ministerium Anfang August einen Gesetzentwurf vor.
Kernpunkte des Entwurfs: Ab 100.000 Euro Gesamtumsatz soll für Unternehmen eine Kassenpflicht gelten; an die Stelle der papierhaften Belegausgabepflicht soll ab 2028 die Pflicht treten, Belege auszugeben; Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sollen stärker bekämpft werden.
Hinter der Kassenpflicht steht, dass offene Ladenkassen ohne Registrierung vor allem in bargeldintensiven Branchen die einfache und schwer aufzuklärende Möglichkeit eröffnen, Umsätze nicht in voller Höhe zu erklären. Daher sollen verpflichtend Kassen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen eingesetzt werden – und zwar auch von Freiberuflerinnen und Freiberuflern.
BRAK: Kassenpflicht für Anwaltschaft unverhältnismäßig
Die BRAK weist das BMF mit Nachdruck darauf hin, dass die Anwaltschaft keine „bargeldintensive Branche“ ist und Bargeldtransaktionen in der täglichen Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielen. Eine flächendeckende Kassenpflicht ist aus ihrer Sicht weder zielführend noch sinnvoll: Sie erlegt der Anwaltschaft zusätzliche Pflichten auf, die in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck der Steuerhinterziehungsbekämpfung stehen. Überbordende Maßnahmen und unnötige Bürokratie sollten nach Auffassung der BRAK dringend vermieden werden.
Vor diesem Hintergrund fordert die BRAK eine Ausnahme von der Kassenpflicht für die Anwaltschaft. | |
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EU-Webinar: Wie KI Verwaltungsaufgaben in Gerichten unterstützen kann |
Die Europäische Kommission startet eine Webinar-Reihe zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Justiz. Den Auftakt bildet am 15.9.2026 ein Online-Webinar zu KI-Tools für administrative und verfahrensbezogene Aufgaben in Gerichten. Auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie weitere Akteure aus der Rechtspraxis können teilnehmen.
Praktische Anwendungsfälle im Fokus
Mit der Strategie DigitalJustice@2030 verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, den verantwortungsvollen und effizienten Einsatz digitaler Technologien und insbesondere von künstlicher Intelligenz im Justizbereich zu fördern. Eine Mitte September startende Webinar-Reihe soll nationale Behörden, Justizangehörige und weitere Stakeholder dabei unterstützen, besser einschätzen zu können, ob, wofür und unter welchen Voraussetzungen KI-Tools in der Justiz sinnvoll eingesetzt werden können.
Das erste Webinar widmet sich KI-Anwendungen, die Gerichtsverwaltungen, Geschäftsstellen und weiteres Gerichtspersonal bei alltäglichen administrativen und prozessualen Aufgaben unterstützen können. Ausgangspunkt der Diskussion sind konkrete Anwendungsfälle.
Von Dokumentenmanagement bis Verfahrensunterstützung
Im Mittelpunkt stehen KI-Tools, die insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt werden können:
- Akten- und Dokumentenmanagement,
- Vorbereitung verfahrensbezogener Dokumente,
- Automatisierung von Arbeitsabläufen,
- Geschäftsverteilung und Fallzuweisung,
- Vorschläge für prozessuale Schritte,
- Informations- und Unterstützungsangebote für Bürgerinnen und Bürger sowie Verfahrensbeteiligte.
Diskutiert werden sollen dabei nicht nur mögliche Effizienzgewinne, sondern auch praktische Herausforderungen und Rahmenbedingungen des KI-Einsatzes in der Justiz.
Austausch mit Justiz, Anwaltschaft und Expert:innen
Die Webinar-Reihe richtet sich an Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedstaaten, Angehörige der Justiz – darunter Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Geschäftsstellen sowie weiteres Gerichtspersonal – und an betroffene Stakeholder. Dazu zählen ausdrücklich auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Legal-Aid-Organisationen sowie juristische und technische Expertinnen und Experten. Anbieter administrativer KI-Tools im Justizbereich sind ebenfalls angesprochen. Besonders eingeladen sind Mitarbeitende der Gerichtsverwaltungen, ihre praktischen Erfahrungen einzubringen.
Termin, Format und Anmeldung
Das erste Webinar findet am Dienstag, 15.9.2026, von 10:00 bis 13:15 Uhr statt. Die Veranstaltung wird ausschließlich online durchgeführt; Arbeitssprache ist Englisch.
Die Anmeldung ist bis zum 6.9.2026 möglich über das Registrierungsformular der Europäischen Kommission: | |
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Wie resilient ist die Anwaltschaft? Neuer Tagungsband erscheint in Kürze |
Um Herausforderungen für Rechtsstaat, anwaltliche Selbstverwaltung und Anwaltschaft durch antidemokratische Kräfte drehte sich die 7. Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“. Die Vorträge liegen nunmehr in einem Tagungsband vor, der gerade bei Nomos erschienen ist.
„Wie resilient ist die Anwaltschaft? – Herausforderungen für Rechtsstaat, anwaltliche Selbstverwaltung und Anwaltschaft angesichts erstarkender antidemokratischer Kräfte“ – unter diesem Titel stand die 7. Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ am 8.11.2024.
Die von BRAK und Universität Hannover gemeinsam veranstaltete Konferenz befasste sich mit Problemen, die angesichts jüngerer Entwicklungen – etwa der Repressionen der türkischen und der US-Regierung gegen Anwält:innen und Anwaltsorganisationen – noch an Brisanz gewonnen haben: Erörtert wurden unter anderem die Bedrohung von Anwält:innen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit, rechtlicher und tatsächlicher Schutz hiergegen, rechtsextreme Netzwerke in der Anwaltschaft, der Umgang des Berufsrechts mit verfassungsfeindlichen Berufsträgern sowie die Resilienz von Verfassungs- und Zivilgerichtsbarkeit.
Die Vorträge der Konferenz wurden erstmals in einem Tagungsband dokumentiert. Er ist im Nomos Verlag erschienen und im Buchhandel erhältlich. | |
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Bessere Berufsausbildung: Umfrage zu Unterstützung für Ausbilder:innen |
Um Ausbildende bestmöglich unterstützen zu können, führt das Bundesinstitut für Berufsbildung derzeit eine Umfrage durch. Gefragt ist die Sicht aller, die in Betrieben und Kanzleien in die Ausbildung angehender Fachkräfte involviert sind – auch von Anwält:innen und Rechtsanwaltsfachangestellten.
Mit der Reihe „Ausbildung gestalten“ will das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) Ausbilderinnen und Ausbilder dabei unterstützen, vorgegebene Ausbildungsinhalte in der Praxis bestmöglich an angehende Fachkräfte zu vermitteln. In einem aktuellen Projekt sollen Materialien für neu geordnete Ausbildungsberufe erarbeitet werden – dazu zählt auch der Beruf der Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, für den gerade ein neues Fortbildungssystem umgesetzt wird.
Ziel: Maßgeschneiderte Unterstützung für Ausbildende
Damit diese Unterstützungsangebote noch besser auf die Bedarfe der Ausbildenden abgestimmt sind, führt das BIBB aktuell eine Online-Befragung durch. Die Umfrage richtet sich an alle Personen, die in der betrieblichen Ausbildung tätig sind: Anwält:innen ebenso wie ausbildende Fachkräfte und Ausbildungsleitungen.
Im Fokus steht dabei: Welche Unterstützung fehlt bei der Planung und Durchführung der Ausbildung im Betrieb bzw. der Kanzlei? Welche Informationen und Materialien sind im Ausbildungsalltag nötig? Vor welchen Herausforderungen stehen Ausbildende aktuell?
Die Teilnahme an der Befragung erfolgt anonym. Sie dauert etwa 10 bis 15 Minuten und kann unterbrochen und zwischengespeichert werden. | |
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BRAK zur Verfassungsbeschwerde: Polizeirecht darf Versammlungsrecht nicht verdrängen |
Darf die Polizei gegen eine Protestaktion unmittelbar nach allgemeinem Polizeirecht vorgehen, wenn sie die Versammlung als von Beginn an unfriedlich einstuft, ohne sie zuvor nach dem Versammlungsgesetz aufzulösen? Mit dieser Frage befasst sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Polizeikessel ohne Auflösung – die BRAK hält die Verfassungsbeschwerde für begründet.
Ausgangspunkt des beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind Proteste gegen den AfD-Bundesparteitag 2016 auf dem Gelände der Landesmesse Stuttgart. Eine Gruppe von mehreren hundert Personen blockierte Zufahrtswege. Nach den fachgerichtlichen Feststellungen kam es dabei unter anderem zum Einsatz von Pyrotechnik, Rauchbomben und Barrikaden. Die Polizei kesselte zahlreiche Personen ein und nahm sie in Gewahrsam; ihr Vorgehen stützte sie auf allgemeines Polizeirecht. Eine förmliche Auflösung der Versammlung nach § 15 III VersG erfolgte nicht.
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die polizeilichen Maßnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, die Protestaktion sei „von Beginn an und dann durchgehend“ unfriedlich gewesen. Deshalb habe sie nicht unter dem Schutz von Art. 8 I GG gestanden; eine vorherige Auflösung nach dem Versammlungsgesetz sei entbehrlich gewesen. Das Landespolizeirecht habe unmittelbar angewendet werden dürfen.
Keine vorschnelle Verengung von Art. 8 GG
Diese Sichtweise teilt die BRAK in ihrer auf Anfrage des BVerfG abgegebenen Stellungnahme nicht. Nach ihrer Auffassung darf der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nicht durch eine vorschnelle Feststellung anfänglicher und dauerhafter Unfriedlichkeit verkürzt werden – erst recht nicht, wenn die Lage vor Ort nicht eindeutig und einheitlich so wahrgenommen wurde.
Die BRAK verweist darauf, dass die Protestaktion nicht ausschließlich auf die Verhinderung des AfD-Parteitags gerichtet gewesen sei. Nach den Feststellungen der Fachgerichte trugen Teilnehmende Transparente und skandierten Sprechchöre. Damit habe die Aktion jedenfalls auch kommunikative Elemente enthalten. Bei solchen gemischten Protestformen sei der Schutzbereich des Art. 8 I GG grundsätzlich eröffnet.
Auflösung als rechtsstaatliche Zäsur
Zentral ist für die BRAK außerdem die Sperrwirkung des Versammlungsrechts. Vor dem Rückgriff auf allgemeines Polizeirecht hätte die Polizei die Versammlung nach § 15 III VersG auflösen müssen. Das gelte nach Auffassung der BRAK sogar dann, wenn man – wie das Bundesverwaltungsgericht – von einer anfänglich unfriedlichen Versammlung ausgehe. Denn der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes sei nicht auf friedliche Versammlungen beschränkt.
Die Auflösungsverfügung sei keine bloße Formalie. Sie schaffe Rechtsklarheit für Behörden und Teilnehmende und markiere erkennbar den Übergang vom versammlungsrechtlichen Schutzregime zu allgemeinen polizeirechtlichen Maßnahmen. Die Lautsprecherdurchsage, die Teilnehmenden genössen „nicht mehr den Schutz des Versammlungsrechts“, ersetzte eine solche Auflösung nach Ansicht der BRAK nicht.
BRAK hält Verfassungsbeschwerde für begründet
Die BRAK kommt daher zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Entscheidung die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Der unmittelbare Übergang zu polizeirechtlichen Maßnahmen ohne vorherige Auflösung verkenne die Bedeutung der Versammlungsfreiheit und die grundrechtssichernde Funktion des Versammlungsgesetzes. | |
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BRAK in den Medien: Helfen ja, Selbstgefährdung nein |
Ein Unfall, eine bewusstlose Person, eine akute Gefahrenlage: Wer eine Notsituation beobachtet, muss im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren helfen. Darum geht es in einer dpa-Meldung, die unter anderem in der FAZ erschienen ist. Neben weiteren strafrechtlichen Einschätzungen ordnet darin Leonora Holling, Rechtsanwältin und Schatzmeisterin der Bundesrechtsanwaltskammer, die rechtlichen Grenzen der Hilfeleistung ein.
Unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn jemand in einer erkennbaren Notlage bewusst gar nichts unternimmt, obwohl Hilfe möglich und zumutbar wäre. Holling nennt als Beispiele das Vorbeigehen an einer bewusstlosen Person, das Weiterfahren nach einem Verkehrsunfall oder das Ignorieren einer offensichtlichen Notlage.
Die Pflicht zur Hilfe bedeutet jedoch nicht, sich selbst zu gefährden oder mehr zu leisten, als man kann. Oft reicht es bereits, den Notruf zu wählen, eine Unfallstelle abzusichern, Betroffene anzusprechen oder weitere Hilfe herbeizurufen.
Ersthelfer werden weitgehend geschützt
Auch die Sorge, bei gut gemeinter Hilfe etwas falsch zu machen, sollte niemanden vom Eingreifen abhalten. Holling betont in der Meldung, dass in der Regel keine Strafe oder Schadensersatzpflicht droht, wenn jemand helfen will und dabei einen Fehler macht. Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei grob vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten – kann etwas anderes gelten.
Fazit: Das Recht verlangt keine perfekte Hilfe, wohl aber ein Mindestmaß an verantwortlichem Handeln. | |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Kurzentschlossene haben noch die Möglichkeit, sich einen der Plätze in folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm zu sichern: | |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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